RS 412.10 ↩
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Für Leistungen nach Art. 5 IVV (insbesondere invaliditätsbedingte Mehrkosten und — soweit einschlägig — Taggelder) ist die Anspruchsberechtigung und die Höhe der Leistung auf eine rechtsgenügende Quantifizierung der invaliditätsbedingten Verzögerung des Ausbildungsabschlusses zu stützen; dies gilt auch, wenn die Ausbildung infolge der Invalidität verlängert wird.
“Es gebe keine Hinweise, dass die SMAB den Beschwerdeführer nicht kompetent und umfassend untersucht habe. Somit würden sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen (act. G 4). Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 teilte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der finanziellen Situation dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden könne (act. G 8). Den daraufhin erhobenen Kostenvorschuss über Fr. 600.-- (act. G 9) bezahlte der Beschwerdeführer umgehend. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 23. März 2021 geschlossen (act. G 11). Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen Im Streit liegt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf invaliditätsbedingte Mehrkosten bei der beruflichen Erstausbildung (Studium an der B.___; Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 IVV) sowie auf Taggelder während der beruflichen Erstausbildung aufgrund einer invaliditätsbedingten Verlängerung der Ausbildung (Art. 22 IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV; vgl. dazu auch Rz. 1034 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder in der Invalidenversicherung, KSTI). Zur Klärung dieser Frage bedarf es einer rechtsgenüglichen Quantifizierung der invaliditätsbedingten Verzögerung des Abschlusses des Studiums an der B.___. Zu prüfen ist demnach vorab, ob diesbezüglich, nach Erstattung des SMAB-Gutachtens und in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten, eine zuverlässige Entscheidgrundlage vorliegt. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.”
Die erstmalige berufliche Ausbildung muss — im Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel — sachlich, zeitlich, finanziell und persönlich angemessen sein. Sachlich angemessen ist die Massnahme, wenn sie voraussichtlich dazu führt, dass die versicherte Person ein Erwerbseinkommen erzielen kann, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (Eingliederungswirksamkeit).
“Gemäss vorgenanntem Urteil des Bundesgerichts muss die Vorkehr zunächst geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Sodann ist die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Massnahme zu beurteilen, dies anhand der Umstände des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person – je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. – unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV, wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2022, 9C_131/2022, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Weiter muss die erstmalige berufliche Ausbildung – im Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel – sachlich, zeitlich, finanziell und persönlich angemessen sein (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Sachlich angemessen ist die Vorkehr, wenn sie die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (Eingliederungswirksamkeit). Dieser Effekt muss weder den rentenrelevanten Invaliditätsgrad beeinflussen noch eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwarten lassen. Zudem müssen die Kosten (resp.”
Erhebliche Mehrkosten im Sinn von Art. 5 Abs. 2 IVV liegen vor, wenn die Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um mehr als 400 Franken höher sind als ohne Invalidität.
“2c et les références citées ; TF 9C_290/2008 du 27 janvier 2009 consid. 2.1 ; cf. également : Valterio, op. cit., n° 10 ad art. 8 LAI, p. 102 et référence citée). d) L’art. 16 al. 1 LAI énonce que l’assuré qui n’a pas encore eu d’activité lucrative et à qui sa formation professionnelle initiale occasionne, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés qu’à un non-invalide a droit au remboursement de ses frais supplémentaires si la formation répond à ses aptitudes. e) Aux termes de l’art. 5 al. 1 RAI (règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.201), dans sa teneur au 31 décembre 2021 (cf. consid. 3 ci-dessus), sont réputés formation professionnelle initiale tout apprentissage ou formation accélérée, ainsi que la fréquentation d’écoles supérieures, professionnelles ou universitaires, faisant suite aux classes de l’école publique ou spéciale fréquentées par l’assuré, et la préparation professionnelle à un travail auxiliaire ou à une activité en atelier protégé. L’art. 5 al. 2 RAI précise que les frais de formation professionnelle initiale ou de perfectionnement sont réputés beaucoup plus élevés lorsqu’à cause de l’invalidité, la différence entre ces frais et ceux qu’aurait l’assuré pour sa formation s’il n’était pas invalide dépasse un montant annuel de 400 francs (cf. également art. 5bis al. 1 RAI). f) Est invalide au sens de l’art. 16 LAI l’assuré qui, en raison de la nature et de la gravité de l’affection, est empêché, malgré ses efforts, de suivre normalement une formation professionnelle initiale. Cette condition est réalisée lorsqu’il encourt, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés que ceux qui incombent à une personne qui n’est pas invalide Pour l’effet invalidant des atteintes à la santé psychique, les principes développés par la jurisprudence à propos de l’art. 4 LAI sont applicables (cf. Valterio, op. cit., n° 2 ad art. 16 LAI, p. 219). g) L’octroi d’une mesure de formation professionnelle initiale est subordonnée aux conditions générales de l’art.”
“Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). Erhebliche Mehrkosten liegen gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV vor, wenn die Aufwendungen der versicherten Person für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.”
Vorbereitungskurse zur Berufsmaturität sind nach den vorliegenden Entscheidsauszügen weder als berufliche Grundbildung noch als allgemeinbildende Schule einzuordnen. Deshalb findet Art. 22 Abs. 4 IVG in solchen Fällen keine Anwendung. Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Taggelder gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV, gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a IVG.
“Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Taggelder während des Vorbereitungskurses Berufsmaturitätsschule hat. Dies stellt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 22 Abs. 4 IVG in Frage (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5). Laut Art. 22 Abs. 4 IVG haben Versicherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, keinen Anspruch auf ein Taggeld. Mit Mitteilung vom 5. April 2024 (act. IIA 136) wurden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung Leistungen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV gewährt (vgl. E. 2.1 hiervor), dies in Form einer Kostengutsprache für den Vorbereitungskurs Berufsmaturitätsschule bei der C.________ AG. Der von der Beschwerdeführerin besuchte Vorbereitungskurs stellt weder eine berufliche Grundbildung dar (vgl. dazu www….) noch handelt es sich um eine allgemeinbildende Schule (vgl. dazu …). Art. 22 Abs. 4 IVG findet vorliegend somit keine Anwendung. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a IVG (vgl. E. 2.1 hiervor) hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld.”
“Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Taggelder während des Vorbereitungskurses Berufsmaturitätsschule hat. Dies stellt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 22 Abs. 4 IVG in Frage (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5). Laut Art. 22 Abs. 4 IVG haben Versicherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, keinen Anspruch auf ein Taggeld. Mit Mitteilung vom 5. April 2024 (act. IIA 136) wurden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung Leistungen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV gewährt (vgl. E. 2.1 hiervor), dies in Form einer Kostengutsprache für den Vorbereitungskurs Berufsmaturitätsschule bei der C.________ AG. Der von der Beschwerdeführerin besuchte Vorbereitungskurs stellt weder eine berufliche Grundbildung dar (vgl. dazu www….) noch handelt es sich um eine allgemeinbildende Schule (vgl. dazu …). Art. 22 Abs. 4 IVG findet vorliegend somit keine Anwendung. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a IVG (vgl. E. 2.1 hiervor) hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld.”
