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Art. 35i

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann nach Massgabe der durch Produkte und Verpackungen verursachten Umweltbelastung Anforderungen an deren Inverkehrbringen festlegen insbesondere über:
    1. die Verwertbarkeit sowie die Lebensdauer, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparierbarkeit bei Produkten;
    2. die Vermeidung schädlicher Einwirkungen und die Erhöhung der Ressourceneffizienz während des Lebenszyklus;
    3. die einheitliche, vergleichbare, sichtbare und verständliche Kennzeichnung und Information;
    4. die Einführung eines Reparatur-Index.
  2. Der Bundesrat berücksichtigt bei der Umsetzung von Absatz 1 die Regelungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz.

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