RS 831.26 ↩
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Der Begriff «kollektive Wohnform» ist nach Art. 35ter IVV nicht darauf beschränkt, dass mehrere Personen räumlich unmittelbar zusammenwohnen. Massgeblich ist nach dem Sinn und Willen des Verordnungsgebers, ob mehrere betreuungs- oder pflegebedürftige Personen unter einem gemeinsamen organisatorischen Dach leben und ob ein für Heime typisches Leistungsspektrum erbracht wird. Entsprechend können auch räumlich getrennte Wohnungen, die von einer Trägerschaft gestellt werden und ein entsprechendes Leistungsangebot bieten, als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV gelten.
“Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass Art. 35ter IVV im Zusammenhang mit dem Heimbegriff sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 4 jeweils von "kollektiven Wohnformen" spricht. Der Beschwerdeführerin ist weiter auch darin beizupflichten, dass der Heimbegriff in der Gerichts- und Verwaltungspraxis, wie bereits dargelegt, in der Regel als "Wohngemeinschaft" unter der Verantwortung einer Trägerschaft definiert wird (vgl. vorne E. 5.2). Daraus lässt sich aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie ebenfalls bereits aufgezeigt, hat sich der Verordnungsgeber mit Art. 35ter IVV im Bereich der Invalidenversicherung im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung neuer Formen der Heimbetreuung bzw. heimähnlicher Strukturen für eine Definition des Heimbegriffs anhand materieller Merkmale entschieden. Für die Abgrenzung zur individuellen Wohnform steht dabei im Vordergrund, ob ein für Heime typisches Leistungsspektrum erbracht wird (vgl. vorne E. 5.2 und E. 5.3). Dass der vom Verordnungsgeber in Art. 35ter IVV verwendete Begriff der "kollektiven Wohnform" nach allgemeinem Sprachverständnis eher auf eine gemeinsame Nutzung von Wohnraum hindeutet, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Denn aufgrund des Gesagten bezieht sich der Begriff nach dem Sinn sowie dem Willen des Gesetzgebers (zur Auslegung einer Norm vgl. BGE 150 V 281 E. 5.1) nicht zwingend auf räumliche Nähe der Wohneinheiten, wie sie bei Heimen im herkömmlichen Sinne üblich ist. Vielmehr ist er dahingehend auszulegen, dass er generell Wohnsituationen umfasst, in denen mehrere pflege- oder betreuungsbedürftige Personen unter einem "organisatorischen Dach" leben. Auch eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann somit als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV gelten, sofern sie von einer Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird, die darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot erbringt, das die massgebenden - nachfolgend zu prüfenden - materiellen Merkmale eines Heims aufweist.”
“Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass Art. 35ter IVV im Zusammenhang mit dem Heimbegriff sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 4 jeweils von "kollektiven Wohnformen" spricht. Der Beschwerdeführerin ist weiter auch darin beizupflichten, dass der Heimbegriff in der Gerichts- und Verwaltungspraxis, wie bereits dargelegt, in der Regel als "Wohngemeinschaft" unter der Verantwortung einer Trägerschaft definiert wird (vgl. vorne E. 5.2). Daraus lässt sich aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie ebenfalls bereits aufgezeigt, hat sich der Verordnungsgeber mit Art. 35ter IVV im Bereich der Invalidenversicherung im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung neuer Formen der Heimbetreuung bzw. heimähnlicher Strukturen für eine Definition des Heimbegriffs anhand materieller Merkmale entschieden. Für die Abgrenzung zur individuellen Wohnform steht dabei im Vordergrund, ob ein für Heime typisches Leistungsspektrum erbracht wird (vgl. vorne E. 5.2 und E. 5.3). Dass der vom Verordnungsgeber in Art. 35ter IVV verwendete Begriff der "kollektiven Wohnform" nach allgemeinem Sprachverständnis eher auf eine gemeinsame Nutzung von Wohnraum hindeutet, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Denn aufgrund des Gesagten bezieht sich der Begriff nach dem Sinn sowie dem Willen des Gesetzgebers (zur Auslegung einer Norm vgl. BGE 150 V 281 E. 5.1) nicht zwingend auf räumliche Nähe der Wohneinheiten, wie sie bei Heimen im herkömmlichen Sinne üblich ist. Vielmehr ist er dahingehend auszulegen, dass er generell Wohnsituationen umfasst, in denen mehrere pflege- oder betreuungsbedürftige Personen unter einem "organisatorischen Dach" leben.”
“Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass Art. 35ter IVV im Zusammenhang mit dem Heimbegriff sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 4 jeweils von "kollektiven Wohnformen" spricht. Der Beschwerdeführerin ist weiter auch darin beizupflichten, dass der Heimbegriff in der Gerichts- und Verwaltungspraxis, wie bereits dargelegt, in der Regel als "Wohngemeinschaft" unter der Verantwortung einer Trägerschaft definiert wird (vgl. vorne E. 5.2). Daraus lässt sich aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie ebenfalls bereits aufgezeigt, hat sich der Verordnungsgeber mit Art. 35ter IVV im Bereich der Invalidenversicherung im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung neuer Formen der Heimbetreuung bzw. heimähnlicher Strukturen für eine Definition des Heimbegriffs anhand materieller Merkmale entschieden. Für die Abgrenzung zur individuellen Wohnform steht dabei im Vordergrund, ob ein für Heime typisches Leistungsspektrum erbracht wird (vgl. vorne E. 5.2 und E. 5.3). Dass der vom Verordnungsgeber in Art. 35ter IVV verwendete Begriff der "kollektiven Wohnform" nach allgemeinem Sprachverständnis eher auf eine gemeinsame Nutzung von Wohnraum hindeutet, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Denn aufgrund des Gesagten bezieht sich der Begriff nach dem Sinn sowie dem Willen des Gesetzgebers (zur Auslegung einer Norm vgl. BGE 150 V 281 E. 5.1) nicht zwingend auf räumliche Nähe der Wohneinheiten, wie sie bei Heimen im herkömmlichen Sinne üblich ist. Vielmehr ist er dahingehend auszulegen, dass er generell Wohnsituationen umfasst, in denen mehrere pflege- oder betreuungsbedürftige Personen unter einem "organisatorischen Dach" leben.”
Ergibt sich aus den Akten, dass die versicherte Person in Assistenzwohnen eingebunden ist, muss die IV‑Stelle dennoch prüfen, ob ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für zu Hause lebende Versicherte (insbesondere wegen lebenspraktischer Begleitung) vorliegen könnte; eine solche Prüfung darf nicht unterbleiben.
“Aus den IV-Akten geht u.a. hervor, dass die IV-Stelle Bern aufgrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers (act. III 29 S. 2 Ziff. 4, 42 S. 6 Ziff. 3) sowie trotz Hinweis im aktuellsten Revisionsfragebogen, wonach er nunmehr im "Assistenzwohnen des C.________ angeschlossen" (act. III 45 S. 1) sei, einen allfälligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung für zu Hause lebende Versicherte (vgl. E. 2.5 hiervor) nicht prüfte. Damit ist die alternative Voraussetzung zur Annahme einer Heimsituation, wonach eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim (i.S.v. Art. 35ter IVV; vgl. dazu auch BGE 146 V 322) ausgeht (vgl. Art. 25a Abs. 2 ELV; Rz.”
“Aus den IV-Akten geht u.a. hervor, dass die IV-Stelle Bern aufgrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers (act. III 29 S. 2 Ziff. 4, 42 S. 6 Ziff. 3) sowie trotz Hinweis im aktuellsten Revisionsfragebogen, wonach er nunmehr im "Assistenzwohnen des C.________ angeschlossen" (act. III 45 S. 1) sei, einen allfälligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung für zu Hause lebende Versicherte (vgl. E. 2.5 hiervor) nicht prüfte. Damit ist die alternative Voraussetzung zur Annahme einer Heimsituation, wonach eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim (i.S.v. Art. 35ter IVV; vgl. dazu auch BGE 146 V 322) ausgeht (vgl. Art. 25a Abs. 2 ELV; Rz.”
Nach der Rechtsprechung ist nur von einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV auszugehen, wenn effektive Betreuungsleistungen von mindestens zwei Stunden pro Woche erbracht werden. Fehlen hierzu Angaben in den Akten, lässt sich der Heimstatus nach diesen Kriterien nicht abschliessend beurteilen.
“finden sich keine weitergehenden Informationen hierzu. Die zeitliche Intensität der erbrachten Leistungen geht sodann überhaupt nicht aus den Akten hervor. Dies verunmöglicht eine Beurteilung des vorliegenden Falls nach den zuvor genannten Kriterien des Bundesgerichts (vgl. E. 3.3.1 hiervor), wonach erst dann von einem Heim auszugehen ist, wenn effektive Betreuungsleistungen von mindestens zwei Stunden pro Woche erbracht werden. Es kann mithin nicht abschliessend über die Frage, ob hier von einem Heim gemäss Art. 35ter IVV auszugehen ist, befunden werden.”
“finden sich keine weitergehenden Informationen hierzu. Die zeitliche Intensität der erbrachten Leistungen geht sodann überhaupt nicht aus den Akten hervor. Dies verunmöglicht eine Beurteilung des vorliegenden Falls nach den zuvor genannten Kriterien des Bundesgerichts (vgl. E. 3.3.1 hiervor), wonach erst dann von einem Heim auszugehen ist, wenn effektive Betreuungsleistungen von mindestens zwei Stunden pro Woche erbracht werden. Es kann mithin nicht abschliessend über die Frage, ob hier von einem Heim gemäss Art. 35ter IVV auszugehen ist, befunden werden.”
Wenn die versicherte Person Anbieter und das individuelle Leistungspaket frei wählen kann und eigenverantwortlich sowie selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse gestaltet, ergeben die Akten keine Heimqualität im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV.
“So gibt er an, er sei in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und könne jederzeit selber entscheiden, was er tun möchte (Beschwerde, Rz. 23.3.) Die Stiftung E____ biete lediglich niederschwellig Freizeitangebote an (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.5). Der Tagesablauf werde durch die Leistungen der Stiftung E____, zwischen 15:00 Uhr und 20:00/21:00 Uhr, praktisch nicht beeinflusst (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.6 und IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2). Anzufügen ist, dass im Zusammenarbeitsvertrag Ziff. 4.1 (IV-Akte 343) normiert wird, dass bei einer Übergabe nach einer Kündigung an eine nachsorgende Institution ggf. eine Nachverrechnung der Aufwände seitens Stiftung E____ vorgenommen wird. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Anbieter zu wechseln. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV ist ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV). Insgesamt erfüllt somit die Wohnform des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Wohngemeinschaft als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs. 4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt. 5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl.”
“So gibt er an, er sei in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und könne jederzeit selber entscheiden, was er tun möchte (Beschwerde, Rz. 23.3.) Die Stiftung E____ biete lediglich niederschwellig Freizeitangebote an (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.5). Der Tagesablauf werde durch die Leistungen der Stiftung E____, zwischen 15:00 Uhr und 20:00/21:00 Uhr, praktisch nicht beeinflusst (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.6 und IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2). Anzufügen ist, dass im Zusammenarbeitsvertrag Ziff. 4.1 (IV-Akte 343) normiert wird, dass bei einer Übergabe nach einer Kündigung an eine nachsorgende Institution ggf. eine Nachverrechnung der Aufwände seitens Stiftung E____ vorgenommen wird. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Anbieter zu wechseln. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV ist ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV). Insgesamt erfüllt somit die Wohnform des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Wohngemeinschaft als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs. 4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt. 5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl.”
“Mai 2023, RB 2), in denen der Beschwerdeführer von den Betreuerinnen und Betreuern der Stiftung E____ Unterstützung erhält, ist davon auszugehen, dass er ansonsten in den alltäglichen Entscheidungen unabhängig und selbstständig ist. Ohnehin ist der Beschwerdeführer in seiner Tagesgestaltung frei. So gibt er an, er sei in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und könne jederzeit selber entscheiden, was er tun möchte (Beschwerde, Rz. 23.3.) Die Stiftung E____ biete lediglich niederschwellig Freizeitangebote an (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.5). Der Tagesablauf werde durch die Leistungen der Stiftung E____, zwischen 15:00 Uhr und 20:00/21:00 Uhr, praktisch nicht beeinflusst (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.6 und IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2). Anzufügen ist, dass im Zusammenarbeitsvertrag Ziff. 4.1 (IV-Akte 343) normiert wird, dass bei einer Übergabe nach einer Kündigung an eine nachsorgende Institution ggf. eine Nachverrechnung der Aufwände seitens Stiftung E____ vorgenommen wird. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Anbieter zu wechseln. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV ist ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV). Insgesamt erfüllt somit die Wohnform des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Wohngemeinschaft als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs. 4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt. 5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren.”
Erfolgt die Qualifikation der Wohnsituation als Aufenthalt in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV, ist die monatliche Hilflosenentschädigung bei der Betragsbemessung nach dem speziellen Heimtarif gemäss Art. 42ter Abs. 2 IVG festzulegen.
“Aufgrund der Qualifikation der Wohnsituation der Versicherten als Aufenthalt in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV hat die IV-Stelle im Weiteren auch die betragsmässige Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung, die der Beschwerdeführerin zusteht, in zutreffender Weise gestützt auf Art. 42ter Abs. 2 IVG, d.h. in Anwendung des Tarifs für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, festgesetzt.”
Liegt die Wohnform unter der Verantwortung eines Trägers mit Leitung und gegebenenfalls angestelltem Personal und wird den Bewohnerinnen und Bewohnern gegen Entgelt über die reine Wohnraumüberlassung hinaus ein für Heime typisches Leistungsangebot (z. B. Verpflegung, Betreuung, Pflege, Beratung, Beschäftigung/Integration) erbracht, ist von Heimstatus im Sinne von Art. 35ter IVV auszugehen.
“des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) muss in Bezug auf den in Art. 35ter IVV definierten Heimbegriff in jedem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus auszugehen ist oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist. Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohner/innen nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, die in der eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft nicht (dauernd) gewährleistet sind (Rz.”
“Der Beschwerdeführerin steht im C.________ neben den Gemeinschaftsräumen eine Zweizimmer-Einheit zur ausschliesslichen Nutzung zu (vgl. AB 113 S. 3 Ziff. 1). Im C.________ gestalten die Bewohnerinnen und Bewohner ihren Alltag zwar selbstständig und eigenverantwortlich (<https://.../>). Aus dem undatierten Pflege- und Wohnvertrag zwischen dem D.________ und der Beschwerdeführerin (AB 113 S. 3 ff.) ergibt sich jedoch, dass die Nutzung des Wohnobjektes mit anderen Leistungen, namentlich Pflege- und Betreuungsleistungen, gekoppelt ist (S. 5). Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin für den Betrieb ihrer Wohngemeinschaft nicht selber verantwortlich. Vielmehr wohnt sie in entsprechenden Strukturen. Das C.________ erbringt damit ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen, dass in einer eigenen Wohnung oder in einer üblichen Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist. Bei dieser Ausgangslage stellt die Wohnform der Beschwerdeführerin zweifelsohne einen Heimaufenthalt im Sinne von Art. 35ter IVV dar (zum in der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff vgl. BGE 146 V 322 E. 4.1 f. S. 326 und E. 6.1 f. S. 329; BVR 2015 S. 359 f., E. 3.3.3; vgl. auch Rz. 4004 und Rz. 4006 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH; Stand 1. Mai 2022]).”
