Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 16 nov. 2011, en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 5679). ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
33 commentaries
Bei kurzfristigen oder befristeten Temporärverhältnissen, die nicht die Mindestdauer eines auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses erreichen, steht das Einkommen in der Regel im Sinne von Art. 21bis nicht als regelmässiges Einkommen zu gelten. In solchen Fällen wird der massgebende unregelmässige Verdienst nach der Rechtsprechung anhand des in den drei letzten Monaten ohne gesundheitsbedingte Unterbrechung erzielten Gewinns bestimmt; ist dies nicht möglich, kann auf eine längere Periode, jedoch nicht mehr als zwölf Monate, zurückgegriffen werden.
“Est en l'espèce litigieux le calcul du montant de l'indemnité journalière durant les mesures de réinsertion de l'assuré. 3.1. Il convient d'abord de déterminer si le revenu à prendre en compte, soit celui perçu pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé, doit être qualifié de régulier ou d'irrégulier. Ainsi que l'indique le recourant, cette restriction due à des raisons de santé à prendre en compte est intervenue le 20 mai 2019, début de l'incapacité de travail totale qu'il invoque pour son droit à des prestations AI. Par définition, les contrats de travail intérimaires ne peuvent en principe pas être considérés comme des rapports de travail stables au sens où l'entend l'art. 21bis RAI. En l'espèce, les missions confiées au recourant ont été conclues au mieux pour la durée de trois mois. Il n'a jamais été question d'une durée d'une année au moins. Partant, il est manifeste que l'on est en présence d'un revenu irrégulier au sens de l'art. 21ter RAI, contrairement à ce que semble soutenir le recourant qui cite, tout en la modifiant quelque peu, la teneur de l'art. 21bis RAI, sans indiquer toutefois la base légale à laquelle il se réfère. 3.2. Le revenu déterminant irrégulier est établi d’après le gain obtenu durant les trois derniers mois sans interruption pour raison de santé et converti en revenu journalier (cf. art. 21ter al. 1 2ème phr. RAI); s’il n’est pas possible de déterminer un revenu de cette manière, on tiendra compte du revenu obtenu sur une plus longue durée, mais pas supérieure à douze mois (cf. al. 2). Pas davantage que l'employeure, l'assuré n'a-t-il fourni la moindre pièce, le moindre décompte horaire et salarial relatif à ses différentes missions. Il doit se laisser imputer les conséquences éventuelles d'un tel défaut de collaboration relativement à l'établissement des faits dont il entend se prévaloir. Il n'est en effet pas possible de déterminer le revenu obtenu durant les trois mois précédant le 20 mai 2019. Il faut dès lors effectuer un calcul selon l'art. 21ter al. 2 RAI. Seul peut être utile à ce égard l'extrait du compte individuel (cf.”
“Dit autrement, le seuil de ce degré de la vraisemblance prépondérante est atteint si les motifs de tenir une allégation pour exacte sont, d'un point de vue objectif, tellement impérieux que les autres possibilités hypothétiques n'entrent pas sérieusement en considération. La simple possibilité d'un certain état de fait ne suffit pas pour remplir cette exigence de preuve. Il n'y a donc pas de principe selon lequel l'administration ou le juge devrait statuer, dans le doute, en faveur de l'assuré. 3. Est en l'espèce litigieux le calcul du montant de l'indemnité journalière durant les mesures de réinsertion de l'assuré. 3.1. Il convient d'abord de déterminer si le revenu à prendre en compte, soit celui perçu pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé, doit être qualifié de régulier ou d'irrégulier. Ainsi que l'indique le recourant, cette restriction due à des raisons de santé à prendre en compte est intervenue le 20 mai 2019, début de l'incapacité de travail totale qu'il invoque pour son droit à des prestations AI. Par définition, les contrats de travail intérimaires ne peuvent en principe pas être considérés comme des rapports de travail stables au sens où l'entend l'art. 21bis RAI. En l'espèce, les missions confiées au recourant ont été conclues au mieux pour la durée de trois mois. Il n'a jamais été question d'une durée d'une année au moins. Partant, il est manifeste que l'on est en présence d'un revenu irrégulier au sens de l'art. 21ter RAI, contrairement à ce que semble soutenir le recourant qui cite, tout en la modifiant quelque peu, la teneur de l'art. 21bis RAI, sans indiquer toutefois la base légale à laquelle il se réfère. 3.2. Le revenu déterminant irrégulier est établi d’après le gain obtenu durant les trois derniers mois sans interruption pour raison de santé et converti en revenu journalier (cf. art. 21ter al. 1 2ème phr. RAI); s’il n’est pas possible de déterminer un revenu de cette manière, on tiendra compte du revenu obtenu sur une plus longue durée, mais pas supérieure à douze mois (cf. al. 2). Pas davantage que l'employeure, l'assuré n'a-t-il fourni la moindre pièce, le moindre décompte horaire et salarial relatif à ses différentes missions. Il doit se laisser imputer les conséquences éventuelles d'un tel défaut de collaboration relativement à l'établissement des faits dont il entend se prévaloir.”
“Est en l'espèce litigieux le calcul du montant de l'indemnité journalière durant les mesures de réinsertion de l'assuré. 3.1. Il convient d'abord de déterminer si le revenu à prendre en compte, soit celui perçu pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé, doit être qualifié de régulier ou d'irrégulier. Ainsi que l'indique le recourant, cette restriction due à des raisons de santé à prendre en compte est intervenue le 20 mai 2019, début de l'incapacité de travail totale qu'il invoque pour son droit à des prestations AI. Par définition, les contrats de travail intérimaires ne peuvent en principe pas être considérés comme des rapports de travail stables au sens où l'entend l'art. 21bis RAI. En l'espèce, les missions confiées au recourant ont été conclues au mieux pour la durée de trois mois. Il n'a jamais été question d'une durée d'une année au moins. Partant, il est manifeste que l'on est en présence d'un revenu irrégulier au sens de l'art. 21ter RAI, contrairement à ce que semble soutenir le recourant qui cite, tout en la modifiant quelque peu, la teneur de l'art. 21bis RAI, sans indiquer toutefois la base légale à laquelle il se réfère. 3.2. Le revenu déterminant irrégulier est établi d’après le gain obtenu durant les trois derniers mois sans interruption pour raison de santé et converti en revenu journalier (cf. art. 21ter al. 1 2ème phr. RAI); s’il n’est pas possible de déterminer un revenu de cette manière, on tiendra compte du revenu obtenu sur une plus longue durée, mais pas supérieure à douze mois (cf. al. 2). Pas davantage que l'employeure, l'assuré n'a-t-il fourni la moindre pièce, le moindre décompte horaire et salarial relatif à ses différentes missions. Il doit se laisser imputer les conséquences éventuelles d'un tel défaut de collaboration relativement à l'établissement des faits dont il entend se prévaloir. Il n'est en effet pas possible de déterminer le revenu obtenu durant les trois mois précédant le 20 mai 2019. Il faut dès lors effectuer un calcul selon l'art. 21ter al. 2 RAI. Seul peut être utile à ce égard l'extrait du compte individuel (cf.”
Bei einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis mit Monatslohn und ohne starke Schwankungen gilt das Einkommen nach Art. 21bis Abs. 1 IVV als regelmässiges Einkommen, auch wenn die Arbeit zuvor zeitlich unterbrochen war. Zur Umrechnung bzw. Bemessung des massgebenden Jahreseinkommens enthält Art. 21bis Abs. 3 IVV geeignete Methoden (etwa die Vervielfachung des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Monatslohns).