Fehlt eine Berufswahl, sind die Voraussetzungen für eine gezielte Vorbereitung nach Art. 5 Abs. 2 IVV (lit. a–c) nicht erfüllt. Die betroffene Person befindet sich daher weder in der erstmaligen beruflichen Ausbildung noch in einer gezielten Vorbereitung auf eine solche.
“2. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass die erstmalige berufliche Ausbildung im kaufmännischen Bereich im August 2021 abgebrochen wurde. Die damals ausgerichteten Taggelder sind somit nicht im Sinne einer übergangsrechtlichen Besitzstandsgarantie weiter zu bezahlen. Die aktuell umstrittene Integrationsmassnahme bei der Stiftung D. dient gemäss Zielvereinbarung vom 26. April 2022 dem Aufbau der physischen und psychischen Belastbarkeit, dem Aufbau einer beruflichen Tagesstruktur und der Steigerung der Präsenzzeit sowie der Förderung von Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenzen. Damit handelt es sich um eine Massnahme zur sozialberuflichen Rehabilitation und folglich um eine Integrationsmassnahme nach Art. 14a IVG. Solche Massnahmen sind definitionsgemäss auf die berufliche Eingliederung gerichtet. Indessen handelt es sich dabei nicht ohne Weiteres auch um eine gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung, die als Teil der beruflichen Erstausbildung gemäss Art. 5 IVV anzusehen ist. Eine solche kann bloss unter den in Art. 5 Abs. 2 lit. a bis c IVV genannten Voraussetzungen angenommen werden. Da vorliegend im umstrittenen Zeitraum noch nicht einmal eine Berufswahl getroffen worden war, sind diese Voraussetzungen klar nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin befindet sich damit nicht in der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder in der gezielten Vorbereitung auf eine solche. Für die Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG gelten mangels Spezialregelung die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Taggeldes (vgl.: KSTI, Stand 1. Januar 2023, Rz. 0801 bis 0804; vgl. auch: Anhang III des KSTI). Das Taggeld (Grundentschädigung) beträgt folglich 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Hat die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens kein Einkommen erzielt, erhält sie folglich kein Taggeld. Damit soll letztlich die Gleichbehandlung von jungen Versicherten und gesunden Personen in Ausbildung sichergestellt werden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], in: Bundesblatt [BBl] 2017, S.”
“2. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass die erstmalige berufliche Ausbildung im kaufmännischen Bereich im August 2021 abgebrochen wurde. Die damals ausgerichteten Taggelder sind somit nicht im Sinne einer übergangsrechtlichen Besitzstandsgarantie weiter zu bezahlen. Die aktuell umstrittene Integrationsmassnahme bei der Stiftung D. dient gemäss Zielvereinbarung vom 26. April 2022 dem Aufbau der physischen und psychischen Belastbarkeit, dem Aufbau einer beruflichen Tagesstruktur und der Steigerung der Präsenzzeit sowie der Förderung von Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenzen. Damit handelt es sich um eine Massnahme zur sozialberuflichen Rehabilitation und folglich um eine Integrationsmassnahme nach Art. 14a IVG. Solche Massnahmen sind definitionsgemäss auf die berufliche Eingliederung gerichtet. Indessen handelt es sich dabei nicht ohne Weiteres auch um eine gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung, die als Teil der beruflichen Erstausbildung gemäss Art. 5 IVV anzusehen ist. Eine solche kann bloss unter den in Art. 5 Abs. 2 lit. a bis c IVV genannten Voraussetzungen angenommen werden. Da vorliegend im umstrittenen Zeitraum noch nicht einmal eine Berufswahl getroffen worden war, sind diese Voraussetzungen klar nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin befindet sich damit nicht in der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder in der gezielten Vorbereitung auf eine solche. Für die Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG gelten mangels Spezialregelung die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Taggeldes (vgl.: KSTI, Stand 1. Januar 2023, Rz. 0801 bis 0804; vgl. auch: Anhang III des KSTI). Das Taggeld (Grundentschädigung) beträgt folglich 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Hat die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens kein Einkommen erzielt, erhält sie folglich kein Taggeld. Damit soll letztlich die Gleichbehandlung von jungen Versicherten und gesunden Personen in Ausbildung sichergestellt werden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], in: Bundesblatt [BBl] 2017, S.”
Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit auf die Art ihrer Durchführung, nicht auf das Ausbildungsniveau. Die Ausbildung ist so auszugestalten, dass sie dem Eingliederungszweck genügt und der Invalidenversicherung keine unnötigen Mehrkosten verursacht; es sind demnach in der Regel nur zweckmässige, nicht unbedingt bestmögliche Vorkehren zu treffen.
“Was das Kriterium der Notwendigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) anbelangt, ist für den Umfang der erforderlichen Vorkehren von den Umständen des konkreten Falles auszugehen, wozu auch die von Person zu Person – je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. – unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV, wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (SVR 2023 IV Nr. 11 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form von Coaching angewiesen ist, z.B. um den Studienalltag zu reflektieren oder anspruchsvolle Korrespondenz zu erledigen (AB 231 S. 3). Mit der streitigen Massnahme entstehen der Beschwerdegegnerin keine unnötigen Kosten (vgl. dazu auch zutreffend Replik S. 4). Die Notwendigkeit der Massnahme ist somit zu bejahen.”
“Gemäss vorgenanntem Urteil des Bundesgerichts muss die Vorkehr zunächst geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Sodann ist die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Massnahme zu beurteilen, dies anhand der Umstände des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person – je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. – unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV, wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2022, 9C_131/2022, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Weiter muss die erstmalige berufliche Ausbildung – im Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel – sachlich, zeitlich, finanziell und persönlich angemessen sein (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Sachlich angemessen ist die Vorkehr, wenn sie die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (Eingliederungswirksamkeit). Dieser Effekt muss weder den rentenrelevanten Invaliditätsgrad beeinflussen noch eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwarten lassen. Zudem müssen die Kosten (resp.”
“- unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr (BGE 142 V 523 E. 6.3; Urteil 8C_127/2021 vom 22. Juli 2021 E. 3.2). Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen (Urteil 9C_457/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.2; BGE 106 V 165 E. 2; MICHEL VALTERIO, Commentaire, Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], 2018, N 10 zu Art. 16 IVG; ERWIN MURER, Handkommentar Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, N 79 zu Art. 16 IVG; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 652). Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV, wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (BUCHER, a.a.O., Rz. 623).”
Bei Jugendlichen in der Übergangsphase Schule–Beruf darf psychische Erkrankung nicht generell vom Anspruch auf Unterstützung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 5 Abs. 1 IVV ausschliessen. Je nach Verlauf und individuellem Bedarf kann die Unterstützung auch eine Mittelschul- oder universitäre Ausbildung einschliessen; in geeigneten Fällen kommen zudem Stabilisierungsmassnahmen oder berufsberaterische Unterstützung in Betracht.
