Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 3 nov. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 706). ↩
17 commentaries
Anspruch auf Taggelder setzt voraus, dass die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 20sexies IVV ausgeübt hat. Fehlt diese Voraussetzung, besteht kein Anspruch auf Taggelder (insbesondere während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen).
“22bis LAI prévoit que l’indemnité journalière se compose de l’indemnité de base, à laquelle tous les assurés ont droit, et d’une prestation pour enfant (al. 1). Selon l’art. 23 al. 1 LAI, l’indemnité de base s’élève à 80 % du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé ; toutefois, elle s’élève à 80 % au plus du montant maximum de l’indemnité journalière fixée à l’art. 24 al. 1 LAI, c’est-à-dire du montant maximal du gain journalier assuré en vertu de la LAA (loi fédérale du 20 mars 1981 sur l’assurance-accidents ; RS 832.20). Selon l’art. 23 al. 3 LAI, le calcul du revenu de l’activité lucrative au sens de l’alinéa 1 se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10) sont prélevées (revenu déterminant). d) En l’occurrence, le recourant n’exerçait pas d’activité lucrative au sens de l’art. 20sexies RAI avant la survenance de son invalidité, de sorte que la mesure d’orientation professionnelle au sens de l’art. 15 LAI débutée le 8 janvier 2024 auprès du Centre S.________ ne donne pas droit à des indemnités journalières. Le recourant ne peut tirer aucun argument de l’apprentissage d’horticulteur débuté en juillet 2023 qui avait donné lieu à l’octroi d’indemnités journalières de l’assurance-invalidité. En effet, cette mesure de formation initiale au sens de l’art. 16 LAI – qui est différente de l’orientation professionnelle selon l’art. 15 LAI initiée en janvier 2024 – a été interrompue le 31 octobre 2023 en raison de son état de santé ce qui a entraîné la fin du droit aux indemnités journalières à compter de cette date (cf. art. 20quater al. 4 RAI). C’est également en vain qu’il se prévaut des dispositions transitoires de la modification du 19 juin 2020 de la LAI relatives à la garantie des droits acquis. Ces dispositions prévoient que les indemnités journalières versées pour des mesures de réadaptation en cours au moment de l’entrée en vigueur de la modification législative continuent d’être versées jusqu’à l’interruption ou l’achèvement de la mesure ayant justifié leur versement.”
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt, da sie nicht als erwerbstätig im Sinne von Art. 20sexies IVV zu betrachten ist (vgl. vorstehend E. 4.1-4.5). Damit ist die Beschwerde abzuweisen.”
“Zur Beurteilung der vorliegend massgebenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Ausgeführten auf den Eintritt des somatischen Gesundheitsschadens abzustellen, welcher gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ frühestens ab dem 15. Dezember 2015 vorlag (vgl. E. 4.1 hiervor). Vor diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfe (Urk. 15/65, 15/82). Seine saisonal befristete Tätigkeit als Badeangestellter dauerte bis am 16. September 2015 (Urk. 20/5; vgl. Angaben des Beschwerdeführers in der IV-Anmeldung, Urk. 15/77/3 f.; Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 15/99/4 f. bzw. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 17 S. 4-5). Damit war der Beschwerdeführer unmittelbar vor der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf Sozialhilfe angewiesen, was kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen darstellt (vgl. E. 1). Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sind daher nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht als erwerbstätig im Sinn von Art. 20sexies IVV zu betrachten (E. 1.2) und ein Mindesttaggeld für Nichterwerbstätige auf Gesetzesstufe nicht mehr vorgesehen ist (BGE 146 V 271 E. 7). Damit ist die Beschwerde abzuweisen.”
Erwerbstätig im Sinn von Art. 20sexies Abs. 1 IVV sind jene Versicherten, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich Erwerbseinkommen erzielt haben. Allein geltend gemachte künftige oder geplante Tätigkeiten begründen den Erwerbstätigenstatus nicht.
“Nach Art. 20sexies Abs. 1 lit. a IVV gelten Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, als erwerbstätig. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nicht-Erwerbstätigen hielt das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 20. Mai 2009 (vgl. vorstehend E. 1.2) fest, dass ein Taggeldanspruch insbesondere nur noch jenen Personen zustehen soll, die vor der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig waren. Das IV-Taggeld soll somit nur noch dem eigentlichen Zweck zugeführt werden, nämlich dem Ersatz für ein effektives Einkommen, das wegen der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen nicht erzielt werden kann (vgl. auch Botschaft zur”
“23 IVG vorgenommene Einschränkung des Taggeldanspruchs auf Erwerbstätige solle einerseits negative Anreizwirkungen für Personen ohne Erwerbseinkommen verhindern und andererseits zu den mit der Gesetzesrevision verfolgten Sparzielen beitragen. Ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass Art. 22 IVG keinen Taggeldanspruch für im Aufgabenbereich tätige Personen vorsehe. Bemessungsgrundlage für das Taggeld der Anspruchsberechtigten bilde nur noch das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (vgl. Art. 23 Abs. 1 IVG). Die Ausnahmen dazu würden im Gesetz präzise umschrieben (Art. 23 Abs. 2 und 2 bis IVG; vgl. auch Art. 22 Abs. 5 bis f. IVG). Eine finanzielle Schlechterstellung der Nichterwerbstätigen während der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen sei vom Gesetzgeber nicht nur in Kauf genommen, sondern sogar angestrebt worden. Denn künftig solle ausgeschlossen werden, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen nach Eintritt der Invalidität finanziell besser dastehen würden als vorher. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV, wonach Versicherte als erwerbstätig gelten, wenn sie glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, die gesetzliche Grundlage fehle (BGE 146 V 271 E. 8.1).”
