3 commentaries
Art. 83 Abs. 1 betrifft die Erlassung der grundlegenden und wichtigen gesetzlichen Bestimmungen durch den Grossen Rat. Gemäss Abs. 2 gehören dazu insbesondere solche Vorschriften, die die Verfassung dem Gesetz vorbehält (z. B. Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen; Gegenstand, Kreis und Bemessung der Abgaben mit Ausnahme gebührenähnlicher Beträge geringer Höhe; Zweck, Art und Rahmen kantonaler Leistungen).
“Gemäss § 83 Abs. 1 KV erlässt der Grosse Rat alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes. Grundlegend und wichtig sind gemäss § 83 Abs. 2 KV Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie insbesondere Bestimmungen über die Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen (lit. a), den Gegenstand der Abgaben, den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgaben mit Ausnahme der Gebühren von geringer Höhe (lit. b), Zweck, Art und Rahmen kantonaler Leistungen (lit.”
Art. 83 Abs. 1 KV ist im verfassungsrechtlichen Zusammenhang mit Art. 85 Abs. 1 (Selbstverwaltung, weiter Handlungsspielraum) und Art. 97 Abs. 1 (Subsidiarität) zu lesen. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die zitierten Entscheide und Kommentare spricht die Verfassungsordnung gegen eine enge Auslegung der kommunalen Kompetenzen im Sinne einer unnötigen Einschränkung ihres Handlungsspielraums beim Vollzug öffentlicher Aufgaben.
“August 2006 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, ABl 2006, 1102 ff., 1108), wobei die Aufzählung möglicher Massnahmen beispielhaft gemeint war: "Solche Massnahmen können in der Unterstützung von Vorkehren im Arbeits-, Schul-, Wohn- und Freizeitbereich oder auch in gezielter Informationstätigkeit bestehen" (Hervorhebung nicht im Original). Daraus oder aus dem Sozialhilfegesetz im Allgemeinen kann entgegen der Gerichtsmehrheit kein Konzept der Sozialhilfe für den Kanton Zürich abgeleitet werden, das kommunale Mindestlohnbestimmungen ausschlösse. Dem Sozialhilfegesetz kann keine abschliessende Regelung der zulässigen kommunalen Massnahmen entnommen werden. Schliesslich kann vorliegend als Verfassungsgrundlage auch Art. 107 KV herangezogen werden, der unter dem Titel "Wirtschaft und Arbeit" Kanton und Gemeinden die Wirtschaftspolitik und namentlich bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen überträgt. Sodann ist die kommunale Zuständigkeit im Licht der kantonalen Verfassungsordnung zu betrachten. Nach Art. 83 Abs. 1 KV nehmen die politischen Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kantone zuständig sind; nach Art. 85 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig und gewährt ihnen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Wie sich aus dem Inhalt und der Systematik der Bestimmung ergibt, gilt Letzteres nicht nur in Bezug auf die Gemeindeautonomie, sondern auch beim Vollzug des kantonalen Rechts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.1; Tobias Jaag, Kommentar KV, Art. 85 N. 14). Art. 97 Abs. 1 KV verankert das Subsidiaritätsprinzip. Die Regelung der Gemeinde in der Kantonsverfassung und die Offenheit der Aufgabenbestimmungen sprechen gegen eine enge Auslegung der kommunalen Kompetenzen. Entsprechend wahrt auch die Praxis die kommunalen Spielräume. So hielt das Verwaltungsgericht zur früheren Gemeindebeschwerde fest, dass sich die Rechtsmittelbehörden bei der Frage, ob ein Beschluss der Stimmberechtigten mit den Zwecken der Gemeinde noch zu vereinbaren sei, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hätten (VGr, 2.”
