Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 3 nov. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 706). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 3 nov. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 706). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 21 mai 2003, en vigueur depuis le 1erjanv. 2004 (RO 2003 3859). ↩
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Der Anspruch nach Art. 18 IVV setzt voraus, dass die versicherte Person infolge ihres Gesundheitszustands zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist und auf den Beginn von Umschulungs-/Wiedereingliederungsmassnahmen warten muss. Der Anspruch entsteht, sobald die IV-Stelle auf Grundlage der Instruktion feststellt, dass solche Massnahmen angezeigt sind; eine formelle Verfügung ist nicht erforderlich, es genügt, dass die Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommen. Der Anspruch entsteht jedenfalls spätestens vier Monate nach Einreichung des Gesuchs, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere Eignung für die Umschulung) erfüllt sind. Nicht ausreichend sind lediglich Instruktionsmassnahmen zur Abklärung; es muss sich um das Warten auf den Beginn der konkreten Rehabilitationsmassnahmen handeln.
“18 RAI règle le versement d'indemnités journalières pendant le délai d'attente précédant la mesure de réadaptation. Selon l'alinéa 1 l'assuré qui présente une incapacité de travail de 50% au moins et qui doit attendre le début de prochaines mesures de réadaptation, a droit, durant le délai d'attente, à une indemnité journalière. Un assuré est frappé d'une incapacité de travail de 50% au moins lorsqu'en raison de son état de santé il ne peut poursuivre l'exercice de son activité professionnelle accoutumée, réellement exercée auparavant, que jusqu'à concurrence de la moitié (arrêt TAF C-1684/2007 du 17 septembre 2008 consid. 6.2). L'alinéa 2 dispose que le droit à l'indemnité s'ouvre au moment où l'office AI constate, sur la base de l'instruction, que des mesures de réadaptation sont indiquées, mais en tout cas quatre mois après le dépôt de la demande. Le délai de quatre mois a été jugé suffisant par le TF pour effectuer les mesures d'instruction nécessaires (ATF 116 V 86 consid. 2b). Le droit à des indemnités journalières en vertu de l'art. 18 RAI suppose, par définition, que l'assuré doive attendre le début de mesures de réadaptation et non pas simplement des mesures d'instruction destinées à réunir les données nécessaires sur son état de santé, son activité, sa capacité de travail, son aptitude à être réadapté ou encore sur l'indication de mesures de réadaptation (ATF 116 V 86 consid. 3b; arrêt du TF I 129/07 du 4 janvier 2008 consid. 4.1 et I 753/02 du 26 août 2003 consid. 4; RCC 1991 p. 184 consid. 3). Il faut en outre que les mesures de réadaptation apparaissent indiquées, tant objectivement que subjectivement. Point n'est besoin, en revanche, que l'administration ait rendu une décision à leur sujet, il suffit que de telles mesures entrent sérieusement en ligne de compte dans le cas concret. Dès ce moment-là, l'assuré a droit à l'indemnité, mais au plus tard quatre mois après le dépôt de la demande, pour autant que les conditions du droit soient réunies, dont l'aptitude au reclassement (ATF 117 V 275 consid. 2a, 116 V 86 consid.”
Der Anspruch auf ein Wartetaggeld nach Art. 18 Abs. 1 IVV besteht nur unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen (insbesondere mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit). Anspruchsberechtigt ist die versicherte Person nur für Wartezeiten, deren Ursache nicht von ihr zu vertreten ist. Liegt die Unterbrechung oder der Verlust einer Eingliederungsmassnahme in der selbstverschuldeten Verantwortung der versicherten Person (z. B. selbstverschuldeter Verlust einer Praktikumsstelle, disziplinarische Verfehlungen), entfällt der Anspruch auf das Wartetaggeld.
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 13. März 2025 (720 24 327) Invalidenversicherung Versicherter hat keinen Anspruch auf die Ausrichtung eines Wartezeittaggelds gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV, da er im Rahmen seiner Umschulung selbstverschuldet seine Praktikumsstelle verloren hat. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber i.V. Nicki Rohrbach Parteien A. , Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Taggeld A. Der 1978 geborene A. meldete sich am 17. November 2023 aufgrund von Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem diese im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen seinen Umschulungsanspruch bejaht hatte, begann der Versicherte im Januar 2024 die Ausbildung zum Experten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Verein B. . Um zur Berufsprüfung zugelassen zu werden, ist mindestens ein Jahr Berufspraxis im Bereich Arbeitssicherheit erforderlich. A. schloss am 17. November 2023 einen Praktikumsvertrag mit der C. GmbH ab für die Dauer vom 1. Dezember 2023 bis 31. Oktober 2024. Für die Praktikumsdauer sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Mitteilung vom 19.”
