L’indemnité journalière que l’assurance-invalidité verse à l’assuré en plus de la rente en vertu de l’art. 22bis, al. 6, LAI est au moins égale au montant de l’indemnité journalière que l’assuré perd en raison de la mise en œuvre d’une mesure si cette dernière indemnité était calculée sur la base du revenu de l’activité lucrative précédente.
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Art. 21novies IVV begründet keine Besitzstandsgarantie für Taggelder der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung. Die Vorschrift ist nur dann einschlägig, wenn die versicherte Person infolge einer Massnahme das Taggeld eines anderen Versicherers verliert, das auf einem vorangegangenen Erwerbseinkommen beruht (z. B. Unfallversicherung), oder wenn eine Eingliederung aus einer Rente erfolgt, sodass allenfalls zusätzliches Taggeld ausgerichtet wird. Liegt kein tatsächlicher Taggeldverlust vor, greift die Besitzstandsgarantie nicht.
“x 0.8). Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob ihm mit Blick auf die in Art. 21novies IVV normierte Besitzstandsgarantie sogar ein noch höheres Taggeld entsprechend dem bisherigen Taggeldanspruch der Arbeitslosenkasse zusteht (act. G 1, III. Rz 8). Gemäss dieser Verordnungsbestimmung entspricht das Taggeld, das die Invalidenversicherung nach Art. 22 Abs. 5ter IVG zusätzlich zur Rente auszahlt, mindestens dem bisher bezogenen Taggeld (eines anderen Versicherers), wenn die versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme das Taggeld dieses anderen Versicherers verliert, das auf einem vorangegangenen Erwerbseinkommen basiert. Wie sich aus den Fremdakten ergibt (insbesondere fremd-act. 4 f.) und die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt (act. G 6, III. Rz 3), verlor der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum vom 15. Juni bis 15. November 2020 aufgrund der Eingliederungsmassnahme kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, weshalb eine Besitzstandsgarantie von vornherein entfällt. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind für den Zeitraum vom 15.”
“Dies ergibt einen Taggeld-Anspruch in der Höhe von Fr. 178.-- (Fr. 81'230.30 / 365 x 0.8; vgl. KSTI Rz 3064 und Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder). Was den von der Beschwerdeführerin gemachten Hinweis auf die von der Arbeitslosenkasse Unia und dem Krankentaggeldversicherer ausgerichteten Taggelder betrifft (Urk. 1/1, Urk. 3/17-18), ist zu bemerken, dass diesbezüglich - im Vergleich zur Ermittlung von IV-Taggeldern - andere Bemessungsgrundlagen gelten. Soweit sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Taggelder der Arbeitslosen- und Krankenversicherung sinngemäss auf eine Besitzstandsgarantie beruft, so ergibt sich eine solche nur für jene Fälle, in denen die versicherte Person ein Taggeld aus der Unfallversicherung bezieht (Art. 24 Abs. 4 IVG) oder eine Eingliederung aus einer Rente heraus erfolgt, in welchem letzteren Fall die Versicherung gegebenenfalls zusätzlich zur Rente ein Taggeld ausrichtet (Art. 22 Abs. 5ter IVG, Art. 21novies IVV). Solche stehen vorliegend nicht zur Diskussion.”
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