Im Rahmen der Verwendung des Reinertrags der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe beteiligt sich der Bund an den Kosten:
für Umweltschutzmassnahmen bei Nationalstrassen und bei Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe auszubauen sind, nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19851über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG); bei den Hauptstrassen sind diese Beiträge Bestandteil der Globalbeiträge nach MinVG;
für Lärm- und Schallschutzmassnahmen bei Sanierungen im Bereich des übrigen Strassennetzes auf der Grundlage von Programmvereinbarungen mit den Kantonen; die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
Die Kantone erstatten dem Bund Bericht über die Verwendung der Beiträge für die Umweltschutzmassnahmen bei den Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe auszubauen sind, und bei den übrigen Strassen.