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Art. 32aquinquies

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle

Wird als Massnahme nach Artikel 32a quaterdie Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung im Inland bestimmt, so haftet diese für die Gebühr nach Artikel 32a bisbeziehungsweise für den Beitrag nach Artikel 32a tersolidarisch.

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