Als mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 ELG gelten:
- Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung für die Hotellerie und für die Pflege und Betreuung im Heim oder Spital;
- Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15b angerechnet werden können; und
- der erhöhte Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 2 ELG.