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Art. 29e

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer:
    1. über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind;
    2. so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden.
  2. Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten.

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