RS 831.10 ↩
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Wählt die versicherte Person eine zwar für das berufliche Ziel geeignete, aber kostenintensivere erstmalige berufliche Ausbildung oder Weiterbildung, sind die daraus entstehenden Mehrkosten grundsätzlich von der versicherten Person selbst zu tragen. Ordentliche Studiengebühren, die auch von nicht invaliden Personen für denselben Ausbildungsweg zu leisten wären, gelten nicht als invaliditätsbedingter Mehraufwand im Sinne von Art. 5bis Abs. 3 IVV.
“Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für das Propädeutikum und den anschliessenden Bachelor- und Masterstudiengang in Art Education an der Hochschule A.___ zu übernehmen, ohne genauer zu spezifizieren, welche Kosten ihr dabei tatsächlich anfallen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einzig Kosten anrechenbar sind, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Art. 5bis Abs. 3 IVV). Wählt die versicherte Person, die die zunächst begonnene Berufsausbildung gesundheitsbedingt nicht weiterführen kann, einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg, hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selber zu tragen (Rz. 1319 KSBEM, gültig ab 1. Januar 2022, Stand am 1. Januar 2023). Eine Übernahme der für die gewählte Ausbildung anfallenden ordentlichen Studiengebühren durch die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht, hat doch eine gesunde Person, welche denselben Studiengang absolviert, ebenfalls dafür aufzukommen und stellen diese daher keinen behinderungsbedingten Mehraufwand im Sinne von Art. 5bis Abs. 3 IVV dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2016 vom 19. September 2017 E 2.3). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits eine Lehre als Köchin EFZ aufgenommen hatte, welche sie in der Folge abbrach. Zwar bilden gemäss Art. 5bis Abs. 2 IVV die Kosten der bereits vor Eintritt der Invalidität begonnenen Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten; diese Bestimmung stellt jedoch die mutmasslichen Aufwendungen des Invaliden jenen Kosten gegenüber, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären.”
“2 RAI précise que lorsque l’assuré a débuté une formation avant d’être invalide ou si, sans invalidité, il aurait manifestement pu achever une formation moins coûteuse, les frais de cette formation servent de base de comparaison pour le calcul des frais supplémentaires dus à l’invalidité. Sont considérés comme des frais supplémentaires dus à l’invalidité les frais qu’une personne invalide, comparés à ceux d’une personne non invalide, doit assumer dans le cadre d’une formation professionnelle initiale ou d’une formation continue en raison de son invalidité (al. 3). Les frais supplémentaires sont considérés comme importants s’ils s’élèvent au moins à 400 francs par an (al. 4). Font partie des frais supplémentaires dus à l’invalidité les dépenses faites pour acquérir les connaissances et l’habileté nécessaires, les frais d’acquisition d’outils personnels et de vêtements professionnels et les frais de transport (al. 5). Selon la jurisprudence, l’art. 5 al. 3, 1ère phrase, RAI (dans sa teneur en vigueur au 31 décembre 2021 ; correspondant matériellement actuellement à l’art. 5bis al. 3 RAI) ne permet cependant pas de déduire un droit à la prise en charge des frais d'une formation professionnelle initiale choisie en raison de l'invalidité, frais qui peuvent s'avérer supérieurs à ceux d'une autre formation que la personne aurait choisie si elle n'avait pas été invalide. Cette règle s'applique même dans le cas d'une personne assurée qui, si elle n'avait pas été invalide, aurait éventuellement choisi une formation globalement plus courte et moins onéreuse (TF 9C_83/2014 du 15 avril 2014 consid. 3.2 ; Pratique VSI 1997 p. 160 consid. 2). Dans le même sens, il ressort de la Circulaire sur les mesures de réadaptation d'ordre professionnel (CMRP), édictée par l'Office fédéral des assurances sociales (OFAS), que si l'assuré choisit une formation certes appropriée à l'objectif visé, mais plus coûteuse, il doit assumer lui-même les frais supplémentaires qui en découlent (par exemple dans le cas d’une formation dans le domaine commercial : la fréquentation d’une école au lieu d’une formation professionnelle initiale avec certificat fédéral de capacité sur le marché primaire de l’emploi ; ch.”
Wählt die versicherte Person aus Gesundheitsgründen eine zwar geeignete, aber kostspieligere erstmalige berufliche Ausbildung, begründet dies keinen Anspruch auf Übernahme der dadurch entstehenden Mehrkosten. Bei bereits vor Eintritt der Invalidität begonnener Ausbildung bilden deren Kosten die Vergleichsgrundlage für die Berechnung invaliditätsbedingter Mehrkosten; ordentliche Studien- oder Ausbildungskosten, die auch bei einer nicht invaliden Person anfallen würden, gelten nicht als behinderungsbedingter Mehraufwand.
