La phase d’intervention précoce s’achève par:
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Eine frühere Mitteilung der IV-Stelle, Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich, schliesst eine spätere Zusprache von Massnahmen nicht grundsätzlich aus. Im vorliegenden Fall kündigte die IV-Stelle trotz früherer Hinweise auf Nichtdurchführbarkeit später doch die Zusprache eines Ausbildungskurses an; vorab wurde kein Taggeld ausgerichtet.
“Zwar sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin den Ausbildungskurs erst rund 3,5 Jahre nach der IV-Anmeldung vom April 2014 zu, was gegen eine Massnahme der Frühintervention spricht (vgl. Art. 49 IVG i.V.m. Art. 1septies IVV). Indessen teilte sie ihr auch zweimal ausdrücklich mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien: am 12. März 2015 mit Hinweis auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und am 8. Dezember 2017 aufgrund der laufenden Betreuung durch die Arbeitslosenversicherung. Ein Taggeld richtete sie der Beschwerdeführerin folgerichtig nicht aus. Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2018 kündigte sie ihr sodann die Zusprache einer vom 1. Februar 2015 bis zum 30. November 2016 befristeten Invalidenrente an, wobei sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausging.”
“Zwar sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin den Ausbildungskurs erst rund 3,5 Jahre nach der IV-Anmeldung vom April 2014 zu, was gegen eine Massnahme der Frühintervention spricht (vgl. Art. 49 IVG i.V.m. Art. 1septies IVV). Indessen teilte sie ihr auch zweimal ausdrücklich mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien: am 12. März 2015 mit Hinweis auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und am 8. Dezember 2017 aufgrund der laufenden Betreuung durch die Arbeitslosenversicherung. Ein Taggeld richtete sie der Beschwerdeführerin folgerichtig nicht aus. Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2018 kündigte sie ihr sodann die Zusprache einer vom 1. Februar 2015 bis zum 30. November 2016 befristeten Invalidenrente an, wobei sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausging.”
Die Frühinterventionsphase endet, wenn die IV‑Stelle zugleich festhält, dass weitere Eingliederungsansprüche nicht in Betracht fallen und daher kein Entscheid über die berufliche Eingliederung mehr aussteht.
“Dementsprechend hielt die IV-Stelle im vorliegenden Fall bei der Kostenzusprache fest, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungskosten, soweit diese das vorgesehene Kostendach von Fr. 19'900.-- überstiegen, selbst tragen müsse (Urk. 7/135 S. 5). Unter diesen Umständen ist es jedoch im Falle von Frühinterventionsmassnahmen generell nicht gerechtfertigt, mit dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG zuzuwarten, da die Dauer eines solchen Zuwartens zum einen vom grossen Ermessen der IV-Stelle hinsichtlich der Zusprechung von Frühinterventionsmassnahmen und zum andern von den Möglichkeiten und dem Willen der versicherten Person zur Eigenfinanzierung bei Überschreitung des Kostendachs abhinge. In Betracht kommt demgegenüber die Gewährung einer Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV, da die Frühinterventionsmassnahmen in die Phase fallen können, in welcher der Entscheid über die Durchführung von eigentlichen Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art einschliesslich Vorbereitungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und lit. b IVG in Verbindung mit Art. 14a und Art. 15 ff. IVG) noch aussteht (vgl. Art. 1septies IVV). Vorliegend entfällt jedoch auch der Anspruch auf eine Übergangsrente. Denn die IV-Stelle hatte gleichzeitig mit der Zusprache der Frühinterventionsmassnahmen festgehalten, dass weitere Ansprüche nicht in Betracht kämen und die berufliche Eingliederung daher zusammen mit der Zusprache der Frühinterventionsmassnahmen ende (Urk. 7/135 S. 2). In der Folge blieb es bei diesem Bescheid (vgl. die Telefonnotiz vom 1. Juli 2021, Urk. 15), womit der Entscheid der IV-Stelle über die berufliche Eingliederung ab dem 27. August 2019 nicht mehr ausstehend im Sinne der Voraussetzung in Art. 30 Abs. 1 UVV für die Gewährung einer Übergangsrente war.”
Bei Beendigung der Frühinterventionsphase ist zu prüfen, ob seit dem angegebenen Datum erneut leichte Erwerbsfähigkeit im angestammten Pensum bestanden hat.
“Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das E____-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. 5. 5.1. An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist. 5.2. 5.2.1. Zunächst ist auf das Vorbringen einzugehen, dass die Beschwerdegegnerin nie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Anmeldung vom 22. April 2016 entschieden habe (Beschwerde, Rz. 8). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin nicht mit einer blossen Mitteilung das Verfahren abschliessen dürfen (Replik, Rz. 3). Nur wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auch bei guter Gesundheit nur 50% gearbeitet hätte, wäre dies gegebenenfalls zulässig gewesen. Wenn aber entschieden werde, die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden um gestützt darauf den Rentenanspruch abzulehnen, sei darüber zu verfügen wie dies Art. 1septies IVV vorsehe (Replik, Rz. 3). 5.2.2. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 12. Januar 2017 festgehalten, dass gemäss der Einschätzung des RAD der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit in einem mindestens 50%-Pensum zugemutet werden könne, was ihrem angestammten Pensum entspreche (IV-Akte 34). Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Unterstützung durch die Invalidenversicherung (a.a.O.). Ferner bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente (Art. 1septies Bst. c IVV). Aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin über sämtliche IV-Leistungen, also auch ein Rentenanspruch, entschieden hat. Dies war möglich, da die Beschwerdeführerin gemäss Stellungnahme des RAD vom 25. November 2016 seit dem 1. Juni 2016 wieder in einer leichten Tätigkeit in ihrem angestammten Pensum von 50% arbeitsfähig gewesen ist (vgl. IV-Akte 32, S. 2). 5.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, im E____-Gutachten sei die Belastung durch den Ehemann nicht gewürdigt worden (Beschwerde, Rz.”
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