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Art. 32asexies

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Ermöglicht ein Betreiber elektronischer Plattformen das Inverkehrbringen von Produkten nach Artikel 32a bisoder Artikel 32a ter, indem er ausländische Online-Versandhandelsunternehmen mit Verbrauchern zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, ist er für Auskünfte und Informationen hinsichtlich der Gebühren- und Beitragspflichten gegenüber der privaten Organisation beziehungsweise der privaten Branchenorganisation verantwortlich.
  2. Der Betreiber ist verpflichtet, die Nutzer seiner elektronischen Plattform über ihre Gebühren- und Beitragspflichten nach den Artikeln 32a bisund 32a terzu informieren.
  3. Als Betreiber elektronischer Plattformen gilt, wer eine Plattform nach Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20091betreibt.

Footnotes

  1. SR 641.20

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