Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 16 nov. 2011, en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 5679). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 15 juin 1992, en vigueur depuis le 1erjuil. 1992 (RO 1992 1251). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 16 nov. 2011, en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 5679). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 7 juil. 1982, en vigueur depuis le 1erjanv. 1983 (RO 1982 1284). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 19 sept. 2014, en vigueur depuis le 1erjanv. 2015 (RO 2014 3177). ↩
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Bis zum 31. Dezember 2014 verlangte Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV einen Kausalzusammenhang: Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung (bzw. die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen) war nur möglich, wenn die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung kausal für den Weiterbezug der Leistung war.
“Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente - ausnahmsweise - rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin oder der Bezüger die Leistung unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm bzw. ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Unrechtmässig bezogene Leistungen waren somit, nach der bis Ende 2014 geltenden Fassung der Bestimmung, nur dann zurückzuerstatten, wenn zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ein Kausalzusammenhang besteht (sog. Kausalitätserfordernis; vgl. Urteile I 151/94 vom 3. April 1995 E. 5c, in: SVR 1995 IV Nr. 58 S. 165; 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2.2).”
“Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Aufhebung der Invalidenrente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). In der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV wie folgt: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Gemäss der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV war somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3).”
“Vor der Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (also bis 31. Dezember 2014) erfolgte die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflichtverletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung nur bei vorliegender Kausalität zwischen unrechtmässigem Verhalten der versicherten Person und der ausgerichteten Leistung. Während der Geltungsdauer von aArt. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (bis 31. Dezember 2014) muss folglich die Meldepflichtverletzung kausal für den Weiterbezug der (materiell zu hohen resp. gar nicht erst gerechtfertigten) Rente sein. Eine solche Kausalität ist vorliegend zu verneinen. Auch wenn der Beschwerdeführer das revisionsrelevant höhere Einkommen im Jahr 2008 (vgl. E. 3.4.2 hiervor) hätte melden müssen (vgl. E. 5.4 hiervor), hätte sich diese Veränderung nämlich nicht auf den Invaliditätsgrad ausgewirkt. Da vorliegend beide Vergleichseinkommen auf dem bei der G.________ erzielten Lohn basieren, erhöhte sich nicht nur das Invalideneinkommen, sondern auch das Valideneinkommen entsprechend; die Vergleichseinkommen verlaufen mithin parallel, mit der Folge, dass der Invaliditätsgrad unverändert der (von der Beschwerdegegnerin herangezogenen) Arbeitsunfähigkeit entspricht (vgl.”
Bei intertemporaler Anwendung ist zu prüfen, ob die Verletzung der Meldepflicht kausal für den Leistungsbezug war. Nach der bis 31.12.2014 geltenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 IVV war ein solcher Kausalzusammenhang erforderlich; eine spätere Kenntniserlangung der Behörde kann dabei eine für die Weiterleistung kausale Verletzung ab dem Zeitpunkt dieser Kenntnis ausschliessen.
“In intertemporaler Hinsicht ist zu beachten, dass die Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Meldepflicht und dem unrechtmässigen Leistungsbezug voraussetzt (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 261; betreffend das Kausalitätserfordernis vgl. nunmehr Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Vorliegend hält die Beschwerdegegnerin dem Versicherten vor, es hätte ihm bereits in der Zeit der Observation im Jahre 2012 bis Anfang 2013 klar sein müssen, dass sein Gesundheitszustand sich gebessert habe. Damit ist das dem Versicherten angelastete Verhalten nach der bis Ende 2014 geltenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin war gemäss ihrer Verfügung vom 16. Juni 2014 (IV-Akte 170) im April 2014 von der C____ über die Observation in Kenntnis gesetzt worden. Damit steht fest, dass eine für die Weiterleistung kausale Verletzung der Meldepflicht nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht fiele. Entscheidend bleibt somit einzig, ob der Beschwerdeführer sich eine Verletzung der Meldepflicht in der davorliegenden Zeit vorwerfen lassen muss und bejahendenfalls, ob ein solches Verhalten ursächlich für die Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin war.”
“In intertemporaler Hinsicht ist zu beachten, dass die Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Meldepflicht und dem unrechtmässigen Leistungsbezug voraussetzt (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 261; betreffend das Kausalitätserfordernis vgl. nunmehr Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Vorliegend hält die Beschwerdegegnerin dem Versicherten vor, es hätte ihm bereits in der Zeit der Observation im Jahre 2012 bis Anfang 2013 klar sein müssen, dass sein Gesundheitszustand sich gebessert habe. Damit ist das dem Versicherten angelastete Verhalten nach der bis Ende 2014 geltenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin war gemäss ihrer Verfügung vom 16. Juni 2014 (IV-Akte 170) im April 2014 von der C____ über die Observation in Kenntnis gesetzt worden. Damit steht fest, dass eine für die Weiterleistung kausale Verletzung der Meldepflicht nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht fiele. Entscheidend bleibt somit einzig, ob der Beschwerdeführer sich eine Verletzung der Meldepflicht in der davorliegenden Zeit vorwerfen lassen muss und bejahendenfalls, ob ein solches Verhalten ursächlich für die Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin war.”
Rückwirkung: Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung kommt nur bei unrechtmässiger Leistungserwirkung oder bei Verletzung der Meldepflicht in Betracht (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Seit der Revision per 1. Januar 2015 muss der unrechtmässige Leistungsbezug nicht mehr kausal gewesen sein.
“Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt in diesem Bereich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs.”
“1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt in diesem Bereich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV sowohl in der bis Ende Dezember 2014 als auch in der seither geltenden Fassung), wobei diese seit der Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 für den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht – mehr – kausal gewesen sein muss (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 und 8C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2).”
Ein Vergleich von Valideneinkommen und Invalideneinkommen kann nach Art. 88bis Abs. 2 IVV zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führen; im entschiedenen Fall ergab die Berechnung einen solchen Grad von rund 33%, weshalb die Rente aufgehoben wurde.
“Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘837.-- (E. 4.4.4 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘261.40 (E. 4.5. hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33% ([Fr. 70‘837.-- ./. Fr. 47‘261.40] / Fr. 70‘837.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (E. 2.5.4 hiervor) daher zu Recht per Ende Januar 2023 aufgehoben.”
Auf Art. 88bis IVV kann die dreimonatige Wartefrist entfallen, wenn die Rentenerhöhung nicht wegen einer Veränderung des Gesundheitszustandes erfolgt, sondern auf einem stabilisierten (z. B. administrativen oder kontextbedingten) Sachverhalt beruht.
“Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67 E. 4.3.3). Gemäss 88bis Abs. 1 Bst. b IVV erfolgt die Erhöhung bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an. Die Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 IVV setzt einen laufenden Rentenbezug voraus; vgl. dazu Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 110). Die Bestimmung von Art. 88a IVV geht Art. 88bis IVV vor. Eine laufende Rente kann nur dann vom Anmeldemonat respektive vom Zeitpunkt der vorgesehenen Revision an erhöht werden, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit dauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate gedauert hat (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 - 31 N. 109; Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], Art. 31 N. 38 f.). Auf die dreimonatige Wartefrist kann indes verzichtet werden, wenn die Rentenerhöhung nicht wegen einer Veränderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erfolgt, sondern auf einen stabilisierten Kontext zurückzuführen ist (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2021 [KSIH] Rz.”
Verfahrensaspekte: Revisionen stützen sich zur Beurteilung grundsätzlich auf medizinische Grundlagen; die Einholung von «second opinions» ist restriktiv zu handhaben und wird von der Rechtsprechung eng geprüft. Für die Festlegung des Zeitpunkts der nächsten ordentlichen Rentenrevision sind frühere Revisionstermine sowie Alter und bisheriger Gesundheitsverlauf des Versicherten zu berücksichtigen.
“Im angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen und die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Erwägungen zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG), zu den Grundsätzen bei der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5; je mit Hinweisen) und zur Beweiskraft medizinischer Grundlagen (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b), insbesondere auch im Zusammenhang mit einer Revision (Urteil 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3) und der Einholung von Zweitgutachten (unzulässige "second opinion": Urteile 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 und 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.1). Darauf wird verwiesen.”
“Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine falsche Berechnung des (hypothetischen) Deliktbetrages. Entgegen der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die nächste ordentliche Rentenrevision im März 2017 und nicht erst im März 2020 vorgenommen worden wäre. Die Vorinstanz verweist bezüglich des Zeitpunktes für die nächste ordentliche Rentenrevision auf die Erwägungen der Erstinstanz. Die Erstinstanz hat die rechtlichen Darlegungen der IV-Stelle übernommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 19; erstinstanzliches Urteil S. 55 [vorinstanzliche Akten, VI, act. 674 und VI act. 17]). Die Vorinstanz bringt damit Art. 17 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zur Anwendung. Sie berücksichtigt das Alter des Beschwerdeführers, dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen und verweist auf den bisherigen Verlauf der bis ins Jahr 2009 (konkret in den Jahren 1997, 2001, 2005 und 2009) durchgeführten Rentenrevisionsverfahren. Zusammenfassend und unter Hinweis auf Verfügungen vom 13. März 2015 geht sie davon aus, dass die nächste Revision von Amtes wegen vier Jahre nach Abschluss des letzten Revisionsverfahrens und damit im März 2019 eingeleitet und die entsprechende Rente damit bis mindestens März 2020 ausgerichtet worden wäre. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass die letzten beiden Rentenüberprüfungen in den Jahren 2009 und 2011 und damit in einem Abstand von zwei Jahren durchgeführt worden seien, setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Damit vermag er nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt oder aber Bundesrecht verletzt, wenn sie als Zeitpunkt für die nächste ordentliche Rentenrevision bzw.”
Art. 88bis IVV findet keine Anwendung, wenn die Änderung eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 LPGA darstellt; in solchen Fällen ist der Zeitpunkt der Änderung nach Art. 88a (RAI/IVV) zu bestimmen.
“Selon la jurisprudence, une décision par laquelle l'assurance-invalidité accorde une rente d'invalidité avec effet rétroactif et, en même temps, prévoit l'augmentation, la réduction ou la suppression de cette rente, correspond à une décision de révision au sens de l’art. 17 LPGA (ATF 130 V 343 consid. 3.5.2 ; ATF 125 V 413 consid. 2d et les références ; VSI 2001 p. 157 consid. 2). Tout changement important des circonstances propre à influencer le degré d'invalidité, et donc le droit à la rente, peut motiver une révision selon l'article 17 LPGA. La rente peut être révisée non seulement en cas de modification sensible de l'état de santé, mais aussi lorsque celui-ci est resté en soi le même, mais que ses conséquences sur la capacité de gain ont subi un changement important (ATF 130 V 343 consid. 3.5 ; ATF 113 V 273 consid. 1a ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_1006/2010 du 22 mars 2011 consid 2.2). Dans le cadre d'une révision de rente dans la constellation susvisée, la date de la modification est déterminée conformément à l'art. 88a RAI (ATF 131 V 164 consid. 2.2 p. 165 ; ATF 125 V 413 consid. 2d ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_134/2015 consid. 4.1 et les références). En revanche, l'art. 88bis RAI n'est pas applicable dans cette éventualité, du moment que l'on ne se trouve pas en présence d'une révision de la rente au sens strict (ATF 125 V 413 consid. 2d ; arrêt du Tribunal fédéral I 621/04 du 12 octobre 2005 consid. 3.2 et les références ; voir aussi le ch. 4018 de la Circulaire de l'OFAS sur l'invalidité et l'impotence dans l'assurance-invalidité [CIIAI], valable à partir du 1er janvier 2013). 6. 6.1 Est réputée invalidité, l'incapacité de gain totale ou partielle présumée permanente ou de longue durée, résultant d'une infirmité congénitale, d'une maladie ou d'un accident (art. 8 al. 1 LPGA et 4 al. 1 LAI). Selon l’art. 7 LPGA, est réputée incapacité de gain toute diminution de l'ensemble ou d'une partie des possibilités de gain de l'assuré sur le marché du travail équilibré qui entre en considération, si cette diminution résulte d'une atteinte à la santé physique, mentale ou psychique et qu'elle persiste après les traitements et les mesures de réadaptation exigibles (al.”
Ein blosser Versuch, die Weiterausrichtung von Leistungen unrechtmässig zu erwirken, wird vom Wortlaut von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nicht erfasst; es bedarf einer tatsächlichen unrechtmässigen Erwirkung.
“Angesichts dieser aktenmässig ausgewiesenen Umstände ist der Vorwurf einer unrechtmässigen Erwirkung von Rentenleistungen zu wenig gesichert; allein im Raum stehendes, fraglich aggravatorisches Verhalten und unterschiedliche Auffassungen über die Arbeitsfähigkeit genügen dafür nicht (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 5.3 und 9C_508/2019, 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 5.3, je mit Hinweis). Daran hat die auf den 1. Januar 2015 erfolgte Novellierung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. E. 6.2 hievor) nichts geändert. Ein allfällig blosser Versuch, die Weiterausrichtung der Leistung unrechtmässig zu erwirken, ist vom Wortlaut von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ferner nicht erfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_508/2019, 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 5.3 und 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.1).”
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor einer Rentenaufhebung setzt nach der Rechtsprechung einen vorhandenen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt dieser Wille bzw. die subjektive Fähigkeit, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen; ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Erwägungen gelten im Rahmen von Art. 88bis Abs. 2 IVV.
“f.). In einem solchen Fall kann es sich gemäss Rechtsprechung rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben (Urteil des BGer 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2). Folglich ist die ab 1. August 2021 gewährte halbe Rente auf den Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. per Ende Mai 2023, auf die bisherige Viertelsrente herabzusetzen; Letztere ist in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per Ende September 2024 aufzuheben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2; Eingabe vom 24. September 2024 S. 6 lit. e; Eingaben vom 30. September und 7. Oktober 2024; Eingabe vom 9. Dezember 2024 S. 3) sind vorliegend vor der Rentenaufhebung keine Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (vgl. dazu BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 und”
“Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein soll – der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -aufhebung oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit –, kann vorliegend analog BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214 offen bleiben. Denn die 1958 geborene Beschwerdeführerin hat die entsprechende Schwelle so oder anders überschritten. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7). Unmittelbare Anrechenbarkeit des Invalideneinkommens (im Revisionsfall unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) ist jedoch immer dann gegeben, wenn lediglich eine Hilfeleistung in Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) nötig erscheint (SVR 2010 IV Nr. 9 S. 29 E. 2.3.1).”
Art. 88bis Abs. 1 IVV findet in den bezeichneten Fällen keine Anwendung. Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
“Art. 88bis Abs. 1 IVV findet keine Anwendung (BGE 106 V 17 E. 3a, 109 V 128 E. 4b, vgl. auch BGE 133 V 70 E. 4.3.4 mit Hinweis). Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.”
Bei einer Neuanmeldung hat die Verwaltung zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, hat die Verwaltung auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und dieses in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Soweit die Quellen es vorsehen, ist dabei in analoger Weise wie in Revisionsfällen nach Art. 86ter–88bis IVV vorzugehen.
“Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung gehalten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteil BGer 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1). Die Verwaltung hat in diesem Fall in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 86ter bis Art. 88bis IVV vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil BGer 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.”
“Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung gehalten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteil BGer 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1). Die Verwaltung hat in diesem Fall in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 86ter bis Art. 88bis IVV vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil BGer 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.”
Bei einer Revision von Amtes wegen tritt die Erhöhung der Leistungen frühestens ab demjenigen Monat ein, der für diese Revision vorgesehen ist (Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV).
“Gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Hilflosenentschädigungen frühestens: sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a); bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b); falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (lit. c). Rechtsprechungsgemäss ist für die Korrektur einer unrichtigen Verfügung im Rahmen des Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat, was nicht voraussetzt, dass die Unrichtigkeit der Verfügung - allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen - mit Sicherheit feststeht. Vielmehr genügt es, dass die Verwaltung, sei es aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs oder von Amtes wegen, Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 129 V 433 E.”
“Gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erhöhung der Rente dort, wo die versicherte Person die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden ist; bei einer Revision von Amtes wegen erfolgt sie nach Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV von dem für diese vorgesehenen Monat an. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; eine rückwirkende Herabsetzung erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nur in den Fällen eines unrechtmässigen Erwirkens der Leistung oder einer Verletzung der Meldepflicht.”
“Nach dem Gesagten ist eine Verschlechterung in erwerblicher Hinsicht ausgewiesen. Die Erhöhung der Rente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese vorgesehenen Monat an. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. November 2018 (vgl. Einleitung der Rentenrevision, Urk. 5/543) Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 1.3).”
Regel: Die Herabsetzung oder Aufhebung wirkt grundsätzlich ex nunc et pro futuro. Als frühester Wirkungsbeginn gilt der erste Tag des zweiten Monats, der auf die Zustellung der Verfügung folgt (vgl. Art. 88bis Abs. 2 IVV; Bestätigung in Rechtsprechung und Lehre).
“Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV).”
“Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs (E. 3.1 hiervor) ist zu berücksichtigen, dass rechtskräftig verfügte Invalidenrenten in der Regel nicht auf den effektiven Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung hin, sondern mit Wirkung ex nunc et pro futuro herabgesetzt oder eingestellt werden (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Nur ausnahmsweise, nämlich bei zu Unrecht erwirktem Leistungsbezug oder bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung, erfolgt eine rückwirkende Revision auf den Zeitpunkt des Eintritts der Sachverhaltsveränderung (E. 2.6.2 hiervor), also nicht dann, wenn die Änderung der Beschwerdeführerin bekannt war. Mithin ist das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung zu prüfen.”
“Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt in diesem Bereich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV sowohl in der bis Ende Dezember 2014 als auch in der seither geltenden Fassung), wobei diese seit der Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 für den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht – mehr – kausal gewesen sein muss (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 und 8C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2).”
“Gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erhöhung der Rente dort, wo die versicherte Person die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden ist; bei einer Revision von Amtes wegen erfolgt sie nach Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV von dem für diese vorgesehenen Monat an. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; eine rückwirkende Herabsetzung erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nur in den Fällen eines unrechtmässigen Erwirkens der Leistung oder einer Verletzung der Meldepflicht.”
“Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.3).”
Bei einer Rückforderungsprüfung nimmt die Verwaltung die Gutgläubigkeit der versicherten Person in den Blick und berücksichtigt dabei insbesondere, ob Mitteilungspflichten erfüllt wurden (beispielsweise Anzeige einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit). Das Vorliegen oder Unterlassen solcher Mitteilungen ist relevant für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens.
“Ce droit à la demi-rente (en lieu et place de la rente entière allouée jusqu’alors) fut finalement reconnu après un délai de trois mois d’attente, à savoir dès le mois d’avril 2014.4.2.2. En plus des questions relatives à la fixation du taux d’invalidité et au moment de la réduction du droit à la rente, la Cour de céans avait également laissé ouverte la question de la restitution des rentes indûment perçues. Celle-ci ne pouvait en effet être tranchée avant la fixation définitive du droit à la rente, laquelle conditionnait le principe même, ainsi que l’étendue, d’une telle restitution. Elle avait néanmoins suggéré à l’OAI d’encore examiner à cette occasion la bonne foi de la recourante, qui prétendait avoir informé ce dernier office du changement de statut professionnel au mois de décembre 2013. 5. Obligation de renseigner En déplorant l’effet rétroactif de la décision de réduction de rente et en s’opposant dans les faits à toute restitution de rente, la recourante se défend d’avoir manqué à son obligation de renseigner (au sens de l’art. 88bis al. 2 RAI), dans la mesure où elle aurait annoncé sa reprise d’une activité au mois de décembre 2013. Elle se prévaut, en substance, de sa parfaite bonne foi.Qu’en est-il ? 5.1. La recourante a déposé une demande de moyens auxiliaires pour un appareil acoustique le 3 décembre 2013 (dossier AI, p. 798) : « Madame a des vertiges depuis 2009 et de violents acouphènes. Elle a déjà été vue […] au CHUV à Lausanne qui lui aurait proposé de déposer une demande de prestations Al pour un appareil acoustique. Elle nous demande la procédure. Nous allons lui faire parvenir une demande de prestations Al pour adultes / moyens auxiliaires qu'il faudra compléter et nous retourner. Une fois le document en notre possession, nous allons mandater […] une expertise ORL. Elle nous remercie » (rapport d’entretien téléphonique du 15 novembre 2013, dossier AI, p. 797). Il s’agit d’emblée de faire remarquer que, à ce moment-là, elle ne touchait plus de rente entière, celle-ci ayant été supprimée en juillet 2012. Dans sa demande, elle précisait avoir été au bénéfice d’une demi-rente d’invalidité de 1995 à 2003, puis d’une rente entière de 2003 au 1er septembre 2012.”
Art. 88bis Abs. 1 IVV ist nicht anwendbar, wenn die Revision der Rente als Revisionsprüfung (révision d’office) von der Verwaltung initiiert wurde; in solchen Fällen ist die Vorschrift ausgeschlossen.
“________ a attesté l’aggravation de son état de santé et ses répercussions sur sa capacité de travail (rapport médical du 29 février 2020). Elle prétend que cette rente devrait lui être servie dès le 1er d’octobre 2018 dès lors qu’il ressort des rapports médicaux que la péjoration de son état de santé remonte à octobre 2018 et qu’elle a déposé une demande de révision de sa rente par courrier du 30 octobre 2018. A cet égard, elle se prévaut de l’application de l’art. 88bis al. 1 RAI. a) Contrairement à ce que prétend la recourante, la décision dont est recours a été rendue dans le cadre de la procédure de révision d’office de la rente initiée par l’intimé le 13 septembre 2017, soit au moment de l’envoi du questionnaire relatif à la révision de la rente à l’assurée. Peu importe que, par la suite, soit en octobre 2018, la recourante ait déposé une demande de révision de sa rente dans le sens d’une augmentation. Dès lors que l’on se trouve dans le cadre d’une révision d’office de la rente initiée par l’intimé, l’application de l’art. 88bis al. 1 RAI est exclue. b) Sur le plan médical, quoiqu’en dise la recourante, la péjoration de son état de santé n’est médicalement objectivée de manière probante et circonstanciée que depuis l’examen du 13 février 2020 du Dr W.________, rhumatologue. Or celui-ci a retenu la présence de nouvelles atteintes à la santé, ou des atteintes déjà connues mais devenues significatives avec le temps, soit des lésions dites dégénératives des genoux, lesquelles ne peuvent qu’augmenter avec le temps (ce qui est confirmé par les Dres C.________ et K.________ qui constatent le 28 mars 2019 une chondropathie fémoro-patellaire précoce qui laisse supposer la présence d’une arthrose précoce), ainsi qu’une hémochromatose, qui expliquent la fatigue chronique et la dégradation de l’état de santé général de la recourante. Aucun autre élément médical au dossier ne permet de retenir une aggravation de l’état de santé antérieure à l’examen du Dr W.________. Les pièces médicales produites à l’appui du recours figuraient déjà au dossier lors de l’instruction de la révision de la rente et ont été prises en compte par l’OAI dans l’appréciation de l’état de santé de l’assurée.”
Fehlt eine Meldepflichtverletzung oder liegt kein schuldhaftes Verhalten vor, setzt die Verwaltung die Aufhebung in der Praxis regelmässig nicht rückwirkend an (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Wird eine Revisionsverfügung vom Gericht aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Abklärungen zurückgewiesen, kann die anschliessend erlassene neue Verfügung den ursprünglich angenommenen Wirkungszeitpunkt bestätigen und die Leistungsaufhebung auf diesen Zeitpunkt zurückbeziehen (vgl. hierzu Rechtsprechung und Leitsätze).
“77 IVV) hob die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente zu Recht nicht rückwirkend auf (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Der Beschwerdeführer teilte im Revisionsfragebogen am 27. November 2019 (act. II 163) mit, dass er eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen habe und liess durch seinen Rechtsvertreter im Dezember 2019 nähere Angaben über die Arbeitgeberin sowie den Beschäftigungsgrad mitteilen (act. II 167). Im April 2020 übermittelte der Beschwerdeführer den von ihm selbst eingeholten IK-Auszug (act. II 216), welcher systembedingt jedoch das Jahreseinkommen pro 2020 noch nicht enthielt. Dass sich unter Berücksichtigung der schwankenden … insgesamt im Jahr 2020 schliesslich ein für den Rentenanspruch relevantes Bruttoeinkommen ergeben würde, musste ihm im Laufe des Jahres noch nicht bewusst sein. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten bereits im Januar 2021 Kenntnis über die teilweise hohen … (act. II 239.1). Die Beschwerdegegnerin hob folglich die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 30. November 2024, auf. Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2024 (act. II 420) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.”
“%; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123). Damit besteht seit dem Zeitpunkt der Rentenrevision (Geburt des Sohnes) kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). Mit Blick auf die Verfügung vom 19. Juni 2020 (AB 127), mit welcher ab dem 1. Januar 2020 eine Kinderrente zugesprochen wurde, hatte die Verwaltung Kenntnis der veränderten familiären Situation der Beschwerdeführerin. Folglich hat die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht nicht verletzt und ist die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV (vgl. E. 2.4.4 hiervor) zu Recht per Ende Dezember 2022 aufgehoben worden. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 28. November 2022 (AB 151) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.”
“Anzufügen bleibt, dass die Herabsetzung oder Aufhebung des Intensivpflegezuschlages als Dauerleistung wie eine Rente in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgt (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Massgeblich ist jene Verwaltungsverfügung, mit welcher die Herabsetzung oder Aufhebung erstmals verfügt wurde. Muss infolge eines Rückweisungsentscheides eine neue Verfügung erlassen werden, kann damit die ursprüngliche Revisionsverfügung (samt Wirkungszeitpunkt) rückwirkend bestätigt werden (vgl. BGE 129 V 370; 106 V 18; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, E. 3 und 4.4). Sollten die durch die Beschwerdegegnerin nachzuholenden Abklärungen zum Ergebnis führen, dass im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (act. IIB 611) die tatbeständlichen Voraussetzungen zur Aufhebung des Intensivpflegezuschlages gegeben waren, könnte die Leistungsaufhebung – anders als in der Beschwerdeantwort vorgebracht (S. 3 lit. C lit. b Ziff. 12) – auch mit Blick auf Rz. 9024 KSH grundsätzlich nicht vor Ende Mai 2023 erfolgen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. Juni 2023). Denn einerseits wurde die Verfügung vom 30. März 2023 (act. IIB 611) unbestrittenermassen erst am 4. April 2023 zugestellt (Beschwerde S. 2 Ziff.”
“Wird eine Revisionsverfügung im Gerichtsverfahren aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen, so ist es in materieller Hinsicht mit dem Grundsatz der Regelung in Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Aufhebung pro futuro) vereinbar, wenn die erneute Leistungsaufhebung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsaufhebung zurückbezogen wird. In formeller Hinsicht korrespondiert damit, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung, den die Verwaltung beziehungsweise das Gericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens angeordnet hat, für den Zeitraum des nachfolgenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (BGE 129 V 370 mit Hinweis auf BGE 106 V 18 und weiteren Hinweisen). Ungeachtet dieser Grundsätze wartete die Beschwerdegegnerin jedoch vorliegendenfalls mit der Verfügung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht zu, bis sie die gerichtlich angeordneten weiteren Abklärungen durchgeführt hatte, sondern erliess bereits bei der Aufnahme der Abklärungen die Verfügung vom 27. Juli 2017, mit der sie der Beschwerdeführerin die halbe Rente rückwirkend ab der Aufhebung weitergewährte (Urk. 6/98 und Urk. 6/112). Dabei lässt ein Vermerk auf dem Rentenbeschluss zuhanden der Ausgleichskasse vermuten, dass die Beschwerdegegnerin unzutreffend davon ausging, das Urteil vom 28.”
“Wird eine Revisionsverfügung im Gerichtsverfahren aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen, so ist es in materieller Hinsicht mit dem Grundsatz der Regelung in Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Aufhebung pro futuro) vereinbar, wenn die erneute Leistungsaufhebung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsaufhebung zurückbezogen wird. In formeller Hinsicht korrespondiert damit, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung, den die Verwaltung beziehungsweise das Gericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens angeordnet hat, für den Zeitraum des nachfolgenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (BGE 129 V 370 mit Hinweis auf BGE 106 V 18 und weiteren Hinweisen). Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Leistungseinstellung mit der neuen Verfügung in jedem Fall auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurückzubeziehen ist. Vielmehr kann die Verwaltung nach durchgeführter Abklärung zum Schluss kommen, eine Leistungsaufhebung sei entgegen der ursprünglichen Annahme überhaupt nicht gerechtfertigt, oder zur neuen Beurteilung gelangen, sie sei zwar gerechtfertigt, jedoch noch nicht auf den ursprünglich angenommenen Zeitpunkt, sondern erst auf einen späteren Zeitpunkt hin.”
Seit der Reform von Art. 88bis Abs. 2 IVV per 1. Januar 2015 besteht kein Erfordernis mehr, dass eine Verletzung der Meldepflicht oder ein unrechtmässiger Leistungsbezug kausal für den Weiterbezug der Leistung gewesen sein muss. Folglich kann eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Rente bzw. eine Rückforderung gestützt werden, wenn eine meldepflichtige Änderung nicht gemeldet wurde oder die Leistung unrechtmässig bezogen wurde, auch wenn diese Verletzung faktisch keinen Einfluss auf den tatsächlichen Rentenanspruch gehabt hätte.
“Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Aufhebung der Invalidenrente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). In der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV wie folgt: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Gemäss der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV war somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3).”
“2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). Die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung erfolgt in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV sowohl in der bis Ende Dezember 2014 als auch in der seither geltenden Fassung), wobei diese seit der Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 für den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht – mehr – kausal gewesen sein muss (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 und 8C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 5.2 Zuvor bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die betreffend Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juni 2006 zunächst am 3. Dezember 2015 erlassene Verfügung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2016 wieder aufgehoben und einen betreffend Wiedererwägung gleichlautenden, jedoch mit Bezug auf die Rückforderung abgeänderten Entscheid erlassen hat. Anstelle von Fr. 87'458.-- (Urk. 2/11/I/272/5) beläuft sich die Rückforderung nunmehr auf Fr. 75'418.-- (Urk. 2/2 S. 5). Hierzu ist auf das in vorstehender E.”
“Mit der Änderung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 fällt das Kausalitätserfordernis weg (vgl. E. 5.1 hiervor). Weil der Beschwerdeführer Meldungen über seine jährlich veränderte Einkommenssituation weiterhin unterliess und die per Ende Dezember 2015 erfolgte Einkommensverbesserung die Revisionsschwelle i.S.v. aArt. 31 IVG überschritt (vgl. E. 2.5.3 hiervor; Jahreseinkommen 2014: Fr. 63'670.-- [AB 111/3 f.; vgl. auch AB 53], Jahreseinkommen 2015: Fr. 67'155.50 [AB 58/2 Ziff. 2.1.1, 111/3 f.; vgl. auch AB 53]), ist die rückwirkende Rentenaufhebung für die Zeit ab 1. Januar 2016 zu schützen. Dabei spielt keine Rolle, dass die Einkommenssteigerung letztlich gar keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hat, weil sich das hypothetische Valideneinkommen proportional verändert hatte (vgl. E. 5.4.1 hiervor), denn es genügt, dass sie eine für den Rentenanspruch grundsätzlich wesentliche Änderung darstellte (aArt. 31 IVG) und deshalb meldepflichtig war (Art. 77 IVV).”
“Rechtskräftig verfügte Invalidenrenten werden in der Regel bei einer relevanten Sachverhaltsänderung nicht auf den effektiven Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung hin, sondern mit Wirkung ex nunc herabgesetzt oder eingestellt. Nur ausnahmsweise, nämlich bei zu Unrecht erwirktem Leistungsbezug oder bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung (vgl. E. 2.6.2 hiervor), kommt eine rückwirkende Revision auf den Zeitpunkt des Eintritts der Sachverhaltsveränderung mit entsprechender Rückforderung in Frage. Gemäss aArt. 88bis Abs. 2 lit. b IVV musste die Meldepflichtverletzung kausal für den Weiterbezug der (materiell zu hohen) Rente sein, was in der heutigen Fassung nicht mehr verlangt wird (vgl. E. 2.6.2 hiervor und Miriam Lendfers, Die rückwirkende Rentenrevision bei Meldepflichtverletzung, in Kieser/ Lendfers [Hrsg.], JaSo 2018, S. 195 ff. Ziff. 2 und”
“30-31 Rz 83 mit Hinweisen). 3.4.5 Die von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Aufhebung der seinerzeitigen Verfügung vom 12. Juni 2006 und die Verneinung eines weiteren Rentenanspruchs sind demnach basierend auf den hierfür geltenden Regeln materiell zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). Die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung erfolgt in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV sowohl in der bis Ende Dezember 2014 als auch in der seither geltenden Fassung), wobei diese seit der Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 für den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht – mehr – kausal gewesen sein muss (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 und 8C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.4.6 Zuvor bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die betreffend Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juni 2006 zunächst am 3. Dezember 2015 erlassene Verfügung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 13.”
Bei der Bemessung eines leidensbedingten Abzugs dürfen gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind, nicht nochmals einbezogen werden, sodass es nicht zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts kommt.
“Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit der Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) nur noch ein Anspruch auf eine halbe Rente zusteht. Da selbst bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges bis zu 15 % keine höhere Rente geschuldet wäre, kann – vor dem Hintergrund, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen) und vorliegend mit dem angepassten Belastungsprofil und den zeitlichen Limitierungen den entsprechenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich ausreichend entsprochen wurde sowie keine weiteren Abzugsgründe ersichtlich sind – vorliegend offen bleiben, ob überhaupt ein (geringer) Abzug gerechtfertigt wäre.”
Sind die Voraussetzungen von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nicht erfüllt, kommen die mit lit. b verbundenen Rückerstattungsansprüche und Strafdrohungen nicht zur Anwendung; ist die Leistung hingegen allein nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aufzuheben, bleiben Rückerstattung und Strafdrohung nach lit. b ausser Betracht.
“Nach dem Gesagten ist kein Tatbestand von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt. Die am 1. Juni 2015 per 1. März 2014 zugesprochene Rente (Urk. 9/173, Urk. 9/175) ist somit nicht rückwirkend, sondern - wie mit der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt (Urk. 2 S. 1) - in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf Ende März 2023 aufzuheben. Bei diesem Ausgang fallen (entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin, Urk. 15 S. 6 f.) die Rückerstattung (Art. 25 ATSG) der erbrachten Leistungen und die Strafdrohung, welche mit den Tatbeständen von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV verbunden ist (Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), ausser Betracht, wobei dies hier im Übrigen mangels Anfechtungsgegenstandes ohnehin nicht zu beurteilen wäre.”
Grundsatz: Die Herabsetzung oder Aufhebung wird in der Regel erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung wirksam (vgl. Art. 88bis Abs. 2 IVV).
“Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV).”
“3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.4 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Der revisionsrechtlich massgebende Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4.3 hiervor) bildet die ursprüngliche Rentenzusprache vom 9. Januar 2020 (AB 124 S. 2 ff.), als der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zugesprochen wurde. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit demjenigen zu vergleichen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2022 (AB 151) entwickelt hat. Revisionsrechtlich unbeachtlich ist die Verfügung vom 19. Juni 2020 (AB 127), mit welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 – ohne umfassende materielle Prüfung ihres Rentenanspruchs (vgl. E. 2.4.3 hiervor) – zusätzlich zu ihrer ordentlichen Rente eine Kinderrente zugesprochen wurde. 3.2 Die Beschwerdeführerin gebar am TT.MM.JJJJ einen Sohn (IV-Protokoll S. 13, in den Gerichtsakten), welchen sie mehrheitlich selber betreut (AB 144 S. 2 Ziff. 1.1). Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gilt seit der am 1.”
“Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt in diesem Bereich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs.”
“S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) bzw. bei einem zusätzlichen 10%igen Abzug von gerundet 29 %. In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV (vgl. E. 2.4.5 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin somit zur Recht die bisherige ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 16. September 2022 folgenden Monats, d.h. per Ende Oktober 2022, eingestellt.”
“Zusammenfassend kam die Beschwerdegegnerin zu Recht wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 16. November 2018 zurück, da sich die damalige Zusprechung einer Viertelsrente als zweifellos unrichtig erweist. Die Prüfung des Leistungsanspruchs ex nunc et pro futuro ergibt keinen Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, weshalb (im Ergebnis) nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.”
“Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 4. August 2020 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2/1) aufzuheben und es ist unter Hinweis auf die Erwägungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Hinsichtlich der Verfügung vom 4. August 2020 betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. August 2016 ist die Beschwerde sodann in dem Sinne gutzuheissen, dass die Hilflosenentschädigung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) - mithin per 1. Oktober 2020 - aufzuheben ist.”
“Kommt Art. 88bis Abs. 2 lt. b IVV nach dem Dargelegten nicht zum Zug, wird die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an wirksam (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Die Verfügung vom 24. August 2020 (IV-Akte 285) wurde gemäss Beschwerde (S. 3 Ziff. 4) am 27. August 2020 zugestellt. Somit wird die Rentenaufhebung ab dem 1. Oktober 2020 wirksam. Die Verfügung vom 24. August 2020 ist darum in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die Ausrichtung der Rente auf den 1. Oktober 2020 hin aufgehoben wird.”
Wiedererwägung / Revision: Sind die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen gegeben, ist grundsätzlich mit Wirkung ex nunc et pro futuro ein rechtskonformer Zustand herzustellen. Anspruchsberechtigung und Umfang der Leistung sind pro futuro neu zu prüfen. Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision – der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts für den Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheids) zu ermitteln.
“S. 4 Ziff. 4). Eine auf den Beschwerdeführer bezogene Invaliditätsbemessung wurde ebenfalls nicht vorgenommen. Angesichts der erhaltenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit hätte die Durchführung des vorgeschriebenen Einkommensvergleichs insbesondere unter Berücksichtigung des – wie hiervor dargelegten – tiefen Valideneinkommens jedenfalls keine ganze Rente ergeben, weshalb die ursprüngliche Rentenzusprache unvertretbar war (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 N. 87 f.). Mithin hat eine freie Prüfung zu erfolgen. Der rechtskonforme Zustand wäre als Folge einer Wiedererwägung mit Wirkung ex nunc et pro futuro herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV), mithin die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG müsste auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung ermittelt werden (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt jedoch eine Meldepflichtverletzung (vgl. E. 2.6 hiervor) vor.”
“Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).”
Bei revisionsrechtlichen Zäsuren ist die seit 1. Januar 2022 geltende Fassung massgebend, sofern die für die Herabsetzung/Aufhebung relevanten Tatsachen sich nach diesem Datum verwirklichen. Liegt die entscheidende Zäsur in den Verhältnissen hingegen vor dem 1. Januar 2022, bleibt altes Recht anwendbar.
“Da die Herabsetzung oder Aufhebung von Renten - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.”
“Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Dagegen ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Abs. 2). Art. 88a IVV stellt auf einen Sachverhalt ab, ab dessen Erfüllung (bzw. bei Ablauf der Frist von drei Monaten seines Bestehens) eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist somit, ob sich diese Verbesserung oder Verschlechterung bzw. der Ablauf der Frist von 3 Monaten mit andauernder Verbesserung oder Verschlechterung zu einem vor dem 1. Januar 2022 gelegenen Zeitpunkt verwirklicht hat. Die Regel von Rz 9102 KSIR steht somit in Einklang mit dem in BGE 140 V 41 angegebenen allgemein gültigen intertemporalen Grundsatz. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, RZ 9102 KSIR finde im Gesetz keine Stütze (Beschwerde S. 17 Ziff. 51), ist darum nicht zu folgen. Anzumerken ist, dass der von der Beschwerdeführerin genannte Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV den Zeitpunkt regelt, ab wann im Falle der Erfüllung des in Art. 88a IVV angesprochenen Sachverhalts die daraus abzuleitende Rechtsfolge eintritt. Der Zeitpunkt der Zustellung der Revisionsverfügung vermag indessen am Zeitpunkt des Eintritts des Sachverhalts, an welchen Art. 88a IVV anknüpft, nichts zu ändern. Es wäre vielmehr sachfremd, dass der Zeitpunkt des Tätigwerdens der Verwaltung (d.h. der Erlass einer Verfügung) bestimmend würde für die Frage, ob altes oder neues Recht zur Anwendung kommt. 2.3. Wie nachfolgend unter Erw. 4.3. darzulegen ist, ist die revisionsrechtlich relevante Zäsur in den Einkommensverhältnissen im August 2020 eingetreten. Folglich ist vorliegend das bis 31. Dezember 2021 massgebliche Recht anwendbar. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juli 2019 mit Wirkung ab 1. April 2018 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (IV-Akte 107). Der Verfügung lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Lehrperson und Theaterpädagogin bzw.”
Liegt teilweise Erwerbstätigkeit vor und hat die IV-Stelle bereits rechtzeitig Kenntnis von den relevanten Änderungen, kann die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Leistung ohne rückwirkende Wirkung erfolgen; die Aufhebung wurde in der zitierten Rechtssache auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats angesetzt. Fehlt hingegen eine Verletzung der Meldepflicht, rechtfertigt dies gerade keine rückwirkende Aufhebung.
“Zusammenfassend ist weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, womit kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl. E. 3.3 hiervor). Mangels einer ausgewiesenen Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) hob die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente zu Recht nicht rückwirkend auf (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Der Beschwerdeführer teilte im Revisionsfragebogen am 27. November 2019 (act. II 163) mit, dass er eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen habe und liess durch seinen Rechtsvertreter im Dezember 2019 nähere Angaben über die Arbeitgeberin sowie den Beschäftigungsgrad mitteilen (act. II 167). Im April 2020 übermittelte der Beschwerdeführer den von ihm selbst eingeholten IK-Auszug (act. II 216), welcher systembedingt jedoch das Jahreseinkommen pro 2020 noch nicht enthielt. Dass sich unter Berücksichtigung der schwankenden … insgesamt im Jahr 2020 schliesslich ein für den Rentenanspruch relevantes Bruttoeinkommen ergeben würde, musste ihm im Laufe des Jahres noch nicht bewusst sein. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten bereits im Januar 2021 Kenntnis über die teilweise hohen … (act. II 239.1). Die Beschwerdegegnerin hob folglich die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 30.”
Leistungen, deren gesetzliche Voraussetzung der Rentenanspruch ist (z.B. die Entschädigung für lebenspraktische Begleitung, die nach der Rechtsprechung einen Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente voraussetzt), entfallen mit dem Wegfall des Rentenanspruchs. In diesem Fall stellt sich nach der zitierten Entscheidung eine gesonderte Prüfung des Grades der Hilflosigkeit beziehungsweise eine Frage einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nicht mehr.
“Die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit wurde 2014 infolge der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung zugesprochen (vgl. Urk. 10/137). Nachdem der Beschwerdeführer einzig an psychischen Beschwerden leidet, ist dafür mindestens eine Viertelsrente erforderlich (vgl. Art. 38 Abs. 2 IVV). Mit anderen Worten ist die Ausrichtung der Entschädigung für lebenspraktische Begleitung nur möglich, wenn auch ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente besteht. Fällt dieser Rentenanspruch weg, so stellt dies eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG dar (vgl. vorstehend E. 1.4). Da der Anspruch auf Entschädigung für lebenspraktische Begleitung abhängig vom Anspruch auf eine Rente ist, stellt sich die Frage nach einer Veränderung des Grades der Hilflosigkeit nicht, ebenso wenig wie diejenige einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. vorstehend E. 1.6). Vielmehr entfällt der Anspruch auf Entschädigung für lebenspraktische Begleitung zeitgleich mit dem weggefallenen Anspruch auf die Rente, da die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung nicht mehr besteht.”
Im vorliegenden Entscheid wurde der Invaliditätsgrad per August 2021 auf gerundet 57% festgestellt; damit bestand ab 1. August 2021 Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Art. 88bis Abs. 1 IVV im konkret zitierten Fall).
“September 2024 S. 5 lit. c), wonach die Beschwerdeführerin als frühinvalid gelte, da dies bereits in VGE 200 2020 102 E. 6.2 verneint wurde. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte 10%ige Tabellenlohnabzug (vgl. E. 6.1.3 hiervor) ist nicht zu beanstanden. Folglich beträgt der Invaliditätsgrad per August 2021 gerundet 57 % (act. II 192/6 Ziff. 5.3), womit die Beschwerdeführerin ab 1. August 2021 Anspruch auf eine halbe Rente hat (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).”
“September 2024 S. 5 lit. c), wonach die Beschwerdeführerin als frühinvalid gelte, da dies bereits in VGE 200 2020 102 E. 6.2 verneint wurde. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte 10%ige Tabellenlohnabzug (vgl. E. 6.1.3 hiervor) ist nicht zu beanstanden. Folglich beträgt der Invaliditätsgrad per August 2021 gerundet 57 % (act. II 192/6 Ziff. 5.3), womit die Beschwerdeführerin ab 1. August 2021 Anspruch auf eine halbe Rente hat (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).”
Bei rückwirkender Rentenfestsetzung ist der Invaliditätsgrad gegebenenfalls für verschiedene zurückliegende Zeitabschnitte getrennt zu bemessen. Vorübergehende, für den Rentenanspruch erheblich wirkende Verschlechterungen (z. B. Rekonvaleszenz) können für den betreffenden Zeitraum eine ganze Rente rechtfertigen.
“29ter IVV) ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Angesichts der bei Ablauf dieser Wartezeit noch längere Zeit (nämlich noch bis Oktober 2017) andauernden vollen Invalidität (bei nämlich voller Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Arbeit gemäss Gutachten) wären im März 2017 die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine ganze Rente erfüllt gewesen. Infolge der Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 IVG kann eine Auszahlung indessen erst ab Mai 2017 erfolgen (verspätete Anmeldung). Im Fall einer rückwirkenden Rentenfestsetzung ist es unter Umständen notwendig, den Invaliditätsgrad für verschiedene zurückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). Reduziert sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise, ist der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der bisher ausgerichteten Rente nach den für diese Konstellation analog geltenden Regeln des Art. 88a IVV zu bestimmen, während Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Schweizerisches Bundesgericht] vom 9. Dezember 2005, I 384/05 E. 6.1, BGE 106 V 16 f. E. 3a). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss dem Gutachten hat die Beschwerdeführerin im Oktober 2017 - spätestens sechs Monate nach der erwähnten Operation - in adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % wiedererlangt. Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzteschaft von Juni 2018 sowie die Erwägung des Einsatzes von Opiaten und einer Rückenmarksstimulation gemäss Bericht vom 4.”
“Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum 16. November 2009 für den Zeitraum vom 31. Januar 2017 (Zeitpunkt des Herzinfarktes) bis zum 15. Juni 2017 (Ende der Rekonvaleszenz) in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2021 ermittelten Invaliditätsgrade von 22% ab dem 1. Oktober 2014, 100% ab dem 31. Januar 2017 und 32% ab dem 15. Juni 2017 sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung von Art. 88bis IVV erweist es sich somit als korrekt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2016 keine Rente, vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2017 keine Rente mehr zugesprochen wurde.”
Bei ernsthaften nachträglichen Tatsachen (z. B. Nachweis einer Pseudarthrose) ist zu prüfen, ob das Recht auf Rente anzupassen ist; eine solche Anpassung kann ab dem in Art. 88bis vorgesehenen Zeitpunkt wirksam werden. Zudem kann der Eintritt eines zusätzlichen verschuldensunabhängigen invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Revisionsgrund für eine bereits rechtskräftig angeordnete Kürzung bilden; der Zeitpunkt für Neufestsetzung, Aufhebung oder Herabsetzung ist unter sinngemässer Anwendung von Art. 88a und Art. 88bis IVV zu bestimmen.
“Si le droit à la rente subsiste au-delà du 31 décembre 2023, les dispositions du RAI dans sa version en vigueur au 1er janvier 2024 sont applicables à partir de cette date. L’augmentation de la rente prend alors effet au 1er janvier 2024 (ch. 9201). Avec une réduction forfaitaire de 20%, l'invalidité du recourant s'élèverait à 53% et justifierait le versement d'une rente de cette quotité (art. 28b al. 2 LAI en vigueur dès le 1er janvier 2022). Cependant, la chambre de céans renverra le dossier à l'intimé pour détermination du taux d'invalidité dès cette date, dans la mesure où les pièces produites dans le cadre du recours peuvent faire penser qu'une aggravation de son état de santé s'est produite après le prononcé de la décision litigieuse, en raison de la mise en évidence d'une pseudarthrose. En effet, conformément au ch. 9209 CIRAI, si des indices laissent présumer une modification des faits déterminants dans le cadre de l'adaptation des rentes en cours, il faut vérifier si les conditions d’une révision au sens de l’art. 17 LPGA sont remplies (ch. 5100 ss) et, le cas échéant, adapter en conséquence le droit à la rente à la date prévue à l’art. 88bis RAI (ch. 5600 ss). L'avis du SMR du 23 janvier 2024 retient, certes, que l'anomalie avait déjà été relevée dès juillet 2020 et que le Dr M______ avait tenu compte d'un enfoncement de la cage et d'un ostéophyte dans l'appréciation de la capacité de travail du recourant. Si cette dernière affirmation est exacte, il sied néanmoins de préciser qu'à l'époque, la pseudarthrose n'avait pas été détectée et que le Dr O______, spécialiste en orthopédie, estime qu'il s'agit d'un fait nouveau important. Compte tenu des points de vue au dossier, la chambre de céans n'est pas en mesure de dire si l'apparition d'une arthrose a aggravé l'état de santé du recourant. Il appartiendra ainsi à l'intimé, après instruction complémentaire du dossier, de déterminer si la pseudarthrose a une influence sur les limitations fonctionnelles et la capacité de travail du recourant telles qu'elles ont été fixées dans le cadre de la présente procédure et, le cas échéant, d'en tenir compte dans l'évaluation de l'invalidité après le 1er janvier 2024, en rendant une nouvelle décision à ce propos.”
“7b IVG das qualifiziert fehlerhafte Verhalten so lange sanktioniert werden soll, als dieses invalidisierend wirkt, ist die Kürzung im Sinne eines Dauerrechtsverhältnisses Anpassungen zugänglich. Da sich die Faktoren der Verursachung ändern können, hat die Rechtsprechung die revisionsrechtlichen Grundsätze (heute: Art. 17 ATSG) analog auf die den Kürzungstatbeständen der heute geltenden Art. 21 ATSG/Art. 7b IVG entsprechenden Regelungssachverhalte angewendet. Die Rentenkürzung ist, wie die Rentenberechtigung (Art. 28 IVG) als solche, ein Dauerrechtsverhältnis, dessen verbindliche Regelung durch formell rechtskräftige Verfügung unter dem Vorbehalt des nachträglichen Eintritts neuer erheblicher Tatsachen steht. Der Eintritt eines zusätzlichen verschuldensunabhängigen invalidisierenden Gesundheitsschadens stellt einen solchen Revisionsgrund für die rechtskräftig verfügte Kürzung dar. Der Zeitpunkt für die Neufestsetzung, Aufhebung oder Herabsetzung der Kürzung ist in sinngemässer Anwendung der Art. 88a und Art. 88bis IVV zu bestimmen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rn. 49 zu Art. 7-7b).”
Ein blosses Versuchsdelikt, die Leistung unrechtmässig zu erwirken, ist nach dem Wortlaut von Art. 88bis Abs. 2 IVV nicht erfasst und führt demnach nicht unmittelbar zur Herabsetzung oder Aufhebung. Nur eine als unrechtmässig festgestellte oder hinreichend gesicherte Erwirkung der Leistung schliesst das schutzwürdige Vertrauen in die ursprüngliche Rentenzusprache aus.
“Angesichts dieser aktenmässig ausgewiesenen Umstände ist der Vorwurf einer unrechtmässigen Erwirkung von Rentenleistungen zu wenig gesichert; allein im Raum stehendes, fraglich aggravatorisches Verhalten und unterschiedliche Auffassungen über die Arbeitsfähigkeit genügen dafür nicht (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 5.3 und 9C_508/2019, 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 5.3, je mit Hinweis). Daran hat die auf den 1. Januar 2015 erfolgte Novellierung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. E. 6.2 hievor) nichts geändert. Ein allfällig blosser Versuch, die Weiterausrichtung der Leistung unrechtmässig zu erwirken, ist vom Wortlaut von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ferner nicht erfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_508/2019, 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 5.3 und 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.1).”
“Februar 2021 (und nicht per 31. Oktober 2017) erfolgen. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV sieht zwar zwei Ausnahmen von der Regel des Abs. 1 vor, aber diese beiden Ausnahmen sind im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin die Rentenzusprache unrechtmässig erwirkt hätte und die Beschwerdeführerin hat auch keine zumutbare Meldepflicht verletzt. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV ist trotzdem von Bedeutung, denn sie liefert den Schlüssel zur richtigen Interpretation beider litterae des Art. 88bis Abs. 2 IVV: Wer eine Rente unrechtmässig erwirkt hat, hat kein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche Rentenzusprache bis zum Erlass der Aufhebungsverfügung (bzw. bis zum letzten Tag das auf die Eröffnung der Aufhebungsverfügung folgenden ganzen Monats). Dasselbe gilt für die rentenbeziehende Person, die eine Sachverhaltsveränderung, die den Invaliditätsgrad sinken lässt, pflichtwidrig nicht rechtzeitig meldet. Die lit. a des Art. 88bis Abs. 2 IVV beruht also auf dem Gedanken, dass eine nach dem Eintritt einer den Invaliditätsgrad senkenden Sachverhaltsveränderung ausgerichtete, nun aber zu hohe Rente nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser Sachverhaltsveränderung, sondern erst mit der Eröffnung der entsprechenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung eingestellt werden soll, weil erst mit dieser Verfügung das Vertrauen in die frühere Rentenzusprache "zerstört" wird. Die Beschwerdeführerin hat in die Rentenzusprache vom 20. Januar 2010 vertrauen dürfen, bis die Aufhebungsverfügung vom 4. September 2017 ergangen ist. Auch wenn diese Verfügung vom Gericht aufgehoben worden ist, um zusätzliche Sachverhaltsabklärungen durch die Beschwerdegegnerin zu erreichen, hat die Beschwerdeführerin ab diesem Moment damit rechnen müssen, dass die weiteren Abklärungen das Ergebnis der bis dahin erfolgten Abklärungen bestätigen würden, dass es also zu einer Rentenaufhebung kommen könnte. Mit der Aufhebungsverfügung vom 4. September 2017 ist das Vertrauen in die Rentenzusprache vom 20.”
Für den Übergang zwischen Invalidenrentenstufen ist Art. 88a und Art. 88bis IVV massgeblich. Die Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft ist unter dem Gesichtspunkt der Revision vorzunehmen; Verbesserungen der Erwerbsfähigkeit sind nach den Revisionsregelungen (insbesondere Art. 88a) zu berücksichtigen.
“Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2015, 9C_317/2015, E. 6.2). Eine Prüfung des Rentenanspruchs hat für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 43 IVG, mit Hinweisen). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Ist der Rentenanspruch einer bestimmten Stufe entstanden, richtet sich der Übergang auf eine Invalidenrente einer anderen Stufe nach Art. 88a und Art. 88bis IVV. Dies gilt auch bei der rückwirkend erfolgten abgestuften Rentenzusprechung, wobei Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 10 zu Art. 29 IVG). Es ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164”
Nach lit. b besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche Rentenzusprache, wenn diese unrechtmässig erwirkt wurde oder die leistungsbezogenen Meldepflichten pflichtwidrig verletzt wurden. In diesen Fällen greift die in lit. a angelegte Schutzwirkung nicht; die Herabsetzung oder Aufhebung kann daher auch mit Blick auf den früheren Zeitpunkt des relevanten Sachverhalts (bzw. des unrechtmässigen Erlangens) erfolgen, weil dem Versicherten kein Vertrauensschutz zukommt.
“Dezember 2019 vollumfänglich aufgehoben worden; sie hat also nicht in einem (notwendigerweise rein feststellenden) Teil, nämlich in Bezug auf den Wirkungszeitpunkt der Revision, weiter bestanden. Die hier angefochtene Verfügung kann die Verfügung vom 4. September 2017 also nicht ergänzt haben. Der Wortlaut des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist klar: Nur die Aufhebungsverfügung kann den Wirkungszeitpunkt definieren. Da es in diesem Fall nur eine Aufhebungsverfügung, nämlich die hier angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2021 gibt, müsste die revisionsweise Aufhebung der Rente also per 28. Februar 2021 (und nicht per 31. Oktober 2017) erfolgen. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV sieht zwar zwei Ausnahmen von der Regel des Abs. 1 vor, aber diese beiden Ausnahmen sind im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin die Rentenzusprache unrechtmässig erwirkt hätte und die Beschwerdeführerin hat auch keine zumutbare Meldepflicht verletzt. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV ist trotzdem von Bedeutung, denn sie liefert den Schlüssel zur richtigen Interpretation beider litterae des Art. 88bis Abs. 2 IVV: Wer eine Rente unrechtmässig erwirkt hat, hat kein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche Rentenzusprache bis zum Erlass der Aufhebungsverfügung (bzw. bis zum letzten Tag das auf die Eröffnung der Aufhebungsverfügung folgenden ganzen Monats). Dasselbe gilt für die rentenbeziehende Person, die eine Sachverhaltsveränderung, die den Invaliditätsgrad sinken lässt, pflichtwidrig nicht rechtzeitig meldet. Die lit. a des Art. 88bis Abs. 2 IVV beruht also auf dem Gedanken, dass eine nach dem Eintritt einer den Invaliditätsgrad senkenden Sachverhaltsveränderung ausgerichtete, nun aber zu hohe Rente nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser Sachverhaltsveränderung, sondern erst mit der Eröffnung der entsprechenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung eingestellt werden soll, weil erst mit dieser Verfügung das Vertrauen in die frühere Rentenzusprache "zerstört" wird. Die Beschwerdeführerin hat in die Rentenzusprache vom 20. Januar 2010 vertrauen dürfen, bis die Aufhebungsverfügung vom 4.”
“Juli 2014 vollumfänglich aufgehoben worden; sie hat also nicht in einem (notwendigerweise rein feststellenden) Teil, nämlich in Bezug auf den Wirkungszeitpunkt der Revision, weiter bestanden. Die hier angefochtene Verfügung kann die Verfügung vom 15. April 2013 also nicht ergänzt haben. Der Wortlaut des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist klar: Nur die Aufhebungsverfügung kann den Wirkungszeitpunkt definieren. Da es in diesem Fall nur eine Aufhebungsverfügung, nämlich die hier angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2018 gibt, müsste die revisionsweise Aufhebung der Rente also per 31. März 2018 (und nicht per 31. Mai 2013) erfolgen. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV sieht zwar zwei Ausnahmen von der Regel des Abs. 1 vor, aber diese beiden Ausnahmen sind im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin die Rentenzusprache unrechtmässig erwirkt hätte und die Beschwerdeführerin hat auch keine zumutbare Meldepflicht verletzt. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV ist trotzdem von Bedeutung, denn sie liefert den Schlüssel zur richtigen Interpretation beider litterae des Art. 88bis Abs. 2 IVV: Wer eine Rente unrechtmässig erwirkt hat, hat kein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche Rentenzusprache bis zum Erlass der Aufhebungsverfügung (bzw. bis zum letzten Tag das auf die Eröffnung der Aufhebungsverfügung folgenden ganzen Monats). Dasselbe gilt für die rentenbeziehende Person, die eine Sachverhaltsveränderung, die den Invaliditätsgrad sinken lässt, pflichtwidrig nicht rechtzeitig meldet. Die lit. a des Art. 88bis Abs. 2 IVV beruht also auf dem Gedanken, dass eine nach dem Eintritt einer den Invaliditätsgrad senkenden Sachverhaltsveränderung ausgerichtete, nun aber zu hohe Rente nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser Sachverhaltsveränderung, sondern erst mit der Eröffnung der entsprechenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung eingestellt werden soll, weil erst mit dieser Verfügung das Vertrauen in die frühere Rentenzusprache "zerstört" wird.”
Vor einer rückwirkenden Aufhebung der Rente ist zu prüfen, ob in früheren Überprüfungen falsche Angaben oder Täuschungen gemacht wurden, die dazu geführt haben, dass die Rentenausrichtung ursprünglich irrtümlich bestätigt wurde. Für die Bestimmung des rückwirkenden Aufhebungszeitpunkts ist die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit einschlägig.
“___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent als ausgeschlossen erschiene. Der Beschwerdeführer benötigt auch keine Rücksicht und Kontrolle, die so aufwendig wäre, dass eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit nur in einem geschützten Rahmen möglich wäre. Auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt gibt es Arbeitsstellen, die als ideal leidensadaptiert zu qualifizieren sind, weshalb (zunächst) für den Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2020 von einer realistischerweise verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen ist. Wäre der Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV anzuwenden, würde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit respektive die Frage, wann sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich verbessert habe, keine Rolle spielen, da die Rente erst per Ende Mai 2022 aufzuheben wäre. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass hier ein Anwendungsfall des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorliege, der eine rückwirkende Rentenrevision erlaube. Zur Begründung hat sie angeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs im Jahr 2011 falsche Angaben gemacht und so bewirkt, dass ihm die bereits damals nicht mehr geschuldete Rente weiterhin ausgerichtet worden sei. Der Sachverständige Dr. G.___ hat überzeugend aufgezeigt, dass zwar bezüglich der „Grundstörung“ – der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Zügen – über die vorangegangenen 20 Jahre hinweg eine weitgehende Konstanz geherrscht habe, dass sich aber der „Gesamtzustand“ des Beschwerdeführers nach Massgabe der jeweils aktuellen Lebensbelastungen doch verändert habe. Je mehr der Beschwerdeführer nämlich seinen eigenen Lebensstil ohne grössere berufliche oder soziale Herausforderungen habe führen können, umso mehr habe sich sein Zustandsbild beruhigt. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass bereits kurz nach dem Jahr 2000 eine gewisse Beruhigung eingetreten sei und dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schliesslich mit dem Umzug im Jahr 2012 nochmals verbessert habe.”
Bei Freiheitsentzug kann die Rentenerhöhung frühzeitig sistiert werden. Die Sistierung dauert während des Straf- oder Massnahmenvollzugs an; Haft- oder Massnahmenerleichterungen bleiben unberücksichtigt.
“Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2022 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV. Art. 21 Abs. 5 ATSG. Wiedererwägungsweise Korrektur einer zweifellos unrichtigen rentenzusprechenden Verfügung. Wirkungszeitpunkt. Sistierung der Rente während eines Straf- oder Massnahmenvollzugs. Keine Berücksichtigung von Haft- oder Massnahmenerleichterungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2022, IV 2019/71). Beim Bundesgericht angefochten. Entscheid vom 16. Juni 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2019/71 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente”
Bei wiedererwägungsweisem Zurückkommen wirkt die Korrektur grundsätzlich ex nunc et pro futuro; die neue Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung bestimmt den Wirkungszeitpunkt. Für die Bestimmung der Berechtigungsgrundlagen ist auf einen richtig und vollständig festgestellten Sachverhalt und auf den Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung abzustellen. Ausnahmen zu der Regel, dass die Aufhebungsverfügung den Wirkungszeitpunkt setzt, ergeben sich aus Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (z. B. bei unrechtmässig erwirkter Rentenzusprache oder bei pflichtwidrig unterlassener Meldung).
“Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).”
“Gemeint ist mit dem "bisherigen Entscheid" die vom Gericht am 3. Juli 2014 aufgehobene Verfügung vom 15. April 2013, mit der die Beschwerdegegnerin die laufende Rente per 31. Mai 2013 hatte aufheben wollen. Die Beschwerdegegnerin ist also davon ausgegangen, dass der Wirkungszeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2018 entgegen dem Wortlaut des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht der erste Tag des zweiten auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats, sondern der erste Tag des zweiten auf die Zustellung der aufgehobenen Verfügung vom 15. April 2013 folgenden Monats, also der 31. Mai 2013 sei. Die Aufhebungsverfügung vom 15. April 2013 ist vom Gericht im Urteil vom 3. Juli 2014 vollumfänglich aufgehoben worden; sie hat also nicht in einem (notwendigerweise rein feststellenden) Teil, nämlich in Bezug auf den Wirkungszeitpunkt der Revision, weiter bestanden. Die hier angefochtene Verfügung kann die Verfügung vom 15. April 2013 also nicht ergänzt haben. Der Wortlaut des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist klar: Nur die Aufhebungsverfügung kann den Wirkungszeitpunkt definieren. Da es in diesem Fall nur eine Aufhebungsverfügung, nämlich die hier angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2018 gibt, müsste die revisionsweise Aufhebung der Rente also per 31. März 2018 (und nicht per 31. Mai 2013) erfolgen. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV sieht zwar zwei Ausnahmen von der Regel des Abs. 1 vor, aber diese beiden Ausnahmen sind im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin die Rentenzusprache unrechtmässig erwirkt hätte und die Beschwerdeführerin hat auch keine zumutbare Meldepflicht verletzt. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV ist trotzdem von Bedeutung, denn sie liefert den Schlüssel zur richtigen Interpretation beider litterae des Art. 88bis Abs. 2 IVV: Wer eine Rente unrechtmässig erwirkt hat, hat kein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche Rentenzusprache bis zum Erlass der Aufhebungsverfügung (bzw. bis zum letzten Tag das auf die Eröffnung der Aufhebungsverfügung folgenden ganzen Monats).”
“Dezember 2019 vollumfänglich aufgehoben worden; sie hat also nicht in einem (notwendigerweise rein feststellenden) Teil, nämlich in Bezug auf den Wirkungszeitpunkt der Revision, weiter bestanden. Die hier angefochtene Verfügung kann die Verfügung vom 4. September 2017 also nicht ergänzt haben. Der Wortlaut des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist klar: Nur die Aufhebungsverfügung kann den Wirkungszeitpunkt definieren. Da es in diesem Fall nur eine Aufhebungsverfügung, nämlich die hier angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2021 gibt, müsste die revisionsweise Aufhebung der Rente also per 28. Februar 2021 (und nicht per 31. Oktober 2017) erfolgen. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV sieht zwar zwei Ausnahmen von der Regel des Abs. 1 vor, aber diese beiden Ausnahmen sind im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin die Rentenzusprache unrechtmässig erwirkt hätte und die Beschwerdeführerin hat auch keine zumutbare Meldepflicht verletzt. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV ist trotzdem von Bedeutung, denn sie liefert den Schlüssel zur richtigen Interpretation beider litterae des Art. 88bis Abs. 2 IVV: Wer eine Rente unrechtmässig erwirkt hat, hat kein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche Rentenzusprache bis zum Erlass der Aufhebungsverfügung (bzw. bis zum letzten Tag das auf die Eröffnung der Aufhebungsverfügung folgenden ganzen Monats). Dasselbe gilt für die rentenbeziehende Person, die eine Sachverhaltsveränderung, die den Invaliditätsgrad sinken lässt, pflichtwidrig nicht rechtzeitig meldet. Die lit. a des Art. 88bis Abs. 2 IVV beruht also auf dem Gedanken, dass eine nach dem Eintritt einer den Invaliditätsgrad senkenden Sachverhaltsveränderung ausgerichtete, nun aber zu hohe Rente nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser Sachverhaltsveränderung, sondern erst mit der Eröffnung der entsprechenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung eingestellt werden soll, weil erst mit dieser Verfügung das Vertrauen in die frühere Rentenzusprache "zerstört" wird.”
Die Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 IVV setzt einen laufenden Leistungsbezug zum Zeitpunkt der Wiedererwägung/Revision voraus; bei unterbrochenem Bezug ist sie nicht anwendbar. Eine Erhöhung kann rückwirkend ab dem für die Revision vorgesehenen Monat erfolgen, wenn die Rente aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit dauern wird oder sie ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate gedauert hat. Auf die dreimonatige Wartefrist kann unter den in der Praxis anerkannten Voraussetzungen (stabilisierter Kontext) verzichtet werden.
“Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67 E. 4.3.3). Gemäss 88bis Abs. 1 Bst. b IVV erfolgt die Erhöhung bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an. Die Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 IVV setzt einen laufenden Rentenbezug voraus; vgl. dazu Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 110). Die Bestimmung von Art. 88a IVV geht Art. 88bis IVV vor. Eine laufende Rente kann nur dann vom Anmeldemonat respektive vom Zeitpunkt der vorgesehenen Revision an erhöht werden, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit dauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate gedauert hat (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 - 31 N. 109; Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], Art. 31 N. 38 f.). Auf die dreimonatige Wartefrist kann indes verzichtet werden, wenn die Rentenerhöhung nicht wegen einer Veränderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erfolgt, sondern auf einen stabilisierten Kontext zurückzuführen ist (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2021 [KSIH] Rz.”
“Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als Art. 88bis IVV nicht einschlägig ist. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV lautet: Die Erhöhung der Renten, der Hilfslosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens von dem Monat an, an dem der Mangel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach erfordert diese wiedererwägungsweise Anpassung zu Gunsten des Versicherten einen laufenden Leistungsbezug. Ausserdem hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 8C_778/2015 vom 29. Februar 2016 fest, dass die Frage der Versicherungsklausel nach aArt. 6 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) einerseits den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls als IV-spezifischen Aspekt, andererseits die zu diesem Zeitpunkt notwendige Versicherteneigenschaft umfasst, was eine AHV-analoge Frage darstelle.”
Ein beweiskräftiger Abklärungsbericht kann als genügende Entscheidungsgrundlage nach Art. 88bis Abs. 2 IVV dienen. Ist ein solcher Bericht nachvollziehbar und detailliert, rechtfertigen dessen Feststellungen eine Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung (z. B. bei nur noch geringer Einschränkung), ohne dass das Gericht in das Ermessen der fachlich zuständigen Abklärungsstelle eingreifen muss.
“Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen angeht, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 5.2 hiervor), sind nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt. Der Abklärungsbericht vom 16. August 2024 (act. II 283) samt Stellungnahme vom 13. November 2024 (act. II 294) erfüllt demnach die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine diesbezüglich beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 5.2 hiervor), weshalb gestützt darauf eine Einschränkung von 3 % und dementsprechend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor) von 3 % vorliegt (act. II 283 S. 12 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin hob die laufende ganze Rente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV folglich zu Recht per 31. Dezember 2024 auf.”
“Dem Voranstehenden zufolge besteht insgesamt kein Anlass, in das Ermessen der fachlich kompetenten Abklärungsperson einzugreifen. Gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 1. November 2022 (AB 200) bzw. die Ausführungen des Bereichs Abklärungen vom 21. April 2023 (AB 249) besteht höchstens noch im Bereich An-/Auskleiden (vgl. dazu aber auch AB 233.1/88) ein Bedarf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe. In den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu vorne E. 3.3) ist kein Hilfebedarf (mehr) erstellt und es bestehen überdies weder die Notwendigkeit der dauernden Pflege bzw. der dauernden persönlichen Überwachung noch der lebenspraktischen Begleitung. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht mehr erfüllt (vgl. vorne E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin hat folglich keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Der Zeitpunkt der Einstellung ist nicht zu beanstanden (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).”
Auch bei vorzeitig gescheiterten Eingliederungsmassnahmen (z.B. Abbruch infolge wiederholter kurzzeitiger Arbeitsunfähigkeit) kann nach Art. 88bis Abs. 2 IVV eine Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente gerechtfertigt sein. Ebenfalls kann die Aufhebung erfolgen, wenn die versicherte Person nicht eingliederungsbereit ist; erreichbar ist sodann, dass die Person bei künftiger Eingliederungsbereitschaft der Ausgleichskasse meldet und konstruktiv an Massnahmen mitwirkt.
“Ab dem Folgetag nach Beginn der Grundabklärung am 27. Juli 2020 (act. II 117/3) attestierten die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin verschiedene kurzzeitige vollständige Arbeitsunfähigkeiten (act. II 110/2, 112/2, 113/2, 114/2), so dass die Eingliederungsmassnahme am 28. August 2020 vorzeitig abgebrochen werden musste (act. II 115, 117). Mit Blick darauf, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung auch einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge die Arbeitsvermittlung abschloss (act. II 116, 121) und den Rentenanspruch prüfte. Die Beschwerdeführerin erachtet sich denn auch entgegen dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten nicht als arbeitsfähig (vgl. u.a. act. II 92.3/7). Die Beschwerdegegnerin war demnach trotz des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin (im massgeblichen Zeitpunkt 56-jährig [vgl. act. II 3/1, 129/1; BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7]) befugt, die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per Ende Januar 2021 aufzuheben.”
“Nach dem Dargelegten hob die Beschwerdegegnerin die bisher zugesprochene Rente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per 31. März 2022 auf. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2022 (AB 120) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Sollte die Beschwerdeführerin künftig eingliederungsbereit sein, was voraussetzt, dass sie Willens ist, konstruktiv an Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken, könnte sie sich diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin melden.”
Die Aufhebung oder Herabsetzung hat grundsätzlich ab dem konkret feststellbaren Zeitpunkt zu erfolgen, in dem die für den Anspruch erheblich werdende Änderung eingetreten ist (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) oder auf ein konkret bestimmbares Datum zu beschränken. Die Rechtsprechung verlangt eine solche Datumsfestlegung bei der Wirksamkeit der Leistungskürzung bzw. -aufhebung.
“Januar 2018, wonach sich der Verdacht auf eine neurodegenerative Erkrankung bestätigt habe und (deswegen) die Arbeitsfähigkeit zu 80 % eingeschränkt sei, sei aktenwidrig. Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, habe - nachdem er am 10. Mai 2017 einen Verdacht auf einen beginnenden neurodegenerativen Prozess durch Prionen im frontoparietalen Kortex und auf Mikrozirkulationsstörungen festgehalten hatte - nach weiteren Untersuchungen die Verdachtsdiagnosen im Bericht vom 27. Oktober 2017 explizit verworfen. Er habe auch nichts aufgezeigt, was bei der asim-Begutachtung unerkannt geblieben wäre. Jedenfalls habe die vom RAD anerkannte Arbeitsunfähigkeit von 80 % resp. die von der IV-Stelle gewährte Rentenerhöhung nicht auf einem neuen, sondern auf dem bereits bekannten Gesundheitsschaden gegründet. Weil die Auffangeinrichtung die Rente aufgrund offensichtlich unhaltbarer Kriterien gewährt habe, sei sie berechtigt, darauf zurückzukommen. Die (gebotene) Rentenaufhebung sei aber - in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (SR 831.201) - erst auf den 1. April 2022 zulässig gewesen. Weil die Auffangeinrichtung ihre Leistungen bereits am 8. Februar 2022 eingestellt habe, bestehe kein Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 35a BVG.”
“Die Rente ist deshalb gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, das heisst ab Aufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinde D.___ am 1. Juni 2017 aufzuheben.”
“Zusammengefasst verletzte das kantonale Gericht mit der Bestätigung der rückwirkenden Rentenaufhebung sowie der Rückforderung der ab 1. Januar 2013 ausgerichteten Rentenbetreffnisse Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben. Soweit die Vorinstanz die Aufhebung des Rentenanspruchs bestätigte, hat diese unter Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 1. November 2018 zu erfolgen.”
Bei rückwirkender Gewährung oder rückwirkender Erhöhung einer abgestuften Invalidenrente ist Art. 88a anzuwenden; Art. 88bis IVV findet bei rückwirkender abgestufter Rentenzusprechung keine Anwendung.
“2 de la même disposition, les prestations arriérées sont allouées à l’assuré pour des périodes plus longues aux conditions suivantes : il ne pouvait pas connaître les faits ayant établi son droit aux prestations (let. a) ; il a fait valoir son droit dans un délai de douze mois à compter de la date à laquelle il a eu connaissance de ces faits (let. b). Si le degré d'impotence se modifie de manière à influencer le droit, l'allocation pour impotent est pour l'avenir augmentée, réduite ou supprimée conformément aux règles de la révision (art. 17 LPGA ; VALTERIO, op. cit., n. 7 ad art. 42bis LAI). Lorsque le degré d’impotence subit une modification importante, les art. 87 à 88bis RAI sont applicables (art. 35 al. 2 1re phrase RAI). Une aggravation de l’impotence peut accroître le droit aux prestations lorsqu’elle a duré trois mois au moins sans interruption notable (art. 88a al. 2 RAI ; ATF 125 V 256 consid. 3a). Lors de l’octroi rétroactif d’une allocation pour impotent en raison de degrés d’impotence différents, il y a lieu d’appliquer l’art. 88a RAI et non l’art. 88bis RAI (ATF 125 V 256 consid. 3a). Toutefois, lorsque chez les mineurs le degré d’impotence change en raison de l’arrivée à un âge donné (selon le tableau de l’annexe III), il ne faut pas tenir compte du délai de trois mois prévu à l’art. 88a al. 2 RAI (ch. 8113 de la CIIAI). 4.12 Le juge des assurances sociales fonde sa décision, sauf dispositions contraires de la loi, sur les faits qui, faute d’être établis de manière irréfutable, apparaissent comme les plus vraisemblables, c’est-à-dire qui présentent un degré de vraisemblance prépondérante. Il ne suffit donc pas qu’un fait puisse être considéré seulement comme une hypothèse possible. Parmi tous les éléments de fait allégués ou envisageables, le juge doit, le cas échéant, retenir ceux qui lui paraissent les plus probables (ATF 126 V 360 consid. 5b ; 125 V 195 consid. 2 ; cf. ATF 130 III 324 consid. 3.2 et 3.3). Aussi n’existe-t-il pas, en droit des assurances sociales, un principe selon lequel l’administration ou le juge devrait statuer, dans le doute, en faveur de l’assuré (ATF 126 V 322 consid.”