“Mai 2020 einen Sachverhalt zu beurteilen, in welchem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens seit knapp sieben Wochen bei einem Arbeitgeber in einem befristeten Anstellungsverhältnis im Stundenlohn angestellt und davor während fünfeinhalb Wochen nicht erwerbstätig gewesen war. Die Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens gemäss Art. 21ter Abs. 1 und 2 IVV (das während der letzten drei [bis zwölf] Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen) hätte nicht das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG widergespiegelt. Das Gericht hatte deshalb auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn bei einem Pensum von 80% abgestellt. Im Unterschied dazu sieht die Vollzugsbestimmung des Art. 21bis Abs. 3 lit. a und Abs. 4 IVV eine geeignete Methode zur Bemessung des massgebenden Jahreseinkommens für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vor: Bei der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Spitex B.___ hat es sich um ein unbefristetes und damit ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis gehandelt (vgl. Art. 21bis Abs. 1 und 2 IVV). Die Beschwerdeführerin ist im Monatslohn angestellt gewesen und das Einkommen ist keinen starken Schwankungen unterworfen gewesen (vgl. Art. 21bis Abs. 1 IVV und die Lohnabrechnungen September 2018 bis August 2019, act. G 9). Massgebend zur Ermittlung des massgebenden Jahreseinkommens ist deshalb Art. 21bis Abs. 3 lit. a und Abs. 4 IVV. Zu prüfen bleibt, ob die Berechnung der Taggeldhöhe korrekt gewesen ist. Der Monatslohn der Beschwerdeführerin hat ab 1. September 2019 Fr. 3'091.15 betragen (IV-act. 24). Die Lohnabrechnung für den Oktober 2019 liegt nicht in den Akten. Aus den Lohnabrechnungen September 2018 bis August 2019 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin regelmässig Entschädigungen für Pikettdienste sowie Nacht- und Wochenendzuschläge ausgerichtet worden sind (act. G 9.17). Im Dezember 2018 ist ihr zudem ein”
“Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 IVV wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger”
Ist der massgebende Zeitpunkt (Eintritt des Gesundheitsschadens) bestimmbar, ist auf das unmittelbar davor erzielte Erwerbseinkommen abzustellen; behauptete fiktive Rückkehr in einen früheren Beruf wurde in der zitierten Rechtsprechung als nicht relevant erachtet.
“2.1, und vom 22. September 2020, IV 2019/266 E. 1.2, wonach das versicherte Gut gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG das Erwerbseinkommen ist, das die versicherte Person ohne die Verhinderung durch die berufliche Eingliederungsmassnahme erzielen würde). Art. 21bis Abs. 3 lit. a bis c IVV sieht dementsprechend vor, dass bei Personen mit einem regelmässigen Einkommen der letzte Monatslohn bzw. der in der letzten normalen Arbeitswoche erzielte Stundenlohn bzw. der in den letzten vier Wochen erzielte Lohn die Berechnungsgrundlage für das massgebende Jahreseinkommen bildet. Wäre die Beschwerdeführerin ab dem 13. November 2019 nicht arbeitsunfähig erkrankt, hätte sie weiterhin bei der Spitex B.___ zu 45% gearbeitet und wäre dem Studium nachgegangen. Das für den Taggeldanspruch massgebende Einkommen ist deshalb das unmittelbar vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens am 13. November 2019 erzielte Erwerbseinkommen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, in analoger Anwendung des Art. 21bis Abs. 5 IVV sei bei der Bemessung des Taggelds auf das Einkommen vor der Pensumreduktion abzustellen, denn die Beschwerdeführerin hätte kein Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen, würde sie nicht an einer psychischen Erkrankung leiden; sie hätte vielmehr in ihrem Beruf als Pflegefachfrau gearbeitet. Art. 21bis Abs. 5 IVV sieht vor, dass wenn eine versicherte Person glaubhaft macht, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, sich das Taggeld nach dem Verdienst bemisst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Art. 21bis Abs. 5 IVV als Art. 23 IVG konkretisierende Norm stellt also ebenfalls auf den Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens ab. Dieser ist am 13. November 2019 eingetreten und nicht mit der Pensumreduktion per 1. September 2019 (vgl. E. 3.3). Das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist damit nicht relevant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.”
Für die Bemessung des massgebenden Erwerbseinkommens nach Art. 21bis Abs. 3 IVV ist als Grundlage das Valideneinkommen (das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person als Gesunde erzielen würde) heranzuziehen. Dabei ist eine realistische berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen. Wegen des Zweckes des Taggeldes — es ist keine Dauerleistung — ist bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen; die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld präjudiziert diejenige für die Rente nicht zwingend.
“Gemäss konstanter Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21bis Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode, d.h. massgebend ist jenes Einkommen, das die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde, mithin was sie auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung zu erwarten gehabt hätte. Mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, ist bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (vgl. SVR 2008 IV Nr. 4 S. 10 E. 2.1; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 N. 4).”
“Gemäss konstanter Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21bis Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode, d.h. massgebend ist jenes Einkommen, das die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde, mithin was sie auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung zu erwarten gehabt hätte. Mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, ist bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (vgl. SVR 2008 IV Nr. 4 S. 10 E. 2.1; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 N. 4).”
Wurden Entschädigungen für Pikettdienste sowie Nacht‑ und Wochenendzuschläge ausgerichtet, sind diese nach Art. 21bis Abs. 4 IVV in einem durchschnittlichen Umfang dem Monatslohn hinzuzurechnen. Im zugrunde liegenden Entscheid beträgt dieser durchschnittliche Zusatz Fr. 3'091.15.
Bei starken Einkommensschwankungen ist nicht Art. 21bis, sondern Art. 21ter IVV anzuwenden. Gemäss Praxis wird grundsätzlich das Einkommen der letzten drei Monate herangezogen; lässt sich so kein angemessenes Einkommen ermitteln, kann ein längerer Zeitraum bis maximal 12 Monate berücksichtigt werden. Die Ausgleichskasse kann — soweit sachgerecht — für verschiedene Tätigkeiten unterschiedliche Bezugszeiträume wählen.
“Da der Beschwerdeführer bei der D.___ AG weder in einem unbefristeten noch in einem für mindestens ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stand (Urk. 3/1) und das Einkommen bei der Y.___ AG starken Schwankungen ausgesetzt war (Urk. 3/2), ging die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Taggeldes zu Recht nicht nach Art. 21bis IVV, sondern nach Art. 21ter IVV vor, wobei sie bei der Tätigkeit bei der D.___ AG das Einkommen der letzten drei Monate und bei der Tätigkeit bei der Y.___ AG das Einkommen der letzten neun Monate vor dem Unfall berücksichtigte. Diese Vorgehensweise erscheint als sachgerecht und wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Anzumerken gilt es in diesem Zusammenhang, dass sich das AHV-beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers gemäss dem Auszug aus seinem individuellen Konto (Urk. 8/6) im Jahr 2014 auf Fr. 43’794.-- (während 9 Monaten), im Jahr 2015 auf Fr. 56'037.--, im Jahr 2016 auf Fr. 67'537.-- und im Jahr 2017 auf Fr. 54'454.-- belief, der Beschwerdeführer mithin in den Jahren vor dem Unfall deutlich tiefere Einkommen erzielte.”
“7.6 Ai sensi dell'art. 20sexies cpv. 1 lett. a OAI, per assicurati che esercitano un'attività lucrativa si intendono coloro che esercitavano un'attività lucrativa immediatamente prima dell'insorgere della loro incapacità al lavoro (art. 6 LPGA [v. art. 20sexies cpv. 1 OAI nella versione entrata in vigore il 1° gennaio 2022]). 7.7 Se l'ultima attività lucrativa esercitata dall'assicurato senza riduzioni per motivi di salute risale a più di due anni, il reddito determinante è quello che egli avrebbe conseguito per questa attività immediatamente prima dell'integrazione, se non fosse divenuto invalido (art. 21 cpv. 3 OAI). Il termine di due anni è delimitato dal momento in cui è stato percepito il reddito nell'ultima attività esercitata senza limitazioni dovute a problemi di salute e il momento della concessione effettiva dei provvedimenti d'integrazione (sentenza del TF 9C_797/2012 del 25 marzo 2013 consid. 3.2 e sentenza del TAF C-1467/2017 del 3 luglio 2019 consid. 6.5). 7.8 Giusta l'art. 21bis OAI, le persone che hanno un rapporto di lavoro durevole e un salario che non subisce forti oscillazioni sono considerate come assicurati con un reddito regolare anche se hanno interrotto il loro lavoro a causa di malattia, infortunio, disoccupazione, servizio o per un altro motivo indipendente dalla loro volontà (cpv. 1). Un rapporto di lavoro è durevole quando non è limitato o è stato stipulato per almeno un anno (cpv. 2). Il reddito determinante deve essere convertito in reddito giornaliero a seconda se l'assicurato percepiva un reddito mensile (lett. a), un reddito orario (lett. b) o una diversa retribuzione (lett. c; cpv. 3). 7.9 Se l'assicurato non percepisce un reddito regolare ai sensi dell'art. 21bis OAI, il reddito determinante è calcolato sulla base di un reddito percepito sull'arco degli ultimi tre mesi senza riduzioni per motivi di salute e convertito in reddito giornaliero (art. 21ter cpv. 1 OAI). Se in questo modo non è possibile calcolare un reddito adeguato, si tiene conto del reddito percepito durante un periodo più lungo, ma non superiore a 12 mesi (art.”