“Der provisorische Leistungsausweis für die Prüfungen vom Juni 2023 (IV-Akte 77) hingegen enthält einige Fächer, die mit «u» bewertet wurden, was für «ungraded» steht und bedeutet, dass die erforderliche Punktzahl nicht erreicht wurde (vgl. www.ivyeducation.co.uk/insights/a-level-grades-explained, zuletzt besucht am 12. September 2024). Darüber hinaus finden sich in den Akten keine weiteren Angaben über den schulischen Verlauf. 4.5. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Eingliederungsfähigkeit zu Unrecht verneint hat. Die Berichte der behandelnden Fachpersonen sprechen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Ausbildungsfähigkeit. Sodann steht die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und neurologischer Überwachung. Die Beschwerdegegnerin wird daher den Stand der Dinge bezüglich der begonnenen Ausbildung abzuklären und der Beschwerdeführerin daraufhin berufliche Massnahmen zu gewähren haben. Welcher Art diese sein werden, hängt vom Verlauf der Schullaufbahn und dem erhobenen Bedarf ab. Denkbar ist die Unterstützung der auch die Mittelschule und Universität - umfassenden erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVV, oder nötigenfalls die Gewährung von Stabilisierungsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG, beziehungsweise eine berufsberaterische Unterstützung bei der Entwicklung neuer beruflicher Perspektiven. Insbesondere mit Blick auf die WEIV und deren Zielsetzung, Jugendliche und junge Erwachsene mit psychischen Erkrankungen beim Übergang zwischen Schule und Erwerbsleben zu unterstützen, geht es nicht an, der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen in dieser Übergangsphase die Unterstützung zu versagen. 5. 5.1. Aus den obenstehenden”
“Der provisorische Leistungsausweis für die Prüfungen vom Juni 2023 (IV-Akte 77) hingegen enthält einige Fächer, die mit «u» bewertet wurden, was für «ungraded» steht und bedeutet, dass die erforderliche Punktzahl nicht erreicht wurde (vgl. www.ivyeducation.co.uk/insights/a-level-grades-explained, zuletzt besucht am 12. September 2024). Darüber hinaus finden sich in den Akten keine weiteren Angaben über den schulischen Verlauf. 4.5. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Eingliederungsfähigkeit zu Unrecht verneint hat. Die Berichte der behandelnden Fachpersonen sprechen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Ausbildungsfähigkeit. Sodann steht die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und neurologischer Überwachung. Die Beschwerdegegnerin wird daher den Stand der Dinge bezüglich der begonnenen Ausbildung abzuklären und der Beschwerdeführerin daraufhin berufliche Massnahmen zu gewähren haben. Welcher Art diese sein werden, hängt vom Verlauf der Schullaufbahn und dem erhobenen Bedarf ab. Denkbar ist die Unterstützung der auch die Mittelschule und Universität - umfassenden erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVV, oder nötigenfalls die Gewährung von Stabilisierungsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG, beziehungsweise eine berufsberaterische Unterstützung bei der Entwicklung neuer beruflicher Perspektiven. Insbesondere mit Blick auf die WEIV und deren Zielsetzung, Jugendliche und junge Erwachsene mit psychischen Erkrankungen beim Übergang zwischen Schule und Erwerbsleben zu unterstützen, geht es nicht an, der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen in dieser Übergangsphase die Unterstützung zu versagen. 5. 5.1. Aus den obenstehenden”
Praktische Ausbildungen wie die INSOS-Ausbildung, die einer Vorbereitung auf Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einem geschützten Atelier entsprechen, können als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 IVV angesehen werden; dies schliesst Fälle ein, in denen der Ausbildungsbeginn wegen gesundheitlicher Verhinderung erst verzögert erfolgen konnte.
“Le droit de la recourante à une formation professionnelle initiale au sens de l'art. 16 LAI n'est pas contesté. Si, dans un premier temps, elle a été empêchée de débuter une formation après sa scolarité (terminée en 2015) en raison de son atteinte à la santé (cf. "Notes entretien réadaptation" du 4 mai 2017), elle a été en mesure, grâce à d'importants progrès réalisés par la suite au Centre de formation B.________, à U.________, d'envisager la formation pratique INSOS en 2020 (cf. rapport d'entretien d'évaluation du 7 juillet 2020). Il s'agit d'une formation pratique dispensée par l'association de branche des prestataires de services pour les personnes en situation de handicap (nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung [INSOS]), qui correspond à une préparation professionnelle à un travail auxiliaire ou à une activité en atelier protégé au sens de l'art. 5 al. 1 RAI (cf. ATF 142 V 523 consid. 2.2). L'intimé a accordé cette formation en tant que mesure de nouvelle réadaptation au sens de l'art. 8a LAI. Selon l'al. 1 de cette disposition, les bénéficiaires de rente ont droit à des mesures de nouvelle réadaptation aux conditions suivantes: leur capacité de gain peut, selon toute vraisemblance, être améliorée (let.”
“Le droit de la recourante à une formation professionnelle initiale au sens de l'art. 16 LAI n'est pas contesté. Si, dans un premier temps, elle a été empêchée de débuter une formation après sa scolarité (terminée en 2015) en raison de son atteinte à la santé (cf. "Notes entretien réadaptation" du 4 mai 2017), elle a été en mesure, grâce à d'importants progrès réalisés par la suite au Centre de formation B.________, à U.________, d'envisager la formation pratique INSOS en 2020 (cf. rapport d'entretien d'évaluation du 7 juillet 2020). Il s'agit d'une formation pratique dispensée par l'association de branche des prestataires de services pour les personnes en situation de handicap (nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung [INSOS]), qui correspond à une préparation professionnelle à un travail auxiliaire ou à une activité en atelier protégé au sens de l'art. 5 al. 1 RAI (cf. ATF 142 V 523 consid. 2.2). L'intimé a accordé cette formation en tant que mesure de nouvelle réadaptation au sens de l'art. 8a LAI. Selon l'al. 1 de cette disposition, les bénéficiaires de rente ont droit à des mesures de nouvelle réadaptation aux conditions suivantes: leur capacité de gain peut, selon toute vraisemblance, être améliorée (let.”
Als "erstmalige berufliche Ausbildung" i.S.v. Art. 5 Abs. 1 IVV gilt unter anderem die berufliche Grundbildung nach dem BBG. Die Rechtsprechung stellt im Rahmen solcher Ausbildungen fest, dass konkrete invaliditätsbedingte Mehrkosten (z. B. Abonnemente für Hörsysteme) auftreten können.
“Der Beschwerdeführer befindet sich in der Ausbildung zum … EFZ (vgl. AB 58 S. 2). Hierbei handelt es sich um eine berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10), weshalb sie i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a IVV als erstmalige berufliche Ausbildung gilt. Dieses Berufsziel wurde durch die Beschwerdegegnerin denn auch explizit anerkannt (vgl. AB 62). Die dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser erstmaligen Ausbildung aufgrund des Hörsystem-Abonnements entstehenden Mehrkosten sind auf dessen Schwerhörigkeit zurückzuführen und damit offensichtlich als invaliditätsbedingt i.S.v. Art. 5bis IVV zu qualifizieren. Ebenfalls betragen sie mehr als die minimal vorausgesetzten Fr. 400.-- pro Jahr (vgl. AB 64 S. 2 ff., BB 11) und sind damit von wesentlichem Umfang i.S.v. Art. 5bis Abs. 4 IVV (vgl. hierzu auch Rz. 1314 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM; Stand 1. Juli 2022]).”
“Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten gemäss Art. 5bis IVV die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Abs. 3). Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens 400 Franken betragen (Abs. 4). An die invaliditätsbedingten Mehrkosten anrechenbar sind (Abs. 5): die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (lit. a), die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider (lit.”
Vorbereitende berufliche Massnahmen für Hilfsarbeiten oder Tätigkeiten in geschützten Werkstätten sind bei Personen, die bereits eine Rente beziehen, nicht von vornherein ausgeschlossen. Würde man für Art. 5 Abs. 1 IVV eine rentenwirksame Einkommensveränderung voraussetzen, wären solche Massnahmen für viele Rentenbeziehende faktisch nicht durchführbar. Solche Massnahmen können eingliederungswirksam sein und werden im Zusammenhang mit Art. 8a IVG und Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG ausdrücklich genannt.
“erzielen kann, im Sinne dieser minimalen Eingliederungswirksamkeit verbessern. Wenn hingegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt würde, wonach i.S.v. Art. 8a Abs. 1 IVG im Anschluss an die Wiedereingliederung eine rentenwirksame Veränderung erforderlich ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3), wären berufliche Massnahmen, welche auf die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte abzielen (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 Abs. 1 IVV), bei zahlreichen Personen, die bereits eine Rente beziehen, faktisch ausgeschlossen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit einer solchen Tätigkeit kaum je ein rentenbeeinflussendes Einkommen erzielt werden kann. Die beruflichen Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG umfassen aber explizit auch die Vorbereitung auf eine ebensolche Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vgl. E. 2.2 f. hiervor).”
“erzielen kann, im Sinne dieser minimalen Eingliederungswirksamkeit verbessern. Wenn hingegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt würde, wonach i.S.v. Art. 8a Abs. 1 IVG im Anschluss an die Wiedereingliederung eine rentenwirksame Veränderung erforderlich ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3), wären berufliche Massnahmen, welche auf die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte abzielen (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 Abs. 1 IVV), bei zahlreichen Personen, die bereits eine Rente beziehen, faktisch ausgeschlossen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit einer solchen Tätigkeit kaum je ein rentenbeeinflussendes Einkommen erzielt werden kann. Die beruflichen Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG umfassen aber explizit auch die Vorbereitung auf eine ebensolche Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vgl. E. 2.2 f. hiervor).”
Die gezielte Vorbereitung gilt als Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern der Lehrvertrag unterzeichnet ist, die Anmeldung an einer weiterführenden Schule erfolgt ist und der Beginn der berufsspezifisch notwendigen Vorbereitung festgelegt ist.
“Altersjahres, die von einer Invalidität bedroht sind Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahme die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis ). Als Integrationsmassnahmen gelten nach Art. 14a Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen. Nach Art. 16 IVG haben ferner Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (erstmalige berufliche Ausbildung). Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist auch die gezielte Vorbereitung darauf, sofern der Lehrvertrag unterzeichnet ist, die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist und der Beginn der berufsspezifischen notwendigen Vorbereitung festgelegt ist (Art. 5 Abs. 2 IVV). 5.3 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung besteht ein Anspruch auf Taggelder, wenn die versicherte Person Leistungen nach Art. 16 IVG bezieht oder an Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 oder 14a IVG teilgenommen hat, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Diese beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG in der Regel 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Für Versicherte in einer beruflichen Erstausbildung entspricht das auf einen Monat hochgerechnete Taggeld dem Lohn gemäss Lehrvertrag (Art. 24ter Abs.”
Bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Kostenersatz ist zu prüfen, ob die Ausbildung wegen der Invalidität tatsächlich deutlich höhere Kosten verursacht und ob sie den Anforderungen an Notwendigkeit, Eignung (Adäquanz) und Verhältnismässigkeit genügt. Erforderlich ist zudem eine realistische Prognose über die Erfolgsaussichten der Massnahme; offensichtlich aussichtslose Massnahmen sind nicht zugewiesen.
“Pour déterminer si une mesure est de nature à rétablir, à maintenir ou à améliorer la capacité de gain d'un assuré, il convient d'effectuer un pronostic sur les chances de succès des mesures demandées (ATF 132 V 221 consid. 3.2.2 et références citées). Celles-ci ne seront pas allouées si elles sont vouées à l'échec, selon toute vraisemblance (TFA I 660/02 du 2 décembre 2002 consid. 2.1) . c) En sus d’être nécessaire et adéquate, une mesure de réadaptation doit en outre respecter le principe de la proportionnalité. Elle ne peut être accordée que s’il existe un équilibre raisonnable entre les frais occasionnés et le résultat escompté (ATF 130 V 163 consid. 4.3.3 ; 124 V 108 consid. 2a et 121 V 258 consid. 2c, avec les références ; TF 9C_290/2008 du 27 janvier 2009 consid. 2.1 ; cf. également : Valterio, op. cit., n° 10 ad art. 8 LAI, p. 102 et référence citée). 5. a) L'art. 16 al. 1 LAI énonce que l'assuré qui n'a pas encore eu d'activité lucrative et à qui sa formation professionnelle initiale occasionne, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés qu'à un non-invalide a droit au remboursement de ses frais supplémentaires si la formation répond à ses aptitudes. b) Aux termes de l'art. 5 al. 1 RAI (règlement du 17 janvier 1961 sur l'assurance-invalidité ; RS 831.201), sont réputés formation professionnelle initiale tout apprentissage ou formation accélérée, ainsi que la fréquentation d'écoles supérieures, professionnelles ou universitaires, faisant suite aux classes de l'école publique ou spéciale fréquentées par l'assuré, et la préparation professionnelle à un travail auxiliaire ou à une activité en atelier protégé. L'art. 5 al. 2 RAI précise que les frais de formation professionnelle initiale ou de perfectionnement sont réputés beaucoup plus élevés lorsqu'à cause de l'invalidité, la différence entre ces frais et ceux qu'aurait l'assuré pour sa formation s'il n'était pas invalide dépasse un montant annuel de 400 francs (cf. également art. 5bis al. 1 RAI). 6. a) Est invalide au sens de l'art. 16 LAI l'assuré qui, en raison de la nature et de la gravité de l'affection, est empêché, malgré ses efforts, de suivre normalement une formation professionnelle initiale. Cette condition est réalisée lorsqu’il encourt, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés que ceux qui incombent à une personne qui n’est pas invalide Pour l'effet invalidant des atteintes à la santé psychique, les principes développés par la jurisprudence à propos de l'art.”
Art. 5 Abs. 1 IVV definiert als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: a) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (z. B. EFZ/Lehre), b) den Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und c) die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist daneben zu beachten, dass die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen muss und die jeweilige Massnahme den allgemeinen Anforderungen der Eingliederung (Eignung, Erforderlichkeit/Verhältnismässigkeit und Erfolgsaussicht) genügen muss.