“2 de la même disposition, les prestations arriérées sont allouées à l’assuré pour des périodes plus longues aux conditions suivantes : il ne pouvait pas connaître les faits ayant établi son droit aux prestations (let. a) ; il a fait valoir son droit dans un délai de douze mois à compter de la date à laquelle il a eu connaissance de ces faits (let. b). Si le degré d'impotence se modifie de manière à influencer le droit, l'allocation pour impotent est pour l'avenir augmentée, réduite ou supprimée conformément aux règles de la révision (art. 17 LPGA ; VALTERIO, op. cit., n. 7 ad art. 42bis LAI). Lorsque le degré d’impotence subit une modification importante, les art. 87 à 88bis RAI sont applicables (art. 35 al. 2 1re phrase RAI). Une aggravation de l’impotence peut accroître le droit aux prestations lorsqu’elle a duré trois mois au moins sans interruption notable (art. 88a al. 2 RAI ; ATF 125 V 256 consid. 3a). Lors de l’octroi rétroactif d’une allocation pour impotent en raison de degrés d’impotence différents, il y a lieu d’appliquer l’art. 88a RAI et non l’art. 88bis RAI (ATF 125 V 256 consid. 3a). Toutefois, lorsque chez les mineurs le degré d’impotence change en raison de l’arrivée à un âge donné (selon le tableau de l’annexe III), il ne faut pas tenir compte du délai de trois mois prévu à l’art. 88a al. 2 RAI (ch. 8113 de la CIIAI). 4.12 Le juge des assurances sociales fonde sa décision, sauf dispositions contraires de la loi, sur les faits qui, faute d’être établis de manière irréfutable, apparaissent comme les plus vraisemblables, c’est-à-dire qui présentent un degré de vraisemblance prépondérante. Il ne suffit donc pas qu’un fait puisse être considéré seulement comme une hypothèse possible. Parmi tous les éléments de fait allégués ou envisageables, le juge doit, le cas échéant, retenir ceux qui lui paraissent les plus probables (ATF 126 V 360 consid. 5b ; 125 V 195 consid. 2 ; cf. ATF 130 III 324 consid. 3.2 et 3.3). Aussi n’existe-t-il pas, en droit des assurances sociales, un principe selon lequel l’administration ou le juge devrait statuer, dans le doute, en faveur de l’assuré (ATF 126 V 322 consid.”
“Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2015, 9C_317/2015, E. 6.2). Eine Prüfung des Rentenanspruchs hat für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 43 IVG, mit Hinweisen). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Ist der Rentenanspruch einer bestimmten Stufe entstanden, richtet sich der Übergang auf eine Invalidenrente einer anderen Stufe nach Art. 88a und Art. 88bis IVV. Dies gilt auch bei der rückwirkend erfolgten abgestuften Rentenzusprechung, wobei Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 10 zu Art. 29 IVG). Es ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste, BGE 125 V 413, E. 2.2 und 2.3). Mit Blick auf die genannten Grundlagen sowie auf den bis zum 16. Februar 2018 dauernden Arbeitsversuch sind die Abstufung der Rentenleistungen sowie der Erlass mehrerer separater Verfügungen nicht zu beanstanden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG hat: Die leistungsspezifische Invalidität ist gegeben, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat und die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht; genannt werden daneben sich aus invaliditätsbedingten Gründen ergebende spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (etwa Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (etwa Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen), die für das Finden einer Stelle das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden erfordern (H.”
Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ist nach Wortlaut und Systematik auf die (revisionsweise) Erhöhung bereits laufender Renten beschränkt. Die Bestimmung gilt demnach nicht für die erstmalige Zusprache oder für die wiedererwägungsweise Neu-Zusprache einer Rente. Sie ist im Abschnitt über die Revisionen verortet und kommt nur zur Anwendung, wenn im Rahmen eines Revisionsverfahrens eine zweifellose Unrichtigkeit festgestellt wird.
“Von weiteren Sachverhaltsabklärungen ist diesbezüglich in antizipierender Beweiswürdigung kein ausreichender Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb eine objektive Beweislosigkeit vorliegt, deren Folgen in einer lückenfüllenden, analogen Anwendung des Art. 8 ZGB der Beschwerdeführer tragen muss. Das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) hat folglich erst im Oktober 2010 zu laufen begonnen, weshalb der Rentenanspruch am 1. Oktober 2011 entstanden ist. Der Invaliditätsgrad beträgt überwiegend wahrscheinlich mindestens 70 Prozent, denn der Beschwerdeführer ist, wie der RAD-Arzt I.___ anschaulich und überzeugend aufgezeigt hat, selbst unter günstigsten Umständen mit einer intensiven Therapie und einem überaus wohlwollenden und verständnisvollen Arbeitsumfeld nicht in der Lage gewesen, eine Leistung zu erbringen, die mehr als 30 Prozent der Leistung eines gesunden Polygraphen entsprochen hätte. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG ist damit ein Anspruch auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 ausgewiesen. Bleibt zu prüfen, ob der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV der wiedererwägungsweisen Zusprache der Rente für die Zeit vor dem 1. April 2018 entgegen steht, wie die Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat. Gemäss dem Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt die Erhöhung einer Rente frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde, wenn festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahren nicht massgebend sein, denn nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut betrifft der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nur die (revisionsweise) Erhöhung, aber nicht die Zusprache (auch nicht die wiedererwägungsweise Zusprache) einer Rente. Die systematische Interpretation führt zum selben Ergebnis, denn der Art. 88bis IVV befindet sich im Abschnitt E, der mit „Die Revision der Renten, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages“ betitelt ist. Es handelt sich also nicht um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 Abs. 2 ATSG, sondern eindeutig um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG. Der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV kommt also nur zur Anwendung, wenn es im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu einer zweifellosen Unrichtigkeit gekommen ist.”
“Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ist indessen nur anwendbar, wenn eine bereits laufende Rente erhöht werden soll (vgl. BGE 109 V 108 E. 1.b S. 111 f. i.V.m. Art. 17 ATSG), was vorliegend nicht der Fall ist. Dass die nun zugesprochene ganze Rente schon früher auszurichten wäre, entbehrt nach dem Dargelegten jeder Grundlage. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde vom 2. November 2020 als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.”
Rückwirkende Korrekturen in der Invalidenversicherung bedürfen eines Rückkommenstitels. In der Regel ist hierzu eine Revision (Art. 53 ATSG) oder eine Wiedererwägung erforderlich; in Fällen von Rückwirkung nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (insbesondere i.V.m. Art. 77 IVV) kommt gegebenenfalls auch eine Revision nach Art. 17 ATSG in Betracht.
“beider kantonaler Rückweisungsurteile vom 15. November 2015 und 26. April 2018 wurde auf die Erwägungen verwiesen. Sollte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Januar 2005 mittels Wiedererwägung daher bestätigt werden (dazu E. 4 hiernach), geht der Beschwerdeführer in seiner Annahme fehl, dass die ursprüngliche Verfügung bis zum Erlass der Verfügung vom 17. Oktober 2019 formell rechtskräftig gewesen sei. Der Sachverhalt wäre vielmehr zu Recht auf den Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente neu abgeklärt worden (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; vgl. statt vieler: Urteil 8C_552/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.1 mit Hinweisen), mithin nicht erst per 1. Dezember”
“Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.). Diese sogenannte prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprachen zur Anwendung (Urteil 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2). Die Revisionsverfügung ist reformatorischer Natur und ersetzt den ursprünglichen Entscheid. Die Neubeurteilung wirkt ex tunc und beinhaltet eine rückwirkende Korrektur der Anspruchsbeurteilung für den durch die revidierte Verfügung geregelten Zeitraum. In der Invalidenversicherung schreibt Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV bei einer Rentenreduktion oder Aufhebung zufolge "Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen" allerdings grundsätzlich die Wirkung ex nunc vor. Eine Rückwirkung ist nur zulässig, wenn die versicherte Person die Leistung zu Unrecht erwirkt oder die Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt hat. Da im Rahmen einer prozessualen Revision die invaliditätsmässigen Voraussetzungen überprüft werden, ist die (direkte, jedenfalls aber analoge) Anwendbarkeit dieser Regel gegeben (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020 N 36 f. zu Art. 53 ATSG mit Hinweis).”
“Die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung bedarf im Bereich der Invalidenversicherung eines entsprechenden Titels. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch - wie vorliegend - auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV rückwirkend erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2018, 8C_708/2017, E. 2.1.2 mit Hinweisen).”
Bei Berichtigung oder Neufestsetzung einer Rente (z. B. nach einem Rückkommenstitel) ist mit Wirkung ex nunc et pro futuro ein rechtskonformer Zustand herzustellen. Auf Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts ist der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln; dabei ist unter anderem das Valideneinkommen bei der Neuberechnung zu prüfen.
“2 ATSG zu qualifizieren ist, da das Schreiben des Psychiatrie-Zentrums Z.___ vom 27. November 2007 und die Stellungnahme des RAD vom 6. Dezember 2007, welche Grundlage dieser Verfügung bildeten, die Anforderungen an eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht erfüllten (E. 4.3.2 des Urteils). Fraglich und nach Lage der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilbar sei indes, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zur am 19. Juli 2012 verfügten Rentenaufhebung entwickelt habe. Die Sache sei somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen vertieften Abklärungen vornehme. Hernach werde sie erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben (E. 4.3.3). Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.). Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (Urteile 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1; 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Zu prüfen ist daher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab der am 19. Juli 2012 verfügten Rentenaufhebung. Bei der Prüfung dieser Frage rechtfertigt es sich zum besseren Verständnis, bei der Darlegung des medizinischen Sachverhalts die Akten mit und ab dem Zeitpunkt des C.___-Gutachtens vom 25. April 2006 zu zitieren.”
“Liegt ein Rückkommenstitel vor, gilt es für die Zukunft einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; SZS 2015 S. 562, 9C_173/2015 E. 2.2; Urteile 8C_802/2018 vom 2. April 2019 und 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin keinerlei Einwände in Bezug auf das von der IV-Stelle neu ermittelte und von der Vorinstanz bestätigte Valideneinkommen von Fr. 74'000.- erhebt, bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid geschützten wiedererwägungsweisen Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. März”
Voraussetzung für eine Erhöhung im Rahmen einer Revision von Amtes wegen ist ein laufender Rentenbezug. Die Erhöhung kann grundsätzlich rückwirkend ab dem für die Revision vorgesehenen Monat wirksam werden. Art. 88a IVV (Dreimonatsdauer/-intensität der Sachverhaltsänderung) geht dabei vor; auf die Dreimonatsfrist kann jedoch verzichtet werden, wenn die Erhöhung auf einen stabilisierten Kontext zurückzuführen ist.
“Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67 E. 4.3.3). Gemäss 88bis Abs. 1 Bst. b IVV erfolgt die Erhöhung bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an. Die Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 IVV setzt einen laufenden Rentenbezug voraus; vgl. dazu Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 110). Die Bestimmung von Art. 88a IVV geht Art. 88bis IVV vor. Eine laufende Rente kann nur dann vom Anmeldemonat respektive vom Zeitpunkt der vorgesehenen Revision an erhöht werden, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit dauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate gedauert hat (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 - 31 N. 109; Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], Art. 31 N. 38 f.). Auf die dreimonatige Wartefrist kann indes verzichtet werden, wenn die Rentenerhöhung nicht wegen einer Veränderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erfolgt, sondern auf einen stabilisierten Kontext zurückzuführen ist (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2021 [KSIH] Rz.”
“Aus den genannten Gründen ist für die Zeit ab Juli/August 2016 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 46 % beziehungsweise 45% auszugehen. Für die Zeit vom 14. Mai 2017 bis 5. Februar 2018 ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und dementsprechend von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen. Per 6. Februar 2018 bestand wiederum eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und dementsprechend wiederum ein Invaliditätsgrad von 46 % beziehungsweise 45%. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). In Anwendung dieser Bestimmungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der vom 14. Mai 2017 bis 5. Februar 2018 dauernden Erwerbsunfähigkeit vom 1. August 2017 bis 31. Mai 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Damit ist auch Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV erfüllt, wonach die Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese vorgesehenen Monat an wirksam sei kann, da die Beschwerdegegnerin die Revision Ende 2015/Anfang 2016 eingeleitet hatte (Urk. 10/70-71). Einer rückwirkenden Rentenerhöhung steht daher nichts entgegen. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt demgegenüber die Herabsetzung einer Rente sodann frühestens am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Trotz der bereits im Juli/August 2016 eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung fällt eine rückwirkende Rentenherabsetzung von vornherein ausser Acht, wenn - wie hier - keine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV im Raum steht. Da die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 10. September 2019 zugestellt wurde (Urk. 2 S. 1), ist die mit Verfügung vom 10. Februar 2005 zugesprochene halbe Rente per 1. November 2019 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 25/2006 vom 28.”
Wird die Revision von der versicherten Person verlangt, tritt eine Renten‑/Leistungserhöhung frühestens ab dem Monat in Kraft, in dem das Revisionsbegehren eingereicht wurde; massgeblich ist in der Praxis das Eingangsdatum (Eingangsstempel) der Gesuchseinreichung.
“und 4) zu 100 % Erwerb und 0 % Haushalt aufgrund der inzwischen weggefallenen Kinderbetreuung und der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit der 20XX geborenen und nur am Wochenende bei der Beschwerdeführerin lebenden Tochter (vgl. act. II 187/6, 192/4 Ziff. 4.2) ein weiterer Revisionsgrund vor, und zwar per August 2021, dem Zeitpunkt des durch die Beschwerdeführerin gestellten Revisionsbegehrens (act. II 93). Da gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV die Erhöhung der Renten frühestens – sofern der Versicherte die Revision verlangt – von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, erfolgt, ist somit per August 2021 eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Der von der Beschwerdegegnerin auf den besagten Zeitpunkt hin vorgenommene Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden (act. II 192/6 Ziff.”
“Gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erhöhung der Rente dort, wo die versicherte Person die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden ist; bei einer Revision von Amtes wegen erfolgt sie nach Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV von dem für diese vorgesehenen Monat an. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; eine rückwirkende Herabsetzung erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nur in den Fällen eines unrechtmässigen Erwirkens der Leistung oder einer Verletzung der Meldepflicht.”
“Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'954.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'729.30 resultiert ein IV-Grad von Rente von 55%. Die Beschwerdeführerin hat die Verschlechterung mit Revisionsgesuch vom 6. August 2018 (Datum des Eingangsstempels) geltend gemacht, so dass der Beginn der Rente auf den 1. August 2018 festzusetzen ist (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Dabei besteht aufgrund der Operation vom 1. September 2020 bis 30. September 2021 ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente (volle Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2021, zuzüglich dreimonatiger Übergangsfrist).”
“August 2022 wurde unter den klinischen Angaben zudem «MS neue Schub 06/2022 mit Schwindel» vermerkt (Urk. 10/181/2), was ebenfalls auf eine frühere Verschlechterung des Gesundheitszustandes, also nicht erst im August 2022, hinweist. Gemäss Dr. F.___ bestand zudem schon vor dem neuesten Schub im Juli 2022 seit längerer Zeit eine enorme Erschöpfung und die Arbeitsfähigkeit war nur grenzwertig gegeben (Urk. 10/181/1, Urk. 10/185/3). Zur Bestimmung der Arbeits(un)fähigkeit ist ferner letztlich nicht die Eigeneinschätzung einer versicherten Person, sondern die (beweiskräftige) ärztliche Beurteilung ausschlaggebend (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E. 1 und BGE 132 V 93 E. 4). Hier ist dies jene von Dr. F.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Juli 2022, gewürdigt und bestätigt durch die neurologische Fachärztin des RAD. Die Erhöhung der Rente erfolgt frühestens von dem Monat an, in dem die versicherte Person das Revisionsbegehren gestellt hat (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Die Beigeladene verlangte die Rentenerhöhung am 19. August 2022 (Urk. 10/181), weshalb die Erhöhung auf den 1. Oktober 2022 in Nachachtung dieser Bestimmung geschah und nicht zu beanstanden ist.”
“Strittig und zu prüfen ist, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Rentenrevisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) eingetreten ist und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Erhöhung der bisherigen halben Rente abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. Mai 2020 mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2020 (Urk. 8/119) um Erhöhung der halben Rente. Eine Revision der Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne einer allfälligen Erhöhung derselben fällt damit gegebenenfalls frühestens ab Mai 2020 in Betracht (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2023 (Urk. 2) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E. 6).”
Art. 88bis IVV ist nach der zitierten Rechtsprechung primär als Ausführungsbestimmung zu Art. 17 ATSG zu verstehen und nicht zugleich als Ausführungsbestimmung zu Art. 53 ATSG. Daraus folgt, dass die Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen zulasten der versicherten Person grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Ausdrücklich geregelt ist jedoch die Anwendung bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person; Art. 88bis Abs. 2 IVV enthält demgegenüber keine Regelung zur Wiedererwägung. Überdies steht ein allgemeiner Verzicht auf rückwirkende Korrekturen zu Ungunsten der Versicherten nicht im Einklang mit dem in Art. 25 ATSG verankerten Rückforderungsgrundsatz.
“a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88bis IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88bis Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88bis Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88bis Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält. Zudem liesse sich der von der Beschwerdeführerin unterstellte generelle Verzicht auf eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person selbst bei einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision nicht mit dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vereinbaren, der den gesetzlichen Grundsatz enthält, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern sind.”
“Die Beschwerdegegnerin hat durchgehend davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin wenigstens einen Anspruch auf eine Viertelsrente und die entsprechenden Kinderrenten habe, denn die Beschwerdeführerin hat die Zusprache einer höheren Rente beantragt, das kantonale Versicherungsgericht hat eine höhere Rente zugesprochen und das Bundesgericht scheint davon ausgegangen zu sein, dass es bei einer Viertelsrente bleiben werde. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, der Art. 88bis Abs. 2 IVV schliesse eine rückwirkende Korrektur aus, da kein Anwendungsfall der lit. b (Meldepflichtverletzung oder unrechtmässige Einwirkung) vorliege. Diese Argumentation widerspricht zwar der bundesgerichtlichen Auffassung, laut der bei einer Herabsetzung oder einer Aufhebung einer Invalidenrente aufgrund des AHV-rechtlichen Teils eines Rentenanspruchs immer eine rückwirkende Korrektur zu erfolgen hat (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 3.2, mit Hinweisen). Da das Bundesgericht diese Beschränkung in der Anwendbarkeit des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88bis IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88bis Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art.”
“Diese Argumentation widerspricht zwar der bundesgerichtlichen Auffassung, laut der bei einer Herabsetzung oder einer Aufhebung einer Invalidenrente aufgrund des AHV-rechtlichen Teils eines Rentenanspruchs immer eine rückwirkende Korrektur zu erfolgen hat (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 3.2, mit Hinweisen). Da das Bundesgericht diese Beschränkung in der Anwendbarkeit des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88bis IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88bis Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art.”
“Da das Bundesgericht diese Beschränkung in der Anwendbarkeit des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88bis IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88bis Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88bis Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88bis Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält. Zudem liesse sich der von der Beschwerdeführerin unterstellte generelle Verzicht auf eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person selbst bei einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision nicht mit dem Art.”
“a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88bis IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88bis Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88bis Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88bis Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält. Zudem liesse sich der von der Beschwerdeführerin unterstellte generelle Verzicht auf eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person selbst bei einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision nicht mit dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vereinbaren, der den gesetzlichen Grundsatz enthält, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern sind.”
Zeitliche Vergleichsbasis für eine Herabsetzung oder Aufhebung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, sofern diese einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs unterzogen wurde. Bei einer Rückkehr (Rückkommenstitel) ist der Invaliditätsgrad anhand des zum Zeitpunkt der neuen Verfügung richtig festgestellten Sachverhalts zu ermitteln.
“3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.4 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Der revisionsrechtlich massgebende Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4.3 hiervor) bildet die ursprüngliche Rentenzusprache vom 9. Januar 2020 (AB 124 S. 2 ff.), als der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zugesprochen wurde. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit demjenigen zu vergleichen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2022 (AB 151) entwickelt hat. Revisionsrechtlich unbeachtlich ist die Verfügung vom 19. Juni 2020 (AB 127), mit welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 – ohne umfassende materielle Prüfung ihres Rentenanspruchs (vgl. E. 2.4.3 hiervor) – zusätzlich zu ihrer ordentlichen Rente eine Kinderrente zugesprochen wurde. 3.2 Die Beschwerdeführerin gebar am TT.MM.JJJJ einen Sohn (IV-Protokoll S. 13, in den Gerichtsakten), welchen sie mehrheitlich selber betreut (AB 144 S. 2 Ziff. 1.1). Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gilt seit der am 1.”
“Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; BGE 144 I 103 E. 4.4.1; 141 V 9 E. 2.3).”
“Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; es genügt, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig und in erheblicher Weise unmittelbar oder mittelbar auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 121 V 88, 91 E. 3c). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme der Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn der Versicherte sie täglich oder möglicherweise (nicht vorhersehbar) täglich benötigt. 3.2. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.1.). Der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer”
Eine während eines hängigen Verfahrens eingereichte Neuanmeldung kann von der Verwaltung als Gesuch um Rentenerhöhung (auf eigenes Begehren nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) behandelt werden; dies wurde im entschiedenen Fall so vorgenommen und ausdrücklich zur Diskussion gestellt.
“Juli 2017 als solcher geht ungeachtet der ihr zugrunde liegenden Motive unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin ab August 2015 weiterhin die bisherige halbe Rente beanspruchen konnte; insbesondere deutet nichts darauf hin, dass die Weiterausrichtung der halben Rente lediglich vorsorglichen Charakter gehabt hätte und die Beschwerdegegnerin sich vorbehalten hätte, nach der Durchführung der erforderlichen weiteren Abklärungen darauf zurückzukommen und den Rentenanspruch nicht nur für die Zukunft (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), sondern rückwirkend zu verneinen. Hingegen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin die weitergewährte halbe Rente als Mindestanspruch verstanden haben wollte und deren rückwirkende Erhöhung für den Fall in Betracht zog, dass sich im Abklärungsverfahren Umstände ergäben, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führten. Denn die Beschwerdegegnerin nahm die neue Anmeldung vom 8. September 2016, welche die Beschwerdeführerin noch vor dem Ergehen des Urteils vom 28. März 2017 während des hängigen Beschwerdeverfahrens eingereicht hatte (Urk. 6/88), als sogenanntes Verschlechterungsgesuch und mithin als Gesuch um eine Rentenerhöhung entgegen (vgl. Urk. 6/195/2) und machte mit der Formulierung der Behandlungsanweisungen vom 27. Februar 2019 (Urk. 6/135) nochmals deutlich, dass eine Rentenerhöhung auf eigenes Begehren (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) zur Diskussion stehe.”
Vorsorgliche Renteneinstellungen wirken nach den Fällen nicht materiell auf den im Hauptverfahren zu bestimmenden Aufhebungszeitpunkt; sie betreffen primär die Vollstreckungsebene. Bei Aufhebungen aufgrund von Mitwirkungsverstössen entfaltet die Aufhebung nach Art. 88bis Abs. 2 IVV lediglich pro futuro Wirkung, nicht rückwirkend.
“Juli 2016 verfügte Renteneinstellung nichts zu ändern, beschlägt diese doch einzig die Vollstreckungsebene zu einem Zeitpunkt, als der Sachverhalt noch gar nicht spruchreif abgeklärt war, und dient folglich ausschliesslich der Begrenzung eines Ausfallsrisikos von allfälligen Rückforderungen im Fall einer rückwirkenden Rentenherabsetzung im Hauptverfahren. Der vorsorglichen Renteneinstellung kommt aber keine materielle Wirkung bezüglich des erst im Hauptverfahren festzulegenden Einstellungs- bzw. Aufhebungszeitpunkts zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019, E. 4.4), zumal sie vorliegend in einem Zeitpunkt gefällt wurde, als der Sachverhalt noch gar nicht spruchreif erstellt war und deshalb als missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Einstellungszeitpunkts qualifiziert werden müsste (siehe hierzu etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2017, 8C_118/2017, E. 3.1 mit Hinweisen), falls ihr eine materielle Wirkung zugebilligt würde. In Nachachtung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist die Rente folglich ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2020 folgenden Monats und damit ab 1. August 2020 aufzuheben. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2020 aufzuheben und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf den 1. August 2020 aufzuheben. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Mit Blick darauf, dass der Rentenanspruch erst knapp 4 Jahre später als in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2020 angeordnet aufzuheben ist, kann von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dem hälftigen Obsiegen entsprechend bezahlen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr je im Betrag von Fr.”
“___ zum Schluss, dass diese deswegen nachvollziehbar seien, da sie mit den aktuellen Normalbefunden korrespondierten und seither bis heute – abgesehen von der lumbalen Problematik - keine Verschlechterung erkennbar oder begründbar sei (Urk. 7/370/22). Zwar setzten sich die Gutachter - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - nicht mit den in den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00177 vom 12. Juli 2011 und IV.2011.00733 vom 23. Oktober 2012 vorgenommenen Würdigungen der Observationsergebnisse auseinander. Angesichts der Tatsache, dass diesen keine definitive Einschätzung zum Vorliegen einer Verbesserung des Gesundheitszustands entnommen werden kann und sie insoweit keine Bindungswirkung entfalten, war dies jedoch auch nicht erforderlich. Jedenfalls widersprechen die Z.___-Gutachter dem Dispositiv des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00733 vom 23. Oktober 2012 nicht, da dessen Festlegung des Zeitpunkts der Renteneinstellung auf Ende Juli 2011 nicht auf einer ab diesem Zeitpunkt angenommenen Verbesserung, sondern auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht beruhte, die in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nur pro futuro Wirkung zu entfalten vermochte. Eine Aussage zum Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Verbesserung kann dem genannten Dispositiv nicht entnommen werden. Die Erwägungen des Gerichts in den Urteilen IV.2011.00177 und IV.2011.00733, dass sich im Verfügungszeitpunkt eine gesundheitliche Verbesserung aufgrund der Observationsvideos beziehungsweise der Stellungnahme von Dr. A.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergebe, beruhte sodann lediglich auf der Würdigung der zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Akten ohne Einbezug der seither erfolgten polydisziplinären Untersuchung der Beschwerdeführerin. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Z.___-Gutachter sich weder einzig von der Beurteilung von Dr. A.___ leiten liessen, noch sich durch ihre Stellungnahme in Widerspruch zu den Gerichtsurteilen setzten. Eine Parteilichkeit der Gutachter ist somit nicht ersichtlich, eine solche lässt sich auch nicht in der ausführlichen Zitierung beziehungsweise im Fettdruck der Schlussfolgerungen von Dr.”
“hiernach). Per 2014 würde sich ein Einkommensvergleich bereits deshalb erübrigen, weil mit Wegfall der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit keine Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr bestand (vgl. E. 3.6 hiervor). Dies ist hier aber insofern nicht weiter von Relevanz, als ohnehin eine zukünftige und nicht eine rückwirkende Rentenaufhebung in Frage steht (vgl. Art. 88bis Abs. 2 IVV).”
Bei Vorliegen einer Verletzung der Meldepflicht oder einer unrechtmässigen Erwirkung der Rentenzusprache kann nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV eine Rückwirkung der Aufhebung bzw. Herabsetzung gerechtfertigt sein. Als relevante Sachverhalte werden in der Rechtsprechung insbesondere irreführende oder unzutreffende Angaben der versicherten Person und das unrechtmässige Erwirken der Rentenzusprache genannt. Lit. b bildet damit die Ausnahme von der vertrauensschützenden Regel des Abs. 1.
“___ dargelegt, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers eine Eingliederung ins Erwerbsleben erschwert, aber er hat mit einer überzeugenden Begründung aufgezeigt, dass – entgegen der von den behandelnden Ärzten vertretenen Auffassung – eine Eingliederung nicht unmöglich ist. Die Anforderungen an einen ideal leidensadaptierten Arbeitsplatz sind nicht so einschränkend, dass eine Verwertung der von Dr. G.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent als ausgeschlossen erschiene. Der Beschwerdeführer benötigt auch keine Rücksicht und Kontrolle, die so aufwendig wäre, dass eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit nur in einem geschützten Rahmen möglich wäre. Auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt gibt es Arbeitsstellen, die als ideal leidensadaptiert zu qualifizieren sind, weshalb (zunächst) für den Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2020 von einer realistischerweise verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen ist. Wäre der Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV anzuwenden, würde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit respektive die Frage, wann sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich verbessert habe, keine Rolle spielen, da die Rente erst per Ende Mai 2022 aufzuheben wäre. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass hier ein Anwendungsfall des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorliege, der eine rückwirkende Rentenrevision erlaube. Zur Begründung hat sie angeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs im Jahr 2011 falsche Angaben gemacht und so bewirkt, dass ihm die bereits damals nicht mehr geschuldete Rente weiterhin ausgerichtet worden sei. Der Sachverständige Dr. G.___ hat überzeugend aufgezeigt, dass zwar bezüglich der „Grundstörung“ – der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Zügen – über die vorangegangenen 20 Jahre hinweg eine weitgehende Konstanz geherrscht habe, dass sich aber der „Gesamtzustand“ des Beschwerdeführers nach Massgabe der jeweils aktuellen Lebensbelastungen doch verändert habe.”
“Januar 2011 nicht abgeschlossen, sondern eine Begutachtung veranlasst. Das Revisionsverfahren sei deshalb gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 VwVG wieder aufzunehmen. Einerseits hätten neue Tatsachen und Beweismittel vorgelegen. Andererseits erscheine der Bericht vom 10. Januar 2011 als derart mangelhaft, dass zumindest ein Verstoss gegen Art. 318 StGB, allenfalls sogar gegen Art. 146 StGB, anzunehmen sei. In Bezug auf das Handeln des Versicherten sei festzuhalten, dass weder seine Angaben auf dem Revisionsfragebogen noch seine Schilderungen gegenüber der Psychiaterin im Quervergleich mit den Eintragungen in der Krankengeschichte nachvollziehbar seien. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er sowohl im Fragebogen als auch beim Abklärungsgespräch am 7. Januar 2011 unzutreffende Angaben gemacht und insbesondere die Verbesserung verschwiegen habe. Da bereits zum damaligen Zeitpunkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorgelegen habe, sei die Invalidenrente gestützt auf Art. 88a Abs. 2 (recte: Abs. 1) und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per Ende April 2011 einzustellen. Der Versicherte liess am 4. Februar 2021 dagegen einen Einwand erheben (IV-act. 216). Seine Rechtsvertreterin machte im Wesentlichen geltend, ein prozessrechtlicher Revisionsgrund liege nicht vor. Eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung ex tunc sei nur bei einer Verletzung der Meldepflicht zulässig. Nicht ersichtlich sei, inwiefern der Versicherte eine gesundheitliche Verbesserung verschwiegen haben solle. Am 13. April 2021 liess der Versicherte durch seinen neuen Rechtsvertreter einen Einwand erheben (IV-act. 224). Am 22. April 2021 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, deren Dispositiv lautete: "Die Mitteilung vom 20. Januar 2011 wird aufgehoben. Die IV-Rente wird rückwirkend per 30. April 2011 eingestellt. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen sind zurückzuerstatten" (IV-act. 231). Die Rückforderung von Leistungen der Invalidenversicherung bildete nicht Verfügungsgegenstand (vgl. die Rückforderungsverfügungen vom 31. Mai 2021, IV-act. 236, 237). Zum Einwand hielt sie fest, der Beizug der Krankengeschichte habe den Gutachter erkennen lassen, dass sich die "im Rahmen der im Oktober 2010 eingeholten Berichte" nur sehr schlecht mit der Krankengeschichte vereinbaren liessen.”
“Auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 30. Juni 2017 ist unter Berücksichtigung der spätestens im Juli 2017 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu beanstanden (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. E. 2.4.4 hiervor). Aufgrund der Ergebnisse der BvO (act. IIA 150 f.) sowie der gestützt darauf erfolgten ärztlichen Einschätzungen (act. IIA 152, 154) ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der verbesserte Gesundheitszustand bzw. der Revisionsgrund spätestens im Juli 2017, d.h. im Zeitpunkt der Überwachung, vorlag. Dies stellte eine entscheidende, der Meldepflicht unterliegende Änderung in den rechtserheblichen Tatsachen dar, wobei der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, von sich aus die Beschwerdegegnerin zu informieren (Art. 77 IVV). Die entsprechende Unterlassung ist denn auch kausal für die in der Folge unrichtige Leistungsausrichtung (wobei Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung [AS 2014 3177] die Kausalität der Meldepflichtverletzung nicht mehr voraussetzt). Nachdem der Beschwerdeführer zudem in der Mitteilung vom 14. Dezember 2012 ausdrücklich auf die Meldepflicht hingewiesen worden war (act. II 91; vgl. auch act. II 69, S. 6) ist schliesslich auch das für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung erforderliche schuldhafte Fehlverhalten ohne weiteres zu bejahen (Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2012, 9C_245/2012, E. 4.1).”
“Juli 2014 vollumfänglich aufgehoben worden; sie hat also nicht in einem (notwendigerweise rein feststellenden) Teil, nämlich in Bezug auf den Wirkungszeitpunkt der Revision, weiter bestanden. Die hier angefochtene Verfügung kann die Verfügung vom 15. April 2013 also nicht ergänzt haben. Der Wortlaut des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist klar: Nur die Aufhebungsverfügung kann den Wirkungszeitpunkt definieren. Da es in diesem Fall nur eine Aufhebungsverfügung, nämlich die hier angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2018 gibt, müsste die revisionsweise Aufhebung der Rente also per 31. März 2018 (und nicht per 31. Mai 2013) erfolgen. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV sieht zwar zwei Ausnahmen von der Regel des Abs. 1 vor, aber diese beiden Ausnahmen sind im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin die Rentenzusprache unrechtmässig erwirkt hätte und die Beschwerdeführerin hat auch keine zumutbare Meldepflicht verletzt. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV ist trotzdem von Bedeutung, denn sie liefert den Schlüssel zur richtigen Interpretation beider litterae des Art. 88bis Abs. 2 IVV: Wer eine Rente unrechtmässig erwirkt hat, hat kein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche Rentenzusprache bis zum Erlass der Aufhebungsverfügung (bzw. bis zum letzten Tag das auf die Eröffnung der Aufhebungsverfügung folgenden ganzen Monats). Dasselbe gilt für die rentenbeziehende Person, die eine Sachverhaltsveränderung, die den Invaliditätsgrad sinken lässt, pflichtwidrig nicht rechtzeitig meldet. Die lit. a des Art. 88bis Abs. 2 IVV beruht also auf dem Gedanken, dass eine nach dem Eintritt einer den Invaliditätsgrad senkenden Sachverhaltsveränderung ausgerichtete, nun aber zu hohe Rente nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser Sachverhaltsveränderung, sondern erst mit der Eröffnung der entsprechenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung eingestellt werden soll, weil erst mit dieser Verfügung das Vertrauen in die frühere Rentenzusprache "zerstört" wird. Die Beschwerdeführerin hat in die Rentenzusprache vom 6. November 2003 vertrauen dürfen, bis die Aufhebungsverfügung vom 15.”
Kann die retrospektive Beweisführung bezüglich des Gesundheitszustandes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad geführt werden, liegt eine objektive Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Versicherung zu tragen hat. Eine für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistungen relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ist daher erst ab dem durch nachweisbare Angaben belegten Zeitpunkt anzunehmen.
“So hat er beispielsweise wiederholt darauf hingewiesen, dass ihm bekannt sei, wie hoch ein allfälliges Erwerbseinkommen sein dürfe, damit der Anspruch auf die ganze Rente nicht in Frage gestellt sei. Folglich ist mit Dr. G.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Frühsommer 2011 zu 70 Prozent arbeitsfähig und dass er sich der wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes in den Jahren 2000–2011 bewusst gewesen ist. Damit steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer ab September 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin und auch gegenüber Dr. B.___ falsche Angaben gemacht respektive seinen Gesundheitszustand nicht weiter authentisch dargestellt und dadurch bewirkt hat, dass sowohl Dr. B.___ als auch die Beschwerdegegnerin den falschen Schluss gezogen haben, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nur vorübergehend verbessert und dann gleich wieder verschlechtert. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer bereits davor im Umfang von 70 Prozent arbeitsfähig gewesen ist, ob ihm dies bewusst gewesen ist und ob er seine Meldepflicht bereits vor dem Frühsommer 2011 im Sinne des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV verletzt hat, können retrospektiv nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, weshalb diesbezüglich eine objektive Beweislosigkeit vorliegt, deren Folgen in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB die Beschwerdegegnerin zu tragen hat. Folglich ist erst per Ende Juni 2011 aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen von Anfang Juli 2011 und gestützt auf die retrospektive Beurteilung von Dr. G.___ von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit von einer relevanten Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG auszugehen. Das Gutachten von Dr. G.___ datiert vom 23. Dezember”
“So hat er beispielsweise wiederholt darauf hingewiesen, dass ihm bekannt sei, wie hoch ein allfälliges Erwerbseinkommen sein dürfe, damit der Anspruch auf die ganze Rente nicht in Frage gestellt sei. Folglich ist mit Dr. G.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Frühsommer 2011 zu 70 Prozent arbeitsfähig und dass er sich der wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes in den Jahren 2000–2011 bewusst gewesen ist. Damit steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer ab September 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin und auch gegenüber Dr. B.___ falsche Angaben gemacht respektive seinen Gesundheitszustand nicht weiter authentisch dargestellt und dadurch bewirkt hat, dass sowohl Dr. B.___ als auch die Beschwerdegegnerin den falschen Schluss gezogen haben, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nur vorübergehend verbessert und dann gleich wieder verschlechtert. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer bereits davor im Umfang von 70 Prozent arbeitsfähig gewesen ist, ob ihm dies bewusst gewesen ist und ob er seine Meldepflicht bereits vor dem Frühsommer 2011 im Sinne des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV verletzt hat, können retrospektiv nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, weshalb diesbezüglich eine objektive Beweislosigkeit vorliegt, deren Folgen in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB die Beschwerdegegnerin zu tragen hat. Folglich ist erst per Ende Juni 2011 aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen von Anfang Juli 2011 und gestützt auf die retrospektive Beurteilung von Dr. G.___ von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit von einer relevanten Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG auszugehen. Das Gutachten von Dr. G.___ datiert vom 23. Dezember”
Ausnahme Rückwirkung: Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV kann die Herabsetzung oder Aufhebung rückwirkend erfolgen, wenn die Leistung zu Unrecht erwirkt wurde oder die zumutbare Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt wurde. Seit der Novellierung per 1. Januar 2015 bewirkt eine Meldepflichtverletzung eine Rückwirkung unabhängig davon, ob zwischen der Verletzung bzw. dem unrechtmässigen Leistungsbezug und der weiteren Leistungsausrichtung ein kausaler Zusammenhang bestand.
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).”
“Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Aufhebung der Invalidenrente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). In der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV wie folgt: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Gemäss der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV war somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3).”
“Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.”
Praxisfolgen/Ermessensspielraum: Die Verwaltung verfügt über einen Beurteilungsspielraum, in dem sie auf eine rückwirkende Herabsetzung/Aufhebung verzichten kann. Massgeblich für den Beginn der ex nunc‑Wirkung ist die Zustellung der Verfügung; die Herabsetzung/Aufhebung erfolgt in der Regel auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats, weshalb der genaue Zustellzeitpunkt prozessual relevant sein kann.
“Demnach ist die bei einem Invaliditätsgrad von 32% (vgl. E. 5.2.3 vorne) erfolgte Einstellung der Invalidenrente nicht zu beanstanden. Was den Zeitpunkt der Rentenaufhebung anbelangt, welcher auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgte (act. II 94 S. 1; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), so geht die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die im Januar 2021 erfolgte Einleitung des Revisionsverfahrens (act. II 71) aufgrund der Datierung des Buchhaltungsabschlusses per November 2020 nicht von einer Meldepflichtverletzung (Art. 77 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) aus (act. II 84 S. 8). Vorliegend ist zwar fraglich, ob nicht bereits die mit Vereinbarung vom 17. Dezember 2019 (act. II 79 S. 2 ff.) erfolgte betriebliche Umstrukturierung hätte Anlass zu einer Meldung geben müssen. Dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände auf die rückwirkende Anpassung verzichtete, ist jedoch als innerhalb ihres Beurteilungsspielraums liegend zu betrachten, in welchen das Gericht nicht eingreift. Schliesslich ist der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert, weshalb die Rentenaufhebung (auch) im Lichte von BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 nicht zu beanstanden ist.”
