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Art. 49a

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle
  1. Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten für:
    1. Informations- und Beratungsprojekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz;
    2. Plattformen zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft.
  2. Die Finanzhilfen dürfen 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten.

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