Ob eine kollektive Wohnform als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV gilt, ist durch eine praxisnahe, einzelfallbezogene Prüfung der Betriebs‑ und Organisationsstruktur sowie des Umfangs und der Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistungen zu klären. Bei dieser Abklärung haben sich die rechtsanwendenden Behörden an den Anforderungen der jeweils relevanten IV‑Leistung zu orientieren; dabei ist auch die leistungsspezifische Erheblichkeitsschwelle der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen.
“hiervor sowie Urteil 8C_795/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 5, zur Publikation in BGE 150 V bestimmt). Die Beantwortung der durch Art. 35ter IVV aufgeworfenen Fragen zur Betriebs- und Organisationsstruktur von kollektiven Wohnformen sowie zu deren Betreuungsleistungen und der Art der entsprechenden Entschädigung kann nur durch eingehende Prüfung im Einzelfall beantwortet werden. Der Bundesrat trägt mit seiner Definition des Heimbegriffs im Invalidenversicherungsrecht dem Umstand Rechnung, dass in den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten sind. Die Entstehung immer unterschiedlicherer Wohnformen in diesem Bereich ruft nach einer entsprechend differenzierten Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall der Heimcharakter zu bejahen ist oder nicht. Der Bezeichnung der kollektiven Wohnform ("Übergangswohnheim", "Begleitetes Wohnen", "Soziales Wohnen", "Wohnhilfe") kommt dabei keine Bedeutung zu (BGE 146 V 322 E. 4.3; Urteil 8C_795/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 6.2.2). Zu berücksichtigen sind jedoch der Umfang und die Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung, wobei sich die rechtsanwendenden Behörden diesbezüglich an der leistungsspezifischen Erheblichkeitsschwelle im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung (vgl.”
“Im vorstehend zitierten BGE 146 V 322 weist das Bundesgericht zu Recht darauf hin, dass der Verordnungsgeber das Heim im IV-Bereich in Art. 35ter IVV anhand materieller Merkmale definiert (E. 4.3 des genannten Entscheids). Bei der Prüfung der Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim lebt, kann es jedoch, so das Bundesgericht weiter, nicht angehen, bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien des Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV abzustellen ohne den Umfang und die Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen. Vielmehr haben sich diesbezüglich die IV-Stellen und - im Beschwerdefall - die Sozialversicherungsgerichte nach den Anforderungen der in Frage stehenden IV-Leistung zu richten. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art.”
Art. 35ter IVV umschreibt den Heimbegriff materiell weiter als die AHV/EL, die auf kantonale Anerkennung/Betriebsbewilligung abstellen. Diese Differenzierung kann sich auf Ansprüche in anderen Versicherungszweigen auswirken und in der Praxis zu Benachteiligungen von AHV‑Altersrentnerinnen und -rentnern führen, da für EL/AHV andere (formale) Kriterien zu gelten pflegen.
“2 ELV, wonach die durch die IV-Stelle vorgenommene Qualifizierung als Heimbewohnerin im Rahmen der Hilflosenentschädigung auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin gilt, auch von der Ausgleichskasse für ihre Gewährung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu einer AHV-Rente übernommen werden kann resp. muss. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für sie bestehe in diesem Fall eine Bindungswirkung, denn eine Unterscheidung nach Versicherungsträger sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und der Heimbegriff im Rahmen der EL müsse einheitlich angewendet werden. Ein Wegfall der Bindungswirkung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung zwischen einer Hilflosenentschädigung der IV (mit Kürzung auf ¼ bei einem Heimaufenthalt) und der Hilflosenentschädigung der AHV (ungekürzte Ausrichtung und Besitzstand) auf einem sachlichen Punkt beruhe. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Eine Bindungswirkung bestehe deshalb, da die Hilflosenentschädigung der AHV grundsätzlich unter denselben Bedingungen ausgerichtet werde wie jene der IV. Auch die Bemessung der Hilflosigkeit erfolge gemäss Art. 66bis AHVV nach den entsprechenden Bestimmungen der IV. Der weite Heimbegriff der IV (vgl. Art. 35ter IVV) im Vergleich zur AHV würde deshalb zu stossenden Ungleichheiten führen, denn die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung und Bemessung der Hilflosigkeit in beiden Versicherungszweigen seien sinngemäss gleich, jedoch gehe der Heimbegriff auseinander. So werde eine versicherte Person im AHV-Alter mit Aufenthalt in einer kollektiven Wohnsituation, welche die Voraussetzungen der IV an sich erfüllen würde, erheblich schlechter gestellt, da sich bei dieser die Berechnung der EL nach den Grundsätzen für Zuhause lebende Personen richte (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG). Diese Unterscheidung führe zu keinem sinnvollen Resultat, da sie bedeute, dass Versicherte im AHV-Alter in einer nicht anerkannten, aber sehr zweckmässigen kollektiven Wohnsituation in ein formell anerkanntes Alters- und Pflegeheim übertreten müssten, welches oftmals deutlich teurer sei. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Heimberechnung ausgeschlossen sein solle, wenn die EL von Versicherten, welche bisher eine reguläre Hilflosenentschädigung der IV erhalten haben, beim Bezug der AHV-Rente nicht gekürzt werde, gehe fehl, weil damit diese Personen mit Erreichen des AHV-Alters bei der EL nur noch als Zuhause lebende Personen anerkannt würden.”
“3 Das AHVG stellt bei der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sowie der Hilflosenentschädigung auf die kantonale Anerkennung bzw. auf die kantonale Betriebsbewilligung einer Institution ab. Als Heim gilt demnach jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG i.V.m. Art. 66bis Abs. 3 AHVV). Die Invalidenversicherung hingegen umschreibt den Heimbegriff auf Verordnungsstufe detailliert und eigenständig. Anders als die AHV und die EL stellt die IV nicht auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale Betriebsbewilligung ab, sondern definiert das Heim anhand materieller Merkmale. Als Heim im Sinne des IVG gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt, nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art wann oder von wem erhält oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen entrichten muss (Art. 35ter IVV). Nicht als Heim gelten kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen, einkaufen, eigenverantwortlich und selbstbestimmend leben und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 6.4.1 Unbestritten ist, dass der Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV auch zu einer Anerkennung des Heimaufenthalts für die EL führt. Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV als auch in demjenigen der EL auf formale Kriterien abstellt, nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale Betriebsbewilligung, definiert er das Heim im Bereich der Invalidenversicherung zusätzlich anhand materieller Merkmale (Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2022, 8C_747/2021, E. 3.3). Somit geht der Heimbegriff im IVG weiter als derjenige im AHVG. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der EL der AHV aber lediglich auf die formellen Kriterien des Heimbegriffs abzustellen, was vom Bundesgericht und auch von anderen kantonalen Gerichten bereits mehrfach bestätigt wurde.”
Wohngruppen, die von einem Heim betrieben werden und Hilfeleistungen vom Heim beziehen, sind Heimen gleichgestellt.
“Als Heim im Sinne des IVG gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 1 IVV): a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35ter Abs. 2 IVV). Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 4 IVV): a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim (Art. 35ter Abs. 5 IVV).”
Erfüllt eine Einrichtung die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG und verfügt sie über eine kantonale Anerkennung gemäss Art. 4 IFEG, gilt sie nach dem klaren Wortlaut von Art. 35ter Abs. 2 IVV als Heim. Aufgrund dieses formalen Heimbegriffs ist in der Regel keine weitergehende materielle Prüfung erforderlich; eine solche Prüfung kommt nur in Betracht, wenn die genannten Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
“Als Heim im Sinne des IVG gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 1 IVV): a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35ter Abs. 2 IVV). Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 4 IVV): a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim (Art. 35ter Abs. 5 IVV).”
“KSIH, Stand 1. Januar 2021). In den Erläuterungen zur Änderung der IVV vom 19. September 2014 hat sich der Verordnungsgeber nicht zu den Beweggründen für diese Änderung geäussert. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35ter Abs. 2 IVV ist aber auf diesen formalen Heimbegriff abzustellen. Dies bedeutet, dass nur dann eine weitergehende Prüfung in dem Sinne, ob eine Institution nach dem materiellen Heimbegriff als Heim zu qualifizieren ist, erforderlich ist, wenn die Kriterien nach Art. 35ter Abs. 2 IVV nicht erfüllt sind. Als Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG gelten Wohnheime und betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen. Die Stiftung H.___ bietet am Standort in I.___ zehn invaliden Personen in drei Wohnungen ein betreutes Wohnen an. Werktags ist jeweils am Morgen und am Abend eine Betreuungsperson vor Ort anwesend; an den Wochenenden ist am Morgen oder am Abend eine Betreuungsperson vor Ort (vgl. S.___, zuletzt besucht am 6. April 2021). Diese Institution ist deshalb als kollektive Wohnform im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG zu qualifizieren. Am 26. Mai 2020 hat sie zudem über eine Anerkennung des Kantons T.___ gemäss Art. 4 IFEG verfügt (act. G 11). Damit erfüllt sie die Heimqualifikation gemäss Art.”
“KSIH, Stand 1. Januar 2021). In den Erläuterungen zur Änderung der IVV vom 19. September 2014 hat sich der Verordnungsgeber nicht zu den Beweggründen für diese Änderung geäussert. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35ter Abs. 2 IVV ist aber auf diesen formalen Heimbegriff abzustellen. Dies bedeutet, dass nur dann eine weitergehende Prüfung in dem Sinne, ob eine Institution nach dem materiellen Heimbegriff als Heim zu qualifizieren ist, erforderlich ist, wenn die Kriterien nach Art. 35ter Abs. 2 IVV nicht erfüllt sind. Als Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG gelten Wohnheime und betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen. Die Stiftung H.___ bietet am Standort in I.___ zehn invaliden Personen in drei Wohnungen ein betreutes Wohnen an. Werktags ist jeweils am Morgen und am Abend eine Betreuungsperson vor Ort anwesend; an den Wochenenden ist am Morgen oder am Abend eine Betreuungsperson vor Ort (vgl. S.___, zuletzt besucht am 6. April 2021). Diese Institution ist deshalb als kollektive Wohnform im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG zu qualifizieren. Am 26. Mai 2020 hat sie zudem über eine Anerkennung des Kantons T.___ gemäss Art. 4 IFEG verfügt (act. G 11). Damit erfüllt sie die Heimqualifikation gemäss Art. 35ter Abs. 2 IVV. Ob die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___, in welcher sich die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 aufgehalten hat, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist, ist bislang nicht abgeklärt worden; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr ohne weitere Abklärungen angenommen, es handle sich um ein "IV-Heim".”
Die vorliegenden Akten zeigen, dass die Wohnform die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1–3 IVV nicht erfüllt. Die betroffene Person kann das benötigte Leistungspaket selbst einkaufen und lebt eigenverantwortlich; daher ist die Wohngemeinschaft nicht als Heim im Sinne von Art. 35ter Abs. 4 IVV qualifiziert und wird folgerichtig nicht als Heim ausgewiesen.
“1 (IV-Akte 343) normiert wird, dass bei einer Übergabe nach einer Kündigung an eine nachsorgende Institution ggf. eine Nachverrechnung der Aufwände seitens Stiftung E____ vorgenommen wird. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Anbieter zu wechseln. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV ist ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV). Insgesamt erfüllt somit die Wohnform des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Wohngemeinschaft als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs. 4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt. 5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl. https://meinplatz.ch/de/standorte/wohngruppe-autismus-spektrum-stoerung; Art. 35ter Abs. 2 IVV). 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnform des Beschwerdeführers nicht als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist. Weil der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist, gilt seine Hilflosigkeit als leicht (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) und ihm ist eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl.”
“Der Tagesablauf werde durch die Leistungen der Stiftung E____, zwischen 15:00 Uhr und 20:00/21:00 Uhr, praktisch nicht beeinflusst (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.6 und IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2). Anzufügen ist, dass im Zusammenarbeitsvertrag Ziff. 4.1 (IV-Akte 343) normiert wird, dass bei einer Übergabe nach einer Kündigung an eine nachsorgende Institution ggf. eine Nachverrechnung der Aufwände seitens Stiftung E____ vorgenommen wird. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Anbieter zu wechseln. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV ist ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV). Insgesamt erfüllt somit die Wohnform des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Wohngemeinschaft als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs. 4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt. 5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl. https://meinplatz.ch/de/standorte/wohngruppe-autismus-spektrum-stoerung; Art. 35ter Abs. 2 IVV). 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnform des Beschwerdeführers nicht als Heim im Sinne von Art.”
Werden Heimkosten subsidiär oder teilweise durch einen Kanton übernommen, besteht in der dargelegten Rechtspraxis kein Anspruch auf bestimmte leistungsrechtliche Zulagen (z. B. assegno per grandi invalidi) für die Tage des Heimaufenthalts, weil die Kosten nicht ausschliesslich von den Angehörigen getragen werden. Zudem gilt – für Minderjährige – nach Art. 42bis LAI, dass solche Leistungen grundsätzlich nur für Tage ausserhalb eines Instituts gewährt werden.
“Non creano inoltre delle nuove regole giuridiche e rappresentano il punto di vista dell’amministrazione sull’applicazione di una norma di diritto e non un'interpretazione vincolante delle stesse. Il giudice ne controlla liberamente la costituzionalità e la legalità e se ne deve scostare nella misura in cui esse stabiliscono delle norme non conformi alle disposizioni legali applicabili (DTF 139 V 125 consid. 3.3.4, 133 V 257 consid. 3.2, 131 V 45 consid. 2.3, 130 V 172 consid. 4.3.1, 232 consid. 2.1, 129 V 204 consid. 3.2, 127 V 61 consid. 3a, 126 V 68 consid. 4b, 427 consid. 5a). 2.7. In concreto, il ricorrente soggiorna frequentemente presso la __________ __________, che è __________, sussidiata dall’ente pubblico cantonale e che __________ opera sul territorio ticinese a sostegno di persone con disabilità, __________ __________). Nel caso di specie è pacifico che la __________ __________ è un istituto ai sensi dell’art. 35ter OAI. Contestato è unicamente il mancato versamento dell’assegno per grandi invalidi per minorenni nei giorni in cui l’insorgente soggiorna in istituto. Secondo l’assicurato, poiché la retta dell’istituto è assunta dalla famiglia, egli ha diritto al versamento della prestazione ai sensi dell’art. 35bis cpv. 2ter OAI. Per l’amministrazione invece, ritenuto che l’importo fatturato dalla __________ __________ corrisponde al contributo definito dalla Divisione __________ dell’azione sociale e delle famiglie, non vi sono i presupposti per versare le prestazioni nei giorni in cui l’assicurato non pernotta al domicilio. Il finanziamento della retta non è infatti interamente a carico dei familiari. 2.8. Preliminarmente va rilevato che secondo la legge (art. 42bis cpv. 4 LAI), di principio i minorenni hanno diritto a un assegno per grandi invalidi solo per i giorni in cui non soggiornano in un istituto.”
Erfüllt die versicherte Person kumulativ die in Art.35ter Abs.4 IVV genannten Voraussetzungen (insbesondere selbstbestimmtes Leben und eigenes Bestimmen/Einkaufen des Pflege‑/Betreuungsbedarfs), entfällt der Heimcharakter. Soweit eine Institution jedoch nach Art.4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt ist, gilt sie gemäss Art.35ter Abs.2 IVV als Heim.
“Als Heim im Sinne des IVG gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 1 IVV): a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35ter Abs. 2 IVV). Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 4 IVV): a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim (Art. 35ter Abs. 5 IVV).”
“35ter Abs. 4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt. 5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl. https://meinplatz.ch/de/standorte/wohngruppe-autismus-spektrum-stoerung; Art. 35ter Abs. 2 IVV). 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnform des Beschwerdeführers nicht als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist. Weil der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist, gilt seine Hilflosigkeit als leicht (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) und ihm ist eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Art. 42ter IVG) auszurichten. 6. 6.1. Gemäss vorstehenden”
Eine einzelne Wohnung oder Einheit kann nach Art. 35ter IVV als Heim gelten, wenn sie von einer Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird und diese zusätzlich ein weitergehendes, für Heime typisches Leistungsangebot (z. B. Pflege, Betreuung, Wohnbegleitung) organisiert und erbringt.