“den „erläuternden Bericht“ vom 3. November 2021, S. 14 f. und den „erläuternden Bericht“ vom 18. Oktober 2023, passim). Bei dieser Interpretation des Art. 26bis Abs. 3 IVV (in dessen Fassung vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023) steht diese Bestimmung der Gewährung eines Tabellenlohnabzuges gemäss der konstanten Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes respektive im von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Umfang von 15 Prozent nicht entgegen. Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Tabellenlohnabzug von 15 Prozent erweist sich damit als rechtmässig. Zusammenfassend resultiert ein Invaliditätsgrad von 40,5 Prozent (= 100% – 85% × 70%), der auf 41 Prozent aufzurunden ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 41 Prozent besteht gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b Abs. 4 IVG ein Anspruch auf eine Rente von 27,5 Prozent einer ganzen Rente. Die bisherige ganze Rente ist folglich entsprechend herabzusetzen. Da kein Anwendungsfall des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorliegt, weil die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht mit dem Einreichen des UV-Gutachtens aus dem Jahr 2001 erfüllt hat, ist die Herabsetzung gemäss dem Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 27. Oktober 2022 folgenden Monats hin vorzunehmen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Verfügung sei ihr erst in der zweiten Novemberwoche zugestellt worden. Da die Beschwerdegegnerin die Verfügung nicht eingeschrieben versandt hat, kann sie eine frühere Zustellung nicht beweisen. Folglich ist von einer Zustellung der Verfügung erst im November 2022 auszugehen, was bedeutet, dass die Rente nicht per 1. Dezember 2022, sondern erst per 1. Januar 2023 herabzusetzen ist. Die Ausgleichskasse hat im Auftrag der Beschwerdegegnerin einen Rentenbetrag von 1’098 Franken pro Monat bei einem massgebenden Rentengrad von 58 Prozent ermittelt. Dieser Betrag kann nicht ohne weitere Abklärungen auf den entsprechenden Rentenbetrag bei einem Rentengrad von 27,5 Prozent für die Zeit ab Januar 2023 umgerechnet werden, da die Rentenbeträge per 1.”
“Anzufügen bleibt, dass die Herabsetzung oder Aufhebung des Intensivpflegezuschlages als Dauerleistung wie eine Rente in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgt (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Massgeblich ist jene Verwaltungsverfügung, mit welcher die Herabsetzung oder Aufhebung erstmals verfügt wurde. Muss infolge eines Rückweisungsentscheides eine neue Verfügung erlassen werden, kann damit die ursprüngliche Revisionsverfügung (samt Wirkungszeitpunkt) rückwirkend bestätigt werden (vgl. BGE 129 V 370; 106 V 18; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, E. 3 und 4.4). Sollten die durch die Beschwerdegegnerin nachzuholenden Abklärungen zum Ergebnis führen, dass im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (act. IIB 611) die tatbeständlichen Voraussetzungen zur Aufhebung des Intensivpflegezuschlages gegeben waren, könnte die Leistungsaufhebung – anders als in der Beschwerdeantwort vorgebracht (S. 3 lit. C lit. b Ziff. 12) – auch mit Blick auf Rz. 9024 KSH grundsätzlich nicht vor Ende Mai 2023 erfolgen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. Juni 2023). Denn einerseits wurde die Verfügung vom 30. März 2023 (act. IIB 611) unbestrittenermassen erst am 4. April 2023 zugestellt (Beschwerde S. 2 Ziff.”
“77 IVV) hob die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente zu Recht nicht rückwirkend auf (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Der Beschwerdeführer teilte im Revisionsfragebogen am 27. November 2019 (act. II 163) mit, dass er eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen habe und liess durch seinen Rechtsvertreter im Dezember 2019 nähere Angaben über die Arbeitgeberin sowie den Beschäftigungsgrad mitteilen (act. II 167). Im April 2020 übermittelte der Beschwerdeführer den von ihm selbst eingeholten IK-Auszug (act. II 216), welcher systembedingt jedoch das Jahreseinkommen pro 2020 noch nicht enthielt. Dass sich unter Berücksichtigung der schwankenden … insgesamt im Jahr 2020 schliesslich ein für den Rentenanspruch relevantes Bruttoeinkommen ergeben würde, musste ihm im Laufe des Jahres noch nicht bewusst sein. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten bereits im Januar 2021 Kenntnis über die teilweise hohen … (act. II 239.1). Die Beschwerdegegnerin hob folglich die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 30. November 2024, auf. Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2024 (act. II 420) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.”
Für eine Herabsetzung oder Aufhebung nach Art. 88bis Abs. 2 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nur dann erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV zu berücksichtigen ist. Das heisst: sie muss aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate bestanden haben.
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).”
Die Anschaffung technischer Hilfsmittel (z. B. Dusch‑WC) kann dazu führen, dass ein zuvor vorhandener Lebensbereich (hier: Verrichten der Notdurft) wegfällt. Dadurch kann eine Herabsetzung der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV gerechtfertigt sein.
“Zusammenfassend ist erstellt, dass der seit 2012 ausgewiesene Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit der Anschaffung des Dusch-WCs nicht mehr besteht, weil der Beschwerdeführer mit dem Wegfall des Bereichs "Verrichten der Notdurft" nur noch in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosenentschädigung mittleren Grades deshalb zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Verfügung vom 24. September 2021 (AB 223) per 1. November 2021 auf eine solche leichten Grades reduziert.”
Bei Praxisänderungen kann Art. 88bis Abs. 2 IVV lückenfüllend analog auf die Anpassung oder Aufhebung einer Rente angewendet werden. Die Aufhebung erfolgt in der Regel auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats.
“Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin noch nicht 55-jährig. Im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung des Rentenanspruchs eingeleitet wurde (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. Oktober 2015, 8C_286/2015 E. 3.2.2; wobei nicht von Belang ist, unter welchem Titel, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Dezember 2017, 9C_602/2017 E. 3.2.2, und wobei die substituierte Begründung in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkommenstiteln gilt, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 28. Februar 2018, 8C_377/2017 E. 8.3.6), nämlich im April 2013, bezog sie auch noch nicht während fünfzehn Jahren eine Rente. Sie fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung. Die Rente war daher aufzuheben. In der Invalidenversicherung erfolgt die revisionsweise Aufhebung einer Rente in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Diese Bestimmung ist auf die Anpassung einer Rente an die Praxisänderung gemäss der lit. a SchlBest. IVG lückenfüllend analog anwendbar. Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin bereits am 16. September 2014 eine Aufhebung der Rente verfügt (und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, deren Wiederherstellung dann gerichtlich abgelehnt worden war). Die Beschwerdeführerin musste ab jenem Zeitpunkt mit der Einstellung der Rente rechnen (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2014, IV 2012/226 E. 8.5, und vom 26. April 2022, IV 2021/28 E. 2.6). Die Renteneinstellung hat deshalb rückwirkend per 31. Oktober 2014 erfolgen müssen. Ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG setzt voraus, dass die Massnahmen "sinnvoll und nutzbringend" sind. Eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) nach lit. a Abs. 2 und 3 der SchlBest. IVG ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Eingliederung mangels Interesses der versicherten Person nicht erfolgversprechend wäre (vgl.”
Art. 88bis IVV ist als Ausführungsbestimmung des Art. 17 ATSG zu verstehen und gilt nach dem in der Quelle dargelegten Auslegungsgesichtspunkt grundsätzlich nicht für rückwirkende Korrekturen aufgrund von Art. 53 ATSG. Der Verordnungsgeber hat die Anwendung von Art. 88bis IVV auf wiedererwägungsweise Korrekturen zugunsten der versicherten Person ausdrücklich vorgesehen; daraus folgert die Quelle, dass ausserhalb dieses ausdrücklich geregelten Ausnahmefalls eine Anwendung auf Art. 53-Fälle nicht zu erwarten ist. Eine Anwendung von Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen zu Ungunsten der versicherten Person wird in der Quelle ebenfalls als ausgeschlossen dargestellt, unter Verweis auf das Fehlen entsprechender Regelungen in Abs. 2.
“Da das Bundesgericht diese Beschränkung in der Anwendbarkeit des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88bis IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88bis Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88bis Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88bis Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält. Zudem liesse sich der von der Beschwerdeführerin unterstellte generelle Verzicht auf eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person selbst bei einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision nicht mit dem Art.”
Sind vorhandene medizinische Gutachten mehrere Jahre alt, kann die Verwaltung im Rahmen von Art. 88bis Abs. 2 IVV wegen Zeitablaufs eine erneute Abklärung des Gesundheitszustands vornehmen; ältere Gutachten begründen nicht zwingend, dass keine Neubeurteilung erforderlich ist.
“Da gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt und auch keine unrechtmässige Erwirkung der Leistungen oder eine Verletzung der zumutbaren Meldepflicht im Raume steht, die eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zur Folge hätte, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob das Gutachten der Dres. C.___ und D.___ aus dem Jahre 2017 überzeugt oder nicht, da selbiges bereits mehrere Jahre zurückliegt, so dass es der Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der praxisgemässen periodischen Überprüfung der Dauerleistungen bereits aus Gründen des Zeitablaufs unbenommen wäre, den Gesundheitszustand und deren Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erneut abzuklären. Zu prüfen bleibt demnach, ob der medizinische Sachverhalt gestützt auf das bisziplinäre Gutachten der Dres. F.___ und G.___ aus dem Jahre 2021 mit Blick auf die revisionsrechtlich relevante Frage, ob eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, als bereits umfassend abgeklärt zu betrachten ist, so dass eine erneute Begutachtung lediglich der Einholung einer Zweitmeinung gleichkäme (E. 1.1).”
Zeitpunkt der Bemessung: Für den Einkommensvergleich ist in der Regel auf den (hypothetischen) Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs abzustellen; die mit und ohne Invalidität zu vergleichenden Einkommen sind für dieselbe Periode zu bestimmen. Änderungen der für die Bemessung massgeblichen Einkommen bis zur Entscheiddatum sind zu berücksichtigen; das Valideneinkommen ist dabei gegebenenfalls entsprechend anzupassen.
“La comparaison des revenus s'effectue, en règle générale, en chiffrant aussi exactement que possible les montants des deux revenus hypothétiques et en les comparant l'un avec l'autre, la différence permettant de calculer le taux d'invalidité. Dans la mesure où ces revenus ne peuvent être chiffrés exactement, ils doivent être estimés d'après les éléments connus dans le cas particulier, après quoi l'on compare entre elles les valeurs approximatives ainsi obtenues (méthode générale de comparaison des revenus; ATF 128 V 29 c. 1, 104 V 135 c. 2b; SVR 2019 BVG n° 16 c. 4.4.2). Pour procéder à la comparaison des revenus, il convient de se placer au moment (hypothétique) de la naissance du droit à la rente; les revenus avec et sans invalidité doivent être déterminés par rapport à une même période et les modifications de ces revenus susceptibles d'influencer le droit à la rente survenues jusqu'à la date de la décision être prises en compte (ATF 143 V 295 c. 4.1.3, 129 V 222). 7.2 En l'espèce, la révision de rente (diminution ou suppression, art. 88bis al. 2 RAI) pourrait prendre effet en octobre 2019 (voir ci avant c. 1.1). 7.3 Pour déterminer le revenu de personne valide, il y a lieu en règle générale de prendre pour base le dernier salaire gagné par la personne assurée, en l'adaptant le cas échéant au renchérissement et à l'évolution des salaires réels (ATF 145 V 141 c. 5.2.1, 134 V 322 c. 4.1). L'Office AI Berne s'est ainsi référé au dernier salaire annoncé par l'ancien employeur de la recourante, soit en 2001, Fr. 66'300.- (13 x Fr. 5'100.-). L'intimé arrive à un revenu indexé à 2019 de Fr. 80'700.-. En s'appuyant sur les tables d'indexation salariale mises en ligne par l'Office fédéral de la statistique (OFS), on peut supposer que l'intimé, qui a omis de préciser quelle base statistique il a utilisée (voir à ce sujet: ATF 114 V 310 c. 3a; VSI 1998 p. 255 c. 3a), s'est fondé sur l'indice suisse des salaires par secteur, 1993=100, indice des salaires réels (T2.93) en choisissant le secteur tertiaire (2001: 100,9 ; 2019: 115,4). Le TF, dans sa jurisprudence recommande toutefois, de faire une distinction entre les sexes (ATF 129 V 408) et d'adapter les salaires non seulement à l'évolution des salaires réels mais aussi au renchérissement (salaires nominaux).”
“S. 4 Ziff. 4). Eine auf den Beschwerdeführer bezogene Invaliditätsbemessung wurde ebenfalls nicht vorgenommen. Angesichts der erhaltenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit hätte die Durchführung des vorgeschriebenen Einkommensvergleichs insbesondere unter Berücksichtigung des – wie hiervor dargelegten – tiefen Valideneinkommens jedenfalls keine ganze Rente ergeben, weshalb die ursprüngliche Rentenzusprache unvertretbar war (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 N. 87 f.). Mithin hat eine freie Prüfung zu erfolgen. Der rechtskonforme Zustand wäre als Folge einer Wiedererwägung mit Wirkung ex nunc et pro futuro herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV), mithin die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG müsste auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung ermittelt werden (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt jedoch eine Meldepflichtverletzung (vgl. E. 2.6 hiervor) vor.”
Ein Verzicht der Verwaltung auf rückwirkende Anpassungen, Rückforderungen oder rückwirkende Meldungen kann im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums liegen; eine solche Ermessensübung greift das Gericht grundsätzlich nicht an.
“Demnach ist die bei einem Invaliditätsgrad von 32% (vgl. E. 5.2.3 vorne) erfolgte Einstellung der Invalidenrente nicht zu beanstanden. Was den Zeitpunkt der Rentenaufhebung anbelangt, welcher auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgte (act. II 94 S. 1; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), so geht die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die im Januar 2021 erfolgte Einleitung des Revisionsverfahrens (act. II 71) aufgrund der Datierung des Buchhaltungsabschlusses per November 2020 nicht von einer Meldepflichtverletzung (Art. 77 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) aus (act. II 84 S. 8). Vorliegend ist zwar fraglich, ob nicht bereits die mit Vereinbarung vom 17. Dezember 2019 (act. II 79 S. 2 ff.) erfolgte betriebliche Umstrukturierung hätte Anlass zu einer Meldung geben müssen. Dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände auf die rückwirkende Anpassung verzichtete, ist jedoch als innerhalb ihres Beurteilungsspielraums liegend zu betrachten, in welchen das Gericht nicht eingreift. Schliesslich ist der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert, weshalb die Rentenaufhebung (auch) im Lichte von BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 nicht zu beanstanden ist.”
Übergang von Minder- zu Erwachsenenleistung: Die Volljährigkeit begründet nach den zitierten Entscheiden grundsätzlich keine freie, vollständige Neubeurteilung des Anspruchs, sondern ist als Revisionsgrund im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 IVV zu behandeln. Das Recht aus der Minderleistung und dasjenige nach Erreichen der Mehrheit gehören zum selben Versicherungsfall; eine allfällige Minderung oder Aufhebung der Leistung ist demnach nach den Regeln der Revision zu prüfen.
“2 LPGA, toute prestation durable – telle l’allocation d’impotence (arrêt du Tribunal fédéral 8C_533/2019 consid. 3.1) – accordée en vertu d’une décision entrée en force est, d’office ou sur demande, augmentée ou réduite en conséquence, ou encore supprimée si les circonstances dont dépendait son octroi changent notablement. Au vu des règles différentes en matière d’octroi de l’allocation pour impotent, le passage de l’allocation pour impotent selon l’art. 42bis LAI à celle de l’art. 42 LAI lorsque l’assuré atteint sa dix-huitième année constitue un motif de révision (VALTERIO, op. cit., n. 8 ad art. 42bis LAI). En d’autres termes, l’accession à l’âge de la majorité ne doit pas être considérée comme la survenance d’un nouveau cas d’assurance, si bien que le droit à une allocation pour impotent mineur ne peut pas être examiné librement et complètement à la majorité mais uniquement sous l’angle d’une révision. Le moment d’une éventuelle diminution ou suppression de l’allocation pour impotent se détermine par conséquent selon l’art. 88bis al. 2 RAI (ATF 137 V 424 consid. 3). Selon la Circulaire sur l’impotence (CSI), les assurés mineurs qui, à leur 18e anniversaire, sont au bénéfice d’une allocation pour impotent pour mineurs sont considérés comme étant annoncés pour l’allocation pour impotent pour adultes. Ils doivent toutefois remplir pour cela le formulaire officiel, qui leur est envoyé par l’office AI (ch. 6008). Si toutes les autres conditions sont remplies, le droit à l’allocation pour impotent pour adulte prend naissance le mois suivant leur 18e anniversaire. L’office AI examine d’office le droit à ces prestations, en particulier s’il existe dès le 18e anniversaire un besoin d’accompagnement pour faire face aux nécessités de la vie (ch. 6009). Le droit d’une personne mineure à l’allocation pour impotent et celui de cette même personne devenue majeure relèvent d’un seul cas d’assurance (ATF 137 V 424). Lorsque la personne mineure accède à la majorité, son droit à l’allocation pour impotent ne peut donc pas être examiné librement et en détail, mais peut l’être uniquement sous l’angle du droit de la révision (ch.”
“6.2 et la référence). 11. Le droit à l’allocation pour impotent s’éteint dès que l’assuré mineur ne présente plus une impotence de degré faible au moins et, au plus tard, à sa majorité. Au vu des règles différentes en matière d’octroi de l’allocation pour impotent, le passage de l’allocation pour impotent selon l’art. 42bis LAI (relatif aux conditions spéciales applicables aux mineurs) à celle de l’art. 42 LAI lorsque l’assuré atteint sa dix-huitième année constitue un motif de révision (VALTERIO, op. cit., n. 8 ad art. 42bis LAI). En d’autres termes, l’accession à l’âge de la majorité ne doit pas être considérée comme la survenance d’un nouveau cas d’assurance, si bien que le droit à une allocation pour impotent mineur ne peut pas être examiné librement et complètement à la majorité mais uniquement sous l’angle d’une révision au sens de l'art. 17 al. 2 LPGA. Le moment d’une éventuelle diminution ou suppression de l’allocation pour impotent se détermine par conséquent selon l’art. 88bis al. 2 RAI (ATF 137 V 424 consid. 3). Selon l'art. 17 al. 2 LPGA, toute prestation durable accordée en vertu d’une décision entrée en force est, d’office ou sur demande, augmentée ou réduite en conséquence, ou encore supprimée si les circonstances dont dépendait son octroi changent notablement. Selon la jurisprudence, cette disposition est notamment applicable pour la révision du droit à une allocation pour impotent (arrêts du Tribunal fédéral 9C_653/2012 du 4 février 2013 consid. 4 ; 9C_168/2011 du 27 décembre 2011 consid. 2.2). 12. En règle générale, le degré d’impotence d’un assuré est déterminé par une enquête à son domicile. Cette enquête doit être élaborée par une personne qualifiée qui a connaissance de la situation locale et spatiale, ainsi que des empêchements et des handicaps résultant des diagnostics médicaux. Il s’agit en outre de tenir compte des indications de la personne assurée et de consigner les opinions divergentes des participants. Enfin, le contenu du rapport doit être plausible, motivé et rédigé de façon suffisamment détaillée en ce qui concerne chaque acte ordinaire de la vie et sur les besoins permanents de soins et de surveillance personnelle et finalement correspondre aux indications relevées sur place.”
“En l’absence de disposition transitoire spéciale pour les demandes de révision concernant les assurés âgés de moins de 55 ans au 1er janvier 2022, ce sont les principes généraux de droit intertemporel qui prévalent, à savoir l’application du droit en vigueur lorsque les faits déterminants se sont produits (ATF 148 V 21 consid. 5.3). La date de l’éventuelle modification déterminante est arrêtée en fonction de l’art. 88a RAI. Si cette date est antérieure au 1er janvier 2022, l’ancien droit reste applicable. Si cette date est postérieure au 31 décembre 2021, le nouveau droit s’applique (TF 8C_644/2022 du 8 février 2023 consid. 2.2.3). En l’occurrence, la décision litigieuse rendue le 26 octobre 2023 fait suite à des demandes de prestations pour adulte déposées en février 2022. L'accession à l'âge de la majorité ne devant pas être considérée comme la survenance d'un nouveau cas d'assurance, le droit à l'allocation pour impotent mineur ne peut dès lors être examiné librement et complètement à la majorité mais uniquement sous l'angle d'une révision. Le moment d'une éventuelle diminution ou augmentation de l'allocation pour impotent se détermine par conséquent selon l'art. 88bis al. 2 RAI (ATF 137 V 424 consid. 3). Cette date est postérieure au 31 décembre 2021 compte tenu de l’accession à la majorité du recourant à la fin 2023, en sorte qu’il convient d’appliquer le droit en vigueur dès le 1er janvier 2022. 3. a) Aux termes de l’art. 9 LPGA, est réputée impotente toute personne qui, en raison d’une atteinte à la santé, a besoin de façon permanente de l’aide d’autrui ou d’une surveillance personnelle pour accomplir des actes élémentaires de la vie quotidienne. Selon l’art. 42 al. 1 LAI, les assurés impotents (art. 9 LPGA) qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à une allocation pour impotent. L’impotence peut être grave, moyenne ou faible (al. 2). L'art. 42 al. 3 LAI (dans sa teneur en vigueur au 1er janvier 2022) prévoit qu'est aussi considérée comme impotente la personne vivant chez elle qui, en raison d’une atteinte à sa santé, a durablement besoin d’un accompagnement lui permettant de faire face aux nécessités de la vie.”
Bei Feststellung einer zweifellosen Unrichtigkeit gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV wirkt eine zu Gunsten der versicherten Person erfolgende wiedererwägungsweise Erhöhung ex nunc ab dem Monat, in dem der Mangel entdeckt wurde. Soweit es um Nachzahlungen geht, findet diese ex-nunc‑Regelung nur auf IV‑spezifische Aspekte Anwendung; bei AHV‑analogen Fragen gelten hingegen die einschlägigen Vorschriften des ATSG/IVG (bzw. AHVG).
“Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt die Erhöhung von Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellose unrichtig war. Diese Bestimmung enthält eine gesetzliche Kodifikation der zeitlichen Wirkungen der Wiedererwägung von Verfügungen über Renten und Hilflosenentschädigungen zu Gunsten der versicherten Person. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV lässt die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung lediglich mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ab Entdeckung des Rechtsanwendungsfehlers eintreten, der dazu geführt hat, dass der versicherten Person keine oder eine zu geringe Leistung zugesprochen worden ist. Diese Regelung gilt bei der Nachzahlung von IV-Leistungen zufolge Wiedererwägung jedoch nur, wenn die frühere unrichtige Verfügung auf einem IV-spezifischen Aspekt (wie dem Vorliegen der für die jeweilige Leistungsart erforderlichen Invalidität) beruhte. Soweit es hingegen um einen AHV-analogen Aspekt geht, gelangt bei Nachzahlungen von Leistungen der IV die Regelung von Art. 24 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 48 IVG (vgl. auch den damit übereinstimmenden Art. 46 Abs. 2 AHVG) zur Anwendung (BGE 129 V 433 E. 5.1 f. S. 436 und 129 V 211 E. 3.2.1 S. 217 f.; SVR 2012 IV Nr. 28 E. 4.1.1 f.; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 23. August 2022, 8C_240/2022, E. 2.4, vom 1. Juni 2021, 8C_624/2021, E. 4.2.1, und vom 29. Februar 2016, 8C_778/2015, E.”
“Was die Nachzahlung betrifft, hat die Vorinstanz zunächst zutreffend erkannt, dass die Bestimmung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Danach können Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge bei Feststellung einer zweifellosen Unrichtigkeit einer Verfügung zum Nachteil des Versicherten lediglich mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) revidiert werden (BGE 129 V 433 E. 5.2; Urteil 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1). Diese Regelung gelangt jedoch nur bei IV-spezifischen Aspekten zur Anwendung (BGE 110 V 291 E. 3d; 129 V 433 E. 6.1; Urteil 8C_778/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Die hier streitige Frage der Versicherteneigenschaft gilt dagegen als AHV-spezifischer Gesichtspunkt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 2 zu Art. 6 IVG). Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV steht einer Nachzahlung im vorliegen Fall daher nicht entgegen.”
“Urteile 9C_836/2010 vom 20. Mai 2011 E. 3.2; 8C_516/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 5.2: "à defaut d'une règle positive"; vgl. bereits BGE 119 V 180 E. 3b: "in difetto di una norma positiva" sowie BGE 110 V 291 zur zeitlichen Wirkung einer Wiedererwägung: "mangels eines gegenteiligen allgemeinen Rechtsgrundsatzes"). Wo eine solche Norm besteht, zählt sie fraglos zu den "massgebenden Umständen", die es bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen gilt (vgl. am Ende von E. 2.3 oben). Auch der vorinstanzlich angerufene Autor selbst verweist ausdrücklich darauf, dass BGE 119 V 180 betreffend Verzugszins unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden Art. 26 ATSG nicht weitergeführt werden könnte (Kieser, a.a.O., N. 71 zu Art. 53 ATSG). Ebenso vermerkt er an anderer Stelle nach Hinweis auf das Verwaltungsermessen hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Wiedererwägung (a.a.O., N. 77 zu Art. 53 ATSG), dass dafür in weiten Bereichen positivrechtliche Regelungen bestehen, so unter anderem auch in Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV (a.a.O., N. 78 f. zu Art. 53 ATSG; vgl. ferner BGE 110 V 291 E. 3c+d).”
Art. 88bis Abs. 2 IVV findet keine Anwendung auf Renten, die auf einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beruhen; in solchen Fällen hat die Rechtsprechung eine lückenfüllend-analoge Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG anerkannt.
“Damit erweisen sich sowohl die revisionsweise Aufhebung der laufenden Rente als auch die Abweisung des Begehrens um eine Invalidenrente als rechtmässig. Zu prüfen bleibt der Anpassungszeitpunkt. Der Art. 88bis Abs. 2 IVV kann hier nicht zur Anwendung kommen, weil er nur eine Regelung für die Anpassung einer „echten“ Invalidenrente im Sinne des Art. 28 Abs. 1 IVG enthält, hier aber die Anpassung einer auf einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beruhenden Rente zur Diskussion steht. Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente vorsorglich per 31. August 2021 aufgehoben, da in jenem Zeitpunkt das Revisionsverfahren betreffend die laufende Rente sowie die Prüfung des Begehrens um eine „echte“ Invalidenrente abgeschlossen waren. In der hier angefochtenen Verfügung hat sie die auf einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beruhende Rente dann „definitiv“ auf jenen Zeitpunkt hin aufgehoben, was als eine rechtmässige Anwendung des lückenfüllend analog anwendbaren Art. 19 Abs. 1 UVG zu qualifizieren ist. Selbst wenn der Art. 88bis Abs. 2 IVV zur Anwendung kommen würde, wäre der Anpassungszeitpunkt als rechtmässig zu qualifizieren, weil die vorsorgliche Renteneinstellung per 31. August 2021 das Vertrauen in einen unverändert weiter bestehenden Rentenanspruch zerstört hat (vgl. das Urteil IV 2018/113 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 29. März 2022, wonach der Wirkungszeitpunkt einer gerichtlich aufgehobenen Revisionsverfügung bestehen bleibt, weil jene Verfügung das Vertrauen in die weitere Verbindlichkeit der erstmaligen Leistungszusprache zerstört hat, was für den vorliegenden Fall analog gelten muss). Die angefochtene Verfügung ist also auch bezüglich des Wirkungszeitpunktes rechtmässig. Damit sind sowohl die Beschwerde gegen die Aufhebung der auf der früheren Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft beruhenden Rente als auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Begehrens um eine „echte“ Invalidenrente abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.”
“Damit erweisen sich sowohl die revisionsweise Aufhebung der laufenden Rente als auch die Abweisung des Begehrens um eine Invalidenrente als rechtmässig. Zu prüfen bleibt der Anpassungszeitpunkt. Der Art. 88bis Abs. 2 IVV kann hier nicht zur Anwendung kommen, weil er nur eine Regelung für die Anpassung einer „echten“ Invalidenrente im Sinne des Art. 28 Abs. 1 IVG enthält, hier aber die Anpassung einer auf einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beruhenden Rente zur Diskussion steht. Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente vorsorglich per 31. August 2021 aufgehoben, da in jenem Zeitpunkt das Revisionsverfahren betreffend die laufende Rente sowie die Prüfung des Begehrens um eine „echte“ Invalidenrente abgeschlossen waren. In der hier angefochtenen Verfügung hat sie die auf einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beruhende Rente dann „definitiv“ auf jenen Zeitpunkt hin aufgehoben, was als eine rechtmässige Anwendung des lückenfüllend analog anwendbaren Art. 19 Abs. 1 UVG zu qualifizieren ist. Selbst wenn der Art. 88bis Abs. 2 IVV zur Anwendung kommen würde, wäre der Anpassungszeitpunkt als rechtmässig zu qualifizieren, weil die vorsorgliche Renteneinstellung per 31. August 2021 das Vertrauen in einen unverändert weiter bestehenden Rentenanspruch zerstört hat (vgl. das Urteil IV 2018/113 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 29. März 2022, wonach der Wirkungszeitpunkt einer gerichtlich aufgehobenen Revisionsverfügung bestehen bleibt, weil jene Verfügung das Vertrauen in die weitere Verbindlichkeit der erstmaligen Leistungszusprache zerstört hat, was für den vorliegenden Fall analog gelten muss). Die angefochtene Verfügung ist also auch bezüglich des Wirkungszeitpunktes rechtmässig. Damit sind sowohl die Beschwerde gegen die Aufhebung der auf der früheren Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft beruhenden Rente als auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Begehrens um eine „echte“ Invalidenrente abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.”
Wird die Entdeckung eines Mangels von der Beibringung angeforderter Unterlagen abhängig gemacht, gilt der Mangel erst mit dem tatsächlichen Eingang dieser Unterlagen als entdeckt; die Rentenerhöhung bzw. Neuausrichtung beginnt folglich frühestens ab dem Monat, in dem die Unterlagen eingegangen sind (vgl. z.B. Eingang am 18.12.2018, sodass die Rente nicht vor Dezember 2018 wieder auszurichten ist).
“Dass das kantonale Gericht unter diesen Umständen mit der Beschwerdegegnerin von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer ausging, verstösst nicht gegen Bundesrecht und namentlich auch nicht gegen Art. 43 Abs. 3 ATSG. Damit kann die Frage offenbleiben, ob es darauf im Rahmen von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV überhaupt ankommt. Jedenfalls gilt nach dem Gesagten der Mangel erst mit der Beibringung der angeforderten Unterlagen am 18. Dezember 2018 als entdeckt, weshalb die Rente nicht vor Dezember 2018 wieder auszurichten ist.”
“Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Zur Diskussion steht die Höhe des Rentenanspruchs frühestens ab März 2016 (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV [SR 831.201]), zumal eine allfällige zweifellose Unrichtigkeit der Rentenherabsetzung nicht vor diesem Zeitpunkt entdeckt wurde (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV). Die dem hier angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging am 1. Juni”
Anwendungsvoraussetzung: Art. 88bis IVV setzt grundsätzlich einen laufenden Leistungsbezug bzw. eine rechtskräftige, materiell geprüfte Rentenentscheidung als Ausgangspunkt voraus. Art. 88bis ist auch bei Wiedererwägungen anwendbar, wenn ein materiell geprüftes und in Rechtskraft erwachsenes Rentenrechtsverhältnis besteht. Dagegen ist Art. 88bis bei einer rückwirkend erfolgten abgestuften Rentenzusprechung nicht anwendbar; für solche Fälle sind besondere Regeln zu beachten.
“2 OAI è applicabile nei casi in cui al momento del cambiamento determinante il diritto a prestazioni esisteva già un'invalidità che dava diritto ad una rendita (STF 8C_303/2012 e 8C_340/2012 del 6 dicembre 2012, consid. 5.3). Una diversa valutazione di uno stato di fatto rimasto invariato ed inizialmente approfonditamente esaminato non costituisce né un caso di revisione, né un caso di riconsiderazione (STFA I 8/04 del 12 ottobre 2005 pubblicata in Plaidoyer 1/06, pag. 64-65). Quanto agli effetti della revisione di una rendita, per l'art. 88bis cpv. 1 lett. a OAI l'aumento della rendita avviene al più presto, se l'assicurato ha chiesto la revisione, a partire dal mese in cui la domanda è stata inoltrata. L'art. 88bis OAI è applicabile non solo in caso di revisione, ma anche in caso di modifica del diritto alla rendita stabilito in via di riesame (riconsiderazione) (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 2a edizione 2010, ad art. 30/31 (17 ATSG), pag. 395; Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, pag. 95). Condizione necessaria per l'applicazione dell'art. 88bis OAI è che l'errore giustificante una riconsiderazione concerna un argomento specifico dell'AI. 2.5. Per stabilire in una situazione concreta se vi sia motivo di revisione, da un punto di vista temporale vanno in particolare paragonati i fatti esistenti al momento della decisione formale iniziale con quelli esistenti nell'istante della pronuncia della nuova decisione (DTF 130 V 351 consid. 3.5.2; DTF 133 V 108). Da questo punto di vista un provvedimento che si limita a confermare una prima decisione di rendita non è rilevante (DTF 125 V 369, 109 V 262; Meyer-Blaser, op. cit., pag. 379). Determinante è l'ultima decisione cresciuta in giudicato, fondata su un esame materiale del diritto alla rendita (SVR 2021 IV N. 2). La costante giurisprudenza ha stabilito che le rendite AI sono soggette a revisione non solo in caso di modifica rilevante dello stato di salute che ha un influsso sull'attività lucrativa, ma anche quando lo stato di salute è rimasto invariato, se le sue conseguenze sulla capacità di guadagno hanno subìto un cambiamento importante (DTF 130 V 349 consid.”
“Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als Art. 88bis IVV nicht einschlägig ist. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV lautet: Die Erhöhung der Renten, der Hilfslosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens von dem Monat an, an dem der Mangel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach erfordert diese wiedererwägungsweise Anpassung zu Gunsten des Versicherten einen laufenden Leistungsbezug. Ausserdem hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 8C_778/2015 vom 29. Februar 2016 fest, dass die Frage der Versicherungsklausel nach aArt. 6 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) einerseits den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls als IV-spezifischen Aspekt, andererseits die zu diesem Zeitpunkt notwendige Versicherteneigenschaft umfasst, was eine AHV-analoge Frage darstelle.”
“Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2015, 9C_317/2015, E. 6.2). Eine Prüfung des Rentenanspruchs hat für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 43 IVG, mit Hinweisen). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Ist der Rentenanspruch einer bestimmten Stufe entstanden, richtet sich der Übergang auf eine Invalidenrente einer anderen Stufe nach Art. 88a und Art. 88bis IVV. Dies gilt auch bei der rückwirkend erfolgten abgestuften Rentenzusprechung, wobei Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 10 zu Art. 29 IVG). Es ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste, BGE 125 V 413, E. 2.2 und 2.3). Mit Blick auf die genannten Grundlagen sowie auf den bis zum 16. Februar 2018 dauernden Arbeitsversuch sind die Abstufung der Rentenleistungen sowie der Erlass mehrerer separater Verfügungen nicht zu beanstanden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG hat: Die leistungsspezifische Invalidität ist gegeben, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat und die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht; genannt werden daneben sich aus invaliditätsbedingten Gründen ergebende spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (etwa Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (etwa Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen), die für das Finden einer Stelle das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden erfordern (H.”
Art. 88bis IVV ist auf sogenannte rentenändernde Revisionen im weiteren Sinn—insbesondere revisionsweise Rückdatierungen im Rahmen von Rentenänderungen—nicht anwendbar. In solchen Fällen wird die Änderung der Rentenwirkung nach Art. 88a IVV bestimmt; es liegt demnach keine Rentenrevision im strengen Sinn nach Art. 88bis vor.
“Selon la jurisprudence, une décision par laquelle l'assurance-invalidité accorde une rente d'invalidité avec effet rétroactif et, en même temps, prévoit l'augmentation, la réduction ou la suppression de cette rente, correspond à une décision de révision au sens de l’art. 17 LPGA (ATF 130 V 343 consid. 3.5.2 ; ATF 125 V 413 consid. 2d et les références ; VSI 2001 p. 157 consid. 2). Tout changement important des circonstances propre à influencer le degré d'invalidité, et donc le droit à la rente, peut motiver une révision selon l'article 17 LPGA. La rente peut être révisée non seulement en cas de modification sensible de l'état de santé, mais aussi lorsque celui-ci est resté en soi le même, mais que ses conséquences sur la capacité de gain ont subi un changement important (ATF 130 V 343 consid. 3.5 ; ATF 113 V 273 consid. 1a ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_1006/2010 du 22 mars 2011 consid 2.2). Dans le cadre d'une révision de rente dans la constellation susvisée, la date de la modification est déterminée conformément à l'art. 88a RAI (ATF 131 V 164 consid. 2.2 p. 165 ; ATF 125 V 413 consid. 2d ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_134/2015 consid. 4.1 et les références). En revanche, l'art. 88bis RAI n'est pas applicable dans cette éventualité, du moment que l'on ne se trouve pas en présence d'une révision de la rente au sens strict (ATF 125 V 413 consid. 2d ; arrêt du Tribunal fédéral I 621/04 du 12 octobre 2005 consid. 3.2 et les références ; voir aussi le ch. 4018 de la Circulaire de l'OFAS sur l'invalidité et l'impotence dans l'assurance-invalidité [CIIAI], valable à partir du 1er janvier 2013). 6. 6.1 Est réputée invalidité, l'incapacité de gain totale ou partielle présumée permanente ou de longue durée, résultant d'une infirmité congénitale, d'une maladie ou d'un accident (art. 8 al. 1 LPGA et 4 al. 1 LAI). Selon l’art. 7 LPGA, est réputée incapacité de gain toute diminution de l'ensemble ou d'une partie des possibilités de gain de l'assuré sur le marché du travail équilibré qui entre en considération, si cette diminution résulte d'une atteinte à la santé physique, mentale ou psychique et qu'elle persiste après les traitements et les mesures de réadaptation exigibles (al.”
Liegt keine Verletzung der Meldepflicht vor, ist eine rückwirkende Aufhebung unzulässig; die Aufhebung kann frühestens nach den Bestimmungen von Art. 88bis Abs. 2 IVV (z. B. erster Tag des zweiten auf die Verfügung folgenden Monats) erfolgen. Vorherige Verfügungen können zeigen, dass der Verwaltung die veränderte Lebenslage bekannt war, was eine rückwirkende Aufhebung ohne Meldepflichtverletzung nicht rechtfertigt.