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit lit. a die berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10); lit. b der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; lit. c die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.”
“Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: a. die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG); b. der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; c. die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.”
“Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 IVV).”
“Der Beschwerdeführer befindet sich in der Ausbildung zum … EFZ (vgl. AB 58 S. 2). Hierbei handelt es sich um eine berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10), weshalb sie i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a IVV als erstmalige berufliche Ausbildung gilt. Dieses Berufsziel wurde durch die Beschwerdegegnerin denn auch explizit anerkannt (vgl. AB 62). Die dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser erstmaligen Ausbildung aufgrund des Hörsystem-Abonnements entstehenden Mehrkosten sind auf dessen Schwerhörigkeit zurückzuführen und damit offensichtlich als invaliditätsbedingt i.S.v. Art. 5bis IVV zu qualifizieren. Ebenfalls betragen sie mehr als die minimal vorausgesetzten Fr. 400.-- pro Jahr (vgl. AB 64 S. 2 ff., BB 11) und sind damit von wesentlichem Umfang i.S.v. Art. 5bis Abs. 4 IVV (vgl. hierzu auch Rz. 1314 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM; Stand 1. Juli 2022]).”
“Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.”
“16 LAI, l’assuré qui a arrêté son choix professionnel, qui n’a pas encore eu d’activité lucrative et à qui sa formation professionnelle initiale occasionne, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés qu’à une personne valide a droit au remboursement de ses frais supplémentaires si la formation répond à ses aptitudes (al. 1). Sont assimilés à la formation professionnelle initiale : la formation dans une nouvelle profession pour les assurés qui, après la survenance de l’invalidité, ont entrepris de leur propre chef une activité professionnelle inadéquate qui ne saurait être raisonnablement poursuivie (al. 3 let a). L’art. 16 al. 1 LAI pose les conditions de prise en charge par l’AI des frais occasionnés par la FPI du fait de l’invalidité. Il faut que l’assuré ait arrêté son choix professionnel pour prétendre au remboursement de ses frais dans le cadre d’une FPI. Ce complément établit une limite claire entre cette prestation, d’une part, et les mesures préparatoires ou d’orientation professionnelle, d’autre part. Ces dernières interviennent à la fin du degré secondaire I et ont pour objectif d’orienter l’assuré vers un choix professionnel, de le préparer à une FPI ou de le préparer à entrer sur le marché du travail. Selon l'art. 5 al. 1 RAI, est réputée formation professionnelle initiale après l’achèvement de la scolarité obligatoire toute formation professionnelle initiale au sens de la loi fédérale du 13 décembre 2002 sur la formation professionnelle (LFPr ; let. a) ; la fréquentation d’une école supérieure, professionnelle ou universitaire (let. b) ; la préparation professionnelle à un travail auxiliaire ou à une activité en atelier protégé (let. c). 3.4 Pour déterminer si une mesure est de nature à maintenir ou à améliorer la capacité de gain d'un assuré, il convient d'effectuer un pronostic sur les chances de succès des mesures demandées (ATF 132 V 215 consid. 3.2.2 et les références). Celles-ci ne seront pas allouées si elles sont vouées à l'échec, selon toute vraisemblance (arrêt du Tribunal fédéral des assurances I 388/06 du 25 avril 2007 consid. 7.2). Le droit à une mesure de réadaptation présuppose qu'elle soit appropriée au but de réadaptation poursuivi par l'assurance-invalidité, et cela tant objectivement en ce qui concerne la mesure, que sur le plan subjectif en rapport avec la personne de l'assuré.”
“Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). 3.2. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), welche insbesondere in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG) und erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG) gewährt werden können. Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung (Art. 15 Abs. 1 IVG). Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Zu den erstmaligen beruflichen Ausbildungen zählt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV nebst der beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) auch der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule. 3.3. Von Invalidität bedrohte, noch nicht erwerbstätige Jugendliche und junge Erwachsene haben nach Art. 14a Abs. lit. b IVG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Diese Massnahmen dienen dem Aufbau und der Stabilisierung von Präsenz- und Leistungsfähigkeit. Sie stehen versicherten Personen offen, welche die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben (Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Rz 0902) und dienen nicht dem Füllen schulischer Lücken (KSBEM Rz 0912). Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis IVG). 4. 4.1. Liegen Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art.”
“8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und zudem die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu gemäss Art. 16 IVG insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung zählt. Diesbezüglich ist in Abs. 1 der genannten Bestimmung vorgesehen, dass Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV). 3.2 Die erstmalige berufliche Ausbildung muss somit den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG umschriebenen Anforderungen der Verhältnismässigkeit einer Eingliederungsmassnahme genügen. 3.2.1 Laut einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2022, (9C_131/2022, publiziert in: Sozialversicherungsrecht [SVR] - Rechtsprechung 2023 IV Nr. 11). muss die Vorkehr zunächst geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Sodann ist die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Massnahme zu beurteilen, dies anhand der Umstände des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person - je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. - unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr.”
“8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zählen die Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und die Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 15 ff. IVG). Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule (Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht), unter anderem der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1 IVV).”
Leistungen nach Art. 5 Abs. 2 IVV setzen voraus, dass wegen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens eine leistungsspezifische Invalidität vorliegt und der versicherten Person infolge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung oder Beeinträchtigung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen (z.B. durch Verzögerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung).
“des Versicherungsfalls erfolgt in jenem Zeitpunkt, da die gesundheitliche Einschränkung die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) und somit eine Leistung der Invalidenversicherung objektiv erstmals angezeigt ist (vgl. BGE 126 V 241 E. 4; Urteil 8C_421/2023 vom 5. Januar 2024 E. 4.3). Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, worunter auch die hauptsächlich beantragte erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG fällt, setzt Invalidität oder drohende Invalidität im dargelegten Sinn (E. 2.3 vorne) voraus. Im Bereich der beruflichen Massnahmen kann der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2 IVG u.a. gegeben sein, wenn die versicherte Person aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren und ihr als Folge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 Abs. 2 IVV; BGE 126 V 461 E. 1).”
“1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Bereich der beruflichen Massnahmen kann der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2 IVG unter anderem gegeben sein, wenn die versicherte Person aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren und ihr als Folge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 Abs. 2 IVV; BGE 126 V 461 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3).”
Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die berufliche Grundbildung nach dem BBG, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule sowie die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
“Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 IVV).”
“Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu insbesondere die erstmalige berufliche Ausbildung zählt. Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichstellt ist unter anderem (neben hier nicht weiter interessierenden Tätigkeiten) die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG), der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule sowie die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Letztere Ausbildung wird vom nationalen Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung (INSOS) angeboten und untersteht nicht dem BBG (vgl. BGE 142 V 523 E. 2.2). Dass darunter auch die hier in Frage stehende Ausbildung im Bürobereich fällt, wird seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. Urk. 2 S. 2). Angesichts des eingangs geschilderten Sachverhalts zu Recht keinen Anlass zu Diskussionen in den Rechtsschriften gab zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geburtsgebrechen bis anhin invaliditätsbedingt keine Ausbildung absolvieren konnte.”
Zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten sind die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung desselben beruflichen Ziels notwendig wären. Dieser Kostenvergleich bestimmt, welche Mehraufwendungen als zusätzliche Kosten im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG gelten.
“Was das Kriterium der Notwendigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) anbelangt, ist für den Umfang der erforderlichen Vorkehren von den Umständen des konkreten Falles auszugehen, wozu auch die von Person zu Person – je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. – unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV, wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (SVR 2023 IV Nr. 11 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form von Coaching angewiesen ist, z.B. um den Studienalltag zu reflektieren oder anspruchsvolle Korrespondenz zu erledigen (AB 231 S. 3). Mit der streitigen Massnahme entstehen der Beschwerdegegnerin keine unnötigen Kosten (vgl. dazu auch zutreffend Replik S. 4). Die Notwendigkeit der Massnahme ist somit zu bejahen.”
“- unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr (BGE 142 V 523 E. 6.3; Urteil 8C_127/2021 vom 22. Juli 2021 E. 3.2). Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen (Urteil 9C_457/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.2; BGE 106 V 165 E. 2; MICHEL VALTERIO, Commentaire, Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], 2018, N 10 zu Art. 16 IVG; ERWIN MURER, Handkommentar Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, N 79 zu Art. 16 IVG; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 652). Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV, wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (BUCHER, a.a.O., Rz. 623).”
Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 5 Abs. 1 IVV) besteht ein Anspruch nur, wenn die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht und geeignet sowie erforderlich ist, die Erwerbsfähigkeit konkret zu verbessern. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, dass in der Regel nur Massnahmen zugewährt werden, die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügen, nicht aber die bestmöglichen Massnahmen.
“Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und zudem die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung zählt. Dazu ist in Art. 16 Abs. 1 IVG vorgesehen, dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Zu den erstmaligen beruflichen Ausbildungen zählt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002. 3.3 Die erstmalige berufliche Ausbildung muss somit den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG umschriebenen Anforderungen der Verhältnismässigkeit einer Eingliederungsmassnahme genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2022, 9C_131/2022, E. 2.3). Gemäss vorgenanntem Urteil des Bundesgerichts muss die Vorkehr zunächst geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Sodann ist die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Massnahme zu beurteilen, dies anhand der Umstände des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person – je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. – unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr.”
Als "erstmalige berufliche Ausbildung" im Sinn von Art. 5 Abs. 1 IVV ist eine gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen; es geht um den systematischen Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten. Als derartige Ausbildung gelten nach der genannten Praxis erst Massnahmen, die nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Voraussetzung ist, dass die schulischen Vorkehrungen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierender Bestandteil des Berufsziels formuliert sind.
“Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b/aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden.”
Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist auch die gezielte Vorbereitung darauf, sofern der Lehrvertrag unterzeichnet ist, die Anmeldung an einer weiterführenden Schule erfolgt ist und der Beginn der berufsspezifisch notwendigen Vorbereitung festgelegt ist.
“Altersjahres, die von einer Invalidität bedroht sind Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahme die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis ). Als Integrationsmassnahmen gelten nach Art. 14a Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen. Nach Art. 16 IVG haben ferner Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (erstmalige berufliche Ausbildung). Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist auch die gezielte Vorbereitung darauf, sofern der Lehrvertrag unterzeichnet ist, die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist und der Beginn der berufsspezifischen notwendigen Vorbereitung festgelegt ist (Art. 5 Abs. 2 IVV). 5.3 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung besteht ein Anspruch auf Taggelder, wenn die versicherte Person Leistungen nach Art. 16 IVG bezieht oder an Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 oder 14a IVG teilgenommen hat, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Diese beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG in der Regel 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Für Versicherte in einer beruflichen Erstausbildung entspricht das auf einen Monat hochgerechnete Taggeld dem Lohn gemäss Lehrvertrag (Art. 24ter Abs.”
Art. 5 Abs. 1 IVV nennt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: a) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz; b) den Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule nach Abschluss der Volks‑ oder Sonderschule; c) die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
“Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: a. die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG); b. der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; c. die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.”
“Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.”
“Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.”
“1bis IVG besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Satz 1). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Satz 2). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, unter anderem der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1 IVV).”
Für eine zweite bzw. weitere «erstmalige berufliche Ausbildung» besteht nur dann ein Anspruch nach Art. 5 Abs. 2 IVV, wenn dargelegt und belegt wird, inwiefern dadurch invaliditätsbedingt tatsächlich wesentliche Zusatzkosten entstehen. Wird ein derartiger konkreter Nachweis nicht erbracht, besteht kein Anspruch.
“Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar, inwiefern ihr konkret aus einer "zweiten" erstmaligen beruflichen Ausbildung nach der abgebrochenen Lehre als Logistikerin wegen ihres Gesundheitsschadens in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 IVV entstehen würden (E. 4.1 vorne). Ebenso wenig macht sie einen invaliditätsbedingten Lehrabbruch geltend. Damit entfällt auch die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 IVV, der den Anspruch auf eine neue berufliche Ausbildung bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung regelt.”
“Ein Anspruch auf Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung besteht, wenn dem Versicherten aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit invaliditätsbedingt, in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV; BGE 126 V 461 E. 1). Der Beschwerdeführer macht nicht ansatzweise geltend, inwiefern ihm konkret aus einer "zweiten" erstmaligen beruflichen Ausbildung nach der abgebrochenen Lehre als Automobilfachmann wegen seines Gesundheitsschadens in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 IVV entstehen würden. Soweit er sich überhaupt rechtsgenüglich mit der sachbezüglichen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie willkürlich sein soll.”
Für die in Art. 5 Abs. 1 IVV bezeichnete erstmalige berufliche Ausbildung sind invaliditätsbedingte Mehrkosten nur ersatzfähig, wenn sie durch die Invalidität verursacht werden und einen wesentlichen Umfang erreichen. Als wesentlich gilt nach Praxis/Weisung ein Betrag von mindestens 400 Franken pro Jahr.
“Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten gemäss Art. 5bis IVV die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Abs. 3). Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens 400 Franken betragen (Abs. 4). An die invaliditätsbedingten Mehrkosten anrechenbar sind (Abs. 5): die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (lit. a), die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider (lit.”