“heimähnlicher Strukturen für eine Definition des Heimbegriffs anhand materieller Merkmale entschieden. Für die Abgrenzung zur individuellen Wohnform steht dabei im Vordergrund, ob ein für Heime typisches Leistungsspektrum erbracht wird (vgl. vorne E. 5.2 und E. 5.3). Dass der vom Verordnungsgeber in Art. 35ter IVV verwendete Begriff der "kollektiven Wohnform" nach allgemeinem Sprachverständnis eher auf eine gemeinsame Nutzung von Wohnraum hindeutet, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Denn aufgrund des Gesagten bezieht sich der Begriff nach dem Sinn sowie dem Willen des Gesetzgebers (zur Auslegung einer Norm vgl. BGE 150 V 281 E. 5.1) nicht zwingend auf räumliche Nähe der Wohneinheiten, wie sie bei Heimen im herkömmlichen Sinne üblich ist. Vielmehr ist er dahingehend auszulegen, dass er generell Wohnsituationen umfasst, in denen mehrere pflege- oder betreuungsbedürftige Personen unter einem "organisatorischen Dach" leben. Auch eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann somit als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV gelten, sofern sie von einer Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird, die darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot erbringt, das die massgebenden - nachfolgend zu prüfenden - materiellen Merkmale eines Heims aufweist.”
“des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) muss in Bezug auf den in Art. 35ter IVV definierten Heimbegriff in jedem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus auszugehen ist oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist. Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohner/innen nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, die in der eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft nicht (dauernd) gewährleistet sind (Rz.”
“Der Beschwerdeführerin steht im C.________ neben den Gemeinschaftsräumen eine Zweizimmer-Einheit zur ausschliesslichen Nutzung zu (vgl. AB 113 S. 3 Ziff. 1). Im C.________ gestalten die Bewohnerinnen und Bewohner ihren Alltag zwar selbstständig und eigenverantwortlich (<https://.../>). Aus dem undatierten Pflege- und Wohnvertrag zwischen dem D.________ und der Beschwerdeführerin (AB 113 S. 3 ff.) ergibt sich jedoch, dass die Nutzung des Wohnobjektes mit anderen Leistungen, namentlich Pflege- und Betreuungsleistungen, gekoppelt ist (S. 5). Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin für den Betrieb ihrer Wohngemeinschaft nicht selber verantwortlich. Vielmehr wohnt sie in entsprechenden Strukturen. Das C.________ erbringt damit ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen, dass in einer eigenen Wohnung oder in einer üblichen Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist. Bei dieser Ausgangslage stellt die Wohnform der Beschwerdeführerin zweifelsohne einen Heimaufenthalt im Sinne von Art. 35ter IVV dar (zum in der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff vgl. BGE 146 V 322 E. 4.1 f. S. 326 und E. 6.1 f. S. 329; BVR 2015 S. 359 f., E. 3.3.3; vgl. auch Rz. 4004 und Rz. 4006 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH; Stand 1. Mai 2022]).”
Für die Frage, ob eine versicherte Person als «mehrheitlich» in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV anzusehen ist, hat die Rechtsprechung die Grenze von mehr als 15 Nächten pro Kalendermonat als massgeblich bezeichnet. Fehlt die Klarheit darüber, wie viele Nächte die versicherte Person in den betreffenden Einrichtungen verbracht hat, sind entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Ergibt sich aus den Abklärungen, dass sich die Aufenthaltsdauer in einer Weise unterscheidet, die die Heimqualifikation verändert (z. B. in einer Einrichtung mehr als 15 Nächte, in einer anderen maximal 15 Nächte pro Kalendermonat), kann dies für die Beurteilung des Anspruchs relevant werden.
“___ aufgehalten hat, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl während des Aufenthalts in der Stiftung U.___ als auch während des Aufenthalts in der Stiftung H.___ während mehr als 15 Nächten pro Kalendermonat in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat bzw. sich während maximal 15 Nächten in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat, wäre keine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten, weshalb kein Revisionsgrund vorliegen würde und die Hilflosenentschädigung unverändert zu belassen wäre. Sollten die weiteren Abklärungen jedoch ergeben, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen eines Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung relevant verändert hätte – sei es, dass die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___ im Unterschied zu den Aussenwohnungen der Stiftung H.___ in I.___ nicht als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren wäre, oder sei es, dass der Heimaufenthalt in einer Institution mehr als 15 Nächte pro Kalendermonat und in der anderen Institution maximal 15 Nächte pro Kalendermonat gedauert hätte – dann läge ein Revisionsgrund vor. In diesem Fall wäre aber auch abzuklären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer anders gearteten Hilflosigkeit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hätte. Insbesondere wäre wohl abzuklären, ob die Beschwerdeführerin wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte hätte pflegen können (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die Beschwerdegegnerin ist sich diesbezüglich bewusst gewesen, dass sie dies am 12. März 2012 nicht genau abgeklärt hatte (IV-act. 271). Im Sinne eines obiter dictum ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin frei steht zu prüfen, ob die verbindliche Mitteilung vom 16. Juli 2018 im Rahmen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG aufzuheben und durch eine rechtmässige Revisionsverfügung zu ersetzen sei.”
“Dieses Ziel würde beeinträchtigt, wenn aufgrund eines teilweisen Heimaufenthalts die für ein selbstbestimmtes Leben notwendige Dritthilfe in der Form einer lebenspraktischen Begleitung nicht "eingekauft" werden könnte. Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung setzt also voraus, dass sich eine versicherte Person mehrheitlich, also während mehr als 15 Nächten pro Kalendermonat, nicht in einem Heim aufhält. Wie viele Nächte sich die Beschwerdeführerin pro Kalendermonat in der Stiftung U.___ und in der Stiftung H.___ aufgehalten hat, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl während des Aufenthalts in der Stiftung U.___ als auch während des Aufenthalts in der Stiftung H.___ während mehr als 15 Nächten pro Kalendermonat in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat bzw. sich während maximal 15 Nächten in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat, wäre keine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten, weshalb kein Revisionsgrund vorliegen würde und die Hilflosenentschädigung unverändert zu belassen wäre. Sollten die weiteren Abklärungen jedoch ergeben, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen eines Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung relevant verändert hätte – sei es, dass die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___ im Unterschied zu den Aussenwohnungen der Stiftung H.___ in I.___ nicht als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren wäre, oder sei es, dass der Heimaufenthalt in einer Institution mehr als 15 Nächte pro Kalendermonat und in der anderen Institution maximal 15 Nächte pro Kalendermonat gedauert hätte – dann läge ein Revisionsgrund vor. In diesem Fall wäre aber auch abzuklären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer anders gearteten Hilflosigkeit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hätte. Insbesondere wäre wohl abzuklären, ob die Beschwerdeführerin wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte hätte pflegen können (vgl.”
“___ aufgehalten hat, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl während des Aufenthalts in der Stiftung U.___ als auch während des Aufenthalts in der Stiftung H.___ während mehr als 15 Nächten pro Kalendermonat in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat bzw. sich während maximal 15 Nächten in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat, wäre keine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten, weshalb kein Revisionsgrund vorliegen würde und die Hilflosenentschädigung unverändert zu belassen wäre. Sollten die weiteren Abklärungen jedoch ergeben, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen eines Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung relevant verändert hätte – sei es, dass die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___ im Unterschied zu den Aussenwohnungen der Stiftung H.___ in I.___ nicht als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren wäre, oder sei es, dass der Heimaufenthalt in einer Institution mehr als 15 Nächte pro Kalendermonat und in der anderen Institution maximal 15 Nächte pro Kalendermonat gedauert hätte – dann läge ein Revisionsgrund vor. In diesem Fall wäre aber auch abzuklären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer anders gearteten Hilflosigkeit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hätte. Insbesondere wäre wohl abzuklären, ob die Beschwerdeführerin wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte hätte pflegen können (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die Beschwerdegegnerin ist sich diesbezüglich bewusst gewesen, dass sie dies am 12. März 2012 nicht genau abgeklärt hatte (IV-act. 271). Im Sinne eines obiter dictum ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin frei steht zu prüfen, ob die verbindliche Mitteilung vom 16. Juli 2018 im Rahmen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG aufzuheben und durch eine rechtmässige Revisionsverfügung zu ersetzen sei.”
“Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3245). Dieses Ziel würde beeinträchtigt, wenn aufgrund eines teilweisen Heimaufenthalts die für ein selbstbestimmtes Leben notwendige Dritthilfe in der Form einer lebenspraktischen Begleitung nicht "eingekauft" werden könnte. Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung setzt also voraus, dass sich eine versicherte Person mehrheitlich, also während mehr als 15 Nächten pro Kalendermonat, nicht in einem Heim aufhält. Wie viele Nächte sich die Beschwerdeführerin pro Kalendermonat in der Stiftung U.___ und in der Stiftung H.___ aufgehalten hat, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl während des Aufenthalts in der Stiftung U.___ als auch während des Aufenthalts in der Stiftung H.___ während mehr als 15 Nächten pro Kalendermonat in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat bzw. sich während maximal 15 Nächten in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat, wäre keine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten, weshalb kein Revisionsgrund vorliegen würde und die Hilflosenentschädigung unverändert zu belassen wäre. Sollten die weiteren Abklärungen jedoch ergeben, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen eines Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung relevant verändert hätte – sei es, dass die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___ im Unterschied zu den Aussenwohnungen der Stiftung H.___ in I.___ nicht als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren wäre, oder sei es, dass der Heimaufenthalt in einer Institution mehr als 15 Nächte pro Kalendermonat und in der anderen Institution maximal 15 Nächte pro Kalendermonat gedauert hätte – dann läge ein Revisionsgrund vor. In diesem Fall wäre aber auch abzuklären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer anders gearteten Hilflosigkeit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hätte.”
Kann die versicherte Person nicht frei entscheiden, welche Hilfe sie in welcher Art, wann oder von wem erhält, so erfüllt dies eines der alternativen Tatbestände von Art. 35ter Abs. 1 IVV und die kollektive Wohnform gilt als Heim. Gleiches gilt unabhängig davon, wenn die versicherte Person für den Betrieb nicht die Verantwortung trägt oder eine pauschale Entschädigung entrichten muss.
“Als Heim im Sinne des IVG gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 1 IVV): a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35ter Abs. 2 IVV). Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 4 IVV): a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.”
“Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 35ter Abs. 1 IVV kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern diese für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b), oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Nicht als Heim gelten sodann laut Art. 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann (lit.”
“Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände, die diese Qualifikation als rechtsfehlerhaft oder die ihr zugrunde liegende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen liessen. Wohl können die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, frei entscheiden, wann und wie oft sie das Angebot "D.________" für die minderjährigen Versicherten beanspruchen wollen. Weder sie noch die versicherte Person tragen aber, wie das kantonale Gericht zutreffend feststellte, die Verantwortung für den Betrieb der kollektiven Wohnform und sie können für einen Aufenthalt dort nicht frei entscheiden, welche Hilfeleistung die versicherte Person in welcher Art, wann oder von wem erhält. Damit sind - unabhängig von der Frage der pauschalen Entschädigung - bereits zwei der drei alternativ zu erfüllenden Kriterien für die Qualifikation als Heim im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV gegeben. Die versicherte Person (bzw. ihre Eltern) kann sodann weder ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen, noch kann sie eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben oder die Wohnverhältnisse während des Aufenthalts selbst wählen und gestalten, wie es kumulativ erforderlich wäre, damit eine kollektive Wohnform nicht als Heim gelten würde (vgl. E. 3.3 hiervor).”
Liegt die Vergabe des Mietobjekts an den Abschluss eines Begleit‑/Betreuungsvertrags und können die erforderlichen Assistenzleistungen nur durch den Träger (und nicht durch Dritte) erbracht werden, sodass die versicherte Person nicht frei entscheiden kann, von wem sie die für ihre Lebensführung notwendigen Hilfen erhält, spricht dies für den Heimcharakter der Wohnform im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV.
“des ab 1. Januar 2023 gültigen Begleitvertrages (act. I 4) wird ein (allenfalls einseitig angeordneter) Wechsel in eine betreute Wohnform vorbehalten, falls die Assistenzleistungen nicht mehr bedarfsgerecht geleistet werden können. Dass indessen die Vergabe des Mietobjektes an den Abschluss eines Begleitvertrages gekoppelt ist, ergibt sich eindeutig aus der Stellungnahme der E.________ in der E-Mail vom 27. Dezember 2022 (act. II 193), wonach die Miete ohne Betreuung/Hilfe nicht möglich ist und die Mieter die benötigten Hilfestellungen nur bei der E.________ und nicht auch bei dritten Leistungserbringern beziehen können. Zwar kann der Beschwerdeführer selber entscheiden, welche Leistungen er beziehen will (act. II 191/5 Ziff. 1), jedoch können diese nur durch die E.________ erbracht werden, womit der Beschwerdeführer nicht frei entscheiden kann, von wem er die für seine Lebensführung notwendigen Hilfeleistungen erhält. Somit ist eine der alternativen Voraussetzungen (Art. 35ter Abs. 1 IVV; Rz. 4004 - 4006 KSH) gegeben, um den Heimcharakter der Wohnform des Beschwerdeführers in der E.________ zu bejahen. Dass der Beschwerdeführer in einer Wohnung wohnt, ändert daran nichts (Rz. 4013 KSH). Gleiches gilt für den Umstand, dass per 1. Januar 2023 ein Wechsel vom Begleitvertrag "Wohnen mit Assistenz" (act. II 179/3 ff.) zum Begleitvertrag "Ambulante Betreuung" (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) vollzogen wurde. Denn auch im Setting der "Ambulanten Betreuung" werden die Assistenzleistungen zwingend von der E.________ erbracht (vgl. act. I 4 Ziff. 2 und 4 sowie "Vereinbarung der Zuständigkeiten", gültig ab 1. Januar 2023 [act. I 5]). Insoweit erweisen sich die Ausführungen der Abklärungsperson im Bericht vom 7. November 2022 (act. II 184) und in der Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 (act. II 194) als zutreffend und die gestützt darauf erfolgte Abweisung des Leistungsanspruchs als korrekt. An diesem Ergebnis ändert im Übrigen die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts, wonach bei der Prüfung der Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim lebt, nicht bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien des Art.”