“In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einzig Kosten anrechenbar sind, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Art. 5bis Abs. 3 IVV). Wählt die versicherte Person, die die zunächst begonnene Berufsausbildung gesundheitsbedingt nicht weiterführen kann, einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg, hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selber zu tragen (Rz. 1319 KSBEM, gültig ab 1. Januar 2022, Stand am 1. Januar 2023). Eine Übernahme der für die gewählte Ausbildung anfallenden ordentlichen Studiengebühren durch die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht, hat doch eine gesunde Person, welche denselben Studiengang absolviert, ebenfalls dafür aufzukommen und stellen diese daher keinen behinderungsbedingten Mehraufwand im Sinne von Art. 5bis Abs. 3 IVV dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2016 vom 19. September 2017 E 2.3). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits eine Lehre als Köchin EFZ aufgenommen hatte, welche sie in der Folge abbrach. Zwar bilden gemäss Art. 5bis Abs. 2 IVV die Kosten der bereits vor Eintritt der Invalidität begonnenen Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten; diese Bestimmung stellt jedoch die mutmasslichen Aufwendungen des Invaliden jenen Kosten gegenüber, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer aus invaliditätsbedingten Gründen gewählten erstmaligen beruflichen Ausbildung, die im Vergleich zu einer ohne Invalidität ergriffenen anderen Ausbildung höher ausfallen, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten (AHI-Praxis 1997 157). Zudem ist der Beschwerdeführerin die Ausübung der Tätigkeit als Köchin zwar gesundheitsbedingt nicht mehr möglich, ein Wechsel der Ausbildungssituation war indessen bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz geplant (Urk. 12/22/4) - mithin aus invaliditätsfremden Gründen - weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte und die aktuelle Ausbildung aus (rein) invaliditätsbedingten Gründen gewählt wurde.”
Bei jungen Frühinvaliden kann wegen der noch langen Erwerbsdauer und einer möglichen IV-Anlehre mit invaliditätsbedingten Mehrkosten zu rechnen sein. Über deren konkreten Umfang sind jedoch konkrete Abklärungen erforderlich.
“Kann der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit und Vielseitigkeit durch die Ausbildung steigern und dadurch anhaltend einen besseren Lohn erzielen (sei es durch einen besseren Leistungslohn in einer geschützten Werkstatt oder gar einer Hilfstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt) hat diese als sachlich angemessen zu gelten. Diesbezügliche Abklärungen fehlen in den Akten. Würde man indessen der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, wäre allen Frühinvaliden, die zunächst in einer geschützten Werkstätte beschäftigt werden – sei es, weil sie noch nicht für eine Erstausbildung bereit sind oder aktuell keinen geeigneten Ausbildungsplatz finden (zu entsprechenden Problemen auch beim Beschwerdeführer, vgl. Urk. 10/168/5) – eine spätere Erstausbildung stets verwehrt. Bei der Angemessenheit besonders ins Gewicht fällt beim noch relativ jungen Beschwerdeführer (mit soweit stabilem Gesundheitszustand) zudem die noch lange Erwerbsdauer. Dass im Falle einer entsprechenden IV-Anlehre invaliditätsbedingte Mehrkosten (Art. 5bis IVV) entstehen würden, ist sehr wahrscheinlich, jedoch ist über deren konkreten Umfang nichts bekannt. In persönlicher Hinsicht bestätigten sowohl die Fachleute der beruflichen Eingliederung als auch die behandelnde Neurologin, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich dazu in der Lage ist, die Ausbildung erfolgreich zu absolvieren und einfache Büroarbeiten zu erledigen. Darüber hinaus war er seit Abschluss der Schule immer in einer geschützten Werkstatt tätig (vgl. Urk. 10/431 und Urk. 1 Art. 3) und konnte dabei auch über mehrere Jahre ein Einkommen von Fr.”
Bei der Ermittlung der invaliditätsbedingten Mehrkosten sind die tatsächlichen Ausbildungskosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung desselben beruflichen Ziels erforderlich wären. Massgeblich ist damit der Kostenvergleich zwischen der konkreten Ausbildung der versicherten Person und denjenigen, die zur Erreichung des gleichen Eingliederungsziels bei einer nicht invaliden Person notwendig wären.
“muss die Vorkehr zunächst geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Sodann ist die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Massnahme zu beurteilen, dies anhand der Umstände des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person - je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. - unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV (heute: Art. 5bis Abs. 3 IVV), wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (SVR 2023 IV Nr. 11, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2.2 Weiter muss die erstmalige berufliche Ausbildung - im Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel - sachlich, zeitlich, finanziell und persönlich angemessen sein (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Sachlich angemessen ist die Vorkehr, wenn sie die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (Eingliederungswirksamkeit). Dieser Effekt muss weder den rentenrelevanten Invaliditätsgrad beeinflussen noch eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwarten lassen. Zudem müssen die Kosten (resp. die Dauer) der konkreten Ausbildung in einem vernünftigen Verhältnis zu Ausmass und Dauer des angestrebten wirtschaftlichen Eingliederungserfolgs stehen.”
“muss die Vorkehr zunächst geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Sodann ist die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Massnahme zu beurteilen, dies anhand der Umstände des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person - je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. - unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV (heute: Art. 5bis Abs. 3 IVV), wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (SVR 2023 IV Nr. 11, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2.2 Weiter muss die erstmalige berufliche Ausbildung - im Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel - sachlich, zeitlich, finanziell und persönlich angemessen sein (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Sachlich angemessen ist die Vorkehr, wenn sie die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (Eingliederungswirksamkeit). Dieser Effekt muss weder den rentenrelevanten Invaliditätsgrad beeinflussen noch eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwarten lassen. Zudem müssen die Kosten (resp. die Dauer) der konkreten Ausbildung in einem vernünftigen Verhältnis zu Ausmass und Dauer des angestrebten wirtschaftlichen Eingliederungserfolgs stehen.”
Fehlen behinderungsbedingte Mehrkosten in erheblichem Umfang (mindestens Fr. 400.– jährlich), besteht kein Anspruch auf Kostenvergütung nach Art. 5bis IVV.
