8 commentaries
Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen von 5 % erhoben werden; Bearbeitungsgebühren sind nur zulässig, wenn eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) besteht bzw. vereinbart ist.
“Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Jedoch können die Krankenversicherer die Zahlungsmodalitäten reglementarisch frei regeln (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 61 KVG). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1).”
Die Anpassung der Zahlungsfrist an die Auszahlungsmodalitäten der Sozialversicherungen ist zulässig, sofern dadurch keine systematische Benachteiligung von Sozialversicherungsbezügern entsteht und alle Versicherten gleich behandelt werden.
“Mit diesem Vorgehen wolle er die versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung resp. die systematische Benachteiligung einer Gruppe von Versicherten (Bezüger von Sozialversicherungsleistungen) vermeiden. Des Weiteren könne so der Grundsatz der Gegenseitigkeit eingehalten werden. Dazu komme, dass diese marginal längere Zahlungsfrist auch ökonomisch evident sei; es sei so doch nur ein Prämienlauf nötig und es könne auf diverse Mahnungen verzichtet werden. Auch wenn die Prämien gemäss Auffassung des BAG immer mit Blick auf die Zukunft geschuldet seien, in der das versicherte Risiko eintreten könne, sei der Versicherer ohnehin leistungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob die KVG-Prämie im Voraus bezahlt worden sei oder nicht. Eine gesetzliche Vorschrift, wonach die verspätete Zahlung der Krankenversicherungsprämien Rechtsnach-teile für die Versicherten nach sich ziehe, existiere nicht. Es handle sich bei Art. 90 KVV lediglich um eine Zahlungsmodalität. Sofern er alle Versicherten gleichbehandle und die Grundsätze von Art. 61 KVAV beachte, könne er die Zahlungsfrist den Auszahlungsmodalitäten der anderen Sozialversicherungszweige anpassen, zumal seine gesetzliche Leistungspflicht davon unangetastet bleibe. Falls das BAG diese Praxis als rechtswidrig erachte, ersuche der Krankenversicherer um einen rechtsmittelfähigen Entscheid, um diese Frage, die bisher noch nicht zu entscheiden gewesen sei, gerichtlich zu klären (BAG-act. 12, S. 7 f.). Im Zusammenhang mit den Kündigungsfristen machte der Krankenversicherer weiter geltend, verschiedene Bestimmungen würden die rechtliche und faktische Freiheit des Versichererwechsels gewährleisten. Es sei noch nicht zu entscheiden gewesen, ob ein Versicherer von der strikten Einhaltung der Kündigungsfristen absehen könne. Dies sei gemäss der Literatur zu bejahen, weil die Kündigungsfristen im Interesse der Versicherer aufgestellt worden seien. Eine Versicherungsgesellschaft, in deren Interesse die Kündigungsfrist stehe, könne eine verspätete Kündigung trotzdem auf den gesetzlichen Termin akzeptieren und auf die ihr zustehende Kündigungsfrist verzichten.”
Bei Prämienrückständen hat der Versicherer Mahnung, Gewährung einer 30-tägigen Nachfrist und anschliessende Vollstreckung zu beachten bzw. einzuleiten.
“1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2024 örtlich und sachlich zuständig. 1.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. 2.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2. 2.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.”
“100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2024 örtlich und sachlich zuständig. 3.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor. 4. 4.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 4.2. 4.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.2.2. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine Verwirkungsfrist.”
Die Pflicht zur Einleitung der Vollstreckung bei Prämienrückständen beruht ausdrücklich auf gesetzlicher Grundlage (Art. 64a Abs. 2 KVG) und ist für den Versicherer verbindlich.
“1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2024 örtlich und sachlich zuständig. 1.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. 2.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2. 2.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.”
Prämien sind im Voraus fällig; das Fälligkeitsdatum liegt üblicherweise auf dem letzten Tag des Vormonats.
“um die Bemessung des Zahlungsintervalls gehe, nicht um den Zeitpunkt der Zahlung. Zudem bestätige das Bundesgericht in E. 4.3.1 die Vorauszahlungspflicht. Auch der Hinweis auf Eugster (Gebhard Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, zitiert in der 1. Aufl. 2010, Art. 61 KVG Rz. 8) sei aus dem Zusammenhang gerissen. Vielmehr nenne jener die «im Voraus» zu leistende Zahlung ausdrücklich. So schreibe Eugster im SBVR in der Auflage aus dem Jahr 2016 (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [nachfolgend: SBVR Krankenversicherung], Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 1317) denn auch: «Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 Abs. 1 KVV). [...] Da die Prämie im Voraus zu begleichen ist (Art. 90 KVV), fällt das Fälligkeitsdatum der Forderung auf den letzten Tag des Monats, welcher dem Monat, für den die Prämie geschuldet ist, vorausgeht.» Hingegen habe Eugster in der Vorauflage noch geschrieben: «Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 Abs. 1 KVV). Da das KVG und die KVV darüber hinaus zu den Zahlungsmodalitäten nichts normieren, bleibt Raum für autonome reglementarische Detailgestaltung durch die Versicherer. [...] Die Versicherer können in den Versicherungsbedingungen die Fälligkeit der Prämien autonom regeln.”
Mahnung durch Vollstreckungsbehörde bzw. Mahnung vor Betreibung gilt als vernünftiger Grund für Prämieninkasso/Prämienabzug.
“Das Versicherungsobligatorium zeichnet sich dadurch aus, dass die versicherungspflichtige Person bei einem Versicherungsträger nach Art. 11 KVG ungeachtet der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwingend im vom Gesetzgeber näher definierten obligatorischen Umfang angeschlossen sein muss und die entsprechenden Prämien (Art. 61 KVG) wie auch Kostenbeteiligungen (Art. 64 KVG) zu tragen hat (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 331 und 342). Wenn der Bundesrat mit Rücksicht auf das Versicherungsobligatorium bei fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen in alt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KVV eine Mahnung verlangt, ehe der Versicherungsträger zur Vollstreckung schreitet, ist darin insbesondere im Hinblick auf die den Kassen offenstehende Möglichkeit, sich selber im Anerkennungsprozess gemäss Art. 79 SchKG die Rechtsöffnung zu erteilen, ein vernünftiger Grund zu erblicken. Als willkürlich kann diese Bestimmung nicht bezeichnet werden, auch wenn sich die vom Bundesrat getroffene Regelung im Einzelfall ausnahmsweise als wenig zweckmässig erweisen mag, etwa wenn sich die versicherte Person aus grundsätzlichen Überlegungen von vornherein einer Prämienzahlung verweigert. Der mit einem solchen Prozedere verbundene, im Allgemeinen eher geringfügige Mehraufwand der Kassen ist hinzunehmen.”
Die elterliche Solidarhaftung für Prämien endet mit Erreichen der Volljährigkeit; die Beitragspflicht trifft danach die versicherte Person selbst.
“Die Beschwerdeführerin untersteht dem Versicherungsobligatorium (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Sie ist Versicherungsnehmerin und Schuldnerin der Versicherungsbeiträge und Kostenbeteiligungen (Art. 61 KVG). Die solidarische Haftung der Eltern endete von Rechts wegen mit der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_660/2007 vom 28. April 2008 E. 3.2), also am 4. August”
Die Prämienfestsetzung umfasst auch die praktischen Fragen der Zahlungsabwicklung sowie die damit verbundenen Mahn- und Vollstreckungsverfahren bei Zahlungsverzug.
“100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2024 örtlich und sachlich zuständig. 3.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor. 4. 4.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 4.2. 4.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.2.2. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine Verwirkungsfrist.”
“Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.