“Nach dem Grundsatz der Akzessorietät hat der Beschwerdeführer für die Zeit der Freistellung seitens des Betriebes grundsätzlich keinen Anspruch auf Taggelder, weil in diesem Zeitraum keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden, sprich diese als unterbrochen gelten. Anders zu entscheiden wäre, wenn die Ursachen der Unterbrechung nicht vom Versicherten zu vertreten sind. Das Bundesgericht hat in BGE 114 V 139 in Bezug auf die Ausrichtung von Taggeldern während Wartezeiten (Art. 22 Abs. 1 und 3 IVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IVV) entschieden, dass ein Anspruch darauf nur gegeben ist, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht von der versicherten Person zu vertreten sind. Auf einen solchen Tatbestand (selbstverschuldete Herbeiführung einer Wartezeit) ist zu erkennen, wenn eine laufende Eingliederungsmassnahme wegen disziplinarischer Verfehlungen der versicherten Person unterbrochen werden muss und erst nach einiger Zeit weitergeführt werden kann.”
“Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, soweit er einen Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 IVV ableiten will (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. IV.3). Der Anspruch auf ein Wartetaggeld gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt zunächst eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl. E. 2.2.2 hiervor), die - wie bereits in E. 3.1.2 hiervor ausgeführt - beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Damit ist der Anspruch auf ein Wartetaggeld bereits aus diesem Grund zu verneinen. Aber selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre, bestünde der Anspruch nur, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht vom Versicherten zu vertreten wären (vgl. E. 2.2.2 hiervor und BGE 114 V 139 E. 2.b S. 141). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Abbruch der vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 begonnenen Vorbereitungsmassnahme per 18. Februar 2021 erfolgte aus gesundheitlichen Gründen (AB 49 S. 1 Ziff.”
Die Auszahlung eines Wartetaggeldes der IV ist ausgeschlossen, solange die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung hat (Art. 18 Abs. 4 IVV).
“Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt indes, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grundsätzlich vorgehen. Vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen kann ein Rentenanspruch nur dann entstehen, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190; Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 mit Hinweisen). Bis zum Antritt der taggeldbegründenden Eingliederungsmassnahmen besteht unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf ein Wartetaggeld (Art. 22 Abs. 7 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV; vgl. auch BGE 116 V 86 E. 4). Die Ausrichtung eines Wartetaggeldes ist jedoch ausgeschlossen, soweit die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung hat (Art. 18 Abs. 4 IVV).”
“Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt indes, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grundsätzlich vorgehen. Vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen kann ein Rentenanspruch nur dann entstehen, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190; Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 mit Hinweisen). Bis zum Antritt der taggeldbegründenden Eingliederungsmassnahmen besteht unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf ein Wartetaggeld (Art. 22 Abs. 7 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV; vgl. auch BGE 116 V 86 E. 4). Die Ausrichtung eines Wartetaggeldes ist jedoch ausgeschlossen, soweit die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung hat (Art. 18 Abs. 4 IVV).”
Solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen oder laufen, ist der Rentenanspruch nicht zu prüfen und kann nicht zugesprochen werden; dies gilt auch, wenn die Massnahmen nur teilweise erfolgreich sind oder scheitern. Kann eine Eingliederung nicht sofort begonnen werden, kommt für die Wartezeit ein Wartetaggeld nach Art. 18 IVV in Betracht. Die Ausrichtung eines solchen Wartetaggeldes ist ausgeschlossen, soweit die versicherte Person im Zusammenhang mit Heilbehandlungen ein Taggeld der Unfallversicherung erhält.
“4quater ff. IVV [je in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 und 3.2). Solange Integrationsmassnahmen in Betracht fallen können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (Urteile des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 und 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1, je mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e). Ist die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit eingliederungsfähig, bleibt es entsprechend beim Vorrang der Eingliederung, und sie erhält, wenn die Eingliederung nicht sofort angetreten werden kann, nach Massgabe von Art. 18 IVV ein Wartetaggeld (Art. 22bis Abs. 7 lit. b [bis Ende 2021 Art. 22 Abs. 6] IVG; BGE 121 V 190 E. 4e). Die Ausrichtung eines Wartetaggeldes ist jedoch ausgeschlossen, soweit die versicherte Person im Zusammenhang mit Heilbehandlungen im Sinne des UVG ein Taggeld der Unfallversicherung ausgerichtet bekommt (vgl. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023, Rz. 610; Rz. 1046 in der Version 12, Stand: 1. Januar 2021).”
Das Wartezeittaggeld nach Art. 18 Abs. 1 IVV entsteht nur, wenn die Eingliederungsfähigkeit sowohl subjektiv als auch objektiv rechtsgenüglich festgestellt ist und eine erstmalige berufliche Ausbildung bzw. Umschulung tatsächlich angezeigt ist. Wartezeittaggelder gelten nicht für Integrationsmassnahmen bzw. vorbereitende Abklärungen und sind ferner ausgeschlossen für Hilfsmittel, Kapitalhilfe, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Berufsberatung und medizinische Massnahmen. Kein Anspruch besteht, wenn die versicherte Person nicht eingliederungsfähig ist oder den Beginn der Massnahme aus von ihr zu vertretenden Gründen verzögert bzw. selbstverschuldet eine Unterbrechung verursacht.
“Ein Taggeldanspruch entsteht nicht schon aufgrund eines Eingliederungsbedarfs allein, sondern nur unter den Voraussetzungen von Art. 22 IVG und Art. 18 IVV, also während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG und (bei mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit) im Hinblick auf eine angezeigte erstmalige berufliche Ausbildung oder Umschulung. Der Anspruch auf IV-Wartetaggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt zudem voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt ist, was bedeutet, dass Eingliederungsmassnahmen - hingegen nicht bloss Abklärungsmassnahmen - angezeigt sind (Urteile 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 5.3, 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Ausgeschlossen sind Wartezeittaggelder für Hilfsmittel, Kapitalhilfe, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Berufsberatung, medizinische Massnahmen und Integrationsmassnahmen (vgl. KSTI Rz 1043). Der Anspruch auf das Taggeld während Wartezeiten setzt voraus, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist und die erstmalige berufliche Ausbildung oder die Umschulung subjektiv und objektiv tatsächlich angezeigt ist (ZAK 1991 S. 178 und AHI 2000 S. 206), sie aber aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme warten muss (z.B. auf den Kursbeginn). Kein Anspruch auf das Taggeld für die Wartezeit besteht somit, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht eingliederungsfähig ist, den Beginn der Massnahme ohne rechtserhebliche Veranlassung oder gar unbegründet hinauszögert oder selbstverschuldet eine Unterbrechung der Eingliederungsmassnahme verursacht (vgl.”
“Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin ab 22. August 2022 Integrationsmassnahmen i.S.v. Art. 14a IVG in Form eines Aufbautrainings zugesprochen wurden (AB 135). Dieses stellt – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (Beschwerde S. 1) – keine berufliche Massnahme i.S.v. Art. 15 ff. IVG dar, sondern dient als Integrationsmassnahme der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IVV haben explizit allein versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, Anspruch auf ein Taggeld während der Wartezeit (vgl. E. 2.5 hiervor). Dagegen besteht beim Warten auf den Beginn einer Integrationsmassnahme praxisgemäss kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 260 Rz. 5, Entscheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_892/2011, E. 3.2 und Rz. 0605 des Kreisschreibens des BSV über die Taggelder der Invalidenversicherung in der hier – entgegen der Beschwerdeführerin – anwendbaren Version 14 vom 1. Juli 2022 [KSTI]). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Personen die auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, hätten eindeutig Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (Eingabe vom 30. Dezember 2022), trifft dies zwar grundsätzlich zu (vgl. E. 2.5 hiervor). Indessen wurden der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vorerst nur Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings zugesprochen (AB 135), was durchaus auch ihrem geäusserten Bedürfnis entspricht (vgl.”
Fehlt eine Feststellung der IV-Stelle, dass eine Umschulung angezeigt ist, kommt nach der in der zitierten Rechtsprechung vertretenen Auffassung kein Anspruch auf Wartezeittaggeld zustande; im entschiedenen Fall hatte die IV-Stelle lediglich ein Aufbautraining zugesprochen und damit keine Feststellung gemäss Art. 18 Abs. 2 IVV getroffen, weshalb kein Wartezeittaggeldanspruch begründet werden konnte.
