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Die IV‑Stelle überwacht den Erfolg der Massnahme anhand der schriftlichen Zielvereinbarung des individuellen Eingliederungsplans und prüft, ob die vereinbarten Zwischenziele erreicht wurden. Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, stellt sich die Frage einer Unterbrechung oder vorzeitigen Beendigung der Massnahme (vgl. Art. 4sexies Abs. 3 IVV).
“Die IV-Stelle überwacht den Erfolg der Massnahme (aArt. 14a Abs. 4 IVG; neu: Art. 41a Abs. 2 lit. c IVV [in Kraft seit 1. Januar 2022]). Das geschieht in dem Sinne, dass sie anhand des sich in einer schriftlichen Zielvereinbarung zwischen dem Anbieter der Integrationsmassnahme, der versicherten Person und der IV-Stelle niederschlagenden Eingliederungsplanes überprüft, ob die Zwischenziele erreicht wurden. Bei Nichterreichung der Zwischenziele stellt sich die Frage einer vorzeitigen Beendigung oder Unterbrechung der Massnahme nach Art. 4 sexies Abs. 3 IVV (SILVIA BUCHER, a.a.O., S. 299 Rz. 579).”
“"Gezielt" auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind die Integrationsmassnahmen, indem sie im Rahmen eines individuellen Eingliederungsplanes im Hinblick auf ein konkretes Ziel der beruflichen Eingliederung erfolgen (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 278 Rz. 538). Dieser vom Bundesrat betonten, sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebenden Fokussierung dienen der individuelle Eingliederungsplan mit Zielvereinbarung sowie der ausdrückliche Auftrag an die IV-Stelle in (a)Art. 14a Abs. 4 (IVV; in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung), die versicherte Person zu begleiten und den Erfolg der Massnahmen zu überwachen. "Gezielt" bedeutet auch, dass auf den Einzelfall bezogen und verbindlich geplant vorzugehen ist und dass – auch als Korrelat zur intensivierten Begleitung durch die IV-Stelle – die Mitwirkungspflicht der versicherten Person einzufordern ist (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Rz. 64). Die IV-Stelle überwacht den Erfolg der Massnahmen (aArt. 14a Abs. 4 IVG; nunmehr Art. 41a Abs. 2 lit. c IVV [in Kraft seit 1. Januar 2022]) in dem Sinne, dass sie anhand des sich in einer schriftlichen Zielvereinbarung zwischen dem Anbieter der Integrationsmassnahme, der versicherten Person und der IV-Stelle niederschlagenden Eingliederungsplans überprüft, ob die Zwischenziele erreicht wurden, wobei sich bei Nichterreichung der Zwischenziele die Frage einer vorzeitigen Beendigung oder Unterbrechung der Massnahme nach Art. 4sexies Abs. 3 IVV stellt (Silvia Bucher, a.a.O., 2011, S. 299 Rz. 579).”
Die Fallführung umfasst die Begleitung und die Überwachung der von der Invalidenversicherung zugesprochenen Leistungen.
“und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden (Art. 14a Abs. 3 IVG). Die Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung fest (Art. 14a Abs. 5 IVG). Bei der Erfüllung der ihnen durch das Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben achten die IV-Stellen auf eine durchgehende und einheitliche Fallführung (Art. 41a Abs. 1 IVV). Die Fallführung umfasst die Begleitung und Überwachung der zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 41a Abs. 2 lit. c IVV).”
Durch eigenmächtiges Beginnen einer Massnahme kann die von der IV-Stelle nach Art. 41a IVV vorgesehene Fallführung verhindert werden, weil dadurch eine gemeinsame Zielvereinbarung mit allen Beteiligten nicht zustande kommen und die IV-Stelle ihre Koordinations- und Überwachungsaufgaben nicht wahrnehmen kann.
“Er entzog sich der Integrationsmassnahme mit bereits angedachter Anschlusslösung mit der Begründung, die von ihm ausgewählte Institution sei als Einstieg passend (vgl. Protokolleintrag vom 31. März 2022). Gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person jedoch an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen (Selbsteingliederungspflicht [vgl. ERWIN MURER, a.a.O., N. 43 zu Art. 7-7b IVG; siehe auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2]). Dies sind insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 7 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 14a IVG). Der Beschwerdeführer erkennt zwar richtig, dass sich die Vorgabe einer Zielvereinbarung im Rahmen der Integrationsmassnahme an die IV-Stelle und nicht an ihn richtet. Allerdings verhinderte er mit seinem eigenmächtigen Handeln, dass die Verwaltung die in Art. 41a IVV beschriebene Fallführung wahrnehmen konnte. Dadurch, dass er auf Eigeninitiative hin in die Institution F.________ eintrat, war es der IV-Stelle von vornherein nicht möglich, eine Zielvereinbarung zu treffen (mit allen Beteiligten), über die Ziele zu wachen und entsprechend zu reagieren (vgl. E. 2.4.2 hiervor).”
