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Art. 30b

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann für bestimmte Abfälle, die zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben, dass sie getrennt zur Entsorgung übergeben werden müssen.
  2. Er kann denjenigen, die Produkte in Verkehr bringen, welche als Abfälle zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben:
    1. diese Produkte nach Gebrauch zurückzunehmen;
    2. ein Mindestpfand zu erheben und dieses bei der Rücknahme zurückzuerstatten.
  3. Er kann für die Schaffung einer Pfandausgleichskasse sorgen und insbesondere vorschreiben, dass:
    1. diejenigen, die pfandbelastete Produkte in Verkehr bringen, Überschüsse aus der Pfanderhebung der Kasse abliefern müssen;
    2. die Überschüsse für die Deckung von Verlusten aus der Pfandrückerstattung und für die Förderung des Rücklaufs pfandbelasteter Produkte verwendet werden müssen.

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