Art. 20sexies Abs. 2 IVV stellt den erwerbstätigen Versicherten gleich: (a) arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben oder diesen Anspruch mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten, und (b) Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.
“oder die glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (lit. b). Art. 20sexies Abs. 2 IVV stellt den erwerbstätigen Versicherten gleich: arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten (lit. a), und Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen (lit. b).”
“oder die glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (lit. b). Art. 20sexies Abs. 2 IVV stellt den erwerbstätigen Versicherten gleich: arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten (lit. a), und Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen (lit. b).”
Zur Anwendung von Art. 20sexies Abs. 1 IVV: Das IV-Taggeld dient dem Ersatz des tatsächlich vor der Arbeitsunfähigkeit erzielten Erwerbseinkommens. Bei der Ermittlung der Taggeldhöhe ist auf das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte, für die AHV/AVS massgebende (beitragspflichtige) Einkommen abzustellen.
“1 LAI, l’assuré a droit à une indemnité journalière pendant l’exécution des mesures de réadaptation prévues à l’art. 8 al. 3 si ces mesures l’empêchent d’exercer une activité lucrative durant trois jours consécutifs au moins (let. a) ou s’il présente, dans son activité lucrative, une incapacité de travail (art. 6 LPGA) de 50 % au moins (let. b). Conformément à l’art. 23 al. 1 LAI, l'indemnité de base de l'indemnité journalière s'élève à 80% du revenu que l’assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé. L'al. 3 ajoute que le calcul du revenu de l’activité lucrative se fonde sur le revenu moyen sur lequel les cotisations prévues par la LAVS sont prélevées (revenu déterminant). D'après l'art. 24 al. 5 LAI, le Conseil fédéral règle la prise en compte du revenu d’une éventuelle activité lucrative, et peut prévoir des réductions à certaines conditions. L’OFAS établit, pour déterminer les indemnités journalières, des tables obligatoires dont les montants sont arrondis au franc supérieur. En vertu de l'art. 20sexies al. 1 RAI, sont considérés comme exerçant une activité lucrative les assurés qui exerçaient une activité lucrative immédiatement avant la survenance de l’incapacité de travail (art. 6 LPGA). Selon l'art. 21 al. 2 RAI, lors de l’établissement du revenu déterminant au sens de l’art. 23 al. 3 LAI, ne sont pas pris en compte les jours durant lesquels l’assuré n’a pu obtenir aucun revenu d’une activité lucrative ou seulement un revenu diminué en raison notamment d'une maladie (let. a) ou de maternité (let. e). L'al. 3 ajoute que lorsque la dernière activité lucrative exercée par l’assuré sans restriction due à des raisons de sa santé remonte à plus de deux ans, il y a lieu de se fonder sur le revenu que l’assuré aurait tiré de la même activité, immédiatement avant la réadaptation, s’il n’était pas devenu invalide. 2.3. La procédure dans le domaine des assurances sociales est régie par le principe inquisitoire selon lequel les faits pertinents de la cause doivent être constatés d'office par l'assureur (art.”
“Nach Art. 20sexies Abs. 1 lit. a IVV gelten Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, als erwerbstätig. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nicht-Erwerbstätigen hielt das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 20. Mai 2009 (vgl. vorstehend E. 1.3) fest, dass ein Taggeldanspruch insbesondere nur noch jenen Personen zustehen soll, die vor der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig waren. Das IV-Taggeld soll somit nur noch dem eigentlichen Zweck zugeführt werden, nämlich dem Ersatz für ein effektives Einkommen, das wegen der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen nicht erzielt werden kann (vgl. auch Botschaft zur”
Gilt eine versicherte Person nicht als erwerbstätig im Sinne von Art. 20sexies IVV, besteht für sie während Eingliederungsmassnahmen kein Anspruch auf ein gesetzlich vorgesehenes Mindesttaggeld; ein derartiges Mindesttaggeld für Nichterwerbstätige ist auf Gesetzesstufe nicht mehr vorgesehen.
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt, da er nicht als erwerbstätig im Sinne von Art. 20sexies IVV zu betrachten (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4) und ein Mindesttaggeld für Nichterwerbstätige auf Gesetzesstufe nicht mehr vorgesehen ist (vgl. vorstehend E. 4.3; BGE 146 V 271 E. 7). Damit ist die Beschwerde abzuweisen.”
