Il diritto di voto in materia comunale spetta ad ogni persona che abbia diritto di voto in materia cantonale e risieda nel Comune da almeno tre mesi.
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Art. 114 Abs. 2 KV weist den Gemeinden die Zuständigkeit für die Versorgung und Verteilung des Wassers in ihrem Gebiet zu. Die Gemeinden können demnach Regelungen zu Erschliessung, Trägerschaft, Finanzierung und Unterhalt treffen (z. B. in Erschliessungs- oder Wasserreglementen). Öffentliche Abgaben (Gebühren/Abgaben) bedürfen einer formellen gesetzlichen Grundlage; die Kosten der öffentlichen Wasserversorgung dürfen die Gemeinden auf die Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger überwälzen, wobei die Bemessung nach der bezogenen Wassermenge möglich ist. Weiter verpflichten kantonale Regelungen die Gemeinden zu einem haushälterischen Umgang mit Wasser und zu entsprechenden Anreizen in Nutzungsbedingungen und Gebühren.
“Gesetzliche Grundlage Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV, SGS 100) sorgen Kanton und Gemeinden für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer. § 114 Abs. 2 KV bestimmt, dass den Gemeinden zudem die Versorgung und Verteilung des Wassers auf ihrem Gebiet obliegt. Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetztes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Erschliessungsreglemente zu erlassen, in denen insbesondere die Art und Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, können zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden (§ 90 Abs. 2 EntG). Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien festlegt (§ 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.). Die Einwohnergemeinde B. regelt die Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgung sowie der öffentlichen Kanalisation im Wasserreglement der Gemeinde B.”
“Gemäss § 114 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 sorgt der Kanton für die Beschaffung von Trink- und Brauchwasser zur Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs. Den Gemeinden obliegt die Wasserversorgung in ihrem Gebiet und sie sind zur Wasserverteilung im Baugebiet verpflichtet (§ 114 Abs. 2 KV; § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden [Wasserversorgungsgesetz; WVG] vom 3. April 1967 i.V.m. § 4 Abs. 1 WVG). Die Wasserversorgung ist gemäss § 1 WVG wegen ihrer lebenswichtigen Bedeutung vom Kanton und den Gemeinden möglichst wirtschaftlich und zweckmässig zu betreiben. Entsprechend verpflichtet § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers des Kantons Basel-Landschaft (VoWV) vom 13. Januar 1998 die Gemeinden sowie die Wasserversorgungen zu einem haushälterischen Umgang mit Wasser. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Nutzungsbedingungen und -gebühren so auszugestalten, dass sich nachhaltige Anreize zur rationellen Verwendung von Wasser ergeben (§ 6 Abs. 2 lit. d VoWV; Steiner, a.a.O., S. 204 f.). Gemäss § 12 Abs. 1 VoWV übertragen die Gemeinden die Kosten der öffentlichen Wasserversorgung auf die Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger in Form einer jährlichen Gebühr, die sich nach der bezogenen Wassermenge bestimmt.”
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