Dans les services médicaux régionaux, les disciplines suivantes sont notamment représentées: médecine interne ou générale, orthopédie, rhumatologie, pédiatrie et psychiatrie.
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Fehlt im zuständigen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eine Fachärztin bzw. ein Facharzt der Neurologie, ist eine externe (aktenbasierte) neurologische Beurteilung einzuholen. Art. 48 IVV verlangt dies nicht ausdrücklich, weshalb die Beschwerdegegnerin vorerst eine aktenbasierte Stellungnahme verlangen kann. Soweit (derzeit) Fatigue betroffen ist, genügt vorläufig eine aktenbasierte Stellungnahme. Nach Durchführung der genannten Abklärungen ist zu prüfen, ob weitergehende Abklärungen erforderlich sind, und allenfalls eine neue Verfügung zu erlassen.
“6) am 25. Februar 2020 erstmals Symptome. Dieser Zeitpunkt liegt unzweifelhaft nach dem Erlass der Verfügung vom 20. September 2019 und somit nach dem Referenzzeitpunkt. Allfällige Folgeerscheinungen könnten folglich eine (wesentliche) Veränderung des Gesundheitszustands bedeuten, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte (vgl. E. 3.2.). Die Beschwerdegegnerin hat auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu veranlassen (vgl. dazu E. 3.4.). 4.5. Da noch keine neurologische Stellungnahme im Hinblick auf die Ischämie erfolgte, erscheint es vorliegend derzeit nicht notwendig, direkt eine Begutachtung zu veranlassen. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin eine neurologische Aktenbeurteilung einzuholen. Sollte der zuständige RAD wie auf ihrer Website angegeben (vgl. https://www.ivbs.ch/meine-situation/aerztespitaeler/regionaler-aerztlicher-dienst-rad/; zuletzt eingesehen am 4. April 2023) nicht über einen Facharzt bzw. eine Fachärztin der Disziplin Neurologie verfügen (dies wird von Art. 48 IVV nicht explizit verlangt), hat die Beschwerdegegnerin eine externe (Akten-)Beurteilung einzuholen. Auch bezüglich der Fatigue genügt derzeit eine aktenbasierte Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich selbst zu prüfen, ob der RAD oder eine externe zur Frage, ob hinsichtlich dieser Diagnose eine Veränderung eingetreten ist, Stellung beziehen soll. 4.6. Im Hinblick auf die übrigen somatischen Diagnosen sind die Ausführungen von Dr. med. L____ wie diejenigen zu den psychiatrischen Diagnosen (vgl. E. 4.4.) nachvollziehbar. In dieser Hinsicht erscheinen derzeit keine weiteren Abklärungen notwendig. 4.7. Nach der Durchführung der erwähnten Abklärungen, ist durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob weitergehende Abklärungen notwendig sind. Nach Abschluss ihrer Abklärungen, hat sie eine neue Verfügung zu erlassen. 5. 5.1. Den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. März 2021 (IV-Akte 222) beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Gemäss diesem besteht eine Aufteilung von 46 % Haushalts- und 54 % Berufstätigkeit.”
“6) am 25. Februar 2020 erstmals Symptome. Dieser Zeitpunkt liegt unzweifelhaft nach dem Erlass der Verfügung vom 20. September 2019 und somit nach dem Referenzzeitpunkt. Allfällige Folgeerscheinungen könnten folglich eine (wesentliche) Veränderung des Gesundheitszustands bedeuten, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte (vgl. E. 3.2.). Die Beschwerdegegnerin hat auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu veranlassen (vgl. dazu E. 3.4.). 4.5. Da noch keine neurologische Stellungnahme im Hinblick auf die Ischämie erfolgte, erscheint es vorliegend derzeit nicht notwendig, direkt eine Begutachtung zu veranlassen. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin eine neurologische Aktenbeurteilung einzuholen. Sollte der zuständige RAD wie auf ihrer Website angegeben (vgl. https://www.ivbs.ch/meine-situation/aerztespitaeler/regionaler-aerztlicher-dienst-rad/; zuletzt eingesehen am 4. April 2023) nicht über einen Facharzt bzw. eine Fachärztin der Disziplin Neurologie verfügen (dies wird von Art. 48 IVV nicht explizit verlangt), hat die Beschwerdegegnerin eine externe (Akten-)Beurteilung einzuholen. Auch bezüglich der Fatigue genügt derzeit eine aktenbasierte Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich selbst zu prüfen, ob der RAD oder eine externe zur Frage, ob hinsichtlich dieser Diagnose eine Veränderung eingetreten ist, Stellung beziehen soll. 4.6. Im Hinblick auf die übrigen somatischen Diagnosen sind die Ausführungen von Dr. med. L____ wie diejenigen zu den psychiatrischen Diagnosen (vgl. E. 4.4.) nachvollziehbar. In dieser Hinsicht erscheinen derzeit keine weiteren Abklärungen notwendig. 4.7. Nach der Durchführung der erwähnten Abklärungen, ist durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob weitergehende Abklärungen notwendig sind. Nach Abschluss ihrer Abklärungen, hat sie eine neue Verfügung zu erlassen. 5. 5.1. Den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. März 2021 (IV-Akte 222) beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Gemäss diesem besteht eine Aufteilung von 46 % Haushalts- und 54 % Berufstätigkeit.”
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