“Er entzog sich der Integrationsmassnahme mit bereits angedachter Anschlusslösung mit der Begründung, die von ihm ausgewählte Institution sei als Einstieg passend (vgl. Protokolleintrag vom 31. März 2022). Gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person jedoch an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen (Selbsteingliederungspflicht [vgl. ERWIN MURER, a.a.O., N. 43 zu Art. 7-7b IVG; siehe auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2]). Dies sind insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 7 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 14a IVG). Der Beschwerdeführer erkennt zwar richtig, dass sich die Vorgabe einer Zielvereinbarung im Rahmen der Integrationsmassnahme an die IV-Stelle und nicht an ihn richtet. Allerdings verhinderte er mit seinem eigenmächtigen Handeln, dass die Verwaltung die in Art. 41a IVV beschriebene Fallführung wahrnehmen konnte. Dadurch, dass er auf Eigeninitiative hin in die Institution F.________ eintrat, war es der IV-Stelle von vornherein nicht möglich, eine Zielvereinbarung zu treffen (mit allen Beteiligten), über die Ziele zu wachen und entsprechend zu reagieren (vgl. E. 2.4.2 hiervor).”
Die Fallführung umfasst die Überwachung des Erfolgs der Massnahme anhand der schriftlichen Zielvereinbarung zwischen Anbieter der Integrationsmassnahme, der versicherten Person und der IV‑Stelle; die IV‑Stelle prüft dabei, ob die vereinbarten Zwischenziele erreicht wurden.
“Die IV-Stelle überwacht den Erfolg der Massnahme (aArt. 14a Abs. 4 IVG; neu: Art. 41a Abs. 2 lit. c IVV [in Kraft seit 1. Januar 2022]). Das geschieht in dem Sinne, dass sie anhand des sich in einer schriftlichen Zielvereinbarung zwischen dem Anbieter der Integrationsmassnahme, der versicherten Person und der IV-Stelle niederschlagenden Eingliederungsplanes überprüft, ob die Zwischenziele erreicht wurden. Bei Nichterreichung der Zwischenziele stellt sich die Frage einer vorzeitigen Beendigung oder Unterbrechung der Massnahme nach Art. 4 sexies Abs. 3 IVV (SILVIA BUCHER, a.a.O., S. 299 Rz. 579).”
Mangels eines individuellen Eingliederungsplans bzw. einer Zielvereinbarung wäre die IV‑Stelle nach den dargelegten Erwägungen nicht in der Lage gewesen, die ihr nach Art. 41a IVV obliegenden Fallführungspflichten wirksam wahrzunehmen, namentlich die regelmässige Überprüfung und allenfalls Anpassung der Ziele sowie Entscheide über das weitere Vorgehen.
“Förderung von Grundarbeitskompetenzen (u.a. Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Selbständigkeit) und weiteren Kompetenzen (personelle Interaktions- und Kommunikationsfähigkeiten ([vgl. Ziff. 3 des Zwischenberichts]). Dementsprechend wurde zwischen der Institution G.________ und dem Beschwerdeführer auch kein individueller Eingliederungsplan mit Zielvereinbarung erstellt. Vielmehr wurde laut Zwischenbericht im weiteren Verlauf die Durchführung eines Praktikums/Schnupperzeit in Erwägung gezogen, welches der Abklärung der beruflichen Ausrichtung, der Stärkung des Selbstwerts, der Mitarbeit in einem Team, dem kontinuierlichen Aufbau der personellen, insbesondere der kommunikativen Kompetenzen und das "Trainee der Selbstregulation" in einem Arbeitsumfeld an der Schnittstelle von erstem und zweitem Arbeitsmarkt diene (Ziff. 5 des Zwischenberichts). Mangels eines individuellen Eingliederungsplans bzw. einer Zielvereinbarung wäre es der Beschwerdegegnerin somit nicht möglich gewesen, die ihr obliegende Fallführung (Art. 41a IVV; vgl. auch Ziff. 1060 des Kreisschreibens zur Fallführung in der Invalidenversicherung [KSFF]) wahrzunehmen, d.h. regelmässig die Ziele zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden (vgl. E. 2.3.2 hiervor; vgl. auch Weiterentwicklung der IV, Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] S. 59). Dass mit der Massnahme bei der Institution G.________ nicht eine "gezielte" berufliche Eingliederung in Zentrum stand bzw. gar nicht beabsichtigt war, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Protokolleintrag vom 22. März 2022 (Protokoll S. 11, in den Gerichtsakten). Darin führte der Vater aus, das Team der Institution G.________ komme in Frage, da es autismusspezifisch sei, "für einen Aufbau und zur Erlangung einer Stabilität". Die F.________ komme in einer späteren Phase wieder in Frage, wenn es um die Absolvierung einer Ausbildung gehe. Desgleichen berichtete der Vater in der E-Mail vom 11. April 2022, es gehe um den zeitnahen Beginn einer "Stabilisierungsphase" bzw.”
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