Deklarierte selbständige Erwerbstätigkeit kurz vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kann als Indiz dafür herangezogen werden, dass die versicherte Person im Sinne von Art. 20sexies Abs. 1 IVV erwerbstätig war.
“Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin ein IV-Taggeld erhielt. Damit wurde sie als erwerbstätige versicherte Person eingestuft, wogegen sie sich nicht wehrte. Ohne die Rechtmässigkeit dieser Einstufung zu überprüfen, ist dazu in Kürze folgendes festzuhalten: Dr. med. C.____, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, hielt im Bericht vom 20. September 2011 (iv act. 31) eine Hörminderung fest, die sich "in letzter Zeit deutlich verschlechtert" habe. Dem IK-Auszug (iv act. 24) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 selbständig erwerbstätig war und ein Einkommen von Fr. 9'094.-- bei der Ausgleichskasse deklariert hatte. Damit ist es nicht willkürlich, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die auf die Zunahme der Schwerhörigkeit zurückzuführen war, einem Erwerb nachging und sie demzufolge als erwerbstätig im Sinne von Art. Art. 20sexies Abs. 1 lit. a IVV einstufte und ihr ein IV-Taggeld ausrichtete. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, Personen, die in Geschützten Werkstätten arbeiteten, seien AHV-rechtlich als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Denn entscheidend für die Einstufung nach Art. 22 IVG sind die Verhältnisse vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und nicht diejenigen während der Eingliederungsmassnahme. Somit fällt die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich von Art. 11a IVG und hat gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Ersatz der Betreuungskosten.”
Arbeitslose, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) haben, sowie Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mussten, gelten den erwerbstätigen Versicherten gleichgemäss Art. 20sexies IVV.
“Diritto alle indennità giornaliere e all’indennità per spese di custodia e d’assistenza 1. In generale 0101 (Carattere accessorio) Le indennità giornaliere e l’indennità per spese di custodia e d’assistenza sono prestazioni accessorie ai provvedimenti d’integrazione e di accertamento di una certa durata (art. 22 cpv. 1 LAI; art. 11a LAI) (…) 2. Componenti delle indennità giornaliere (art. 22bis cpv. 1 e art. 23 LAI) 0201 (Componenti) Le indennità giornaliere si compongono: dell’indennità di base; della prestazione per i figli. 0202 (Indennità di base) Tutti gli assicurati esercitanti un’attività lucrativa che adempiono le condizioni hanno diritto all’indennità di base, che può tuttavia essere ridotta se - l’AI assume le spese di vitto e alloggio (cfr. ca.13). - l’assicurato esercita un’attività lucrativa durante un durante un provvedimento (cfr. cap. 14) (…) 3.3. Distinzione tra assicurati che esercitano un’attività lucrativa e assicurati senza attività lucrativa (art. 20sexies OAI) 0311 (Aventi diritto) Hanno diritto all’indennità giornaliera gli assicurati che esercitavano un’attività lucrativa immediatamente prima dell’insorgere dell’incapacità al lavoro. La persona assicurata che può affermare plausibilmente che avrebbe intrapreso un’attività lucrativa di una certa durata se non fosse insorta l’incapacità al lavoro non è considerata come esercitante un’attività lucrativa e non ha diritto alle indennità giornaliere (sentenza del TF 8C_508/2019). 0312 (Definizione di attività lucrativa) Per assicurati che esercitano un’attività lucrativa si intendono coloro che immediatamente prima dell’insorgere dell’incapacità al lavoro (art. 6 LPGA) percepivano un reddito soggetto all’obbligo contributivo AVS. (…). 0314 (Disoccupati) Sono equiparati agli assicurati che esercitano un’attività lucrativa gli assicurati che sono disoccupati e hanno diritto a una prestazione dell’assicurazione svizzera contro la disoccupazione al momento dell’insorgere dell’incapacità al lavoro o che hanno dovuto rinunciare alla loro attività lucrativa esclusivamente per motivi di salute.”
Art. 20sexies Abs. 1 IVV ist nach seinem Wortlaut auf Personen anwendbar, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Nach der zitierten Rechtsprechung und dem Gesetzeszweck zielte die Beschränkung des Leistungszugangs auf Erwerbstätige darauf ab, negativen Anreizen für Personen ohne Erwerbseinkommen entgegenzuwirken und Sparziele zu verfolgen; eine finanzielle Begünstigung Nichterwerbstätiger sollte künftig ausgeschlossen werden (vgl. E. 5).