“des ab 1. Januar 2023 gültigen Begleitvertrages (act. I 4) wird ein (allenfalls einseitig angeordneter) Wechsel in eine betreute Wohnform vorbehalten, falls die Assistenzleistungen nicht mehr bedarfsgerecht geleistet werden können. Dass indessen die Vergabe des Mietobjektes an den Abschluss eines Begleitvertrages gekoppelt ist, ergibt sich eindeutig aus der Stellungnahme der E.________ in der E-Mail vom 27. Dezember 2022 (act. II 193), wonach die Miete ohne Betreuung/Hilfe nicht möglich ist und die Mieter die benötigten Hilfestellungen nur bei der E.________ und nicht auch bei dritten Leistungserbringern beziehen können. Zwar kann der Beschwerdeführer selber entscheiden, welche Leistungen er beziehen will (act. II 191/5 Ziff. 1), jedoch können diese nur durch die E.________ erbracht werden, womit der Beschwerdeführer nicht frei entscheiden kann, von wem er die für seine Lebensführung notwendigen Hilfeleistungen erhält. Somit ist eine der alternativen Voraussetzungen (Art. 35ter Abs. 1 IVV; Rz. 4004 - 4006 KSH) gegeben, um den Heimcharakter der Wohnform des Beschwerdeführers in der E.________ zu bejahen. Dass der Beschwerdeführer in einer Wohnung wohnt, ändert daran nichts (Rz. 4013 KSH). Gleiches gilt für den Umstand, dass per 1. Januar 2023 ein Wechsel vom Begleitvertrag "Wohnen mit Assistenz" (act. II 179/3 ff.) zum Begleitvertrag "Ambulante Betreuung" (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) vollzogen wurde. Denn auch im Setting der "Ambulanten Betreuung" werden die Assistenzleistungen zwingend von der E.________ erbracht (vgl. act. I 4 Ziff. 2 und 4 sowie "Vereinbarung der Zuständigkeiten", gültig ab 1. Januar 2023 [act. I 5]). Insoweit erweisen sich die Ausführungen der Abklärungsperson im Bericht vom 7. November 2022 (act. II 184) und in der Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 (act. II 194) als zutreffend und die gestützt darauf erfolgte Abweisung des Leistungsanspruchs als korrekt. An diesem Ergebnis ändert im Übrigen die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts, wonach bei der Prüfung der Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim lebt, nicht bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien des Art.”
Bei unklarer Dauer des Heimaufenthalts ist die Anzahl der Nächte massgeblich: Nach der Rechtsprechung setzt sich die Mehrheit des Aufenthalts nicht im Heim voraus, wenn die versicherte Person während mehr als 15 Nächten pro Kalendermonat nicht in einem Heim verbleibt. Fehlen diesbezügliche Feststellungen, sind konkrete Abklärungen zur tatsächlichen Aufenthaltsdauer vorzunehmen.
“Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3245). Dieses Ziel würde beeinträchtigt, wenn aufgrund eines teilweisen Heimaufenthalts die für ein selbstbestimmtes Leben notwendige Dritthilfe in der Form einer lebenspraktischen Begleitung nicht "eingekauft" werden könnte. Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung setzt also voraus, dass sich eine versicherte Person mehrheitlich, also während mehr als 15 Nächten pro Kalendermonat, nicht in einem Heim aufhält. Wie viele Nächte sich die Beschwerdeführerin pro Kalendermonat in der Stiftung U.___ und in der Stiftung H.___ aufgehalten hat, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl während des Aufenthalts in der Stiftung U.___ als auch während des Aufenthalts in der Stiftung H.___ während mehr als 15 Nächten pro Kalendermonat in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat bzw. sich während maximal 15 Nächten in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat, wäre keine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten, weshalb kein Revisionsgrund vorliegen würde und die Hilflosenentschädigung unverändert zu belassen wäre. Sollten die weiteren Abklärungen jedoch ergeben, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen eines Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung relevant verändert hätte – sei es, dass die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___ im Unterschied zu den Aussenwohnungen der Stiftung H.___ in I.___ nicht als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren wäre, oder sei es, dass der Heimaufenthalt in einer Institution mehr als 15 Nächte pro Kalendermonat und in der anderen Institution maximal 15 Nächte pro Kalendermonat gedauert hätte – dann läge ein Revisionsgrund vor. In diesem Fall wäre aber auch abzuklären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer anders gearteten Hilflosigkeit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hätte.”
“Dieses Ziel würde beeinträchtigt, wenn aufgrund eines teilweisen Heimaufenthalts die für ein selbstbestimmtes Leben notwendige Dritthilfe in der Form einer lebenspraktischen Begleitung nicht "eingekauft" werden könnte. Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung setzt also voraus, dass sich eine versicherte Person mehrheitlich, also während mehr als 15 Nächten pro Kalendermonat, nicht in einem Heim aufhält. Wie viele Nächte sich die Beschwerdeführerin pro Kalendermonat in der Stiftung U.___ und in der Stiftung H.___ aufgehalten hat, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl während des Aufenthalts in der Stiftung U.___ als auch während des Aufenthalts in der Stiftung H.___ während mehr als 15 Nächten pro Kalendermonat in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat bzw. sich während maximal 15 Nächten in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat, wäre keine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten, weshalb kein Revisionsgrund vorliegen würde und die Hilflosenentschädigung unverändert zu belassen wäre. Sollten die weiteren Abklärungen jedoch ergeben, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen eines Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung relevant verändert hätte – sei es, dass die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___ im Unterschied zu den Aussenwohnungen der Stiftung H.___ in I.___ nicht als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren wäre, oder sei es, dass der Heimaufenthalt in einer Institution mehr als 15 Nächte pro Kalendermonat und in der anderen Institution maximal 15 Nächte pro Kalendermonat gedauert hätte – dann läge ein Revisionsgrund vor. In diesem Fall wäre aber auch abzuklären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer anders gearteten Hilflosigkeit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hätte. Insbesondere wäre wohl abzuklären, ob die Beschwerdeführerin wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte hätte pflegen können (vgl.”
“___ aufgehalten hat, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl während des Aufenthalts in der Stiftung U.___ als auch während des Aufenthalts in der Stiftung H.___ während mehr als 15 Nächten pro Kalendermonat in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat bzw. sich während maximal 15 Nächten in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat, wäre keine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten, weshalb kein Revisionsgrund vorliegen würde und die Hilflosenentschädigung unverändert zu belassen wäre. Sollten die weiteren Abklärungen jedoch ergeben, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen eines Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung relevant verändert hätte – sei es, dass die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___ im Unterschied zu den Aussenwohnungen der Stiftung H.___ in I.___ nicht als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren wäre, oder sei es, dass der Heimaufenthalt in einer Institution mehr als 15 Nächte pro Kalendermonat und in der anderen Institution maximal 15 Nächte pro Kalendermonat gedauert hätte – dann läge ein Revisionsgrund vor. In diesem Fall wäre aber auch abzuklären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer anders gearteten Hilflosigkeit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hätte. Insbesondere wäre wohl abzuklären, ob die Beschwerdeführerin wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte hätte pflegen können (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die Beschwerdegegnerin ist sich diesbezüglich bewusst gewesen, dass sie dies am 12. März 2012 nicht genau abgeklärt hatte (IV-act. 271). Im Sinne eines obiter dictum ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin frei steht zu prüfen, ob die verbindliche Mitteilung vom 16. Juli 2018 im Rahmen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG aufzuheben und durch eine rechtmässige Revisionsverfügung zu ersetzen sei.”
Erfüllt eine Institution die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG und besitzt sie eine kantonale Anerkennung nach Art. 4 IFEG, gilt sie gemäss Art. 35ter Abs. 2 IVV als Heim. Auf diese formale Qualifikation ist grundsätzlich abzustellen; eine weitergehende materielle Prüfung nach dem (anderen) Heimbegriff ist nur erforderlich, wenn die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht vorliegen.
“Als Heim im Sinne des IVG gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 1 IVV): a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35ter Abs. 2 IVV). Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 4 IVV): a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim (Art. 35ter Abs. 5 IVV).”
“2 IVV ist aber auf diesen formalen Heimbegriff abzustellen. Dies bedeutet, dass nur dann eine weitergehende Prüfung in dem Sinne, ob eine Institution nach dem materiellen Heimbegriff als Heim zu qualifizieren ist, erforderlich ist, wenn die Kriterien nach Art. 35ter Abs. 2 IVV nicht erfüllt sind. Als Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG gelten Wohnheime und betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen. Die Stiftung H.___ bietet am Standort in I.___ zehn invaliden Personen in drei Wohnungen ein betreutes Wohnen an. Werktags ist jeweils am Morgen und am Abend eine Betreuungsperson vor Ort anwesend; an den Wochenenden ist am Morgen oder am Abend eine Betreuungsperson vor Ort (vgl. S.___, zuletzt besucht am 6. April 2021). Diese Institution ist deshalb als kollektive Wohnform im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG zu qualifizieren. Am 26. Mai 2020 hat sie zudem über eine Anerkennung des Kantons T.___ gemäss Art. 4 IFEG verfügt (act. G 11). Damit erfüllt sie die Heimqualifikation gemäss Art. 35ter Abs. 2 IVV. Ob die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___, in welcher sich die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 aufgehalten hat, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist, ist bislang nicht abgeklärt worden; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr ohne weitere Abklärungen angenommen, es handle sich um ein "IV-Heim". Im Weiteren fehlen Abklärungen dazu, ob die Beschwerdeführerin in diesen Institutionen gelebt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV, laut denen ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung nur dann besteht, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt). Weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben ausgeführt, was unter "ausserhalb eines Heimes leben" zu verstehen sei (vgl. Botschaft über die”
Ob eine versicherte Person in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV lebt, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann. Demgegenüber sind die damit verbundenen sachverhaltsbezogenen Feststellungen der kantonalen Instanzen grundsätzlich verbindlich.
“Die Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV lebt, stellt eine Rechtsfrage dar, welche vom Bundesgericht frei überprüft werden kann (BGE 146 V 322 E. 4.4 mit Hinweis).”
“Die Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV lebt, stellt eine durch das Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Diesbezügliche sachverhaltliche Feststellungen des kantonalen Gerichts beschlagen hingegen Tatfragen, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. E. 1 hiervor; BGE 146 V 322 E. 4.4).”
Wohngruppen, die von einem Heim im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind den Heimen gleichgestellt.
“Die Definition des Heims, die früher nur auf Weisungsebene im Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) geregelt war, wurde mit der Einfügung des neuen Art. 35ter in die IVV aufgenommen (Inkrafttreten am 1. Januar 2015 [AS 2014 3177]). Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung gelten als Heime im Sinne des Gesetzes kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern diese für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b), oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Den Heimen gleichgestellt sind Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten nach Art. 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann (lit.”
“Als Heim im Sinne des IVG gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 1 IVV): a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35ter Abs. 2 IVV). Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 4 IVV): a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim (Art. 35ter Abs. 5 IVV).”
“Laut Art. 35ter Abs. 1 IVV gelten als Heim im Sinne des Gesetzes kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern diese für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b), oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten laut Art. 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen (lit. a), eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben (lit.”
Für die Qualifikation als Heim im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV kann die blosse Vorliege einer vorgegebenen Organisation oder eine eingeschränkte Entscheidungsfreiheit der versicherten Person genügen. Als Indizien nennt die Rechtsprechung etwa, dass eine Trägerschaft den Betrieb verantwortet und eine Heimleitung oder Angestellte vorhanden sind (vorgegebene Struktur), sowie dass die versicherte Person in Alltagsentscheidungen (z. B. Art, Zeit oder Person der Hilfeleistungen; fixe Zeiten für Mahlzeiten oder Pflege) von Dritten oder einer Organisation abhängig ist.
“KSIH) werden die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 IVV näher umschrieben und es wird festgehalten, dass die Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen ausreicht, um als Heim zu gelten: Die versicherte Person trägt nicht die Verantwortung für den Betrieb: Das ist der Fall, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt und die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt. Dann liegt eine vorgegebene Organisation und keine Selbstorganisation vor. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel eine Heimleitung oder Angestellte vorhanden sind, die nicht von den Bewohnerinnen und Bewohner geleitet werden (vorgegebene Struktur). Die versicherte Person kann nicht frei entscheiden, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält, sondern ist in diesen und weiteren alltäglichen Entscheiden (in Bezug auf Essen, Freizeitaktivität, Beschäftigung) von anderen Personen oder einer Organisation abhängig. Der Tagesablauf ist in Heimen meist vorgeschrieben: fixe Zeiten für die Mahlzeiten, für die Besprechung von unterschiedlichen Anliegen, für die Pflegeleistungen (Hilfe beim Waschen, Zubettgehen usw.”
“KSIH) werden die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 IVV näher umschrieben und es wird festgehalten, dass die Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen ausreicht, um als Heim zu gelten: Die versicherte Person trägt nicht die Verantwortung für den Betrieb: Das ist der Fall, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt und die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt. Dann liegt eine vorgegebene Organisation und keine Selbstorganisation vor. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel eine Heimleitung oder Angestellte vorhanden sind, die nicht von den Bewohnerinnen und Bewohner geleitet werden (vorgegebene Struktur). Die versicherte Person kann nicht frei entscheiden, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält, sondern ist in diesen und weiteren alltäglichen Entscheiden (in Bezug auf Essen, Freizeitaktivität, Beschäftigung) von anderen Personen oder einer Organisation abhängig. Der Tagesablauf ist in Heimen meist vorgeschrieben: fixe Zeiten für die Mahlzeiten, für die Besprechung von unterschiedlichen Anliegen, für die Pflegeleistungen (Hilfe beim Waschen, Zubettgehen usw.”
Der Heimbegriff gemäss Art. 35ter IVV ist materiell zu bestimmen und nicht primär an eine kantonale Anerkennung oder an die Bezeichnung der Einrichtung gebunden. Entscheidend ist, ob ein für Heime typisches Leistungsspektrum erbracht wird. Damit erfasst Art. 35ter IVV auch neuere bzw. heimähnliche Formen und Situationen, in denen mehrere betreuungs- oder pflegebedürftige Personen unter einem gemeinsamen "organisatorischen Dach" leben, auch wenn die Wohneinheiten räumlich auseinanderliegen.
“Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass Art. 35ter IVV im Zusammenhang mit dem Heimbegriff sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 4 jeweils von "kollektiven Wohnformen" spricht. Der Beschwerdeführerin ist weiter auch darin beizupflichten, dass der Heimbegriff in der Gerichts- und Verwaltungspraxis, wie bereits dargelegt, in der Regel als "Wohngemeinschaft" unter der Verantwortung einer Trägerschaft definiert wird (vgl. vorne E. 5.2). Daraus lässt sich aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie ebenfalls bereits aufgezeigt, hat sich der Verordnungsgeber mit Art. 35ter IVV im Bereich der Invalidenversicherung im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung neuer Formen der Heimbetreuung bzw. heimähnlicher Strukturen für eine Definition des Heimbegriffs anhand materieller Merkmale entschieden. Für die Abgrenzung zur individuellen Wohnform steht dabei im Vordergrund, ob ein für Heime typisches Leistungsspektrum erbracht wird (vgl. vorne E. 5.2 und E. 5.3). Dass der vom Verordnungsgeber in Art. 35ter IVV verwendete Begriff der "kollektiven Wohnform" nach allgemeinem Sprachverständnis eher auf eine gemeinsame Nutzung von Wohnraum hindeutet, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend.”
“heimähnlicher Strukturen für eine Definition des Heimbegriffs anhand materieller Merkmale entschieden. Für die Abgrenzung zur individuellen Wohnform steht dabei im Vordergrund, ob ein für Heime typisches Leistungsspektrum erbracht wird (vgl. vorne E. 5.2 und E. 5.3). Dass der vom Verordnungsgeber in Art. 35ter IVV verwendete Begriff der "kollektiven Wohnform" nach allgemeinem Sprachverständnis eher auf eine gemeinsame Nutzung von Wohnraum hindeutet, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Denn aufgrund des Gesagten bezieht sich der Begriff nach dem Sinn sowie dem Willen des Gesetzgebers (zur Auslegung einer Norm vgl. BGE 150 V 281 E. 5.1) nicht zwingend auf räumliche Nähe der Wohneinheiten, wie sie bei Heimen im herkömmlichen Sinne üblich ist. Vielmehr ist er dahingehend auszulegen, dass er generell Wohnsituationen umfasst, in denen mehrere pflege- oder betreuungsbedürftige Personen unter einem "organisatorischen Dach" leben. Auch eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann somit als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV gelten, sofern sie von einer Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird, die darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot erbringt, das die massgebenden - nachfolgend zu prüfenden - materiellen Merkmale eines Heims aufweist.”