“%; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123). Damit besteht seit dem Zeitpunkt der Rentenrevision (Geburt des Sohnes) kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). Mit Blick auf die Verfügung vom 19. Juni 2020 (AB 127), mit welcher ab dem 1. Januar 2020 eine Kinderrente zugesprochen wurde, hatte die Verwaltung Kenntnis der veränderten familiären Situation der Beschwerdeführerin. Folglich hat die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht nicht verletzt und ist die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV (vgl. E. 2.4.4 hiervor) zu Recht per Ende Dezember 2022 aufgehoben worden. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 28. November 2022 (AB 151) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.”
“Wie bereits ausgeführt, ist im Bereich der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge die Rentenaufhebung nur auf der Grundlage eines Rückkommenstitels im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zulässig (E. 5.5.2). Hinsichtlich des Zeitpunktes der Rentenaufhebung hat die Rechtsprechung festgehalten, dieser bestimme sich analog zu Art. 88bis IVV. Eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Rente auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung setze in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraus (BGE 133 V 67 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.2.1). Eine Meldepflichtverletzung des Klägers steht zu Recht nicht im Raum und wird von der Beklagten denn auch nicht behauptet. Mithin ist eine Rentenaufhebung frühestens per 1. April 2022 zulässig. Nachdem die Beklagte im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 8. Februar 2022 (vgl. Urk. 8 S. 2, 12) keine über den 1. April 2022 hinausgehenden Renten ausgerichtet hat (Urk. 9/14), besteht auch kein Raum für eine Rückforderung gestützt auf Art. 35a BVG. Der Antrag der Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, ihr Fr. 26'571.03 zurückzuerstatten, ist daher abzuweisen.”
“Da dies ganz offenkundig nicht die Absicht des historischen Gesetzgebers gewesen ist, da sich die Nichtrevidierbarkeit einer einzelnen Art von Dauerleistung, nämlich der Kinderrente zur Invalidenrente, im bestehenden verwaltungsverfahrensrechtlichen System nicht rechtfertigen lässt, da der Sinn und Zweck des Art. 17 ATSG darin besteht sicherzustellen, dass jede laufende Dauerleistung jederzeit den materiellrechtlichen Vorgaben entspricht, und da ein Ausschluss der Kinderrente von der Revidierbarkeit vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu bestehen vermöchte, kann die richtige Interpretation des Art. 17 Abs. 1 ATSG nur darin bestehen, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut auch die Kinderrente zur Invalidenrente revidierbar ist, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt massgebend ändert (vgl. dazu auch den Entscheid IV 2014/391, Erw. 3.1 vom 18. Juni 2015 des Versicherungsgerichtes des Kantons St.Gallens). Da C.___ unbestrittenermassen im Mai 2021 ihre Ausbildung beendet hat, hat die Beschwerdegegnerin die laufende Kinderrente also grundsätzlich zu Recht revisionsweise eingestellt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für C.___ zu Recht rückwirkend eingestellt hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Einstellung nämlich auf den ersten Tag des zweiten auf die Verfügung folgenden Monats. Das wäre im vorliegenden Fall auf den 1. Oktober 2021 gewesen. Eine auf den (in der Vergangenheit liegenden) Eintritt der anspruchserheblichen Sachverhaltsveränderung erfolgende und damit rückwirkende Aufhebung ist gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nur möglich, wenn der Leistungsbezüger seiner zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 77 IVV ist jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Die Beendigung der Ausbildung von C.___ ist eine leistungserhebliche Veränderung gewesen und hat somit der Pflicht zur unverzüglichen Meldung unterlegen. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2021 sowohl telefonisch als auch per Mail über die Ausbildungsbeendigung seiner Tochter C.___ orientiert habe. Gemäss den Unterlagen der Beschwerdegegnerin hat das erwähnte Telefonat jedoch erst am 8. Juli 2021 stattgefunden (IV-act.”
Der konkrete Beginn einer Herabsetzung oder Aufhebung bestimmt sich nach der materiellen Prüfung des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung der zeitlichen Vergleichsbasis (Sachverhalt bei der ursprünglichen Rentenzusprache gegenüber dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der Revisionsverfügung). Die Bestimmung des Zeitpunkts beruht auf der tatsächlichen Entwicklung von Gesundheits- und Leistungsstand und ist gerichtlich überprüfbar; eine gerichtliche Bestätigung erfolgt, soweit die Behörde den Zeitpunkt sachlich nachvollziehbar begründet hat.
“3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.4 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Der revisionsrechtlich massgebende Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4.3 hiervor) bildet die ursprüngliche Rentenzusprache vom 9. Januar 2020 (AB 124 S. 2 ff.), als der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zugesprochen wurde. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit demjenigen zu vergleichen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2022 (AB 151) entwickelt hat. Revisionsrechtlich unbeachtlich ist die Verfügung vom 19. Juni 2020 (AB 127), mit welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 – ohne umfassende materielle Prüfung ihres Rentenanspruchs (vgl. E. 2.4.3 hiervor) – zusätzlich zu ihrer ordentlichen Rente eine Kinderrente zugesprochen wurde. 3.2 Die Beschwerdeführerin gebar am TT.MM.JJJJ einen Sohn (IV-Protokoll S. 13, in den Gerichtsakten), welchen sie mehrheitlich selber betreut (AB 144 S. 2 Ziff. 1.1). Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gilt seit der am 1.”
“Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine falsche Berechnung des (hypothetischen) Deliktbetrages. Entgegen der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die nächste ordentliche Rentenrevision im März 2017 und nicht erst im März 2020 vorgenommen worden wäre. Die Vorinstanz verweist bezüglich des Zeitpunktes für die nächste ordentliche Rentenrevision auf die Erwägungen der Erstinstanz. Die Erstinstanz hat die rechtlichen Darlegungen der IV-Stelle übernommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 19; erstinstanzliches Urteil S. 55 [vorinstanzliche Akten, VI, act. 674 und VI act. 17]). Die Vorinstanz bringt damit Art. 17 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zur Anwendung. Sie berücksichtigt das Alter des Beschwerdeführers, dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen und verweist auf den bisherigen Verlauf der bis ins Jahr 2009 (konkret in den Jahren 1997, 2001, 2005 und 2009) durchgeführten Rentenrevisionsverfahren. Zusammenfassend und unter Hinweis auf Verfügungen vom 13. März 2015 geht sie davon aus, dass die nächste Revision von Amtes wegen vier Jahre nach Abschluss des letzten Revisionsverfahrens und damit im März 2019 eingeleitet und die entsprechende Rente damit bis mindestens März 2020 ausgerichtet worden wäre. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass die letzten beiden Rentenüberprüfungen in den Jahren 2009 und 2011 und damit in einem Abstand von zwei Jahren durchgeführt worden seien, setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Damit vermag er nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt oder aber Bundesrecht verletzt, wenn sie als Zeitpunkt für die nächste ordentliche Rentenrevision bzw.”
“Schliesslich ist auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Hier gilt es aber zu beachten, dass die lebenspraktische Begleitung nur bei volljährigen Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV). 3.1.3. Die Revision der Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.1.). Erforderlich ist somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1). 3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein.”
Sind die Erhöhung der Rente oder das Revisionsgesuch erst ab dem 1. Januar 2022 in Betracht zu ziehen, sind die seit dem 1.1.2022 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Fällt die Erhöhung bzw. das Revisionsgesuch bereits vor dem 1. Januar 2022 an, sind die bis zum 31.12.2021 geltenden Bestimmungen massgeblich.
“Da angesichts des Revisionsgesuchs vom 19. August 2022 (Urk. 10/182) die Erhöhung der bisherigen halben Rente (Urk. 10/176-177) hier nicht vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), sind die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. Rz. 9102 KSIR), die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.”
“Da angesichts des Revisionsgesuchs vom 25. Mai 2020 (Urk. 8/119) die Erhöhung der bisherigen halben Rente hier bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102), die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.”
“Der Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente wurde in diesem Entscheid nicht geprüft, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich darauf bezieht, nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen kann auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde eingetreten werden. 2. Am 1. Januar 2022 traten die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Erhöhung der Invalidenrente aufgrund des am 21. September 2022 erfolgten Revisionsgesuchs frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5). 3.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungs-aufwands oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Gelingt dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 31.”
Für die Tatbestandsverwirklichung einer Verletzung der Meldepflicht ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich; nach ständiger Rechtsprechung genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Die Meldepflicht folgt aus Art. 77 IVV (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG).
“Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Entscheid des BGer vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019, E. 2.3.2). Gemäss dem revidierten Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2015) erfolgt die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflichtverletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung unabhängig davon, ob diese ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.”
“77 IVV statuierte Meldepflicht verlangt, dass die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzeigt (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2). Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung und dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweisen).”
Werden erhebliche Hilfeleistungen durch technische Hilfsmittel faktisch ersetzt, kann dies nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV eine Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung rechtfertigen.
“Zusammenfassend ist erstellt, dass der seit 2012 ausgewiesene Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit der Anschaffung des Dusch-WCs nicht mehr besteht, weil der Beschwerdeführer mit dem Wegfall des Bereichs "Verrichten der Notdurft" nur noch in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosenentschädigung mittleren Grades deshalb zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Verfügung vom 24. September 2021 (AB 223) per 1. November 2021 auf eine solche leichten Grades reduziert.”
Bei vorgerücktem Alter ist für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf die zum Zeitpunkt der Prüfung nach Art. 88bis Abs. 2 IVV verbleibende Aktivitätsdauer abzustellen.
“Im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. September 2020 hatte der damals ..-jährige Beschwerdeführer bereits seit gut 18 Jahren eine Invalidenrente bezogen (act. II 21 S. 2), womit er grundsätzlich von der in E. 4.4.1.1 f. vorne dargelegten Praxis erfasst wird. Dabei hängt die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460). Liegt – wie hier – eine Meldepflichtverletzung vor (vgl. E. 4.3.2 vorne), so beurteilt sich die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu jenem Zeitpunkt, in dem nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die Herabsetzung resp. Aufhebung der Rente in Betracht fällt (BGE 143 V 431), mithin per Juli 2016 (vgl. E. 4.3.2 vorne). Damals war der Beschwerdeführer …-jährig, womit ihm noch eine gut fünfjährige Aktivitätsdauer verblieb, was für sich allein nicht gegen die Verwertbarkeit spricht (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Januar 2018, 8C_645/2017, E. 4.2.2 und 4.3.2, wo eine Aktivitätsdauer von zweieinhalb Jahren als für die Verwertbarkeit hinreichend taxiert wurde). Ferner erlauben die gesundheitlichen (somatischen) Beeinträchtigungen (spätestens) seit Juli 2016 eine vollschichtige (100%ige) Arbeitsfähigkeit bei nur leicht und punktuell eingeschränktem Zumutbarkeitsprofil (act. II 237 S. 4). Es bestehen namentlich keine psychischen Beeinträchtigungen, welche der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegenstehen (act. II”
“Im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. September 2020 hatte der damals ..-jährige Beschwerdeführer bereits seit gut 18 Jahren eine Invalidenrente bezogen (act. II 21 S. 2), womit er grundsätzlich von der in E. 4.4.1.1 f. vorne dargelegten Praxis erfasst wird. Dabei hängt die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460). Liegt – wie hier – eine Meldepflichtverletzung vor (vgl. E. 4.3.2 vorne), so beurteilt sich die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu jenem Zeitpunkt, in dem nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die Herabsetzung resp. Aufhebung der Rente in Betracht fällt (BGE 143 V 431), mithin per Juli 2016 (vgl. E. 4.3.2 vorne). Damals war der Beschwerdeführer …-jährig, womit ihm noch eine gut fünfjährige Aktivitätsdauer verblieb, was für sich allein nicht gegen die Verwertbarkeit spricht (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Januar 2018, 8C_645/2017, E. 4.2.2 und 4.3.2, wo eine Aktivitätsdauer von zweieinhalb Jahren als für die Verwertbarkeit hinreichend taxiert wurde). Ferner erlauben die gesundheitlichen (somatischen) Beeinträchtigungen (spätestens) seit Juli 2016 eine vollschichtige (100%ige) Arbeitsfähigkeit bei nur leicht und punktuell eingeschränktem Zumutbarkeitsprofil (act. II 237 S. 4). Es bestehen namentlich keine psychischen Beeinträchtigungen, welche der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegenstehen (act. II”
Ein blosses Versuchsverhalten, die Weiterausrichtung von Leistungen unrechtmässig zu erwirken, fällt nicht unter Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Für eine Herabsetzung oder Aufhebung bedarf es vielmehr hinreichend gesicherter Anhaltspunkte einer unrechtmässigen Erwirkung; bloss im Raum stehendes oder umstrittenes Verhalten genügt nicht.
“Angesichts dieser aktenmässig ausgewiesenen Umstände ist der Vorwurf einer unrechtmässigen Erwirkung von Rentenleistungen zu wenig gesichert; allein im Raum stehendes, fraglich aggravatorisches Verhalten und unterschiedliche Auffassungen über die Arbeitsfähigkeit genügen dafür nicht (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 5.3 und 9C_508/2019, 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 5.3, je mit Hinweis). Daran hat die auf den 1. Januar 2015 erfolgte Novellierung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. E. 6.2 hievor) nichts geändert. Ein allfällig blosser Versuch, die Weiterausrichtung der Leistung unrechtmässig zu erwirken, ist vom Wortlaut von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ferner nicht erfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_508/2019, 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 5.3 und 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.1).”
Bei Vorliegen einer Verletzung der Meldepflicht kann die zeitliche Wirkung der Anpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der für den Anspruch erheblichen Änderung festgelegt werden; dies gilt unabhängig davon, ob die Meldepflichtverletzung Ursache für die Weiterausrichtung der Leistung war.
“88bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt in diesem Bereich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV sowohl in der bis Ende Dezember 2014 als auch in der seither geltenden Fassung), wobei diese seit der Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 für den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht – mehr – kausal gewesen sein muss (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 und 8C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2).”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit noch längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).”
“S. 1) bzw. die Erklärung von L.________ (act. I 4). Dasselbe gilt für den Umstand, dass die M.________ unter anderem ihre Leistungspflicht für den Treppensturz vom 21. Januar 2020 (act. IIA 226.6) wegen Ungereimtheiten hinsichtlich der Arbeitszeit in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) verneinte (act. IIA 222; act. IIB 267.359). Eine Kausalität zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ist seit 1. Januar 2015 nicht mehr erforderlich, so dass die rückwirkende Rentenaufhebung Platz greift (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 N. 156). Es genügt, dass die nicht gemeldete Erwerbstätigkeit mit Blick auf die ursprüngliche Rentenverfügung eine für den Rentenanspruch erhebliche und damit meldepflichtige Änderung darstellte, unbesehen des Umstands, dass die Verfügung zweifellos unrichtig war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. hierzu auch Rz. 5602 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2024 (act. IIC 313) stellt den Endentscheid hinsichtlich der durch die IVSTA mit Zwischenverfügung vom 19. November 2021 (act. IIA 267.31) angeordneten vorsorglichen Leistungseinstellung per 1. November 2021 dar. Die zeitliche Wirkung einer allfälligen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung richtet sich nach aArt. 17 ATSG (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52a N. 21). Allerdings kann bei einer Meldepflichtverletzung in zeitlicher Hinsicht eine von aArt. 17 Abs. 1 ATSG abweichende Lösung getroffen werden, so kann insbesondere die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt rückbezogen werden, in welchem die Meldepflicht verletzt wurde (vgl.”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (aArt. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, in Kraft bis 31. Dezember 2014). Gemäss dem revidierten Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2015) erfolgt die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflichtverletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung unabhängig davon, ob diese ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.”
Eine Erhöhung kann frühestens im Jahr erfolgen, in dem die Revision von Amtes wegen eingeleitet wurde; massgeblich ist somit das Einleitungsjahr der Revision.
“Im Juni 2019 nahm die Beschwerdegegnerin die Revision von Amtes wegen auf (act. II 120) und im August 2021 verfügte sie revisionsweise über den Rentenanspruch (act. II 200). Eine Erhöhung der Rente ist damit frühestens im Jahr 2019 (Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV) und eine Rentenherabsetzung bzw. Aufhebung, wie in der Verfügung zutreffend vorgesehen, per Ende September 2021 möglich (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Dementsprechend hat ein erster Einkommensvergleich für das Jahr 2019 zu erfolgen. Mangels eines weiteren Revisionsgrundes bis mindestens zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung hat es damit sein Bewenden.”
Erging bereits eine erste Herabsetzungs‑ oder Aufhebungsverfügung und wurde diese später aufgehoben oder widerrufen (z.B. durch das Gericht), so hat die Zustellung dieser ersten Verfügung nach der Rechtsprechung das schutzwürdige Vertrauen in die bisherige Rentenzusprache beseitigt. Wird daraufhin eine gleichlautende zweite Verfügung erlassen, ist Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht mehr anwendbar; eine Rückwirkung nach lit. a tritt folglich nicht ein. (vgl. IV 2018/113; IV 2019/292)
“Entscheid Versicherungsgericht, 29.03.2022 Art. 88bis Abs. 2 IVV. Wirkungszeitpunkt der Herabsetzung/Einstellung einer laufenden Invalidenrente Die in lit. a geregelte Herabsetzung/Aufhebung mit dem Ablauf des ersten Monats nach dem Erlass der Verfügung beruht auf dem Gedanken des Schutzes des Vertrauens in die frühere Rentenzusprache. Die rückwirkende Herabsetzung/Aufhebung auf den Zeitpunkt der Reduktion des Invaliditätsgrades bei Meldepflichtverletzung oder unrechtmässiger Erwirkung lässt sich also dadurch erklären, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem die Meldepflicht hätte erfüllt werden müssen oder ab dem die Rente unrechtmässig erwirkt worden ist, kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden hat. Ergeht eine Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung gestützt auf die lit. a und wird diese Verfügung entweder durch die IV-Stelle oder das Gericht aufgehoben, damit weitere Abklärungen vorgenommen werden können, so ist beim späteren erneuten Erlass einer Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung nicht die lit. a anwendbar, weil bereits mit der widerrufenen/aufgehobenen ersten Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die frühere Rentenzusprache beseitigt worden ist.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Herabsetzung der Hilflosenentschädigung und Aufhebung des Intensivpflegezuschlags. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Revisionszeitpunkt. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV weicht hinsichtlich des Wirkungszeitpunkts von Art. 17 ATSG ab. Für dieses Abweichen gibt es jedoch einen sachlichen Grund, nämlich die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Leistungsbezügers in die bisherige Leistungshöhe (Art. 9 BV). In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die erste Aufhebungs- oder Herabsetzungsverfügung durch das Gericht aufgehoben worden ist und nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens eine Verfügung erlassen worden ist, deren Dispositiv demjenigen der aufgehobenen ersten Verfügung entspricht, hat der Leistungsbezüger jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die bisherige Leistung erst im Anschluss an die Zustellung dieser zweiten Verfügung herabgesetzt oder aufgehoben wird. Der Leistungsbezüger hat in diesen Fällen nämlich schon mit der Zustellung der ersten Verfügung Kenntnis davon erhalten, dass er unrechtmässige Leistungen beziehen könnte. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV weist somit eine echte Lücke auf. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.”
Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2022 ist grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung der IVV massgebend; für Zeiträume danach das neue Recht. Übergangsrechtliche Regelungen sind zu beachten.
“Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datieren die angefochtenen Verfügungen vom 25. April 2022 (AB 204) und vom 26. April 2022 (AB 205), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 ergingen. Indessen wurde die Weiterausrichtung der bisher bezogenen Hilflosenentschädigung per 1. Mai 2021 bestätigt (vgl. Art. 88bis IVV). Für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 ist damit grundsätzlich das alte, für die Zeit danach das neue Recht anwendbar. Da es sich beim Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nicht um eine selbstständige Leistungsart handelt, dieser einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung voraussetzt (vgl. E. 1.2 hiervor) und den Akten kein Revisionsgrund mit Neufestsetzung der Hilflosenentschädigung bzw. des Intensivpflegezuschlags nach dem 1. Januar 2022 entnommen werden kann, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (aArt.) massgebend. Gleich verhält es sich bezüglich des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag: Ein solcher wurde am 3. Mai 2021 (AB 171) von der Mutter beantragt. Der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs (vgl. Art. 42septies Abs. 1 IVG). Schliesslich brachte die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen keine massgeblichen Änderungen gegenüber der bis zum 31.”
Art. 88bis IVV ist als Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG zu verstehen und nicht als Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Die Bestimmung gilt vornehmlich für Revisionsverfahren; ihre Anwendung auf Wiedererwägungen ist nur in der ausdrücklich geregelten Ausnahme (Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV — wiedererwägungsweise Korrektur zugunsten der versicherten Person) vorgesehen. Abs. 2 IVV enthält keine Regelung zur Wiedererwägung, sodass eine pauschale Anwendung auf rückwirkende Korrekturen zuungunsten der Versicherten nicht gestützt wird.
“Diese Argumentation widerspricht zwar der bundesgerichtlichen Auffassung, laut der bei einer Herabsetzung oder einer Aufhebung einer Invalidenrente aufgrund des AHV-rechtlichen Teils eines Rentenanspruchs immer eine rückwirkende Korrektur zu erfolgen hat (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 3.2, mit Hinweisen). Da das Bundesgericht diese Beschränkung in der Anwendbarkeit des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88bis IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88bis Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88bis Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88bis Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält.”
“Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88bis Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88bis Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält. Zudem liesse sich der von der Beschwerdeführerin unterstellte generelle Verzicht auf eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person selbst bei einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision nicht mit dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vereinbaren, der den gesetzlichen Grundsatz enthält, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern sind. Diese gesetzliche Regelung kann vom Verordnungsgeber nicht einfach aufgehoben werden, denn das wäre vom Vollzugsauftrag im Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG eindeutig nicht gedeckt. Erst recht kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, dass er die gesetzliche Regelung habe aufheben wollen, ohne dies explizit, also mit klaren Worten anzuordnen.”
“Da das Bundesgericht diese Beschränkung in der Anwendbarkeit des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88bis IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88bis Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88bis Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88bis Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält. Zudem liesse sich der von der Beschwerdeführerin unterstellte generelle Verzicht auf eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person selbst bei einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision nicht mit dem Art.”
“Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88bis Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88bis Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält. Zudem liesse sich der von der Beschwerdeführerin unterstellte generelle Verzicht auf eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person selbst bei einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision nicht mit dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vereinbaren, der den gesetzlichen Grundsatz enthält, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern sind. Diese gesetzliche Regelung kann vom Verordnungsgeber nicht einfach aufgehoben werden, denn das wäre vom Vollzugsauftrag im Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG eindeutig nicht gedeckt. Erst recht kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, dass er die gesetzliche Regelung habe aufheben wollen, ohne dies explizit, also mit klaren Worten anzuordnen. Der Art. 88bis Abs. 2 IVV findet hier also keine Anwendung.”
Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich (z. B. durch wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes oder des Erwerbsstatus), liegt ein Revisionsgrund vor; die Rente kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden. Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen; es besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen. Eine blosse unterschiedliche Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes begründet hingegen keine Revision.
“Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N 107). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2, Art. 88a und Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit allein keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 144 I 105 E. 2.1). Ein Wechsel des Status (nicht, teil- oder voll erwerbstätig) stellt einen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2011, 9C_998/2010, E. 3.1.3, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 199 E. 3.b). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis explizit für familiär bedingte Statuswechsel (BGE 147 V 124 E. 5 f.). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 11 E.”
Praktische Folgewirkungen: Auch Hobbys mit Erwerbstätigkeitscharakter können meldepflichtig sein. Bei einer Meldepflichtverletzung bleibt die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist massgebend. Die Frage der Zustellung (Beweis der Zustellung) ist relevant für den Beginn der Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung. Vorgängige Eingliederungsmassnahmen können entbehrlich sein, wenn eine subjektive Eingliederungsfähigkeit fehlt.
“Entscheid Versicherungsgericht, 30.08.2022 Art. 28 IVG. Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Art. 25 Abs. 2 ATSG i.V.m Art. 70 IVG, Art. 87 Abs. 1 AHVG und Art. 148a StGB. Invalidenrente. Meldepflicht. Rückwirkende Anpassung. Verwirkungsfrist. Zu melden ist nicht nur eine Erwerbsaufnahme im eigentlichen Sinn, sondern jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen kann. Dazu gehört auch die Ausübung eines körperlich anstrengenden und zeitaufwändigen Hobbys (in casu Autoreparaturen), die auch eine Erwerbstätigkeit als möglich erscheinen lässt. Da eine Meldepflichtverletzung vorliegt, ist die Rentenanpassung rückwirkend vorzunehmen (E. 3.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2021, IV 2019/168). Da auf Grund der gegebenen Beweislage nicht von einer vorsätzlich begangenen Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen ist, liegt keine strafbare Handlung vor. Es bleibt damit bei der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist (E. 4.4).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.”
“3 IVV (in dessen Fassung vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023) steht diese Bestimmung der Gewährung eines Tabellenlohnabzuges gemäss der konstanten Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes respektive im von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Umfang von 15 Prozent nicht entgegen. Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Tabellenlohnabzug von 15 Prozent erweist sich damit als rechtmässig. Zusammenfassend resultiert ein Invaliditätsgrad von 40,5 Prozent (= 100% – 85% × 70%), der auf 41 Prozent aufzurunden ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 41 Prozent besteht gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b Abs. 4 IVG ein Anspruch auf eine Rente von 27,5 Prozent einer ganzen Rente. Die bisherige ganze Rente ist folglich entsprechend herabzusetzen. Da kein Anwendungsfall des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorliegt, weil die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht mit dem Einreichen des UV-Gutachtens aus dem Jahr 2001 erfüllt hat, ist die Herabsetzung gemäss dem Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 27. Oktober 2022 folgenden Monats hin vorzunehmen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Verfügung sei ihr erst in der zweiten Novemberwoche zugestellt worden. Da die Beschwerdegegnerin die Verfügung nicht eingeschrieben versandt hat, kann sie eine frühere Zustellung nicht beweisen. Folglich ist von einer Zustellung der Verfügung erst im November 2022 auszugehen, was bedeutet, dass die Rente nicht per 1. Dezember 2022, sondern erst per 1. Januar 2023 herabzusetzen ist. Die Ausgleichskasse hat im Auftrag der Beschwerdegegnerin einen Rentenbetrag von 1’098 Franken pro Monat bei einem massgebenden Rentengrad von 58 Prozent ermittelt. Dieser Betrag kann nicht ohne weitere Abklärungen auf den entsprechenden Rentenbetrag bei einem Rentengrad von 27,5 Prozent für die Zeit ab Januar 2023 umgerechnet werden, da die Rentenbeträge per 1. Januar 2023 angepasst worden sind. Die Sache ist deshalb zur Festsetzung des Rentenbetrages für die Zeit ab dem 1.”
“Der Beschwerdeführer betreibt gemäss den Aussagen des Rechtsvertreters seit 2013 einen Handel (Kauf, Tausch, Verkauf) mit .... Dass diese umfangreichen und regelmässigen Tätigkeiten, mit denen der Beschwerdeführer offensichtlich auch Einkommen erzielte, mit einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100% in keiner Weise zu vereinbaren sind, musste ihm bewusst sein. Damit ist eine (zumindest leichtfahrlässige) Meldepflichtverletzung zu bejahen (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin die Meldepflichtverletzung gestützt auf ihre Abklärungen erst per Juli 2018 als erstellt ansah und die Rente erst per Ende Juni 2018 einstellte, wirkt sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Bei dieser Sachlage war die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu einer rückwirkenden Leistungsaufhebung per Ende Juni 2018 berechtigt. Einer vorgängigen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1 f. S. 7 f.) bedurfte es nicht, denn es fehlt vorliegend an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit (vgl. u.a. E. 4.2.1.2 und”
In konkreten Fällen kann bejaht werden, dass die Unterlassung der Meldepflicht kausal für die Weiterbewilligung der Rente war; dies ist fallabhängig und wird in der Rechtsprechung für einzelne Sachverhalte bestätigt.
“Hätte der Beschwerdeführer Meldung erstattet, ist überwiegend wahrscheinlich, dass bei entsprechend konsistentem Verhalten auch ein Gutachter die tatsächliche Verbesserung ohne Weiteres hätte feststellen können. Eine Kausalität zwischen der unterlassenen Meldung und der Weiterausrichtung der Invalidenrente ist darum ohne Weiteres zu bejahen. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es wäre dem Versicherten zuzumuten gewesen, schon ab dem Zeitraum der Observationen in den Jahren 2012 bis 2014 eine gesundheitliche Besserung zu melden, erweist sich vor diesem Hintergrund als begründet. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist vorliegend somit anwendbar. Die Verfügung vom 14. Dezember 2020 ist darum zu bestätigen und die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2020 richtet, abzuweisen.”
“Auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 30. Juni 2017 ist unter Berücksichtigung der spätestens im Juli 2017 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu beanstanden (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. E. 2.4.4 hiervor). Aufgrund der Ergebnisse der BvO (act. IIA 150 f.) sowie der gestützt darauf erfolgten ärztlichen Einschätzungen (act. IIA 152, 154) ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der verbesserte Gesundheitszustand bzw. der Revisionsgrund spätestens im Juli 2017, d.h. im Zeitpunkt der Überwachung, vorlag. Dies stellte eine entscheidende, der Meldepflicht unterliegende Änderung in den rechtserheblichen Tatsachen dar, wobei der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, von sich aus die Beschwerdegegnerin zu informieren (Art. 77 IVV). Die entsprechende Unterlassung ist denn auch kausal für die in der Folge unrichtige Leistungsausrichtung (wobei Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung [AS 2014 3177] die Kausalität der Meldepflichtverletzung nicht mehr voraussetzt). Nachdem der Beschwerdeführer zudem in der Mitteilung vom 14. Dezember 2012 ausdrücklich auf die Meldepflicht hingewiesen worden war (act. II 91; vgl. auch act. II 69, S. 6) ist schliesslich auch das für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung erforderliche schuldhafte Fehlverhalten ohne weiteres zu bejahen (Entscheid des BGer vom 29.”
Seit der Revision von Art. 88bis Abs. 2 IVV per 1. Januar 2015 genügt bei einer Verletzung der Meldepflicht, dass die nicht gemeldete Änderung für den Rentenanspruch erheblich war; eine Kausalität zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ist nicht erforderlich. Folge: Die Herabsetzung oder Aufhebung kann rückwirkend auf den Zeitpunkt erfolgen, in welchem die Meldepflicht verletzt wurde.
“S. 1) bzw. die Erklärung von L.________ (act. I 4). Dasselbe gilt für den Umstand, dass die M.________ unter anderem ihre Leistungspflicht für den Treppensturz vom 21. Januar 2020 (act. IIA 226.6) wegen Ungereimtheiten hinsichtlich der Arbeitszeit in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) verneinte (act. IIA 222; act. IIB 267.359). Eine Kausalität zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ist seit 1. Januar 2015 nicht mehr erforderlich, so dass die rückwirkende Rentenaufhebung Platz greift (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 N. 156). Es genügt, dass die nicht gemeldete Erwerbstätigkeit mit Blick auf die ursprüngliche Rentenverfügung eine für den Rentenanspruch erhebliche und damit meldepflichtige Änderung darstellte, unbesehen des Umstands, dass die Verfügung zweifellos unrichtig war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. hierzu auch Rz. 5602 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2024 (act. IIC 313) stellt den Endentscheid hinsichtlich der durch die IVSTA mit Zwischenverfügung vom 19. November 2021 (act. IIA 267.31) angeordneten vorsorglichen Leistungseinstellung per 1. November 2021 dar. Die zeitliche Wirkung einer allfälligen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung richtet sich nach aArt. 17 ATSG (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52a N. 21). Allerdings kann bei einer Meldepflichtverletzung in zeitlicher Hinsicht eine von aArt. 17 Abs. 1 ATSG abweichende Lösung getroffen werden, so kann insbesondere die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt rückbezogen werden, in welchem die Meldepflicht verletzt wurde (vgl.”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (aArt. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, in Kraft bis 31. Dezember 2014). Gemäss dem revidierten Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2015) erfolgt die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflichtverletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung unabhängig davon, ob diese ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.”
Ausnahmsweise kann die Rentenaufhebung oder -herabsetzung rückwirkend auf den Zeitpunkt der relevanten Sachverhaltsänderung erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Dies kommt insbesondere bei unrechtmässiger Erwirkung der Leistung in Betracht (z. B. arglistiges Verhalten oder rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs) sowie bei Verletzung der nach Art. 77 IVV bestehenden Meldepflicht; in solchen Fällen ist auch eine Rückforderung möglich. Dieselben Grundsätze wurden in der Praxis auf Kinderrenten angewandt.
“Rechtskräftig verfügte Invalidenrenten werden in der Regel bei einer relevanten Sachverhaltsänderung nicht auf den effektiven Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung hin, sondern mit Wirkung ex nunc herabgesetzt oder eingestellt. Nur ausnahmsweise, nämlich bei zu Unrecht erwirktem Leistungsbezug oder bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung (vgl. E. 2.6.2 hiervor), kommt eine rückwirkende Revision auf den Zeitpunkt des Eintritts der Sachverhaltsveränderung mit entsprechender Rückforderung in Frage. Gemäss aArt. 88bis Abs. 2 lit. b IVV musste die Meldepflichtverletzung kausal für den Weiterbezug der (materiell zu hohen) Rente sein, was in der heutigen Fassung nicht mehr verlangt wird (vgl. E. 2.6.2 hiervor und Miriam Lendfers, Die rückwirkende Rentenrevision bei Meldepflichtverletzung, in Kieser/ Lendfers [Hrsg.], JaSo 2018, S. 195 ff. Ziff. 2 und”
“___ dargelegt, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers eine Eingliederung ins Erwerbsleben erschwert, aber er hat mit einer überzeugenden Begründung aufgezeigt, dass – entgegen der von den behandelnden Ärzten vertretenen Auffassung – eine Eingliederung nicht unmöglich ist. Die Anforderungen an einen ideal leidensadaptierten Arbeitsplatz sind nicht so einschränkend, dass eine Verwertung der von Dr. G.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent als ausgeschlossen erschiene. Der Beschwerdeführer benötigt auch keine Rücksicht und Kontrolle, die so aufwendig wäre, dass eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit nur in einem geschützten Rahmen möglich wäre. Auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt gibt es Arbeitsstellen, die als ideal leidensadaptiert zu qualifizieren sind, weshalb (zunächst) für den Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2020 von einer realistischerweise verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen ist. Wäre der Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV anzuwenden, würde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit respektive die Frage, wann sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich verbessert habe, keine Rolle spielen, da die Rente erst per Ende Mai 2022 aufzuheben wäre. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass hier ein Anwendungsfall des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorliege, der eine rückwirkende Rentenrevision erlaube. Zur Begründung hat sie angeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs im Jahr 2011 falsche Angaben gemacht und so bewirkt, dass ihm die bereits damals nicht mehr geschuldete Rente weiterhin ausgerichtet worden sei. Der Sachverständige Dr. G.___ hat überzeugend aufgezeigt, dass zwar bezüglich der „Grundstörung“ – der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Zügen – über die vorangegangenen 20 Jahre hinweg eine weitgehende Konstanz geherrscht habe, dass sich aber der „Gesamtzustand“ des Beschwerdeführers nach Massgabe der jeweils aktuellen Lebensbelastungen doch verändert habe.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 07.06.2022 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Rückwirkende Aufhebung einer Invalidenrente nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherten wegen gewerbsmässigen Betruges (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2022, IV 2021/148). Entscheid vom 7. Juni 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/148 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tomas Kempf, Schlegel Kempf Rechtsanwälte, Webernstrasse 5, 8610 Uster, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (rückwirkende Einstellung)”
“«Ausgehend davon, dass weder eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsveränderung oder eine schwere Depression vorgelegen haben und liegen, ist retrospektiv von einer vollen Arbeitsfähigkeit seit mindestens dem Gutachten der I____ aus 2015 auszugehen». Aus diesen Darlegungen ergibt sich eine seit der ursprünglichen Verfügung vom 28. Januar 2005 eingetretene Verbesserung des leistungsrelevanten Gesundheitszustandes. Ob eine Verbesserung bereits ab dem den Zeitpunkt des Beginns der Observation (1. November 2012) zu bejahen ist, ist nachfolgend zu klären. 7. 7.1. 7.1.1. Steht nach dem Gutachten von L____ bzw. der I___ fest, dass seit der Verfügung vom 28. Januar 2005 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist zu prüfen, ob sich eine rückwirkende Rentenaufhebung auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV abstützen lässt. Eine rückwirkende Rentenaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). In der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung wird diese Vorschrift ergänzt durch den Zusatz « , unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war». Nach Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. «Sie weiss am besten, wie es um sie steht» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1). Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art.”
“Juli 2021, kann offen bleiben, da in beiden Zeitpunkten die Meldung bereits verspätet gewesen wäre, da gemäss Art. 77 IVV eine unverzügliche, also eine Meldung binnen maximal sechs bis sieben Tagen ab Kenntnisnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2 über die Bedeutung von "unverzüglich"), notwendig gewesen wäre um die Meldepflicht nicht zu verletzen. Die Tochter C.___ hat spätestens per 31. Mai 2021 entschieden, ihre Ausbildung abzubrechen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat sie jedoch bereits einige Zeit vorher über ihren Abbruch entschieden, sodass bei einer rechtzeitigen Orientierung ihres Vaters dieser eine sofortige Mitteilung an die Beschwerdegegnerin noch vor der Auszahlung der Kinderrente für den Monat Juni hätte machen können. Eine schriftliche Bestätigung ist entgegen den Äusserungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Mail vom 25. August 2021 nicht nötig für die Einstellung der Rente; diese nachträglich einzuholen genügt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV angewendet, d.h. sie ist befugt gewesen, die Kinderrente für C.___ rückwirkend einzustellen und die nach dem 31. Mai 2021 im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen zurückzufordern. Die Rückforderung erweist sich ebenso betraglich als korrekt. Damit ist die Beschwerde betreffend die Rückerstattung der vom 1. Juni bis 31. August 2021 an den Beschwerdeführer ausbezahlten Kinderrente für C.___ abzuweisen. Gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen werden in einem Verfahren betreffend eine Rückforderung keine Gerichtskosten erhoben, da eine Rückforderung praxisgemäss nicht unter die IV-Leistungen nach Art. 69 Abs. 1bis IVG fällt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2021 wird abgewiesen. Auf die Beschwerde bezüglich den Erlass der zurückgeforderten Kinderrenten wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Renten kommt nur in Betracht, wenn die Leistung zu Unrecht bezogen wurde oder die versicherte Person ihre nach Art. 77 IVV bestehende Meldepflicht verletzt hat. In allen anderen Fällen wirkt die Anpassung ex nunc; sie tritt frühestens am ersten Tag des zweiten auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Kraft.
“Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs (E. 3.1 hiervor) ist zu berücksichtigen, dass rechtskräftig verfügte Invalidenrenten in der Regel nicht auf den effektiven Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung hin, sondern mit Wirkung ex nunc et pro futuro herabgesetzt oder eingestellt werden (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Nur ausnahmsweise, nämlich bei zu Unrecht erwirktem Leistungsbezug oder bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung, erfolgt eine rückwirkende Revision auf den Zeitpunkt des Eintritts der Sachverhaltsveränderung (E. 2.6.2 hiervor), also nicht dann, wenn die Änderung der Beschwerdeführerin bekannt war. Mithin ist das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung zu prüfen.”
