831.301ELVFederal Council Ordinance01.01.1971Originalquelle
Das Bundesamt legt jährlich für jeden Kanton den Bundesanteil in Prozent fest. Der Anteil wird nach mathematischen Regeln auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.
Massgebend für die Festlegung des Bundesanteils in Prozent sind die laufenden Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.1
Die Berechnungselemente der Fälle nach Absatz 2 sind der Zentralen Ausgleichsstelle jeweils bis 10. Juni des Leistungsjahres zu melden. Das Bundesamt bestimmt die Einzelheiten der Meldung.2
Am Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG beteiligt sich der Bund im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). ↩
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