“23 IVG vorgenommene Einschränkung des Taggeldanspruchs auf Erwerbstätige solle einerseits negative Anreizwirkungen für Personen ohne Erwerbseinkommen verhindern und andererseits zu den mit der Gesetzesrevision verfolgten Sparzielen beitragen. Ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass Art. 22 IVG keinen Taggeldanspruch für im Aufgabenbereich tätige Personen vorsehe. Bemessungsgrundlage für das Taggeld der Anspruchsberechtigten bilde nur noch das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (vgl. Art. 23 Abs. 1 IVG). Die Ausnahmen dazu würden im Gesetz präzise umschrieben (Art. 23 Abs. 2 und 2 bis IVG; vgl. auch Art. 22 Abs. 5 bis f. IVG). Eine finanzielle Schlechterstellung der Nichterwerbstätigen während der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen sei vom Gesetzgeber nicht nur in Kauf genommen, sondern sogar angestrebt worden. Denn künftig solle ausgeschlossen werden, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen nach Eintritt der Invalidität finanziell besser dastehen würden als vorher. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV, wonach Versicherte als erwerbstätig gelten, wenn sie glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, die gesetzliche Grundlage fehle (BGE 146 V 271 E. 8.1).”
Als erwerbstätig gelten nach Art. 20sexies Abs. 1 IVV auch Versicherte, die unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; dazu werden nach Abs. 2 ausdrücklich gleichgestellt a) Versicherte, die arbeitslos sind und Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten, und b) Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall aufgegeben haben und im Anschluss eine Ersatzleistung in Form von Taggeldern beziehen.
“15 LAI ne prête pas le flanc à la critique. 5. Il y a lieu à présent d’examiner si le recourant peut prétendre à des indemnités journalières dans le cadre de cette mesure. a) L’orientation professionnelle fait partie des mesures d’ordre professionnel visées à l’art. 8 al. 3 LAI pour lesquelles l’art. 22 LAI prévoit le versement d’indemnités journalières. A teneur de l’art. 22 al. 1 LAI, l’assuré a droit à une indemnité journalière pendant l’exécution des mesures de réadaptation prévues à l’art. 8 al. 3 LAI, si ces mesures l’empêchent d’exercer une activité lucrative durant trois jours consécutifs au moins (let. a), ou s’il présente, dans son activité lucrative, une incapacité de travail de 50 % au moins (let. b). Le droit aux indemnités journalières suppose - également en cas d'incapacité de travail d'au moins 50 % - que les mesures de réadaptation soient appliquées pendant au moins trois jours consécutifs (ATF 112 V 16 consid. 2c). D’après l’art. 20sexies al. 1 RAI, sont considérés comme exerçant une activité lucrative les assurés qui exerçaient une activité lucrative immédiatement avant la survenance de l’incapacité de travail (art. 6 LPGA). Selon l’alinéa 2 de cette disposition, sont assimilés aux assurés exerçant une activité lucrative : les assurés au chômage qui ont droit à une prestation de l’assurance-chômage ou avaient droit à une telle prestation au moins jusqu’à la survenance de l’incapacité de travail (let. a) ainsi que les assurés qui, après avoir cessé leur activité lucrative à la suite d’une maladie ou d’un accident, sont au bénéfice d’un revenu de substitution sous forme d’indemnités journalières (b). L’indemnité journalière de l’AI a pour but de compenser, du moins partiellement, la perte de revenu que les assurés subissent durant l’exécution d’une mesure de réadaptation de l’AI (Message du Conseil fédéral du 21 février 2001 concernant la quatrième révision de loi sur l’assurance-chômage, Feuille fédérale [FF] 2001 3045, p.”
Als erwerbstätig im Sinn von Art. 20sexies IVV gelten auch Versicherte, die im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos sind und Anspruch auf Leistungen der Erwerbsersatz-/Arbeitslosenversicherung haben. Hingegen gelten Personen, die unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit auf Sozialhilfe angewiesen waren, nicht als erwerbstätig.
“Diritto alle indennità giornaliere e all’indennità per spese di custodia e d’assistenza 1. In generale 0101 (Carattere accessorio) Le indennità giornaliere e l’indennità per spese di custodia e d’assistenza sono prestazioni accessorie ai provvedimenti d’integrazione e di accertamento di una certa durata (art. 22 cpv. 1 LAI; art. 11a LAI) (…) 2. Componenti delle indennità giornaliere (art. 22bis cpv. 1 e art. 23 LAI) 0201 (Componenti) Le indennità giornaliere si compongono: dell’indennità di base; della prestazione per i figli. 0202 (Indennità di base) Tutti gli assicurati esercitanti un’attività lucrativa che adempiono le condizioni hanno diritto all’indennità di base, che può tuttavia essere ridotta se - l’AI assume le spese di vitto e alloggio (cfr. ca.13). - l’assicurato esercita un’attività lucrativa durante un durante un provvedimento (cfr. cap. 14) (…) 3.3. Distinzione tra assicurati che esercitano un’attività lucrativa e assicurati senza attività lucrativa (art. 20sexies OAI) 0311 (Aventi diritto) Hanno diritto all’indennità giornaliera gli assicurati che esercitavano un’attività lucrativa immediatamente prima dell’insorgere dell’incapacità al lavoro. La persona assicurata che può affermare plausibilmente che avrebbe intrapreso un’attività lucrativa di una certa durata se non fosse insorta l’incapacità al lavoro non è considerata come esercitante un’attività lucrativa e non ha diritto alle indennità giornaliere (sentenza del TF 8C_508/2019). 0312 (Definizione di attività lucrativa) Per assicurati che esercitano un’attività lucrativa si intendono coloro che immediatamente prima dell’insorgere dell’incapacità al lavoro (art. 6 LPGA) percepivano un reddito soggetto all’obbligo contributivo AVS. (…). 0314 (Disoccupati) Sono equiparati agli assicurati che esercitano un’attività lucrativa gli assicurati che sono disoccupati e hanno diritto a una prestazione dell’assicurazione svizzera contro la disoccupazione al momento dell’insorgere dell’incapacità al lavoro o che hanno dovuto rinunciare alla loro attività lucrativa esclusivamente per motivi di salute.”
