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Für die Zeit vom 1. August 2022 bis zum 6. Januar 2024 wurde der Taggeldanspruch konkret festgelegt. Er beruht auf der Anwendung von Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV.
“Damit beträgt der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. August 2022 bis 6. Januar 2024 in Anwendung von Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV Fr.”
Die Beschränkung der Grundentschädigung auf 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes in Art. 22 Abs. 1 IVV liegt im Rahmen der verordneten Ermächtigung des Verordnungsgebers; sie stützt sich auf die Regelungsbefugnis in Art. 23 Abs. 2bis IVG (vgl. E.5).
“IV-Revision erfolgten Aufhebung der allgemeinen Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrages für Versicherte, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren (altArt. 23 Abs. 2 IVG, Silvia Bucher, a.a.O., S. 461 ff.), im Einklang. Dass der Verordnungsgeber mit der Beschränkung der Grundentschädigung auf 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG in Art. 22 Abs. 1 IVV seine Verordnungskompetenz überschritten hätte, wird angesichts der expliziten Regelungsbefugnis in Bezug auf die Höhe der Grundentschädigung (Art. 23 Abs. 2bis letzter Satz IVG) zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. dazu: BGE 146 V 271 E. 6.3.1). Soweit das Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) mit dem unter Ziff. 3103 zitierten zweiten Beispiel (nicht so im ersten Beispiel) für eine versicherte Person, welche das”
“IV-Revision erfolgten Aufhebung der allgemeinen Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrages für Versicherte, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren (altArt. 23 Abs. 2 IVG, Silvia Bucher, a.a.O., S. 461 ff.), im Einklang. Dass der Verordnungsgeber mit der Beschränkung der Grundentschädigung auf 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG in Art. 22 Abs. 1 IVV seine Verordnungskompetenz überschritten hätte, wird angesichts der expliziten Regelungsbefugnis in Bezug auf die Höhe der Grundentschädigung (Art. 23 Abs. 2bis letzter Satz IVG) zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. dazu: BGE 146 V 271 E. 6.3.1). Soweit das Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) mit dem unter Ziff. 3103 zitierten zweiten Beispiel (nicht so im ersten Beispiel) für eine versicherte Person, welche das”
Der Bundesrat hat den gesetzlich vorgesehenen Auftrag zur Festsetzung der Höhe der Grundentschädigung erfüllt und die Höhe der Grundentschädigung festgelegt.
Der Bundesrat hat in Art. 22 Abs. 1 IVV festgelegt, dass die Grundentschädigung für nicht erwerbstätige Jugendliche ohne Lehrvertrag 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht.
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2bis IVG (Satz 1) höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. - In Art. 22 Abs. 1 IVV hat der Bundesrat ausführend festgelegt, dass die Grundentschädigung diesfalls 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht, somit Fr.”
Bei Abbruch und Neubeginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung kann das Taggeld gemäss Art. 22 IVV allenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens erhöht werden. Die in der Verordnung genannte Beschränkung (z. B. «höchstens» 30 %) begründet kein behördliches Ermessen, sondern legt eine vom Bundesrat festgesetzte Höchstregelung fest. Bei Anspruch auf das sogenannte «kleine Taggeld» fehlt eine Erwerbseinkommens-Bemessungsgrundlage; in solchen Fällen bemisst sich das Taggeld als Prozentsatz des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrags.
“(Art. 24 Abs. 1 und Abs. 5 IVG sowie Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Tabellen zur Ermittlung der IVTaggelder, gültig ab 1. Januar 2022, abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch). Die Einschränkung „höchstens“ 30 % in Art. 22 Abs 2bis IVG bedeutet kein behördliches Ermessen. Vielmehr hat der Bundesrat die Grundentschädigung für die erfassten Personengruppen in Art. 22 IVV festgelegt (Erwin Murer, Handkommentar Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, Art. 23-25 Rz. 82). Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen, erhöht sich das Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 2 IVV gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Art. 6 Abs. 2 bleibt vorbehalten. Bei Personen, die Anspruch auf ein «kleines Taggeld» haben, fehlt die Bezugsgrösse des Erwerbseinkommens, weshalb sich ihr Taggeld in Prozent des gesetzlich statuierten Höchstbetrages des Taggeldes bemisst (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 23 N 6).”
