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Art. 30c

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Abfälle müssen für die Ablagerung so behandelt werden, dass sie möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthalten und möglichst wasserunlöslich sind.
  2. Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald‑, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen.
  3. Der Bundesrat kann für bestimmte Abfälle weitere Vorschriften über die Behandlung erlassen.

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