“Zur Beurteilung der vorliegend massgebenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Ausgeführten auf den Eintritt des somatischen Gesundheitsschadens abzustellen, welcher gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ frühestens ab dem 15. Dezember 2015 vorlag (vgl. E. 4.1 hiervor). Vor diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfe (Urk. 15/65, 15/82). Seine saisonal befristete Tätigkeit als Badeangestellter dauerte bis am 16. September 2015 (Urk. 20/5; vgl. Angaben des Beschwerdeführers in der IV-Anmeldung, Urk. 15/77/3 f.; Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 15/99/4 f. bzw. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 17 S. 4-5). Damit war der Beschwerdeführer unmittelbar vor der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf Sozialhilfe angewiesen, was kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen darstellt (vgl. E. 1). Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sind daher nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht als erwerbstätig im Sinn von Art. 20sexies IVV zu betrachten (E. 1.2) und ein Mindesttaggeld für Nichterwerbstätige auf Gesetzesstufe nicht mehr vorgesehen ist (BGE 146 V 271 E. 7). Damit ist die Beschwerde abzuweisen.”
Anspruch auf Taggelder besteht nur für Versicherte, die unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit mit AVS‑pflichtigem Einkommen ausgeübt haben. Personen ohne solche beitragspflichtige Erwerbstätigkeit kommen grundsätzlich nicht für Taggelder in Betracht; sie können allenfalls unter den dort genannten Bedingungen Anspruch auf die Indennità per spese di custodia e d’assistenza (Betreuungs-/Assistenzentschädigung) haben.
“Anche volendo considerare una discriminazione indiretta, il requisito in questione non si rivela non proporzionato all'obiettivo perseguito, ovvero che l'indennità giornaliera venga erogata, in linea di principio, a coloro che esercitavano un'attività lucrativa immediatamente prima dell'insorgere dell'incapacità lavorativa, e quindi a persone che sono state sottoposte ad obbligo contributivo AVS per almeno un minimo di tempo. Gli assicurati considerati senza attività lucrativa, infatti, possono tuttalpiù, a certe condizioni, avere diritto all'indennità per spese di custodia e d'assistenza (n. 0311, 0312, 0315 CIGAI). 7. 7.1. Il ricorrente censura la violazione del diritto federale e internazionale. 7.1.1. Poggiandosi sulla sentenza I 365/00 sopracitata, egli sostiene che il reddito determinante sarebbe quello effettivamente realizzato prima dell'insorgenza dell'incapacità lavorativa senza che siano però necessariamente stati prelevati dei contributi. L'obiettivo dell'art. 23 LAI in combinato disposto con l'art. 20sexies OAI sarebbe quello di erogare indennità giornaliere alle sole persone esercitanti un'attività lavorativa che a causa del danno alla salute hanno una perdita di guadagno, escludendo dunque le persone che si trovano nella situazione opposta. Nella presente fattispecie, l'art. 23 cpv. 3 LAI non permetterebbe di determinare il reddito lavorativo poiché conseguito in Italia e ivi sottoposto a contribuzione, nonostante la perdita economica concreta subita dalla persona professionalmente attiva. Siccome regolarmente retribuito per l'attività lucrativa esercitata nel momento in cui è insorta l'inabilità lavorativa, il ricorrente avrebbe pertanto diritto alle indennità giornaliere. A mente del ricorrente, qualora per il diritto alle indennità giornaliere fosse posta una condizione di legame al territorio svizzero come indicato dall'autorità inferiore (oltre all'assoggettamento assicurativo ex art. 9 cpv. 1bis LAI per il diritto ai provvedimenti d'integrazione), il legislatore l'avrebbe precisato nell'art.”