Für Versicherte ohne Unterhaltspflicht beträgt der Verpflegungsabzug 20 % des Taggeldes, höchstens Fr. 20.--. Ergibt sich durch den Anspruch auf den erhöhten Ansatz des kleinen Taggeldes ein höherer Abzug, kann dieser — gestützt auf Art. 22 Abs. 5 IVV — entsprechend erhöht werden (im Entscheid auf Fr. 20.-- festgesetzt). Entfällt die Vergütung der Unterkunft (z. B. es wird nur noch das Mittagessen vergütet), so entfällt nach dem Entscheid auch der Verpflegungsabzug.
“vorgenommen (entspricht 20 % des Taggeldes von Fr. 40.70), da sie in diesem Zeitraum voll für die Kosten von Verpflegung und Unterkunft aufgekommen ist (siehe Mitteilung vom 31. Juli 2019 betreffend Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung, IV-act. 571; vgl. Art. 22 Abs. 5 IVV und Rz. 3115 f. KSTI). Für Versicherte ohne Unterhaltspflicht beträgt der Abzug 20 % des Taggeldes bzw. höchstens aber Fr. 20.--. Da der Beschwerdeführer bereits ab dem 3. Juli 2019 Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes hat, erhöht sich der Verpflegungsabzug für den Zeitraum 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 auf Fr. 20.--. Ab dem 1. September 2019 entfällt der Verpflegungsabzug, da ab diesem Zeitpunkt lediglich noch die Ausbildung und das Mittagessen (und nicht mehr das Wohnen) vergütet worden sind (siehe Mitteilung vom 31. Juli 2019, IV-act. 571). Demnach ist die Verfügung vom 8. August 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 23 Abs. 2 IVG für die Zeit vom 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 basierend auf einer Grundentschädigung von Fr.”
“vorgenommen (entspricht 20 % des Taggeldes von Fr. 40.70), da sie in diesem Zeitraum voll für die Kosten von Verpflegung und Unterkunft aufgekommen ist (siehe Mitteilung vom 31. Juli 2019 betreffend Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung, IV-act. 571; vgl. Art. 22 Abs. 5 IVV und Rz. 3115 f. KSTI). Für Versicherte ohne Unterhaltspflicht beträgt der Abzug 20 % des Taggeldes bzw. höchstens aber Fr. 20.--. Da der Beschwerdeführer bereits ab dem 3. Juli 2019 Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes hat, erhöht sich der Verpflegungsabzug für den Zeitraum 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 auf Fr. 20.--. Ab dem 1. September 2019 entfällt der Verpflegungsabzug, da ab diesem Zeitpunkt lediglich noch die Ausbildung und das Mittagessen (und nicht mehr das Wohnen) vergütet worden sind (siehe Mitteilung vom 31. Juli 2019, IV-act. 571). Demnach ist die Verfügung vom 8. August 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 23 Abs. 2 IVG für die Zeit vom 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 basierend auf einer Grundentschädigung von Fr.”
“vorgenommen (entspricht 20 % des Taggeldes von Fr. 40.70), da sie in diesem Zeitraum voll für die Kosten von Verpflegung und Unterkunft aufgekommen ist (siehe Mitteilung vom 31. Juli 2019 betreffend Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung, IV-act. 571; vgl. Art. 22 Abs. 5 IVV und Rz. 3115 f. KSTI). Für Versicherte ohne Unterhaltspflicht beträgt der Abzug 20 % des Taggeldes bzw. höchstens aber Fr. 20.--. Da der Beschwerdeführer bereits ab dem 3. Juli 2019 Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes hat, erhöht sich der Verpflegungsabzug für den Zeitraum 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 auf Fr. 20.--. Ab dem 1. September 2019 entfällt der Verpflegungsabzug, da ab diesem Zeitpunkt lediglich noch die Ausbildung und das Mittagessen (und nicht mehr das Wohnen) vergütet worden sind (siehe Mitteilung vom 31. Juli 2019, IV-act. 571). Demnach ist die Verfügung vom 8. August 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 23 Abs. 2 IVG für die Zeit vom 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 basierend auf einer Grundentschädigung von Fr.”