“Ohne weiteres zu verneinen ist dabei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG, hat sie doch im Jahr 2016 eine erstmalige berufliche Ausbildung als Detailhandelsfachfrau EFZ abgeschlossen (Urk. 5/171, Urk. 5/188). Zu prüfen ist, ob sie einen Anspruch auf Übernahme der beantragten Kosten für die Schule und Lehrmittel nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG hat. Voraussetzung für eine Kostenvergütung wäre jedoch, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens bei der Ausbildung im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten von jährlich Fr. 400.-- entstehen würden (Abs. 1 von Art. 16 IVG in Verbindung mit Art. 5bis IVV). Solche behinderungsbedingten Mehrkosten sind vorliegend weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Vielmehr handelt es sich bei den von ihr geltend gemachten Kosten um normale Kosten, die auch eine Person ohne gesundheitsbedingte Einschränkungen treffen würden. Damit ist auch ein Anspruch auf eine Kostenübernahme nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG ohne Weiteres zu verneinen. Was einen allfälligen Anspruch auf berufliche Neuausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG anbelangt, welcher versicherten Personen zusteht, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, erweist sich die erlernte und weiterhin ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Verkauf nach dem unter E. 4 Erläuterten zwar nur in einem 60%-Pensum zumutbar. Nachdem auch eine andere angepasste Tätigkeit nicht in einem höheren Umfang zumutbar und geeigneter erscheint, steht der Beschwerdeführerin auch unter diesem Titel kein Leistungsanspruch zu.”
Für eine Kostenübernahme nach Art. 5bis IVV müssen behinderungsbedingte Mehrkosten in der Regel jährlich mindestens Fr. 400.– erreichen; diese Mehrkosten sind darzulegen und nachzuweisen. Übliche, auch bei nicht invaliden Personen anfallende Ausbildungskosten begründen keinen Anspruch.
“Ohne weiteres zu verneinen ist dabei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG, hat sie doch im Jahr 2016 eine erstmalige berufliche Ausbildung als Detailhandelsfachfrau EFZ abgeschlossen (Urk. 5/171, Urk. 5/188). Zu prüfen ist, ob sie einen Anspruch auf Übernahme der beantragten Kosten für die Schule und Lehrmittel nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG hat. Voraussetzung für eine Kostenvergütung wäre jedoch, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens bei der Ausbildung im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten von jährlich Fr. 400.-- entstehen würden (Abs. 1 von Art. 16 IVG in Verbindung mit Art. 5bis IVV). Solche behinderungsbedingten Mehrkosten sind vorliegend weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Vielmehr handelt es sich bei den von ihr geltend gemachten Kosten um normale Kosten, die auch eine Person ohne gesundheitsbedingte Einschränkungen treffen würden. Damit ist auch ein Anspruch auf eine Kostenübernahme nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG ohne Weiteres zu verneinen. Was einen allfälligen Anspruch auf berufliche Neuausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG anbelangt, welcher versicherten Personen zusteht, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, erweist sich die erlernte und weiterhin ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Verkauf nach dem unter E. 4 Erläuterten zwar nur in einem 60%-Pensum zumutbar. Nachdem auch eine andere angepasste Tätigkeit nicht in einem höheren Umfang zumutbar und geeigneter erscheint, steht der Beschwerdeführerin auch unter diesem Titel kein Leistungsanspruch zu.”
Nach der in der Literatur zitierten Auslegung sind auch indirekte invaliditätsbedingte Mehrkosten, beispielsweise Kosten für Gebärdensprachdolmetscher, als vergütungspflichtig anzusehen.
“Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung hat gemäss Art. 5bis Abs. 1 IVV eine versicherte Person die ihre Berufsbildung noch nicht abgeschlossen hat, sofern sie zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens drei Vierteln der Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt hat (lit. a); oder sie ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als sechs Monaten ausgeübt hat (lit. b). Nach Art. 5bis Abs. 3 IVV gelten als invaliditätsbedingte Mehrkosten die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen. Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens Fr. 400.-- betragen (Abs. 4). Art. 5bis IVV enthält einen abschliessenden Katalog anrechenbarer Kosten, wobei auch indirekte invaliditätsbedingte Mehrkosten – wie beispielsweise Gebärdensprachdolmetscher-Kosten für Hörbehinderte – vergütungspflichtig sind (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 333 f. Rz. 677).”
Kosten für ein notwendiges Hörsystem‑Abonnement können als invaliditätsbedingte Mehrkosten im Sinn von Art. 5bis IVV anerkannt und im Zusammenhang mit der erstmaligen Berufsausbildung von der Invalidenversicherung vergütet werden.
“Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 IVG i.V.m. Art. 5bis IVV Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten – in Form des Hörsystem-Abonnements der F.________ AG im Betrag von Fr. 6'240.-- –, welche ihm im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum … EFZ entstehen.”
“Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 IVG i.V.m. Art. 5bis IVV Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten – in Form des Hörsystem-Abonnements der F.________ AG im Betrag von Fr. 6'240.-- –, welche ihm im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum … EFZ entstehen.”
Für die Beurteilung, ob eine psychische Störung im Sinne von Art. 5bis Abs. 1 IVV als invalidisierend zu qualifizieren ist, gelten die von der Rechtsprechung zu Art. 4 LAI entwickelten Grundsätze; diese Praxis ist auf die Prüfung des Anspruchs nach Art. 5bis Abs. 1 IVV anwendbar.