“Diritto alle indennità giornaliere e all’indennità per spese di custodia e d’assistenza 1. In generale 0101 (Carattere accessorio) Le indennità giornaliere e l’indennità per spese di custodia e d’assistenza sono prestazioni accessorie ai provvedimenti d’integrazione e di accertamento di una certa durata (art. 22 cpv. 1 LAI; art. 11a LAI) (…) 2. Componenti delle indennità giornaliere (art. 22bis cpv. 1 e art. 23 LAI) 0201 (Componenti) Le indennità giornaliere si compongono: dell’indennità di base; della prestazione per i figli. 0202 (Indennità di base) Tutti gli assicurati esercitanti un’attività lucrativa che adempiono le condizioni hanno diritto all’indennità di base, che può tuttavia essere ridotta se - l’AI assume le spese di vitto e alloggio (cfr. ca.13). - l’assicurato esercita un’attività lucrativa durante un durante un provvedimento (cfr. cap. 14) (…) 3.3. Distinzione tra assicurati che esercitano un’attività lucrativa e assicurati senza attività lucrativa (art. 20sexies OAI) 0311 (Aventi diritto) Hanno diritto all’indennità giornaliera gli assicurati che esercitavano un’attività lucrativa immediatamente prima dell’insorgere dell’incapacità al lavoro. La persona assicurata che può affermare plausibilmente che avrebbe intrapreso un’attività lucrativa di una certa durata se non fosse insorta l’incapacità al lavoro non è considerata come esercitante un’attività lucrativa e non ha diritto alle indennità giornaliere (sentenza del TF 8C_508/2019). 0312 (Definizione di attività lucrativa) Per assicurati che esercitano un’attività lucrativa si intendono coloro che immediatamente prima dell’insorgere dell’incapacità al lavoro (art. 6 LPGA) percepivano un reddito soggetto all’obbligo contributivo AVS. (…). 0314 (Disoccupati) Sono equiparati agli assicurati che esercitano un’attività lucrativa gli assicurati che sono disoccupati e hanno diritto a una prestazione dell’assicurazione svizzera contro la disoccupazione al momento dell’insorgere dell’incapacità al lavoro o che hanno dovuto rinunciare alla loro attività lucrativa esclusivamente per motivi di salute.”
“Zur Beurteilung der vorliegend massgebenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Ausgeführten auf den Eintritt des somatischen Gesundheitsschadens abzustellen, welcher gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ frühestens ab dem 15. Dezember 2015 vorlag (vgl. E. 4.1 hiervor). Vor diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfe (Urk. 15/65, 15/82). Seine saisonal befristete Tätigkeit als Badeangestellter dauerte bis am 16. September 2015 (Urk. 20/5; vgl. Angaben des Beschwerdeführers in der IV-Anmeldung, Urk. 15/77/3 f.; Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 15/99/4 f. bzw. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 17 S. 4-5). Damit war der Beschwerdeführer unmittelbar vor der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf Sozialhilfe angewiesen, was kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen darstellt (vgl. E. 1). Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sind daher nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht als erwerbstätig im Sinn von Art. 20sexies IVV zu betrachten (E. 1.2) und ein Mindesttaggeld für Nichterwerbstätige auf Gesetzesstufe nicht mehr vorgesehen ist (BGE 146 V 271 E. 7). Damit ist die Beschwerde abzuweisen.”
Eine Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen begründet nicht automatisch den Status als erwerbstätig im Sinne von Art. 20sexies IVV. Entscheidend ist, dass unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit vorgelegen hat; fehlt diese, sind die Anspruchsvoraussetzungen für Taggelder der IV während der Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt.
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt, da sie nicht als erwerbstätig im Sinne von Art. 20sexies IVV zu betrachten ist (vgl. vorstehend E. 4.1-4.5). Damit ist die Beschwerde abzuweisen.”
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt, da er nicht als erwerbstätig im Sinne von Art. 20sexies IVV zu betrachten (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4) und ein Mindesttaggeld für Nichterwerbstätige auf Gesetzesstufe nicht mehr vorgesehen ist (vgl. vorstehend E. 4.3; BGE 146 V 271 E. 7). Damit ist die Beschwerde abzuweisen.”
Kann eine Versicherte wegen invaliditätsbedingter Ursachen die gewohnte Tätigkeit nie erlernen oder ausüben, kann ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung inklusive Taggeld bestehen. Entsprechend kann auch dann ein Taggeldanspruch bestehen, wenn die Eingliederungsmassnahme nach Treu und Glauben zugesprochen wurde.
“22 IVG nicht (an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert, einer Arbeit nachzugehen, oder in der gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig). - Das Sozialamt legte in einem Einwand vom 24. Januar 2020 (IV-act. 271) dar, der Gesundheitsschaden der Versicherten sei nicht im Juni 2018 eingetreten; die IV habe denn auch Geburtsgebrechen anerkannt. In Anlehnung an Art. 4 IVG komme es in der final konzipierten Invalidenversicherung nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (das gemäss Alfred Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditätsfremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditätsbemessung, in: SZS 1993 S. 249 ff., zit. in BGE 126 V 461 E. 2). Die Versicherte habe die Lehrabschlussprüfungen aus invaliditätsbedingten Gründen nicht antreten können. Ohne Gesundheitsschaden hätte sie die Prüfung antreten und nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Sie sei nach Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV einzustufen. Eine gewohnte Tätigkeit habe nie erlernt und ausgeübt werden können. Es sei aktenkundig, dass die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung einschliesslich Taggeld habe. Während früherer beruflicher Massnahmen habe sie auch jeweils Taggeld erhalten. Weshalb das nun nicht mehr der Fall sei, könne nicht nachvollzogen werden. Wegen der Schwangerschaft und der Rolle als Alleinerziehende habe die Versicherte auf die Leistungen der IV verzichten müssen, doch nun halte sie am Entscheid der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle, wonach ein Anspruch auf erstmalige berufliche Massnahmen bestehe, (wieder) fest. Die Eingliederungsmassnahme sei zudem nach Treu und Glauben zugesprochen worden, weshalb die Versicherte auch Anspruch auf die akzessorische Leistung des Taggeldes habe. Am 29. Januar 2020 (IV-act. 272) erstattete die Institution den Schlussbericht über die Unterstützung der Versicherten bei der Stellensuche und bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt (Schnuppertage, Praktikum als Arbeitsversuch).”