Bei Versicherten, die ihre erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen mussten, erhöht sich das Taggeld nach Art. 22 Abs. 2 IVV gegebenenfalls auf ein Dreissigstel des zuletzt während der abgebrochenen Ausbildung erzielten Monatslohns. Vom Betrag sind die Abzüge nach Art. 22 Abs. 5 IVV vorzunehmen.
“pro Tag. - Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich dieses Taggeld gegebenenfalls nach Art. 22 Abs. 2 IVV auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Art. 6 Abs. 2 bleibt vorbehalten. Vom Betrag werden nach Art. 22 Abs. 5 IVV Abzüge gemacht. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zu Art. 23 Abs. 2 IVG soll "nur noch die Personengruppe der über 20-jährigen Versicherten, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen haben und dann einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erleiden, ... weiterhin ein Taggeld in der Höhe der Mindestgarantie von 30 Prozent des Höchstbetrages (d.h. 88 Fr. pro Tag) erhalten" (BBl 2005, 4567, vgl. auch 4538; so auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom Urteil vom 20. März 2020, IV.2018.01047). - Wie erwähnt besteht ein Taggeldanspruch jedoch auch unter den Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1bis IVG (für versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, vgl. auch BGE 146 V 271 E. 6.3.1). Der Gesetzeswortlaut von Art. 23 Abs. 2 IVG ordnet zudem seine Rechtsfolge (eines Taggeldanspruchs von 30 %) für die versicherten Personen an, die (nebst der Vollendung des”
Zur Anwendung von Art. 22 IVV bedarf es einer rechtsgenüglichen Quantifizierung der invaliditätsbedingten Verzögerung des Studienabschlusses. Das Gericht hat den Sachverhalt nach dem Sozialversicherungs‑Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu klären und den Entscheid im Regelfall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.
“Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 teilte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der finanziellen Situation dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden könne (act. G 8). Den daraufhin erhobenen Kostenvorschuss über Fr. 600.-- (act. G 9) bezahlte der Beschwerdeführer umgehend. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 23. März 2021 geschlossen (act. G 11). Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen Im Streit liegt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf invaliditätsbedingte Mehrkosten bei der beruflichen Erstausbildung (Studium an der B.___; Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 IVV) sowie auf Taggelder während der beruflichen Erstausbildung aufgrund einer invaliditätsbedingten Verlängerung der Ausbildung (Art. 22 IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV; vgl. dazu auch Rz. 1034 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder in der Invalidenversicherung, KSTI). Zur Klärung dieser Frage bedarf es einer rechtsgenüglichen Quantifizierung der invaliditätsbedingten Verzögerung des Abschlusses des Studiums an der B.___. Zu prüfen ist demnach vorab, ob diesbezüglich, nach Erstattung des SMAB-Gutachtens und in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten, eine zuverlässige Entscheidgrundlage vorliegt. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.”
Wird der Ausbildungsbeginn aus Gründen des Aufenthaltsstatus verzögert, kann nach Art. 22 Abs. 1 IVV eine reduzierte Bemessung der Taggelder erfolgen; im entschiedenen Fall führte die erst nach Gewährung der vorläufigen Aufnahme mögliche Ausbildungsaufnahme dazu, dass der Höchstansatz der Taggelder nicht zuteil wurde.