“0605 des Kreisschreibens des BSV über die Taggelder der Invalidenversicherung in der hier – entgegen der Beschwerdeführerin – anwendbaren Version 14 vom 1. Juli 2022 [KSTI]). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Personen die auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, hätten eindeutig Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (Eingabe vom 30. Dezember 2022), trifft dies zwar grundsätzlich zu (vgl. E. 2.5 hiervor). Indessen wurden der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vorerst nur Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings zugesprochen (AB 135), was durchaus auch ihrem geäusserten Bedürfnis entspricht (vgl. AB 130 S. 4 und IV-Protokolleinträge vom 13. September 2021, 13. Juli und 16. August 2022 [in den Gerichtsakten]), wonach sie erst einmal herausfinden wolle, was noch gehe und was nicht, und daher gerne mit einem Aufbau beginnen würde, da sie seit zwei Jahren nicht mehr gearbeitet habe. Insofern hat die Beschwerdegegnerin noch keine Feststellung dazu getroffen, ob eine Umschulung angezeigt ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 IVV). Mithin könnte gestützt auf diese Bestimmung selbst unter der rein hypothetischen und wohlwollenden (jedoch rechtlich nicht vertretbaren) Annahme, dass die Wartezeit für das Aufbautraining auch als Wartezeit vor der Umschulung zu qualifizieren wäre, kein Wartezeittaggeldanspruch begründet werden (vgl. hierzu auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 260 f. Rz. 5, 7).”
Für den Anspruch nach Art. 18 Abs. 1 IVV muss die Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht nachgewiesen sein; eine rein aussichtsweise Zusage der Berufsberaterin begründet keinen Anspruch.
“3/11) kann somit kein Anspruch auf eine Umschulung abgeleitet werden. Aus den übrigen Akten ist ebenfalls nicht erkennbar, dass berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung eingeleitet wurden oder bereits erkennbar war, dass Anspruch auf eine solche besteht. Vielmehr ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin zunächst abklären musste, welche berufliche Massnahme möglich und angebracht ist. Ob dies eine Umschulung war, stand bislang zu keinem Zeitpunkt fest. Selbst wenn die Berufsberaterin der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt hat, dass es sich bei der Massnahme um eine Umschulung handeln werde (Urk. 8/33 S. 17), kann daraus keine Zusage und damit ein Anspruch auf Wartezeittaggelder abgeleitet werden, da eine definitive Prüfung und Festsetzung an die Abklärung des Eingliederungspotenzials (Belastbarkeit und Umschulungsfähigkeit) gekoppelt und die Berufsberaterin für einen solchen Entscheid auch gar nicht kompetent war. Des Weiteren setzt der Anspruch auf IV-Wartetaggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit respektive -bereitschaft in subjektiver und objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt ist. Vorliegend ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin zum Verfügungszeitpunkt in subjektiver und objektiver Hinsicht eingliederungsfähig war. Insbesondere ihre Bereitschaft, an Abklärungsmassnahmen teilzunehmen, erscheint fraglich. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass sie an der per 19. Oktober 2020 beginnenden Potenzialabklärung nicht teilnehmen wollte und das hiesige Gericht um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ersuchte. Mit diesem Vorgehen dokumentierte sie ihr fehlendes Interesse, an den notwendigen Abklärungen teilzunehmen, um den von ihr - damals noch aktuell - gehegten Wunsch nach einer Umschulung zur Hörgeräteakustikerin durchzusetzen. Das Beschränken der Bereitschaft, lediglich eine konkrete Massnashme anzugehen, kann nicht anders denn als Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit gedeutet werden. Denn es untergräbt die gesetzlich vorgeschriebene Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin, was unrechtmässig ist.”
Der Anspruch entsteht erst mit der Feststellung der IV‑Stelle, dass eine Umschulung angezeigt ist (vgl. Abs. 2). Gemäss KSTI (Rz. 0606) setzt der Anspruch zudem Eingliederungsfähigkeit voraus und erfordert, dass die versicherte Person aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme warten muss; kein Anspruch besteht, wenn die Person nicht eingliederungsfähig ist, den Beginn ohne rechtserheblichen Grund verzögert oder eine Unterbrechung der Eingliederungsmassnahme selbstverschuldet herbeiführt. Rentenbezüger haben keinen Anspruch für die Wartezeit (vgl. Abs. 3).
“1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 22bis Abs. 7 IVG). 3.3 Der Bundesrat regelte gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG die Voraussetzungen, unter denen für Abklärungs- und Wartezeiten Taggelder ausgerichtet werden. Dazu erliess er unter anderem Art. 18 IVV. Danach haben versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). 3.4 Gemäss Rz. 0606 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Version (KSTI) setzt der Anspruch auf ein Wartezeittaggeld voraus, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist. Die Umschulung muss sodann subjektiv und objektiv tatsächlich angezeigt sein und die versicherte Person muss aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme (z.B. Kursbeginn) zu warten haben. Kein Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit besteht, wenn die versicherte Person entweder wegen ihres Gesundheitszustands nicht eingliederungsfähig ist, den Beginn der Massnahme ohne rechtserhebliche Veranlassung herauszögert oder selbstverschuldet eine Unterbrechung der Eingliederungsmassnahme verursacht.”