“August 2006 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, ABl 2006, 1102 ff., 1108), wobei die Aufzählung möglicher Massnahmen beispielhaft gemeint war: "Solche Massnahmen können in der Unterstützung von Vorkehren im Arbeits-, Schul-, Wohn- und Freizeitbereich oder auch in gezielter Informationstätigkeit bestehen" (Hervorhebung nicht im Original). Daraus oder aus dem Sozialhilfegesetz im Allgemeinen kann entgegen der Gerichtsmehrheit kein Konzept der Sozialhilfe für den Kanton Zürich abgeleitet werden, das kommunale Mindestlohnbestimmungen ausschlösse. Dem Sozialhilfegesetz kann keine abschliessende Regelung der zulässigen kommunalen Massnahmen entnommen werden. Schliesslich kann vorliegend als Verfassungsgrundlage auch Art. 107 KV herangezogen werden, der unter dem Titel "Wirtschaft und Arbeit" Kanton und Gemeinden die Wirtschaftspolitik und namentlich bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen überträgt. Sodann ist die kommunale Zuständigkeit im Licht der kantonalen Verfassungsordnung zu betrachten. Nach Art. 83 Abs. 1 KV nehmen die politischen Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kantone zuständig sind; nach Art. 85 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig und gewährt ihnen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Wie sich aus dem Inhalt und der Systematik der Bestimmung ergibt, gilt Letzteres nicht nur in Bezug auf die Gemeindeautonomie, sondern auch beim Vollzug des kantonalen Rechts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.1; Tobias Jaag, Kommentar KV, Art. 85 N. 14). Art. 97 Abs. 1 KV verankert das Subsidiaritätsprinzip. Die Regelung der Gemeinde in der Kantonsverfassung und die Offenheit der Aufgabenbestimmungen sprechen gegen eine enge Auslegung der kommunalen Kompetenzen. Entsprechend wahrt auch die Praxis die kommunalen Spielräume. So hielt das Verwaltungsgericht zur früheren Gemeindebeschwerde fest, dass sich die Rechtsmittelbehörden bei der Frage, ob ein Beschluss der Stimmberechtigten mit den Zwecken der Gemeinde noch zu vereinbaren sei, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hätten (VGr, 2.”
Die Gemeinden dürfen freiwillig zusätzliche öffentliche Aufgaben übernehmen, soweit diese nicht Bund oder Kanton zugewiesen sind und innerhalb der Zwecke bzw. typischer lokaler Angelegenheiten liegen. In den Bereichen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, sind die Gemeinden teilweise zur Rechtsetzung befugt und können autonome Satzungen erlassen.
“nicht in erster Linie den Schutz der Arbeitnehmenden bezwecken. Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt das Bundesrecht mithin Raum für die Einführung eines kantonalen Mindestlohns aus sozialpolitischen Motiven. 7. 7.1 Damit ist allerdings noch nichts gesagt über die Kompetenz des Beschwerdegegners bzw. des Stadtzürcher Stimmvolks zum Erlass einer (kommunalen) Mindestlohnregelung. Die vom Bundesgericht in der Vergangenheit überprüften staatlichen Mindestlöhne wurden allesamt auf kantonaler Ebene eingeführt, gestützt auf eine Grundlage in der jeweiligen Kantonsverfassung. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das kantonale Recht dem Beschwerdegegner Raum für die Einführung eines Mindestlohns lässt. 7.2 Die (öffentlichen) Aufgaben einer Gemeinde im Kanton Zürich ergeben sich im Wesentlichen aus der kantonalen Gesetzgebung. Diese regelt die Gemeindeaufgaben allerdings nicht abschliessend. Die Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind (Art. 83 Abs. 1 KV). Die politischen Gemeinden sind deshalb befugt, freiwillig zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, soweit diese nicht über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen, das heisst, soweit es sich um typisch lokale Angelegenheiten handelt, welche vom Kanton und vom Bund nicht umfassend wahrgenommen werden (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 2338). In den Gebieten, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen, sind diese (teilweise) auch zur Rechtsetzung, das heisst zum Erlass autonomer Satzungen, befugt (Jaag/Rüssli, Rz. 2310). 7.3 Die Vorinstanz hält dafür, dass Art. 19 Abs. 1 KV in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. d BV, wonach sich Kanton und Gemeinden in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einsetzen, dass Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, sowie Art. 111 Abs. 1 KV, welcher Kanton und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräumten, "und zwar ohne das zusätzliche Erfordernis, dass es sich um eine typisch lokale Angelegenheit handeln müsste" (vgl.”