“1 LAI énonce que l’assuré qui n’a pas encore eu d’activité lucrative et à qui sa formation professionnelle initiale occasionne, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés qu’à un non-invalide a droit au remboursement de ses frais supplémentaires si la formation répond à ses aptitudes. e) Aux termes de l’art. 5 al. 1 RAI (règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.201), dans sa teneur au 31 décembre 2021 (cf. consid. 3 ci-dessus), sont réputés formation professionnelle initiale tout apprentissage ou formation accélérée, ainsi que la fréquentation d’écoles supérieures, professionnelles ou universitaires, faisant suite aux classes de l’école publique ou spéciale fréquentées par l’assuré, et la préparation professionnelle à un travail auxiliaire ou à une activité en atelier protégé. L’art. 5 al. 2 RAI précise que les frais de formation professionnelle initiale ou de perfectionnement sont réputés beaucoup plus élevés lorsqu’à cause de l’invalidité, la différence entre ces frais et ceux qu’aurait l’assuré pour sa formation s’il n’était pas invalide dépasse un montant annuel de 400 francs (cf. également art. 5bis al. 1 RAI). f) Est invalide au sens de l’art. 16 LAI l’assuré qui, en raison de la nature et de la gravité de l’affection, est empêché, malgré ses efforts, de suivre normalement une formation professionnelle initiale. Cette condition est réalisée lorsqu’il encourt, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés que ceux qui incombent à une personne qui n’est pas invalide Pour l’effet invalidant des atteintes à la santé psychique, les principes développés par la jurisprudence à propos de l’art. 4 LAI sont applicables (cf. Valterio, op. cit., n° 2 ad art. 16 LAI, p. 219). g) L’octroi d’une mesure de formation professionnelle initiale est subordonnée aux conditions générales de l’art. 8 al. 1 LAI. Comme toute mesure de réadaptation, celle-ci doit tout d’abord être nécessaire. Le pronostic médical établi avant sa mise en œuvre est à cet égard déterminant. En outre, le caractère nécessaire de la formation envisagée ne doit pas seulement être déterminé en fonction de l’atteinte à la santé, mais compte tenu des possibilités de formation offertes et adéquates.”
“1 LAI énonce que l'assuré qui n'a pas encore eu d'activité lucrative et à qui sa formation professionnelle initiale occasionne, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés qu'à un non-invalide a droit au remboursement de ses frais supplémentaires si la formation répond à ses aptitudes. b) Aux termes de l'art. 5 al. 1 RAI (règlement du 17 janvier 1961 sur l'assurance-invalidité ; RS 831.201), sont réputés formation professionnelle initiale tout apprentissage ou formation accélérée, ainsi que la fréquentation d'écoles supérieures, professionnelles ou universitaires, faisant suite aux classes de l'école publique ou spéciale fréquentées par l'assuré, et la préparation professionnelle à un travail auxiliaire ou à une activité en atelier protégé. L'art. 5 al. 2 RAI précise que les frais de formation professionnelle initiale ou de perfectionnement sont réputés beaucoup plus élevés lorsqu'à cause de l'invalidité, la différence entre ces frais et ceux qu'aurait l'assuré pour sa formation s'il n'était pas invalide dépasse un montant annuel de 400 francs (cf. également art. 5bis al. 1 RAI). 6. a) Est invalide au sens de l'art. 16 LAI l'assuré qui, en raison de la nature et de la gravité de l'affection, est empêché, malgré ses efforts, de suivre normalement une formation professionnelle initiale. Cette condition est réalisée lorsqu’il encourt, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés que ceux qui incombent à une personne qui n’est pas invalide Pour l'effet invalidant des atteintes à la santé psychique, les principes développés par la jurisprudence à propos de l'art. 4 LAI sont applicables (cf. Valterio, op. cit., n° 2 ad art. 16 LAI, p. 219). b) L’octroi d’une mesure de formation professionnelle initiale est subordonnée aux conditions générales de l’art. 8 al. 1 LAI. Comme toute mesure de réadaptation, celle-ci doit tout d’abord être nécessaire. Le pronostic médical établi avant sa mise en œuvre est à cet égard déterminant. En outre, le caractère nécessaire de la formation envisagée ne doit pas seulement être déterminé en fonction de l’atteinte à la santé, mais compte tenu des possibilités de formation offertes et adéquates.”
Gemäss Art. 5bis Abs. 4 IVV gelten invaliditätsbedingte Mehrkosten in der Praxis als «wesentlichen Umfang» ab mindestens Fr. 400.– pro Jahr. Diese Schwelle wird in der Rechtsprechung und Praxis herangezogen, namentlich bei der Abgrenzung zwischen Leistungen nach Art. 16 und Art. 17 IVG. Bei dieser Abgrenzung ist ausserdem massgeblich, ob die versicherte Person vor Eintritt des für die jeweilige Eingliederungsmassnahme relevanten Versicherungsfalles in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist (vgl. die zitierten Entscheide).
“Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die Invalidenversicherung grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Ausbildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang (mindestens Fr. 400.-- jährlich; vgl. Art. 5bis Abs. 4 IVV) entstehen. Im Hinblick auf diese und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine, 110 V 263 in fine; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2). Ein für die Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine, 110 V 263 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Nur diejenige berufliche Ausbildung gilt als Umschulung und fällt unter Art.”
“Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die Invalidenversicherung grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Ausbildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang (mindestens Fr. 400.-- jährlich; vgl. Art. 5bis Abs. 4 IVV) entstehen. Im Hinblick auf diese und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine, 110 V 263 in fine; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2). Ein für die Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine, 110 V 263 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Nur diejenige berufliche Ausbildung gilt als Umschulung und fällt unter Art.”
“___ spricht von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer psychischen Dekompensation respektive einer bereits eingetretenen depressiven Entwicklung (S. 2 f.) und legte nachvollziehbar dar, dass bei knapp im untersten Normbereich liegender Intelligenz und nunmehr auch funktionell einschränkendem psychischem Zustand eine Invalidität mit anhaltenden gesundheitlichen Konsequenzen droht. Nachdem der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht (E. 3.2), sich im Rahmen der Vorlehre im Y.___ zeigte, dass eine Ausbildung ausserhalb des geschützten Rahmens nicht möglich ist und die Beschwerdeführerin für eine solche mehr Zeit und einen geschützten Rahmen benötigt (Urk. 6/65), welcher ihr IV-unterstützt vom Y.___ im Rahmen einer RRA-Ausbildung angeboten wurde und zweifellos invaliditätsbedingte Mehrkosten von über Fr. 400.-- nach sich zieht (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5bis Abs. 4 IVV), ist der Versicherungsfall eingetreten und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 16 IVG zu bejahen. Die Beschwerde ist mit dieser Feststellung unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen.”
Kosten für ein Hörsystem-Abonnement im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung sind in der zitierten Rechtsprechung als invaliditätsbedingte Mehrkosten i.S.v. Art. 5bis IVV qualifiziert worden und wurden dort als von wesentlichem Umfang (jährlich über Fr. 400.–) anerkannt.
“Der Beschwerdeführer befindet sich in der Ausbildung zum … EFZ (vgl. AB 58 S. 2). Hierbei handelt es sich um eine berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10), weshalb sie i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a IVV als erstmalige berufliche Ausbildung gilt. Dieses Berufsziel wurde durch die Beschwerdegegnerin denn auch explizit anerkannt (vgl. AB 62). Die dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser erstmaligen Ausbildung aufgrund des Hörsystem-Abonnements entstehenden Mehrkosten sind auf dessen Schwerhörigkeit zurückzuführen und damit offensichtlich als invaliditätsbedingt i.S.v. Art. 5bis IVV zu qualifizieren. Ebenfalls betragen sie mehr als die minimal vorausgesetzten Fr. 400.-- pro Jahr (vgl. AB 64 S. 2 ff., BB 11) und sind damit von wesentlichem Umfang i.S.v. Art. 5bis Abs. 4 IVV (vgl. hierzu auch Rz. 1314 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM; Stand 1. Juli 2022]).”
“Der Beschwerdeführer befindet sich in der Ausbildung zum … EFZ (vgl. AB 58 S. 2). Hierbei handelt es sich um eine berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10), weshalb sie i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a IVV als erstmalige berufliche Ausbildung gilt. Dieses Berufsziel wurde durch die Beschwerdegegnerin denn auch explizit anerkannt (vgl. AB 62). Die dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser erstmaligen Ausbildung aufgrund des Hörsystem-Abonnements entstehenden Mehrkosten sind auf dessen Schwerhörigkeit zurückzuführen und damit offensichtlich als invaliditätsbedingt i.S.v. Art. 5bis IVV zu qualifizieren. Ebenfalls betragen sie mehr als die minimal vorausgesetzten Fr. 400.-- pro Jahr (vgl. AB 64 S. 2 ff., BB 11) und sind damit von wesentlichem Umfang i.S.v. Art. 5bis Abs. 4 IVV (vgl. hierzu auch Rz. 1314 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM; Stand 1. Juli 2022]).”
Regel: Entscheidet sich die versicherte Person wegen der Invalidität für eine teurere Ausbildung, hat sie die daraus resultierenden Mehrkosten grundsätzlich selbst zu tragen. Für die in Art. 5bis Abs. 2 geregelte Ausnahme ist hingegen ein strenger Nachweis erforderlich, dass die betroffene Person ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostenintensive Ausbildung gewählt hätte.
“3 RAI) ne permet cependant pas de déduire un droit à la prise en charge des frais d'une formation professionnelle initiale choisie en raison de l'invalidité, frais qui peuvent s'avérer supérieurs à ceux d'une autre formation que la personne aurait choisie si elle n'avait pas été invalide. Cette règle s'applique même dans le cas d'une personne assurée qui, si elle n'avait pas été invalide, aurait éventuellement choisi une formation globalement plus courte et moins onéreuse (TF 9C_83/2014 du 15 avril 2014 consid. 3.2 ; Pratique VSI 1997 p. 160 consid. 2). Dans le même sens, il ressort de la Circulaire sur les mesures de réadaptation d'ordre professionnel (CMRP), édictée par l'Office fédéral des assurances sociales (OFAS), que si l'assuré choisit une formation certes appropriée à l'objectif visé, mais plus coûteuse, il doit assumer lui-même les frais supplémentaires qui en découlent (par exemple dans le cas d’une formation dans le domaine commercial : la fréquentation d’une école au lieu d’une formation professionnelle initiale avec certificat fédéral de capacité sur le marché primaire de l’emploi ; ch. 3033 CMRP). bb) La règle de principe énoncée à l'art. 5bis al. 3 RAI connaît toutefois deux exceptions. Ainsi, l'art. 5bis al. 2 RAI prévoit que lorsque l’assuré a débuté une formation avant d’être invalide ou si, sans invalidité, il aurait manifestement pu achever une formation moins coûteuse, les frais de cette formation servent de base de comparaison pour le calcul des frais supplémentaires dus à l’invalidité. Les deux cas de figure visés à l'art. 5bis al. 2 RAI (anciennement art. 5 al. 3, 2ème phrase, RAI) présupposent que le choix de la formation est lié à l'invalidité (ATF 106 V 165 consid. 2). A cet effet, compte tenu du caractère manifeste exigé par la réglementation topique, il faut apporter la preuve stricte (« stringent bewiesen sein ») que l'assuré, sans invalidité, aurait bénéficié d'une formation moins onéreuse (TF 9C_83/2014 précité consid. 3.2 in fine ; TFA I 856/05 du 30 janvier 2006 consid. 2.2 et I 488/00 du 15 septembre 2003 consid. 3.2). 6. a) En l’occurrence, il est établi que le recourant est atteint d’un TSA, profil Asperger, sans déficience intellectuelle (F84.”