“35ter IVV wurde höchstrichterlich bestätigt (BGE 146 V 322 E. 4.3). Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV (Art. 66bis Abs. 3 AHVV) als auch in demjenigen der Ergänzungsleistungen (wenigstens dem Grundsatz nach: Art. 25a Abs. 1 ELV, vgl. aber auch Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung) auf rein formale Kriterien abstellt, nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale Betriebsbewilligung, definiert er das Heim im Bereich der Invalidenversicherung anhand materieller Merkmale (E. 3.3 hiervor; vgl. aber auch Art. 35ter Abs. 2 IVV). Mit dieser Definition wird der Bundesrat dem Umstand gerecht, dass in den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten sind. Die Entstehung immer unterschiedlicherer Wohnformen in diesem Bereich ruft nach einer entsprechend differenzierten Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall der Heimcharakter zu bejahen ist oder nicht. Die Beantwortung der von Art. 35ter IVV aufgeworfenen Fragen nach Betriebs- und Organisationsstruktur der kollektiven Wohnformen sowie nach deren Betreuungsleistungen und der Art der diesbezüglichen Entschädigung lassen sich nur durch eingehende Prüfung im Einzelfall beantworten. Der Bezeichnung der kollektiven Wohnform ("Übergangswohnheim", "Begleitetes Wohnen", "Soziales Wohnen", "Wohnhilfe") kommt dabei keine Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen: BGE 146 V 322 E. 4.3).”
“Soweit sie zunächst geltend macht, nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimme der Bundesrat die Definition des Heims, nicht das KSIH, übersieht sie, dass der Bundesrat den Begriff "Heim" für den Bereich der Invalidenversicherung per 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV definiert hat. Damit hat er die auf Weisungsebene im KSIH bereits bestehende Regelung auf Verordnungsstufe eingeführt (vgl. hierzu Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 19. September 2014, Ziff. I S. 3 f.). Die Rechtmässigkeit des Heimbegriffs gemäss Art. 35ter IVV wurde höchstrichterlich bestätigt (BGE 146 V 322 E. 4.3). Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV (Art. 66bis Abs. 3 AHVV) als auch in demjenigen der Ergänzungsleistungen (wenigstens dem Grundsatz nach: Art. 25a Abs. 1 ELV, vgl. aber auch Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung) auf rein formale Kriterien abstellt, nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale Betriebsbewilligung, definiert er das Heim im Bereich der Invalidenversicherung anhand materieller Merkmale (E. 3.3 hiervor; vgl. aber auch Art. 35ter Abs. 2 IVV). Mit dieser Definition wird der Bundesrat dem Umstand gerecht, dass in den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten sind.”
Die in Art. 35ter Abs. 4 IVV genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Bei der Abgrenzung, ob eine kollektive Wohnform nicht als Heim zu gelten hat, ist nicht eine rein abstrakte Kriterienprüfung massgebend; vielmehr sind die konkrete Intensität, Dauer und Ausprägung der von der Einrichtung erbrachten Betreuungs‑/Hilfsleistungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Ämter und Gerichte müssen daher prüfen, ob ein Bedarf an Begleitung von entsprechender Intensität und Dauer besteht, der die kumulativen Voraussetzungen des Abs. 4 als nicht erfüllt gelten lässt.
“1 RAI est réalisée pour la période courant au-delà du 31 mai 2019, à savoir que le recourant doit vivre en dehors d'un home pour avoir droit à l'allocation pour impotent visant à couvrir le besoin d'accompagnement défini ci-dessus. 5. a) Auparavant, la définition du home n'était réglée qu'au niveau des directives CIIAI ; elle a été introduite dans le RAI par l'insertion du nouvel art. 35ter (entrée en vigueur le 1er janvier 2015 [RO 2014 3177]). Selon l'al. 1 de cette disposition du règlement, est considéré comme home au sens de la loi toute forme d'habitat collectif qui sert à l'encadrement ou aux soins de l'assuré, dans la mesure où celui-ci n'assume pas de responsabilité dans sa gestion (let. a), ne peut pas décider librement de l'aide dont il a besoin ou sous quelle forme, ou encore qui la lui fournit et à quel moment (let. b), ou lorsqu'un forfait pour les prestations de soins et d'assistance doit être versé (let. c). Les communautés d'habitation qui sont exploitées par un home au sens de l'al. 1 et qui bénéficient de prestations d'aide de la part de celui-ci sont assimilées à un home (art. 35ter al. 3 RAI). Selon l'art. 35ter al. 4 RAI, un logement collectif n'est pas assimilé à un home lorsque l'assuré peut déterminer et acquérir lui-même les prestations de soins et d'assistance dont il a besoin (let. a), lorsqu'il peut vivre de manière responsable et autonome (let. b) et lorsqu'il peut choisir et organiser lui-même ses conditions de logement (let. c). Alors que les critères de l'al. 1 ne doivent être remplis que de manière alternative, ceux de l'al. 4 doivent être remplis de manière cumulative (TF 9C_47/2018 du 28 juin 2018 consid. 2.3). Dans un arrêt récent, le Tribunal fédéral a considéré que, lors de l'examen de la question de savoir si une personne assurée vit dans un home, il ne peut pas être question de se baser uniquement de manière abstraite sur les critères de délimitation de l'art. 35ter al. 1 et 4 RAI, mais qu'il convient de prendre en compte de manière appropriée l'étendue et l'intensité de la prestation d'assistance fournie par l'institution. Les offices AI et – en cas de recours – les tribunaux doivent se baser sur les exigences d'octroi de la prestation, qui ne sont réalisées qu'en présence d'un besoin d'accompagnement d'une certaine intensité et d'une certaine durée (cf.”
In derartigen kollektiven Wohnformen organisiert die Trägerschaft Betrieb, Bereitstellung und Abwicklung der Dienstleistungen. Die Bewohnerinnen und Bewohner können nicht in gleichem Umfang wie in einem privaten Haushalt frei entscheiden, welche Hilfeleistungen sie in welcher Art, zu welchem Zeitpunkt oder von welchem externen Anbieter beziehen wollen.
“Der Kündigungsklausel im "Auftragsblatt" kommt folglich lediglich insoweit Bedeutung zu, als die Bewohnerinnen und Bewohner ihren individuellen Leistungsbezug im Rahmen der Kündigungsbestimmungen anpassen können. Die Bereitstellung, Organisation und Verwaltung der Wohnanlage und die Abwicklung der Dienstleistungen erfolgen demgegenüber vollumfänglich und ausschliesslich über die Trägerschaft. Der Beschwerdeführer war bzw. ist demnach auch nach der Kündigung des Dienstleistungsvertrags per 28. Februar 2022 (AB 94/5) weiterhin einerseits nicht für den Betrieb seiner Wohnform selber verantwortlich, sondern wohnt in entsprechend vorgegebenen Strukturen (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV bzw. Art. 35ter Abs. 4 lit. b und c IVV [Umkehrschluss]; Rz. 4004 und 4006 erstes Lemma KSH) und kann andererseits nicht frei entscheiden, welche Hilfeleistungen er in welcher Art, wann oder von wem beziehen will, das heisst, ein uneingeschränkter externer Dienstleistungsbezug wie in einem privaten Haushalt ist ausgeschlossen (vgl. Art. 35ter Abs. 2 lit. b IVV bzw. Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV [Umkehrschluss]; Rz. 4006 zweites Lemma KSH).”
Zur Anwendung von Art. 35ter Abs. 4 IVV sind die konkreten vertraglichen Verhältnisse zu klären. Insbesondere ist festzustellen, ob Miet‑ oder Untermietverträge bzw. sonstige Leistungsvereinbarungen eine derartige Bindung an einen Leistungsanbieter begründen, dass die Wohnsituation nicht mehr als selbstständiges Leben in einer Privatwohnung gilt.
“Es trug dabei insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Kündigung des Vertrags über die Wohnbegleitung die Kündigung des Untermietvertrags nach sich gezogen hätte, was eine Bindung an die Dienstleistungen des fraglichen Vereins bedeutete (d.h. Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV war nicht erfüllt). Zu keinem anderen Ergebnis führte gemäss dem zitierten Urteil die Tatsache, dass die Versicherte neben den Leistungen des Vereins regelmässige Leistungen der Spitex in Anspruch nahm, beim Einkaufen von Dritten unterstützt wurde und die Reinigung der Wohnung durch eine von ihr beauftragte Reinigungskraft erfolgte (E. 7.3). Sollte zwischen dem Beschwerdegegner und der Stiftung C.________ hingegen kein solches (Unter-) Mietverhältnis bestehen, so läge jedenfalls nicht auf der Hand, weshalb eine Kündigung der Wohnbegleitung auch die Kündigung des Mietvertrags nach sich ziehen sollte. Damit wäre zumindest fraglich, weshalb vorliegend nicht von einem selbstständigen und selbstbestimmten Leben in einer Privatwohnung im Sinne von Art. 35ter Abs. 4 IVV auszugehen sein sollte, zumal keine Bindung an die Dienstleistungen der Stiftung wie im zitierten Urteil des Bundesgerichts erkennbar wäre. Es ist somit unabdingbar, dass die konkreten Mietverhältnisse und vertraglichen Bindungen zwischen der Mutter des Beschwerdegegners, der Stiftung C.________ und dem Beschwerdegegner sowie den anderen Personen der fraglichen Wohngruppe genauer abgeklärt werden.”
Ergibt sich aus der tatsächlichen Wohnsituation eine kollektive Wohnform im Sinne von Art. 35ter IVV, so ist dies für die Berechnung der Ergänzungsleistungen wie Heimbewohnerschaft zu berücksichtigen. Die Behörden sollen eine unterschiedliche EL-Berechnung nicht allein mit dem Erreichen des AHV-Alters oder dem wechselnden Auszahlungsträger der Hilflosenentschädigung rechtfertigen; eine derartige Differenzierung kann zu benachteiligenden und unsinnigen Ergebnissen führen und ist nach der zitierten Rechtsprechung zu vermeiden.
“So werde eine versicherte Person im AHV-Alter mit Aufenthalt in einer kollektiven Wohnsituation, welche die Voraussetzungen der IV an sich erfüllen würde, erheblich schlechter gestellt, da sich bei dieser die Berechnung der EL nach den Grundsätzen für Zuhause lebende Personen richte (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG). Diese Unterscheidung führe zu keinem sinnvollen Resultat, da sie bedeute, dass Versicherte im AHV-Alter in einer nicht anerkannten, aber sehr zweckmässigen kollektiven Wohnsituation in ein formell anerkanntes Alters- und Pflegeheim übertreten müssten, welches oftmals deutlich teurer sei. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Heimberechnung ausgeschlossen sein solle, wenn die EL von Versicherten, welche bisher eine reguläre Hilflosenentschädigung der IV erhalten haben, beim Bezug der AHV-Rente nicht gekürzt werde, gehe fehl, weil damit diese Personen mit Erreichen des AHV-Alters bei der EL nur noch als Zuhause lebende Personen anerkannt würden. Der Aufenthalt von Personen mit mittlerer Hilflosigkeit in einer anerkannten kollektiven Wohnform nach Art. 35ter IVV solle daher in jedem Fall und zwar unabhängig davon, ob die Person das AHV-Alter bereits erreicht habe, zu einer Heimberechnung führen. Die Unterscheidung, ob die Hilflosenentschädigung von der IV oder der AHV ausbezahlt werde, könne kein sinnvolles Kriterium sein, um die EL unterschiedlich zu berechnen. Insbesondere in Fällen, wo die versicherte Person zunächst eine Hilflosenentschädigung der IV beziehe, welche nach Erreichen des AHV-Alters in eine Hilflosenentschädigung der AHV umgewandelt werde, führe durch die Differenzierung nach Versicherungsträger zu einem unsinnigen Resultat. Zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung seien die Gesetze verfassungskonform auszulegen bzw. die Gesetzeslücke zu füllen und es sei der weite Heimbegriff der IV der Berechnung der EL zugrunde zu legen. Entsprechend seien deshalb im vorliegenden Fall die EL basierend auf den Heimtaxen des Wohnparks B. zu berechnen. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass die Anerkennung als Heimbewohnerin im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung dann keine Bindungswirkung im Sinne von Art.”
“So werde eine versicherte Person im AHV-Alter mit Aufenthalt in einer kollektiven Wohnsituation, welche die Voraussetzungen der IV an sich erfüllen würde, erheblich schlechter gestellt, da sich bei dieser die Berechnung der EL nach den Grundsätzen für Zuhause lebende Personen richte (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG). Diese Unterscheidung führe zu keinem sinnvollen Resultat, da sie bedeute, dass Versicherte im AHV-Alter in einer nicht anerkannten, aber sehr zweckmässigen kollektiven Wohnsituation in ein formell anerkanntes Alters- und Pflegeheim übertreten müssten, welches oftmals deutlich teurer sei. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Heimberechnung ausgeschlossen sein solle, wenn die EL von Versicherten, welche bisher eine reguläre Hilflosenentschädigung der IV erhalten haben, beim Bezug der AHV-Rente nicht gekürzt werde, gehe fehl, weil damit diese Personen mit Erreichen des AHV-Alters bei der EL nur noch als Zuhause lebende Personen anerkannt würden. Der Aufenthalt von Personen mit mittlerer Hilflosigkeit in einer anerkannten kollektiven Wohnform nach Art. 35ter IVV solle daher in jedem Fall und zwar unabhängig davon, ob die Person das AHV-Alter bereits erreicht habe, zu einer Heimberechnung führen. Die Unterscheidung, ob die Hilflosenentschädigung von der IV oder der AHV ausbezahlt werde, könne kein sinnvolles Kriterium sein, um die EL unterschiedlich zu berechnen. Insbesondere in Fällen, wo die versicherte Person zunächst eine Hilflosenentschädigung der IV beziehe, welche nach Erreichen des AHV-Alters in eine Hilflosenentschädigung der AHV umgewandelt werde, führe durch die Differenzierung nach Versicherungsträger zu einem unsinnigen Resultat. Zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung seien die Gesetze verfassungskonform auszulegen bzw. die Gesetzeslücke zu füllen und es sei der weite Heimbegriff der IV der Berechnung der EL zugrunde zu legen. Entsprechend seien deshalb im vorliegenden Fall die EL basierend auf den Heimtaxen des Wohnparks B. zu berechnen. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 davon aus, dass die Anerkennung als Heimbewohnerin im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung dann keine Bindungswirkung im Sinne von Art.”
Sind Mietvertrag und Leistungsbezug verbindlich gekoppelt, organisiert und verwaltet die Trägerschaft die Wohnanlage und die Leistungen vollständig; ein uneingeschränkter Bezug externer Dienste ist in diesem Fall ausgeschlossen. Dies kann für das Vorliegen eines Heimcharakters im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV sprechen.
