Qualsiasi spesa presuppone una base giuridica, un credito a preventivo e una decisione dell’organo competente.
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Art. 105 Abs. 2 KV verlangt, dass der Regierungsrat Verordnungen nur erlässt, soweit er durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist. Im angeführten Fall stützte sich der Regierungsrat auf das kantonale Gesundheitsgesetz und dessen Vollzugskompetenzen.
“Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Gewaltentrennung und bestreiten damit die Kompetenz des Regierungsrates, zum Erlass der angefochtenen Einführung einer Maskenpflicht im Präsenzunterricht der Sekundarstufe I. Der Regierungsrat ist zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen in der Form der Verordnung befugt, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist (§ 105 Abs. 2 KV). Nach § 2 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100) ist der Regierungsrat zuständig für den Vollzug des eidgenössischen Gesundheitsrechts. Gemäss § 51 Abs. 1 GesG ergreifen «das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ( ) die erforderlichen Massnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012». Mit Bezug auf diese Bestimmung erwog der Regierungsrat, dass den Kantonen im Bereich der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bloss Vollzugskompetenzen zukämen, weshalb das zuständige Departement und die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gemäss § 4 als kantonale Vollzugsbehörden in diesem Bereich eingesetzt werden sollten (Ratschlag Nr.”
Eingriffe in ein kantonales Gewässer betreffen die Gewässerhoheit des Kantons und stehen damit in der kantonalen Zuständigkeit.
“Der Zürichsee ist im Bereich des Gestaltungsplanperimeters im Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte als Landschaftsschutzobjekt eingetragen. Die Verfügung der Baudirektion vom 26. April 2019 hält fest, dass die bestehenden Anlagen ein unerlässlicher Teil des Ortsbilds sind und in ihrer Beschaffenheit als Freiflächen erhalten werden sollen. Die ZüriBahn trete aufgrund ihrer Dimension im Landschafts- und Ortsbild prominent in Erscheinung und werde während ihrer Betriebsphase das Bild des Zürcher Seebeckens mitprägen. Die Seilbahn stellt sich als seeüberspannende Anlage in den Blick vom Seebecken auf die dahinter liegende See-, Hügel- und Alpenlandschaft (Planungsbericht im Sinne von Art. 47 RPV zum Kantonalen Gestaltungsplan Seilbahn Mythenquai – Zürichhorn [ZüriBahn] vom 25. März 2019 Ziffer 4.2). Es sind somit grosse Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild zu erwarten. Beim Zürichsee handelt es sich um ein für den Kanton Zürich prägendes und identitätsstiftendes Landschaftselement. Als öffentliches Gewässer (eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch) untersteht es der Gewässerhoheit des Kantons (Art. 105 Abs. 1 KV, § 5 WWG; Markus Rüssli, Landanlagen und Bauten auf Landanlagen im Kanton Zürich, ZBl 108/2007, S. 667). Die Seilbahn hat daher nicht nur Auswirkungen auf ein einzelnes Gemeindegebiet, sondern auch grossflächig auf kantonalen Grund. Das Gebiet der Station Mythenquai sowie der Bereich der westlichen Stütze im See befinden sich in einer archäologischen Zone. Die Station im Gebiet Zürichhorn liegt zwar nicht in einer solchen Zone. Das Gebiet weist jedoch ein hohes archäologisches Potenzial auf. Archäologische Befunde/Funde sind an beiden Standorten nicht auszuschliessen (Planungsbericht Ziffer 4.3). Die Station Zürichhorn befindet sich im Gewässerschutzbereich Au. Beide Seeufer sind zudem dem Gewässerschutzbereich Ao zugeordnet (Umweltverträglichkeitsbericht vom 26. Oktober 2018 S. 10). Die Station Mythenquai kommt auf einem belasteten Standort gemäss Kataster der belasteten Standorte (KbS) zu liegen (Umweltverträglichkeitsbericht S. 11). Das Vorhaben hat daher auch Auswirkungen auf die Umwelt, welche in einer Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen.”
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