“88bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt in diesem Bereich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV sowohl in der bis Ende Dezember 2014 als auch in der seither geltenden Fassung), wobei diese seit der Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 für den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht – mehr – kausal gewesen sein muss (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 und 8C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2).”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit noch längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).”
Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. Nach der Rechtsprechung wird diese Bestimmung analog angewendet, wenn sich die frühere Abweisung eines Leistungsbegehrens nachträglich als zweifellos unrichtig erweist.
“Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3). Der Entscheid darüber, ob eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen wird, liegt nach geltender Rechtslage im alleinigen Ermessen der Verwaltung, ohne dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf bestünde (statt vieler: BGE 133 V 50 E. 4.1; Urteile 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2; 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 5.1). Falls auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, sind zwei getrennte Verfahrensschritte auseinanderzuhalten: Erstens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Gegebenenfalls folgt daraus ein Rückkommen auf den betroffenen Verwaltungsakt, so dass es - zweitens - unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ("de façon à pouvoir rétablir une situation conforme au droit") einen neuen Entscheid zu fällen gilt (vgl. Urteil 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2; SVR 2006 IV Nr. 21 S. 74, I 545/02 E. 1.3). 2.4. Ergänzend zur vorinstanzlichen Darlegung der Rechtslage ist hier Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV zu nennen: Falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, erfolgt danach die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. Diese Bestimmung kodifiziert die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung von Verfügungen über Leistungen der genannten Art (BGE 129 V 433 E. 5.1; 110 V 291 E. 3b). Dem Wortlaut nach bezieht sie sich lediglich auf die Erhöhung, mithin auf bereits laufende Leistungen. Soweit es um die Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkts geht (vgl. Urteil 8C_624/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.1), wird sie nach der Rechtsprechung analog auf Fälle angewendet, in denen sich die Abweisung eines Leistungsbegehrens nachträglich als zweifellos unrichtig erweist. Denn eine unterschiedliche Regelung der zeitlichen Wirkung der Wiedererwägung, je nachdem, ob dem oder der Versicherten zu Unrecht keine oder eine zu tiefe Leistung zugesprochen worden ist, liesse sich nicht halten (BGE 110 V 291 E.”
“Ergänzend zur vorinstanzlichen Darlegung der Rechtslage ist hier Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV zu nennen: Falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, erfolgt danach die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. Diese Bestimmung kodifiziert die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung von Verfügungen über Leistungen der genannten Art (BGE 129 V 433 E. 5.1; 110 V 291 E. 3b). Dem Wortlaut nach bezieht sie sich lediglich auf die Erhöhung, mithin auf bereits laufende Leistungen. Soweit es um die Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkts geht (vgl. Urteil 8C_624/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.1), wird sie nach der Rechtsprechung analog auf Fälle angewendet, in denen sich die Abweisung eines Leistungsbegehrens nachträglich als zweifellos unrichtig erweist. Denn eine unterschiedliche Regelung der zeitlichen Wirkung der Wiedererwägung, je nachdem, ob dem oder der Versicherten zu Unrecht keine oder eine zu tiefe Leistung zugesprochen worden ist, liesse sich nicht halten (BGE 110 V 291 E.”
“Nach dem Gesagten geht der vorinstanzliche Hinweis auf das einer gerichtlichen Kontrolle entzogene Verwaltungsermessen hinsichtlich der zeitlichen Folgen der Wiedererwägung jedenfalls für die hier zu beurteilende Sach- und Rechtslage fehl. Zu beachten gilt es hier vielmehr Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV. Dass diese positivrechtliche Vorgabe dann nicht greifen soll, wenn auf eine zweifellos unrichtig verfügte Renteneinstellung zurückgekommen wird, ist nicht ersichtlich (vgl. E. 2.4 oben). Demnach und weil im vorliegenden Fall spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Gesichtspunkte tangiert sind (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 150 zu Art. 30-31 IVG), erfolgt die Wiedererwägung frühestens mit Wirkung ab jenem Monat, in dem der Mangel entdeckt wurde.”
Eine nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustands muss glaubhaft gemacht werden. Eine blosse diagnostische Umdeutung oder eine anderslautende Einordnung bereits bekannter Leiden genügt nicht, um eine solche veränderte Befundlage im Sinn von Art. 88bis Abs. 1 IVV zu begründen.
“Bis Anfang März 2020 konnten ihre Beschwerden, welche insbesondere mit Kopfschmerzen und einem eingeschränkten Gesichtsfeld rechts einhergingen, mit einer 5-tägigen stationären hochdosierten Steroidtherapie behandelt werden und es wurde eine Besserung des Visus rechts festgehalten (vgl. E. 3.3.2). Bis anfangs Dezember 2022 sind den Akten keine weiteren Untersuchungen und Konsultationen in diesem Zusammenhang zu entnehmen. Am 6. Dezember 2022 erfolgte die notfallmässige Zuweisung wegen erst seit kürzester Zeit bemerkter Augenprobleme (Vorstellung wegen Sehen von schwarzen Wolken am rechten Auge), die einer Glaskörpertrübung sowie dem Weiss’schen Ring zugeordnet werden konnten (vgl. E. 3.3.3). Später im selben Monat beklagte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. K.___ am 16. Dezember 2022 keine Sehstörungen mehr und letztere konnte das Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei überprüfen (vgl. Urk. 5/212). Eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere fehlen Hinweise auf eine durch die Sehprobleme verursachte längerdauernde funktionelle Einschränkung im hier massgeblichen Zeitraum drei Monate vor Stellung des Revisionsgesuchs vom 27. November 2022 (Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids. Die im Rahmen des Revisionsgesuchs von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzbeschwerden (vgl. E. 3.3.4) wurden schon im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. April 2017 berücksichtigt. Bereits damals wurden ausstrahlenden Rücken, Nacken-, Kopf- und Beckenschmerzen beschrieben (vgl. insbesondere E. 3.2.6 f.). Die im Dezember 2022 geäusserte Verdachtsdiagnose einer Polymyalgie rheumatica wurde nicht bestätigt respektive diesbezüglich sind keine weiteren Berichte aktenkundig. Ohnehin sind aber - wie gesagt - auch die in diesem Zusammenhang beklagten Leiden mit täglichen Kopfschmerzen vom Nacken her ausstrahlend schon bei der mit Verfügung vom 7. April 2017 zugesprochenen Rente berücksichtigt worden. Eine unterschiedliche diagnostische Einordnung eines geltend gemachten Leidens genügt per se nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen (vgl. E. 1.2). Auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands ist keine veränderte Befundlage glaubhaft gemacht worden.”
Für die Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich; die Rechtsprechung geht dahin, dass bereits leichte Fahrlässigkeit dafür genügt. Wird die Meldepflicht nach Art. 77 IVV nicht erfüllt, kann die Rente bzw. Leistung rückwirkend herabgesetzt oder aufgehoben werden. Das Verschulden ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
“77 IVV statuierte Meldepflicht verlangt, dass die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzeigt (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2). Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung und dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweisen).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, angesichts der Ausbildung und beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers habe er nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine Aktivitäten für den Rentenanspruch irrelevant seien. Bei den konkreten Gegebenheiten hat es kein Recht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV vorgeworfen und unter Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die rückwirkende Rentenaufhebung bestätigt hat. Die Beschwerde ist unbegründet.”
Befunde, die vor dem für eine Rentenanpassung massgeblichen Stichtag bzw. vor dem Revisionsbegehren erhoben wurden, sind nur dann verwertbar, wenn sie für die Beurteilung des zum Stichtag relevanten Gesundheitszustands aussagekräftig und mit späteren Abklärungen vergleichbar sind. Ein weit vor dem Stichtag liegender Bericht ohne konkrete Befunde oder Angaben zu Tests kann für die Entscheidung regelmässig keine belastbare Grundlage bieten; er kann jedoch insofern berücksichtigt werden, als Gutachter seine Aussagekraft prüfen und allenfalls einschränken.
“Der Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals G.________ vom 13. April 2017 (act. II 48/6) liegt weit vor dem Revisionsbegehren vom Dezember 2019, ab welchem Zeitpunkt frühestens eine Rentenanpassung erfolgen kann (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Der Bericht betreffend die zweieinhalb Jahre vorher stattgefundene Untersuchung im Spital G.________ vermag über den hier zur Diskussion stehenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Aussage zu tätigen und ist für das vorliegende Verfahren, anders als von ihr vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 6 f.), nicht relevant. Zudem enthält er weder Befunde noch Angaben zu erfolgten Tests. Die vom Spital G.________ angebotene Verlaufsuntersuchung zu einem späteren Zeitpunkt wurde offenbar nicht vorgenommen. Zudem haben sich die Gutachter – anders als beschwerdeweise bemängelt – auch mit dem besagten Bericht auseinandergesetzt und diesen berücksichtigt. Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde dargelegt, dass ein Vergleich mit der Abklärung vom April 2017 im Spital G.________ nicht möglich sei, da damals nur die Fatigue beurteilt worden sei, der Bericht hingegen keine Äusserungen enthalte, wie der Befund erhoben worden sei. Zu den neurokognitiven Befunden seien nur „eingeschränkte Aufmerksamkeitsfunktionen“ festgehalten, ohne dass dies differenzierter ausgeführt worden wäre (act.”
“Der Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals G.________ vom 13. April 2017 (act. II 48/6) liegt weit vor dem Revisionsbegehren vom Dezember 2019, ab welchem Zeitpunkt frühestens eine Rentenanpassung erfolgen kann (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Der Bericht betreffend die zweieinhalb Jahre vorher stattgefundene Untersuchung im Spital G.________ vermag über den hier zur Diskussion stehenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Aussage zu tätigen und ist für das vorliegende Verfahren, anders als von ihr vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 6 f.), nicht relevant. Zudem enthält er weder Befunde noch Angaben zu erfolgten Tests. Die vom Spital G.________ angebotene Verlaufsuntersuchung zu einem späteren Zeitpunkt wurde offenbar nicht vorgenommen. Zudem haben sich die Gutachter – anders als beschwerdeweise bemängelt – auch mit dem besagten Bericht auseinandergesetzt und diesen berücksichtigt. Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde dargelegt, dass ein Vergleich mit der Abklärung vom April 2017 im Spital G.________ nicht möglich sei, da damals nur die Fatigue beurteilt worden sei, der Bericht hingegen keine Äusserungen enthalte, wie der Befund erhoben worden sei. Zu den neurokognitiven Befunden seien nur „eingeschränkte Aufmerksamkeitsfunktionen“ festgehalten, ohne dass dies differenzierter ausgeführt worden wäre (act.”
Bei einer Wiedererwägung erfolgt eine Erhöhung frühestens mit Wirkung ab dem Monat, in dem der Mangel entdeckt wurde; dies gilt auch im Kontext des Invalidenversicherungsrechts.
“Nach dem Gesagten geht der vorinstanzliche Hinweis auf das einer gerichtlichen Kontrolle entzogene Verwaltungsermessen hinsichtlich der zeitlichen Folgen der Wiedererwägung jedenfalls für die hier zu beurteilende Sach- und Rechtslage fehl. Zu beachten gilt es hier vielmehr Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV. Dass diese positivrechtliche Vorgabe dann nicht greifen soll, wenn auf eine zweifellos unrichtig verfügte Renteneinstellung zurückgekommen wird, ist nicht ersichtlich (vgl. E. 2.4 oben). Demnach und weil im vorliegenden Fall spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Gesichtspunkte tangiert sind (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 150 zu Art. 30-31 IVG), erfolgt die Wiedererwägung frühestens mit Wirkung ab jenem Monat, in dem der Mangel entdeckt wurde.”
Liegt vorsätzliche Täuschung oder bewusste Verheimlichung vor, die zur unrechtmässigen Erwirkung der Leistung geführt hat, rechtfertigt dies eine rückwirkende Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 IVV. Eine solche Rückwirkung ist dagegen nicht automatisch bei jeder Korrektur einer unrichtigen Rentenverfügung gegeben.
“Angesichts dieser nicht zu vereinbarenden Diskrepanzen muss von einem bewussten Verheimlichen der effektiven funktionellen Möglichkeiten ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer war vielmehr im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht in rechtlich relevantem Ausmass arbeitsunfähig. Sein täuschendes Verhalten hat zur Aufrechterhaltung einer ganzen Rente geführt, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte. Eine Leistungsausrichtung ist vor dem Hintergrund dieser Sachlage nicht vertretbar. 7. Aufgrund der dargelegten Ausführungen steht die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung fest und es ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung, sodass es gilt, in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG wieder einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Zu prüfen ist, auf welchen Zeitpunkt hin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zu erfolgen hat. Im Bereich der Invalidenversicherung erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung für die Zukunft auf das Ende des der Zustellung folgenden Monates (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Rückwirkend wird eine Rente nur dann aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Beschwerdegegnerin hat die Rente mit der angefochtenen Verfügung rückwirkend ab dem Sistierungszeitpunkt vom 1. August 2016 aufgehoben. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch die D____ im Frühjahr 2015 simuliert hat und auf dem Revisionsfragebogen falsche Angaben gemacht hat. Somit lag im vorliegend fraglichen Zeitraum klarerweise der Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung durch ihn vor. Die ihm ab November 2000 zugesprochene ganze Rente ist daher rückwirkend ab dem von der Beschwerdegegnerin festgelegten Zeitpunkt (1. August 2016) aufzuheben. 8. 8.1. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente zu Recht aufgehoben hat.”
Nach Art. 88bis Abs. 2 IVV wird das schutzwürdige Vertrauen des Rentenbeziehenden in die bisherige Rentenzusprache geschützt; daher tritt die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Rente grundsätzlich erst am ersten Tag des zweiten auf die Zustellung der Herabsetzungs‑/Aufhebungsverfügung folgenden Monats ein (d. h. nach Ablauf des ersten Monats). Ausnahmen gemäss lit. b (insbesondere wenn die Rente unrechtmässig erwirkt wurde oder eine zumutbare Meldepflicht verletzt wurde) führen dazu, dass dieses Vertrauen nicht besteht und die Regel nicht greift.
“a IVV nicht der erste Tag des zweiten auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats, sondern der erste Tag des zweiten auf die Zustellung der aufgehobenen Verfügung vom 4. September 2017 folgenden Monats, also der 31. Oktober 2017 sei. Die Aufhebungsverfügung vom 4. September 2017 ist vom Gericht im Urteil vom 19. Dezember 2019 vollumfänglich aufgehoben worden; sie hat also nicht in einem (notwendigerweise rein feststellenden) Teil, nämlich in Bezug auf den Wirkungszeitpunkt der Revision, weiter bestanden. Die hier angefochtene Verfügung kann die Verfügung vom 4. September 2017 also nicht ergänzt haben. Der Wortlaut des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist klar: Nur die Aufhebungsverfügung kann den Wirkungszeitpunkt definieren. Da es in diesem Fall nur eine Aufhebungsverfügung, nämlich die hier angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2021 gibt, müsste die revisionsweise Aufhebung der Rente also per 28. Februar 2021 (und nicht per 31. Oktober 2017) erfolgen. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV sieht zwar zwei Ausnahmen von der Regel des Abs. 1 vor, aber diese beiden Ausnahmen sind im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin die Rentenzusprache unrechtmässig erwirkt hätte und die Beschwerdeführerin hat auch keine zumutbare Meldepflicht verletzt. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV ist trotzdem von Bedeutung, denn sie liefert den Schlüssel zur richtigen Interpretation beider litterae des Art. 88bis Abs. 2 IVV: Wer eine Rente unrechtmässig erwirkt hat, hat kein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche Rentenzusprache bis zum Erlass der Aufhebungsverfügung (bzw. bis zum letzten Tag das auf die Eröffnung der Aufhebungsverfügung folgenden ganzen Monats). Dasselbe gilt für die rentenbeziehende Person, die eine Sachverhaltsveränderung, die den Invaliditätsgrad sinken lässt, pflichtwidrig nicht rechtzeitig meldet. Die lit. a des Art. 88bis Abs. 2 IVV beruht also auf dem Gedanken, dass eine nach dem Eintritt einer den Invaliditätsgrad senkenden Sachverhaltsveränderung ausgerichtete, nun aber zu hohe Rente nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser Sachverhaltsveränderung, sondern erst mit der Eröffnung der entsprechenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung eingestellt werden soll, weil erst mit dieser Verfügung das Vertrauen in die frühere Rentenzusprache "zerstört" wird.”
“Juli 2014 vollumfänglich aufgehoben worden; sie hat also nicht in einem (notwendigerweise rein feststellenden) Teil, nämlich in Bezug auf den Wirkungszeitpunkt der Revision, weiter bestanden. Die hier angefochtene Verfügung kann die Verfügung vom 15. April 2013 also nicht ergänzt haben. Der Wortlaut des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist klar: Nur die Aufhebungsverfügung kann den Wirkungszeitpunkt definieren. Da es in diesem Fall nur eine Aufhebungsverfügung, nämlich die hier angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2018 gibt, müsste die revisionsweise Aufhebung der Rente also per 31. März 2018 (und nicht per 31. Mai 2013) erfolgen. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV sieht zwar zwei Ausnahmen von der Regel des Abs. 1 vor, aber diese beiden Ausnahmen sind im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin die Rentenzusprache unrechtmässig erwirkt hätte und die Beschwerdeführerin hat auch keine zumutbare Meldepflicht verletzt. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV ist trotzdem von Bedeutung, denn sie liefert den Schlüssel zur richtigen Interpretation beider litterae des Art. 88bis Abs. 2 IVV: Wer eine Rente unrechtmässig erwirkt hat, hat kein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche Rentenzusprache bis zum Erlass der Aufhebungsverfügung (bzw. bis zum letzten Tag das auf die Eröffnung der Aufhebungsverfügung folgenden ganzen Monats). Dasselbe gilt für die rentenbeziehende Person, die eine Sachverhaltsveränderung, die den Invaliditätsgrad sinken lässt, pflichtwidrig nicht rechtzeitig meldet. Die lit. a des Art. 88bis Abs. 2 IVV beruht also auf dem Gedanken, dass eine nach dem Eintritt einer den Invaliditätsgrad senkenden Sachverhaltsveränderung ausgerichtete, nun aber zu hohe Rente nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser Sachverhaltsveränderung, sondern erst mit der Eröffnung der entsprechenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung eingestellt werden soll, weil erst mit dieser Verfügung das Vertrauen in die frühere Rentenzusprache "zerstört" wird. Die Beschwerdeführerin hat in die Rentenzusprache vom 6. November 2003 vertrauen dürfen, bis die Aufhebungsverfügung vom 15.”
“März 2018 (und nicht per 31. Mai 2013) erfolgen. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV sieht zwar zwei Ausnahmen von der Regel des Abs. 1 vor, aber diese beiden Ausnahmen sind im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin die Rentenzusprache unrechtmässig erwirkt hätte und die Beschwerdeführerin hat auch keine zumutbare Meldepflicht verletzt. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV ist trotzdem von Bedeutung, denn sie liefert den Schlüssel zur richtigen Interpretation beider litterae des Art. 88bis Abs. 2 IVV: Wer eine Rente unrechtmässig erwirkt hat, hat kein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche Rentenzusprache bis zum Erlass der Aufhebungsverfügung (bzw. bis zum letzten Tag das auf die Eröffnung der Aufhebungsverfügung folgenden ganzen Monats). Dasselbe gilt für die rentenbeziehende Person, die eine Sachverhaltsveränderung, die den Invaliditätsgrad sinken lässt, pflichtwidrig nicht rechtzeitig meldet. Die lit. a des Art. 88bis Abs. 2 IVV beruht also auf dem Gedanken, dass eine nach dem Eintritt einer den Invaliditätsgrad senkenden Sachverhaltsveränderung ausgerichtete, nun aber zu hohe Rente nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser Sachverhaltsveränderung, sondern erst mit der Eröffnung der entsprechenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung eingestellt werden soll, weil erst mit dieser Verfügung das Vertrauen in die frühere Rentenzusprache "zerstört" wird. Die Beschwerdeführerin hat in die Rentenzusprache vom 6. November 2003 vertrauen dürfen, bis die Aufhebungsverfügung vom 15. April 2013 ergangen ist. Auch wenn diese Verfügung vom Gericht aufgehoben worden ist, um zusätzliche Sachverhaltsabklärungen durch die Beschwerdegegnerin zu erreichen, hat die Beschwerdeführerin ab diesem Moment damit rechnen müssen, dass die weiteren Abklärungen das Ergebnis der bis dahin erfolgten Abklärungen bestätigen würden, dass es also zu einer Rentenaufhebung kommen könnte. Mit der Aufhebungsverfügung vom 15. April 2013 ist das Vertrauen in die Rentenzusprache vom 6.”
Eine vorinstanzliche Beschwerdeeingabe kann nach der Rechtsprechung als massgeblicher Beginn im Sinne von Art. 88bis Abs. 1 IVV gelten, wenn sie nach Treu und Glauben als Revisionsbegehren zu werten ist, auch wenn sie kein formales Revisionsbegehren darstellt (vgl. Urteil 8C_60/2024 E. 5.3.4).
“Da mit Blick auf den im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Dr. med. C.________ vom 26. Januar 2023 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt es sich, die Akten an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie dies abklärt (Urteil 9C_170/2014 vom 21. Juli 2014 E. 4.2). Eine Erhöhung der Rente kann frühestens von dem Monat an erfolgen, in dem das Begehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Die Beschwerdeführerin reichte den erwähnten Arztbericht im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz am 1. Februar 2023 ein, um damit jedoch nicht eine Verschlechterung, sondern einen von Anfang an bestehenden Anspruch auf eine ganze Rente zu belegen. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzliche Beschwerdeeingabe vom 15. September 2022 als Zeitpunkt gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV zu betrachten (Urteil 9C_170/2014 vom 21. Juli 2014 E. 4.2), auch wenn es sich dabei nicht um ein eigentliches Revisionsbegehren handelt.”
“Da mit Blick auf den im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Dr. med. C.________ vom 26. Januar 2023 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt es sich, die Akten an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie dies abklärt (Urteil 9C_170/2014 vom 21. Juli 2014 E. 4.2). Eine Erhöhung der Rente kann frühestens von dem Monat an erfolgen, in dem das Begehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Die Beschwerdeführerin reichte den erwähnten Arztbericht im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz am 1. Februar 2023 ein, um damit jedoch nicht eine Verschlechterung, sondern einen von Anfang an bestehenden Anspruch auf eine ganze Rente zu belegen. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzliche Beschwerdeeingabe vom 15. September 2022 als Zeitpunkt gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV zu betrachten (Urteil 9C_170/2014 vom 21. Juli 2014 E. 4.2), auch wenn es sich dabei nicht um ein eigentliches Revisionsbegehren handelt.”
Die Herabsetzung oder Aufhebung nach Art. 88bis Abs. 2 IVV setzt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus (z.B. Änderung des Gesundheitszustands, neue Hilfsmittel, Einkommensänderung). Für die intertemporale Beurteilung ist der tatsächliche Zeitpunkt des Eintritts dieses Sachverhalts massgebend; der Zeitpunkt des Erlasses oder der Zustellung der Revisionsverfügung ändert daran nichts.
“Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Dagegen ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Abs. 2). Art. 88a IVV stellt auf einen Sachverhalt ab, ab dessen Erfüllung (bzw. bei Ablauf der Frist von drei Monaten seines Bestehens) eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist somit, ob sich diese Verbesserung oder Verschlechterung bzw. der Ablauf der Frist von 3 Monaten mit andauernder Verbesserung oder Verschlechterung zu einem vor dem 1. Januar 2022 gelegenen Zeitpunkt verwirklicht hat. Die Regel von Rz 9102 KSIR steht somit in Einklang mit dem in BGE 140 V 41 angegebenen allgemein gültigen intertemporalen Grundsatz. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, RZ 9102 KSIR finde im Gesetz keine Stütze (Beschwerde S. 17 Ziff. 51), ist darum nicht zu folgen. Anzumerken ist, dass der von der Beschwerdeführerin genannte Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV den Zeitpunkt regelt, ab wann im Falle der Erfüllung des in Art. 88a IVV angesprochenen Sachverhalts die daraus abzuleitende Rechtsfolge eintritt. Der Zeitpunkt der Zustellung der Revisionsverfügung vermag indessen am Zeitpunkt des Eintritts des Sachverhalts, an welchen Art. 88a IVV anknüpft, nichts zu ändern. Es wäre vielmehr sachfremd, dass der Zeitpunkt des Tätigwerdens der Verwaltung (d.h. der Erlass einer Verfügung) bestimmend würde für die Frage, ob altes oder neues Recht zur Anwendung kommt. 2.3. Wie nachfolgend unter Erw. 4.3. darzulegen ist, ist die revisionsrechtlich relevante Zäsur in den Einkommensverhältnissen im August 2020 eingetreten. Folglich ist vorliegend das bis 31. Dezember 2021 massgebliche Recht anwendbar. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juli 2019 mit Wirkung ab 1. April 2018 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (IV-Akte 107). Der Verfügung lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Lehrperson und Theaterpädagogin bzw.”
“das Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2.). Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. Ziff. 8086 ff.). 3.4. Die Revision der Hilflosentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019 [8C_533/2019] E. 3.1.). Erforderlich ist somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1). 3.5. Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein.”
“Schliesslich ist auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Hier gilt es aber zu beachten, dass die lebenspraktische Begleitung nur bei volljährigen Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV). 3.1.3. Die Revision der Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.1.). Erforderlich ist somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1). 3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein.”
“Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Erstellung des Abklärungsberichts vom 6. Juli 2021 (AB 61) nur noch in zwei bzw. maximal drei von sechs Lebensbereichen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosenentschädigung mittleren Grades deshalb zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Verfügung vom 1. November 2021 (AB 68) per 1. Januar 2022 auf eine solche leichten Grades reduziert.”
Führt eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades zu einer Änderung des Rentenanspruchs, begründet dies einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 88bis IVV. In diesem Fall ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen; es besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen. Die Überprüfung kann von Amtes wegen oder auf Gesuch erfolgen.
“Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N 107). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2, Art. 88a und Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit allein keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 144 I 105 E. 2.1). Ein Wechsel des Status (nicht, teil- oder voll erwerbstätig) stellt einen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2011, 9C_998/2010, E. 3.1.3, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 199 E. 3.b). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis explizit für familiär bedingte Statuswechsel (BGE 147 V 124 E. 5 f.). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 11 E.”
Für rückwirkende Herabsetzungen, Aufhebungen oder Rückforderungen von IV-Leistungen bedarf es eines Rückkommenstitels im Sinne von Art. 53 ATSG (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Eine Revision nach Art. 17 ATSG kommt ebenfalls in Betracht, soweit sie gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV rückwirkend wirkt.
“Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung bedarf auch im Bereich der Invalidenversicherung eines entsprechenden Titels. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). In Frage kommt jedoch auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV rückwirkend erfolgt (Entscheid des BGer vom 26. Oktober 2018, 8C_285/2018, E. 2.3).”
“Die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung bedarf im Bereich der Invalidenversicherung eines entsprechenden Titels. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch - wie vorliegend - auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV rückwirkend erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2018, 8C_708/2017, E. 2.1.2 mit Hinweisen).”
“Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung bedarf auch im Bereich der Invalidenversicherung eines entsprechenden Titels. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). In Frage kommt jedoch auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV rückwirkend erfolgt (Entscheid des BGer vom 26. Oktober 2018, 8C_285/2018, E. 2.3).”
Nach Art. 88bis IVV erfolgt eine Herabsetzung oder Aufhebung in der Regel mit Wirkung pro futuro (Abs. 2 lit. a). Eine Rückwirkung ist nur in den in Abs. 2 lit. b genannten Fällen (z. B. Verletzung der Meldepflicht, unrechtmässiger Leistungsbezug) vorgesehen. Art. 88bis IVV ist als Ausführungsbestimmung im Rahmen von Art. 17 ATSG zu verstehen; ausserhalb der ausdrücklich genannten Ausnahmen sieht die Verordnung keine rückwirkende Kürzung zu Ungunsten der versicherten Person vor.
“Diese Argumentation widerspricht zwar der bundesgerichtlichen Auffassung, laut der bei einer Herabsetzung oder einer Aufhebung einer Invalidenrente aufgrund des AHV-rechtlichen Teils eines Rentenanspruchs immer eine rückwirkende Korrektur zu erfolgen hat (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 3.2, mit Hinweisen). Da das Bundesgericht diese Beschränkung in der Anwendbarkeit des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88bis IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88bis Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88bis Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88bis Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält.”
“Da das Bundesgericht diese Beschränkung in der Anwendbarkeit des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88bis IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88bis Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88bis Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88bis Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält. Zudem liesse sich der von der Beschwerdeführerin unterstellte generelle Verzicht auf eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person selbst bei einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision nicht mit dem Art.”
“Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88bis Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88bis Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält. Zudem liesse sich der von der Beschwerdeführerin unterstellte generelle Verzicht auf eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person selbst bei einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision nicht mit dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vereinbaren, der den gesetzlichen Grundsatz enthält, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern sind. Diese gesetzliche Regelung kann vom Verordnungsgeber nicht einfach aufgehoben werden, denn das wäre vom Vollzugsauftrag im Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG eindeutig nicht gedeckt. Erst recht kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, dass er die gesetzliche Regelung habe aufheben wollen, ohne dies explizit, also mit klaren Worten anzuordnen. Der Art. 88bis Abs. 2 IVV findet hier also keine Anwendung.”
“Infine, una diversa valutazione di uno stato di fatto rimasto invariato ed inizialmente approfonditamente esaminato non costituisce né un caso di revisione, né un caso di riconsiderazione (STFA I 8/04 del 12 ottobre 2005 pubblicata in Plaidoyer 1/06, pag. 64-65). Quanto agli effetti della revisione di una rendita, per l'art. 88bis cpv. 2 OAI la riduzione o la soppressione della rendita è messa in atto, al più presto, il primo giorno del secondo mese che segue la notifica della decisione (lett. a). Essa può però intervenire anche retroattivamente dalla data in cui avvenne la modificazione determinante, se l'erogazione illecita è causa dell'ottenimento indebito di una prestazione per l'assicurato oppure se quest'ultimo ha violato l'obbligo di informare, impostogli ragionevolmente dall'art. 77 (lett. b). L'art. 88bis OAI è applicabile non solo in caso di revisione, ma anche in caso di modifica del diritto alla rendita stabilito in via di riesame (riconsiderazione) (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 2a edizione 2010, ad art. 30/31 (17 ATSG), pag. 395; Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, pag. 95). Condizione necessaria per l'applicazione dell'art. 88bis OAI è che l'errore giustificante una riconsiderazione concerna un argomento specifico dell'AI. La riduzione o soppressione della rendita a seguito di riconsiderazione avviene quindi di principio, giusta l'art. 88bis cpv. 2 lett. a OAI, con effetto pro futuro, eccezion fatta per i casi in cui l'assicurato ha violato il suo obbligo di informare, nel qual caso una modifica ha effetto ex tunc (art. 88bis cpv. 2 lett. b OAI; DTF 110 V 297 e 330, 119 V 432; Müller, op. cit., pag. 95 segg.). Il TFA ha pure stabilito che l'inizio della soppressione con effetto ex nunc della rendita va stabilito in applicazione analogica dell'art. 88bis cpv. 2 lett. a OAI (DTF 111 V 197).”
Für Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ist der massgebende Zeitpunkt derjenige, in dem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhält. Es genügt, dass die Verwaltung aufgrund von Feststellungen (z. B. infolge eines Wiedererwägungsgesuchs oder von Amtes wegen) das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erachtet und damit Anlass zu weiteren Abklärungen hatte.
“Gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Hilflosenentschädigungen frühestens: sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a); bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b); falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (lit. c). Rechtsprechungsgemäss ist für die Korrektur einer unrichtigen Verfügung im Rahmen des Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat, was nicht voraussetzt, dass die Unrichtigkeit der Verfügung - allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen - mit Sicherheit feststeht. Vielmehr genügt es, dass die Verwaltung, sei es aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs oder von Amtes wegen, Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 129 V 433 E.”
“Gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Hilflosenentschädigungen frühestens: sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a); bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b); falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (lit. c). Rechtsprechungsgemäss ist für die Korrektur einer unrichtigen Verfügung im Rahmen des Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat, was nicht voraussetzt, dass die Unrichtigkeit der Verfügung - allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen - mit Sicherheit feststeht. Vielmehr genügt es, dass die Verwaltung, sei es aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs oder von Amtes wegen, Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 129 V 433 E. 6.2; 110 V 297 E. 4a; SVR 2023 IV Nr. 32 S. 106, 8C_457/2022 E. 5.4.2) und die Verwaltung damit ausreichend Anlass gehabt hätte, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen (BGE 129 V 433 E. 6.4; Urteil 8C_240/2022 vom 23. August 2022 E. 4.1). Anderseits gilt der Mangel aber auch als dann entdeckt, wenn die versicherte Person ein Revisionsgesuch gestellt hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und weiteren Abklärungen verpflichtet hätte.”
“Gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Hilflosenentschädigungen frühestens: sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a); bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b); falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (lit. c). Rechtsprechungsgemäss ist für die Korrektur einer unrichtigen Verfügung im Rahmen des Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat, was nicht voraussetzt, dass die Unrichtigkeit der Verfügung - allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen - mit Sicherheit feststeht. Vielmehr genügt es, dass die Verwaltung, sei es aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs oder von Amtes wegen, Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 129 V 433 E. 6.2; 110 V 297 E. 4a; SVR 2023 IV Nr. 32 S. 106, 8C_457/2022 E. 5.4.2) und die Verwaltung damit ausreichend Anlass gehabt hätte, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen (BGE 129 V 433 E. 6.4; Urteil 8C_240/2022 vom 23. August 2022 E. 4.1). Anderseits gilt der Mangel aber auch als dann entdeckt, wenn die versicherte Person ein Revisionsgesuch gestellt hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und weiteren Abklärungen verpflichtet hätte.”
Bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in jenem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem nach Art. 88bis Abs. 2 IVV eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung in Betracht fällt.
“Bei einer Meldepflichtverletzung ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu jenem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die Herabsetzung resp. Aufhebung der Rente in Betracht fällt (BGE 143 V 431 Regeste und E. 4.5.1 S. 433). Der Beschwerdeführer arbeitete zwischen 2002 und Juli 2022 auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung von 40 % als …/… im … der C.________ (act. II 62.7). Diese oder eine damit vergleichbare Tätigkeit war ihm seit spätestens August 2020 mindestens im Umfang eines 80 %-Pensums (ophthalmologisch zu 100 %) zumutbar, wofür er wie erwähnt den Tatbeweis erbracht hat (vgl. E. 4.7 f. hiervor). Seit August 2022 ist er nicht mehr als … tätig, wobei dies auf invaliditätsfremden Gründen beruht (Auflösung des … im Sommer 2022 [act. II 254.3/9 Ziff. 3.2.4]); damit verwertete der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit unzureichend, obwohl ihm die bisherige oder allenfalls eine andere angepasste Tätigkeit auch unter Berücksichtigung seines Alters (Jg. 1959) seit August 2020 ohne weiteres zumutbar gewesen wäre (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Die Beschwerdegegnerin ging damit zu Recht von der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretisch attestierten Restarbeitsfähigkeit aus.”
“Im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. September 2020 hatte der damals ..-jährige Beschwerdeführer bereits seit gut 18 Jahren eine Invalidenrente bezogen (act. II 21 S. 2), womit er grundsätzlich von der in E. 4.4.1.1 f. vorne dargelegten Praxis erfasst wird. Dabei hängt die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460). Liegt – wie hier – eine Meldepflichtverletzung vor (vgl. E. 4.3.2 vorne), so beurteilt sich die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu jenem Zeitpunkt, in dem nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die Herabsetzung resp. Aufhebung der Rente in Betracht fällt (BGE 143 V 431), mithin per Juli 2016 (vgl. E. 4.3.2 vorne). Damals war der Beschwerdeführer …-jährig, womit ihm noch eine gut fünfjährige Aktivitätsdauer verblieb, was für sich allein nicht gegen die Verwertbarkeit spricht (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Januar 2018, 8C_645/2017, E. 4.2.2 und 4.3.2, wo eine Aktivitätsdauer von zweieinhalb Jahren als für die Verwertbarkeit hinreichend taxiert wurde). Ferner erlauben die gesundheitlichen (somatischen) Beeinträchtigungen (spätestens) seit Juli 2016 eine vollschichtige (100%ige) Arbeitsfähigkeit bei nur leicht und punktuell eingeschränktem Zumutbarkeitsprofil (act. II 237 S. 4). Es bestehen namentlich keine psychischen Beeinträchtigungen, welche der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegenstehen (act. II”
Die vorinstanzliche Beschwerdeeingabe kann als Zeitpunkt des in Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV genannten Erhöhungsbegehrens gelten. Das gilt auch dann, wenn wesentliche Begründungen oder Beweismittel (z. B. ein Arztbericht) erst im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nachgereicht werden.
“Da mit Blick auf den im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Dr. med. C.________ vom 26. Januar 2023 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt es sich, die Akten an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie dies abklärt (Urteil 9C_170/2014 vom 21. Juli 2014 E. 4.2). Eine Erhöhung der Rente kann frühestens von dem Monat an erfolgen, in dem das Begehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Die Beschwerdeführerin reichte den erwähnten Arztbericht im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz am 1. Februar 2023 ein, um damit jedoch nicht eine Verschlechterung, sondern einen von Anfang an bestehenden Anspruch auf eine ganze Rente zu belegen. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzliche Beschwerdeeingabe vom 15. September 2022 als Zeitpunkt gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV zu betrachten (Urteil 9C_170/2014 vom 21. Juli 2014 E. 4.2), auch wenn es sich dabei nicht um ein eigentliches Revisionsbegehren handelt.”
Erfolgt die Erhöhung infolge eines Revisionsbegehrens durch die versicherte Person, tritt sie frühestens im Monat der Stellung des Revisionsbegehrens ein (Art. 88bis Abs. 1 IVV). Zu beachten ist jedoch, dass nach Art. 88a Abs. 2 IVV die dreimonatige Karenzfrist für die zeitliche Wirkung der Revision vorrangig ist; eine Erhöhung kann daher vor Ablauf dieser drei Monate nicht berücksichtigt werden. Spätere, erst danach festgestellte Verschlechterungen werden erst berücksichtigt, wenn sie die in Art. 88a Abs. 2 genannten Fristen erfüllen.
“Dezember 2023 und damit nach Verfügungserlass erwähnt (vgl. vorstehend E. 6.3). Dabei blieb jedoch unklar, ob es sich um eine andauernde Arbeitsunfähigkeit handelt. So hielt der Neurologe Dr. K.___ selbst im April 2024 noch fest, dass eine spontane Beschwerdebesserung jetzt, 6 - 7 Monate nach den kieferchirurgischen Eingriffen, noch im Bereich des Möglichen liege (vgl. vorstehend E. 6.5). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2023 konnte demnach noch nicht von einer revisionsrechtlich relevanten, anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Beeinträchtigung aufgrund der starken Kieferbeschwerden ist vorliegend deshalb nicht geeignet, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen, zumal eine Verschlechterung erst nach drei Monaten berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) und eine Rentenerhöhung frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem die versicherte Person das Revisionsbegehren gestellt hat (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Entsprechend ist die Schmerzsymptomatik im Kieferbereich bei der Beurteilung der vorliegenden Verfügung nicht zu berücksichtigen.”