“22 IVG nicht (an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert, einer Arbeit nachzugehen, oder in der gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig). - Das Sozialamt legte in einem Einwand vom 24. Januar 2020 (IV-act. 271) dar, der Gesundheitsschaden der Versicherten sei nicht im Juni 2018 eingetreten; die IV habe denn auch Geburtsgebrechen anerkannt. In Anlehnung an Art. 4 IVG komme es in der final konzipierten Invalidenversicherung nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (das gemäss Alfred Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditätsfremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditätsbemessung, in: SZS 1993 S. 249 ff., zit. in BGE 126 V 461 E. 2). Die Versicherte habe die Lehrabschlussprüfungen aus invaliditätsbedingten Gründen nicht antreten können. Ohne Gesundheitsschaden hätte sie die Prüfung antreten und nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Sie sei nach Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV einzustufen. Eine gewohnte Tätigkeit habe nie erlernt und ausgeübt werden können. Es sei aktenkundig, dass die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung einschliesslich Taggeld habe. Während früherer beruflicher Massnahmen habe sie auch jeweils Taggeld erhalten. Weshalb das nun nicht mehr der Fall sei, könne nicht nachvollzogen werden. Wegen der Schwangerschaft und der Rolle als Alleinerziehende habe die Versicherte auf die Leistungen der IV verzichten müssen, doch nun halte sie am Entscheid der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle, wonach ein Anspruch auf erstmalige berufliche Massnahmen bestehe, (wieder) fest. Die Eingliederungsmassnahme sei zudem nach Treu und Glauben zugesprochen worden, weshalb die Versicherte auch Anspruch auf die akzessorische Leistung des Taggeldes habe. Am 29. Januar 2020 (IV-act. 272) erstattete die Institution den Schlussbericht über die Unterstützung der Versicherten bei der Stellensuche und bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt (Schnuppertage, Praktikum als Arbeitsversuch).”
“22 IVG nicht (an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert, einer Arbeit nachzugehen, oder in der gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig). - Das Sozialamt legte in einem Einwand vom 24. Januar 2020 (IV-act. 271) dar, der Gesundheitsschaden der Versicherten sei nicht im Juni 2018 eingetreten; die IV habe denn auch Geburtsgebrechen anerkannt. In Anlehnung an Art. 4 IVG komme es in der final konzipierten Invalidenversicherung nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (das gemäss Alfred Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditätsfremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditätsbemessung, in: SZS 1993 S. 249 ff., zit. in BGE 126 V 461 E. 2). Die Versicherte habe die Lehrabschlussprüfungen aus invaliditätsbedingten Gründen nicht antreten können. Ohne Gesundheitsschaden hätte sie die Prüfung antreten und nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Sie sei nach Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV einzustufen. Eine gewohnte Tätigkeit habe nie erlernt und ausgeübt werden können. Es sei aktenkundig, dass die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung einschliesslich Taggeld habe. Während früherer beruflicher Massnahmen habe sie auch jeweils Taggeld erhalten. Weshalb das nun nicht mehr der Fall sei, könne nicht nachvollzogen werden. Wegen der Schwangerschaft und der Rolle als Alleinerziehende habe die Versicherte auf die Leistungen der IV verzichten müssen, doch nun halte sie am Entscheid der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle, wonach ein Anspruch auf erstmalige berufliche Massnahmen bestehe, (wieder) fest. Die Eingliederungsmassnahme sei zudem nach Treu und Glauben zugesprochen worden, weshalb die Versicherte auch Anspruch auf die akzessorische Leistung des Taggeldes habe. Am 29. Januar 2020 (IV-act. 272) erstattete die Institution den Schlussbericht über die Unterstützung der Versicherten bei der Stellensuche und bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt (Schnuppertage, Praktikum als Arbeitsversuch).”
Sind Versicherte vor dem Leistungsereignis nicht mehr zur Arbeitsvermittlung angemeldet, gelten sie nicht als arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG und erfüllen folglich die Vermittlungs- und Kontrollvorschriften nicht. In diesem Fall erfüllen sie die Voraussetzungen von Art. 20sexies Abs. 2 IVV nicht.