“Abs. 2 IVG. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 mit ihrer Familie in die Schweiz eingereist und Asyl beantragt hatte. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 ergaben sodann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthaltsstatus als Asylbewerberin nicht berechtigt war, eine Ausbildung zu beginnen (vgl. Urk. 11/91; vgl. auch Urk. 11/193). Die Ausbildung zur Kauffrau beim Z.___ in A.___ konnte die Beschwerdeführerin erst antreten, nachdem ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt worden war, mithin ab August 2016 (vgl. Urk. 11/193-194). Der Beginn der Ausbildung verzögerte sich aus invaliditätsfremde Gründen, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den Höchstansatz der Taggelder hatte, sondern Art. 22 Abs. 1 IVV zur Anwendung gelangt.”
Die Grundentschädigung bleibt mindestens bis zur Vollendung des betreffenden Altersjahres auf dem in Art. 22 IVV vorgesehenen Ansatz beschränkt.
“Altersjahres indes, anders als in der ab 1. Januar 2008 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 2 IVG, noch keine Voraussetzung für die Anwendung des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes. Die Beschränkung der Grundentschädigung auf den in Art. 22 IVV festgelegten Ansatz zumindest bis zur Vollendung des”
“Altersjahres indes, anders als in der ab 1. Januar 2008 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 2 IVG, noch keine Voraussetzung für die Anwendung des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes. Die Beschränkung der Grundentschädigung auf den in Art. 22 IVV festgelegten Ansatz zumindest bis zur Vollendung des”
Versicherte in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte unter 20 Jahren in medizinischer Eingliederung, die noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, erhalten die «kleine» Taggeldbemessung in Form von 10% des Höchsttaggelds. Ein solcher Anspruch umfasst auch Fälle, in denen die Ausbildung wegen der Invalidität verzögert oder verlängert werden muss.
“1 RAI (dans sa teneur en vigueur au 31 décembre 2021), sont réputés formation professionnelle initiale tout apprentissage ou formation accélérée, ainsi que la fréquentation d'écoles supérieures, professionnelles ou universitaires, faisant suite aux classes de l'école publique ou spéciale fréquentées par l'assuré, et la préparation professionnelle à un travail auxiliaire ou à une activité en atelier protégé. L'art. 5 al. 2 RAI précise que les frais de formation professionnelle initiale ou de perfectionnement sont réputés beaucoup plus élevés lorsqu'à cause de l'invalidité, la différence entre ces frais et ceux qu'aurait l'assuré pour sa formation s'il n'était pas invalide dépasse un montant annuel de 400 francs. 5. a) L’assuré qui suit une formation professionnelle initiale ainsi que l’assuré qui n’a pas encore atteint l’âge de 20 ans et n’a pas encore exercé d’activité lucrative ont droit à une indemnité journalière s’ils ont perdu entièrement ou partiellement leur capacité de gain (art. 22 al. 1bis LAI [dans sa teneur en vigueur au 31 décembre 2021]). L’art. 22 RAI (dans sa teneur en vigueur au 31 décembre 2021), qui a pour titre « Calcul de l’indemnité journalière dans la formation professionnelle initiale et dans les cas qui lui sont assimilés », dispose que l’indemnité journalière allouée aux personnes assurées pendant leur formation professionnelle initiale ainsi qu’aux assurés âgés de moins de 20 ans qui n’ont pas encore exercé une activité lucrative et qui se soumettent à des mesures de réadaptation d’ordre médical correspond à 10 % du montant maximum de l’indemnité journalière défini à l’art. 24 al. 1 LAI. La CIJ (valable dès le 1er janvier 2019, applicable en l’espèce) précise ce qui suit au ch. 1032 (première phrase) : « Les assurés en cours de formation professionnelle initiale ainsi que les assurés âgés de moins de 20 ans en cours de réadaptation qui n’ont pas encore exercé d’activité lucrative ont droit à la petite indemnité journalière lorsqu’ils subissent un manque à gagner dû à l’invalidité. » Le ch. 1034 CIJ relatifs aux critères déterminants le manque à gagner dû à l’invalidité précise qu’il existe un tel manque notamment lorsque l’assuré commence sa formation avec un certain retard (désavantage par rapport au montant du salaire d’apprenti) ou doit prolonger sa formation en raison de son invalidité.”
“Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV). Bei Personen, die Anspruch auf eine «kleines Taggeld» haben, fehlt die Bezugsgrösse des Erwerbseinkommens, weshalb sich ihr Taggeld in Prozent des gesetzlich statuierten Höchstbetrages des Taggeldes bemisst (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 23 N 6).”
Ein Anspruch aus früheren Taggeldern (aArt.21bis; jetzt Art.22 Abs.3 IVV) kann fortbestehen, auch wenn gegenwärtig keine Eingliederungsmassnahme läuft. Die Rechtsprechung stellt dabei klar, dass die bei der IV‑Revision 2006 vorgesehene Besitzstandswahrung für laufende Eingliederungsmassnahmen nicht anwendbar ist, wenn beim Rechtsübergang keine solche Massnahme im Gang war.
“zu. - Sie hatte im Übrigen auch schon früher entsprechende Taggelder nach aArt. 21bis Abs. 3 IVV erhalten, der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesen war und dann wie erwähnt in Art. 22 Abs. 3 IVV und schliesslich in Art. 23 Abs. 2 IVG überführt wurde. Im Übrigen liegt kein Tatbestand für die Anwendung der Schlussbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision), welche eine Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, vor, war doch beim Rechtsübergang am 1. Januar 2008 keine Eingliederungsmassnahme im Gang gewesen. Die angefochtene Verfügung ist demnach (was den Grundsatz der Zusprache eines Taggelds angeht im Sinn des Antrags der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, im Weiteren aber in Abweichung davon) aufzuheben. Die Aufhebung betrifft nach dem Dargelegten beide Teile der angefochtenen Verfügung, wobei offen bleiben kann, ob dies für die Taggeld-Feststellungsverfügung auch mangels schützenswerten Interesses (aus dem Grund, dass eine Verfügung auch erst bei einer allfälligen weiteren beruflichen Massnahme rechtsgestaltend hätte festgelegt werden können) gilt. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3.”
Besteht beim Rechtsübergang (Stichtag) keine laufende Eingliederungsmassnahme, begründet dies keinen Anspruch nach Art. 22 Abs. 3 IVV (keine Anwendung der Besitzstandswahrung).
“zu. - Sie hatte im Übrigen auch schon früher entsprechende Taggelder nach aArt. 21bis Abs. 3 IVV erhalten, der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesen war und dann wie erwähnt in Art. 22 Abs. 3 IVV und schliesslich in Art. 23 Abs. 2 IVG überführt wurde. Im Übrigen liegt kein Tatbestand für die Anwendung der Schlussbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision), welche eine Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, vor, war doch beim Rechtsübergang am 1. Januar 2008 keine Eingliederungsmassnahme im Gang gewesen. Die angefochtene Verfügung ist demnach (was den Grundsatz der Zusprache eines Taggelds angeht im Sinn des Antrags der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, im Weiteren aber in Abweichung davon) aufzuheben. Die Aufhebung betrifft nach dem Dargelegten beide Teile der angefochtenen Verfügung, wobei offen bleiben kann, ob dies für die Taggeld-Feststellungsverfügung auch mangels schützenswerten Interesses (aus dem Grund, dass eine Verfügung auch erst bei einer allfälligen weiteren beruflichen Massnahme rechtsgestaltend hätte festgelegt werden können) gilt. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3.”
Bei einer invaliditätsbedingten Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung ersetzt die IV die nachgewiesenen Mehrkosten und gewährt für die verlängerte Dauer Taggeld. Im entschiedenen Fall wurde die Ausbildung um zwei Jahre verlängert; die Beschwerde wurde insoweit teilweise gutgeheissen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 25.10.2021 Art. 16, Art. 22 IVG, Art. 5, Art. 22 IVV. Invaliditätsbedingt hat sich die Dauer der erstmaligen beruflichen Ausbildung um zwei Jahre verlängert. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Mehrkosten zu ersetzen und Taggeld zu leisten. Eine Verzögerung der Ausbildung in darüber hinausgehendem Ausmass bleibt unbewiesen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2021, IV 2020/230). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2021. Entscheid vom 25. Oktober 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. IV 2020/230 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand erstmalige berufliche Ausbildung”
Für Versicherte in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung beträgt das Taggeld 10% des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (10% von Fr. 407 = Fr. 40.70).