Bei Stundenlohnempfängern ist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn zugrunde zu legen. Dieser wird mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden multipliziert und anschliessend mit 52 hochgerechnet, um den Jahreslohn für die Tagesberechnung nach Art. 21bis Abs. 3 IVV zu bestimmen.
“Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit der in der letzten normalen Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger”
“Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte, welche demgegenüber im Stundenlohn angestellt sind, wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ebenfalls ein allfälliger”
Bei einer leidensbedingten Pensumsreduktion oder bei Aufnahme einer Umschulung kann bei der Bemessung des Taggelds nach Art. 21bis Abs. 5 IVV auf das Erwerbseinkommen vor der Reduktion abzustellen sein, wenn die Reduktion oder die Umschulung Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (vgl. Entscheid, s. Quellen).
“November 2019 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt: Der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz adaptieren müssen, damit die Beschwerdeführerin ihrem Beruf habe nachgehen können. Die Beschwerdeführerin habe bereits 2016/2017 versucht, sich mit dem CAS Case Management umzuschulen. Einen massgebenden Einfluss auf das Arbeitspensum habe der erneute Versuch einer Umschulung im September 2019 gehabt, als die Beschwerdeführerin ein Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen und das Pensum auf 45% reduziert habe. Die Beschwerdeführerin habe versucht, von ihrem angestammten Beruf und ihrem Arbeitsplatz wegzukommen. Wesentlich sei die leidensbedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit "durch die Pensumreduktion per 1. September 2019". Bis am 31. August 2019 habe die Beschwerdeführerin zwar bereits jahrelang an ihrer psychischen Erkrankung gelitten, mit einer Adaption des Arbeitsplatzes habe sie jedoch ohne einen Einfluss auf das Erwerbseinkommen arbeiten können. Auch aufgrund einer analogen Anwendung des Art. 21bis Abs. 5 IVV sei bei der Bemessung des Taggelds auf das Einkommen vor der Pensumreduktion abzustellen: Die Beschwerdeführerin hätte kein Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen, würde sie nicht an einer psychischen Erkrankung leiden. Sie hätte vielmehr in ihrem Beruf als Pflegefachfrau gearbeitet. Selbst wenn es korrekt wäre, dass der Gesundheitsschaden am 13. November 2019 eingetreten sei, müsste das massgebende Einkommen auf der Basis des 90%igen Pensums ermittelt werden: Bei Art. 21bis und 21ter IVV handle es sich um eine nicht abschliessende Regelung zur Ermittlung des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/88 und IV 2020/22). Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2009 ein deutlich höheres Einkommen erzielt habe, sei es nicht aussagekräftig und nicht sachgerecht, lediglich auf den kurzen Zeitraum nach der Reduktion des Pensums abzustellen. Der Rechtsvertreter reichte eine E-Mail von Dr.”
“November 2019 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt: Der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz adaptieren müssen, damit die Beschwerdeführerin ihrem Beruf habe nachgehen können. Die Beschwerdeführerin habe bereits 2016/2017 versucht, sich mit dem CAS Case Management umzuschulen. Einen massgebenden Einfluss auf das Arbeitspensum habe der erneute Versuch einer Umschulung im September 2019 gehabt, als die Beschwerdeführerin ein Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen und das Pensum auf 45% reduziert habe. Die Beschwerdeführerin habe versucht, von ihrem angestammten Beruf und ihrem Arbeitsplatz wegzukommen. Wesentlich sei die leidensbedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit "durch die Pensumreduktion per 1. September 2019". Bis am 31. August 2019 habe die Beschwerdeführerin zwar bereits jahrelang an ihrer psychischen Erkrankung gelitten, mit einer Adaption des Arbeitsplatzes habe sie jedoch ohne einen Einfluss auf das Erwerbseinkommen arbeiten können. Auch aufgrund einer analogen Anwendung des Art. 21bis Abs. 5 IVV sei bei der Bemessung des Taggelds auf das Einkommen vor der Pensumreduktion abzustellen: Die Beschwerdeführerin hätte kein Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen, würde sie nicht an einer psychischen Erkrankung leiden. Sie hätte vielmehr in ihrem Beruf als Pflegefachfrau gearbeitet. Selbst wenn es korrekt wäre, dass der Gesundheitsschaden am 13. November 2019 eingetreten sei, müsste das massgebende Einkommen auf der Basis des 90%igen Pensums ermittelt werden: Bei Art. 21bis und 21ter IVV handle es sich um eine nicht abschliessende Regelung zur Ermittlung des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/88 und IV 2020/22). Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2009 ein deutlich höheres Einkommen erzielt habe, sei es nicht aussagekräftig und nicht sachgerecht, lediglich auf den kurzen Zeitraum nach der Reduktion des Pensums abzustellen. Der Rechtsvertreter reichte eine E-Mail von Dr.”
Ist das zuletzt ausgeübte Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt bzw. für mindestens ein Jahr eingegangen, ist in der Regel auf das bei dieser unbefristeten Anstellung zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Ein anschliessend eingegangenes befristetes Arbeitsverhältnis ist demgegenüber nicht massgebend.
“Namentlich verdeutlicht die an verschiedener Stelle detailliert und übereinstimmend wiedergegebene Erwerbsbiographie, dass es dem Versicherten bei der Arbeit in der unbefristeten Anstellung bei der H. AG zu Beginn sehr gut erging und er dort zu 100% arbeiten konnte. Erst nach und nach kam es zu Schwierigkeiten, die dazu geführt haben, dass ihm das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2022 gekündigt wurde. Dies steht – wie dargelegt – auch im Einklang mit der medizinischen Situation. Weil es sich bei der H. AG um eine unbefristete Anstellung handelte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen erwirtschaftete. Der im Anschluss an diese Anstellung erzielte Lohn bei der I. AG, bei welcher er im Zeitraum von Juni 2022 bis zur vollständigen Krankschreibung ab 5. August 2022 tätig war, kann schon aus dem Grund nicht massgebend sein, weil er dort von Anfang an eine befristete Anstellung innehatte. Art. 21bis Abs. 1 IVV verlangt, dass das berechnungsrelevante Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Voraussetzung trifft auf das Arbeitsverhältnis mit der H. AG unstreitig zu. Nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Fleischfachmann dort zumindest in der Anfangszeit noch ohne gesundheitliche Einschränkungen ausübte, muss nach dem Gesagten für die Taggeldberechnung – in Abweichung zur angefochtenen Verfügung – auf den dort erzielten Lohn abgestellt werden. 6. Was indessen die konkrete Höhe des dem Taggeldanspruch zugrunde zu legenden versicherten Verdiensts anbelangt, so lässt sich diese anhand der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend ermitteln. Der IK-Auszug vom 20. Oktober 2022 (IV-Dok. 64) bildet lediglich die Einkommensverhältnisse für die Zeit bis Ende 2021 ab. Das Arbeitsverhältnis bei der H. AG dauerte indessen (von August 2021) bis Ende Mai 2022. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen erforderlich. Für die Festsetzung der Höhe des versicherten Verdiensts bzw.”
