Ermöglicht ein Betreiber elektronischer Plattformen das Inverkehrbringen von Produkten nach Artikel 32abisoder Artikel 32ater, indem er ausländische Online-Versandhandelsunternehmen mit Verbrauchern zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, ist er für Auskünfte und Informationen hinsichtlich der Gebühren- und Beitragspflichten gegenüber der privaten Organisation beziehungsweise der privaten Branchenorganisation verantwortlich.
Der Betreiber ist verpflichtet, die Nutzer seiner elektronischen Plattform über ihre Gebühren- und Beitragspflichten nach den Artikeln 32abisund 32aterzu informieren.
Als Betreiber elektronischer Plattformen gilt, wer eine Plattform nach Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20091betreibt.