Die Vollzugsbehörde beantragt dem Erwachsenengericht am Wohnsitz des jungen Erwachsenen vor dem Ende der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder eines Freiheitsentzugs, der im Anschluss an diese Massnahme vollzogen wird, die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB1, wenn:
der junge Erwachsene nach Vollendung des 16. Altersjahres einen Mord (Art. 112 StGB) begangen hat;
aufgrund der Tat eine Unterbringung angeordnet wurde, die zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen wurde;
bei Wegfall der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder am Ende des im Anschluss an diese Massnahme vollzogenen Freiheitsentzugs ernsthaft zu erwarten ist, dass er erneut einen Mord (Art. 112 StGB) begeht; und
er volljährig ist.
Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf:
den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung;
eine unabhängige sachverständige Begutachtung nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 StGB;
die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB2; und
die Anhörung des jungen Erwachsenen.
Ordnet das Erwachsenengericht eine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB an, so hebt es die noch bestehende geschlossene Unterbringung auf.
Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB. ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.