Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 21 mai 2003, en vigueur depuis le 1erjanv. 2004 (RO 2003 3859). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 16 nov. 2011, en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 5679). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 3 nov. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 706). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 19 sept. 2014, en vigueur depuis le 1erjanv. 2015 (RO 2014 3177). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 26 nov. 1997, en vigueur depuis le 1erjanv. 1998 (RO 1997 3038). ↩
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Bei der Prüfung des Anspruchs auf Umschulung gilt als Richtwert eine länger andauernde oder bleibende Mindesterwerbseinbusse von etwa 20 %. Fehlt eine solche ausgewiesene Erwerbseinbusse, wird ein Anspruch auf Umschulung in der Praxis häufig verneint.
“2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. 3.3 Gemäss Art. 6 IVV gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben nach Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG schliesslich Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2022, 9C_580/2021, E. 2.2.2 und vom 13. Oktober 2022, 9C_278/2022, E. 3.2.2). 3.4 Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 11.”
“Was zunächst die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG hat, so wären im vorliegendem Fall im Wesentlichen die Massnahmen beruflicher Art nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bzw. Art. 15 ff. IVG) denkbar. Darunter fallen Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG, vgl. auch Art. 6 IVV), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG; damit im Zusammenhang stehend ein Einarbeitungszuschuss und eine Entschädigung für Beitragserhöhungen, Art. 18b und 18c IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). Nicht in Frage kommt vorliegend die erstmalige berufliche Ausbildung. Die invaliditätsbedingten Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung können nur dann von der IV übernommen werden, wenn die versicherte Person noch nicht erwerbstätig war und ihr infolge der Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG). Dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung hat (Anmeldung für Erwachsene vom 11. Januar 2021, IV-Akte 2, S. 5) ist nicht invaliditätsbedingt und der Beschwerdeführer war bereits arbeitstätig. Auch eine Umschulung fällt beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Der Anspruch auf Umschulung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitszustandes in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger andauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % (Richtwert) aufweist (vgl.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 25.01.2021 Art. 15 ff. IVG; Art. 4quater, Art. 4quinquies und Art. 6 IVV; Art. 16 ATSG: Mangels einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten besteht kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Mangels einer ausgewiesenen Erwerbseinbusse von ca. 20 % hat die Beschwerdegegnerin auch einen Umschulungsanspruch zu Recht verneint, da sich ein solcher beim als Hilfsarbeiter zu qualifizierenden Beschwerdeführer auch nicht aus Gründen der Äquivalenz von Ausbildungen aufdrängt. Die Nichtweiterführung der gewährten, jedoch erfolglos gebliebenen Arbeitsvermittlung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2021, IV 2020/80). Entscheid vom 25. Januar 2021 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. IV 2020/80 Parteien A.___ Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St.”
Fehlt vor Eintritt der Invalidität ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen, gilt die Ausbildung nicht als Umschulung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV. Ein ökonomisch relevantes Einkommen liegt vor, wenn die versicherte Person in den sechs Monaten vor Eintritt der Invalidität mindestens drei Viertel der minimalen vollen ordentlichen Invalidenrente erzielt hat.
“gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV (30 % von Fr. 346.- laut Art. 24 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung). Eine Qualifikation der angestrebten Ausbildung (Berufsmaturität und Studium der Schulsozialarbeit) als Umschulung falle daher gestützt auf Art. 6 Abs. 2 IVV ausser Betracht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer - vor Eintritt des Versicherungsfalles - auch kein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt. Dies wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer während sechs Monaten vor Eintritt der Invalidität mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdient hätte. Für das Jahr 2015 habe dieser Richtwert Fr.”
“17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine, 110 V 263 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Nur diejenige berufliche Ausbildung gilt als Umschulung und fällt unter Art. 17 IVG, welche die Invalidenversicherung einer schon vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahmen spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168 Fn 734) – erwerbstätig gewesenen versicherten Person nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird – vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt– eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 3 lit. a IVG anderseits erreicht (vgl. BGE 118 V 7 E. 1c/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen).”
Für die Abgrenzung zwischen Leistungen nach Art. 16 und Art. 17 IVG (und damit für die Einordnung von Umschulungen nach Art. 6 IVV) ist entscheidend, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungsmassnahme in ökonomisch relevanter Weise erwerbstätig gewesen ist; nur eine solche ökonomisch bedeutsame Erwerbstätigkeit ist massgeblich.
“Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die Invalidenversicherung grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Ausbildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang (mindestens Fr. 400.-- jährlich; vgl. Art. 5bis Abs. 4 IVV) entstehen. Im Hinblick auf diese und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine, 110 V 263 in fine; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2). Ein für die Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte (BGE 121 V 186 E.”
“Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die Invalidenversicherung grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Ausbildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang (Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen. Wer sich in Umschulung befindet, hat sodann nach Massgabe der Art. 22 ff. IVG und Art. 17 ff. IVV Anspruch auf Taggeld, während diese Leistung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entfällt (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG). Im Hinblick auf diese und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. Diesbezüglich kommt es nach dem Gesetzeswortlaut und der bisherigen Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht (EVGE 1969 S. 110 E. 2a mit Hinweisen). Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht (ZAK 1983 S. 249 E. 1c mit Hinweis).”
Sind die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVV nicht erfüllt (z. B. weil der in der Bestimmung genannte Richtwert nicht erreicht wird), ist ein Anspruch auf eine als Umschulung gleichgestellte neue berufliche Ausbildung zu verneinen. In den von den Behörden zitierten Entscheiden führte das Nichterfüllen der Voraussetzung zur Abweisung des Umschulungsbegehrens.
“Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer den in Art. 6 Abs. 2 IVV genannten Richtwert mit seinem Lohn während der Ausbildung nicht erreichte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers verneint.”
“Da die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 IVV nicht erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer keinen Umschulungsanspruch, ohne dass auf die weitere beschwerdeweise Argumentation eingegangen werden muss. Mithin hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 17 IVG im Ergebnis zu Recht verneint.”
Nach Art. 17 IVG in Verbindung mit Art. 6 IVV besteht ein Anspruch auf Umschulung, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wird.
“Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen teils dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Grundsätze, gemäss welchen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG), insbesondere auf Umschulung (Art. 17 IVG, Art. 6 IVV; BGE 124 V 108 E. 2a und 2b; Urteile 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3, 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1), besteht. Darauf wird verwiesen.”
“Zu ergänzen ist Folgendes: Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Gemäss Art. 6 IVV gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben nach Art. 18 Abs. 1 IVG schliesslich unter anderem Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a).”
Umschulung umfasst diejenigen berufsbildenden Eingliederungsmassnahmen, die wegen der Invalidität notwendig und geeignet sind, der versicherten Person nach der Massnahme eine annähernd gleichwertige Erwerbsperspektive zu vermitteln (Fokus auf die zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten). Anspruch besteht grundsätzlich nur auf die dem Eingliederungszweck erforderlichen und angemessenen Massnahmen, nicht auf bestmögliche oder darüber hinausgehende Vorkehren.
“15 LAI suppose que l'assuré soit capable en principe d'opérer un tel choix, mais que seule l'invalidité l'en empêche, parce que ses propres connaissances sur les aptitudes exigées et les possibilités disponibles ne sont pas suffisantes pour choisir une profession adaptée (arrêt du Tribunal fédéral 9C_882/2008 du 29 octobre 2009 consid. 5.1 et les références). 4.3.2 Selon l’art.17 LAI, l’assuré a droit au reclassement dans une nouvelle profession si son invalidité rend cette mesure nécessaire et que sa capacité de gain peut ainsi, selon toute vraisemblance, être maintenue ou améliorée (al. 1er). La rééducation dans la même profession est assimilée au reclassement (al. 2). Sont considérées comme un reclassement les mesures de formation destinées à des assurés qui en ont besoin, en raison de leur invalidité, après achèvement d'une formation professionnelle initiale ou après le début de l'exercice d'une activité lucrative sans formation préalable, pour maintenir ou pour améliorer sensiblement leur capacité de gain (art. 6 al. 1 RAI). Par reclassement, la jurisprudence entend l’ensemble des mesures de réadaptation de nature professionnelle qui sont nécessaires et suffisantes pour procurer à l’assuré une possibilité de gain à peu près équivalente à celle que lui offrait son ancienne activité. La notion d'équivalence approximative entre l'activité antérieure et l'activité envisagée ne se réfère pas en premier lieu au niveau de formation en tant que tel, mais aux perspectives de gain après la réadaptation (arrêt du Tribunal fédéral 9C_644/2008 du 12 décembre 2008 consid. 3). 4.3.3 On rappellera qu'il n'existe pas un droit inconditionnel à obtenir une mesure professionnelle (voir par ex. l'arrêt du Tribunal fédéral 9C_385/2009 du 13 octobre 2009). Il faut également relever que si une perte de gain de 20% environ ouvre en principe droit à une mesure de reclassement dans une nouvelle profession (ATF 139 V 399 consid. 5.3 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_500/2020 du 1er mars 2021 consid. 2 et les références), la question reste ouverte s'agissant des autres mesures d'ordre professionnel prévues par la loi (cf.”
“Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.”
Eine Ausbildung gilt nach der Rechtsprechung ebenfalls als «unterbrochen» im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV, wenn sie erst nach Eintritt des Versicherungsfalls zwar formell beendet wird, die Ausübung des erlernten Berufs aber wegen der Invalidität langfristig unzumutbar erscheint; in diesem Fall kommt eine Gleichstellung mit einer Umschulung in Betracht.
“Est réputée incapacité de gain toute diminution de l'ensemble ou d'une partie des possibilités de gain de l'assuré sur le marché du travail équilibré qui entre en considération, si cette diminution résulte d'une atteinte à la santé physique, mentale ou psychique et qu'elle persiste après les traitements et les mesures de réadaptation exigibles (art. 7 al. 1 LPGA). Seules les conséquences de l'atteinte à la santé sont prises en compte pour juger de la présence d'une incapacité de gain. De plus, il n'y a incapacité de gain que si celle-ci n'est pas objectivement surmontable (art. 7 al. 2 LPGA). 2.3. Le droit au reclassement présuppose que l'assuré ait obtenu, avant la survenance de l'invalidité, un revenu provenant d'une activité lucrative d'une certaine importance économique. Ainsi, l'art. 6 al. 2 RAI prévoit que lorsqu'une formation initiale a dû être interrompue en raison de l'invalidité de l'assuré, une nouvelle formation professionnelle est assimilée à un reclassement, seulement si le revenu acquis en dernier lieu par l’assuré durant la formation interrompue s’élevait à au moins 30 % du montant maximal visé à l’art. 24 al. 1 LAI. Le but de l'art. 6 al. 2 RAI est, entre autres objectifs, de distinguer le reclassement de la formation professionnelle initiale au sens de l'art. 16 LAI (ATF 129 V 119 consid. 5.1; arrêt TF 9C_58/2017 du 3 août 2017 consid. 5.1 et les références citées). Une formation initiale est également considérée comme interrompue au sens de l'art. 6 al. 2 RAI, lorsque l'assuré la termine après l'apparition du cas d'assurance, mais que l'exercice de la profession apprise apparaît comme inadapté et, sur le long terme, non raisonnable en raison de l'invalidité (ATF 121 V 186 consid. 3b; arrêt TF 8C_421/2023 du 5 janvier 2024 consid. 4.2). Le seuil minimum fixé par la jurisprudence pour ouvrir droit à une mesure de reclassement est en principe une diminution de la capacité de gain de 20% environ (ATF 139 V 399 consid. 5.3). Par reclassement, la jurisprudence entend l'ensemble des mesures de réadaptation de nature professionnelle qui sont nécessaires et suffisantes pour procurer à la personne assurée une possibilité de gain à peu près équivalente à celle que lui offrait son ancienne activité.”
“Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehört unter anderem die vorliegend interessierende Umschulung. 3.1.2. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulungen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Art. 6 Abs. 2 IVV). 3.1.3. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 mit Hinweis auf BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand: 1. Juli 2022). Begrifflich erfasst werden berufsbildende Massnahmen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Es liegt auch dann eine Umschulung vor, wenn invaliditätsbedingt ergänzende Kenntnisse im bisherigen Beruf erworben werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_652/2007 vom 24.”
Eine Umschulung in eine besser entlöhnte Tätigkeit ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, um die durch die Invalidität erlittene Erwerbseinbusse wieder so weit wie möglich auszugleichen und nicht zu einer gegenüber dem Zustand vor Eintritt der Invalidität verbesserten Erwerbslage führt.
“Eine Erwerbseinbusse von 20 % liegt unbestritten vor. Wie das kantonale Gericht sodann selbst ausführt, ist unter einer Umschulung die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich dabei auf die nach der Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Es gilt somit, die durch die Invalidität erlittene Erwerbseinbusse so gut als möglich auszugleichen. Der Beschwerdeführer verweist daher zu Recht darauf, dass eine Umschulung in eine besser entlöhnte Tätigkeit nicht per se ausgeschlossen ist. Solange sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig ist und nicht zu einer im Vergleich zum Zeitpunkt vor Eintritt der Invalidität verbesserten Erwerbslage führt, spricht nichts dagegen (so explizit auch Art. 6 Abs. 1bis IVV, E. 3.2.2 hiervor; siehe auch Urteil 9C_580/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.2.2). Indem die Vorinstanz dies unberücksichtigt gelassen hat, hat sie den Anspruch auf Umschulung eines Teils seines Gehalts entleert, was Bundesrecht verletzt. Damit fällt auch die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei und daher auch mit einer Umschulung keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten erreicht würde, dahin.”
“Eine Erwerbseinbusse von 20 % als Voraussetzung für eine Umschulung liegt sodann unbestritten vor. Wie das kantonale Gericht selbst ausführt, ist unter einer Umschulung die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich dabei auf die nach der Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Sinn und Zweck einer Umschulung ist es somit, die durch die Invalidität erlittene Erwerbseinbusse so gut als möglich auszugleichen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist hierzu eine Umschulung in eine besser entlöhnte Tätigkeit nicht per se ausgeschlossen. Solange diese der Wiederherstellung der verloren gegangenen Erwerbsfähigkeit dient und nicht zu einer im Vergleich zum Zeitpunkt vor Eintritt der Invalidität verbesserten Erwerbslage führt, spricht nichts dagegen (so explizit auch Art. 6 Abs. 1bis IVV, E. 2.2.2 hiervor). Die Vorinstanz verletzt mit ihrer Begründung daher Bundesrecht. Die Beschwerde ist unter diesem Aspekt begründet. Die Sache ist zwecks Prüfung einer Umschulung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.”
Bei der Beurteilung einer Umschulung ist vorrangig die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende künftige Verdienstmöglichkeit massgeblich; das Ausbildungsniveau als solches tritt demgegenüber zurück.
“Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis IVV; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93 E. 3.1).”
Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV auch dann als abgebrochen, wenn die versicherte Person die Ausbildung nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch formal abschliesst, die Ausübung des erlernten Berufs wegen der Invalidität jedoch als ungeeignet und auf Dauer nicht zumutbar erscheint. In solchen Fällen sind die in Art. 6 Abs. 2 IVV vorgesehenen strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung einer vor dem Versicherungsfall ausgeübten ökonomisch bedeutsamen Erwerbstätigkeit zu prüfen.
“Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, gilt eine erstmalige berufliche Ausbildung rechtsprechungsgemäss auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen, wenn der Versicherte sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint; für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaffenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein (BGE 121 V 186). Nur wenn das vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt erzielte Einkommen den Höchstbetrag gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV übersteigt, kann nach dieser Bestimmung die neu angetretene Ausbildung als eine der Umschulung gleichgestellte berufliche Massnahme gelten (vgl. BGE 121 V 186 E. 3c; Urteile I 116/96 vom 1. Juli 1997 E. 5b; I 785/01 vom 3. Juni 2003 E. 4).”
“Nachdem der Beschwerdeführer ausweislich der Akten vor Abschluss seiner Ausbildung zum Anlagen- und Apparatebauer EFZ an MS erkrankte und der Beruf als Liftmonteur – seiner beschwerdeweisen Argumentation folgend - für die Zukunft nicht mehr als geeignete und zumutbare Betätigung in Frage kommt, sind die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVV zu prüfen, welcher bezüglich der ökonomischen Beachtlichkeit des für den Umschulungsanspruch vorausgesetzten früheren Erwerbseinkommens eine verschärfte Regelung enthält. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Berufslehre nach der Erstdiagnose noch abschliessen konnte und zunächst auch kurze Zeit auf diesem Beruf arbeitete. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch kein Lehrabschluss vorlag. Weil auf die Verhältnisse bei Eintritt des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles abzustellen ist, gestaltet sich die Rechtslage gleich wie bei einem invaliditätsbedingten Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV (BGE 121 V 186 E. 3b).”
“Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen, wenn die versicherte Person sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint; für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaffenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestimmung vorgesehenen strengeren Voraussetzungen erfüllt sein. Art. 6 Abs. 2 IVV stellt somit für Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung standen und diese invaliditätsbedingt aufgeben mussten, höhere Anforderungen an die Anerkennung einer vor dem Versicherungs-fall ausgeübten und damit Anspruch auf eine Umschulung verschaffenden Erwerbstätigkeit, indem Einkünfte realisiert worden sein müssen, welche über dem sonst als Abgrenzungskriterium dienenden ökonomisch bedeutsamen Erwerbseinkommen liegen (BGE 121 V 186 E.”
Eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit (Voraussetzung für ein Reclassement) ist gegeben, wenn der Versicherte während sechs Monaten ein Einkommen erzielte, das mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen Invalidenrente entspricht, und dieses Einkommen infolge der Invalidität verloren ging. Wird eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen, ist eine neue Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das zuletzt in der abgebrochenen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen die Taggeldhöhe nach Art. 23 Abs. 2 LAI überstieg.
“gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV (30 % von Fr. 346.- laut Art. 24 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung). Eine Qualifikation der angestrebten Ausbildung (Berufsmaturität und Studium der Schulsozialarbeit) als Umschulung falle daher gestützt auf Art. 6 Abs. 2 IVV ausser Betracht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer - vor Eintritt des Versicherungsfalles - auch kein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt. Dies wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer während sechs Monaten vor Eintritt der Invalidität mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdient hätte. Für das Jahr 2015 habe dieser Richtwert Fr.”
“On doit considérer que la condition (donnant droit au reclassement) d’une activité lucrative économiquement importante est réalisée si l’assuré a gagné pendant six mois un salaire équivalent aux trois quarts du minimum de la rente AI simple ordinaire et complète et qu’il a perdu ce revenu à cause de son invalidité. Il n’est donc pas déterminant que l’assuré ait ou non exercé une activité lucrative au moment où est survenu le cas d’assurance ; il s’agit bien plutôt de savoir si, après avoir terminé sa formation professionnelle initiale, il a ou non, à un moment donné, exercé une activité lucrative d’une certaine importance économique. Lorsqu’une formation initiale a dû être interrompue en raison de l’invalidité, une nouvelle formation est assimilée à un reclassement si le revenu acquis en dernier lieu par l’assuré durant la formation interrompue était supérieur à l’indemnité journalière prévue par l’art. 23 al. 2 LAI (art. 6 al. 2 RAI). Une formation professionnelle initiale est considérée comme interrompue au sens de l’art. 6 al. 2 RAI lorsque, bien que l’assuré ait accompli cette formation après la survenance de l’invalidité, l’exercice de la profession apprise se révèle incompatible avec le handicap et que l’on ne saurait raisonnablement exiger de l’assuré qu’il poursuive cette activité ; dans cette éventualité, les conditions strictes prévues par cette disposition doivent également être réalisées pour que l’on puisse admettre l’existence, avant la survenance du cas d’assurance, d’une activité lucrative d’une certaine importance économique, justifiant un reclassement professionnel. Il n’est donc pas déterminant que l’assuré ait ou non exercé une activité lucrative au moment où est survenu le cas d’assurance ; il s’agit bien plutôt de savoir si, après avoir terminé sa formation professionnelle initiale, il a ou non, à un moment donné, exercé une activité lucrative d’une certaine importance économique après la fin de sa première formation professionnelle – interrompue le cas échéant –, ce qui concorde avec l’art. 6 al.”
“Il faut, pour ce faire, prendre en considération uniquement une activité lucrative déterminante d’un point de vue économique. On doit considérer que la condition (donnant droit au reclassement) d’une activité lucrative économiquement importante est réalisée si l’assuré a gagné pendant six mois un salaire équivalent aux trois quarts du minimum de la rente AI simple ordinaire et complète et qu’il a perdu ce revenu à cause de son invalidité. Il n’est donc pas déterminant que l’assuré ait ou non exercé une activité lucrative au moment où est survenu le cas d’assurance ; il s’agit bien plutôt de savoir si, après avoir terminé sa formation professionnelle initiale, il a ou non, à un moment donné, exercé une activité lucrative d’une certaine importance économique. Lorsqu’une formation initiale a dû être interrompue en raison de l’invalidité, une nouvelle formation est assimilée à un reclassement si le revenu acquis en dernier lieu par l’assuré durant la formation interrompue était supérieur à l’indemnité journalière prévue par l’art. 23 al. 2 LAI (art. 6 al. 2 RAI). Une formation professionnelle initiale est considérée comme interrompue au sens de l’art. 6 al. 2 RAI lorsque, bien que l’assuré ait accompli cette formation après la survenance de l’invalidité, l’exercice de la profession apprise se révèle incompatible avec le handicap et que l’on ne saurait raisonnablement exiger de l’assuré qu’il poursuive cette activité ; dans cette éventualité, les conditions strictes prévues par cette disposition doivent également être réalisées pour que l’on puisse admettre l’existence, avant la survenance du cas d’assurance, d’une activité lucrative d’une certaine importance économique, justifiant un reclassement professionnel. Il n’est donc pas déterminant que l’assuré ait ou non exercé une activité lucrative au moment où est survenu le cas d’assurance ; il s’agit bien plutôt de savoir si, après avoir terminé sa formation professionnelle initiale, il a ou non, à un moment donné, exercé une activité lucrative d’une certaine importance économique après la fin de sa première formation professionnelle – interrompue le cas échéant –, ce qui concorde avec l’art.”
Bei mehreren Abbrüchen ist für die Prüfung von Art. 6 Abs. 2 IVV auf das während der zuletzt abgebrochenen erstmaligen beruflichen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen.
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG). In Art. 22 Abs. 1 IVV ist festgelegt, dass das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht (10 % von Fr. 407.--, d.h. Fr. 40.70). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass es sich bei der zugesprochenen Ausbildung um eine erstmalige berufliche Ausbildung handelt. Eine neue berufliche Ausbildung wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher gewesen wäre als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Der Beschwerdeführer hat bereits drei erstmalige berufliche Ausbildungen wieder abgebrochen: Eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ in der Institution B.___, B-Profil (ab 1. August 2015), eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Schule C.___, B-Profil (ab 15. August 2016), und eine Lehre als Mechanikpraktiker EBA bei der Institution E.___ (13. August 2018).”
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG). In Art. 22 Abs. 1 IVV ist festgelegt, dass das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht (10 % von Fr. 407.--, d.h. Fr. 40.70). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass es sich bei der zugesprochenen Ausbildung um eine erstmalige berufliche Ausbildung handelt. Eine neue berufliche Ausbildung wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher gewesen wäre als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Der Beschwerdeführer hat bereits drei erstmalige berufliche Ausbildungen wieder abgebrochen: Eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ in der Institution B.___, B-Profil (ab 1. August 2015), eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Schule C.___, B-Profil (ab 15. August 2016), und eine Lehre als Mechanikpraktiker EBA bei der Institution E.___ (13. August 2018).”
Zweck von Art. 6 Abs. 2 IVV ist u. a. die Abgrenzung der als Umschulung zu behandelnden Fälle von der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Nach der Rechtsprechung gilt eine erstmalige Ausbildung auch dann als "abgebrochen" im Sinn der Vorschrift, wenn sie zwar nach Eintritt des Versicherungsfalls abgeschlossen wird, das Ausüben des erlernten Berufs infolge der Invalidität aber langfristig unzumutbar erscheint.
“Est réputée incapacité de gain toute diminution de l'ensemble ou d'une partie des possibilités de gain de l'assuré sur le marché du travail équilibré qui entre en considération, si cette diminution résulte d'une atteinte à la santé physique, mentale ou psychique et qu'elle persiste après les traitements et les mesures de réadaptation exigibles (art. 7 al. 1 LPGA). Seules les conséquences de l'atteinte à la santé sont prises en compte pour juger de la présence d'une incapacité de gain. De plus, il n'y a incapacité de gain que si celle-ci n'est pas objectivement surmontable (art. 7 al. 2 LPGA). 2.3. Le droit au reclassement présuppose que l'assuré ait obtenu, avant la survenance de l'invalidité, un revenu provenant d'une activité lucrative d'une certaine importance économique. Ainsi, l'art. 6 al. 2 RAI prévoit que lorsqu'une formation initiale a dû être interrompue en raison de l'invalidité de l'assuré, une nouvelle formation professionnelle est assimilée à un reclassement, seulement si le revenu acquis en dernier lieu par l’assuré durant la formation interrompue s’élevait à au moins 30 % du montant maximal visé à l’art. 24 al. 1 LAI. Le but de l'art. 6 al. 2 RAI est, entre autres objectifs, de distinguer le reclassement de la formation professionnelle initiale au sens de l'art. 16 LAI (ATF 129 V 119 consid. 5.1; arrêt TF 9C_58/2017 du 3 août 2017 consid. 5.1 et les références citées). Une formation initiale est également considérée comme interrompue au sens de l'art. 6 al. 2 RAI, lorsque l'assuré la termine après l'apparition du cas d'assurance, mais que l'exercice de la profession apprise apparaît comme inadapté et, sur le long terme, non raisonnable en raison de l'invalidité (ATF 121 V 186 consid. 3b; arrêt TF 8C_421/2023 du 5 janvier 2024 consid. 4.2). Le seuil minimum fixé par la jurisprudence pour ouvrir droit à une mesure de reclassement est en principe une diminution de la capacité de gain de 20% environ (ATF 139 V 399 consid. 5.3). Par reclassement, la jurisprudence entend l'ensemble des mesures de réadaptation de nature professionnelle qui sont nécessaires et suffisantes pour procurer à la personne assurée une possibilité de gain à peu près équivalente à celle que lui offrait son ancienne activité.”
“1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als Umschulungsmassnahmen gelten gemäss Art. 6 Abs. 1bis IVV auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 % des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG beträgt (Art. 6 Abs. 2 IVV).”
Bei der Prüfung eines Umschulungsanspruchs nach Art. 6 IVV kommt es nicht primär auf das Ausbildungsniveau an, sondern auf die nach der Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit und den konkreten Beitrag der Massnahme zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Anspruch besteht nur für die für den Eingliederungszweck notwendigen und geeigneten Massnahmen; die Massnahme muss daher voraussichtlich die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern.
“2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. 3.3 Gemäss Art. 6 IVV gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben nach Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG schliesslich Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2022, 9C_580/2021, E. 2.2.2 und vom 13. Oktober 2022, 9C_278/2022, E. 3.2.2). 3.4 Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 11.”
Umschulung umfasst die Summe berufsbildender Eingliederungsmassnahmen, die wegen der Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erforderlich sind. Bei der Prüfung der «annähernden Gleichwertigkeit» kommt es nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau, sondern auf die nach der Umschulung zu erwartende Verdienstmöglichkeit an. Anspruch besteht in der Regel nur auf die dem Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht auf die bestmöglichen Vorkehren.
“Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person sodann Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Für einen Anspruch auf eine Umschulung muss unter anderem eine drohende oder eine bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben (Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM] des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Rz. 1702, Stand 1. Januar 2023). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E.”
“Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.”
“Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.”
Der Schwellenwert bemisst sich als 30 % des in Art. 24 Abs. 1 IVG genannten Höchsttagverdienstes, welcher in der zitierten Praxis auf den in Art. 22 Abs. 1 UVV festgesetzten Höchsttagverdienst bezogen wird. Die für die Prüfung massgebliche Höhe ist für das Jahr des Gesundheitsschadens bzw. des Eintritts des Versicherungsfalles zu bestimmen (in der Praxis werden für konkrete Jahre entsprechende Prüfgrössen verwendet).
“gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV (30 % von Fr. 346.- laut Art. 24 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung). Eine Qualifikation der angestrebten Ausbildung (Berufsmaturität und Studium der Schulsozialarbeit) als Umschulung falle daher gestützt auf Art. 6 Abs. 2 IVV ausser Betracht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer - vor Eintritt des Versicherungsfalles - auch kein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt. Dies wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer während sechs Monaten vor Eintritt der Invalidität mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdient hätte. Für das Jahr 2015 habe dieser Richtwert Fr.”
“Nach Art. 6 Abs. 2 IVV ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt (vgl. E. 1.4). Für das Jahr 2015 (Eintritt des Gesundheitsschadens) betrug dieser Richtwert Fr.”
“Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV (auch) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Ferner gelten auch Ausbildungsmassnahmen als Umschulungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als der vorhandenen Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist nach Art. 6 Abs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG, d.h. als 30 Prozent des in Art. 22 Abs. 1 UVV für die obligatorische Unfallversicherung festgesetzten Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Fr. 3'150.-- im Monat).”
Bei Umschulung im Sinne von Art. 6 IVV ist die Invalidenversicherung grundsätzlich zur vollen Übernahme der Eingliederungsmassnahme als Naturalleistung verpflichtet; Versicherte in Umschulung haben zudem nach Massgabe der Art. 22 ff. IVG Anspruch auf Taggeld. Dagegen beschränkt sich die Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung auf Beitragsleistungen; Taggeld wird hierfür nicht gewährt. Für die Abgrenzung ist massgeblich, ob vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit bestanden hat.
“Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die Invalidenversicherung grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Ausbildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang (Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen. Wer sich in Umschulung befindet, hat sodann nach Massgabe der Art. 22 ff. IVG und Art. 17 ff. IVV Anspruch auf Taggeld, während diese Leistung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entfällt (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG). Im Hinblick auf diese und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. Diesbezüglich kommt es nach dem Gesetzeswortlaut und der bisherigen Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht (EVGE 1969 S. 110 E. 2a mit Hinweisen). Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht (ZAK 1983 S. 249 E. 1c mit Hinweis).”
Als Umschulung gelten Ausbildungs- oder Weiterbildungsmassnahmen, gegebenenfalls auch solche, die zu einer höheren Qualifikation führen. Voraussetzung ist, dass diese Massnahmen wegen der Invalidität erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder sie erheblich ("sensiblement") zu verbessern.
“Sont concernées les personnes assurées sur le point de suivre une formation professionnelle ou limitées dans le choix professionnel en raison de leur invalidité et ayant par conséquent besoin d'une orientation professionnelle spécialisée (OFAS, Circulaire sur les mesures de réadaptation professionnelle de l'AI [CMRPr], valable dès le 1er janvier 2022, ch. 10.1). Le Tribunal fédéral a rappelé que l'orientation professionnelle se démarque des autres mesures d'ordre professionnel (art. 16 ss LAI) par le fait que, dans le cas particulier, l'assuré n'a pas encore fait le choix d'une profession. L'art. 15 LAI suppose que l'assuré soit capable en principe d'opérer un tel choix, mais que seule l'invalidité l'en empêche, parce que ses propres connaissances sur les aptitudes exigées et les possibilités disponibles ne sont pas suffisantes pour choisir une profession adaptée (arrêt du Tribunal fédéral 9C_882/2008 du 29 octobre 2009 consid. 5.1 et les références). 7.4.3 Conformément à l'art. 17 LAI, l'assuré a droit au reclassement dans une nouvelle profession si son invalidité rend cette mesure nécessaire et que sa capacité de gain peut ainsi, selon toute vraisemblance, être maintenue ou améliorée (al. 1). La rééducation dans la même profession est assimilée au reclassement (al. 2). À teneur de l'art. 6 al. 1 RAI, sont considérées comme un reclassement les mesures de formation destinées à des assurés qui en ont besoin, en raison de leur invalidité, après achèvement d'une formation professionnelle initiale ou après le début de l'exercice d'une activité lucrative sans formation préalable, pour maintenir ou pour améliorer sensiblement leur capacité de gain (al. 1). Sont également considérées comme un reclassement les mesures de formation aboutissant à une formation plus qualifiante que celle dont dispose l'assuré, à condition qu'elles soient nécessaires pour maintenir ou améliorer sa capacité de gain (al. 1bis). 7.4.4 Aux termes de l'art. 18 al. 1 LAI (mesure d'aide au placement) – dans sa version en vigueur dès le 1er janvier 2022 –, l'assuré en incapacité de travail (art. 6 LPGA) et susceptible d'être réadapté a droit à un soutien pour rechercher un emploi approprié ou, s'il en a déjà un, pour le conserver. Selon la jurisprudence, les raisons de santé pour lesquelles l'assuré rencontre des difficultés dans la recherche d'un emploi approprié entrent dans la notion d'invalidité propre à l'aide au placement si l'atteinte à la santé occasionne des difficultés dans la recherche d'un emploi au sens large (ATF 116 V 80 consid.”
“Sont concernées les personnes assurées sur le point de suivre une formation professionnelle ou limitées dans le choix professionnel en raison de leur invalidité et ayant par conséquent besoin d'une orientation professionnelle spécialisée (OFAS, Circulaire sur les mesures de réadaptation professionnelle de l'AI [CMRPr], valable dès le 1er janvier 2022, ch. 10.1). Le Tribunal fédéral a rappelé que l'orientation professionnelle se démarque des autres mesures d'ordre professionnel (art. 16 ss LAI) par le fait que, dans le cas particulier, l'assuré n'a pas encore fait le choix d'une profession. L'art. 15 LAI suppose que l'assuré soit capable en principe d'opérer un tel choix, mais que seule l'invalidité l'en empêche, parce que ses propres connaissances sur les aptitudes exigées et les possibilités disponibles ne sont pas suffisantes pour choisir une profession adaptée (arrêt du Tribunal fédéral 9C_882/2008 du 29 octobre 2009 consid. 5.1 et les références). 9.3 Conformément à l'art. 17 LAI, l'assuré a droit au reclassement dans une nouvelle profession si son invalidité rend cette mesure nécessaire et que sa capacité de gain peut ainsi, selon toute vraisemblance, être maintenue ou améliorée (al. 1). La rééducation dans la même profession est assimilée au reclassement (al. 2). À teneur de l'art. 6 al. 1 RAI, sont considérées comme un reclassement les mesures de formation destinées à des assurés qui en ont besoin, en raison de leur invalidité, après achèvement d'une formation professionnelle initiale ou après le début de l'exercice d'une activité lucrative sans formation préalable, pour maintenir ou pour améliorer sensiblement leur capacité de gain (al. 1). Sont également considérées comme un reclassement les mesures de formation aboutissant à une formation plus qualifiante que celle dont dispose l'assuré, à condition qu'elles soient nécessaires pour maintenir ou améliorer sa capacité de gain (al. 1bis). 9.4 Aux termes de l'art. 18 al. 1 LAI (mesure d'aide au placement) – dans sa version en vigueur dès le 1er janvier 2022 –, l'assuré en incapacité de travail (art. 6 LPGA) et susceptible d'être réadapté a droit à un soutien pour rechercher un emploi approprié ou, s'il en a déjà un, pour le conserver. Selon la jurisprudence, les raisons de santé pour lesquelles l'assuré rencontre des difficultés dans la recherche d'un emploi approprié entrent dans la notion d'invalidité propre à l'aide au placement si l'atteinte à la santé occasionne des difficultés dans la recherche d'un emploi au sens large (ATF 116 V 80 consid.”
“Sont concernées les personnes assurées sur le point de suivre une formation professionnelle ou limitées dans le choix professionnel en raison de leur invalidité et ayant par conséquent besoin d'une orientation professionnelle spécialisée (OFAS, Circulaire sur les mesures de réadaptation professionnelle de l'AI [CMRPr], valable dès le 1er janvier 2022, ch. 10.1). Le Tribunal fédéral a rappelé que l'orientation professionnelle se démarque des autres mesures d'ordre professionnel (art. 16 ss LAI) par le fait que, dans le cas particulier, l'assuré n'a pas encore fait le choix d'une profession. L'art. 15 LAI suppose que l'assuré soit capable en principe d'opérer un tel choix, mais que seule l'invalidité l'en empêche, parce que ses propres connaissances sur les aptitudes exigées et les possibilités disponibles ne sont pas suffisantes pour choisir une profession adaptée (arrêt du Tribunal fédéral 9C_882/2008 du 29 octobre 2009 consid. 5.1 et les références). 4.5.3 Conformément à l'art. 17 LAI, l'assuré a droit au reclassement dans une nouvelle profession si son invalidité rend cette mesure nécessaire et que sa capacité de gain peut ainsi, selon toute vraisemblance, être maintenue ou améliorée (al. 1). La rééducation dans la même profession est assimilée au reclassement (al. 2). À teneur de l'art. 6 al. 1 RAI, sont considérées comme un reclassement les mesures de formation destinées à des assurés qui en ont besoin, en raison de leur invalidité, après achèvement d'une formation professionnelle initiale ou après le début de l'exercice d'une activité lucrative sans formation préalable, pour maintenir ou pour améliorer sensiblement leur capacité de gain (al. 1). Sont également considérées comme un reclassement les mesures de formation aboutissant à une formation plus qualifiante que celle dont dispose l'assuré, à condition qu'elles soient nécessaires pour maintenir ou améliorer sa capacité de gain (al. 1bis). 4.5.4 Aux termes de l'art. 18 al. 1 LAI (mesure d'aide au placement) – dans sa version antérieure au 1er janvier 2022 –, l’assuré présentant une incapacité de travail (art. 6 LPGA) et susceptible d’être réadapté a droit : à un soutien actif dans la recherche d’un emploi approprié (let. a) ; à un conseil suivi afin de conserver un emploi (let. b ; al. 1). L’office AI procède à un examen sommaire du cas et met en œuvre ces mesures sans délai si les conditions sont remplies (al.”
“Sont concernées les personnes assurées sur le point de suivre une formation professionnelle ou limitées dans le choix professionnel en raison de leur invalidité et ayant par conséquent besoin d’une orientation professionnelle spécialisée (OFAS, Circulaire sur les mesures de réadaptation professionnelle de l’AI [CMRPr], valable dès le 1er janvier 2022, ch. 10.1). Le Tribunal fédéral a rappelé que l'orientation professionnelle se démarque des autres mesures d'ordre professionnel (art. 16 ss LAI) par le fait que, dans le cas particulier, l'assuré n'a pas encore fait le choix d'une profession. L'art. 15 LAI suppose que l'assuré soit capable en principe d'opérer un tel choix, mais que seule l'invalidité l'en empêche, parce que ses propres connaissances sur les aptitudes exigées et les possibilités disponibles ne sont pas suffisantes pour choisir une profession adaptée (arrêt du Tribunal fédéral 9C_882/2008 du 29 octobre 2009 consid. 5.1 et les références). 8.4.3 Conformément à l'art. 17 LAI, l'assuré a droit au reclassement dans une nouvelle profession si son invalidité rend cette mesure nécessaire et que sa capacité de gain peut ainsi, selon toute vraisemblance, être maintenue ou améliorée (al. 1). La rééducation dans la même profession est assimilée au reclassement (al. 2). À teneur de l'art. 6 al. 1 RAI, sont considérées comme un reclassement les mesures de formation destinées à des assurés qui en ont besoin, en raison de leur invalidité, après achèvement d'une formation professionnelle initiale ou après le début de l'exercice d'une activité lucrative sans formation préalable, pour maintenir ou pour améliorer sensiblement leur capacité de gain (al. 1). Sont également considérées comme un reclassement les mesures de formation aboutissant à une formation plus qualifiante que celle dont dispose l’assuré, à condition qu’elles soient nécessaires pour maintenir ou améliorer sa capacité de gain (al. 1bis). 8.4.4 Aux termes de l'art. 18 al. 1 LAI (mesure d'aide au placement) – dans sa version en vigueur dès le 1er janvier 2022 –, l'assuré en incapacité de travail (art. 6 LPGA) et susceptible d'être réadapté a droit à un soutien pour rechercher un emploi approprié ou, s'il en a déjà un, pour le conserver. Selon la jurisprudence, les raisons de santé pour lesquelles l'assuré rencontre des difficultés dans la recherche d'un emploi approprié entrent dans la notion d'invalidité propre à l'aide au placement si l'atteinte à la santé occasionne des difficultés dans la recherche d'un emploi au sens large (ATF 116 V 80 consid.”
Erzielte Erwerbseinkommen, die unter dem niedrigen Ansatz des kleinen Taggeldes liegen, erfüllen nicht die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 IVV, wonach das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher sein muss als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Liegt das letzte Einkommen (z. B. Fr. 867.–/Monat → rund Fr. 29.–/Tag) unter dem kleinen Taggeld (Fr. 40.70), bleibt die neue Ausbildung als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert und es besteht lediglich Anspruch auf das kleine Taggeld.
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Fr. 122.10). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht genau 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (10% von Fr. 407.--, also Fr. 40.70; Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV; sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf 1/30 des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 (und damit vor ihrer Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales) bereits eine Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin begonnen, diese allerdings per 1. August 2018 wieder abgebrochen (IV-act. 3, 27, 48, 72). Das während der abgebrochenen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen hat lediglich Fr. 867.-- im Monat, also gerundet Fr. 29.-- pro Tag, betragen (vgl. IV-act. 27) und ist damit sogar unter dem niedrigen Ansatz des kleinen Taggeldes gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV (Fr. 40.70) geblieben. Die Beschwerdegegnerin hat die im August 2020 begonnene Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales damit zu Recht als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert. Der Beschwerdeführerin steht somit lediglich ein kleines Taggeld zu.”
Art. 6 Abs. 2 IVV stellt für wegen Invalidität abgebrochene erstmalige Ausbildungen höhere Voraussetzungen an die Anerkennung einer vor dem Versicherungsfall ausgeübten ökonomisch bedeutsamen Erwerbstätigkeit. Das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen muss höher liegen als das sonst als Abgrenzungskriterium dienende Einkommen, namentlich höher sein als das Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG.
“Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen (vgl. E. 1.4), wenn die versicherte Person sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint; für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaffenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestimmung vorgesehenen strengeren Voraussetzungen erfüllt sein. Art. 6 Abs. 2 IVV stellt somit für Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung standen und diese invaliditätsbedingt aufgeben mussten, höhere Anforderungen an die Anerkennung einer vor dem Versicherungsfall ausgeübten und damit Anspruch auf eine Umschulung verschaffenden Erwerbstätigkeit, indem Einkünfte realisiert worden sein müssen, welche über dem sonst als Abgrenzungskriterium dienenden ökonomisch bedeutsamen Erwerbseinkommen liegen (BGE 121 V 186 E. 3a; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage, 2022, Art. 17 N10; vgl. ausserdem das Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM, Stand: 1. Juli 2022], Rz 1303).”
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG). In Art. 22 Abs. 1 IVV ist festgelegt, dass das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht (10 % von Fr. 407.--, d.h. Fr. 40.70). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass es sich bei der zugesprochenen Ausbildung um eine erstmalige berufliche Ausbildung handelt. Eine neue berufliche Ausbildung wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher gewesen wäre als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Der Beschwerdeführer hat bereits drei erstmalige berufliche Ausbildungen wieder abgebrochen: Eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ in der Institution B.___, B-Profil (ab 1. August 2015), eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Schule C.___, B-Profil (ab 15. August 2016), und eine Lehre als Mechanikpraktiker EBA bei der Institution E.___ (13. August 2018).”
“Il faut, pour ce faire, prendre en considération uniquement une activité lucrative déterminante d’un point de vue économique. On doit considérer que la condition (donnant droit au reclassement) d’une activité lucrative économiquement importante est réalisée si l’assuré a gagné pendant six mois un salaire équivalent aux trois quarts du minimum de la rente AI simple ordinaire et complète et qu’il a perdu ce revenu à cause de son invalidité. Il n’est donc pas déterminant que l’assuré ait ou non exercé une activité lucrative au moment où est survenu le cas d’assurance ; il s’agit bien plutôt de savoir si, après avoir terminé sa formation professionnelle initiale, il a ou non, à un moment donné, exercé une activité lucrative d’une certaine importance économique. Lorsqu’une formation initiale a dû être interrompue en raison de l’invalidité, une nouvelle formation est assimilée à un reclassement si le revenu acquis en dernier lieu par l’assuré durant la formation interrompue était supérieur à l’indemnité journalière prévue par l’art. 23 al. 2 LAI (art. 6 al. 2 RAI). Une formation professionnelle initiale est considérée comme interrompue au sens de l’art. 6 al. 2 RAI lorsque, bien que l’assuré ait accompli cette formation après la survenance de l’invalidité, l’exercice de la profession apprise se révèle incompatible avec le handicap et que l’on ne saurait raisonnablement exiger de l’assuré qu’il poursuive cette activité ; dans cette éventualité, les conditions strictes prévues par cette disposition doivent également être réalisées pour que l’on puisse admettre l’existence, avant la survenance du cas d’assurance, d’une activité lucrative d’une certaine importance économique, justifiant un reclassement professionnel. Il n’est donc pas déterminant que l’assuré ait ou non exercé une activité lucrative au moment où est survenu le cas d’assurance ; il s’agit bien plutôt de savoir si, après avoir terminé sa formation professionnelle initiale, il a ou non, à un moment donné, exercé une activité lucrative d’une certaine importance économique après la fin de sa première formation professionnelle – interrompue le cas échéant –, ce qui concorde avec l’art.”
Umschulung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 IVV umfasst berufliche Ausbildungsmassnahmen, die die versicherte Person wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigt. Als Umschulung gelten dabei auch Massnahmen, die zu einer höher qualifizierenden Ausbildung führen, sofern solche Massnahmen notwendig sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern; bei der Bewertung ist insbesondere auf die nach der Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit abzustellen.
“Sont concernées les personnes assurées sur le point de suivre une formation professionnelle ou limitées dans le choix professionnel en raison de leur invalidité et ayant par conséquent besoin d'une orientation professionnelle spécialisée (OFAS, Circulaire sur les mesures de réadaptation professionnelle de l'AI [CMRPr], valable dès le 1er janvier 2022, ch. 10.1). Le Tribunal fédéral a rappelé que l'orientation professionnelle se démarque des autres mesures d'ordre professionnel (art. 16 ss LAI) par le fait que, dans le cas particulier, l'assuré n'a pas encore fait le choix d'une profession. L'art. 15 LAI suppose que l'assuré soit capable en principe d'opérer un tel choix, mais que seule l'invalidité l'en empêche, parce que ses propres connaissances sur les aptitudes exigées et les possibilités disponibles ne sont pas suffisantes pour choisir une profession adaptée (arrêt du Tribunal fédéral 9C_882/2008 du 29 octobre 2009 consid. 5.1 et les références). 7.4.3 Conformément à l'art. 17 LAI, l'assuré a droit au reclassement dans une nouvelle profession si son invalidité rend cette mesure nécessaire et que sa capacité de gain peut ainsi, selon toute vraisemblance, être maintenue ou améliorée (al. 1). La rééducation dans la même profession est assimilée au reclassement (al. 2). À teneur de l'art. 6 al. 1 RAI, sont considérées comme un reclassement les mesures de formation destinées à des assurés qui en ont besoin, en raison de leur invalidité, après achèvement d'une formation professionnelle initiale ou après le début de l'exercice d'une activité lucrative sans formation préalable, pour maintenir ou pour améliorer sensiblement leur capacité de gain (al. 1). Sont également considérées comme un reclassement les mesures de formation aboutissant à une formation plus qualifiante que celle dont dispose l'assuré, à condition qu'elles soient nécessaires pour maintenir ou améliorer sa capacité de gain (al. 1bis). 7.4.4 Aux termes de l'art. 18 al. 1 LAI (mesure d'aide au placement) – dans sa version en vigueur dès le 1er janvier 2022 –, l'assuré en incapacité de travail (art. 6 LPGA) et susceptible d'être réadapté a droit à un soutien pour rechercher un emploi approprié ou, s'il en a déjà un, pour le conserver. Selon la jurisprudence, les raisons de santé pour lesquelles l'assuré rencontre des difficultés dans la recherche d'un emploi approprié entrent dans la notion d'invalidité propre à l'aide au placement si l'atteinte à la santé occasionne des difficultés dans la recherche d'un emploi au sens large (ATF 116 V 80 consid.”
“Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.”
“Geht man vom Vorliegen eines massgeblichen ökonomisch relevanten Erwerbseinkommens aus (E. 5.1-5.2), bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG verhält, wäre diesfalls die leistungsspezifische Invalidität von 20 % (E. 5.2) angesichts des bei der Rentenzusprache ermittelten Invaliditätsgrades von 40 % (Urk. 5/207) doch klar zu bejahen. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.”
Fehlt ein invaliditätsbedingter Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung, ist Art. 6 Abs. 2 IVV nicht anwendbar und besteht kein Anspruch auf eine neue berufliche Ausbildung nach diesem Absatz.
“Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar, inwiefern ihr konkret aus einer "zweiten" erstmaligen beruflichen Ausbildung nach der abgebrochenen Lehre als Logistikerin wegen ihres Gesundheitsschadens in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 IVV entstehen würden (E. 4.1 vorne). Ebenso wenig macht sie einen invaliditätsbedingten Lehrabbruch geltend. Damit entfällt auch die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 IVV, der den Anspruch auf eine neue berufliche Ausbildung bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung regelt.”
“Das Abweichen vom Erfordernis der Erwerbseinbusse von mindestens 20 % namentlich bei jungen Versicherten erfordert gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen eines relevanten qualitativen Unterschieds zwischen der angestammten Tätigkeit und der seit Eintreten des Gesundheitsschadens zumutbaren angepassten Tätigkeit, so dass diese im Vergleich als nicht qualitativ annähernd gleichwertig bezeichnet werden kann (vgl. E. 2.5 hiervor). Vorliegend verfügt die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung (AB 1 S. 5 Ziff. 5.3, AB 9 S. 1). Zwischen den bisher ausgeübten Tätigkeiten im … (vgl. AB 25 S. 2) und den nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbaren angepassten Hilfsarbeitertätigkeit ist daher in qualitativer Hinsicht keine rechtsprechungsgemäss relevante Diskrepanz zu erblicken. Es liegen keine Umstände vor, um von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % abzuweichen. Auch musste - unbestrittenermassen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. März 2022, S. 2 [im Gerichtsdossier]) - nicht eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, weshalb aArt. 6 Abs. 2 IVV (vgl. E. 2.4 hiervor) von vornherein nicht zur Anwendung kommt. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung besteht daher nicht.”
Eine voraussichtliche Erwerbseinbusse von rund 20% gilt in der Rechtsprechung als blosser Richtwert für den Anspruch auf Umschulung; sie ist keine starre, absolute Schwelle.
“Ainsi, après comparaison des revenus sans invalidité (CHF 70'654.-) et avec invalidité (CHF 65'292.-), la perte de gain s’élevait à CHF 5'407.-, correspondant à un taux de 8%. Le calcul effectué est donc conforme à la jurisprudence en la matière et doit donc être confirmé, étant rappelé que l'intimé n’était pas tenu d’examiner quelle activité concrète était adaptée aux restrictions du recourant. Selon l’art. 17 LAI, l’assuré a droit au reclassement dans une nouvelle profession si son invalidité rend cette mesure nécessaire et que sa capacité de gain peut ainsi, selon toute vraisemblance, être maintenue ou améliorée (al. 1). La rééducation dans la même profession est assimilée au reclassement (al. 2). Sont considérées comme un reclassement les mesures de formation destinées à des assurés qui en ont besoin, en raison de leur invalidité, après achèvement d'une formation professionnelle initiale ou après le début de l'exercice d'une activité lucrative sans formation préalable, pour maintenir ou pour améliorer sensiblement leur capacité de gain (art. 6 al. 1 RAI). Une perte de gain de 20% environ ouvre en principe droit à une mesure de reclassement dans une nouvelle profession (ATF 124 V 108 consid. 2b et les arrêts cités). En l'espèce, le degré d’invalidité du recourant n’atteint pas le seuil donnant droit à une mesure de reclassement ou à la rente. Compte tenu des limitations fonctionnelles retenues, il faut admettre qu’il existe un nombre suffisamment large d’activités légères sur le marché du travail que le recourant peut assumer malgré ses limitations fonctionnelles et sans formation complémentaire. 14. Infondé, le recours sera rejeté. Il convient de renoncer à la perception d'un émolument, le recourant étant au bénéfice de l'assistance juridique (art. 69 al. 1bis LAI et 13 al. 1 du règlement sur les frais, émoluments et indemnités en procédure administrative du 30 juillet 1986 [RFPA - E 5 10.03]). PAR CES MOTIFS, LA CHAMBRE DES ASSURANCES SOCIALES : Statuant À la forme : 1. Déclare le recours irrecevable en tant qu’il porte sur la décision de refus d’assistance juridique du 1er novembre 2023.”
“Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).”
Auch ungelernten Versicherten kann ein Anspruch auf Umschulung zustehen, wenn die Invalidität die Ausübung der bisherigen Hilfsarbeit verunmöglicht und die für eine Umschulung erforderliche Erwerbseinbusse (etwa 20 %) erreicht ist.
“Mit seinem Invaliditätsgrad von 22 % erreicht der Beschwerdeführer die erforderliche Erwerbseinbusse von etwa 20 %, respektive erfüllt er die Voraussetzung der leistungsspezifischen Invalidität der Umschulung. Dass die versicherte Person über eine berufliche Ausbildung verfügen müsste, um Anspruch auf eine Umschulung haben zu können, wovon die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid sinngemäss ausgeht (Urk. 2 S. 2 des Begründungsteils), ist nicht der Fall (vgl. vorstehende E. 6.2.2 erster Abschnitt). Eine Umschulung in eine besser entlöhnte Tätigkeit ist nicht per se ausgeschlossen. Solange diese der Wiederherstellung der verloren gegangenen Erwerbsfähigkeit dient und nicht zu einer im Vergleich zum Zeitpunkt vor Eintritt der Invalidität verbesserten Erwerbslage führt, spricht nichts dagegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.2.2 sowie Art. 6 Abs. 1bis IVV). So differenziert auch der Invaliditätsbegriff nach Art. 17 IVG nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung. Bei der Prüfung des Umschulungsanspruches ist auch eine in anderer Weise erfolgende generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung nicht zulässig. Daher sind grundsätzlich auch Ungelernte umschulungsberechtigt, wenn erst der andauernde und erhebliche Gesundheitsschaden ihnen die Ausübung der bisherigen Hilfsarbeit - wie vorliegend dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gerüstbaumonteur – verunmöglicht (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rn 5 zu Art. 17). Entscheidendes Kriterium ist einzig die Erwerbseinbusse von mindestens 20 %, welches der Beschwerdeführer erfüllt (vgl. E. 5.5, Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rn 4 zu Art. 17, Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2021.00422 vom 29. Oktober 2021 E. 4.2.2).”
Für die Qualifikation als Umschulung nach Art. 17 IVG ist nach der Rechtsprechung ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen erforderlich, das vor Eintritt der Invalidität erzielt wurde. Art. 6 Abs. 2 IVV stellt insofern eine Ausnahme dar: Wird eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen, kann eine neue berufliche Ausbildung unter den in Art. 6 Abs. 2 IVV genannten Voraussetzungen der Umschulung gleichgestellt werden.
“17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine, 110 V 263 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Nur diejenige berufliche Ausbildung gilt als Umschulung und fällt unter Art. 17 IVG, welche die Invalidenversicherung einer schon vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahmen spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168 Fn 734) – erwerbstätig gewesenen versicherten Person nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird – vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt – eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 3 lit. a IVG anderseits erreicht (vgl. BGE 118 V 7 E. 1c/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen).”
Fehlender Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung schliesst den Anspruch auf Umschulung nach Art. 6 Abs. 1 IVV nicht von vornherein aus. Art. 6 Abs. 1 IVV erfasst auch Versicherte, die ohne vorgängige berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; Ungelernte können demnach grundsätzlich umschulungsberechtigt sein. Eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung ist bei der Prüfung des Umschulungsanspruchs nicht zulässig.
“Diesen Voraussetzungen genügen die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen keineswegs. Bei attestierter Unzumutbarkeit der Wiederaufnahme der Arbeit im bisherigen Beruf ist eine fundierte ärztliche Beurteilung zu Art und Ausmass einer angepassten Tätigkeit unerlässlich. Erst nach Vornahme dieser Abklärungen kann der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers beurteilt werden. Ist in einer angepassten Tätigkeit nur von einem geringen zumutbaren Arbeitspensum auszugehen, wie dies Dr. B.___ andeutete, ist weder der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 f. IVG noch auf eine Rente von vornherein ausgeschlossen. Bei einem Invaliditätsgrad im Bereich von 20 % wäre überdies die für eine Umschulung vorausgesetzte leistungsspezifische Invalidität zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2021 vom 8. März 2020 E. 4.1). Der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine berufliche Ausbildung verfügt (Urk. 8/65/1), schliesst einen Anspruch auf Umschulung nicht von vornherein aus, zumal der Beschwerdeführer zu den in Art. 6 Abs. 1 IVV erwähnten Versicherten gehört, welche ohne vorgängige berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Auch Ungelernte sind grundsätzlich umschulungsberechtigt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 6 zu Art. 17). Die Beschwerdegegnerin hat es soweit ersichtlich auch unterlassen, andere in Betracht fallende Massnahmen beruflicher Art zu prüfen (vgl. Urk. 8/49). Der Beschwerdeführer hat denn auch mehrmals den Wunsch nach beruflichen Massnahmen oder einer Wiedereingliederung ins Erwerbsleben geäussert (Urk. 8/15, 8/20-21, 8/27/4, 8/65/1), sodass ihm gestützt auf die aktuelle Aktenlage jedenfalls nicht das Fehlen einer subjektiven Eingliederungsbereitschaft entgegengehalten werden kann. Auch ein befristeter Rentenanspruch ist nicht ausgeschlossen (vgl. vorstehende E. 4.1).”
“Eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung ist bei der Prüfung des Umschulungsanspruchs entgegen der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) nicht zulässig (vgl. E. 7.1 sowie Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2), weshalb offenbleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer im Jahr 1984 abgeschlossene Anlehre als Ziegeleikeramiker (vgl. Urk. 3/3) als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 IVV gelten kann oder nicht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer dauernden Erwerbseinbusse – sprich Invalidität – von etwa 20 % erfüllt (E. 7.2).”
“Sofern die Beschwerdegegnerin den Abschluss einer beruflichen Ausbildung vor Eintritt der Invalidität als zwingend notwendig für eine Umschulung erachtet (vgl. Urk. 2 S. 1), ist ihr zu widersprechen, da eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung bei der Prüfung des Umschulungsanspruches nicht zulässig ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 IVV sowie Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2). Hingegen resultiert beim Beschwerdeführer nach durchgeführtem Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 5‘342.-- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 %. Der Richtwert des für den Umschulungsanspruch vorausgesetzten Invaliditätsgrades von 20 % ist damit weit unterschritten, zumal auch bereits ein leidensbedingter Abzug von 5 % vorgenommen wurde. Vom geforderten Mindestinvaliditätsgrad kann zwar bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer – wie beim Beschwerdeführer – abgewichen werden. Dies allerdings nur, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 2.2). Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 ohne Ausbildung als Gipser tätig (Urk.”
“Die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts, die in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung anwendbar sind, schreiben vor, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund von Gesund-heitsschäden und Invalidität, die nach diesem Datum andauern, das ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getretene Recht anzuwenden ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2023 vom 1. Juli 2024 E. 4.2; vgl. auch IVRundschreiben Nr. 432 Ziff. 2). Unter Anwendung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV ist daher vom nach statistischen Werten ermittelten Invalideneinkommen 10 Prozent abzuziehen, womit der Invaliditäts-grad per 1. Januar 2024 neu 22 % beträgt. Damit ist ein Rentenanspruch weiterhin zu verneinen, während ein Anspruch auf eine Umschulung zwar grundsätzlich - und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit auch ohne erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 6 Abs. 1 IVV) - in Betracht fällt (E. 1.2). Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt neben weiteren Voraussetzungen aber insbesondere voraus, dass die subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2022 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer geht trotz ausgewiesenermassen uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 9/14). Er zeigte sich soweit ersichtlich nie willens, eine Arbeit aufzunehmen und ersuchte diesbezüglich auch nie um Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin. Im Rahmen der Y.___-Begutachtung gab er explizit an, dass er sich keine Arbeit vorstellen könne, die für ihn noch möglich wäre (Urk. 9/137 S. 30). Bis auf einen durch das Sozialamt organisierten Arbeitsversuch in einer administrativen Tätigkeit, für welche er sich gesundheitsbedingt nicht genügend leistungsfähig sah (vgl.”
Erzielte das während der abgebrochenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zuletzt keine oder lediglich ein Erwerbseinkommen, das unter dem kleinen Taggeld liegt, wird die anschliessende Ausbildung weiterhin als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert; es steht in diesem Fall nur das kleine Taggeld (10 % des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG) zu.
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Fr. 122.10). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht genau 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (10% von Fr. 407.--, also Fr. 40.70; Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV; sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf 1/30 des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 (und damit vor ihrer Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales) bereits eine Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin begonnen, diese allerdings per 1. August 2018 wieder abgebrochen (IV-act. 3, 27, 48, 72). Das während der abgebrochenen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen hat lediglich Fr. 867.-- im Monat, also gerundet Fr. 29.-- pro Tag, betragen (vgl. IV-act. 27) und ist damit sogar unter dem niedrigen Ansatz des kleinen Taggeldes gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV (Fr. 40.70) geblieben. Die Beschwerdegegnerin hat die im August 2020 begonnene Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales damit zu Recht als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert. Der Beschwerdeführerin steht somit lediglich ein kleines Taggeld zu.”
“22 Abs. 1 IVV ist festgelegt, dass das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht (10 % von Fr. 407.--, d.h. Fr. 40.70). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass es sich bei der zugesprochenen Ausbildung um eine erstmalige berufliche Ausbildung handelt. Eine neue berufliche Ausbildung wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher gewesen wäre als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Der Beschwerdeführer hat bereits drei erstmalige berufliche Ausbildungen wieder abgebrochen: Eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ in der Institution B.___, B-Profil (ab 1. August 2015), eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Schule C.___, B-Profil (ab 15. August 2016), und eine Lehre als Mechanikpraktiker EBA bei der Institution E.___ (13. August 2018). Der Beschwerdeführer hat während diesen Ausbildungen jedoch keinen Lohn erhalten (siehe IV-act. 288, 476). Die Beschwerdegegnerin hat die im Juli 2019 begonnene Ausbildung (ab 3. Juli 2019 Vorbereitung auf die Ausbildung zum Büroassistenten, ab 12. August 2019 Ausbildung zum Büroassistenten EBA) somit zu Recht als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert. Dem Beschwerdeführer steht daher lediglich ein kleines Taggeld zu. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 3.”
Wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen wurde, kann eine neu begonnene Ausbildung der Umschulung gleichgestellt werden, sofern das zuletzt während der abgebrochenen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen die in der Rechtsprechung genannte Schwelle — das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG — überstieg. Eine Ausbildung gilt auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV „abgebrochen“, wenn sie zwar nach Eintritt des Versicherungsfalles noch abgeschlossen wurde, die Ausübung des erlernten Berufs aber invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheint.
“Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, gilt eine erstmalige berufliche Ausbildung rechtsprechungsgemäss auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen, wenn der Versicherte sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint; für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaffenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein (BGE 121 V 186). Nur wenn das vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt erzielte Einkommen den Höchstbetrag gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV übersteigt, kann nach dieser Bestimmung die neu angetretene Ausbildung als eine der Umschulung gleichgestellte berufliche Massnahme gelten (vgl. BGE 121 V 186 E. 3c; Urteile I 116/96 vom 1. Juli 1997 E. 5b; I 785/01 vom 3. Juni 2003 E. 4).”
“On doit considérer que la condition (donnant droit au reclassement) d’une activité lucrative économiquement importante est réalisée si l’assuré a gagné pendant six mois un salaire équivalent aux trois quarts du minimum de la rente AI simple ordinaire et complète et qu’il a perdu ce revenu à cause de son invalidité. Il n’est donc pas déterminant que l’assuré ait ou non exercé une activité lucrative au moment où est survenu le cas d’assurance ; il s’agit bien plutôt de savoir si, après avoir terminé sa formation professionnelle initiale, il a ou non, à un moment donné, exercé une activité lucrative d’une certaine importance économique. Lorsqu’une formation initiale a dû être interrompue en raison de l’invalidité, une nouvelle formation est assimilée à un reclassement si le revenu acquis en dernier lieu par l’assuré durant la formation interrompue était supérieur à l’indemnité journalière prévue par l’art. 23 al. 2 LAI (art. 6 al. 2 RAI). Une formation professionnelle initiale est considérée comme interrompue au sens de l’art. 6 al. 2 RAI lorsque, bien que l’assuré ait accompli cette formation après la survenance de l’invalidité, l’exercice de la profession apprise se révèle incompatible avec le handicap et que l’on ne saurait raisonnablement exiger de l’assuré qu’il poursuive cette activité ; dans cette éventualité, les conditions strictes prévues par cette disposition doivent également être réalisées pour que l’on puisse admettre l’existence, avant la survenance du cas d’assurance, d’une activité lucrative d’une certaine importance économique, justifiant un reclassement professionnel. Il n’est donc pas déterminant que l’assuré ait ou non exercé une activité lucrative au moment où est survenu le cas d’assurance ; il s’agit bien plutôt de savoir si, après avoir terminé sa formation professionnelle initiale, il a ou non, à un moment donné, exercé une activité lucrative d’une certaine importance économique après la fin de sa première formation professionnelle – interrompue le cas échéant –, ce qui concorde avec l’art. 6 al.”
“Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach aArt. 23 Abs. 2 IVG (aArt. 6 Abs. 2 IVV).”
Als Umschulung gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Anspruch besteht nur, wenn wegen Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisherigen Beruf und in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung zumutbaren Tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% vorliegt (Richtwert). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Erwerbsdauer zu berücksichtigen.
“Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehört unter anderem die vorliegend interessierende Umschulung. 3.1.2. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulungen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Art. 6 Abs. 2 IVV). 3.1.3. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 mit Hinweis auf BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand: 1. Juli 2022). Begrifflich erfasst werden berufsbildende Massnahmen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Es liegt auch dann eine Umschulung vor, wenn invaliditätsbedingt ergänzende Kenntnisse im bisherigen Beruf erworben werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_652/2007 vom 24.”
“Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehört unter anderem die vorliegend interessierende Umschulung. 3.1.2. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulungen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Art. 6 Abs. 2 IVV). 3.1.3. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 mit Hinweis auf BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand: 1. Juli 2022). Begrifflich erfasst werden berufsbildende Massnahmen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Es liegt auch dann eine Umschulung vor, wenn invaliditätsbedingt ergänzende Kenntnisse im bisherigen Beruf erworben werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_652/2007 vom 24.”
Fehlt vor Eintritt der Invalidität eine frühere Erwerbstätigkeit von wirtschaftlicher Bedeutung, kommt eher eine erstmalige berufliche Ausbildung (Erstqualifikation) als eine Umschulung in Betracht. Entscheidend ist, ob nach Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung zu irgendeinem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit von gewisser wirtschaftlicher Bedeutung ausgeübt wurde und ob zwischen der Invalidität und der konkret benötigten Massnahme ein Kausalzusammenhang besteht; die Abgrenzung richtet sich nach den konkreten Voraussetzungen und dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Invalidität und der erforderlichen Massnahme.
“6 al. 2 RAI lorsque, bien que l’assuré ait accompli cette formation après la survenance de l’invalidité, l’exercice de la profession apprise se révèle incompatible avec le handicap et que l’on ne saurait raisonnablement exiger de l’assuré qu’il poursuive cette activité ; dans cette éventualité, les conditions strictes prévues par cette disposition doivent également être réalisées pour que l’on puisse admettre l’existence, avant la survenance du cas d’assurance, d’une activité lucrative d’une certaine importance économique, justifiant un reclassement professionnel. Il n’est donc pas déterminant que l’assuré ait ou non exercé une activité lucrative au moment où est survenu le cas d’assurance ; il s’agit bien plutôt de savoir si, après avoir terminé sa formation professionnelle initiale, il a ou non, à un moment donné, exercé une activité lucrative d’une certaine importance économique après la fin de sa première formation professionnelle – interrompue le cas échéant –, ce qui concorde avec l’art. 6 al. 1 RAI ; il doit y avoir un lien de causalité entre l’invalidité et la nécessité de la mesure de formation, mais pas entre l’invalidité et le fait d’arrêter l’activité exercée en premier lieu ou l’activité sans formation (Michel Valterio, op. cit., nos 2 et 3 ad art. 17 LAI). d) En l’occurrence, le droit à un reclassement n’est pas ouvert, en l’absence de profession ou d’activité lucrative antérieure, dès lors que le stage en UAPE ne saurait être qualifié d’activité lucrative, si bien qu’il convient d’examiner la conclusion de la recourante sous l’angle du droit à une formation professionnelle initiale. La question du droit à une nouvelle orientation professionnelle peut rester ouverte en l’état dès lors que ces deux mesures supposent toutes deux le constat d’une invalidité. e) Il convient de préciser que, s’agissant des mesures de réadaptation de l’assurance-invalidité, l’invalidité ne se définit pas en premier lieu en fonction d’une incapacité de gain mais doit être interprétée, compte tenu du contexte de réadaptation, en fonction de la mesure requise concrètement (Anne-Sylvie Dupont/Margit Moser-Szeless [éd.”
Nach der Rechtsprechung eröffnet eine Erwerbseinbusse von rund 20% grundsätzlich den Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Berufstätigkeit. Bei einem Invaliditätsgrad unterhalb dieses Schwellenwerts wird ein Anspruch häufig verneint, wenn auf dem Arbeitsmarkt ein genügend breites Angebot an einfachen bzw. leichten Tätigkeiten besteht, die dem Versicherten ohne zusätzliche Ausbildung zumutbar sind.
“Ainsi, après comparaison des revenus sans invalidité (CHF 70'654.-) et avec invalidité (CHF 65'292.-), la perte de gain s’élevait à CHF 5'407.-, correspondant à un taux de 8%. Le calcul effectué est donc conforme à la jurisprudence en la matière et doit donc être confirmé, étant rappelé que l'intimé n’était pas tenu d’examiner quelle activité concrète était adaptée aux restrictions du recourant. Selon l’art. 17 LAI, l’assuré a droit au reclassement dans une nouvelle profession si son invalidité rend cette mesure nécessaire et que sa capacité de gain peut ainsi, selon toute vraisemblance, être maintenue ou améliorée (al. 1). La rééducation dans la même profession est assimilée au reclassement (al. 2). Sont considérées comme un reclassement les mesures de formation destinées à des assurés qui en ont besoin, en raison de leur invalidité, après achèvement d'une formation professionnelle initiale ou après le début de l'exercice d'une activité lucrative sans formation préalable, pour maintenir ou pour améliorer sensiblement leur capacité de gain (art. 6 al. 1 RAI). Une perte de gain de 20% environ ouvre en principe droit à une mesure de reclassement dans une nouvelle profession (ATF 124 V 108 consid. 2b et les arrêts cités). En l'espèce, le degré d’invalidité du recourant n’atteint pas le seuil donnant droit à une mesure de reclassement ou à la rente. Compte tenu des limitations fonctionnelles retenues, il faut admettre qu’il existe un nombre suffisamment large d’activités légères sur le marché du travail que le recourant peut assumer malgré ses limitations fonctionnelles et sans formation complémentaire. 14. Infondé, le recours sera rejeté. Il convient de renoncer à la perception d'un émolument, le recourant étant au bénéfice de l'assistance juridique (art. 69 al. 1bis LAI et 13 al. 1 du règlement sur les frais, émoluments et indemnités en procédure administrative du 30 juillet 1986 [RFPA - E 5 10.03]). PAR CES MOTIFS, LA CHAMBRE DES ASSURANCES SOCIALES : Statuant À la forme : 1. Déclare le recours irrecevable en tant qu’il porte sur la décision de refus d’assistance juridique du 1er novembre 2023.”
“Selon la jurisprudence, il convenait d’admettre que dans la mesure où le marché du travail offrait un éventail suffisamment large d’activités légères, dont un nombre significatif qui était à l’évidence adapté aux limitations du recourant et accessible sans aucune formation particulière, il n’existait guère d’obstacle pour celui-ci à l’exercice d’un emploi adapté à ses problèmes de santé. Le recourant n’établissait pas en quoi des activités simples ne seraient pas exigibles au regard des limitations retenues. Il n’y avait pas lieu dans ce contexte d’examiner dans quelle mesure la situation concrète du marché du travail lui permettrait de retrouver un emploi. 7.2 Selon l’art. 17 LAI, l’assuré a droit au reclassement dans une nouvelle profession si son invalidité rend cette mesure nécessaire et que sa capacité de gain peut ainsi, selon toute vraisemblance, être maintenue ou améliorée (al. 1). La rééducation dans la même profession est assimilée au reclassement (al. 2). Sont considérées comme un reclassement les mesures de formation destinées à des assurés qui en ont besoin, en raison de leur invalidité, après achèvement d'une formation professionnelle initiale ou après le début de l'exercice d'une activité lucrative sans formation préalable, pour maintenir ou pour améliorer sensiblement leur capacité de gain (art. 6 al. 1 RAI). Une perte de gain de 20% environ ouvre en principe droit à une mesure de reclassement dans une nouvelle profession (ATF 124 V 108 consid. 2b et les arrêts cités). 7.3 En l'espèce, le degré d’invalidité du recourant n’atteint pas le seuil de 20% donnant droit à une mesure de reclassement. Compte tenu des limitations fonctionnelles retenues, il faut admettre qu’il existe un nombre suffisamment large d’activités légères sur le marché du travail que le recourant peut assumer malgré ses limitations fonctionnelles et sans formation complémentaire. 8. Infondé, le recours sera rejeté. Vu l’issue du litige, un émolument de CHF 200.- sera mis à la charge du recourant (art. 69 al. 1 bis LAI). PAR CES MOTIFS, LA CHAMBRE DES ASSURANCES SOCIALES : Statuant À la forme : 1. Déclare le recours recevable. Au fond : 2. Le rejette. 3. Met un émolument de CHF 200.- à la charge du recourant. 4. Informe les parties de ce qu’elles peuvent former recours contre le présent arrêt dans un délai de 30 jours dès sa notification auprès du Tribunal fédéral (Schweizerhofquai 6, 6004 LUCERNE), par la voie du recours en matière de droit public, conformément aux art.”
“15 LAI suppose que l'assuré soit capable en principe d'opérer un tel choix, mais que seule l'invalidité l'en empêche, parce que ses propres connaissances sur les aptitudes exigées et les possibilités disponibles ne sont pas suffisantes pour choisir une profession adaptée (arrêt du Tribunal fédéral 9C_882/2008 du 29 octobre 2009 consid. 5.1 et les références). 4.3.2 Selon l’art.17 LAI, l’assuré a droit au reclassement dans une nouvelle profession si son invalidité rend cette mesure nécessaire et que sa capacité de gain peut ainsi, selon toute vraisemblance, être maintenue ou améliorée (al. 1er). La rééducation dans la même profession est assimilée au reclassement (al. 2). Sont considérées comme un reclassement les mesures de formation destinées à des assurés qui en ont besoin, en raison de leur invalidité, après achèvement d'une formation professionnelle initiale ou après le début de l'exercice d'une activité lucrative sans formation préalable, pour maintenir ou pour améliorer sensiblement leur capacité de gain (art. 6 al. 1 RAI). Par reclassement, la jurisprudence entend l’ensemble des mesures de réadaptation de nature professionnelle qui sont nécessaires et suffisantes pour procurer à l’assuré une possibilité de gain à peu près équivalente à celle que lui offrait son ancienne activité. La notion d'équivalence approximative entre l'activité antérieure et l'activité envisagée ne se réfère pas en premier lieu au niveau de formation en tant que tel, mais aux perspectives de gain après la réadaptation (arrêt du Tribunal fédéral 9C_644/2008 du 12 décembre 2008 consid. 3). 4.3.3 On rappellera qu'il n'existe pas un droit inconditionnel à obtenir une mesure professionnelle (voir par ex. l'arrêt du Tribunal fédéral 9C_385/2009 du 13 octobre 2009). Il faut également relever que si une perte de gain de 20% environ ouvre en principe droit à une mesure de reclassement dans une nouvelle profession (ATF 139 V 399 consid. 5.3 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_500/2020 du 1er mars 2021 consid. 2 et les références), la question reste ouverte s'agissant des autres mesures d'ordre professionnel prévues par la loi (cf.”
Bei unklarer beruflicher Vorgeschichte kann die Durchführung einer Potenzialabklärung empfohlen werden, um das Eingliederungspotenzial (z. B. Belastbarkeit, Umschulungsfähigkeit) vor einer Entscheidung über eine Umschulung zu klären.
“Vorliegend entschied das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. März 2020 (Urk. 3/11), dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Grundsatz zu bejahen ist und ein Anspruch besteht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 5). Daraus lässt sich weder ableiten, dass ein Anspruch auf eine Umschulung besteht, noch dass die Eingliederungsfähigkeit geprüft und bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin absolvierte vor knapp 30 Jahren eine Lehre als Offset-Druckerin (Urk. 29/48), wobei sie nie in ihrem Beruf gearbeitet hat. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin SRK kann nicht mit einer Lehre verglichen werden. Vor diesem Hintergrund stand daher nicht fest, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Ausbildungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 IVV Anspruch auf eine Umschulung hat. Im Anschluss an das Urteil des hiesigen Gerichts, wurde der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2020 (Urk. 8/33 S. 9) mitgeteilt, dass zunächst geprüft werden müsse, auf welche beruflichen Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch etc.) ein Anspruch besteht. Die IV-Berufsberaterin seitens der Beschwerdegegnerin schlug der Beschwerdeführerin mehrere Termine vor, um das weitere Vorgehen und den Eingliederungsprozess zu besprechen, nachdem die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie nur per E-Mail oder postalisch kontaktiert werden möchte (Urk. 8/33 S. 9). Am 29. Juli 2020 fand schliesslich ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, bei welchem diese ihren Wunsch auf Umschulung zur Hörgerätakustikerin mitteilte und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich die Durchführung einer Potenzialabklärung empfahl, um das Eingliederungspotenzial (Belastbarkeit, Umschulungsfähigkeit) abzuklären und abhängig davon die Anschlusslösung zu bestimmen (Urk.”
Die IV‑Stelle hat konkret zu prüfen, ob eine Ausbildung mit anschliessender beruflicher Tätigkeit neben der medizinischen Zumutbarkeit auch den gesetzlichen Anforderungen an eine Umschulung gemäss Art. 6 IVV entspricht, und danach neu zu entscheiden.
“Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat unter Vornahme der notwendigen Abklärungen konkret zu prüfen, ob sich eine Ausbildung mit anschliessender beruflicher Tätigkeit finden lässt, die neben der medizinischen Zumutbarkeit (vgl. Anforderungsprofil gemäss Expertise der Gutachterstelle C.________ vom 30. April 2021) auch den gesetzlichen Anforderungen an eine Umschulung (Art. 17 IVG, Art. 6 IVV) entspricht. Danach hat sie neu zu entscheiden.”
Ein Lehrlingslohn kann die in Art. 6 Abs. 2 IVV vorausgesetzte 30%-Schwelle nicht erreichen; im erwähnten Entscheid erreichte ein Lehrlingslohn von Fr. 760.– den Grenzbetrag nicht. Zusätzlich ist zu prüfen, ob ein ökonomisch relevantes Einkommen vorlag (vgl. das im Entscheid genannte Abgrenzungskriterium: während sechs Monaten vor Eintritt der Invalidität mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente).
“(30 % von Fr. 346.-- laut Art. 24 Abs. 1 IVG i. V. m Art. 22 Abs. 1 UVV in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer mit seinem Lehrlingslohn vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht erreicht (vgl. die Lohnbuchungen, Urk. 6/37/18, wonach der Beschwerdeführer im zweiten Lehrjahr einen Bruttomonatslohn in Höhe von Fr. 760.--, entsprechend einem Tageslohn von Fr. 35.-- erzielte; vgl. auch Urk. IK-Auszug vom 6/34), womit eine Qualifikation der angestrebten Ausbildung als Umschulung bereits aufgrund von Art. 6 Abs. 2 IVV ausser Betracht fällt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2017 vom 3. August 2017 E. 5). Damit ist im Übrigen auch bereits gesagt, dass auch kein ökonomisch relevantes Einkommen im Sinne des im Regelfall anzuwendenden Abgrenzungskriteriums vorliegt (vgl. E. 1.6). Dies wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer während sechs Monaten vor Eintritt der Invalidität mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielt hätte. Für das Jahr 2015 betrug dieser Richtwert Fr.”
“Es ist davon auszugehen, dass die mit diesem Arbeitsversuch beabsichtigte Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines grundsätzlichen Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (nach Art. 16 IVG) - und nicht allein eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG - erfolgte. Denn nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin zwar ehemals mithilfe der Invalidenversicherung (nach einem ersten Versuch als F.___) eine erstmalige berufliche Ausbildung (Anlehre) im Bereich G.___ absolvieren, aber aus gesundheitlichen Gründen (vgl. IV-act. 204-1, 209-3) keinen für eine Verwertbarkeit der Ausbildung in der freien Wirtschaft erforderlichen Abschluss erreichen können (vgl. IV-act. 204). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung infolge eines Gesundheitsschadens abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als 30% des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 6 Abs. 2 IVV; vgl. zum Höchstbetrag unten E. 4.1.1). Diese Bestimmung gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. Daher wurde in den Akten wiederholt der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf erstmalige berufliche Ausbildung festgestellt (vgl. IV-act. 204, 211, 215). - Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht etwa ohne weiteres von sich aus eine andere Ausbildung machen können (im Unterschied zum Sachverhalt, der im Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2002, I 229/02, E. 3.1 ff., beurteilt worden ist); sie war daran nach der Aktenlage aus gesundheitlichen Gründen verhindert. Sie hat, wie sich aus dem IK-Auszug (IV-act. 231) ergibt, auch nicht ohne Ausbildung längere Zeit Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Schliesslich waren die gesundheitlichen Schwierigkeiten bei ihr auch nicht erst im Lauf der Zeit dazugekommen. Dass vorübergehend aus familiären Gründen ein Statuswechsel erfolgte und die Beschwerdeführerin den Anspruch während einer begrenzten Zeit nicht weiter verwirklichen konnte, ändert an dessen weiterem Bestand nichts.”
Die in den Quellen bestätigte Auslegung sieht vor, dass die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist.
“Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.”
“Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist insbesondere die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG). Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 IVV [SR831.201]).”
“Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.”
Für Versicherte, die eine erstmalige berufliche Ausbildung invaliditätsbedingt abbrechen mussten, stellt Art. 6 Abs. 2 IVV höhere Anforderungen an die Anerkennung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Erwerbstätigkeit: es müssen Einkünfte erzielt worden sein, welche das ansonsten als Abgrenzungskriterium dienende ökonomisch bedeutsame Erwerbseinkommen übersteigen.
“Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen (vgl. E. 1.4), wenn die versicherte Person sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint; für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaffenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestimmung vorgesehenen strengeren Voraussetzungen erfüllt sein. Art. 6 Abs. 2 IVV stellt somit für Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung standen und diese invaliditätsbedingt aufgeben mussten, höhere Anforderungen an die Anerkennung einer vor dem Versicherungsfall ausgeübten und damit Anspruch auf eine Umschulung verschaffenden Erwerbstätigkeit, indem Einkünfte realisiert worden sein müssen, welche über dem sonst als Abgrenzungskriterium dienenden ökonomisch bedeutsamen Erwerbseinkommen liegen (BGE 121 V 186 E.”
Bei der Beurteilung, ob eine Massnahme als Umschulung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 IVV gilt, kann die wirtschaftliche Gleichwertigkeit des erzielbaren Erwerbseinkommens massgeblich sein. Fehlt eine annähernd gleichwertige Verdienstmöglichkeit, liegt nach dem zitierten Entscheid keine ökonomische Äquivalenz vor; die Massnahme wurde daher nicht als Umschulung qualifiziert und es ist zu prüfen, ob eine ertragsnähere Ausbildung in Betracht kommt.
“17 LAI, car les revenus que procure l'activité d'aide comptable sont bien en-deçà des revenus qu'il percevait sans invalidité, à savoir CHF 81'801.90, en tant que tôlier en carrosserie. En effet, selon l'Enquête suisse sur la structure des salaires 2016 (tableau TA1_tirage_skill_level; ci‑après: l'ESS), dans le domaine "activités de service administratif", dans le niveau de compétence 2 (tâches pratiques telles que le traitement de données et les tâches administratives) permettant de tenir compte de la modeste formation à distance réalisée, le revenu mensuel statistique s'élèverait à CHF 5'169.-, soit CHF 64'923.- annuellement, après correction usuelle du nombre d'heures de travail hebdomadaires (41.7 heures au lieu de 40 heures) et indexation de 0.4%. Selon le site jobs.ch le salaire médian d'aide comptable serait de CHF 61'100.- (https://www.jobs.ch/fr/salaire/ [consulté le 14 avril 2021]). La différence entre le revenu de valide et le revenu d'invalide en tant qu'aide comptable est de plus de CHF 16'000.- annuellement. La condition de l'art. 6 al. 1 RAI prévoyant que, pour être considéré comme un reclassement, il faut que la capacité de gain soit maintenue ou améliorée, n'est dès lors pas remplie. Il n'y a donc pas d'équivalence sous l'angle économique. 4.6. Au vu de ce qui précède, les formations de coordinateur d'atelier de carrosserie et d'aide comptable prises en charge par l'OAI ne doivent pas être considérées comme un reclassement au sens de l’art. 17 LAI, puisque la première formation ne peut pas être pratiquée et la seconde ne lui permet pas d'obtenir un revenu similaire au revenu sans invalidité. Partant, le reclassement entrepris n'ayant pas eu les effets escomptés sur la capacité de gain du recourant, c’est à tort que l'OAI a retenu que le recourant pouvait réaliser un revenu avec invalidité de CHF 42'391.50. Pour la même raison, il y a lieu d’envisager la possibilité d’une nouvelle formation qui permettrait de le reclasser dans une activité adaptée à ses atteintes et limitations. Les éléments du dossier ne permettant pas en l’état de statuer sur ce point, d’autant moins que le recourant allègue depuis mai 2020 une aggravation de son état de santé, la cause doit être renvoyée à l’OAI pour nouvel examen et décision sur ce point.”
“17 LAI, car les revenus que procure l'activité d'aide comptable sont bien en-deçà des revenus qu'il percevait sans invalidité, à savoir CHF 81'801.90, en tant que tôlier en carrosserie. En effet, selon l'Enquête suisse sur la structure des salaires 2016 (tableau TA1_tirage_skill_level; ci‑après: l'ESS), dans le domaine "activités de service administratif", dans le niveau de compétence 2 (tâches pratiques telles que le traitement de données et les tâches administratives) permettant de tenir compte de la modeste formation à distance réalisée, le revenu mensuel statistique s'élèverait à CHF 5'169.-, soit CHF 64'923.- annuellement, après correction usuelle du nombre d'heures de travail hebdomadaires (41.7 heures au lieu de 40 heures) et indexation de 0.4%. Selon le site jobs.ch le salaire médian d'aide comptable serait de CHF 61'100.- (https://www.jobs.ch/fr/salaire/ [consulté le 14 avril 2021]). La différence entre le revenu de valide et le revenu d'invalide en tant qu'aide comptable est de plus de CHF 16'000.- annuellement. La condition de l'art. 6 al. 1 RAI prévoyant que, pour être considéré comme un reclassement, il faut que la capacité de gain soit maintenue ou améliorée, n'est dès lors pas remplie. Il n'y a donc pas d'équivalence sous l'angle économique. 4.6. Au vu de ce qui précède, les formations de coordinateur d'atelier de carrosserie et d'aide comptable prises en charge par l'OAI ne doivent pas être considérées comme un reclassement au sens de l’art. 17 LAI, puisque la première formation ne peut pas être pratiquée et la seconde ne lui permet pas d'obtenir un revenu similaire au revenu sans invalidité. Partant, le reclassement entrepris n'ayant pas eu les effets escomptés sur la capacité de gain du recourant, c’est à tort que l'OAI a retenu que le recourant pouvait réaliser un revenu avec invalidité de CHF 42'391.50. Pour la même raison, il y a lieu d’envisager la possibilité d’une nouvelle formation qui permettrait de le reclasser dans une activité adaptée à ses atteintes et limitations. Les éléments du dossier ne permettant pas en l’état de statuer sur ce point, d’autant moins que le recourant allègue depuis mai 2020 une aggravation de son état de santé, la cause doit être renvoyée à l’OAI pour nouvel examen et décision sur ce point.”
Die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf wird der Umschulung gleichgestellt. Zu den Umschulungsmassnahmen gehören auch solche, die zu einer höherwertigen Ausbildung führen, sofern sie notwendig sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern.
“Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.”
“Sont concernées les personnes assurées sur le point de suivre une formation professionnelle ou limitées dans le choix professionnel en raison de leur invalidité et ayant par conséquent besoin d'une orientation professionnelle spécialisée (OFAS, Circulaire sur les mesures de réadaptation professionnelle de l'AI [CMRPr], valable dès le 1er janvier 2022, ch. 10.1). Le Tribunal fédéral a rappelé que l'orientation professionnelle se démarque des autres mesures d'ordre professionnel (art. 16 ss LAI) par le fait que, dans le cas particulier, l'assuré n'a pas encore fait le choix d'une profession. L'art. 15 LAI suppose que l'assuré soit capable en principe d'opérer un tel choix, mais que seule l'invalidité l'en empêche, parce que ses propres connaissances sur les aptitudes exigées et les possibilités disponibles ne sont pas suffisantes pour choisir une profession adaptée (arrêt du Tribunal fédéral 9C_882/2008 du 29 octobre 2009 consid. 5.1 et les références). 4.5.3 Conformément à l'art. 17 LAI, l'assuré a droit au reclassement dans une nouvelle profession si son invalidité rend cette mesure nécessaire et que sa capacité de gain peut ainsi, selon toute vraisemblance, être maintenue ou améliorée (al. 1). La rééducation dans la même profession est assimilée au reclassement (al. 2). À teneur de l'art. 6 al. 1 RAI, sont considérées comme un reclassement les mesures de formation destinées à des assurés qui en ont besoin, en raison de leur invalidité, après achèvement d'une formation professionnelle initiale ou après le début de l'exercice d'une activité lucrative sans formation préalable, pour maintenir ou pour améliorer sensiblement leur capacité de gain (al. 1). Sont également considérées comme un reclassement les mesures de formation aboutissant à une formation plus qualifiante que celle dont dispose l'assuré, à condition qu'elles soient nécessaires pour maintenir ou améliorer sa capacité de gain (al. 1bis). 4.5.4 Aux termes de l'art. 18 al. 1 LAI (mesure d'aide au placement) – dans sa version antérieure au 1er janvier 2022 –, l’assuré présentant une incapacité de travail (art. 6 LPGA) et susceptible d’être réadapté a droit : à un soutien actif dans la recherche d’un emploi approprié (let. a) ; à un conseil suivi afin de conserver un emploi (let. b ; al. 1). L’office AI procède à un examen sommaire du cas et met en œuvre ces mesures sans délai si les conditions sont remplies (al.”
Erzielte das versicherte Erwerbseinkommen in der abgebrochenen Ausbildung weniger als das kleine Taggeld (bzw. wurde kein Lohn erzielt), so qualifizierte die Rechtsprechung die anschliessende Ausbildung als erstmalige berufliche Ausbildung und nicht als der Umschulung gleichgestellt.
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Fr. 122.10). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht genau 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (10% von Fr. 407.--, also Fr. 40.70; Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV; sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf 1/30 des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 (und damit vor ihrer Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales) bereits eine Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin begonnen, diese allerdings per 1. August 2018 wieder abgebrochen (IV-act. 3, 27, 48, 72). Das während der abgebrochenen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen hat lediglich Fr. 867.-- im Monat, also gerundet Fr. 29.-- pro Tag, betragen (vgl. IV-act. 27) und ist damit sogar unter dem niedrigen Ansatz des kleinen Taggeldes gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV (Fr. 40.70) geblieben. Die Beschwerdegegnerin hat die im August 2020 begonnene Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales damit zu Recht als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert. Der Beschwerdeführerin steht somit lediglich ein kleines Taggeld zu.”
“22 Abs. 1 IVV ist festgelegt, dass das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht (10 % von Fr. 407.--, d.h. Fr. 40.70). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass es sich bei der zugesprochenen Ausbildung um eine erstmalige berufliche Ausbildung handelt. Eine neue berufliche Ausbildung wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher gewesen wäre als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Der Beschwerdeführer hat bereits drei erstmalige berufliche Ausbildungen wieder abgebrochen: Eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ in der Institution B.___, B-Profil (ab 1. August 2015), eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Schule C.___, B-Profil (ab 15. August 2016), und eine Lehre als Mechanikpraktiker EBA bei der Institution E.___ (13. August 2018). Der Beschwerdeführer hat während diesen Ausbildungen jedoch keinen Lohn erhalten (siehe IV-act. 288, 476). Die Beschwerdegegnerin hat die im Juli 2019 begonnene Ausbildung (ab 3. Juli 2019 Vorbereitung auf die Ausbildung zum Büroassistenten, ab 12. August 2019 Ausbildung zum Büroassistenten EBA) somit zu Recht als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert. Dem Beschwerdeführer steht daher lediglich ein kleines Taggeld zu. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 3.”
Für den Anspruch auf Umschulung wird in der Rechtsprechung als Anhaltspunkt verlangt, dass die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Dieser Prozentsatz ist als blosses Richtwert zu verstehen.
“Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 17 IVG die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).”
“Andererseits haben Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid in diesem Sinne gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.”
“Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).”
Für die Gleichstellung nach Art. 6 Abs. 2 IVV ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des für die berufliche Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalls (medizinisch belegter Invaliditätszeitpunkt) abzustellen. Nach den zitierten Entscheiden konnte dieser Zeitpunkt im vorliegenden Fall auf das Jahr 2015 festgelegt werden und war damit massgeblich für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 IVV.
“Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer sei vor Abschluss seiner Ausbildung zum Anlagen- und Apparatebauer EFZ an MS erkrankt und der Beruf als Liftmonteur komme für die Zukunft nicht mehr als geeignete und zumutbare Betätigung in Frage. In dieser Konstellation sei von einem Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung auszugehen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVV zu prüfen seien. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer seine Berufslehre nach der Erstdiagnose noch habe abschliessen und zunächst auch kurze Zeit auf diesem Beruf habe arbeiten können. Denn entscheidend sei, dass im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls noch kein Lehrabschluss vorgelegen habe (vgl. BGE 121 V 186 E. 3b).”
“Dezember 2021 fest, der Beschwerdeführer könne unmöglich als Anlagen- und Apparatebauer arbeiten. Er leide seit 2015 an einer schubförmigen remittierenden MS. Diese Erkrankung sei unheilbar. Der Beschwerdeführer könne nicht in grosser Höhe, z.B. auf der Leiter oder in Liftschächten, arbeiten. Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2022 aus, es bestehe seit mindestens 2015 eine leichte Koordinationsstörung (Ataxie) beim Einbein-Hüpfen links mit geringer Tonus- und Reflexsteigerung im Rahmen einer MS. Eine resultierende Gleichgewichtsstörung sei medizinisch nachvollziehbar. Mit Blick auf diese medizinischen Angaben erscheint es nicht bundesrechtswidrig, wenn das kantonale Gericht den für berufliche Eingliederungsmassnahmen spezifischen Versicherungsfall auf das Jahr 2015 festlegte. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer vor seinem Lehrabschluss invalid geworden ist, was mit einem Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV gleichzusetzen ist. Dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung abgeschlossen und in der Folge wenige Monate als Aufzugsmonteur resp. Anlagen- und Apparatebauer erwerbstätig war, ändert daran nach dem Gesagten nichts. Dies gilt erst recht deshalb, weil der Beschwerdeführer - wie er gegenüber der IV-Stelle anlässlich eines Standortgesprächs am 11. Oktober 2018 selber angegeben hatte - bei seinem Lehrbetrieb aufgrund seiner Erkrankung nur einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten habe und das Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG noch während der Probezeit aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil, Sachverhalt E. 1.1.).”
“Nachdem der Beschwerdeführer ausweislich der Akten vor Abschluss seiner Ausbildung zum Anlagen- und Apparatebauer EFZ an MS erkrankte und der Beruf als Liftmonteur – seiner beschwerdeweisen Argumentation folgend - für die Zukunft nicht mehr als geeignete und zumutbare Betätigung in Frage kommt, sind die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVV zu prüfen, welcher bezüglich der ökonomischen Beachtlichkeit des für den Umschulungsanspruch vorausgesetzten früheren Erwerbseinkommens eine verschärfte Regelung enthält. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Berufslehre nach der Erstdiagnose noch abschliessen konnte und zunächst auch kurze Zeit auf diesem Beruf arbeitete. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch kein Lehrabschluss vorlag. Weil auf die Verhältnisse bei Eintritt des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles abzustellen ist, gestaltet sich die Rechtslage gleich wie bei einem invaliditätsbedingten Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV (BGE 121 V 186 E. 3b).”