“Namentlich verdeutlicht die an verschiedener Stelle detailliert und übereinstimmend wiedergegebene Erwerbsbiographie, dass es dem Versicherten bei der Arbeit in der unbefristeten Anstellung bei der H. AG zu Beginn sehr gut erging und er dort zu 100% arbeiten konnte. Erst nach und nach kam es zu Schwierigkeiten, die dazu geführt haben, dass ihm das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2022 gekündigt wurde. Dies steht – wie dargelegt – auch im Einklang mit der medizinischen Situation. Weil es sich bei der H. AG um eine unbefristete Anstellung handelte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen erwirtschaftete. Der im Anschluss an diese Anstellung erzielte Lohn bei der I. AG, bei welcher er im Zeitraum von Juni 2022 bis zur vollständigen Krankschreibung ab 5. August 2022 tätig war, kann schon aus dem Grund nicht massgebend sein, weil er dort von Anfang an eine befristete Anstellung innehatte. Art. 21bis Abs. 1 IVV verlangt, dass das berechnungsrelevante Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Voraussetzung trifft auf das Arbeitsverhältnis mit der H. AG unstreitig zu. Nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Fleischfachmann dort zumindest in der Anfangszeit noch ohne gesundheitliche Einschränkungen ausübte, muss nach dem Gesagten für die Taggeldberechnung – in Abweichung zur angefochtenen Verfügung – auf den dort erzielten Lohn abgestellt werden. 6. Was indessen die konkrete Höhe des dem Taggeldanspruch zugrunde zu legenden versicherten Verdiensts anbelangt, so lässt sich diese anhand der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend ermitteln. Der IK-Auszug vom 20. Oktober 2022 (IV-Dok. 64) bildet lediglich die Einkommensverhältnisse für die Zeit bis Ende 2021 ab. Das Arbeitsverhältnis bei der H. AG dauerte indessen (von August 2021) bis Ende Mai 2022. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen erforderlich. Für die Festsetzung der Höhe des versicherten Verdiensts bzw.”
Im vorliegenden Fall wurden nach Art. 21bis Abs. 3 IVV Taggelder mit Ansätzen von Fr. 72.– bzw. Fr. 29.70 ausgerichtet.
“Februar 1996 wurde zur Prüfung der Leistungen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine berufliche Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit als F.___ veranlasst (vgl. IV-act. 100, zunächst für die Zeit vom 11. bis 29. März 1996; weitere Phase IV-act. 103). Am 30. August 1996 (IV-act. 108-3 f., vgl. IV-act. 104) wurde ihr ab 13. August 1996 eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre zur F.___ zugesprochen (es wurde dabei ein Taggeld von Fr. 29.70 ausgerichtet, vgl. IV-act. 110). Nach deren Abbruch im Oktober 1997 wegen verschlechterten psychischen Zustands (vgl. IV-act. 111, 113) erfolgte nach einer erneuten Schnupperlehre (vgl. IV-act. 114) am 26. März 1998 (IV-act. 122) ein Wechsel in eine erstmalige berufliche Ausbildung in Richtung G.___ (vgl. auch IV-act. 126, 130), letztmals verlängert bis 12. August 2001 (IV-act. 135; vgl. zum Ganzen auch IV-act. 2 f. und IV-act. 276). Die Versicherte bezog ab November 1997 jeweils ein Taggeld nach dem damaligen (bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen und anschliessend durch Art. 22 Abs. 3 IVV ersetzten) Art. 21bis Abs. 3 IVV (für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden; vgl. etwa IV-act. 136, Ansatz Fr. 72.-- pro Tag zuzüglich ggf. Eingliederungszuschlag). Die Stiftung, bei welcher die Ausbildung gemacht worden war, benannte in einem Bericht vom 27. August 2001 (IV-act. 137-2), welche Aspekte der ___ [Bereich G.__]-Ausbildung die Versicherte absolviert habe. Sie berichtete weiter, ausserdem habe die Versicherte eine Ausbildung zur H.___ absolviert und einige weiterführende Kurse besucht (Kursbescheinigung IV-act. 145-3). Der IV-Berufsberater hielt am 31. August 2001 (IV-act. 137-1) fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die Versicherte eine gute und breite berufliche Qualifikation erreicht und auch im persönlichen Bereich deutliche Fortschritte gemacht habe. Nicht ganz verschwunden seien bei ihr aber immer wiederkehrende depressive Verstimmungen und damit verbundene existenzielle Ängste.”
“Februar 1996 wurde zur Prüfung der Leistungen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine berufliche Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit als F.___ veranlasst (vgl. IV-act. 100, zunächst für die Zeit vom 11. bis 29. März 1996; weitere Phase IV-act. 103). Am 30. August 1996 (IV-act. 108-3 f., vgl. IV-act. 104) wurde ihr ab 13. August 1996 eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre zur F.___ zugesprochen (es wurde dabei ein Taggeld von Fr. 29.70 ausgerichtet, vgl. IV-act. 110). Nach deren Abbruch im Oktober 1997 wegen verschlechterten psychischen Zustands (vgl. IV-act. 111, 113) erfolgte nach einer erneuten Schnupperlehre (vgl. IV-act. 114) am 26. März 1998 (IV-act. 122) ein Wechsel in eine erstmalige berufliche Ausbildung in Richtung G.___ (vgl. auch IV-act. 126, 130), letztmals verlängert bis 12. August 2001 (IV-act. 135; vgl. zum Ganzen auch IV-act. 2 f. und IV-act. 276). Die Versicherte bezog ab November 1997 jeweils ein Taggeld nach dem damaligen (bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen und anschliessend durch Art. 22 Abs. 3 IVV ersetzten) Art. 21bis Abs. 3 IVV (für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden; vgl. etwa IV-act. 136, Ansatz Fr. 72.-- pro Tag zuzüglich ggf. Eingliederungszuschlag). Die Stiftung, bei welcher die Ausbildung gemacht worden war, benannte in einem Bericht vom 27. August 2001 (IV-act. 137-2), welche Aspekte der ___ [Bereich G.__]-Ausbildung die Versicherte absolviert habe. Sie berichtete weiter, ausserdem habe die Versicherte eine Ausbildung zur H.___ absolviert und einige weiterführende Kurse besucht (Kursbescheinigung IV-act. 145-3). Der IV-Berufsberater hielt am 31. August 2001 (IV-act. 137-1) fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die Versicherte eine gute und breite berufliche Qualifikation erreicht und auch im persönlichen Bereich deutliche Fortschritte gemacht habe. Nicht ganz verschwunden seien bei ihr aber immer wiederkehrende depressive Verstimmungen und damit verbundene existenzielle Ängste.”
Solche regelmässig, aber nur einmal jährlich oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlten Lohnbestandteile (z. B. Provisionen, Gratifikationen) werden dem nach Art. 21bis Abs. 3 IVV ermittelten Jahresverdienst zugerechnet; dieser Jahresverdienst bildet die Grundlage für die Tagesberechnung (Teilung durch 365).
“Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV; zu den weiteren Berechnungsmethoden für Versicherte mit Stundenlöhnen und für anders entlöhnte Versicherte vgl. Art. 21bis Abs. 3 lit. b und c IVV; zur Ermittlung des massgebenden Einkommens bei Versicherten mit unregelmässigem Einkommen vgl. Art. 21ter IVV). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Abs. 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt (Art. 21bis Abs. 4 IVV). Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2021 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Dauer des Belastbarkeitstrainings vom 19. April 2021 bis 1. August 2021 ein Taggeld von Fr.”
Bei Monatslöhnen wird der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Ein allfälliger 13. Monatslohn ist dem so ermittelten Jahreslohn hinzuzurechnen.
“Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 IVV wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger”
“1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte, welche demgegenüber im Stundenlohn angestellt sind, wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ebenfalls ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird schliesslich wiederum durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV, ebenso Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2019, Rz. 3022, 3024 und 3027). 2.3 Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende bildet gemäss Art. 21quater Abs.”
Der ermittelte Jahresverdienst wird zur Ermittlung des täglichen massgebenden Einkommens durch 365 geteilt.
“Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV).”
“Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. c IVV).”
“Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV).”
“Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte, welche demgegenüber im Stundenlohn angestellt sind, wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ebenfalls ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird schliesslich wiederum durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV, ebenso Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2019, Rz. 3022, 3024 und 3027). 2.3 Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende bildet gemäss Art. 21quater Abs. 1 IVV das auf den Tag umgerechnete, ebenfalls zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, vom dem Beiträge nach dem AHVG erhoben worden sind (vgl. auch KSTI Rz. 3039). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, dass die versicherte Person zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Bei Selbständigen ist dabei auf das Jahreseinkommen abzustellen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2018, IV.2017.00804, E. 1.3; ebenso KSTI Rz. 3011 und 3040). Massgebend ist mithin stets das im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung effektiv erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23.”
Ein Arbeitsverhältnis gilt auch dann als auf Dauer angelegt, wenn es befristet ist und für mindestens ein Jahr eingegangen wurde.
“Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 IVV wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger”
Personen mit einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis und einem Einkommen ohne starke Schwankungen gelten auch bei gesundheitlich bedingten Arbeitsunterbrüchen als Versicherte mit regelmässigem Einkommen.
“Il termine di due anni è delimitato dal momento in cui è stato percepito il reddito nell'ultima attività esercitata senza limitazioni dovute a problemi di salute e il momento della concessione effettiva dei provvedimenti d'integrazione (sentenza del TF 9C_797/2012 del 25 marzo 2013 consid. 3.2 e sentenza del TAF C-1467/2017 del 3 luglio 2019 consid. 6.5). 7.8 Giusta l'art. 21bis OAI, le persone che hanno un rapporto di lavoro durevole e un salario che non subisce forti oscillazioni sono considerate come assicurati con un reddito regolare anche se hanno interrotto il loro lavoro a causa di malattia, infortunio, disoccupazione, servizio o per un altro motivo indipendente dalla loro volontà (cpv. 1). Un rapporto di lavoro è durevole quando non è limitato o è stato stipulato per almeno un anno (cpv. 2). Il reddito determinante deve essere convertito in reddito giornaliero a seconda se l'assicurato percepiva un reddito mensile (lett. a), un reddito orario (lett. b) o una diversa retribuzione (lett. c; cpv. 3). 7.9 Se l'assicurato non percepisce un reddito regolare ai sensi dell'art. 21bis OAI, il reddito determinante è calcolato sulla base di un reddito percepito sull'arco degli ultimi tre mesi senza riduzioni per motivi di salute e convertito in reddito giornaliero (art. 21ter cpv. 1 OAI). Se in questo modo non è possibile calcolare un reddito adeguato, si tiene conto del reddito percepito durante un periodo più lungo, ma non superiore a 12 mesi (art. 21ter cpv. 2). 7.10 Inoltre, giusta l'art. 21sexies OAI, durante l'integrazione, ogni due anni occorre verificare d'ufficio se il reddito determinante per il calcolo dell'indennità giornaliere ha subito una modifica. 8. 8.1 Nella presente fattispecie, occorre determinare se l'autorità inferiore ha correttamente calcolato l'importo delle indennità giornaliere riconosciute al ricorrente dal 1° novembre 2021 al 31 marzo 2022. 8.1.1 Nelle decisioni impugnate, per stabilire il reddito determinante per il calcolo delle indennità giornaliere, l'autorità inferiore ha ritenuto il ricorrente quale salariato con reddito irregolare. Pertanto, giusta l'art.”
Art. 21bis Abs. 5 IVV verlangt nicht den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern das Glaubhaftmachen; bei dessen Beurteilung ist kein allzu strenger Massstab anzulegen. Zur Stützung der Glaubhaftmachung können sachliche Indikatoren herangezogen werden (z. B. das SECO-Indikatorensystem zur Arbeitskräftesituation). Eine Festsetzung des Taggeldes nach Art. 21bis Abs. 5 IVV präjudiziert die anschliessende Prüfung einer allfälligen Rente nicht.
“Die Beschwerdeführerin begann am 17. September 2018 ein Bachelor Studium in "...", für welches die Fachhochschule F.________ bei der Anmeldung einen voraussichtlichen Studienabschluss per 30. September 2022 angab (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 10), was der regulären Programmdauer für Teilzeit-Studierende entspricht (act. I 11 S. 17). Dass das Teilzeitstudium im Gesundheitsfall dementsprechend in der ordentlichen Studienzeit von 8 Semestern (oder jedenfalls nach 9 Semestern) und damit vor dem Beginn der Integrationsmassnahme abgeschlossen worden wäre, ist zu Recht unbestritten. Die Beschwerdegegnerin bringt indes vor, dass die Aufnahme einer besser bezahlten Tätigkeit im Zeitraum zwischen dem ohne Eintritt der Invalidität im September 2022 erfolgten Studienabschluss und dem Beginn der Integrationsmassnahme "sehr theoretisch" und nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Sie verkennt damit jedoch, dass Art. 21bis Abs. 5 IVV nicht auf den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern auf jenen des Glaubhaftmachens, abstellt (vgl. E. 2.4. hiervor). Dabei ist bei der Evaluierung der beruflichen Weiterentwicklung insgesamt kein allzu strenger Massstab anzusetzen, weshalb ein entsprechend festgesetztes Taggeld auch die Prüfung einer allfälligen Rente nicht präjudiziert (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend glaubhaft gemacht, dass sie nach dem im Gesundheitsfall erfolgten Abschluss des Studiums ihre bisherige Stelle als ... gekündigt und vor dem Beginn der Integrationsmassnahme eine neue Tätigkeit aufgenommen hätte, in welcher sie ihr im Studium angeeignetes Fachwissen zur Anwendung hätte bringen können. So besteht gemäss dem Indikatorensystem Arbeitskräftesituation des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) im Bereich der ... ein hoher Fachkräftebedarf, wobei der Fachkräftemangel in den Gebieten ... und ... (welche im Studium der Beschwerdeführerin abgedeckt wurden; vgl. act.”
“Die Beschwerdeführerin begann am 17. September 2018 ein Bachelor Studium in "...", für welches die Fachhochschule F.________ bei der Anmeldung einen voraussichtlichen Studienabschluss per 30. September 2022 angab (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 10), was der regulären Programmdauer für Teilzeit-Studierende entspricht (act. I 11 S. 17). Dass das Teilzeitstudium im Gesundheitsfall dementsprechend in der ordentlichen Studienzeit von 8 Semestern (oder jedenfalls nach 9 Semestern) und damit vor dem Beginn der Integrationsmassnahme abgeschlossen worden wäre, ist zu Recht unbestritten. Die Beschwerdegegnerin bringt indes vor, dass die Aufnahme einer besser bezahlten Tätigkeit im Zeitraum zwischen dem ohne Eintritt der Invalidität im September 2022 erfolgten Studienabschluss und dem Beginn der Integrationsmassnahme "sehr theoretisch" und nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Sie verkennt damit jedoch, dass Art. 21bis Abs. 5 IVV nicht auf den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern auf jenen des Glaubhaftmachens, abstellt (vgl. E. 2.4. hiervor). Dabei ist bei der Evaluierung der beruflichen Weiterentwicklung insgesamt kein allzu strenger Massstab anzusetzen, weshalb ein entsprechend festgesetztes Taggeld auch die Prüfung einer allfälligen Rente nicht präjudiziert (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend glaubhaft gemacht, dass sie nach dem im Gesundheitsfall erfolgten Abschluss des Studiums ihre bisherige Stelle als ... gekündigt und vor dem Beginn der Integrationsmassnahme eine neue Tätigkeit aufgenommen hätte, in welcher sie ihr im Studium angeeignetes Fachwissen zur Anwendung hätte bringen können. So besteht gemäss dem Indikatorensystem Arbeitskräftesituation des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) im Bereich der ... ein hoher Fachkräftebedarf, wobei der Fachkräftemangel in den Gebieten ... und ... (welche im Studium der Beschwerdeführerin abgedeckt wurden; vgl. act.”
Hatte die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis IVV, wird das massgebende Einkommen nach Art. 21ter Abs. 1 IVV aus dem während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten und auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen ermittelt. Führt dies nicht zu einem angemessenen Ergebnis, kann nach Art. 21ter Abs. 2 IVV ein längerer Zeitraum, höchstens jedoch zwölf Monate, berücksichtigt werden.
“Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen i.S.v. Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV).”