“102 et références citées). e) En sus d’être simple, nécessaire et adéquate, une mesure de réadaptation doit en outre respecter le principe de la proportionnalité. Elle ne peut être accordée que s’il existe un équilibre raisonnable entre les frais occasionnés et le résultat escompté. Une mesure de réadaptation devra en revanche être accordée lorsqu’on peut attendre un succès durable et important (ATF 130 V 163 consid 4.3.3 ; 124 V 108 consid. 2a et 121 V 258 consid. 2c, avec les références ; TF 9C_290/2008 du 27 janvier 2009 consid. 2.1 ; cf. également : Michel Valterio, op. cit., n. 10 ad art. 8 LAI, p. 102 et référence citée). 7. a) L'art. 16 al. 1 LAI (dans sa teneur en vigueur au 31 décembre 2021) énonce que l'assuré qui n'a pas encore eu d'activité lucrative et à qui sa formation professionnelle initiale occasionne, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés qu'à un non-invalide a droit au remboursement de ses frais supplémentaires si la formation répond à ses aptitudes. b) Aux termes de l'art. 5 al. 1 RAI (dans sa teneur en vigueur au 31 décembre 2021), sont réputés formation professionnelle initiale tout apprentissage ou formation accélérée, ainsi que la fréquentation d'écoles supérieures, professionnelles ou universitaires, faisant suite aux classes de l'école publique ou spéciale fréquentées par l'assuré, et la préparation professionnelle à un travail auxiliaire ou à une activité en atelier protégé. L'art. 5 al. 2 RAI précise que les frais de formation professionnelle initiale ou de perfectionnement sont réputés beaucoup plus élevés lorsqu'à cause de l'invalidité, la différence entre ces frais et ceux qu'aurait l'assuré pour sa formation s'il n'était pas invalide dépasse un montant annuel de 400 francs. 8. a) Est invalide au sens de l'art. 16 LAI l'assuré qui, en raison de la nature et de la gravité de l'affection, est empêché, malgré ses efforts, de suivre normalement une formation professionnelle initiale. Cette condition est réalisée lorsqu’il encourt, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés que ceux qui incombent à une personne qui n’est pas invalide.”
Als Voraussetzung für die von der IV übernommene erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 5 Abs. 1 IVV muss die versicherte Person bereits eine konkrete Berufswahl getroffen haben. Massnahmen zur beruflichen Orientierung oder zur Vorbereitung auf eine Ausbildung gelten dagegen nicht als erstmalige berufliche Ausbildung und begründen keinen Anspruch auf Übernahme der FPI.
“16 LAI, l’assuré qui a arrêté son choix professionnel, qui n’a pas encore eu d’activité lucrative et à qui sa formation professionnelle initiale occasionne, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés qu’à une personne valide a droit au remboursement de ses frais supplémentaires si la formation répond à ses aptitudes (al. 1). Sont assimilés à la formation professionnelle initiale : la formation dans une nouvelle profession pour les assurés qui, après la survenance de l’invalidité, ont entrepris de leur propre chef une activité professionnelle inadéquate qui ne saurait être raisonnablement poursuivie (al. 3 let a). L’art. 16 al. 1 LAI pose les conditions de prise en charge par l’AI des frais occasionnés par la FPI du fait de l’invalidité. Il faut que l’assuré ait arrêté son choix professionnel pour prétendre au remboursement de ses frais dans le cadre d’une FPI. Ce complément établit une limite claire entre cette prestation, d’une part, et les mesures préparatoires ou d’orientation professionnelle, d’autre part. Ces dernières interviennent à la fin du degré secondaire I et ont pour objectif d’orienter l’assuré vers un choix professionnel, de le préparer à une FPI ou de le préparer à entrer sur le marché du travail. Selon l'art. 5 al. 1 RAI, est réputée formation professionnelle initiale après l’achèvement de la scolarité obligatoire toute formation professionnelle initiale au sens de la loi fédérale du 13 décembre 2002 sur la formation professionnelle (LFPr ; let. a) ; la fréquentation d’une école supérieure, professionnelle ou universitaire (let. b) ; la préparation professionnelle à un travail auxiliaire ou à une activité en atelier protégé (let. c). 3.4 Pour déterminer si une mesure est de nature à maintenir ou à améliorer la capacité de gain d'un assuré, il convient d'effectuer un pronostic sur les chances de succès des mesures demandées (ATF 132 V 215 consid. 3.2.2 et les références). Celles-ci ne seront pas allouées si elles sont vouées à l'échec, selon toute vraisemblance (arrêt du Tribunal fédéral des assurances I 388/06 du 25 avril 2007 consid. 7.2). Le droit à une mesure de réadaptation présuppose qu'elle soit appropriée au but de réadaptation poursuivi par l'assurance-invalidité, et cela tant objectivement en ce qui concerne la mesure, que sur le plan subjectif en rapport avec la personne de l'assuré.”
“16 LAI, l’assuré qui a arrêté son choix professionnel, qui n’a pas encore eu d’activité lucrative et à qui sa formation professionnelle initiale occasionne, du fait de son invalidité, des frais beaucoup plus élevés qu’à une personne valide a droit au remboursement de ses frais supplémentaires si la formation répond à ses aptitudes (al. 1). Sont assimilés à la formation professionnelle initiale : la formation dans une nouvelle profession pour les assurés qui, après la survenance de l’invalidité, ont entrepris de leur propre chef une activité professionnelle inadéquate qui ne saurait être raisonnablement poursuivie (al. 3 let a). L’art. 16 al. 1 LAI pose les conditions de prise en charge par l’AI des frais occasionnés par la FPI du fait de l’invalidité. Il faut que l’assuré ait arrêté son choix professionnel pour prétendre au remboursement de ses frais dans le cadre d’une FPI. Ce complément établit une limite claire entre cette prestation, d’une part, et les mesures préparatoires ou d’orientation professionnelle, d’autre part. Ces dernières interviennent à la fin du degré secondaire I et ont pour objectif d’orienter l’assuré vers un choix professionnel, de le préparer à une FPI ou de le préparer à entrer sur le marché du travail. Selon l'art. 5 al. 1 RAI, est réputée formation professionnelle initiale après l’achèvement de la scolarité obligatoire toute formation professionnelle initiale au sens de la loi fédérale du 13 décembre 2002 sur la formation professionnelle (LFPr ; let. a) ; la fréquentation d’une école supérieure, professionnelle ou universitaire (let. b) ; la préparation professionnelle à un travail auxiliaire ou à une activité en atelier protégé (let. c). 3.4 Pour déterminer si une mesure est de nature à maintenir ou à améliorer la capacité de gain d'un assuré, il convient d'effectuer un pronostic sur les chances de succès des mesures demandées (ATF 132 V 215 consid. 3.2.2 et les références). Celles-ci ne seront pas allouées si elles sont vouées à l'échec, selon toute vraisemblance (arrêt du Tribunal fédéral des assurances I 388/06 du 25 avril 2007 consid. 7.2). Le droit à une mesure de réadaptation présuppose qu'elle soit appropriée au but de réadaptation poursuivi par l'assurance-invalidité, et cela tant objectivement en ce qui concerne la mesure, que sur le plan subjectif en rapport avec la personne de l'assuré.”
Bei Invalidität können die Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung bzw. deren gezielte Vorbereitung erstattet werden, wenn die Ausbildung den Neigungen der versicherten Person entspricht und – soweit möglich – auf die Integration in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet ist. Gezielte Vorbereitung zählt als Teil der ersten Ausbildung, wenn etwa ein Lehrvertrag unterzeichnet ist, eine Aufnahme an einer weiterführenden Schule erfolgt ist oder der Beginn einer fachlich notwendigen Vorbereitung festgelegt ist.