“Hierzu hielt der Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Trägerschaft auf gezielte Nachfrage der Abklärungsperson ausdrücklich fest, dass der Mietvertrag mit anderen Leistungen gekoppelt und verbindlich sei sowie alle benötigten Dienstleistungen über das Haus zu beziehen seien. Demgegenüber ist der alleinige Abschluss eines blossen Mietverhältnisses oder der Bezug von externen Dienstleistungen ausgeschlossen (AB 103/6, 104/1). Der Kündigungsklausel im "Auftragsblatt" kommt folglich lediglich insoweit Bedeutung zu, als die Bewohnerinnen und Bewohner ihren individuellen Leistungsbezug im Rahmen der Kündigungsbestimmungen anpassen können. Die Bereitstellung, Organisation und Verwaltung der Wohnanlage und die Abwicklung der Dienstleistungen erfolgen demgegenüber vollumfänglich und ausschliesslich über die Trägerschaft. Der Beschwerdeführer war bzw. ist demnach auch nach der Kündigung des Dienstleistungsvertrags per 28. Februar 2022 (AB 94/5) weiterhin einerseits nicht für den Betrieb seiner Wohnform selber verantwortlich, sondern wohnt in entsprechend vorgegebenen Strukturen (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV bzw. Art. 35ter Abs. 4 lit. b und c IVV [Umkehrschluss]; Rz. 4004 und 4006 erstes Lemma KSH) und kann andererseits nicht frei entscheiden, welche Hilfeleistungen er in welcher Art, wann oder von wem beziehen will, das heisst, ein uneingeschränkter externer Dienstleistungsbezug wie in einem privaten Haushalt ist ausgeschlossen (vgl. Art. 35ter Abs. 2 lit. b IVV bzw. Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV [Umkehrschluss]; Rz. 4006 zweites Lemma KSH).”
Fehlender Heimcharakter nach Art. 35ter Abs. 1 IVV kann bejaht werden, wenn die versicherte Person eigenständig über Einrichtung und Ausgestaltung der Wohnung sowie über die Inanspruchnahme und die Auswahl von Hilfen entscheidet. Die blosse Anwesenheit von Begleit- oder Betreuungs‑personen führt demgegenüber nicht automatisch zur Annahme einer Heimorganisation.
“Ausgehend von diesem Sachverhalt kam die Vorinstanz zum Schluss, nicht die Stiftung C.________, sondern der Beschwerdegegner und seine Mitbewohnenden trügen die Verantwortung für den Betrieb der Wohnung. Dabei falle ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner selber über die Einrichtung und Ausgestaltung der Wohnung entscheiden könne. Daran ändere nichts, dass er von der Anwesenheit einer Begleitperson profitieren könne. Das Erfordernis von Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV sei somit nicht erfüllt. Da der Beschwerdegegner auch selber entscheiden könne, ob und wenn ja, welche Hilfeleistungen er in Anspruch nehmen möchte, sei auch Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV nicht erfüllt. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen, weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV nicht gegeben seien.”
“Mai 2023, RB 2), in denen der Beschwerdeführer von den Betreuerinnen und Betreuern der Stiftung E____ Unterstützung erhält, ist davon auszugehen, dass er ansonsten in den alltäglichen Entscheidungen unabhängig und selbstständig ist. Ohnehin ist der Beschwerdeführer in seiner Tagesgestaltung frei. So gibt er an, er sei in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und könne jederzeit selber entscheiden, was er tun möchte (Beschwerde, Rz. 23.3.) Die Stiftung E____ biete lediglich niederschwellig Freizeitangebote an (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.5). Der Tagesablauf werde durch die Leistungen der Stiftung E____, zwischen 15:00 Uhr und 20:00/21:00 Uhr, praktisch nicht beeinflusst (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.6 und IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2). Anzufügen ist, dass im Zusammenarbeitsvertrag Ziff. 4.1 (IV-Akte 343) normiert wird, dass bei einer Übergabe nach einer Kündigung an eine nachsorgende Institution ggf. eine Nachverrechnung der Aufwände seitens Stiftung E____ vorgenommen wird. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Anbieter zu wechseln. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV ist ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV). Insgesamt erfüllt somit die Wohnform des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Wohngemeinschaft als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs. 4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt. 5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren.”
Die kantonale Anerkennung gemäss Art. 4 IFEG bzw. die formale Qualifikation als Wohnheim oder betreute kollektive Wohnform (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG) begründet die Heimqualifikation im Sinne von Art. 35ter Abs. 2 IVV. Eine weitergehende materielle Prüfung nach dem materiellen Heimbegriff ist nur dann erforderlich, wenn die in Art. 35ter Abs. 2 IVV genannten Kriterien nicht erfüllt sind.
“2 IVV ist aber auf diesen formalen Heimbegriff abzustellen. Dies bedeutet, dass nur dann eine weitergehende Prüfung in dem Sinne, ob eine Institution nach dem materiellen Heimbegriff als Heim zu qualifizieren ist, erforderlich ist, wenn die Kriterien nach Art. 35ter Abs. 2 IVV nicht erfüllt sind. Als Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG gelten Wohnheime und betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen. Die Stiftung H.___ bietet am Standort in I.___ zehn invaliden Personen in drei Wohnungen ein betreutes Wohnen an. Werktags ist jeweils am Morgen und am Abend eine Betreuungsperson vor Ort anwesend; an den Wochenenden ist am Morgen oder am Abend eine Betreuungsperson vor Ort (vgl. S.___, zuletzt besucht am 6. April 2021). Diese Institution ist deshalb als kollektive Wohnform im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG zu qualifizieren. Am 26. Mai 2020 hat sie zudem über eine Anerkennung des Kantons T.___ gemäss Art. 4 IFEG verfügt (act. G 11). Damit erfüllt sie die Heimqualifikation gemäss Art. 35ter Abs. 2 IVV. Ob die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___, in welcher sich die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 aufgehalten hat, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist, ist bislang nicht abgeklärt worden; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr ohne weitere Abklärungen angenommen, es handle sich um ein "IV-Heim". Im Weiteren fehlen Abklärungen dazu, ob die Beschwerdeführerin in diesen Institutionen gelebt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV, laut denen ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung nur dann besteht, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt). Weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben ausgeführt, was unter "ausserhalb eines Heimes leben" zu verstehen sei (vgl. Botschaft über die”
Bei kollektiven Wohnformen im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV können kantonal festgelegte IHP-Bedarfsstufen für die Tariffestlegung herangezogen werden. Der anrechenbare Nettoaufwand (Volltarif) wird in der Praxis aus einer Betreuungs- und einer Objektpauschale (inkl. allfälliger Zuschläge) gebildet.
“Es steht fest, dass der Beschwerdegegner zusammen mit seiner Schwester und zwei weiteren Bewohnern in der Wohngruppe lebt. Damit liegt unbestritten eine kollektive Wohnform im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV vor. Aus dem Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Stiftung C.________ und dem Beschwerdegegner ergibt sich sodann, dass die von der Stiftung erbrachten Leistungen nach einem Tarif abgerechnet werden (Tarif A gemäss IHP-Stufe). Dies deckt sich mit der auf der Homepage der Stiftung abrufbaren Tarifliste. Danach werden die Tarife für begleitetes Wohnen nach einer vom Kanton ermittelten IHP-Bedarfsstufe festgelegt. Das Dokument verweist ferner auf eine Tarifliste des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt (vgl. www.bs.ch/themen/finanzielle-hilfe/leistungen/behindertenhilfe/informationen-fuer-leistungserbringende/institutionen, besucht am 6. März 2025). Darin sind die einzelnen Ansätze nach IHP-Stufe für Personen mit ambulanter Wohnbegleitung ersichtlich. Der anrechenbare Nettoaufwand (=Volltarif) setzt sich aus einer Betreuungs- und einer Objektpauschale (inkl. Wegzonen-Zuschlag) zusammen (vgl. im Übrigen auch §§ 18 f. des Gesetzes vom 14. September 2016 über die Behindertenhilfe des Kantons Basel-Stadt [BHG; SG 869.”
Nach der Rechtsprechung liegt eine relevante Erheblichkeit der Betreuungsleistungen vor, wenn diese mindestens zwei Stunden pro Woche erreichen; wird diese Schwelle überschritten, kann die Wohnsituation als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV qualifiziert werden. Die Qualifikation als Heim hat zur Folge, dass kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinn von Art. 42 Abs. 3 IVG mehr festgestellt wird (Art. 38 Abs. 1 IVV) und dies sich darauf auswirken kann, dass eine höhere Hilflosenentschädigung (z.B. für mittelschwere Hilflosigkeit) entfällt bzw. eine niedrigere (z.B. für leichte Hilflosigkeit) zugesprochen und die Höhe nach den für Heimbewohnende geltenden Ansätzen bemessen wird.
“________ über die ambulante Wohnbegleitung in Kraft getreten. Aufgrund dieses Vertrags sei sie in der Wahl und Inanspruchnahme der Wohnbegleitung und der Betreuung nicht mehr frei, sondern an die Dienstleistungen des Vereins B.________ gebunden. Sie könne daher die von ihr benötigten Pflege- und Betreuungsleistungen nicht in vollem Umfang selbst bestimmen und einkaufen. Wollte sie dies ändern und sich von einer anderen Organisation betreuen lassen, hätte dies die Kündigung des Untermietvertrags zur Folge. Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Abklärungsbericht in ihrer vom Verein B.________ gemieteten Wohnung Betreuungsleistungen des Vereins B.________ im zeitlichen Umfang von dreimal eine Stunde und 15 Minuten pro Woche in Anspruch nehme, sei sodann auch die von der Rechtsprechung für die Beurteilung des Heimcharakters einer Einrichtung formulierte Erheblichkeitsschwelle einer Betreuungsleistung von mindestens zwei Stunden pro Woche erreicht bzw. überschritten. Die Qualifikation der Wohnsituation als Heimaufenthalt im Sinne von Art. 35ter IVV habe zur Folge, dass kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vorliege, da dieser gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV voraussetze, dass die versicherte Person ausserhalb eines Heimes wohne. Dies wiederum habe zur Folge, dass der Beschwerdeführerin keine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV zugesprochen werden könne. Vielmehr habe ihr die IV-Stelle, ausgehend von der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zu Recht eine Hilflosenentschädigung für eine bloss leichte Hilflosigkeit zugesprochen. Ebenso zutreffend habe sie schliesslich die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung anhand der Ansätze für Versicherte in einem Heim gemäss Art. 42ter Abs. 2 IVG festgesetzt.”
“________ über die ambulante Wohnbegleitung in Kraft getreten. Aufgrund dieses Vertrags sei sie in der Wahl und Inanspruchnahme der Wohnbegleitung und der Betreuung nicht mehr frei, sondern an die Dienstleistungen des Vereins B.________ gebunden. Sie könne daher die von ihr benötigten Pflege- und Betreuungsleistungen nicht in vollem Umfang selbst bestimmen und einkaufen. Wollte sie dies ändern und sich von einer anderen Organisation betreuen lassen, hätte dies die Kündigung des Untermietvertrags zur Folge. Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Abklärungsbericht in ihrer vom Verein B.________ gemieteten Wohnung Betreuungsleistungen des Vereins B.________ im zeitlichen Umfang von dreimal eine Stunde und 15 Minuten pro Woche in Anspruch nehme, sei sodann auch die von der Rechtsprechung für die Beurteilung des Heimcharakters einer Einrichtung formulierte Erheblichkeitsschwelle einer Betreuungsleistung von mindestens zwei Stunden pro Woche erreicht bzw. überschritten. Die Qualifikation der Wohnsituation als Heimaufenthalt im Sinne von Art. 35ter IVV habe zur Folge, dass kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vorliege, da dieser gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV voraussetze, dass die versicherte Person ausserhalb eines Heimes wohne. Dies wiederum habe zur Folge, dass der Beschwerdeführerin keine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV zugesprochen werden könne. Vielmehr habe ihr die IV-Stelle, ausgehend von der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zu Recht eine Hilflosenentschädigung für eine bloss leichte Hilflosigkeit zugesprochen. Ebenso zutreffend habe sie schliesslich die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung anhand der Ansätze für Versicherte in einem Heim gemäss Art. 42ter Abs. 2 IVG festgesetzt.”
Liegt die Wohnform dadurch gekennzeichnet vor, dass die versicherte Person eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und das benötigte Leistungspaket hinsichtlich Art und Anbieter frei zusammenstellen bzw. «einkaufen» kann, wird die kollektive Wohnform in der dargestellten Rechtsprechung nicht als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV qualifiziert und steht dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht entgegen.
“4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt. 5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl. https://meinplatz.ch/de/standorte/wohngruppe-autismus-spektrum-stoerung; Art. 35ter Abs. 2 IVV). 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnform des Beschwerdeführers nicht als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist. Weil der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist, gilt seine Hilflosigkeit als leicht (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) und ihm ist eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Art. 42ter IVG) auszurichten. 6. 6.1. Gemäss vorstehenden”
“4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt. 5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl. https://meinplatz.ch/de/standorte/wohngruppe-autismus-spektrum-stoerung; Art. 35ter Abs. 2 IVV). 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnform des Beschwerdeführers nicht als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist. Weil der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist, gilt seine Hilflosigkeit als leicht (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) und ihm ist eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Art. 42ter IVG) auszurichten. 6. 6.1. Gemäss vorstehenden”
Zu prüfen ist, ob die versicherte Person faktisch nicht die Verantwortung für den Betrieb der kollektiven Wohnform trägt und nicht frei darüber entscheiden kann, welche Hilfeleistungen sie in welcher Art, zu welchem Zeitpunkt oder von wem erhält.
“Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gelebte Wohnform der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades entgegensteht. 5. 5.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu Recht nicht streitig ist die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen. Zu klären ist hingegen, ob es sich bei der Wohnsituation des Beschwerdeführers um eine kollektive Wohnform im Sinne eines Heims gem. Art 35ter IVV handelt, was mit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung konfligiert. 5.2. Die Legaldefinition des Heimbegriffs findet sich in Art. Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV. Als Heime gelten hiernach nach Art. 35ter Abs. 1 IVV kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder der Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a) nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b); oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung gelten als Heime ferner, Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind. Schliesslich sind Wohngruppen, die von einem Heim nach 35ter Abs. 1 IVV betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, Heimen gleichgestellt (35ter Abs. 3 IVV). Vom Heimbegriff ausgenommen sind gemäss 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit.”
“Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gelebte Wohnform der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades entgegensteht. 5. 5.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu Recht nicht streitig ist die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen. Zu klären ist hingegen, ob es sich bei der Wohnsituation des Beschwerdeführers um eine kollektive Wohnform im Sinne eines Heims gem. Art 35ter IVV handelt, was mit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung konfligiert. 5.2. Die Legaldefinition des Heimbegriffs findet sich in Art. Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV. Als Heime gelten hiernach nach Art. 35ter Abs. 1 IVV kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder der Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a) nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b); oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung gelten als Heime ferner, Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind. Schliesslich sind Wohngruppen, die von einem Heim nach 35ter Abs. 1 IVV betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, Heimen gleichgestellt (35ter Abs. 3 IVV). Vom Heimbegriff ausgenommen sind gemäss 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit.”
Ob eine Wohnform Heimcharakter im Sinne von Art. 35ter IVV hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht mit freier Kognition überprüft. Fehlen entscheidwesentliche tatsächliche Feststellungen, kann die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
“Die Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV lebt, stellt eine Rechtsfrage dar, welche vom Bundesgericht frei überprüft werden kann (BGE 146 V 322 E. 4.4 mit Hinweis).”
“Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sie sich grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht hervor, dass die IV-Stelle die Wohnform des Beschwerdegegners als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV qualifiziert. Sie verlangt demnach sinngemäss die Bestätigung ihrer Verfügung vom 7. Dezember”
“Entscheid Versicherungsgericht, 10.06.2021 Art. 42 und 42ter IVG. Art. 35ter, 37 und 38 IVV. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Reduktion einer Hilflosenentschädigung wegen Heimaufenthalt. Qualifikation der angefochtenen Verfügung als Revisionsverfügung. Rückweisung zur weiteren Abklärung, ob sich die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss des letzten ordentlichen Revisionsverfahrens in einem Heim i.S.v. Art. 35ter IVV aufgehalten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2021, IV 2020/122). Entscheid vom 10. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2020/122 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Z.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung”
Können wegen wesentlicher Lücken im Sachverhalt nicht zuverlässig festgestellt werden, wer für den Betrieb der kollektiven Wohnform verantwortlich ist, kann die IV‑Stelle konkrete Auskünfte oder Nachweise vom Versicherten oder von Dritten verlangen. Bleiben solche konkreten Angaben aus oder sind vorgelegte Stellungnahmen lückenhaft, begründet dies einen Abklärungsmangel.