“7.6 Ai sensi dell'art. 20sexies cpv. 1 lett. a OAI, per assicurati che esercitano un'attività lucrativa si intendono coloro che esercitavano un'attività lucrativa immediatamente prima dell'insorgere della loro incapacità al lavoro (art. 6 LPGA [v. art. 20sexies cpv. 1 OAI nella versione entrata in vigore il 1° gennaio 2022]). 7.7 Se l'ultima attività lucrativa esercitata dall'assicurato senza riduzioni per motivi di salute risale a più di due anni, il reddito determinante è quello che egli avrebbe conseguito per questa attività immediatamente prima dell'integrazione, se non fosse divenuto invalido (art. 21 cpv. 3 OAI). Il termine di due anni è delimitato dal momento in cui è stato percepito il reddito nell'ultima attività esercitata senza limitazioni dovute a problemi di salute e il momento della concessione effettiva dei provvedimenti d'integrazione (sentenza del TF 9C_797/2012 del 25 marzo 2013 consid. 3.2 e sentenza del TAF C-1467/2017 del 3 luglio 2019 consid. 6.5). 7.8 Giusta l'art. 21bis OAI, le persone che hanno un rapporto di lavoro durevole e un salario che non subisce forti oscillazioni sono considerate come assicurati con un reddito regolare anche se hanno interrotto il loro lavoro a causa di malattia, infortunio, disoccupazione, servizio o per un altro motivo indipendente dalla loro volontà (cpv. 1). Un rapporto di lavoro è durevole quando non è limitato o è stato stipulato per almeno un anno (cpv. 2). Il reddito determinante deve essere convertito in reddito giornaliero a seconda se l'assicurato percepiva un reddito mensile (lett. a), un reddito orario (lett. b) o una diversa retribuzione (lett. c; cpv. 3). 7.9 Se l'assicurato non percepisce un reddito regolare ai sensi dell'art. 21bis OAI, il reddito determinante è calcolato sulla base di un reddito percepito sull'arco degli ultimi tre mesi senza riduzioni per motivi di salute e convertito in reddito giornaliero (art. 21ter cpv. 1 OAI). Se in questo modo non è possibile calcolare un reddito adeguato, si tiene conto del reddito percepito durante un periodo più lungo, ma non superiore a 12 mesi (art.”
Zu dem nach Art. 21bis Abs. 3 IVV ermittelten massgebenden Einkommen werden einmal jährlich oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlte Provisionen und Gratifikationen hinzugerechnet.
“Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV; zu den weiteren Berechnungsmethoden für Versicherte mit Stundenlöhnen und für anders entlöhnte Versicherte vgl. Art. 21bis Abs. 3 lit. b und c IVV; zur Ermittlung des massgebenden Einkommens bei Versicherten mit unregelmässigem Einkommen vgl. Art. 21ter IVV). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Abs. 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt (Art. 21bis Abs. 4 IVV). Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2021 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Dauer des Belastbarkeitstrainings vom 19. April 2021 bis 1. August 2021 ein Taggeld von Fr.”
Glaubhaftmachung, dass während der Eingliederung eine andere Erwerbstätigkeit (z. B. nach hypothetischem Studienabschluss) aufgenommen worden wäre, führt dazu, dass das massgebende Einkommen nach dem Verdienst zu bemessen ist, der mit dieser angenommenen neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Bei der Bemessung ist auf das voraussichtlich erzielbare Einkommen in der ersten Stelle nach dem hypothetischen Studienabschluss bzw. auf ein typisches Anfangsgehalt für die glaubhaft gemachte Tätigkeit abzustellen.
“Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft gemacht, dass sie während der Zeit der Eingliederung im Gesundheitsfall eine andere als die vor dem hypothetischen Studienabschluss ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Die Taggeldhöhe bemisst sich daher in Anwendung von Art. 21bis Abs. 5 IVV nach dem Verdienst, welcher mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin ermittelte nach dem Dargelegten das Taggeld fälschlicherweise anhand der früheren Tätigkeit und dementsprechend auf einem zu tiefen massgebenden Einkommen, so dass die Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 53), soweit die Taggeldhöhe betreffend, in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf der Grundlage des hypothetisch abgeschlossenen Studiums und einer darauf basierend besser entlöhnten Tätigkeit – im Sinne der vorstehenden Erwägungen – die Taggeldhöhe für die Zeit ab dem 12. Juni 2023 neu bestimmt. Dabei wird sie sich daran zu orientieren haben, was eine Studienabgängerin in ihrem Alter in ihrer ersten Stelle nach einem (Fachhochschul-)Studiengang in "..." überwiegend wahrscheinlich verdienen würde. Die Höhe des massgebenden Einkommens der hier glaubhaft gemachten besser entlöhnten Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschädigung wurde bisher im Verwaltungsverfahren nämlich noch nicht ermittelt.”
Befristete Arbeitsverträge von weniger als einem Jahr sind nicht als «auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse» im Sinne von Art. 21bis Abs. 2 IVV erfasst. Folglich ist bei solchen Verhältnissen die automatische Qualifikation als Versicherte mit regelmässigem Einkommen gemäss Art. 21bis Abs. 1 IVV nicht gegeben.
“1 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger”
“Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).”
“1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte, welche demgegenüber im Stundenlohn angestellt sind, wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ebenfalls ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird schliesslich wiederum durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV, ebenso Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2019, Rz. 3022, 3024 und 3027). 2.3 Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende bildet gemäss Art. 21quater Abs.”
Für die Tagesumrechnung ist das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen massgebend. Bei Monatslöhnen wird der letzte solche Monatslohn mit zwölf vervielfacht; ein allfälliger 13. Monatslohn wird hinzugerechnet. Bei Stundenlöhnen wird der letzte solche Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblichen Arbeitsstunden und mit 52 multipliziert; auch hier wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.
“Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 IVV wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger”
“Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte, welche demgegenüber im Stundenlohn angestellt sind, wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ebenfalls ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird schliesslich wiederum durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV, ebenso Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2019, Rz. 3022, 3024 und 3027). 2.3 Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende bildet gemäss Art. 21quater Abs. 1 IVV das auf den Tag umgerechnete, ebenfalls zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, vom dem Beiträge nach dem AHVG erhoben worden sind (vgl. auch KSTI Rz. 3039). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, dass die versicherte Person zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat.”
“Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte, welche demgegenüber im Stundenlohn angestellt sind, wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ebenfalls ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird schliesslich wiederum durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV, ebenso Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2019, Rz. 3022, 3024 und 3027). 2.3 Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende bildet gemäss Art. 21quater Abs. 1 IVV das auf den Tag umgerechnete, ebenfalls zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, vom dem Beiträge nach dem AHVG erhoben worden sind (vgl. auch KSTI Rz. 3039). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, dass die versicherte Person zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat.”
Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden (z. B. Provisionen, Gratifikationen), werden dem nach Art. 21bis Abs. 3 ermittelten Einkommen hinzugerechnet. Die Rechtsprechung hat darüber hinaus periodische Zulagen wie Pikettdienste sowie Nacht‑ und Wochenendzuschläge dem Monatslohn zugeschlagen (IV 2021/133, E.13).
“Monatslohn ausgerichtet worden. Sofern im Oktober 2019 Entschädigungen für Pikettdienste sowie Nacht- und Wochenendzuschläge ausgerichtet worden sind, sind diese in einem durchschnittlichen Umfang zum Monatslohn von Fr. 3'091.15 hinzuzurechnen (Art. 21bis Abs. 4 IVV). Auch ein”
“Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV; zu den weiteren Berechnungsmethoden für Versicherte mit Stundenlöhnen und für anders entlöhnte Versicherte vgl. Art. 21bis Abs. 3 lit. b und c IVV; zur Ermittlung des massgebenden Einkommens bei Versicherten mit unregelmässigem Einkommen vgl. Art. 21ter IVV). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Abs. 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt (Art. 21bis Abs. 4 IVV). Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2021 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Dauer des Belastbarkeitstrainings vom 19. April 2021 bis 1. August 2021 ein Taggeld von Fr.”
Massgeblich ist der zuletzt vor dem Eintritt des sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschadens erzielte Monatslohn.
“Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Der letzte vor Eintritt des sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschadens erzielte Monatslohn betrug Fr. 5'500.-- und der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf einen”
Bei Versicherten mit Monatslohn wird für die Ermittlung des Jahresverdienstes der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht; ein allfälliger 13. Monatslohn wird dem so errechneten Jahreslohn hinzugerechnet.
“Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger”
“— pro Jahr. 2.2 Die Grundentschädigung des Taggelds beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte, welche demgegenüber im Stundenlohn angestellt sind, wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ebenfalls ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird schliesslich wiederum durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV, ebenso Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1.”
Bei auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnissen mit Monatslohn ist für das massgebende Einkommen auf den zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Monatslohn abzustellen. Für die Jahresberechnung wird dieser Monatslohn mit zwölf vervielfacht; sodann erfolgt die Umrechnung auf den Taglohn gemäss Art. 21bis Abs. 3 IVV. Diese Vorgehensweise orientiert sich am tatsächlich vor Eintritt der Gesundheitseinschränkung erzielten Einkommen.
“Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 IVV wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger”
“Namentlich verdeutlicht die an verschiedener Stelle detailliert und übereinstimmend wiedergegebene Erwerbsbiographie, dass es dem Versicherten bei der Arbeit in der unbefristeten Anstellung bei der H. AG zu Beginn sehr gut erging und er dort zu 100% arbeiten konnte. Erst nach und nach kam es zu Schwierigkeiten, die dazu geführt haben, dass ihm das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2022 gekündigt wurde. Dies steht – wie dargelegt – auch im Einklang mit der medizinischen Situation. Weil es sich bei der H. AG um eine unbefristete Anstellung handelte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen erwirtschaftete. Der im Anschluss an diese Anstellung erzielte Lohn bei der I. AG, bei welcher er im Zeitraum von Juni 2022 bis zur vollständigen Krankschreibung ab 5. August 2022 tätig war, kann schon aus dem Grund nicht massgebend sein, weil er dort von Anfang an eine befristete Anstellung innehatte. Art. 21bis Abs. 1 IVV verlangt, dass das berechnungsrelevante Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Voraussetzung trifft auf das Arbeitsverhältnis mit der H. AG unstreitig zu. Nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Fleischfachmann dort zumindest in der Anfangszeit noch ohne gesundheitliche Einschränkungen ausübte, muss nach dem Gesagten für die Taggeldberechnung – in Abweichung zur angefochtenen Verfügung – auf den dort erzielten Lohn abgestellt werden. 6. Was indessen die konkrete Höhe des dem Taggeldanspruch zugrunde zu legenden versicherten Verdiensts anbelangt, so lässt sich diese anhand der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend ermitteln. Der IK-Auszug vom 20. Oktober 2022 (IV-Dok. 64) bildet lediglich die Einkommensverhältnisse für die Zeit bis Ende 2021 ab. Das Arbeitsverhältnis bei der H. AG dauerte indessen (von August 2021) bis Ende Mai 2022. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen erforderlich. Für die Festsetzung der Höhe des versicherten Verdiensts bzw.”
“201) et de la loi du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA; RS 830.1) dans le cadre du développement continu de l'AI (modification du 19 juin 2020; RO 2021 705; FF 2017 2363). 2.2. Conformément à l’art. 23 al. 1 LAI, l'indemnité de base de l'indemnité journalière s'élève à 80% du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé. La Cour souligne qu'est déterminant pour le calcul de l'indemnité journalière le revenu effectivement réalisé avant l'atteinte à la santé. Pour arrêter ce revenu, il convient d'examiner s'il était régulier (cf. art. 21bis RAI) ou irrégulier (cf. art. 21ter RAI). Le premier concerne les personnes qui ont un rapport de travail stable, et dont le revenu n’est pas soumis à de fortes fluctuations, même si elles ont interrompu leur activité en raison d’une maladie, d’un accident, d’une période de chômage ou de service ou pour tout autre motif qui n’implique pas une faute de leur part (cf. art. 21bis al. 1 RAI); un rapport de travail est réputé stable lorsqu’il a été conclu pour une durée indéterminée ou pour une année au moins (al. 2). Si l’assuré n’a pas de revenu régulier au sens de l’art. 21bis RAI, son revenu est considéré être irrégulier (cf. art. 21ter al. 1 RAI). 2.3. La procédure dans le domaine des assurances sociales est régie par le principe inquisitoire selon lequel les faits pertinents de la cause doivent être constatés d'office par l'assureur (art. 43 al. 1 LPGA) ou, éventuellement, par le juge (art. 61 let. c LPGA). Ce principe n'est cependant pas absolu. Sa portée peut être restreinte par le devoir des parties de collaborer à l'instruction de l'affaire. Si le principe inquisitoire dispense les parties de l'obligation de prouver, il ne les libère pas du fardeau de la preuve, dans la mesure où, en cas d'absence de preuve, c'est à la partie qui voulait en déduire un droit d'en supporter les conséquences, sauf si l'impossibilité de prouver un fait peut être imputée à la partie adverse.”
Das für die Bemessung nach Art. 21bis Abs. 5 IVV massgebende Erwerbseinkommen bemisst sich nach dem unmittelbar vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst. In der zitierten Entscheidung wurde eine kurz vor dem Gesundheitsschaden erfolgte Pensumsreduktion nicht als massgebend betrachtet.
“November 2019 nicht arbeitsunfähig erkrankt, hätte sie weiterhin bei der Spitex B.___ zu 45% gearbeitet und wäre dem Studium nachgegangen. Das für den Taggeldanspruch massgebende Einkommen ist deshalb das unmittelbar vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens am 13. November 2019 erzielte Erwerbseinkommen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, in analoger Anwendung des Art. 21bis Abs. 5 IVV sei bei der Bemessung des Taggelds auf das Einkommen vor der Pensumreduktion abzustellen, denn die Beschwerdeführerin hätte kein Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen, würde sie nicht an einer psychischen Erkrankung leiden; sie hätte vielmehr in ihrem Beruf als Pflegefachfrau gearbeitet. Art. 21bis Abs. 5 IVV sieht vor, dass wenn eine versicherte Person glaubhaft macht, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, sich das Taggeld nach dem Verdienst bemisst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Art. 21bis Abs. 5 IVV als Art. 23 IVG konkretisierende Norm stellt also ebenfalls auf den Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens ab. Dieser ist am 13. November 2019 eingetreten und nicht mit der Pensumreduktion per 1. September 2019 (vgl. E. 3.3). Das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist damit nicht relevant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat vorgebracht, selbst wenn es korrekt wäre, dass der Gesundheitsschaden am 13. November 2019 eingetreten sei, müsste das massgebende Einkommen auf der Basis des 90%igen Pensums ermittelt werden. Bei Art. 21bis und 21ter IVV handle es sich um eine nicht abschliessende Regelung zur Ermittlung des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/88 und IV 2020/22). Es sei nicht aussagekräftig und nicht sachgerecht, bei der Bemessung des Taggelds lediglich auf den kurzen Zeitraum nach der Reduktion des Pensums abzustellen, nachdem die Beschwerdeführerin seit 2009 ein deutlich höheres Einkommen erzielt habe.”
“2.1, und vom 22. September 2020, IV 2019/266 E. 1.2, wonach das versicherte Gut gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG das Erwerbseinkommen ist, das die versicherte Person ohne die Verhinderung durch die berufliche Eingliederungsmassnahme erzielen würde). Art. 21bis Abs. 3 lit. a bis c IVV sieht dementsprechend vor, dass bei Personen mit einem regelmässigen Einkommen der letzte Monatslohn bzw. der in der letzten normalen Arbeitswoche erzielte Stundenlohn bzw. der in den letzten vier Wochen erzielte Lohn die Berechnungsgrundlage für das massgebende Jahreseinkommen bildet. Wäre die Beschwerdeführerin ab dem 13. November 2019 nicht arbeitsunfähig erkrankt, hätte sie weiterhin bei der Spitex B.___ zu 45% gearbeitet und wäre dem Studium nachgegangen. Das für den Taggeldanspruch massgebende Einkommen ist deshalb das unmittelbar vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens am 13. November 2019 erzielte Erwerbseinkommen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, in analoger Anwendung des Art. 21bis Abs. 5 IVV sei bei der Bemessung des Taggelds auf das Einkommen vor der Pensumreduktion abzustellen, denn die Beschwerdeführerin hätte kein Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen, würde sie nicht an einer psychischen Erkrankung leiden; sie hätte vielmehr in ihrem Beruf als Pflegefachfrau gearbeitet. Art. 21bis Abs. 5 IVV sieht vor, dass wenn eine versicherte Person glaubhaft macht, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, sich das Taggeld nach dem Verdienst bemisst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Art. 21bis Abs. 5 IVV als Art. 23 IVG konkretisierende Norm stellt also ebenfalls auf den Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens ab. Dieser ist am 13. November 2019 eingetreten und nicht mit der Pensumreduktion per 1. September 2019 (vgl. E. 3.3). Das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist damit nicht relevant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.”
Legt die versicherte Person keine erforderlichen Lohnnachweise vor, kann das massgebende Einkommen zutreffend aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte geschätzt werden; die fehlende Mitwirkung kann ihr bei der Feststellung des Einkommens nachteilig angerechnet werden.