Bei psychischen Gesundheitsstörungen sind die von der Rechtsprechung zu Art. 4 LAI entwickelten Grundsätze — namentlich zur Wirkung der Beeinträchtigung und zur Feststellung invaliditätsbedingter Mehrkosten — sinngemäss auch auf Art. 5bis Abs. 2 IVV anwendbar.
“16 LAI l'assuré qui, en raison de la nature et de la gravité de l'affection, est empêché, malgré ses efforts, de suivre normalement une formation professionnelle initiale. Cette condition est réalisée lorsqu’il encourt, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés que ceux qui incombent à une personne qui n’est pas invalide. Pour l'effet invalidant des atteintes à la santé psychique, les principes développés par la jurisprudence à propos de l'art. 4 LAI sont applicables (Michel Valterio, Commentaire de la Loi fédérale sur l’assurance-invalidité [LAI], Genève/Zurich/Bâle 2018, n° 2 ad art. 16 LAI). d) Aux termes de l’art. 5 al. 1 RAI, est réputée formation professionnelle initiale après l’achèvement de la scolarité obligatoire toute formation professionnelle initiale au sens de la LFPr (loi fédérale du 13 décembre 2002 sur la formation professionnelle ; RS 412.10), ainsi que la fréquentation d’une école supérieure, professionnelle ou universitaire, de même que la préparation professionnelle à un travail auxiliaire ou à une activité en atelier protégé. L’art. 5bis al. 2 RAI précise que lorsque l’assuré a débuté une formation avant d’être invalide ou si, sans invalidité, il aurait manifestement pu achever une formation moins coûteuse, les frais de cette formation servent de base de comparaison pour le calcul des frais supplémentaires dus à l’invalidité. Sont considérés comme des frais supplémentaires dus à l’invalidité les frais qu’une personne invalide, comparés à ceux d’une personne non invalide, doit assumer dans le cadre d’une formation professionnelle initiale ou d’une formation continue en raison de son invalidité (al. 3). Les frais supplémentaires sont considérés comme importants s’ils s’élèvent au moins à 400 francs par an (al. 4). Font partie des frais supplémentaires dus à l’invalidité les dépenses faites pour acquérir les connaissances et l’habileté nécessaires, les frais d’acquisition d’outils personnels et de vêtements professionnels et les frais de transport (al. 5). Selon la jurisprudence, l’art. 5 al. 3, 1ère phrase, RAI (dans sa teneur en vigueur au 31 décembre 2021 ; correspondant matériellement actuellement à l’art.”
Bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gelten gesundheitsbedingt nachträglich entstehende erhebliche Mehrkosten als massgeblich. Der leistungsspezifische Invaliditätsfall im Sinne von Art. 16 IVG tritt zu dem Zeitpunkt ein, in dem solche Mehrkosten erstmals in erheblichem Umfang entstehen.
“Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben und noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Invalid im Sinne von Art. 16 IVG ist, wem aus gesundheitlichen Gründen bei einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung während längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) erhebliche Mehrkosten (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5bis Abs. 4 IVV) entstehen. Infolgedessen tritt der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeitpunkt ein, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht (Urteil des Bundesgerichts I 659/06 vom 22. Februar 2007 E. 4). Daraus folgt, dass die Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss Art. 16 IVG mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wegen damals fehlenden leistungs-spezifischen Invaliditätseintritts später in Betracht fallende Ansprüche nicht präjudiziert. Sofern der Beschwerdeführerin aufgrund ihres nunmehrigen Gesundheitszustandes bei der Absolvierung der beruflichen Ausbildung in Form der beantragten praktischen Ausbildung im Y.___ erhebliche Mehrkosten entstehen und es sich hierbei um eine Erstausbildung im Sinne von Art. 16 IVG handelt, steht die vormalige Leistungsverweigerung einer nunmehrigen Leistungszusprache grundsätzlich nicht entgegen. Dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in der Lage zeigte, eine Ausbildung zu absolvieren, wobei es sich hierbei gemäss Aktenlage wohl um eine lediglich theoretisch basierte Ausbildung als Hotelfachangestellte von unklarer Dauer handelte (vgl.”
Damit Art. 5bis Abs. 2 IVV zur Bildung der Vergleichsgrundlage angewendet werden kann, muss strikt nachgewiesen werden, dass die versicherte Person ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung hätte absolvieren können. Der hierfür anzuwendende Beweismassstab ist hoch.