“August 2006 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, ABl 2006, 1102 ff., 1108), wobei die Aufzählung möglicher Massnahmen beispielhaft gemeint war: "Solche Massnahmen können in der Unterstützung von Vorkehren im Arbeits-, Schul-, Wohn- und Freizeitbereich oder auch in gezielter Informationstätigkeit bestehen" (Hervorhebung nicht im Original). Daraus oder aus dem Sozialhilfegesetz im Allgemeinen kann entgegen der Gerichtsmehrheit kein Konzept der Sozialhilfe für den Kanton Zürich abgeleitet werden, das kommunale Mindestlohnbestimmungen ausschlösse. Dem Sozialhilfegesetz kann keine abschliessende Regelung der zulässigen kommunalen Massnahmen entnommen werden. Schliesslich kann vorliegend als Verfassungsgrundlage auch Art. 107 KV herangezogen werden, der unter dem Titel "Wirtschaft und Arbeit" Kanton und Gemeinden die Wirtschaftspolitik und namentlich bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen überträgt. Sodann ist die kommunale Zuständigkeit im Licht der kantonalen Verfassungsordnung zu betrachten. Nach Art. 83 Abs. 1 KV nehmen die politischen Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kantone zuständig sind; nach Art. 85 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig und gewährt ihnen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Wie sich aus dem Inhalt und der Systematik der Bestimmung ergibt, gilt Letzteres nicht nur in Bezug auf die Gemeindeautonomie, sondern auch beim Vollzug des kantonalen Rechts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.1; Tobias Jaag, Kommentar KV, Art. 85 N. 14). Art. 97 Abs. 1 KV verankert das Subsidiaritätsprinzip. Die Regelung der Gemeinde in der Kantonsverfassung und die Offenheit der Aufgabenbestimmungen sprechen gegen eine enge Auslegung der kommunalen Kompetenzen. Entsprechend wahrt auch die Praxis die kommunalen Spielräume. So hielt das Verwaltungsgericht zur früheren Gemeindebeschwerde fest, dass sich die Rechtsmittelbehörden bei der Frage, ob ein Beschluss der Stimmberechtigten mit den Zwecken der Gemeinde noch zu vereinbaren sei, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hätten (VGr, 2.”
“nicht in erster Linie den Schutz der Arbeitnehmenden bezwecken. Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt das Bundesrecht mithin Raum für die Einführung eines kantonalen Mindestlohns aus sozialpolitischen Motiven. 7. 7.1 Damit ist allerdings noch nichts gesagt über die Kompetenz des Beschwerdegegners bzw. des Stadtzürcher Stimmvolks zum Erlass einer (kommunalen) Mindestlohnregelung. Die vom Bundesgericht in der Vergangenheit überprüften staatlichen Mindestlöhne wurden allesamt auf kantonaler Ebene eingeführt, gestützt auf eine Grundlage in der jeweiligen Kantonsverfassung. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das kantonale Recht dem Beschwerdegegner Raum für die Einführung eines Mindestlohns lässt. 7.2 Die (öffentlichen) Aufgaben einer Gemeinde im Kanton Zürich ergeben sich im Wesentlichen aus der kantonalen Gesetzgebung. Diese regelt die Gemeindeaufgaben allerdings nicht abschliessend. Die Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind (Art. 83 Abs. 1 KV). Die politischen Gemeinden sind deshalb befugt, freiwillig zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, soweit diese nicht über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen, das heisst, soweit es sich um typisch lokale Angelegenheiten handelt, welche vom Kanton und vom Bund nicht umfassend wahrgenommen werden (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 2338). In den Gebieten, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen, sind diese (teilweise) auch zur Rechtsetzung, das heisst zum Erlass autonomer Satzungen, befugt (Jaag/Rüssli, Rz. 2310). 7.3 Die Vorinstanz hält dafür, dass Art. 19 Abs. 1 KV in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. d BV, wonach sich Kanton und Gemeinden in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einsetzen, dass Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, sowie Art. 111 Abs. 1 KV, welcher Kanton und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräumten, "und zwar ohne das zusätzliche Erfordernis, dass es sich um eine typisch lokale Angelegenheit handeln müsste" (vgl.”
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