“Dit autrement, le seuil de ce degré de la vraisemblance prépondérante est atteint si les motifs de tenir une allégation pour exacte sont, d'un point de vue objectif, tellement impérieux que les autres possibilités hypothétiques n'entrent pas sérieusement en considération. La simple possibilité d'un certain état de fait ne suffit pas pour remplir cette exigence de preuve. Il n'y a donc pas de principe selon lequel l'administration ou le juge devrait statuer, dans le doute, en faveur de l'assuré. 3. Est en l'espèce litigieux le calcul du montant de l'indemnité journalière durant les mesures de réinsertion de l'assuré. 3.1. Il convient d'abord de déterminer si le revenu à prendre en compte, soit celui perçu pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé, doit être qualifié de régulier ou d'irrégulier. Ainsi que l'indique le recourant, cette restriction due à des raisons de santé à prendre en compte est intervenue le 20 mai 2019, début de l'incapacité de travail totale qu'il invoque pour son droit à des prestations AI. Par définition, les contrats de travail intérimaires ne peuvent en principe pas être considérés comme des rapports de travail stables au sens où l'entend l'art. 21bis RAI. En l'espèce, les missions confiées au recourant ont été conclues au mieux pour la durée de trois mois. Il n'a jamais été question d'une durée d'une année au moins. Partant, il est manifeste que l'on est en présence d'un revenu irrégulier au sens de l'art. 21ter RAI, contrairement à ce que semble soutenir le recourant qui cite, tout en la modifiant quelque peu, la teneur de l'art. 21bis RAI, sans indiquer toutefois la base légale à laquelle il se réfère. 3.2. Le revenu déterminant irrégulier est établi d’après le gain obtenu durant les trois derniers mois sans interruption pour raison de santé et converti en revenu journalier (cf. art. 21ter al. 1 2ème phr. RAI); s’il n’est pas possible de déterminer un revenu de cette manière, on tiendra compte du revenu obtenu sur une plus longue durée, mais pas supérieure à douze mois (cf. al. 2). Pas davantage que l'employeure, l'assuré n'a-t-il fourni la moindre pièce, le moindre décompte horaire et salarial relatif à ses différentes missions. Il doit se laisser imputer les conséquences éventuelles d'un tel défaut de collaboration relativement à l'établissement des faits dont il entend se prévaloir.”
Bei Monatslöhnen wird für die Jahresberechnung der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Ein allfälliger 13. Monatslohn wird dem so ermittelten Jahreslohn hinzugerechnet.
“1 IVG in der Regel 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrags des Taggelds nach Artikel 24 Abs. 1 IVG. Der Höchstbetrag des Taggelds nach Artikel 22 Abs. 1 IVG entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdiensts nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Art. 24 Abs. 1 IVG). 2.2 Versicherte mit regelmässigem Einkommen werden in Art. 21bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 definiert. Hierbei handelt es sich um Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben. Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Abs. 2). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV sieht sodann vor, dass für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht wird. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen”
“Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte, welche demgegenüber im Stundenlohn angestellt sind, wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ebenfalls ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird schliesslich wiederum durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV, ebenso Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2019, Rz. 3022, 3024 und 3027). 2.3 Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende bildet gemäss Art. 21quater Abs. 1 IVV das auf den Tag umgerechnete, ebenfalls zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, vom dem Beiträge nach dem AHVG erhoben worden sind (vgl. auch KSTI Rz. 3039). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, dass die versicherte Person zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat.”
In der Praxis erfolgt die Umrechnung zur Ermittlung des Taggeldbemessungsbetrags anhand des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) (vgl. KGer BL, E.13).
Bei unregelmässigen Einsätzen, unregelmässigem Einkommen oder unregelmässig bezogenen Ferien ist das massgebende Jahreseinkommen nicht allein anhand der letzten drei Monate zu ermitteln, sondern nach Art. 21bis Abs. 3 lit. c IVV anhand einer längeren Abrechnungsperiode zu bestimmen.
“Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das massgebende Jahreseinkommen sei anhand der letzten drei Monate zu berechnen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund ihrer unregelmässigen Einsätze, ihres unregelmässigen Einkommens und der unregelmässig bezogenen bzw. nicht bezogenen Ferien hat die Berechnung des massgebenden Einkommens anhand von Art. 21bis Abs. 3 lit. c IVV zu erfolgen. Der versicherte Verdienst kann nicht davon abhängig sein, ob die Beschwerdeführerin ihre Ferien in der Bemessungsperiode per Zufall bezogen hat oder nicht. Würde man nämlich nur die letzten drei Monate berücksichtigen, müsste auch der April 2018 mitberücksichtigt werden, in welchem die Beschwerdeführerin insgesamt nur 112.5 Stunden gearbeitet hat, was einem deutlichen tieferen Pensum im Vergleich zu den übrigen Monaten entspricht. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Berechnung anhand der Lohnabrechnungen von Juni 2017 bis März 2018, wobei jedoch die Ferien im Umfang des Lohnzuschlags von”
“Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das massgebende Jahreseinkommen sei anhand der letzten drei Monate zu berechnen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund ihrer unregelmässigen Einsätze, ihres unregelmässigen Einkommens und der unregelmässig bezogenen bzw. nicht bezogenen Ferien hat die Berechnung des massgebenden Einkommens anhand von Art. 21bis Abs. 3 lit. c IVV zu erfolgen. Der versicherte Verdienst kann nicht davon abhängig sein, ob die Beschwerdeführerin ihre Ferien in der Bemessungsperiode per Zufall bezogen hat oder nicht. Würde man nämlich nur die letzten drei Monate berücksichtigen, müsste auch der April 2018 mitberücksichtigt werden, in welchem die Beschwerdeführerin insgesamt nur 112.5 Stunden gearbeitet hat (Urk. 14/12/1), was einem deutlichen tieferen Pensum im Vergleich zu den übrigen Monaten entspricht. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Berechnung anhand der Lohnabrechnungen von Juni 2017 bis März 2018, wobei jedoch die Ferien im Umfang des Lohnzuschlags von”
Bei der Festsetzung des massgebenden Einkommens nach Art. 21bis Abs. 3 IVV ist auf den tatsächlich vereinbarten Stundenlohn abzustellen (z. B. Fr. 32.–).
“zuzüglich Kindergeld für zwei Kinder zu Grunde gelegt. Für das hierfür massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 3 IVG hat sie ausschliesslich auf das durch den Versicherten zuletzt erzielte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit abgestellt. Dabei hat sie allerdings zunächst übersehen, dass bei der Bemessung des massgebenden Einkommens gemäss Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV der mit der B.____ vereinbarte Stundenlohn von Fr. 32.— (IV-Dok”
“zuzüglich Kindergeld für zwei Kinder zu Grunde gelegt. Für das hierfür massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 3 IVG hat sie ausschliesslich auf das durch den Versicherten zuletzt erzielte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit abgestellt. Dabei hat sie allerdings zunächst übersehen, dass bei der Bemessung des massgebenden Einkommens gemäss Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV der mit der B.____ vereinbarte Stundenlohn von Fr. 32.— (IV-Dok”
Erfüllt ein Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen von Art. 21bis Abs. 2 IVV (unbefristet oder für mindestens ein Jahr), gelten Arbeitsunterbrüche wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst oder ähnlichen, nicht von der versicherten Person verschuldeten Gründen nicht als Verlust eines regelmässigen Einkommens; die betroffenen Personen gelten weiterhin als Versicherte mit regelmässigem Einkommen.
“Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).”
Für die Tagesberechnung wird der Jahresverdienst durch 365 geteilt. Lohnbestandteile, die einmal jährlich oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden (z. B. Provisionen, Gratifikationen), werden dem nach Abs. 3 so ermittelten massgebenden Einkommen hinzugerechnet.
“Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV; zu den weiteren Berechnungsmethoden für Versicherte mit Stundenlöhnen und für anders entlöhnte Versicherte vgl. Art. 21bis Abs. 3 lit. b und c IVV; zur Ermittlung des massgebenden Einkommens bei Versicherten mit unregelmässigem Einkommen vgl. Art. 21ter IVV). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Abs. 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt (Art. 21bis Abs. 4 IVV). Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2021 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Dauer des Belastbarkeitstrainings vom 19. April 2021 bis 1. August 2021 ein Taggeld von Fr.”