“Januar 2019 bis zum Austritt aus der stationären Intensivbehandlung am 15. Juli 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auch für angepasste berufliche Tätigkeiten auszugehen. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab Januar 2019 bei guter Gesundheit weiterhin zu 100 % berufstätig gewesen wäre. Denn die Kinder mit den Jahrgängen 1992 und 1994, deren Selbständigkeit der Beschwerdeführerin bereits ab August 2011 erlaubt hätte, einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 8/110/2), waren mittlerweile volljährig geworden, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Aufgaben einem vollen beruflichen Pensum entgegengestanden hätten. Damit betrug der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab dem Unfalldatum des 11. Januar 2019 100 %. Sie hat somit ab April 2019, dem Anfang des Monats, in dem die dreimonatige Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV abgelaufen war (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG), Anspruch auf eine ganze Rente; diese kann ihr gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV auch bereits ab dann ausgerichtet werden, da sie ihr Revisionsbegehren schon im Januar 2019 gestellt hat. Diese Berücksichtigung der vorerst aufgehobenen Arbeitsfähigkeit aufgrund des Unfalles vom Januar 2019 ging im Zuge der Abklärungen offenbar vergessen; obwohl die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt notiert hatte, dass eine Rentenrevision auf Gesuch hin zu prüfen sei (Urk. 8/275/1), und obwohl auch Dr. XB.___ die vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage gestellt hatte (vgl. Urk. 8/275/15), hat sie es unrichtigerweise unterlassen, den Rentenanspruch im gesamten Zeitraum seit der Stellung des Revisionsbegehrens zu prüfen und festzulegen.”
“29bis RAI dispose que si la rente a été supprimée du fait de l'abaissement du degré d'invalidité et que l'assuré, dans les trois ans qui suivent, présente à nouveau un degré d'invalidité ouvrant le droit à la rente en raison d'une incapacité de travail de même origine, on déduira de la période d'attente, que lui imposerait l'art. 28 al. 1 let. b LAI, celle qui a précédé le premier octroi. L'application par analogie de cette disposition implique que l'art. 88a al. 2, 1ère phrase, RAI doit céder le pas à une rente d'emblée plus élevée si l'application de l'art. 29bis RAI conduit, compte tenu du délai d'attente d'une année, à une rente supérieure avant l'échéance du délai de trois mois (cf. Circulaire sur l'invalidité et l'impotence dans l'assurance-invalidité [CIIAI], Cm 4011 ; MICHEL VALTERIO, op. cit., art. 31 n° 37). 5.1.5 L'augmentation de la rente ou de l'allocation pour impotent prend effet, au plus tôt, si la révision est demandée par l'assuré, dès le mois où cette demande est présentée (art. 88bis al. 1 let. a RAI). L'art. 88a al. 2 RAI qui détermine les conditions de révision - primant sur l'art. 88bis al. 1 RAI qui détermine les effets temporels de la révision , aucune augmentation de rente ne peut intervenir avant l'écoulement de la période de carence de trois mois, cela même si la révision a été demandée par l'assuré (cf. MICHEL VALTERIO, op. cit., art. 31 LAI, nos 36-39). 5.1.6 Lorsqu'une décision accorde avec effet rétroactif une rente d'invalidité échelonnée ou limitée, les dispositions sur la révision d'une rente d'invalidité sont applicables par analogie (ATF 133 V 263 consid. 6.1; arrêt du Tribunal fédéral 8C_71/2017 du 20 avril 2017 consid. 3; 9C_226/2011 du 15 juillet 2011 consid. 4.3.1 non publié dans l'ATF 137 V 369; MARGRIT MOSER-SZELESS, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Commentaire romand, 2018, art. 17 n° 9 p. 249 ss.). Elle doit donc se fonder sur une modification notable du taux d'invalidité. La date de la modification du droit doit être fixée conformément à l'art. 88a RAI (par analogie : ATF 125 V 417 consid. 2d; arrêt du Tribunal fédéral I 21/05 du 12 octobre 2005 consid.”
Art. 88bis RAI findet keine Anwendung, wenn eine Rente zeitlich befristet oder gestaffelt mit rückwirkender Wirkung zugesprochen wird; in solchen Fällen sind stattdessen die einschlägigen Regeln über den Zeitpunkt der Änderung bzw. der rückwirkenden Wirkung (insbesondere Art. 88a RAI und Art. 17 LPGA) massgeblich.
“L'art. 17 LPGA s'applique également à la décision par laquelle une rente échelonnée dans le temps est accordée avec effet rétroactif, la date de la modification étant déterminée conformément à l'art. 88a RAI (ATF 131 V 164 consid. 2.2 ; 125 V 413 consid. 2d). L’art. 88bis RAI n'est en revanche pas applicable dans cette éventualité, du moment que l'on ne se trouve pas en présence d'une révision de la rente au sens strict (ATF 125 V 413 consid. 2d ; TF 9C_900/2013 du 8 avril 2014 consid. 6.2 et les références). Aux termes de l’art. 88a al. 1 RAI (règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.201), si la capacité de gain ou la capacité d’accomplir les travaux habituels de l’assuré s’améliore, ce changement n’est déterminant pour la suppression de tout ou partie du droit aux prestations qu’à partir du moment où on peut s’attendre à ce que l’amélioration constatée se maintienne durant une assez longue période. Il en va de même lorsqu’un tel changement déterminant a duré trois mois déjà, sans interruption notable et sans qu’une complication prochaine ne soit à craindre. Conformément à l’art. 88a al. 2 RAI, si la capacité de gain de l’assuré ou sa capacité d’accomplir les travaux habituels se dégrade, ce changement est déterminant pour l’accroissement du droit aux prestations dès qu’il a duré trois mois sans interruption notable.”
“1 LPGA, sont applicables lorsque la décision de l'assurance-invalidité accordant une rente avec effet rétroactif prévoit en même temps la suppression ou la modification de cette rente, respectivement octroie une rente pour une durée limitée (ATF 131 V 164 consid. 2.2 ; 125 V 413 consid. 2d et les références ; TF 8C_607/2015 du 3 février 2016 consid. 2). L’art. 17 al. 1 LPGA prévoit que si le degré d'invalidité du bénéficiaire subit une modification notable, la rente est d'office ou sur demande révisée pour l'avenir (augmentée, réduite, supprimée). Dans ce contexte, lors de l’octroi d’une rente échelonnée ou limitée dans le temps, le moment déterminant pour effectuer la comparaison est, d’une part, le moment du début du droit à la rente et, d’autre part, celui de la diminution ou de la suppression de la rente en application du délai de trois mois prévu à l’art. 88a RAI (règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité RS 831.201) (Michel Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invalidité [AI], Genève/Zurich/Bâle 2011, n° 3068 et les références citées ; TF 9C_134/2015 du 3 septembre 2015 consid. 4.1 et les références citées). En revanche, l'art. 88bis RAI n'est pas applicable à la décision par laquelle une rente échelonnée dans le temps est accordée avec effet rétroactif (TF 9C_333/2015 du 17 juillet 2015 consid. 2.3), du moment que l'on ne se trouve pas en présence d'une révision de la rente au sens strict (TF 9C_900/2013 du 8 avril 2014 consid. 6.2 et les références citées). b) Dans le cas particulier, la recourante a préalablement argué, à l’appui de sa demande de mesures superprovisionnelles, que la décision du 29 mars 2019 était illicite dans la mesure où l’intimé aurait dû faire application de l’art. 88bis al. 2 let. a RAI pour supprimer le droit à la rente et que, corrélativement, dite prestation aurait en tous les cas dû lui être versée jusqu’au 31 mai 2019 (cf. mémoire de recours du 15 avril 2019 p. 11 et déterminations du 30 avril 2019). Or il découle de ce qui précède que la disposition invoquée par l’intéressée n’est pas applicable in casu et que sur le principe, dans le contexte d’une rente échelonnée dans le temps, l’OAI était fondé à faire application de l’art.”
Zur Feststellung des anteiligen Rentenanspruchs wird der Invaliditätsgrad durch Gegenüberstellung des Valideneinkommens mit dem effektiv erzielten Invalideneinkommen ermittelt. Ergibt sich daraus eine teilweise Erwerbseinbusse, kann ab dem konkret berechneten Invaliditätsbeginn eine entsprechende Herabsetzung der Rente (anteilsmässiger Rentenanspruch) eintreten.
“Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 81'818.748 (vgl. vorstehend E. 5.2) mit dem effektiv erzielten Invalideneinkommen von Fr. 31'086.40 (vgl. Urk. 2/11/80, Urk. 2/11/88/9) im Jahr 2013 (Februar bis Dezember) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 47'913.30, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 58,56 bzw. aufgerundet 59 %. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2013 (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, vgl. E. 1.7) Anspruch auf eine halbe Rente.”
“378 vom 31. Oktober 2018 beträgt das zu berücksichtigende Einkommen ab dem 1. Januar 2019 neu Fr. 83'000.--, womit sich bei der am 17. Juli 1989 geborenen Beschwerdeführerin per 1. März 2019 (29 Jahre alt) ein Valideneinkommen von Fr. 74’700.-- (Fr. 83'000.-- x 0.9) ergibt. Für das Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen das Einkommen als Co-Gruppenleiterin in der Kita der Stiftung A.___ heranzuziehen, welches in den Akten ausgewiesen ist und per 1. Februar 2018 bei einem Pensum von 60 % Fr. 36’084.-- betrug (Fr. 2'748.-- brutto pro Monat x 13 [Urk. 7/185] zuzüglich monatliche Funktionszulage von Fr. 30.-- für die Anleitung eines Praktikanten [Urk. 7/189 und Urk. 7/190]). Wird das Valideneinkommen von Fr. 74’700.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 36’084.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 38’616., was einem Invaliditätsgrad von gerundet 52 % entspricht. Damit erweist sich die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente ab 1. März 2019 als rechtens (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).”
Bei rückwirkender stufenweiser Rentenzusprechung richtet sich der Zeitpunkt der Rentenheraufsetzung ausschliesslich nach Art. 88a IVV; Art. 88bis Abs. 1 IVV findet auf solche stufenweisen rückwirkenden Zusprachen keine Anwendung.
“Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen versicherten Personen ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. 2.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2.5 Bei einer rückwirkenden stufenweisen Rentenzusprechung richtet sich der Zeitpunkt einer Rentenheraufsetzung ausschliesslich nach Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961. Art. 88bis Abs. 1 IVV findet keine Anwendung (BGE 106 V 17 E. 3a, 109 V 128 E. 4b, vgl. auch BGE 133 V 70 E. 4.3.4 mit Hinweis). Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. 3.1 Vorab ist festzulegen, welcher”
“Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen versicherten Personen ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. 2.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2.5 Bei einer rückwirkenden stufenweisen Rentenzusprechung richtet sich der Zeitpunkt einer Rentenheraufsetzung ausschliesslich nach Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961. Art. 88bis Abs. 1 IVV findet keine Anwendung (BGE 106 V 17 E. 3a, 109 V 128 E. 4b, vgl. auch BGE 133 V 70 E. 4.3.4 mit Hinweis). Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. 3.1 Vorab ist festzulegen, welcher”
Bei der Korrektur von Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen ist der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen. Wird Gutglauben geltend gemacht, sind die Korrekturen zeitlich weniger eingreifend; Art. 88bis regelt dazu die Wirkungen (z. B. Verzögerung bis zum Ende des Monats nach Mitteilung gemäss Abs. 2 lit. a). Bei fehlendem schutzwürdigen Vertrauen (z. B. in Fällen von Missbrauch) kommt hingegen die Rückwirkung gemäss Abs. 2 lit. b in Betracht.
“Ciò è riconducibile, a sua volta, a vari motivi, quali ad esempio la complessità della materia, al numero di decisioni da emanare come pure alla decentralizzazione, oltre al fatto che frequentemente ci si deve occupare di rapporti giuridici duraturi e che la correttezza materiale assume particolare importanza. Nella correzione di decisioni prestative a causa di un errore iniziale è necessario tener presente il principio della buona fede. A tal proposito, nella ponderazione degli interessi – di regola – quello nell’applicazione corretta del diritto materiale risulta preponderante. Ciò non implica che il principio della buona fede sia irrilevante. Anzi, esso esplica i suoi effetti in particolare per quanto riguarda l’aspetto temporale della revisione e della riconsiderazione: infatti, se contestualmente alla revisione o riconsiderazione viene invocato il principio della buona fede, la correzione deve essere tanto meno invasiva (eingreifend) quanto la fiducia dell’assicurato è meritevole di tutela. In questo contesto gioca un ruolo fondamentale il fatto che l’assicurato abbia fino a questo momento beneficiato di prestazioni. Nell’AI, contesto nel quale le riconsiderazioni sono frequenti, l’art. 88bis OAI regola gli effetti temporali della riconsiderazione (cfr. Kieser, op. cit., n. 2 e segg. ad art. 53 LPGA). In concreto, sia nel progetto di decisione che nella decisione impugnata l’UAI ha correttamente indicato che “La decisione del 23.09.2016 […] verrà annullata e non sarà più valida alla fine del mese che segue la notifica della decisione in oggetto (art. 88bis, cpv. 2, lett. a dell’Ordinanza sull’assicurazione invalidità (OAI)).” (doc. 82, pag. 141 e doc. 90, pag. 161 incarto AI). Così facendo, l’UAI ha debitamente considerato la buona fede del ricorrente, la quale, come visto sopra, viene tenuta in considerazione tramite la dilazione degli effetti della decisione in via di riconsiderazione, conformemente all’art. 88bis cpv. 2 lett. a OAI esplicitamente menzionato dall’amministrazione. Infatti, qualora l’assicurato fosse stato in malafede, sarebbe tornato applicabile l’art. 88bis cpv. 2 lett. b OAI che, per contro, prevede la retroattività degli effetti della decisione. Nella DTF 135 V 201 il Tribunale federale ha stabilito che una divergenza tra la situazione giuridica attuale ed una decisione precedente cresciuta in giudicato formale può nascere in quattro casi: - nel caso in cui vi fosse un errore nei fatti nella decisione precedente.”
Art. 88bis Abs. 1 IVV gilt nur für IV-spezifische Aspekte. Fragen, die als AHV‑spezifisch einzustufen sind (z. B. die Versicherteneigenschaft), fallen nicht unter diese Bestimmung. In solchen AHV-Fragen steht Art. 88bis Abs. 1 IVV daher der Gewährung von Nachzahlungen nicht entgegen.
“Was die Nachzahlung betrifft, hat die Vorinstanz zunächst zutreffend erkannt, dass die Bestimmung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Danach können Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge bei Feststellung einer zweifellosen Unrichtigkeit einer Verfügung zum Nachteil des Versicherten lediglich mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) revidiert werden (BGE 129 V 433 E. 5.2; Urteil 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1). Diese Regelung gelangt jedoch nur bei IV-spezifischen Aspekten zur Anwendung (BGE 110 V 291 E. 3d; 129 V 433 E. 6.1; Urteil 8C_778/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Die hier streitige Frage der Versicherteneigenschaft gilt dagegen als AHV-spezifischer Gesichtspunkt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 2 zu Art. 6 IVG). Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV steht einer Nachzahlung im vorliegen Fall daher nicht entgegen.”
Eine rückwirkende Erhöhung der Renten, Hilflosenentschädigungen oder Assistenzbeiträge wird nur insoweit für frühere Zeiträume gewährt, als aus der medizinischen Aktenlage bzw. gutachterlichen Beurteilung eine entsprechende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits für den jeweiligen früheren Zeitraum ersichtlich ist. Fehlt eine solche echtzeitliche bzw. gutachterliche Grundlage, beschränkt sich die Zusprache grundsätzlich auf den Monat der Gesuchstellung (Art. 88bis Abs. 1 IVV).
“Nachfolgend zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der im Gutachten der MEDAS C.___ vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4.2) festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer machte am 17. September 2019 per E-Mail an die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 9/82-84), wobei eine solche gemäss der medizinischen Aktenlage und der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 30. August 2022 (vorstehend E. 4.3) ab Oktober 2018 ausgewiesen ist (vgl. auch Urk. 9/202/2-4). In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ist damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2019 zu prüfen.”
“Im Weiteren ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS E.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 50% für die Zeit ab März 2021 ausgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer bereits für die Zeit ab August 2017 eine über den zuletzt mit Mitteilung vom 10. Mai 2017 bestätigten Grad hinausgehende Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität geltend macht und bereits ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente beantragt (vgl. Beschwerde, S. 6), fehlt es hierfür an einer (echtzeitlichen und gutachterlichen) medizinischen Grundlage bzw. ist die für die Zeit vor März 2021 geltend gemachte Verschlechterung im Sinne einer höheren Arbeits- und Leistungsunfähigkeit nicht erstellt. Demnach ist der Zeitpunkt der Rentenerhöhung (Juni 2021) mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV nicht zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde, insoweit auch für die Zeit vor März 2021 eine ganze Rente beantragt wird, abzuweisen. Zu prüfen bleibt die Höhe des Invaliditätsgrades (vgl. E. 1.1.1 vorne).”
“Nach dem unter E. 4.3. Dargelegten ist davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens im Juni 2020 (IV-Akte 114) eingetreten ist und die Beschwerdeführerin somit zu diesem Zeitpunkt zu 100% arbeitsunfähig war. 5. 5.1. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2018 abgestellt. Dabei ging sie bei beiden Einkommen von den gleichen Tabellen aus, wobei sie beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug gewährte (vgl. Verfügung vom 13. Januar 2022, IV-Akte 152). Da die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von der gleichen Grundlage ausgeht, kann die Arbeitsunfähigkeit mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden. Dementsprechend lässt sich der Invaliditätsgrad bei einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten mit 100% beziffern. Folglich hat die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV ab Juni 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5.2. Es ist noch zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Verzinsung der ausstehenden Rentenbeträge ab 1. Juni 2022 mit 5 % p.a. Stellung zu nehmen: Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Bei einer Revision von Amtes wegen, welche die laufende Invalidenrente bestätigt oder erhöht, allenfalls nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hat, beginnt die Frist von 24 Monaten (nach der Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens (BGE 140 V 558, 561 f. E. 3.3 und 3.4). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätte.”
“Die Beschwerdeführerin hat damit aufgrund ihres Rentenerhöhungsgesuchs vom März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Diese ist ihr gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ab dem 1. März 2021 zuzusprechen; da die massgebende Veränderung durch den Stellenverlust und die damit einhergehende gesundheitliche Destabilisierung schon Jahre zurückliegt, war die dreimonatige Frist nach Art. 88a Abs. 2 IVV im Zeitpunkt der Gesuchstellung längst abgelaufen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 demnach aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.”
“Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer somit mangels wirtschaftlich verwertbarer Restarbeitsfähigkeit seit 26. Februar 2020 vollständig erwerbsunfähig. Bei einer ausgewiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 26. Februar 2020 (Urk. 8/99/2) und mit Blick auf das Erhöhungsgesuch vom 25. Mai 2020 ist die Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2020 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; vgl. E. 1.4). Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen ist.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades und auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden und 40 Minuten pro Tag hat. Der massgebende Zeitpunkt für die Leistungsanpassung ist September 2019 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), das heisst, der Beschwerdeführer hat ab September 2019 zusätzlich zur bereits seit 1. Oktober 2015 ausgerichteten Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/97) Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden pro Tag. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2019, mit welcher das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2019 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.”
Die Volljährigkeit stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein neues Versicherungsereignis dar; der Anspruch auf die bisherige Leistung kann daher bei Erreichen der Volljährigkeit nicht frei und vollständig neu beurteilt, sondern nur im Rahmen einer Revision geprüft werden. Eine allfällige Kürzung, Erhöhung oder Aufhebung der Leistung ist zeitlich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV zu bestimmen.
“2 LPGA, toute prestation durable – telle l’allocation d’impotence (arrêt du Tribunal fédéral 8C_533/2019 consid. 3.1) – accordée en vertu d’une décision entrée en force est, d’office ou sur demande, augmentée ou réduite en conséquence, ou encore supprimée si les circonstances dont dépendait son octroi changent notablement. Au vu des règles différentes en matière d’octroi de l’allocation pour impotent, le passage de l’allocation pour impotent selon l’art. 42bis LAI à celle de l’art. 42 LAI lorsque l’assuré atteint sa dix-huitième année constitue un motif de révision (VALTERIO, op. cit., n. 8 ad art. 42bis LAI). En d’autres termes, l’accession à l’âge de la majorité ne doit pas être considérée comme la survenance d’un nouveau cas d’assurance, si bien que le droit à une allocation pour impotent mineur ne peut pas être examiné librement et complètement à la majorité mais uniquement sous l’angle d’une révision. Le moment d’une éventuelle diminution ou suppression de l’allocation pour impotent se détermine par conséquent selon l’art. 88bis al. 2 RAI (ATF 137 V 424 consid. 3). Selon la Circulaire sur l’impotence (CSI), les assurés mineurs qui, à leur 18e anniversaire, sont au bénéfice d’une allocation pour impotent pour mineurs sont considérés comme étant annoncés pour l’allocation pour impotent pour adultes. Ils doivent toutefois remplir pour cela le formulaire officiel, qui leur est envoyé par l’office AI (ch. 6008). Si toutes les autres conditions sont remplies, le droit à l’allocation pour impotent pour adulte prend naissance le mois suivant leur 18e anniversaire. L’office AI examine d’office le droit à ces prestations, en particulier s’il existe dès le 18e anniversaire un besoin d’accompagnement pour faire face aux nécessités de la vie (ch. 6009). Le droit d’une personne mineure à l’allocation pour impotent et celui de cette même personne devenue majeure relèvent d’un seul cas d’assurance (ATF 137 V 424). Lorsque la personne mineure accède à la majorité, son droit à l’allocation pour impotent ne peut donc pas être examiné librement et en détail, mais peut l’être uniquement sous l’angle du droit de la révision (ch.”
“6.2 et la référence). 11. Le droit à l’allocation pour impotent s’éteint dès que l’assuré mineur ne présente plus une impotence de degré faible au moins et, au plus tard, à sa majorité. Au vu des règles différentes en matière d’octroi de l’allocation pour impotent, le passage de l’allocation pour impotent selon l’art. 42bis LAI (relatif aux conditions spéciales applicables aux mineurs) à celle de l’art. 42 LAI lorsque l’assuré atteint sa dix-huitième année constitue un motif de révision (VALTERIO, op. cit., n. 8 ad art. 42bis LAI). En d’autres termes, l’accession à l’âge de la majorité ne doit pas être considérée comme la survenance d’un nouveau cas d’assurance, si bien que le droit à une allocation pour impotent mineur ne peut pas être examiné librement et complètement à la majorité mais uniquement sous l’angle d’une révision au sens de l'art. 17 al. 2 LPGA. Le moment d’une éventuelle diminution ou suppression de l’allocation pour impotent se détermine par conséquent selon l’art. 88bis al. 2 RAI (ATF 137 V 424 consid. 3). Selon l'art. 17 al. 2 LPGA, toute prestation durable accordée en vertu d’une décision entrée en force est, d’office ou sur demande, augmentée ou réduite en conséquence, ou encore supprimée si les circonstances dont dépendait son octroi changent notablement. Selon la jurisprudence, cette disposition est notamment applicable pour la révision du droit à une allocation pour impotent (arrêts du Tribunal fédéral 9C_653/2012 du 4 février 2013 consid. 4 ; 9C_168/2011 du 27 décembre 2011 consid. 2.2). 12. En règle générale, le degré d’impotence d’un assuré est déterminé par une enquête à son domicile. Cette enquête doit être élaborée par une personne qualifiée qui a connaissance de la situation locale et spatiale, ainsi que des empêchements et des handicaps résultant des diagnostics médicaux. Il s’agit en outre de tenir compte des indications de la personne assurée et de consigner les opinions divergentes des participants. Enfin, le contenu du rapport doit être plausible, motivé et rédigé de façon suffisamment détaillée en ce qui concerne chaque acte ordinaire de la vie et sur les besoins permanents de soins et de surveillance personnelle et finalement correspondre aux indications relevées sur place.”
“En l’absence de disposition transitoire spéciale pour les demandes de révision concernant les assurés âgés de moins de 55 ans au 1er janvier 2022, ce sont les principes généraux de droit intertemporel qui prévalent, à savoir l’application du droit en vigueur lorsque les faits déterminants se sont produits (ATF 148 V 21 consid. 5.3). La date de l’éventuelle modification déterminante est arrêtée en fonction de l’art. 88a RAI. Si cette date est antérieure au 1er janvier 2022, l’ancien droit reste applicable. Si cette date est postérieure au 31 décembre 2021, le nouveau droit s’applique (TF 8C_644/2022 du 8 février 2023 consid. 2.2.3). En l’occurrence, la décision litigieuse rendue le 26 octobre 2023 fait suite à des demandes de prestations pour adulte déposées en février 2022. L'accession à l'âge de la majorité ne devant pas être considérée comme la survenance d'un nouveau cas d'assurance, le droit à l'allocation pour impotent mineur ne peut dès lors être examiné librement et complètement à la majorité mais uniquement sous l'angle d'une révision. Le moment d'une éventuelle diminution ou augmentation de l'allocation pour impotent se détermine par conséquent selon l'art. 88bis al. 2 RAI (ATF 137 V 424 consid. 3). Cette date est postérieure au 31 décembre 2021 compte tenu de l’accession à la majorité du recourant à la fin 2023, en sorte qu’il convient d’appliquer le droit en vigueur dès le 1er janvier 2022. 3. a) Aux termes de l’art. 9 LPGA, est réputée impotente toute personne qui, en raison d’une atteinte à la santé, a besoin de façon permanente de l’aide d’autrui ou d’une surveillance personnelle pour accomplir des actes élémentaires de la vie quotidienne. Selon l’art. 42 al. 1 LAI, les assurés impotents (art. 9 LPGA) qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à une allocation pour impotent. L’impotence peut être grave, moyenne ou faible (al. 2). L'art. 42 al. 3 LAI (dans sa teneur en vigueur au 1er janvier 2022) prévoit qu'est aussi considérée comme impotente la personne vivant chez elle qui, en raison d’une atteinte à sa santé, a durablement besoin d’un accompagnement lui permettant de faire face aux nécessités de la vie.”
Erfolgt eine Herabsetzung oder Aufhebung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, so ist diese rückwirkend ab dem Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung vorzunehmen, wenn die Leistung zu Unrecht erwirkt wurde oder die dem Berechtigten nach Art. 77 IVV obliegende Meldepflicht verletzt wurde. Für die Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich; nach ständiger Rechtsprechung genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Blosse Anhaltspunkte, unterschiedliche Auffassungen über die Arbeitsfähigkeit oder ein allenfalls nur versuchtes unrechtmässiges Erwirken genügen für sich allein nicht zwingend zur Annahme einer unrechtmässigen Erwirkung.
“77 IVV statuierte Meldepflicht verlangt, dass die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzeigt (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2). Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung und dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).”
“Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweisen).”
“Angesichts dieser aktenmässig ausgewiesenen Umstände ist der Vorwurf einer unrechtmässigen Erwirkung von Rentenleistungen zu wenig gesichert; allein im Raum stehendes, fraglich aggravatorisches Verhalten und unterschiedliche Auffassungen über die Arbeitsfähigkeit genügen dafür nicht (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 5.3 und 9C_508/2019, 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 5.3, je mit Hinweis). Daran hat die auf den 1. Januar 2015 erfolgte Novellierung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. E. 6.2 hievor) nichts geändert. Ein allfällig blosser Versuch, die Weiterausrichtung der Leistung unrechtmässig zu erwirken, ist vom Wortlaut von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ferner nicht erfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_508/2019, 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 5.3 und 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.1).”
Für die Korrektur nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ist als massgeblicher Zeitpunkt derjenige anzusetzen, in dem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit der Verfügung mit Sicherheit feststeht; es genügt, dass die Verwaltung Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen des relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen.
“Gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Hilflosenentschädigungen frühestens: sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a); bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b); falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (lit. c). Rechtsprechungsgemäss ist für die Korrektur einer unrichtigen Verfügung im Rahmen des Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat, was nicht voraussetzt, dass die Unrichtigkeit der Verfügung - allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen - mit Sicherheit feststeht. Vielmehr genügt es, dass die Verwaltung, sei es aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs oder von Amtes wegen, Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 129 V 433 E.”
Der Zeitpunkt der rückwirkenden Herabsetzung oder Aufhebung richtet sich nach dem Eintritt der für den Leistungsanspruch massgeblichen Änderung bzw. nach dem im Einzelfall feststellbaren Stichtag (z.B. Beginn der Besserung oder erster relevanter Observationstag). Bei pflichtwidriger Unterlassung der Meldepflicht kann die Aufhebung rückwirkend ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Offenkundige Formfehler in Datumsangaben können materiell berichtigt werden.
“Hat die versicherte Person eine Sachverhaltsänderung pflichtwidrig nicht gemeldet, berechtigt dies die IV-Stelle gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu einer rückwirkenden Leistungsaufhebung (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung). Dass die Vorinstanz (in Übereinstimmung mit der IV-Stelle) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Anfang Dezember 2015 (und nicht erst seit 11. Dezember 2015 als erstem Observationstag) ausging, ist nicht willkürlich, denn angesichts der Art des zur Diskussion stehenden Gesundheitsschadens ist überwiegend wahrscheinlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt verbesserte Verhältnisse vorlagen.”
“1 LPGA est survenue, le point de départ est la dernière décision entrée en force qui repose sur un examen matériel du droit à la rente avec une constatation des faits pertinents, une appréciation des preuves et une comparaison des revenus. Les faits tels qu'ils se présentaient à ce moment-là doivent être comparés aux circonstances régnant à l'époque de la décision litigieuse (ATF 147 V 167 consid. 4.1 ; 133 V 108 consid. 5.4 ; 130 V 343 consid. 3.5.2 ; 130 V 71 consid. 3.2.3 et références citées). 3.10 L'art. 88a al. 1 RAI (RS 831.201) prévoit que s'il y a amélioration de la capacité de gain ou de la capacité d'accomplir les travaux habituels, ce changement n'est déterminant pour la suppression de tout ou partie du droit aux prestations qu'à partir du moment où on peut s'attendre à ce que l'amélioration constatée se maintient durant une assez longue période. Il en va de même lorsqu'un tel changement déterminant a duré trois mois déjà, sans interruption notable et sans qu'une complication prochaine soit à craindre. 3.11 Conformément à l'art. 88bis al. 2 RAI, la diminution ou la suppression de la rente prend effet au plus tôt le premier jour du deuxième mois qui suit la notification de la décision (let. a) ; rétroactivement à la date où elle a cessé de correspondre aux droits de l'assuré, s'il se l'est fait attribuer irrégulièrement ou s'il a manqué, à un moment donné, à l'obligation de renseigner qui lui incombe raisonnablement en vertu de l'art. 77 RAI, que la poursuite du versement de la prestation ait eu lieu ou non en raison de l'obtention irrégulière ou de la violation de l'obligation de renseigner (let. b). 4. 4.1 La révision d'une rente implique d'établir l'existence d'un changement important de circonstances propre à justifier l'augmentation, la réduction ou la suppression de la rente. Un tel constat ne peut intervenir qu'à la faveur d'une comparaison entre deux états de fait successifs. 4.2 En l'occurrence, il sied de déterminer la dernière décision entrée en force, reposant sur un examen matériel du droit à la rente de l'intéressé.”
“Mit Blick auf das Dargelegte rechtfertigt sich eine Einstellung der Invalidenrente in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. Urteil 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4, insb. 4.3, mit Hinweisen) rückwirkend ab 1. Dezember”
“Gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach der Beschwerdeführer seine Meldepflicht schuldhaft verletzt habe (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV) und gegen den Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenaufhebung per 30. Januar 2016 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Auf Weiterungen kann verzichtet werden. Damit hat es bei der rürckwirkenden Rentenaufhebung auf den genannten Zeitpunkt hin sein Bewenden.”
“Weiter kam das kantonale Gericht zum Schluss, dass hinsichtlich der Ergebnisse der in drei Phasen in den Jahren 2012 bis 2014 durchgeführten Observation kein Verwertungsverbot bestehe und auch die Interessenabwägung nicht gegen deren Verwendung spreche. Gestützt auf die Gutachten der SMAB und des pract. med. D.________ bejahte das kantonale Gericht sodann eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, da der Beschwerdeführer jedenfalls seit der Zeit der Observation gesundheitlich nicht mehr beeinträchtigt gewesen sei. Pract. med. D.________ habe sodann auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zeit nach der Begutachtung durch die SMAB nachvollziehbar verneint, und sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Wie die IV-Stelle festgehalten habe, so die Vorinstanz, wäre es dem Beschwerdeführer schliesslich auch zumutbar gewesen, die Besserung seines Gesundheitszustands zu melden. Da infolge der Meldepflichtverletzung Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV anwendbar sei, sei die am 14. Dezember 2020 verfügte Rentenaufhebung per 1. November 2012 zu bestätigen.”
“Aufgrund der Meldepflichtverletzung besteht damit gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 21. Juli 2016 (zum Zeitpunkt der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdegegnerin hob die Rente rückwirkend per 21. Juni (statt Juli) 2016 auf. Dieser Verschrieb ist ohne Weiteres richtigzustellen.”
Eine Herabsetzung der Hilflosenentschädigung kommt in Betracht, wenn der festgestellte Hilfebedarf in konkreten Lebensbereichen zurückgeht. Massgeblich für die Beurteilung ist der zum festgestellten Zeitpunkt (z. B. im Abklärungsbericht) dokumentierte Zustand.
“Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Erstellung des Abklärungsberichts vom 6. Juli 2021 (AB 61) nur noch in zwei bzw. maximal drei von sechs Lebensbereichen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosenentschädigung mittleren Grades deshalb zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Verfügung vom 1. November 2021 (AB 68) per 1. Januar 2022 auf eine solche leichten Grades reduziert.”
Beachtlichkeit des Zustellungszeitpunkts: Wird die tatsächliche Zustellung einer Verfügung später nachgewiesen bzw. kann eine frühere Zustellung nicht bewiesen werden, verschiebt sich der Beginn der Wirksamkeit der Herabsetzung gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV auf das Ende des auf die tatsächliche Zustellung folgenden Monats (wirksam ab dem Monat nach der tatsächlichen Zustellung).
“den „erläuternden Bericht“ vom 3. November 2021, S. 14 f. und den „erläuternden Bericht“ vom 18. Oktober 2023, passim). Bei dieser Interpretation des Art. 26bis Abs. 3 IVV (in dessen Fassung vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023) steht diese Bestimmung der Gewährung eines Tabellenlohnabzuges gemäss der konstanten Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes respektive im von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Umfang von 15 Prozent nicht entgegen. Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Tabellenlohnabzug von 15 Prozent erweist sich damit als rechtmässig. Zusammenfassend resultiert ein Invaliditätsgrad von 40,5 Prozent (= 100% – 85% × 70%), der auf 41 Prozent aufzurunden ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 41 Prozent besteht gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b Abs. 4 IVG ein Anspruch auf eine Rente von 27,5 Prozent einer ganzen Rente. Die bisherige ganze Rente ist folglich entsprechend herabzusetzen. Da kein Anwendungsfall des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorliegt, weil die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht mit dem Einreichen des UV-Gutachtens aus dem Jahr 2001 erfüllt hat, ist die Herabsetzung gemäss dem Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 27. Oktober 2022 folgenden Monats hin vorzunehmen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Verfügung sei ihr erst in der zweiten Novemberwoche zugestellt worden. Da die Beschwerdegegnerin die Verfügung nicht eingeschrieben versandt hat, kann sie eine frühere Zustellung nicht beweisen. Folglich ist von einer Zustellung der Verfügung erst im November 2022 auszugehen, was bedeutet, dass die Rente nicht per 1. Dezember 2022, sondern erst per 1. Januar 2023 herabzusetzen ist. Die Ausgleichskasse hat im Auftrag der Beschwerdegegnerin einen Rentenbetrag von 1’098 Franken pro Monat bei einem massgebenden Rentengrad von 58 Prozent ermittelt. Dieser Betrag kann nicht ohne weitere Abklärungen auf den entsprechenden Rentenbetrag bei einem Rentengrad von 27,5 Prozent für die Zeit ab Januar 2023 umgerechnet werden, da die Rentenbeträge per 1.”
“den „erläuternden Bericht“ vom 3. November 2021, S. 14 f. und den „erläuternden Bericht“ vom 18. Oktober 2023, passim). Bei dieser Interpretation des Art. 26bis Abs. 3 IVV (in dessen Fassung vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023) steht diese Bestimmung der Gewährung eines Tabellenlohnabzuges gemäss der konstanten Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes respektive im von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Umfang von 15 Prozent nicht entgegen. Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Tabellenlohnabzug von 15 Prozent erweist sich damit als rechtmässig. Zusammenfassend resultiert ein Invaliditätsgrad von 40,5 Prozent (= 100% – 85% × 70%), der auf 41 Prozent aufzurunden ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 41 Prozent besteht gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b Abs. 4 IVG ein Anspruch auf eine Rente von 27,5 Prozent einer ganzen Rente. Die bisherige ganze Rente ist folglich entsprechend herabzusetzen. Da kein Anwendungsfall des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorliegt, weil die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht mit dem Einreichen des UV-Gutachtens aus dem Jahr 2001 erfüllt hat, ist die Herabsetzung gemäss dem Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 27. Oktober 2022 folgenden Monats hin vorzunehmen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Verfügung sei ihr erst in der zweiten Novemberwoche zugestellt worden. Da die Beschwerdegegnerin die Verfügung nicht eingeschrieben versandt hat, kann sie eine frühere Zustellung nicht beweisen. Folglich ist von einer Zustellung der Verfügung erst im November 2022 auszugehen, was bedeutet, dass die Rente nicht per 1. Dezember 2022, sondern erst per 1. Januar 2023 herabzusetzen ist. Die Ausgleichskasse hat im Auftrag der Beschwerdegegnerin einen Rentenbetrag von 1’098 Franken pro Monat bei einem massgebenden Rentengrad von 58 Prozent ermittelt. Dieser Betrag kann nicht ohne weitere Abklärungen auf den entsprechenden Rentenbetrag bei einem Rentengrad von 27,5 Prozent für die Zeit ab Januar 2023 umgerechnet werden, da die Rentenbeträge per 1.”
Bei schleichender gesundheitlicher Verbesserung ist die Aufhebung der Renten grundsätzlich ex nunc et pro futuro vorzunehmen. Verlaufsgutachterliche Beurteilungen können als tragfähige medizinische Grundlage eine Aufhebung rechtfertigen.