“und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Als ganz oder teilweise arbeitslos gilt die arbeitssuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG erst, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Gemäss Aktenlage meldete sich der Beschwerdeführer per 18. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Unia ab, obwohl die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch bis 14. Februar 2018 gedauert hätte (vgl. vorstehend E. 4.1). Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 15. September 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2) war er somit nicht mehr zur Arbeitsvermittlung angemeldet und galt weder als arbeitslos im Sinne des AVIG noch war er vermittlungsfähig oder erfüllte die Kontrollvorschriften. Demgemäss hatte er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb er die Voraussetzungen von Art. 20sexies Abs. 2 lit. a IVV nicht zu erfüllen vermag.”
Für die Feststellung des Erwerbsstatus nach Art. 20sexies IVV ist nicht der Zeitpunkt des Anspruchs auf IV-Taggeld, sondern der Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und fällt — wie das BSV-Rundschreiben und die amtlichen Hinweise ausführen — mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen.
“Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist für die Feststellung des Erwerbsstatus gemäss Art. 20sexies IVV nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern jener der Arbeitsunfähigkeit; dieser richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und fällt mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 20. Mai 2009 Ziffer 2). Laut Art. 6 ATSG wird Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, definiert, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird.”
“IV-Revision, BBL 2005 4537 Ziff. 1.6.2.1). Nichterwerbstätige Personen haben hingegen keinen Anspruch mehr auf ein IV-Taggeld. Für die Frage nach der Feststellung des Erwerbsstatus ist demnach nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern derjenige der Arbeitsunfähigkeit. Der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 20sexies IVV richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und fällt mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (AHI 2003 S. 287 E. 3a/bb mit Hinweisen).”
“IV-Revision, BBL 2005 4537 Ziff. 1.6.2.1). Nichterwerbstätige Personen haben hingegen keinen Anspruch mehr auf ein IV-Taggeld. Für die Frage nach der Feststellung des Erwerbsstatus ist demnach nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern derjenige der Arbeitsunfähigkeit. Der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 20sexies IVV richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und fällt mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (AHI 2003 S. 287 E. 3a/bb mit Hinweisen).”
Haben Versicherte unmittelbar vor Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (z. B. Bezug von Sozialhilfe), sind die Voraussetzungen von Art. 20sexies Abs. 1 lit. a IVV nicht erfüllt.
“Diesen Einträgen kann entnommen werden, dass im Jahr 2016 eine gynäkologische Kontrolle und im Jahr 2018 sieben Kontrollen stattgefunden haben, wobei vor allem eine Schlafstörung Thema war. Erst im Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgrund der psychischen Problematik beim Hausarzt vorstellig und es wurde ihr eine Psychotherapie empfohlen (vgl. Urk. 13/41/38). So begab sich die Beschwerdeführerin im Juni 2019 erneut in stationäre Behandlung (vgl. vorstehend E. 3.4). Zur Beurteilung der vorliegend massgebenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit auf die RAD-Stellungnahme von Juli 2022 (vorstehend E. 3.10) abzustellen und von einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2019 auszugehen. Seit der Kündigung im Mai 2015 hat die Beschwerdeführerin, abgesehen von den erwähnten drei kurzen Einsätzen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (vgl. vorstehend E. 4.1) nicht mehr gearbeitet und bezog Sozialhilfe (vgl. auch Urk. 12 S. 7, Urk. 3, Urk. 9 Ziff. 6). Damit hat die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 20sexies Abs. 1 lit. a IVV (E. 1.2) vorliegend nicht erfüllt sind.”
“Diesen Einträgen kann entnommen werden, dass im Jahr 2016 eine gynäkologische Kontrolle und im Jahr 2018 sieben Kontrollen stattgefunden haben, wobei vor allem eine Schlafstörung Thema war. Erst im Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgrund der psychischen Problematik beim Hausarzt vorstellig und es wurde ihr eine Psychotherapie empfohlen (vgl. Urk. 13/41/38). So begab sich die Beschwerdeführerin im Juni 2019 erneut in stationäre Behandlung (vgl. vorstehend E. 3.4). Zur Beurteilung der vorliegend massgebenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit auf die RAD-Stellungnahme von Juli 2022 (vorstehend E. 3.10) abzustellen und von einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2019 auszugehen. Seit der Kündigung im Mai 2015 hat die Beschwerdeführerin, abgesehen von den erwähnten drei kurzen Einsätzen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (vgl. vorstehend E. 4.1) nicht mehr gearbeitet und bezog Sozialhilfe (vgl. auch Urk. 12 S. 7, Urk. 3, Urk. 9 Ziff. 6). Damit hat die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 20sexies Abs. 1 lit. a IVV (E. 1.2) vorliegend nicht erfüllt sind.”
Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben oder diesen Anspruch mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten, sind den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt.
“Nach Art. 20sexies Abs. 2 lit. a IVV sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten, den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt. In Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung geregelt. Für den Anspruch ist insbesondere erforderlich, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos (lit.”
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