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Art. 29dbis

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Gesuche um Bewilligungen nach den Artikeln 29c Absatz 1, 29d Absatz 3 und 29f Absatz 2 Buchstabe b werden von der Bewilligungsbehörde im Bundesblatt publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
  2. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Footnotes

  1. SR 172.021

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