“Der Bundesrat regelte gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG die Voraussetzungen, unter denen für Abklärungs- und Wartezeiten Taggelder ausgerichtet werden. Er erliess unter anderem Art. 18 IVV. Danach haben versicherte Personen, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3).”
Ein Anspruch auf Wartezeittaggeld kann nicht entstehen, solange durchgehende Taggeldbezüge der IV oder der Arbeitslosenversicherung erfolgen. Im zitierten Fall wurden vom 7. November 2016 bis 18. Januar 2019 ununterbrochen Taggelder bezogen; daher bestand der Anspruch frühestens ab dem 19. Januar 2019.
“Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 7. November 2016 bis am 6. Mai 2017 ein Belastbarkeitstraining bei der C.___ GmbH und bezog dabei ein Taggeld der Invalidenversicherung (Urk. 8/55, Urk. 8/59, Urk. 8/64, Urk. 8/65-66). Unmittelbar anschliessend absolvierte sie vom 7. Mai bis am 6. Januar 2018 ein Aufbautraining bei der C.___ GmbH (Urk. 8/72, Urk. 8/96) und bezog bis am 7. Januar 2018, das heisst bis und mit dem Sonntag nach Ablauf der Massnahme, Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 8/72, Urk. 8/77, Urk. 8/96, Urk. 8/100, vgl. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI, Rz. 1020). Vom 8. Januar 2018 bis am 18. Januar 2019 bezog die Beschwerdeführerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/149/1). Sie bezog somit vom 7. November 2016 bis am 18. Januar 2019 ununterbrochen Taggelder der Invalidenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung, weshalb – nachdem die Beschwerdegegnerin unbestritten im Jahr 2016 noch nicht festgestellt hatte, dass eine Umschulung angezeigt ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 IVV) - frühestens ab dem 19. Januar 2019 Anspruch auf ein Wartezeittaggeld besteht.”
Liegen noch Abklärungen an oder sind weitere Untersuchungen (beispielsweise zur Frage einer neuen Umschulung) erforderlich, kann die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden. Erst nach Abschluss dieser Abklärungen ist über den Anspruch auf Taggeld oder eine Rente zu entscheiden.
“17 LAI, puisque la première formation ne peut pas être pratiquée et la seconde ne lui permet pas d'obtenir un revenu similaire au revenu sans invalidité. Partant, le reclassement entrepris n'ayant pas eu les effets escomptés sur la capacité de gain du recourant, c’est à tort que l'OAI a retenu que le recourant pouvait réaliser un revenu avec invalidité de CHF 42'391.50. Pour la même raison, il y a lieu d’envisager la possibilité d’une nouvelle formation qui permettrait de le reclasser dans une activité adaptée à ses atteintes et limitations. Les éléments du dossier ne permettant pas en l’état de statuer sur ce point, d’autant moins que le recourant allègue depuis mai 2020 une aggravation de son état de santé, la cause doit être renvoyée à l’OAI pour nouvel examen et décision sur ce point. Vu les mesures d’instruction encore à réaliser pour déterminer la possibilité effective d’un nouveau reclassement dans une activité qui reste à définir, le recourant ne se trouve pas depuis le 1er août 2019 en attente d’un reclassement, au sens de l’art. 18 RAI et de la jurisprudence y relative, de telle sorte qu’il ne peut pas prétendre à des indemnités journalières. A ce stade, dès lors, il n’y a pas lieu de se prononcer sur la question subsidiaire de l’augmentation du quart de rente alloué. 5. 5.1. Sur la base de ce qui précède, le recours sera admis dans le sens que la décision attaquée sera annulée et la cause renvoyée à l’OAI pour qu’il réexamine le droit à la rente du recourant depuis le 1er août 2019, sur la base d’un revenu d’invalide ne prenant pas en considération l’activité de coordinateur d’atelier de carrosserie, et pour qu’il examine les conditions du droit à un nouveau reclassement dans une activité adaptée, en tenant compte de l’aggravation de l’atteinte au genou gauche alléguée par le recourant à partir de mai 2020. 5.2. Vu le sort recours, il n’y a pas lieu de donner suite à la demande de débats publics et aux auditions de témoins requises. 5.3. La procédure n'étant pas gratuite (cf. art. 69 al. 1bis LAI), les frais de justice sont fixés à CHF 800.”