“3 RAI) ne permet cependant pas de déduire un droit à la prise en charge des frais d'une formation professionnelle initiale choisie en raison de l'invalidité, frais qui peuvent s'avérer supérieurs à ceux d'une autre formation que la personne aurait choisie si elle n'avait pas été invalide. Cette règle s'applique même dans le cas d'une personne assurée qui, si elle n'avait pas été invalide, aurait éventuellement choisi une formation globalement plus courte et moins onéreuse (TF 9C_83/2014 du 15 avril 2014 consid. 3.2 ; Pratique VSI 1997 p. 160 consid. 2). Dans le même sens, il ressort de la Circulaire sur les mesures de réadaptation d'ordre professionnel (CMRP), édictée par l'Office fédéral des assurances sociales (OFAS), que si l'assuré choisit une formation certes appropriée à l'objectif visé, mais plus coûteuse, il doit assumer lui-même les frais supplémentaires qui en découlent (par exemple dans le cas d’une formation dans le domaine commercial : la fréquentation d’une école au lieu d’une formation professionnelle initiale avec certificat fédéral de capacité sur le marché primaire de l’emploi ; ch. 3033 CMRP). bb) La règle de principe énoncée à l'art. 5bis al. 3 RAI connaît toutefois deux exceptions. Ainsi, l'art. 5bis al. 2 RAI prévoit que lorsque l’assuré a débuté une formation avant d’être invalide ou si, sans invalidité, il aurait manifestement pu achever une formation moins coûteuse, les frais de cette formation servent de base de comparaison pour le calcul des frais supplémentaires dus à l’invalidité. Les deux cas de figure visés à l'art. 5bis al. 2 RAI (anciennement art. 5 al. 3, 2ème phrase, RAI) présupposent que le choix de la formation est lié à l'invalidité (ATF 106 V 165 consid. 2). A cet effet, compte tenu du caractère manifeste exigé par la réglementation topique, il faut apporter la preuve stricte (« stringent bewiesen sein ») que l'assuré, sans invalidité, aurait bénéficié d'une formation moins onéreuse (TF 9C_83/2014 précité consid. 3.2 in fine ; TFA I 856/05 du 30 janvier 2006 consid. 2.2 et I 488/00 du 15 septembre 2003 consid. 3.2). 6. a) En l’occurrence, il est établi que le recourant est atteint d’un TSA, profil Asperger, sans déficience intellectuelle (F84.5), et d’un déficit de l’attention/hyperactivité (TDA/H), de présentation inattentive prédominante (F90.”
Wählt die versicherte Person einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen.
“In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einzig Kosten anrechenbar sind, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Art. 5bis Abs. 3 IVV). Wählt die versicherte Person, die die zunächst begonnene Berufsausbildung gesundheitsbedingt nicht weiterführen kann, einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg, hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selber zu tragen (Rz. 1319 KSBEM, gültig ab 1. Januar 2022, Stand am 1. Januar 2023). Eine Übernahme der für die gewählte Ausbildung anfallenden ordentlichen Studiengebühren durch die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht, hat doch eine gesunde Person, welche denselben Studiengang absolviert, ebenfalls dafür aufzukommen und stellen diese daher keinen behinderungsbedingten Mehraufwand im Sinne von Art. 5bis Abs. 3 IVV dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2016 vom 19. September 2017 E 2.3). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits eine Lehre als Köchin EFZ aufgenommen hatte, welche sie in der Folge abbrach. Zwar bilden gemäss Art. 5bis Abs. 2 IVV die Kosten der bereits vor Eintritt der Invalidität begonnenen Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten; diese Bestimmung stellt jedoch die mutmasslichen Aufwendungen des Invaliden jenen Kosten gegenüber, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer aus invaliditätsbedingten Gründen gewählten erstmaligen beruflichen Ausbildung, die im Vergleich zu einer ohne Invalidität ergriffenen anderen Ausbildung höher ausfallen, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten (AHI-Praxis 1997 157). Zudem ist der Beschwerdeführerin die Ausübung der Tätigkeit als Köchin zwar gesundheitsbedingt nicht mehr möglich, ein Wechsel der Ausbildungssituation war indessen bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz geplant (Urk. 12/22/4) - mithin aus invaliditätsfremden Gründen - weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte und die aktuelle Ausbildung aus (rein) invaliditätsbedingten Gründen gewählt wurde.”
Anspruch besteht, wenn die versicherte Person zuletzt kein massgebendes Erwerbseinkommen von mindestens drei Vierteln der AHV‑Mindestrente (Art. 34 Abs. 5 AHVG) erzielt hat. Alternativ kommt Abs. 1 lit. b zur Anwendung, wenn die Person ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als sechs Monaten ausgeübt hat.
“Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung hat gemäss Art. 5bis Abs. 1 IVV eine versicherte Person die ihre Berufsbildung noch nicht abgeschlossen hat, sofern sie zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens drei Vierteln der Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt hat (lit. a); oder sie ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als sechs Monaten ausgeübt hat (lit. b). Nach Art. 5bis Abs. 3 IVV gelten als invaliditätsbedingte Mehrkosten die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen. Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens Fr. 400.-- betragen (Abs. 4). Art. 5bis IVV enthält einen abschliessenden Katalog anrechenbarer Kosten, wobei auch indirekte invaliditätsbedingte Mehrkosten – wie beispielsweise Gebärdensprachdolmetscher-Kosten für Hörbehinderte – vergütungspflichtig sind (vgl.”
“Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung hat gemäss Art. 5bis Abs. 1 IVV eine versicherte Person die ihre Berufsbildung noch nicht abgeschlossen hat, sofern sie zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens drei Vierteln der Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt hat (lit. a); oder sie ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als sechs Monaten ausgeübt hat (lit. b). Nach Art. 5bis Abs. 3 IVV gelten als invaliditätsbedingte Mehrkosten die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen. Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens Fr. 400.-- betragen (Abs. 4). Art. 5bis IVV enthält einen abschliessenden Katalog anrechenbarer Kosten, wobei auch indirekte invaliditätsbedingte Mehrkosten – wie beispielsweise Gebärdensprachdolmetscher-Kosten für Hörbehinderte – vergütungspflichtig sind (vgl.”
Wiederkehrende, invaliditätsbedingte Ausbildungsmehrkosten können anerkannt werden; als Beispiel nennt die Rechtsprechung Hörsystem‑Abonnements. In der Praxis wird eine jährliche Schwelle von CHF 400 als Mindestbetrag für den «wesentlichen Umfang» im Sinne von Art. 5bis Abs. 4 IVV zugrunde gelegt.
“Der Beschwerdeführer befindet sich in der Ausbildung zum … EFZ (vgl. AB 58 S. 2). Hierbei handelt es sich um eine berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10), weshalb sie i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a IVV als erstmalige berufliche Ausbildung gilt. Dieses Berufsziel wurde durch die Beschwerdegegnerin denn auch explizit anerkannt (vgl. AB 62). Die dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser erstmaligen Ausbildung aufgrund des Hörsystem-Abonnements entstehenden Mehrkosten sind auf dessen Schwerhörigkeit zurückzuführen und damit offensichtlich als invaliditätsbedingt i.S.v. Art. 5bis IVV zu qualifizieren. Ebenfalls betragen sie mehr als die minimal vorausgesetzten Fr. 400.-- pro Jahr (vgl. AB 64 S. 2 ff., BB 11) und sind damit von wesentlichem Umfang i.S.v. Art. 5bis Abs. 4 IVV (vgl. hierzu auch Rz. 1314 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM; Stand 1. Juli 2022]).”
“Der Beschwerdeführer befindet sich in der Ausbildung zum … EFZ (vgl. AB 58 S. 2). Hierbei handelt es sich um eine berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10), weshalb sie i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a IVV als erstmalige berufliche Ausbildung gilt. Dieses Berufsziel wurde durch die Beschwerdegegnerin denn auch explizit anerkannt (vgl. AB 62). Die dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser erstmaligen Ausbildung aufgrund des Hörsystem-Abonnements entstehenden Mehrkosten sind auf dessen Schwerhörigkeit zurückzuführen und damit offensichtlich als invaliditätsbedingt i.S.v. Art. 5bis IVV zu qualifizieren. Ebenfalls betragen sie mehr als die minimal vorausgesetzten Fr. 400.-- pro Jahr (vgl. AB 64 S. 2 ff., BB 11) und sind damit von wesentlichem Umfang i.S.v. Art. 5bis Abs. 4 IVV (vgl. hierzu auch Rz. 1314 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM; Stand 1. Juli 2022]).”
Nur diejenigen Mehrkosten sind invaliditätsbedingt und damit erstattungsfähig, die der Versicherten wegen ihrer Invalidität zusätzlich im Vergleich zu einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung entstehen. Kosten, die auch eine gesunde Person für dieselbe Ausbildung zu tragen hätte (z. B. ordentliche Studiengebühren) oder die dadurch entstehen, dass die versicherte Person einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg wählt, hat die versicherte Person selbst zu tragen.
“___ zu übernehmen, ohne genauer zu spezifizieren, welche Kosten ihr dabei tatsächlich anfallen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einzig Kosten anrechenbar sind, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Art. 5bis Abs. 3 IVV). Wählt die versicherte Person, die die zunächst begonnene Berufsausbildung gesundheitsbedingt nicht weiterführen kann, einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg, hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selber zu tragen (Rz. 1319 KSBEM, gültig ab 1. Januar 2022, Stand am 1. Januar 2023). Eine Übernahme der für die gewählte Ausbildung anfallenden ordentlichen Studiengebühren durch die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht, hat doch eine gesunde Person, welche denselben Studiengang absolviert, ebenfalls dafür aufzukommen und stellen diese daher keinen behinderungsbedingten Mehraufwand im Sinne von Art. 5bis Abs. 3 IVV dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2016 vom 19. September 2017 E 2.3). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits eine Lehre als Köchin EFZ aufgenommen hatte, welche sie in der Folge abbrach. Zwar bilden gemäss Art. 5bis Abs. 2 IVV die Kosten der bereits vor Eintritt der Invalidität begonnenen Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten; diese Bestimmung stellt jedoch die mutmasslichen Aufwendungen des Invaliden jenen Kosten gegenüber, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer aus invaliditätsbedingten Gründen gewählten erstmaligen beruflichen Ausbildung, die im Vergleich zu einer ohne Invalidität ergriffenen anderen Ausbildung höher ausfallen, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten (AHI-Praxis 1997 157). Zudem ist der Beschwerdeführerin die Ausübung der Tätigkeit als Köchin zwar gesundheitsbedingt nicht mehr möglich, ein Wechsel der Ausbildungssituation war indessen bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz geplant (Urk.”