“Nach dem Gesagten weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, weshalb nicht zuverlässig beurteilt werden kann, wer für den Betrieb der kollektiven Wohnform die Verantwortung trägt (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV) und ob der Beschwerdegegner an die Dienstleistungen der Stiftung C.________ gebunden ist, mithin ob er frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung er in welcher Art, wann oder von wem erhält (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. a und b IVV). Die IV-Stelle moniert in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht, dass der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme der Stiftung C.________ zu mehreren Fragen betreffend die konkret erbrachten Leistungen der Stiftung im Rahmen der Wohngruppe des Beschwerdegegners nur auszugsweise vorlegte. So findet sich am Ende des Dokuments etwa die Frage, wer darüber entscheide, welche Unterstützung/Hilfeleistung/Dienstleistung in Anspruch genommen resp. ausgeübt werde. Die Antwort dazu fehlt im vom Beschwerdegegner eingereichten Dokument. Damit bestehen auch diesbezüglich Zweifel an der Vollständigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Dieser Abklärungsmangel in Bezug auf die konkreten Verhältnisse lässt sich nicht unter Verweis auf die allgemeinen Angaben auf der Homepage der Stiftung aufwiegen.”
Auf den formalen Heimbegriff des Art. 35ter Abs. 2 IVV ist abzustellen; nur wenn die dortigen Kriterien nicht erfüllt sind, ist zusätzlich eine Prüfung nach dem materiellen Heimbegriff vorzunehmen.
“KSIH, Stand 1. Januar 2021). In den Erläuterungen zur Änderung der IVV vom 19. September 2014 hat sich der Verordnungsgeber nicht zu den Beweggründen für diese Änderung geäussert. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35ter Abs. 2 IVV ist aber auf diesen formalen Heimbegriff abzustellen. Dies bedeutet, dass nur dann eine weitergehende Prüfung in dem Sinne, ob eine Institution nach dem materiellen Heimbegriff als Heim zu qualifizieren ist, erforderlich ist, wenn die Kriterien nach Art. 35ter Abs. 2 IVV nicht erfüllt sind. Als Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG gelten Wohnheime und betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen. Die Stiftung H.___ bietet am Standort in I.___ zehn invaliden Personen in drei Wohnungen ein betreutes Wohnen an. Werktags ist jeweils am Morgen und am Abend eine Betreuungsperson vor Ort anwesend; an den Wochenenden ist am Morgen oder am Abend eine Betreuungsperson vor Ort (vgl. S.___, zuletzt besucht am 6. April 2021). Diese Institution ist deshalb als kollektive Wohnform im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG zu qualifizieren. Am 26. Mai 2020 hat sie zudem über eine Anerkennung des Kantons T.___ gemäss Art. 4 IFEG verfügt (act. G 11). Damit erfüllt sie die Heimqualifikation gemäss Art. 35ter Abs. 2 IVV. Ob die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___, in welcher sich die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 aufgehalten hat, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist, ist bislang nicht abgeklärt worden; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr ohne weitere Abklärungen angenommen, es handle sich um ein "IV-Heim".”
Eine Institution gilt nach Art. 35ter Abs. 2 IVV dann als Heim, wenn die Trägerschaft die Bereitstellung, Organisation und Abwicklung der Wohnanlage sowie die Erbringung der Dienstleistungen vollumfänglich übernimmt und die Bewohnerinnen und Bewohner nicht — insbesondere nicht in uneingeschränkter Form — frei entscheiden können, welche Hilfsleistungen sie von wem und in welcher Art beziehen. Dies schliesst einen uneingeschränkten externen Dienstleistungsbezug aus.
“Der Kündigungsklausel im "Auftragsblatt" kommt folglich lediglich insoweit Bedeutung zu, als die Bewohnerinnen und Bewohner ihren individuellen Leistungsbezug im Rahmen der Kündigungsbestimmungen anpassen können. Die Bereitstellung, Organisation und Verwaltung der Wohnanlage und die Abwicklung der Dienstleistungen erfolgen demgegenüber vollumfänglich und ausschliesslich über die Trägerschaft. Der Beschwerdeführer war bzw. ist demnach auch nach der Kündigung des Dienstleistungsvertrags per 28. Februar 2022 (AB 94/5) weiterhin einerseits nicht für den Betrieb seiner Wohnform selber verantwortlich, sondern wohnt in entsprechend vorgegebenen Strukturen (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV bzw. Art. 35ter Abs. 4 lit. b und c IVV [Umkehrschluss]; Rz. 4004 und 4006 erstes Lemma KSH) und kann andererseits nicht frei entscheiden, welche Hilfeleistungen er in welcher Art, wann oder von wem beziehen will, das heisst, ein uneingeschränkter externer Dienstleistungsbezug wie in einem privaten Haushalt ist ausgeschlossen (vgl. Art. 35ter Abs. 2 lit. b IVV bzw. Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV [Umkehrschluss]; Rz. 4006 zweites Lemma KSH).”
Steht ein (Unter-)Mietvertrag in Kopplung mit einem Wohnbegleitungs- bzw. Dienstleistungsvertrag und führt die Kündigung der Wohnbegleitung zur Beendigung des Mietverhältnisses, spricht dies für die Qualifikation der Wohnform als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV. Massgeblich ist dabei, dass keine freie Wahl besteht, die benötigten Leistungen ausserhalb der Trägerschaft zu beziehen.
“Sollte vorliegend zwischen dem Beschwerdegegner und der Stiftung C.________ ein (Unter-) Mietvertrag bestehen und zöge die Kündigung des Vertrags über die Wohnbegleitung die Auflösung des Mietverhältnisses nach sich, so wäre die vorliegende Konstellation vergleichbar mit derjenigen, die im jüngst ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_94/2023 vom 19. Dezember 2024 zur Beurteilung stand. Das Bundesgericht bestätigte dort die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Wohnsituation der Versicherten als Aufenthalt in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren sei. Es trug dabei insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Kündigung des Vertrags über die Wohnbegleitung die Kündigung des Untermietvertrags nach sich gezogen hätte, was eine Bindung an die Dienstleistungen des fraglichen Vereins bedeutete (d.h. Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV war nicht erfüllt). Zu keinem anderen Ergebnis führte gemäss dem zitierten Urteil die Tatsache, dass die Versicherte neben den Leistungen des Vereins regelmässige Leistungen der Spitex in Anspruch nahm, beim Einkaufen von Dritten unterstützt wurde und die Reinigung der Wohnung durch eine von ihr beauftragte Reinigungskraft erfolgte (E. 7.3). Sollte zwischen dem Beschwerdegegner und der Stiftung C.________ hingegen kein solches (Unter-) Mietverhältnis bestehen, so läge jedenfalls nicht auf der Hand, weshalb eine Kündigung der Wohnbegleitung auch die Kündigung des Mietvertrags nach sich ziehen sollte. Damit wäre zumindest fraglich, weshalb vorliegend nicht von einem selbstständigen und selbstbestimmten Leben in einer Privatwohnung im Sinne von Art.”
“pro Tag. Gemäss Art. 35ter IVV und Rz. 4001 KSH gelte diese Wohnform als WG mit Heimstatus/Heim. Die Wohnbegleitung werde von J.________ übernommen, welche einen Leistungsvertrag mit der L.________ habe. Ein Team aus zwei Sozialarbeiterinnen sei für die Wohnbegleitung und psychosoziale Beratung der einzelnen Kunden zuständig. Tagsüber sei der Präsenzdienst im K.________ anwesend sowie rund um die Uhr telefonisch erreichbar. Zusätzlich befinde sich ein Büro von J.________ an der ...strasse ... in .... Es bestehe ein Untermietvertrag zwischen J.________ und dem Beschwerdeführer (S. 3 Ziff. 2). In Bezug auf den Pflegebedarf wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bedürfe tagsüber dauernder Pflege. Einmal pro Woche richte die Spitex die Medikamente. Täglich morgens ziehe sie ihm zudem die Stützstrümpfe an. Dieser Pflegebedarf bestehe seit mindestens 23. August 2021 (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer bedürfe keiner dauernden Überwachung (S. 4 Ziff. 4). Hilfsmittel (Handrollstuhl, E-Scooter, Dusch- und Toilettenstuhl) seien vorhanden (Ziff.”
“Wie im Abklärungsbericht vom 10. Mai 2022 (AB 103/5 f.) zutreffend ausgeführt, erfüllt die Wohnform des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen des Heimbegriffs gemäss Art. 35ter IVV. So ergibt sich gestützt auf das mit dem Mietvertrag (AB 94/2-4) gekoppelte "Auftragsblatt" (AB 94/6 f.), welches trotz gewisser inhaltlicher Anpassungen im Wesentlichen mit dem vormaligen Dienstleistungsvertrag (AB 94/8 f.) übereinstimmt, dass die Bewohnerinnen und Bewohner Dienstleistungen der Trägerschaft E.________ AG Pflege- und Betreuungsdienstleistungen beziehen können. Hierzu hielt der Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Trägerschaft auf gezielte Nachfrage der Abklärungsperson ausdrücklich fest, dass der Mietvertrag mit anderen Leistungen gekoppelt und verbindlich sei sowie alle benötigten Dienstleistungen über das Haus zu beziehen seien. Demgegenüber ist der alleinige Abschluss eines blossen Mietverhältnisses oder der Bezug von externen Dienstleistungen ausgeschlossen (AB 103/6, 104/1). Der Kündigungsklausel im "Auftragsblatt" kommt folglich lediglich insoweit Bedeutung zu, als die Bewohnerinnen und Bewohner ihren individuellen Leistungsbezug im Rahmen der Kündigungsbestimmungen anpassen können.”
“Soweit der Beschwerdeführer die Erfüllung des Heimbegriffs im Wesentlichen unter Verweis auf eine zurückliegende mietrechtliche Streitigkeit zwischen ihm und der Trägerschaft, die von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistungen sowie die fehlende kantonale Aufsichtspflicht als Wohnen mit Dienstleistungen verneint (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2), ist dem nicht zu folgen. Denn massgebend ist hier der invalidenversicherungsrechtliche Heimbegriff gemäss Art. 35ter IVV (vgl. vorne E. 2.3.1), weshalb der Beschwerdeführer aus einer allfällig abweichenden zivilrechtlichen Würdigung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Zudem besteht unabhängig davon, ob das "Auftragsblatt" mit dem Wohnungsmietvertrag gekoppelt ist (vgl. aber Ziff. 10 lit. a des weiterhin gültigen Mietvertrags [AB 94/4] betreffend den vormaligen Dienstleistungsvertrag), gemäss den ausdrücklichen Angaben des Geschäftsführers der Trägerschaft zum integralen Dienstleistungsangebot (AB 10/36 bzw. 104) gerade keine Entscheidungs- und Bezugsfreiheit hinsichtlich der benötigten Dienstleistungen, sondern diese sind zwingend über die Trägerschaft zu beziehen. Die Wohnsituation des Beschwerdeführers wird denn auch durch die ihn betreuende Spitex Region ... in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 6/1) als betreut im Sinne einer Wohnform mit integrierten Dienstleistungen beschrieben. Daran ändert insoweit auch nichts, dass nach Ansicht der Spitex-Organisation trotz der durch die Trägerschaft angebotenen Dienstleistungen die psychiatrische Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers aufgrund der Komplexität der vorliegenden Erkrankung und deren Symptome nicht gewährleistet sei (BB 6/5); damit wird einzig auf den gesundheitlich bedingten hohen Pflegebedarf des Beschwerdeführers hingewiesen.”
Ist zu prüfen, ob die Betreuungs-/Pflegeleistungen pauschal entschädigt werden; falls dies zutrifft, wäre Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV einschlägig.
“Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. E. 3.2 hiervor), nicht haltbar. Vielmehr hätten sich weitere Abklärungen zur Frage aufgedrängt, ob die vom Beschwerdegegner bezogenen Betreuungsleistungen pauschal entschädigt werden im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV.”
Koppelungen zwischen Mietantritt und einem Vertrag über Wohnbegleitung können dazu führen, dass die betroffene Person in der Auswahl und Inanspruchnahme der Betreuung nicht (mehr) frei ist und damit die Voraussetzung von Art. 35ter Abs. 4 IVV erfüllt ist. Ob dies der Fall ist, hängt jedoch von den konkreten vertraglichen Regelungen und tatsächlichen Verhältnissen ab; eine Koppelungsklausel ist nicht automatisch ausschlaggebend.
“können. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt, fehlt es vorliegend - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - am ersten, in Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV vorausgesetzten Erfordernis. Mit dem Mietantritt der Versicherten begann auch der Vertrag zwischen ihr und dem Verein C.____ über die ambulante Wohnbegleitung zu laufen. Aufgrund dieser Vereinbarung ist die Beschwerdeführerin aber in Bezug auf die Auswahl und Inanspruchnahme der Wohnbegleitung und der Betreuung nicht (mehr) frei, sondern an die Dienstleistungen des Vereins C.____ gebunden. Die Beschwerdeführerin kann deshalb die von ihr benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung nicht in vollem Umfang selbst bestimmen und einkaufen. Wenn sie dies ändern und sich von einer anderen Organisation betreuen lassen möchte, so hätte dies die Auflösung des Untermietvertrags vom 6. August 2021 zur Folge und die Versicherte müsste, wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht, ihre derzeitige Wohnsituation ändern und umziehen.”
“der Mietvertrag enthalte weder einen Hinweis auf eine Verrechnung der erbrachten Leistungen noch auf eine Tagesgebühr oder eine Pauschale, welche die angebotenen Unterstützungsleistungen abdecke, ist unzutreffend. Die Kosten für die Begleitung sind in Ziffer 4 des Vertrags über die ambulante Wohnbegleitung ausdrücklich geregelt. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus diesem Argument zu ihren Gunsten ableiten will. Unbehelflich ist schliesslich der Umstand, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.3.1 zum Schluss gelangte, eine Klausel im Untermietvertrag, wonach die Nutzung der Wohnung direkt mit einer sozialpädagogischen Betreuung verbunden sei, spreche nicht gegen die Annahme, dass die Versicherte dort ihre Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten könne. Zum einen bezog sich dies offenkundig nicht auf die hier strittige Voraussetzung von Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV, sondern auf lit. c der genannten Bestimmung. In E. 4.3.2 des besagten Urteils gelangte das Bundesgericht - ungeachtet der Koppelungsklausel im Untermietvertrag - sodann zwar zum Schluss, dass auch die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV nicht erfüllt seien. Soweit ersichtlich ist dies jedoch lediglich darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz - namentlich in Bezug auf die sozialpädagogische Betreuung (bzw. deren Umfang) - keine Feststellungen getroffen hatte, die einen anderen Schluss zugelassen hätten.”
Art. 35ter Abs. 1 IVV erfordert, dass die Trägerschaft die Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung trägt. Liegt die Verantwortung für die Räumlichkeiten und deren Betrieb hingegen bei den Mietenden/Bewohnenden und besteht lediglich eine ambulant orientierte Wohnbegleitung durch die Stiftung, so erfüllt die Wohnform das Erfordernis von Art. 35ter Abs. 1 IVV nicht.
“Die Mietenden stünden selbst in der Verantwortung für ihre Zimmer und die Gemeinschaftsräume. 5.4. 5.4.1. Aus den Akten und dem Internetauftritt der Stiftung E____ ergibt sich, dass nicht die Stiftung E____, sondern der Beschwerdeführer und seine Mitbewohnenden die Verantwortung für den Betrieb der Wohnung tragen. So liegt die Verantwortung für die Räumlichkeiten klar bei den Bewohnenden. Auch aus dem Zusammenarbeitsvertrag ergibt sich deutlich, dass es sich lediglich um eine Wohnbegleitung handelt. Ins Gewicht fällt hierbei ferner, dass der Beschwerdeführer selbst über die Einrichtung und Ausgestaltung der Wohnung entscheiden kann (Beschwerde, Rz. 23.2., Replik vom 19. April 2024, Rz. C.4). Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Bewohnenden von der Anwesenheit einer Begleitperson profitieren können. Das Erfordernis von Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV der Verantwortung für den Betrieb durch die Trägerschaft ist nicht erfüllt. 5.4.2. Weiter kann der Beschwerdeführer frei über die in Anspruch zu nehmenden Hilfeleistungen entscheiden (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV). Es ist hierbei auf den Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung E____ zu verweisen, welcher eine bedarfs- und bedürfnisorientierte Betreuung stipuliert (Zusammenarbeitsvertrag vom März 2021, IV-Akte 343 Rz. 2). So kann der Beschwerdeführer selbst entscheiden, ob und wenn ja, welche Hilfeleistungen er in Anspruch nehmen möchte. Da zudem die Betreuungspersonen nicht ständig anwesend sind, ist davon auszugehen, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen nicht gewährleistet ist (vgl. KSHI Ziff. 4005). Gemäss den Informationen aus dem IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023 (RB 2), handelt es sich bei den Leistungen fürs Wohnen beim Beschwerdeführer insgesamt um 4.75 Stunden pro Woche. Ausgehend von diesen knapp fünf Stunden wöchentlich (vgl. IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2), in denen der Beschwerdeführer von den Betreuerinnen und Betreuern der Stiftung E____ Unterstützung erhält, ist davon auszugehen, dass er ansonsten in den alltäglichen Entscheidungen unabhängig und selbstständig ist.”
“Die Mietenden stünden selbst in der Verantwortung für ihre Zimmer und die Gemeinschaftsräume. 5.4. 5.4.1. Aus den Akten und dem Internetauftritt der Stiftung E____ ergibt sich, dass nicht die Stiftung E____, sondern der Beschwerdeführer und seine Mitbewohnenden die Verantwortung für den Betrieb der Wohnung tragen. So liegt die Verantwortung für die Räumlichkeiten klar bei den Bewohnenden. Auch aus dem Zusammenarbeitsvertrag ergibt sich deutlich, dass es sich lediglich um eine Wohnbegleitung handelt. Ins Gewicht fällt hierbei ferner, dass der Beschwerdeführer selbst über die Einrichtung und Ausgestaltung der Wohnung entscheiden kann (Beschwerde, Rz. 23.2., Replik vom 19. April 2024, Rz. C.4). Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Bewohnenden von der Anwesenheit einer Begleitperson profitieren können. Das Erfordernis von Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV der Verantwortung für den Betrieb durch die Trägerschaft ist nicht erfüllt. 5.4.2. Weiter kann der Beschwerdeführer frei über die in Anspruch zu nehmenden Hilfeleistungen entscheiden (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV). Es ist hierbei auf den Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung E____ zu verweisen, welcher eine bedarfs- und bedürfnisorientierte Betreuung stipuliert (Zusammenarbeitsvertrag vom März 2021, IV-Akte 343 Rz. 2). So kann der Beschwerdeführer selbst entscheiden, ob und wenn ja, welche Hilfeleistungen er in Anspruch nehmen möchte. Da zudem die Betreuungspersonen nicht ständig anwesend sind, ist davon auszugehen, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen nicht gewährleistet ist (vgl. KSHI Ziff. 4005). Gemäss den Informationen aus dem IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023 (RB 2), handelt es sich bei den Leistungen fürs Wohnen beim Beschwerdeführer insgesamt um 4.75 Stunden pro Woche. Ausgehend von diesen knapp fünf Stunden wöchentlich (vgl. IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2), in denen der Beschwerdeführer von den Betreuerinnen und Betreuern der Stiftung E____ Unterstützung erhält, ist davon auszugehen, dass er ansonsten in den alltäglichen Entscheidungen unabhängig und selbstständig ist.”
Die in Art. 35ter Abs. 4 IVV genannten Tatbestandsmerkmale sind kumulativ zu erfüllen; nur wenn alle dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ist die Wohnform nicht als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs. 4 IVV zu qualifizieren.
“1 (IV-Akte 343) normiert wird, dass bei einer Übergabe nach einer Kündigung an eine nachsorgende Institution ggf. eine Nachverrechnung der Aufwände seitens Stiftung E____ vorgenommen wird. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Anbieter zu wechseln. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV ist ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV). Insgesamt erfüllt somit die Wohnform des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Wohngemeinschaft als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs. 4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt. 5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl. https://meinplatz.ch/de/standorte/wohngruppe-autismus-spektrum-stoerung; Art. 35ter Abs. 2 IVV). 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnform des Beschwerdeführers nicht als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist. Weil der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist, gilt seine Hilflosigkeit als leicht (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) und ihm ist eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl.”
“Gestützt auf den geschilderten Sachverhalt und die erwähnten, zwischen dem Verein C.____ und der Versicherten geschlossenen Vereinbarungen (Untermiet- und Begleitvertrag) qualifizierte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2021 die aktuelle Wohnsituation der Beschwerdeführerin zu Recht als Aufenthalt in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV. Damit die aktuelle Wohnform nicht als Heim gelten würde, müssten nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.1 hiervor) die in Art. 35ter Abs. 4 IVV umschriebenen Kriterien kumulativ erfüllt sein, d.h. die Versicherte müsste ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen (lit. a), eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben (lit.”
Art. 35ter IVV regelt seit dem 1. Januar 2015 den Heimbegriff. Die Rechtsprechung wertet die Vorschrift als Definition, die den Aufenthalt in einem Heim anhand dreier alternativer Kriterien operationalisiert (vgl. zit. Entscheide).
“Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV geregelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a.”
“Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV geregelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a.”
Kollektivunterkünfte werden nach der Rechtsprechung nur dann einem Heim gleichgestellt, wenn sie dauerhaft und in einer hinsichtlich Intensität und Umfang ausreichende institutionelle Betreuung oder Leistungen erbringen. Nach dieser Praxis gilt eine Betreuungsleistung von unter zwei Stunden pro Woche regelmässig nicht als hinreichend wirksam, um die Wohnform als Heim zu qualifizieren.
“Comme l'a retenu le Tribunal fédéral, l'objectif poursuivi par le législateur, visant à éviter aussi longtemps que possible l'entrée d'assurés vivant à domicile dans des institutions, serait purement anéanti si les formes d'habitat collectif offrant une prestation d'encadrement effective de moins de deux heures par semaine devaient déjà être qualifiées de foyer et si, par conséquent, leurs résidents se voyaient refuser une allocation d'impotent pour faire face aux nécessités de la vie pour cette seule raison. Or, en l'occurrence, il ne ressort pas du dossier que les foyers de l'EVAM fournissent des prestations d'encadrement spécifiques, et à tout le moins pas dans une mesure suffisamment intense et durable au sens de la jurisprudence pour avoir une influence sur la nature de l'hébergement concerné ; l'intimé n'apporte aucun élément de nature à établir le contraire. Il y a donc lieu de retenir que le recourant réside depuis le 15 mai 2019 dans un logement collectif qui n'est pas assimilé à un home, au sens de l'art. 35ter al. 4 RAI, et que son déménagement d'un logement individuel au foyer de l'EVAM n'est pas de nature à remettre en cause son droit à une allocation d'impotence de degré faible, qui doit continuer à lui être allouée pour la période courant au-delà du 21 mai 2019. 8. a) Au vu de ce qui précède, le recours est admis et la décision entreprise réformée en ce sens que le recourant a droit à une allocation pour impotent de degré faible, à domicile, dès le 1er juin 2017, y compris pour la période courant au-delà du 31 mai 2019. b) La procédure de recours en matière de contestations portant sur l’octroi ou le refus de prestations de l’assurance-invalidité est soumise à des frais de justice (art. 69 al. 1bis LAI). Il convient de les fixer à 400 fr. et de les mettre à la charge de la partie intimée, vu l’issue du litige. c) Il n’y a pas lieu d’allouer des dépens, le recourant ayant procédé sans l'assistance d'un mandataire qualifié (ATF 127 V 205 consid. 4b). Par ces motifs, la Cour des assurances sociales prononce : I.”
Der Beschwerdeführer kann seinen Anbieter wechseln und das für Pflege und Betreuung erforderliche Leistungspaket selbst zusammenstellen; daher erfüllt die konkrete kollektive Wohnform nicht die Heimqualität im Sinn von Art. 35ter Abs. 4 IVV.
“Der Tagesablauf werde durch die Leistungen der Stiftung E____, zwischen 15:00 Uhr und 20:00/21:00 Uhr, praktisch nicht beeinflusst (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.6 und IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2). Anzufügen ist, dass im Zusammenarbeitsvertrag Ziff. 4.1 (IV-Akte 343) normiert wird, dass bei einer Übergabe nach einer Kündigung an eine nachsorgende Institution ggf. eine Nachverrechnung der Aufwände seitens Stiftung E____ vorgenommen wird. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Anbieter zu wechseln. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV ist ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV). Insgesamt erfüllt somit die Wohnform des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Wohngemeinschaft als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs. 4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt. 5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl. https://meinplatz.ch/de/standorte/wohngruppe-autismus-spektrum-stoerung; Art. 35ter Abs. 2 IVV). 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnform des Beschwerdeführers nicht als Heim im Sinne von Art.”
“April 2024, Rz. C.5). Der Tagesablauf werde durch die Leistungen der Stiftung E____, zwischen 15:00 Uhr und 20:00/21:00 Uhr, praktisch nicht beeinflusst (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.6 und IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2). Anzufügen ist, dass im Zusammenarbeitsvertrag Ziff. 4.1 (IV-Akte 343) normiert wird, dass bei einer Übergabe nach einer Kündigung an eine nachsorgende Institution ggf. eine Nachverrechnung der Aufwände seitens Stiftung E____ vorgenommen wird. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Anbieter zu wechseln. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV ist ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV). Insgesamt erfüllt somit die Wohnform des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Wohngemeinschaft als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs. 4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt. 5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl. https://meinplatz.ch/de/standorte/wohngruppe-autismus-spektrum-stoerung; Art. 35ter Abs.”
Erfüllt eine kollektive Wohnform kumulativ die in Art. 35ter Abs. 4 IVV genannten Voraussetzungen (d.h. die versicherte Person kann die benötigten Pflege‑ und Betreuungsleistungen selbst bestimmen und einkaufen, sie lebt eigenverantwortlich und selbstbestimmt und sie wählt bzw. gestaltet die Wohnverhältnisse selbst), ist die Wohnform nicht als Heim zu qualifizieren.
“April 2024, Rz. C.5). Der Tagesablauf werde durch die Leistungen der Stiftung E____, zwischen 15:00 Uhr und 20:00/21:00 Uhr, praktisch nicht beeinflusst (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.6 und IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2). Anzufügen ist, dass im Zusammenarbeitsvertrag Ziff. 4.1 (IV-Akte 343) normiert wird, dass bei einer Übergabe nach einer Kündigung an eine nachsorgende Institution ggf. eine Nachverrechnung der Aufwände seitens Stiftung E____ vorgenommen wird. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Anbieter zu wechseln. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV ist ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV). Insgesamt erfüllt somit die Wohnform des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Wohngemeinschaft als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs. 4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt. 5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl. https://meinplatz.ch/de/standorte/wohngruppe-autismus-spektrum-stoerung; Art. 35ter Abs.”
“Als Heim im Sinne des IVG gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 1 IVV): a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35ter Abs. 2 IVV). Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 4 IVV): a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim (Art. 35ter Abs. 5 IVV).”
Führt die Kündigung eines Vertrags über Wohnbegleitung zugleich zur Beendigung des (Unter-)Mietverhältnisses, begründet dies eine Bindung an die Dienstleistungen des Anbieters und kann die Wohnsituation als Heimaufenthalt i.S. von Art. 35ter Abs. 4 IVV qualifizieren.
“Sollte vorliegend zwischen dem Beschwerdegegner und der Stiftung C.________ ein (Unter-) Mietvertrag bestehen und zöge die Kündigung des Vertrags über die Wohnbegleitung die Auflösung des Mietverhältnisses nach sich, so wäre die vorliegende Konstellation vergleichbar mit derjenigen, die im jüngst ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_94/2023 vom 19. Dezember 2024 zur Beurteilung stand. Das Bundesgericht bestätigte dort die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Wohnsituation der Versicherten als Aufenthalt in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren sei. Es trug dabei insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Kündigung des Vertrags über die Wohnbegleitung die Kündigung des Untermietvertrags nach sich gezogen hätte, was eine Bindung an die Dienstleistungen des fraglichen Vereins bedeutete (d.h. Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV war nicht erfüllt). Zu keinem anderen Ergebnis führte gemäss dem zitierten Urteil die Tatsache, dass die Versicherte neben den Leistungen des Vereins regelmässige Leistungen der Spitex in Anspruch nahm, beim Einkaufen von Dritten unterstützt wurde und die Reinigung der Wohnung durch eine von ihr beauftragte Reinigungskraft erfolgte (E. 7.3). Sollte zwischen dem Beschwerdegegner und der Stiftung C.________ hingegen kein solches (Unter-) Mietverhältnis bestehen, so läge jedenfalls nicht auf der Hand, weshalb eine Kündigung der Wohnbegleitung auch die Kündigung des Mietvertrags nach sich ziehen sollte. Damit wäre zumindest fraglich, weshalb vorliegend nicht von einem selbstständigen und selbstbestimmten Leben in einer Privatwohnung im Sinne von Art. 35ter Abs. 4 IVV auszugehen sein sollte, zumal keine Bindung an die Dienstleistungen der Stiftung wie im zitierten Urteil des Bundesgerichts erkennbar wäre. Es ist somit unabdingbar, dass die konkreten Mietverhältnisse und vertraglichen Bindungen zwischen der Mutter des Beschwerdegegners, der Stiftung C.”
“Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, sie könne entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts die von ihr benötigten Pflege- und Betreuungsleistungen selber bestimmen und einkaufen, weshalb es sich bei ihrer Wohnform auch nach Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV nicht um ein Heim handle. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, zieht die Kündigung des Vertrags über die ambulante Wohnbetreuung die Kündigung des Untermietvertrags nach sich. Insofern ist die Beschwerdeführerin, um in ihrer Wohnung verbleiben zu können, an die Dienstleistungen des Vereins B.________ gebunden. Daran ändert entgegen ihrer Auffassung auch nichts, dass sie neben den Leistungen des Vereins B.________ regelmässig Leistungen der Spitex (Haarewaschen) in Anspruch nimmt, beim Einkaufen von ihren Töchtern und dem Verein C.________ unterstützt wird und die Reinigung der Wohnung gemäss eigenen Angaben durch eine von ihr beauftragte Reinigungskraft erfolgt. Der Einwand, die Vereinbarung bzw. der Mietvertrag enthalte weder einen Hinweis auf eine Verrechnung der erbrachten Leistungen noch auf eine Tagesgebühr oder eine Pauschale, welche die angebotenen Unterstützungsleistungen abdecke, ist unzutreffend. Die Kosten für die Begleitung sind in Ziffer 4 des Vertrags über die ambulante Wohnbegleitung ausdrücklich geregelt.”