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG). In Art. 22 Abs. 1 IVV ist festgelegt, dass das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht (10 % von Fr. 407.--, d.h. Fr. 40.70). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass es sich bei der zugesprochenen Ausbildung um eine erstmalige berufliche Ausbildung handelt. Eine neue berufliche Ausbildung wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher gewesen wäre als das Taggeld nach Art.”
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Fr. 122.10). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht genau 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (10% von Fr. 407.--, also Fr. 40.70; Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV; sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf 1/30 des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 (und damit vor ihrer Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales) bereits eine Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin begonnen, diese allerdings per 1. August 2018 wieder abgebrochen (IV-act. 3, 27, 48, 72). Das während der abgebrochenen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen hat lediglich Fr. 867.-- im Monat, also gerundet Fr.”
Wo kein Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 IVV vorliegt (insbesondere bei Personen, die das genannte Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind), hat der Bundesrat in Art. 22 Abs. 1 IVV die Grundentschädigung auf 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG festgelegt, entsprechend Fr. 40.70.
“Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV in der Höhe von Fr. 40.70 habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung erfülle die Mindestbedingungen an die Begründungspflicht; der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020 (BGE 146 V 271) hätten Nichterwerbstätige seit der 5. IVG-Revision keinen Anspruch mehr auf IV-Taggelder. Die Beschwerdeführerin berufe sich daher zu Unrecht auf Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV. Auch Art. 23 Abs. 2 IVG helfe ihr nicht weiter; die Bestimmung komme einzig bei versicherten Personen zur Anwendung, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen und danach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erlitten hätten. Da sie Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung habe, sofern sie objektiv und subjektiv eingliederungsfähig sei, sei ihr jedoch gemäss Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV ein Taggeld auszurichten. Weil kein Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 IVV vorliege, habe sie einzig Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV, welches 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sogenanntes grosses Taggeld) betrage, somit Fr. 40.70. Am 5. Januar 2021 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) entsprochen. Die Beschwerdeführerin lässt am 22. Januar 2021 erklären, sie habe Anspruch auf ein grosses Taggeld, halte an den Anträgen fest und verzichte im Übrigen auf die Erstattung einer Replik.”
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2bis IVG (Satz 1) höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. - In Art. 22 Abs. 1 IVV hat der Bundesrat ausführend festgelegt, dass die Grundentschädigung diesfalls 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht, somit Fr.”
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2bis IVG (Satz 1) höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. - In Art. 22 Abs. 1 IVV hat der Bundesrat ausführend festgelegt, dass die Grundentschädigung diesfalls 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht, somit Fr.”
Der Bundesrat hat gemäss Art. 22 IVV die Höhe der Grundentschädigung festgelegt. Art. 22 IVV verweist dabei als Bemessungsgrundlage auf das mittlere monatliche Erwerbseinkommen der Studierenden gemäss der Erhebung des Bundesamtes für Statistik.
Bei einem aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Abbruch der ersten Ausbildung besteht ab Erreichen des 20. Lebensjahrs Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV.
“Entscheid Versicherungsgericht, 31.05.2021 Art. 23 Abs. 2 und 2bis IVG. Art. 22 Abs. 1 IVV. Taggeld-Anspruch. Der Abbruch der ersten Ausbildung erfolgte aus gesundheitlichen Gründen. Die Versicherte hat ab der Erreichung des 20. Altersjahrs Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2021, IV 2020/181). Entscheid vom 31. Mai 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. IV 2020/181 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Soziale Dienste B.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld”