Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 11 sept. 2002, en vigueur depuis le 1erjanv. 2003 (RO 2002 3721). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 26 avr. 2006, en vigueur depuis le 1erjuil. 2006 (RO 2006 2007). ↩
Abrogées par le ch. I de l’O du 26 avr. 2006, avec effet au 1erjuil. 2006 (RO 2006 2007). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 28 janv. 2004, en vigueur depuis le 1ermars 2004 (RO 2004 743). ↩
Abrogée par le ch. I de l’O du 26 avr. 2006, avec effet au 1erjuil. 2006 (RO 2006 2007). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 16 nov. 2011, en vigueur depuis le 1erjanv. 2012 (RO 2011 5679). ↩
Abrogée par le ch. I de l’O du 26 avr. 2006, avec effet au 1erjuil. 2006 (RO 2006 2007). ↩
Introduite par le ch. I de l’O du 11 sept. 2002 (RO 2002 3721). Abrogée par le ch. I de l’O du 26 avr. 2006, avec effet au 1erjuil. 2006 (RO 2006 2007). ↩
RS 831.101 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 28 janv. 2004, en vigueur depuis le 1ermars 2004 (RO 2004 743). ↩
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Die Verfügung wird unter anderem der Ausgleichskasse zugestellt; dadurch kann die Ausgleichskasse die Rentenberechnung sowie die Verrechnung mit anderen Leistungen vorbereiten. Soweit der Vorbescheid nur die von der IV‑Stelle zu entscheidenden Aspekte umfasst, können sich Anspruchsfragen einerseits und Berechnung/Auszahlung andererseits in verschiedenen Verfahrensakten (Vorbescheid versus Verfügung/Mitteilung an andere Träger) niederschlagen.
“Danach erlässt sie den Vorbescheid, den sie unter anderem der versicherten Person und der Ausgleichskasse zustellt (Art. 73bis Abs. 2 lit. a und c IVV), worauf die Parteien Einwände vorbringen können (Art. 73ter IVV). Der Vorbescheid kann deshalb nur diejenigen Aspekte erfassen, welche von der IV-Stelle entschieden werden, mithin weder die Frage der Rentenberechnung noch der Auszahlung. Nach Abschluss der Abklärungen beschliesst die IV-Stelle über das Leistungsbegehren, wobei sie sich in der Begründung mit den relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Parallel dazu kann die IV-Stelle bei den weiteren beteiligten Versicherungsträgern durch die sogenannte Mitteilung die koordinierte Auszahlung der Rentenleistung einleiten. Die Ausgleichskasse kann die Rentenberechnung sowie die Verrechnung mit allfälligen Leistungen des Arbeitgebers, der Arbeitslosenversicherung, der Krankentaggeldversicherung, des Sozialamtes oder weiterer beteiligter Stellen vorbereiten. Die Verfügung wird unter anderem auch der Ausgleichskasse zugestellt (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 44 und Art. 76 Abs. 1 lit. a IVV; BGE 134 V 97 E. 2.3.1-2.3.2 und E. 2.6.3). Um die Auszahlung der laufenden Rente wegen langwierigen Abklärungen betreffend die rückwirkende Rentenauszahlung nicht unverhältnismässig zu verzögern, erscheint es vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, dass nicht alles - Rentenanspruch, Rentenberechnung und rückwirkende Rentenauszahlung - in einem einzigen Dokument festgelegt wird. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2019 in einem ersten Teil festgehalten, dass der monatliche Rentenanspruch ab August 2019 bei einem Anspruch auf eine halbe Rente Fr. 933.-- betrage, der zweite Teil der Verfügung sechs Seiten umfasse und integraler Bestandteil derselben Verfügung bilde (Urk. 7/14/1). Dem zweiten Teil der Verfügung (Urk. 7/10) ist unter dem Titel «Wir verfügen:» zu entnehmen, dass rückwirkend ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2018 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 7/10/1). Auch sind die Anspruchsbegründung des ganzen Zeitraums ab Oktober 2010 (Beginn Wartezeit) bzw.”
Eine Unterschrift ist für sozialversicherungsrechtliche Verfügungen nicht grundsätzlich vorgeschrieben; daraus folgt nicht automatisch Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit. Eröffnungsfehler sind nur dann relevant, wenn der Versicherte dadurch einen Nachteil darlegt. Soweit die Verfügung gemäss Art. 76 Abs. 1 IVV etwa an MEDAS eröffnet wurde, ist nicht aufgezeigt worden, dass dem Versicherten dadurch ein Nachteil entstanden ist. Ebenso ist in Ermangelung einer Darlegung, dass die Suva durch die Nichtzustellung gehindert worden wäre, nicht ersichtlich, dass das Unterlassen der Eröffnung an die Suva dem Versicherten einen konkreten Nachteil verschafft hätte, zumal er selbst Beschwerde erhoben hat.
“Vorweg gilt es die formellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Was die geltend gemachten Eröffnungsmängel anbelangt und dabei zunächst die Frage, ob der angefochtene Entscheid von Seiten der Beschwerdegegnerin zu unterzeichnen gewesen wäre, postuliert Art. 49 Abs. 1 ATSG die Schriftlichkeit der Verfügung, nicht aber die Notwendigkeit einer Unterschrift. Eine Unterschrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen denn auch nicht generell verlangt und ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (BGE 105 V 249). Eine hieraus abzuleitende Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit rechtfertigt sich nicht. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch nicht geltend, es sei ihm aus dem behaupteten Eröffnungsfehler ein Nachteil entstanden (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2). Inwiefern ihm aus der Eröffnung der Verfügung an die MEDAS A.___ (vgl. Urk. 2 S. 3), welche die Beschwerdegegnerin in Nachachtung von Art. 76 Abs. 1 lit. g IVV vorgenommen hat, für die vorliegend streitgegenständliche Frage nach dem Anspruch auf eine Invalidenrente ein Nachteil entstanden sein soll, wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht ausgeführt, weshalb sich auch diesbezüglich Weiterungen erübrigen. Was sodann die beantragte Verfügungseröffnung an die Suva anbelangt, gelingt es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht darzulegen, inwiefern die Suva unter koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten an einem Entscheid über ihre Leistungspflicht durch den Nichterhalt der hier angefochtenen Verfügung gehindert (gewesen) sein sollte. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 49 Abs. 4 ATSG gehalten gewesen wäre, der Suva ihren Entscheid zu eröffnen, was im Lichte von BGE 126 V 288 eher zu verneinen ist (vgl. dazu auch: Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 90 zu Art. 49), wäre nicht ersichtlich, worin das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers hierfür liegt, nachdem er selber den Beschwerdeweg gegen die Verfügung vom 5. August 2022 beschritten hat, mithin eine Beschwerde pro Adressat durch die Suva ihm keinen zusätzlichen Gewinn verschaffen würde.”