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Art. 35j

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann im Rahmen einer gesamthaften, bauwerk- und lebenszyklusbasierten Nachhaltigkeitsbetrachtung nach Massgabe der durch Bauwerke verursachten Umweltbelastung und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Anforderungen festlegen über:
    1. die Verwendung umweltschonender Baustoffe und Bauteile;
    2. die Verwendung von Baustoffen, die aus der stofflichen Verwertung von Bauabfällen stammen;
    3. die Rückbaubarkeit von Bauwerken; und
    4. die Wiederverwendung von Bauteilen in Bauwerken.
  2. Der Bund nimmt bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, der Erneuerung und dem Rückbau eigener Bauwerke eine Vorbildfunktion wahr. Er berücksichtigt dazu erhöhte Anforderungen an das ressourcenschonende Bauen und innovative Lösungen.

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