“16 LAI disciplina la Prima formazione professionale, e, nella sua versione valida dal 1° gennaio 2022, stabilisce che gli assicurati che hanno scelto una professione, ma che non hanno ancora esercitato alcuna attività lucrativa e che a cagione della loro invalidità incontrano notevoli spese suppletive per la prima formazione professionale, hanno diritto alla rifusione di siffatte spese se la formazione si confà alle loro attitudini (cpv. 1). La prima formazione professionale deve, per quanto possibile, essere finalizzata all’integrazione professionale nel mercato del lavoro primario e svolgersi già in esso (cpv. 2). Sono parificati alla prima formazione professionale, secondo l’art. 16 cpv. 3 LAI, la formazione in una nuova formazione per gli assicurati i quali, dopo l’insorgere dell’invalidità, hanno intrapreso un’attività lucrativa inadeguata di cui non si può ragionevolmente pretendere la continuazione (lett. a), il perfezionamento nel settore professionale dell’assicurato o in un altro settore, nella misura in cui sia idoneo e adeguato e permetta presumibilmente di migliorare o conservare la capacità al guadagno (lett. b), e, infine, la preparazione a un lavoro ausiliario o a un’attività in un laboratorio protetto (lett. c). L’art. 5 OAI (Prima formazione professionale), nel tenore in vigore dal 1° gennaio 2022, dispone quanto segue: " 1 È considerata prima formazione professionale, dopo la conclusione dell’obbligo scolastico: a. la formazione professionale di base secondo la legge del 13 dicembre 2002 sulla formazione professionale (LFPr); b. la frequenza di una scuola media, professionale o universitaria; c. la preparazione professionale a un lavoro ausiliario o a un’attività in un laboratorio protetto. 2 La preparazione mirata alla prima formazione professionale fa parte della prima formazione professionale, se: a. il contratto di tirocinio è firmato; b. l’iscrizione a una scuola superiore è avvenuta; c. l’inizio di una preparazione specifica per la professione in questione, necessaria per la prima formazione professionale, è fissato. 3 In singoli casi, la prima formazione professionale può essere considerata non conclusa, se: a. dopo la conclusione di una formazione professionale di base secondo la LFPr nel mercato del lavoro secondario, le sue capacità permettono all’assicurato di svolgere una formazione professionale di base secondo la LFPr a un livello di formazione superiore nel mercato del lavoro primario; b.”
Ein Lehrgang, der zur Maturität führt, kann als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVV gelten; die Frage der persönlichen Eignung ist dabei nicht allein von der späteren Aufnahme eines Hochschulstudiums abhängig. Im Verfahren sind eingereichte schulische Lernberichte als Beweismittel zur Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen, wenn sie fristgerecht eingereicht wurden.
“Die Vorinstanz befasst sich in erster Linie mit den Perspektiven eines weiterführenden Hochschulstudiums. Gegenstand des Verfahrens ist indessen ein zur Maturität führender Lehrgang (Art. 5 Abs. 1 IVV). Die Prognose, ob der Beschwerdeführer den Anforderungen eines späteren Hochschulstudiums trotz seiner autismusbedingten Einschränkungen standhalten könnte, ist für die Frage der persönlichen Eignung insofern nicht ausschlaggebend, als die Maturität nicht nur dann eine berufliche Eingliederung ermöglicht, wenn ein Hochschulstudium folgt. Der Mittelschulabschluss kann auch Grundlage für alternative Bildungsgänge, die dem Profil des Beschwerdeführers entsprechen, oder selbst für einen direkten Einstieg in das Erwerbsleben sein (zu den für Menschen mit Autismus notorischerweise geeigneten beruflichen Tätigkeitsfeldern vgl. unten E. 4.1.4). Im Vordergrund steht also die Eignung des Beschwerdeführers für einen gymnasialen Lehrgang. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Vorinstanzen den Lernbericht des Gymnasiums B.________ vom 9. April 2021 nicht berücksichtigt haben. Dieses Dokument wurde bereits mit dem Einwand gegen den IV-Vorbescheid vom 6. Mai 2021 eingereicht. Der Lernbericht enthält fünfzehn kurze Stellungnahmen von Lehrpersonen, die sich u.”
“Die Vorinstanz befasst sich in erster Linie mit den Perspektiven eines weiterführenden Hochschulstudiums. Gegenstand des Verfahrens ist indessen ein zur Maturität führender Lehrgang (Art. 5 Abs. 1 IVV). Die Prognose, ob der Beschwerdeführer den Anforderungen eines späteren Hochschulstudiums trotz seiner autismusbedingten Einschränkungen standhalten könnte, ist für die Frage der persönlichen Eignung insofern nicht ausschlaggebend, als die Maturität nicht nur dann eine berufliche Eingliederung ermöglicht, wenn ein Hochschulstudium folgt. Der Mittelschulabschluss kann auch Grundlage für alternative Bildungsgänge, die dem Profil des Beschwerdeführers entsprechen, oder selbst für einen direkten Einstieg in das Erwerbsleben sein (zu den für Menschen mit Autismus notorischerweise geeigneten beruflichen Tätigkeitsfeldern vgl. unten E. 4.1.4). Im Vordergrund steht also die Eignung des Beschwerdeführers für einen gymnasialen Lehrgang. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Vorinstanzen den Lernbericht des Gymnasiums B.________ vom 9. April 2021 nicht berücksichtigt haben. Dieses Dokument wurde bereits mit dem Einwand gegen den IV-Vorbescheid vom 6. Mai 2021 eingereicht. Der Lernbericht enthält fünfzehn kurze Stellungnahmen von Lehrpersonen, die sich u.”
Nach Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit insbesondere: a) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, b) der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und c) die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren.
“Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: a. die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG); b. der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; c. die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.”
Wurde eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen, so wird eine anschliessende neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Art. 24 Abs. 1 IVG betrug (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVV).
“Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (vgl. zur erstmaligen beruflichen Ausbildung Art. 5 IVV). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt (Art. 6 Abs. 2 IVV).”
“Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (vgl. zur erstmaligen beruflichen Ausbildung Art. 5 IVV). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt (Art. 6 Abs. 2 IVV).”
Eine zweijährige EBA-Grundbildung im geschützten Bereich ist nach der zitierten Rechtspraxis eine zweijährige Grundbildung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 BBG und damit als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVV zu qualifizieren; sie wäre demnach für die betroffene Person eingliederungswirksam, indem sie die Eingliederungsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt begründen kann.
“Unstrittig ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung vorhanden ist, die sie in ihrer Leistungsfähigkeit und Ausbildungsfähigkeit in einem relevanten Ausmass beeinträchtigt. Eine normale Ausbildung, in einem durchschnittlichen Lehrbetrieb im nicht geschützten Bereich steht aus diesem Grunde nicht zur Diskussion (Art. 16 Abs. 1 IVG). Die vorliegend strittige, zweijährige Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) im geschützten Bereich ist eine zweijährige Grundbildung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und damit eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVV, die für die Beschwerdeführerin eingliederungswirksam wäre, indem sie auf dem ersten Arbeitsmarkt eingliederungsfähig würde.”