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Art. 32asepties

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Das Bundesamt kann gegen Gebühren- oder Beitragspflichtige administrative Massnahmen verfügen, wenn diese ihren Pflichten nach den Artikeln 32a bis–32a quinquiesnicht nachkommen.
  2. Es kann die folgenden administrativen Massnahmen verfügen:
    1. die Veröffentlichung der Namen oder Firmen der Gebühren- oder Beitragspflichtigen;
    2. ein Einfuhrverbot für deren Produkte;
    3. die vorläufige Sicherstellung der Produkte an der Grenze und deren Versteigerung;
    4. die vorläufige Sicherstellung der Produkte an der Grenze und deren unentgeltliche Übergabe an eine gemeinnützige Organisation;
    5. die vorläufige Sicherstellung der Produkte an der Grenze und deren Vernichtung, wenn die Produkte beschädigt sind, ein Sicherheits- oder Umweltrisikodarstellen oder widerrechtlich eingeführt wurden.
  3. Der Erlös aus der Versteigerung nach Absatz 2 Buchstabe c wird nach Abzug der Aufwendungen der privaten Organisation nach Artikel 32a bisbeziehungsweise der privaten Branchenorganisation nach Artikel 32a terfür die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle zugewiesen.
  4. Das Bundesamt kann die Namen oder Firmen der Betreiber elektronischer Plattformen veröffentlichen, die ihren Pflichten nach Artikel 32a sexiesnicht nachkommen.
  5. Es hört die Gebühren- und Beitragspflichtigen und die Betreiber elektronischer Plattformen vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an.
  6. Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und e werden vom BAZG vollzogen, jene nach Absatz 2 Buchstaben a, c und d vom Bundesamt. Zwecks Vollzugs der Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d übergibt das BAZG die an der Grenze vorläufig sichergestellten Produkte dem Bundesamt.

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