“345-5 unten) weder eine konkrete Meldepflichtverletzung oder eine konkret unrichtige Erwirkung der Rentenleistung hervorgeht, die sie zu einer rückwirkenden Rentenaufhebung im Sinn von Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) berechtigen würde. Ein solches Fehlverhalten ist auch nicht ausgewiesen. Insbesondere ergeben sich auch aus dem Observationsmaterial keine im Sinn des damals gültigen Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV meldebedürftigen neuen Umstände aus den Alltagsaktivitäten, die der Beschwerdegegnerin nicht bereits bekannt waren (zu den früher bei der ZMB-Erstbegutachtung geschilderten Alltagsaktivitäten wie etwa Einkäufe siehe IV-act. 43-16 f.). Hinzu kommt, dass die anzunehmende gesundheitliche Verbesserung einen eher schleichenden Eindruck vermittelt (vgl. vorstehende E. 3.4). Deshalb hat die Aufhebung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers grundsätzlich ex nunc et pro futuro zu erfolgen. Es gilt folglich für die Zukunft einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Daran vermag die lediglich als vorsorgliche Massnahme am 6. Juli 2016 verfügte Renteneinstellung nichts zu ändern, beschlägt diese doch einzig die Vollstreckungsebene zu einem Zeitpunkt, als der Sachverhalt noch gar nicht spruchreif abgeklärt war, und dient folglich ausschliesslich der Begrenzung eines Ausfallsrisikos von allfälligen Rückforderungen im Fall einer rückwirkenden Rentenherabsetzung im Hauptverfahren. Der vorsorglichen Renteneinstellung kommt aber keine materielle Wirkung bezüglich des erst im Hauptverfahren festzulegenden Einstellungs- bzw. Aufhebungszeitpunkts zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019, E. 4.4), zumal sie vorliegend in einem Zeitpunkt gefällt wurde, als der Sachverhalt noch gar nicht spruchreif erstellt war und deshalb als missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Einstellungszeitpunkts qualifiziert werden müsste (siehe hierzu etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2017, 8C_118/2017, E. 3.1 mit Hinweisen), falls ihr eine materielle Wirkung zugebilligt würde.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2021 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 88a Abs. 1 IVV, aArt. 88bis Abs. 2 lit. b IVV und aArt. 77 IVV (in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung). Beweiswert medizinischer Gutachten. Beweiskraft der beiden verlaufsgutachterlichen Beurteilungen bejaht, in denen eine gesundheitliche Verbesserung mit Wiederlangen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde, die zu einem nicht mehr rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad führt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2021, IV 2018/21). Entscheid vom 1. März 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2018/21 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung)”
Das schutzwürdige Vertrauen in die frühere Rentenzusprache endet erst mit der Zustellung der Aufhebungs‑ oder Herabsetzungsverfügung. Eine Herabsetzung nach Art. 88bis Abs. 2 IVV wirkt demnach grundsätzlich erst ab Zustellung der entsprechenden Verfügung.
“Dezember 2019 vollumfänglich aufgehoben worden; sie hat also nicht in einem (notwendigerweise rein feststellenden) Teil, nämlich in Bezug auf den Wirkungszeitpunkt der Revision, weiter bestanden. Die hier angefochtene Verfügung kann die Verfügung vom 4. September 2017 also nicht ergänzt haben. Der Wortlaut des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist klar: Nur die Aufhebungsverfügung kann den Wirkungszeitpunkt definieren. Da es in diesem Fall nur eine Aufhebungsverfügung, nämlich die hier angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2021 gibt, müsste die revisionsweise Aufhebung der Rente also per 28. Februar 2021 (und nicht per 31. Oktober 2017) erfolgen. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV sieht zwar zwei Ausnahmen von der Regel des Abs. 1 vor, aber diese beiden Ausnahmen sind im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin die Rentenzusprache unrechtmässig erwirkt hätte und die Beschwerdeführerin hat auch keine zumutbare Meldepflicht verletzt. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV ist trotzdem von Bedeutung, denn sie liefert den Schlüssel zur richtigen Interpretation beider litterae des Art. 88bis Abs. 2 IVV: Wer eine Rente unrechtmässig erwirkt hat, hat kein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche Rentenzusprache bis zum Erlass der Aufhebungsverfügung (bzw. bis zum letzten Tag das auf die Eröffnung der Aufhebungsverfügung folgenden ganzen Monats). Dasselbe gilt für die rentenbeziehende Person, die eine Sachverhaltsveränderung, die den Invaliditätsgrad sinken lässt, pflichtwidrig nicht rechtzeitig meldet. Die lit. a des Art. 88bis Abs. 2 IVV beruht also auf dem Gedanken, dass eine nach dem Eintritt einer den Invaliditätsgrad senkenden Sachverhaltsveränderung ausgerichtete, nun aber zu hohe Rente nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser Sachverhaltsveränderung, sondern erst mit der Eröffnung der entsprechenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung eingestellt werden soll, weil erst mit dieser Verfügung das Vertrauen in die frühere Rentenzusprache "zerstört" wird. Die Beschwerdeführerin hat in die Rentenzusprache vom 20. Januar 2010 vertrauen dürfen, bis die Aufhebungsverfügung vom 4.”
“), ist vorab klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin (zu Recht) keine solche Rückforderung verfügt hat. Insofern ist die Beschwerde gegenstandslos. Denn in der Verfügung vom 26. August 2020 (Urk. 6) wurde das Wort «Rückforderung» lediglich im Zusammenhang mit der Berechnung der Nachzahlung der rückwirkend neu verfügten Erhöhung der halben auf eine ganze Rente im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2020 verwendet. Dabei wurde zunächst der gesamte neue Anspruch wie verfügt (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 1) mit zeitweise ganzer und zeitweise halber Rente in diesem Zeitraum betragsmässig berechnet (bezeichnet als «Nachzahlung» im Betrag von Fr. 67'974.--) und davon der für die bisherige halbe Rente bereits ausbezahlte Betrag von Fr. 48'699.-- (bezeichnet als «Rückforderung») in Abzug gebracht (Urk. 6 S. 2). Insgesamt resultierte somit eine Nachzahlung für die Rentenerhöhung und keine Rückforderung. Die gerügte Herabsetzung auf eine Viertelsrente ab dem 1. August 2020 erfolgte zudem in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV erst nach Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2). Sie ist von der Berechnung in der Verfügung vom 26. August 2020 (Urk. 6) und damit vom «Rückforderungs»- respektive Verrechnungsbetrag bereits geleisteter Rentenbeträge und vom letztlich resultierenden Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2020 daher nicht betroffen.”
Ist keine formelle Verfügung der IV-Stelle bzw. keine Verfügung der Vorsorgeeinrichtung ergangen (z. B. bei beruflicher Vorsorge), richtet sich der Beginn der Herabsetzung/Aufhebung nach dem für die Verwaltung massgeblichen Schreiben bzw. der Mitteilung der Vorsorgeeinrichtung. Liegt eine verbindliche Verfügung der IV-Stelle vor, ist deren Datum massgeblich.
“Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Invalidenleistungen zu Unrecht erwirkt hätte, auch lässt sich aus den Akten keine Meldepflichtverletzung entnehmen. Seitens der Beklagten wird der Klägerin denn auch weder das eine noch das andere vorgeworfen. Die Beklagte hat dementsprechend den Anspruch auf die Invalidenleistungen zu Unrecht rückwirkend auf den 1. Juli 2018 aufgehoben (act. II 27). Die für die Beklagte verbindliche Verfügung der IVZ, gestützt auf welche sie die Aufhebung der Invalidenleistungen vorgenommen hat (vgl. E. 3.3 hiervor), datiert vom 8. Juni 2020 (act. II 25). In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV sind die Invalidenleistungen der Klägerin demnach erst per 1. August 2020 aufzuheben. Die Beklagte ist dementsprechend zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2020 die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % (vgl. act. II 11) auszurichten. Die Beklagte stellte ihre Leistungen per Ende Juni 2020 ein (act. II 27), womit sie die Rentenbetreffnisse pro Juli 2020 nachzuzahlen hat. Weil nach dem Gesagten keine Grundlage für eine Rückforderung der in der Periode vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2020 bereits erbrachten Leistungen besteht, hat die Beklagte die von der IVZ erhaltene Drittauszahlung im Umfang von Fr. 20'905.20 (act. II 28 S. 2) der Klägerin zu vergüten. Darüber hinaus hat sie der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2020 die Beitragsbefreiung gemäss den reglementarischen Bestimmungen zu gewähren (vgl. Art. 20 des Vorsorgereglements [act. II Beilage B]).”
“17 ATSG) festgehalten, dass es sich rechtfertige, auch im Bereich der beruflichen Vorsorge vom Prinzip der Nichtrückwirkung auszugehen. Nach dem bereits Gesagten ist das Prinzip der Nichtrückwirkung im Bereich der Invalidenversicherung auch auf Fälle der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG anwendbar (vgl. E. 5.2.1 vorne). Wie dargelegt, hat die vorliegende rückkommensweise Beurteilung der Überentschädigungsberechnung vom 20. April 2017 (act. I 13) in sinngemässer Anwendung der Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu erfolgen. Das höchstrichterlich im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 5 BVV 2 hervorgehobene Erfordernis einer konzeptionell bedingten materiellrechtlichen Koordination zwischen Erster und Zweiter Säule mit strikter Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtrückwirkung (vgl. E. 4.2 vorne) kommt dementsprechend auch vorliegend zum Tragen. Dass der Klägerin eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen wäre, bzw. sie gar die Leistungsausrichtung zu Unrecht erwirkt hätte, wird zu Recht nicht geltend gemacht, so dass auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV abzustellen ist. Weil die Vorsorgeeinrichtung keine Verfügung erlässt, ist in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Fall das Schreiben vom 30. Juli 2019 (act. I 15) massgeblich, mit welchem die Beklagte die Korrektur der Klägerin mitgeteilt hat.”
In einem veröffentlichten Entscheid führte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33% bei vergleichsweise hohem Valideneinkommen zur Aufhebung der Invalidenrente nach Art. 88bis Abs. 2 IVV.
“Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘837.-- (E. 4.4.4 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘261.40 (E. 4.5. hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33% ([Fr. 70‘837.-- ./. Fr. 47‘261.40] / Fr. 70‘837.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (E. 2.5.4 hiervor) daher zu Recht per Ende Januar 2023 aufgehoben.”
Entdeckung einer anfänglich fehlerhaften Zusprache: Erkennt die Verwaltung, dass bei der Rentenzusprache eine offensichtliche Rechtsanwendung fehlerhaft war, kann sie im Wiedererwägungsverfahren auf die Zusprache zurückkommen und den Anspruch für den relevanten Zeitraum in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV belassen.
“2) verkannte die IV-Stelle offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache, dass der Beschwerdeführer ohne ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt im hypothetischen Gesundheitsfall kein Valideneinkommen zu erzielen vermochte, so dass bei fehlendem Valideneinkommen der Invaliditätsgrad korrekt auf 0 % zu beziffern gewesen wäre (vgl. Urteil 9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.2 i.f.). Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, er wäre im hypothetischen Gesundheitsfall berechtigt gewesen, auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weshalb es der Beschwerdegegnerin hätte verwehrt sein sollen, anlässlich der Prüfung der vom Beschwerdeführer am 19. Mai 2021 beantragten Aufhebung der Rentensistierung gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG infolge Entdeckung der anfänglich fehlerhaften Rechtsanwendung wiedererwägungsweise auf die Rentenzusprache zurückzukommen, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erkannte in teilweiser Beschwerdegutheissung zutreffend, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 28. März 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Dauer vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu belassen sei. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände.”
“2) verkannte die IV-Stelle offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache, dass der Beschwerdeführer ohne ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt im hypothetischen Gesundheitsfall kein Valideneinkommen zu erzielen vermochte, so dass bei fehlendem Valideneinkommen der Invaliditätsgrad korrekt auf 0 % zu beziffern gewesen wäre (vgl. Urteil 9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.2 i.f.). Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, er wäre im hypothetischen Gesundheitsfall berechtigt gewesen, auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weshalb es der Beschwerdegegnerin hätte verwehrt sein sollen, anlässlich der Prüfung der vom Beschwerdeführer am 19. Mai 2021 beantragten Aufhebung der Rentensistierung gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG infolge Entdeckung der anfänglich fehlerhaften Rechtsanwendung wiedererwägungsweise auf die Rentenzusprache zurückzukommen, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erkannte in teilweiser Beschwerdegutheissung zutreffend, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 28. März 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Dauer vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu belassen sei. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände.”
Liegen rechtzeitige und umfassende, tatsachengetreue Feststellungen (z. B. aus Observationen) über das tatsächliche Funktionsniveau vor, sind sie für die Verlaufsbeurteilung von zentraler Bedeutung. War die Beschwerdegegnerin in Kenntnis dieses tatsächlichen Funktionsniveaus, rechtfertigt dies unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Leistung.
“Gerade im vorliegenden Fall, in dem der frühere Gesundheitszustand in massivsten Beeinträchtigungen des Funktionsniveaus bestanden hatte (siehe vorstehende E. 2.3.1, insbesondere zur «Vita minima in vielen Lebenslagen» siehe IV-act. 36-11 Mitte und zum völligen sozialen Rückzug IV-act. 34-21), waren rechtzeitige, umfassende tatsachengetreue Angaben über die Alltagsaktivitäten und das Funktionsniveau – wie sie im Rahmen der Observation festgehalten worden waren – für eine Verlaufsbeurteilung von elementarer Bedeutung. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis des tatsächlichen Funktionsniveaus umgehend umfassende Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Verlauf und die effektiv vorhandene Arbeitsfähigkeit in die Wege geleitet und bei korrekter Mitwirkung des Beschwerdeführers den Leistungsanspruch zeitnah angepasst und die Rente nicht weiter bis zur vorsorglichen Renteneinstellung im Juni 2018 ausgerichtet hätte. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung in Nachachtung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu Recht rückwirkend angeordnet. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, als langjähriger Rentenbezüger hätte die Beschwerdegegnerin noch vor einer Renteneinstellung Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen (act. G 1, Rz 6). Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente auch bei qualifizierten Fällen (Rentenaufhebung bzw. -herabsetzung nach mehr als 15-jähriger Bezugsdauer oder bei Personen, die das”
Herabsetzungen nach Art. 88bis Abs. 2 IVV können Zwischenstufen umfassen; das Bundesgericht hat etwa die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente angeordnet.
“Entgegen den Schlussfolgerungen sämtlicher Verfahrensbeteiligten ist die bisherige ganze Rente daher weder zu belassen noch, entsprechend der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2020, auf eine halbe Rente zu reduzieren, sondern - in Nachachtung von Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV - per 1. Juli 2020 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen.”
“Entgegen den Schlussfolgerungen sämtlicher Verfahrensbeteiligten ist die bisherige ganze Rente daher weder zu belassen noch, entsprechend der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2020, auf eine halbe Rente zu reduzieren, sondern - in Nachachtung von Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV - per 1. Juli 2020 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen.”
Wird eine formell rechtskräftige Verfügung nach Art. 88bis Abs. 2 IVV wiedererwägungsweise aufgehoben oder herabgesetzt, ist grundsätzlich ein rechtskonformer Zustand ex nunc et pro futuro herzustellen. Bei invalidenversicherungsrechtlichen Fragen erfolgt die Wirkung in der Regel ab dem ersten Tag des zweiten auf die Zustellung der Aufhebungs- oder Herabsetzungsverfügung folgenden Monats. Eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung kommt nur in Betracht, wenn die Rente unrechtmässig erwirkt wurde oder eine zumutbare Meldepflicht verletzt worden ist.
“88bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt in diesem Bereich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV sowohl in der bis Ende Dezember 2014 als auch in der seither geltenden Fassung), wobei diese seit der Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 für den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht – mehr – kausal gewesen sein muss (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 und 8C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2).”
“Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt in diesem Bereich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs.”
Vor einer Aufhebung sind nicht zwingend Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Die Rechtsprechung erlaubt, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen; eine anschliessende Aufhebung kann sodann gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
“f.). In einem solchen Fall kann es sich gemäss Rechtsprechung rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben (Urteil des BGer 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2). Folglich ist die ab 1. August 2021 gewährte halbe Rente auf den Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. per Ende Mai 2023, auf die bisherige Viertelsrente herabzusetzen; Letztere ist in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per Ende September 2024 aufzuheben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2; Eingabe vom 24. September 2024 S. 6 lit. e; Eingaben vom 30. September und 7. Oktober 2024; Eingabe vom 9. Dezember 2024 S. 3) sind vorliegend vor der Rentenaufhebung keine Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (vgl. dazu BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 und”
Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente und eine Rückforderung kommen nach Art. 88bis Abs. 2 IVV nur bei einer schuldhaften Verletzung der Meldepflicht in Betracht; insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichtmeldung ist dies naheliegend. Bei der Prüfung des Verschuldens können tatsächliche Umstände wie Ausbildung und beruflicher Werdegang sowie wahrheitswidrige oder bewusst falsche Angaben berücksichtigt werden.
“Eine Rückforderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sind (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). In der Invalidenversicherung im Speziellen ist eine rückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache nur möglich, wenn bei IV-rechtlichen (im Gegensatz zu berechnungsmässigen) Gesichtspunkten eine schuldhafte Meldepflichtverletzung der versicherten Person vorliegt. Denn Art. 85 Abs. 2 IVV bestimmt, dass eine Änderung der Leistungszusprache von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen ist und gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Sie erfolgt nur dann rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 25 N 14 und N 30). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom”
“Der Beschwerdeführer wurde in den Verfügungen vom 4. März 2009 und vom 24. September 2009 sowie in der Mitteilung vom 7. September 2012 ausdrücklich unter der Überschrift "Meldepflicht" darauf hingewiesen, dass er jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der Beschwerdegegnerin unverzüglich zu melden hat. In der beispielhaften Aufzählung wurde u.a. ein veränderter Gesundheitszustand genannt (IV-act. 115, 111 und 92). Im Verfahren bezüglich Rückforderung der Invalidenrentenleistungen wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht "… zumindest in fahrlässiger Weise verletzt" hat (Urteil des Versicherungsgerichts IV 2020/144 vom 25. Januar 2022, E. 4.4). Auch das Bundesgericht führte aus, dass die "Vorinstanz einlässlich und überzeugend begründet [hat], dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt habe…" (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2022, 8C_190/2022, E. 7), was zur Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV und der Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG führte. Diese Meldepflichtverletzung ist allerdings im Rahmen der Beurteilung des guten Glaubens des Beschwerdeführers nicht zwingend ausreichend, da im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2018, 9C_221/2018, E. 6.1 mit Hinweisen) zwar eine zumindest leichte Fahrlässigkeit geprüft und bejaht wurde (Urteil des Versicherungsgerichts IV 2020/144 vom 25. Januar 2022, E. 4.4), nicht aber das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Meldepflichtverletzung als grobfahrlässig gewertet werden muss. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht zur Verneinung dieser Frage geltend, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache zwar verändert habe, dies aber keineswegs beträchtlich und sichtbar, wie es die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angebe. Er habe zwar gewisse Alltagsfunktionen wiedererlangt (namentlich das Verlassen der Wohnung, Erledigung kleiner Einkäufe, Zurücklegen kurzer Strecken als Fahrer eines Personenwagens u.”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, angesichts der Ausbildung und beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers habe er nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine Aktivitäten für den Rentenanspruch irrelevant seien. Bei den konkreten Gegebenheiten hat es kein Recht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV vorgeworfen und unter Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die rückwirkende Rentenaufhebung bestätigt hat. Die Beschwerde ist unbegründet.”
“Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, die Abweisung des Begehrens um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mindestens bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Strafurteils (act. G 7). Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen selbst über vielfältige Arbeiten berichtet, die er ausgeführt habe. Er sei dafür zwar nur teilweise entlöhnt worden, aber das sei für die Invaliditätsbemessung irrelevant, weil dafür nur massgebend sei, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig gewesen sei und sich selbst eingegliedert habe. Der Sachverständige Dr. G.___ habe den Beschwerdeführer während 8,5 Stunden exploriert, was als weit überdurchschnittlich zu qualifizieren sei. Er habe sich eingehend mit den Vorakten befasst. Seine Schlussfolgerungen seien überzeugend. Aufgrund der von Dr. G.___ bestätigten Verbesserung des Gesundheitszustandes sei die Rente revisionsweise im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben worden. Für den Wirkungszeitpunkt sei mit Blick auf den Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV massgebend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rentenrevision in den Jahren 2011 und 2012 wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer liess am 14. September 2022 an seinen Anträgen festhalten und die Abweisung des Sistierungsantrages der Beschwerdegegnerin beantragen (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 13). Mit einem Zwischenentscheid vom 25. Oktober 2022 wurde der Antrag der Beschwerdegegnerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen (act. G 15). Zur Begründung führte der verfahrensleitende Richter aus, erfahrungsgemäss sei nicht zu erwarten, dass im Strafprozess neue Beweise oder Indizien zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab dem Jahr 1999 auftauchen würden. Das Versicherungsgericht sei durchaus in der Lage, die ihm vorgelegten umfangreichen Akten zu würdigen, ohne sich am Ergebnis der Beweiswürdigung eines anderen Gerichtes orientieren zu müssen. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens sei folglich nicht zu rechtfertigen.”
In der Praxis wird die Aufhebung oder Herabsetzung der Rente regelmässig auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats vorgenommen (vgl. Art. 88bis Abs. 2 IVV und die angeführten Entscheide).
“S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) bzw. bei einem zusätzlichen 10%igen Abzug von gerundet 29 %. In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV (vgl. E. 2.4.5 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin somit zur Recht die bisherige ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 16. September 2022 folgenden Monats, d.h. per Ende Oktober 2022, eingestellt.”
“Mit BGer 8C_233/2021 (act. II 143) wurde die Rentenzusprache (Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2018 [vgl. act. II 130/25]) rechtskräftig. Das BGer hob die Befristung der Rente bis 30. September 2018 insoweit auf, als es vor der Umsetzung der durch die gesundheitliche Verbesserung gebotenen Revision die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen für geboten erachtete (BGer 8C_233/2021, E. 3.5 [act. II 143/7 f.]). Damit wurde die Rentenzusprache zur unbefristeten und die Revision frühestens auf den Zeitpunkt des Abschlusses der beruflichen Massnahmen möglich, wie wenn diese von Anbeginn weg durchgeführt worden wären. Wird in solchen Fällen die berufliche Massnahme abgeschlossen, so kann (frühestens) gleichzeitig auch die Rentenrevision erfolgen. Die entsprechende Revisionsverfügung folgt den allgemeinen Grundsätzen der Rentenrevision, weshalb die Rentenaufhebung frühestens auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats umgesetzt werden kann (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Nichts daran ändert, wenn die beruflichen Massnahmen zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolglos abgeschlossen werden. In Abweichung der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente zwar rückwirkend per 1. Januar 2022 einstellte, indes ausdrücklich auf eine Rückforderung verzichtete, womit die Rentenaufhebung de facto erst per Ende Februar 2023 angeordnet wurde, besteht mithin auch noch für den Monat März 2023 der bisherige Rentenanspruch.”
“In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist die bisherige halbe IV-Rente per Ende September 2021 aufzuheben. Dementsprechend sind die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden und die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen.”
“Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2019 zugestellt (Urk. 2). In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist die Rente damit per 31. Dezember 2019 aufzuheben.”
“Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin noch nicht 55-jährig. Im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung des Rentenanspruchs eingeleitet wurde (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. Oktober 2015, 8C_286/2015 E. 3.2.2; wobei nicht von Belang ist, unter welchem Titel, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Dezember 2017, 9C_602/2017 E. 3.2.2, und wobei die substituierte Begründung in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkommenstiteln gilt, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 28. Februar 2018, 8C_377/2017 E. 8.3.6), nämlich im April 2013, bezog sie auch noch nicht während fünfzehn Jahren eine Rente. Sie fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung. Die Rente war daher aufzuheben. In der Invalidenversicherung erfolgt die revisionsweise Aufhebung einer Rente in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Diese Bestimmung ist auf die Anpassung einer Rente an die Praxisänderung gemäss der lit. a SchlBest. IVG lückenfüllend analog anwendbar. Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin bereits am 16. September 2014 eine Aufhebung der Rente verfügt (und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, deren Wiederherstellung dann gerichtlich abgelehnt worden war). Die Beschwerdeführerin musste ab jenem Zeitpunkt mit der Einstellung der Rente rechnen (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2014, IV 2012/226 E. 8.5, und vom 26. April 2022, IV 2021/28 E. 2.6). Die Renteneinstellung hat deshalb rückwirkend per 31. Oktober 2014 erfolgen müssen. Ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG setzt voraus, dass die Massnahmen "sinnvoll und nutzbringend" sind. Eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) nach lit. a Abs. 2 und 3 der SchlBest. IVG ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Eingliederung mangels Interesses der versicherten Person nicht erfolgversprechend wäre (vgl.”
Zustellung und Beweislast: Der Zeitpunkt der Zustellung bestimmt den Beginn der Herabsetzung nach Art. 88bis Abs. 2 IVV. Kann die Verwaltung bei streitiger oder nicht eingeschriebener Zustellung einen früheren Empfang nicht beweisen, ist von einer späteren Zustellung auszugehen.
“3 IVV (in dessen Fassung vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023) steht diese Bestimmung der Gewährung eines Tabellenlohnabzuges gemäss der konstanten Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes respektive im von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Umfang von 15 Prozent nicht entgegen. Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Tabellenlohnabzug von 15 Prozent erweist sich damit als rechtmässig. Zusammenfassend resultiert ein Invaliditätsgrad von 40,5 Prozent (= 100% – 85% × 70%), der auf 41 Prozent aufzurunden ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 41 Prozent besteht gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b Abs. 4 IVG ein Anspruch auf eine Rente von 27,5 Prozent einer ganzen Rente. Die bisherige ganze Rente ist folglich entsprechend herabzusetzen. Da kein Anwendungsfall des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorliegt, weil die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht mit dem Einreichen des UV-Gutachtens aus dem Jahr 2001 erfüllt hat, ist die Herabsetzung gemäss dem Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 27. Oktober 2022 folgenden Monats hin vorzunehmen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Verfügung sei ihr erst in der zweiten Novemberwoche zugestellt worden. Da die Beschwerdegegnerin die Verfügung nicht eingeschrieben versandt hat, kann sie eine frühere Zustellung nicht beweisen. Folglich ist von einer Zustellung der Verfügung erst im November 2022 auszugehen, was bedeutet, dass die Rente nicht per 1. Dezember 2022, sondern erst per 1. Januar 2023 herabzusetzen ist. Die Ausgleichskasse hat im Auftrag der Beschwerdegegnerin einen Rentenbetrag von 1’098 Franken pro Monat bei einem massgebenden Rentengrad von 58 Prozent ermittelt. Dieser Betrag kann nicht ohne weitere Abklärungen auf den entsprechenden Rentenbetrag bei einem Rentengrad von 27,5 Prozent für die Zeit ab Januar 2023 umgerechnet werden, da die Rentenbeträge per 1. Januar 2023 angepasst worden sind. Die Sache ist deshalb zur Festsetzung des Rentenbetrages für die Zeit ab dem 1.”
Art. 88bis IVV ist als Ausführungsbestimmung zu Art. 17 ATSG auszulegen; seine systematische Stellung und die explizite Regelung zur Anwendung bei wiedererwägungsweisen Korrekturen zugunsten der versicherten Person sprechen dagegen, Art. 88bis IVV allgemein als Ausführungsnorm für rückwirkende Korrekturen nach Art. 53 ATSG anzuwenden. Dementsprechend ist eine Anwendung zuungunsten der versicherten Person ausserhalb der ausdrücklich geregelten Ausnahme nicht vorgesehen. Dem steht jedoch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gegenüber, wonach bei Herabsetzungen, die den AHV-rechtlichen Teil einer Rente betreffen, regelmässig eine rückwirkende Korrektur vorzunehmen ist.
“etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 3.2, mit Hinweisen). Da das Bundesgericht diese Beschränkung in der Anwendbarkeit des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88bis IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88bis Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88bis Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88bis Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält. Zudem liesse sich der von der Beschwerdeführerin unterstellte generelle Verzicht auf eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person selbst bei einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision nicht mit dem Art.”
“Die Beschwerdegegnerin hat durchgehend davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin wenigstens einen Anspruch auf eine Viertelsrente und die entsprechenden Kinderrenten habe, denn die Beschwerdeführerin hat die Zusprache einer höheren Rente beantragt, das kantonale Versicherungsgericht hat eine höhere Rente zugesprochen und das Bundesgericht scheint davon ausgegangen zu sein, dass es bei einer Viertelsrente bleiben werde. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, der Art. 88bis Abs. 2 IVV schliesse eine rückwirkende Korrektur aus, da kein Anwendungsfall der lit. b (Meldepflichtverletzung oder unrechtmässige Einwirkung) vorliege. Diese Argumentation widerspricht zwar der bundesgerichtlichen Auffassung, laut der bei einer Herabsetzung oder einer Aufhebung einer Invalidenrente aufgrund des AHV-rechtlichen Teils eines Rentenanspruchs immer eine rückwirkende Korrektur zu erfolgen hat (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 3.2, mit Hinweisen). Da das Bundesgericht diese Beschränkung in der Anwendbarkeit des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88bis IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88bis Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art.”
Bei Herabsetzung oder Aufhebung nach Art. 88bis Abs. 2 IVV tritt die Änderung frühestens am ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Revisionsverfügung in Kraft.
“3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.4 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Der revisionsrechtlich massgebende Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4.3 hiervor) bildet die ursprüngliche Rentenzusprache vom 9. Januar 2020 (AB 124 S. 2 ff.), als der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zugesprochen wurde. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit demjenigen zu vergleichen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2022 (AB 151) entwickelt hat. Revisionsrechtlich unbeachtlich ist die Verfügung vom 19. Juni 2020 (AB 127), mit welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 – ohne umfassende materielle Prüfung ihres Rentenanspruchs (vgl. E. 2.4.3 hiervor) – zusätzlich zu ihrer ordentlichen Rente eine Kinderrente zugesprochen wurde. 3.2 Die Beschwerdeführerin gebar am TT.MM.JJJJ einen Sohn (IV-Protokoll S. 13, in den Gerichtsakten), welchen sie mehrheitlich selber betreut (AB 144 S. 2 Ziff. 1.1). Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gilt seit der am 1.”
“Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV).”
In Fällen, in denen eine erste herabsetzende oder aufhebende Verfügung vom Gericht aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen worden ist, entspricht Art. 88bis Abs. 2 IVV der Praxis zufolge nicht durchgehend dem Grundsatz, dass die Wirkung der Herabsetzung oder Aufhebung erst mit der zweiten Verfügung eintritt. Liegt das Dispositiv der nach dem Verwaltungsverfahren erlassenen zweiten Verfügung inhaltlich mit demjenigen der ersten, aufgehobenen Verfügung überein, kann der Wirkungszeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung nach dem Wirkungsdatum der ersten Verfügung bestimmt werden. Begründet wird dies damit, dass der Betroffene mit der Zustellung der ersten Verfügung Kenntnis davon erlangt hat, dass die Leistung in Frage steht, und daher kein schutzwürdiges Vertrauen mehr besteht.
“b IVV auf den in Art. 17 Abs. 1 ATSG geregelten Wirkungszeitpunkt, also den Zeitpunkt des Eintritts der revisionsrelevanten Sachverhaltsveränderung, abstellt). Für diese Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt es jedoch einen sachlichen Grund, nämlich die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Leistungsbezügers in die bisherige Leistungshöhe (Art. 9 BV). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die erste Aufhebungs- oder Herabsetzungsverfügung durch das Gericht aufgehoben worden ist und nach der Durchführung des Verwaltungsverfahrens eine Verfügung erlassen worden ist, deren Dispositiv demjenigen der aufgehobenen ersten Verfügung entspricht, hat der Leistungsbezüger jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die bisherige Leistung erst im Anschluss an die Zustellung dieser zweiten Verfügung herabgesetzt oder aufgehoben wird. Der Leistungsbezüger hat in diesen Fällen nämlich schon mit der Zustellung der ersten Verfügung Kenntnis davon erhalten, dass er unrechtmässige Leistungen beziehen könnte. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV weist somit eine echte Lücke auf. Diese muss gefüllt werden, indem Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV um den folgenden (Halb-)Satz ergänzt wird: "Wenn eine erste leistungsherabsetzende oder -aufhebende Verfügung durch das Gericht aufgehoben wurde und das Dispositiv der nach dem durchgeführten Verwaltungsverfahren erlassenen zweiten Verfügung mit demjenigen der ersten, aufgehobenen Verfügung identisch ist, richtet sich der Wirkungszeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung nach der ersten Verfügung." Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass aufgrund der mittlerweile verschlechterten Situation wieder ein besonders intensiver Überwachungsbedarf bestehe. Dies wirft die Frage auf, ob der Streitgegenstand nicht nur den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag ab 1. August 2017 umfasst, sondern darüber hinaus den Sachverhalt bis und mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung, das heisst bis und mit 1.”
“2 IVV beruht also auf dem Gedanken, dass eine nach dem Eintritt einer den Invaliditätsgrad senkenden Sachverhaltsveränderung ausgerichtete, nun aber zu hohe Rente nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser Sachverhaltsveränderung, sondern erst mit der Eröffnung der entsprechenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung eingestellt werden soll, weil erst mit dieser Verfügung das Vertrauen in die frühere Rentenzusprache "zerstört" wird. Die Beschwerdeführerin hat in die Rentenzusprache vom 20. Januar 2010 vertrauen dürfen, bis die Aufhebungsverfügung vom 4. September 2017 ergangen ist. Auch wenn diese Verfügung vom Gericht aufgehoben worden ist, um zusätzliche Sachverhaltsabklärungen durch die Beschwerdegegnerin zu erreichen, hat die Beschwerdeführerin ab diesem Moment damit rechnen müssen, dass die weiteren Abklärungen das Ergebnis der bis dahin erfolgten Abklärungen bestätigen würden, dass es also zu einer Rentenaufhebung kommen könnte. Mit der Aufhebungsverfügung vom 4. September 2017 ist das Vertrauen in die Rentenzusprache vom 20. Januar 2010 also "zerstört" worden bzw. nicht mehr schutzwürdig gewesen, weshalb die Anwendung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht zu rechtfertigen ist. Der Schutz eines nicht mehr schutzwürdigen Vertrauens wäre nämlich durch den Art. 9 BV nicht abgedeckt, würde also gegen das Legalitätsprinzip verstossen und hätte zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zur Folge. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV erweist sich damit als lückenhaft, denn sie regelt nicht alle Ausnahmen zu Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Diese Lücke ist durch eine dritte Ausnahme zu füllen: In Fällen wie demjenigen der Beschwerdeführerin ist in einer Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung auf das Wirkungsdatum einer früheren Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung abzustellen, wenn diese frühere Verfügung vom Gericht aufgehoben und durch eine Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts ersetzt worden ist (vgl. dazu auch den noch nicht rechtskräftigen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 29. März 2022, IV 2018/113, Erw. 2.5). Die Beschwerdegegnerin hat die laufende ganze Rente also zu Recht per 31.”
“November 2003 vertrauen dürfen, bis die Aufhebungsverfügung vom 15. April 2013 ergangen ist. Auch wenn diese Verfügung vom Gericht aufgehoben worden ist, um zusätzliche Sachverhaltsabklärungen durch die Beschwerdegegnerin zu erreichen, hat die Beschwerdeführerin ab diesem Moment damit rechnen müssen, dass die weiteren Abklärungen das Ergebnis der bis dahin erfolgten Abklärungen bestätigen würden, dass es also zu einer Rentenaufhebung kommen könnte. Mit der Aufhebungsverfügung vom 15. April 2013 ist das Vertrauen in die Rentenzusprache vom 6. November 2003 also "zerstört" worden bzw. nicht mehr schutzwürdig gewesen, weshalb die Anwendung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht zu rechtfertigen ist. Der Schutz eines nicht mehr schutzwürdigen Vertrauens wäre nämlich durch den Art. 9 BV nicht abgedeckt, würde also gegen das Legalitätsprinzip verstossen und hätte zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zur Folge. Die lit. b des Art. 88bis Abs. 2 IVV erweist sich damit als lückenhaft, denn sie regelt nicht alle Ausnahmen zu Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Diese Lücke ist durch eine dritte Ausnahme zu füllen: In Fällen wie demjenigen der Beschwerdeführerin ist in einer Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung auf das Wirkungsdatum einer früheren Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung abzustellen, wenn diese frühere Verfügung vom Gericht aufgehoben und durch eine Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts ersetzt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat die laufende ganze Rente also zu Recht per 31. Mai 2013 aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird sie aber von der Pflicht zur Bezahlung dieser Kosten befreit.”
Wer eine eingetretene gesundheitliche Besserung verschweigt oder nicht meldet und bei Observationen ein konsistentes Besserungsbild vorliegt, kann sich den Rückgriff auf Art. 88bis Abs. 2 IVV gefallen lassen; die Behörden können in solchen Fällen eine rückwirkende Einstellung oder Herabsetzung der Leistungen vornehmen und dabei zeitlich an den Beginn der Observation anknüpfen.
“Lasten zu heben, zu tragen und zu bewegen sei rechts bis maximal 2kg ohne repetitive Belastung, insbesondere Stossen, und links bis 7kg, repetitiv, nur gelegentlich möglich. Der Versicherten sei damit eine leichte Arbeitstätigkeit zumutbar. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit betrage 8h pro Tag. Während dieser Anwesenheit bestehe eine Leistungsminderung von 20%. Mit einem Vorbescheid vom 8. September 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an (IV-act. 376), sie beabsichtige, die IV-Rente per 1. Oktober 2019 einzustellen. In den Erwägungen führte die IV-Stelle aus, die gutachterlich bestätigte Arbeitsfähigkeit liege spätestens seit dem ersten Tag der polizeilichen Observation, dem 25. Juni 2019, vor. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Verbesserung bereits früher eingetreten sei und dass die Versicherte die damals beteiligten Behandler und Gutachter getäuscht oder zumindest die eingetretene gesundheitliche Verbesserung nicht gemeldet habe. Unter diesen Umständen sei die Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend einzustellen. Zeitlich sei an den Beginn der Observation anzuknüpfen, weshalb die Einstellung per 1. Oktober 2019 zu erfolgen habe. Am 7. Oktober 2022 verlangte die Versicherte die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die Rente frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats einzustellen. Sie reichte unter anderem die folgenden (nach der Begutachtung verfassten) Berichte ein: Bericht des Röntgeninstituts M.___ vom 10 Juni 2022 (IV-act. 401), Bericht des Netzwerks N.___ vom 20. Juni 2022 (IV-act. 400), Bericht von Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 23. Juni 2022 (IV-act. 385), Bericht des KSSG, Klinik für Kardiologie, vom 25. Juli 2022 (IV-act. 408), Berichte des KSSG, Klinik für Allgemeine Innere Medizin/Hausarztmedizin, vom 5. September 2022 (IV-act. 384) und 26. September 2022 (IV-act. 383), Bericht von Dr. D.___ vom 27. September 2022 (IV-act. 381), Bericht von Dr. F.___ vom 28. September 2022 (IV-act.”
“Hätte der Beschwerdeführer Meldung erstattet, ist überwiegend wahrscheinlich, dass bei entsprechend konsistentem Verhalten auch ein Gutachter die tatsächliche Verbesserung ohne Weiteres hätte feststellen können. Eine Kausalität zwischen der unterlassenen Meldung und der Weiterausrichtung der Invalidenrente ist darum ohne Weiteres zu bejahen. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es wäre dem Versicherten zuzumuten gewesen, schon ab dem Zeitraum der Observationen in den Jahren 2012 bis 2014 eine gesundheitliche Besserung zu melden, erweist sich vor diesem Hintergrund als begründet. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist vorliegend somit anwendbar. Die Verfügung vom 14. Dezember 2020 ist darum zu bestätigen und die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2020 richtet, abzuweisen.”