3 commentaries
Kantonales Recht beschränkt sich im betrachteten Beispiel (FeB‑Gesetz) auf die Regelung der Grundzüge; daraus ergibt sich nach der zitierten Rechtsprechung, dass den Gemeinden bei der Umsetzung ein eigener Regelungsspielraum verbleiben kann.
“In § 107 KV wird auf eine parallele Kompetenz hingewiesen und festgehalten, dass der Kanton und die Gemeinden Familie, Eltern und Mutterschaft schützen. Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine ausgewogene Entwicklung der Volkswirtschaft. Er strebt dabei insbesondere die Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur und die Vollbeschäftigung an (vgl. § 121 Abs. 1 KV). Zweck des FeB-Gesetzes ist, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern (§ 1 Abs. 1 FeB-Gesetz). Gemäss § 1 Abs. 2 FeB-Gesetz regelt dieses die Grundzüge betreffend das Betreuungsangebot für Kinder im Alter von drei Monaten bis zum Ende der Primarstufe. Der im FeB-Gesetz verwendete Begriff Grundzüge bzw. Grundsatz macht deutlich, dass für das untergeordnete Gemeinwesen ein Regelungsspielraum vorhanden ist und das übergeordnete Recht nicht alles in Anspruch nimmt, was es allenfalls regeln könnte (vgl. Felix Uhlmann, Rechtsetzung im Mehrebenensystem: Gemeinden, Kantone, Bund, EU, in: ZfR - Zentrum für Rechtsetzungslehre 2020, S 131; Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4.”
Art. 107 KV bildet eine Verfassungsgrundlage für die Wirtschaftspolitik und bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen des Kantons und der Gemeinden. Vor dem Hintergrund der in der Verfassung verankerten Gemeindeautonomie und des weiten Handlungsspielraums der Gemeinden — auch beim Vollzug kantonalen Rechts — spricht die zitierte Rechtsprechung und Literatur gegen eine enge Auslegung kommunaler Kompetenzen; insoweit schliesst Art. 107 KV kommunale wirtschafts- oder sozialpolitische Massnahmen (beispielsweise kommunale Mindestlohnvorschriften) nicht ohne Weiteres aus.
“Ebenso wenig kann § 1 SHG ein Ausschluss kommunaler Mindestlohnvorschriften entnommen werden. § 1 Abs. 2 SHG mag gemäss der Weisung des Regierungsrats für eine bestimmte Massnahmenkategorie (präventive Massnahmen) geschaffen worden sein (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 23. August 2006 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, ABl 2006, 1102 ff., 1108), wobei die Aufzählung möglicher Massnahmen beispielhaft gemeint war: "Solche Massnahmen können in der Unterstützung von Vorkehren im Arbeits-, Schul-, Wohn- und Freizeitbereich oder auch in gezielter Informationstätigkeit bestehen" (Hervorhebung nicht im Original). Daraus oder aus dem Sozialhilfegesetz im Allgemeinen kann entgegen der Gerichtsmehrheit kein Konzept der Sozialhilfe für den Kanton Zürich abgeleitet werden, das kommunale Mindestlohnbestimmungen ausschlösse. Dem Sozialhilfegesetz kann keine abschliessende Regelung der zulässigen kommunalen Massnahmen entnommen werden. Schliesslich kann vorliegend als Verfassungsgrundlage auch Art. 107 KV herangezogen werden, der unter dem Titel "Wirtschaft und Arbeit" Kanton und Gemeinden die Wirtschaftspolitik und namentlich bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen überträgt. Sodann ist die kommunale Zuständigkeit im Licht der kantonalen Verfassungsordnung zu betrachten. Nach Art. 83 Abs. 1 KV nehmen die politischen Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kantone zuständig sind; nach Art. 85 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig und gewährt ihnen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Wie sich aus dem Inhalt und der Systematik der Bestimmung ergibt, gilt Letzteres nicht nur in Bezug auf die Gemeindeautonomie, sondern auch beim Vollzug des kantonalen Rechts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.1; Tobias Jaag, Kommentar KV, Art. 85 N. 14). Art. 97 Abs. 1 KV verankert das Subsidiaritätsprinzip. Die Regelung der Gemeinde in der Kantonsverfassung und die Offenheit der Aufgabenbestimmungen sprechen gegen eine enge Auslegung der kommunalen Kompetenzen.”
“Ebenso wenig kann § 1 SHG ein Ausschluss kommunaler Mindestlohnvorschriften entnommen werden. § 1 Abs. 2 SHG mag gemäss der Weisung des Regierungsrats für eine bestimmte Massnahmenkategorie (präventive Massnahmen) geschaffen worden sein (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 23. August 2006 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, ABl 2006, 1102 ff., 1108), wobei die Aufzählung möglicher Massnahmen beispielhaft gemeint war: "Solche Massnahmen können in der Unterstützung von Vorkehren im Arbeits-, Schul-, Wohn- und Freizeitbereich oder auch in gezielter Informationstätigkeit bestehen" (Hervorhebung nicht im Original). Daraus oder aus dem Sozialhilfegesetz im Allgemeinen kann entgegen der Gerichtsmehrheit kein Konzept der Sozialhilfe für den Kanton Zürich abgeleitet werden, das kommunale Mindestlohnbestimmungen ausschlösse. Dem Sozialhilfegesetz kann keine abschliessende Regelung der zulässigen kommunalen Massnahmen entnommen werden. Schliesslich kann vorliegend als Verfassungsgrundlage auch Art. 107 KV herangezogen werden, der unter dem Titel "Wirtschaft und Arbeit" Kanton und Gemeinden die Wirtschaftspolitik und namentlich bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen überträgt. Sodann ist die kommunale Zuständigkeit im Licht der kantonalen Verfassungsordnung zu betrachten. Nach Art. 83 Abs. 1 KV nehmen die politischen Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kantone zuständig sind; nach Art. 85 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig und gewährt ihnen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Wie sich aus dem Inhalt und der Systematik der Bestimmung ergibt, gilt Letzteres nicht nur in Bezug auf die Gemeindeautonomie, sondern auch beim Vollzug des kantonalen Rechts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.1; Tobias Jaag, Kommentar KV, Art. 85 N. 14). Art. 97 Abs. 1 KV verankert das Subsidiaritätsprinzip. Die Regelung der Gemeinde in der Kantonsverfassung und die Offenheit der Aufgabenbestimmungen sprechen gegen eine enge Auslegung der kommunalen Kompetenzen.”
“Ebenso wenig kann § 1 SHG ein Ausschluss kommunaler Mindestlohnvorschriften entnommen werden. § 1 Abs. 2 SHG mag gemäss der Weisung des Regierungsrats für eine bestimmte Massnahmenkategorie (präventive Massnahmen) geschaffen worden sein (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 23. August 2006 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, ABl 2006, 1102 ff., 1108), wobei die Aufzählung möglicher Massnahmen beispielhaft gemeint war: "Solche Massnahmen können in der Unterstützung von Vorkehren im Arbeits-, Schul-, Wohn- und Freizeitbereich oder auch in gezielter Informationstätigkeit bestehen" (Hervorhebung nicht im Original). Daraus oder aus dem Sozialhilfegesetz im Allgemeinen kann entgegen der Gerichtsmehrheit kein Konzept der Sozialhilfe für den Kanton Zürich abgeleitet werden, das kommunale Mindestlohnbestimmungen ausschlösse. Dem Sozialhilfegesetz kann keine abschliessende Regelung der zulässigen kommunalen Massnahmen entnommen werden. Schliesslich kann vorliegend als Verfassungsgrundlage auch Art. 107 KV herangezogen werden, der unter dem Titel "Wirtschaft und Arbeit" Kanton und Gemeinden die Wirtschaftspolitik und namentlich bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen überträgt. Sodann ist die kommunale Zuständigkeit im Licht der kantonalen Verfassungsordnung zu betrachten. Nach Art. 83 Abs. 1 KV nehmen die politischen Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kantone zuständig sind; nach Art. 85 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig und gewährt ihnen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Wie sich aus dem Inhalt und der Systematik der Bestimmung ergibt, gilt Letzteres nicht nur in Bezug auf die Gemeindeautonomie, sondern auch beim Vollzug des kantonalen Rechts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.1; Tobias Jaag, Kommentar KV, Art. 85 N. 14). Art. 97 Abs. 1 KV verankert das Subsidiaritätsprinzip. Die Regelung der Gemeinde in der Kantonsverfassung und die Offenheit der Aufgabenbestimmungen sprechen gegen eine enge Auslegung der kommunalen Kompetenzen.”
Art. 107 KV kann als verfassungsrechtliche Grundlage für wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen der Gemeinden (etwa kommunale Mindestlöhne) herangezogen werden, soweit kantonales Recht dem nicht entgegensteht. Die Verfassungsordnung spricht gegen eine enge Auslegung kommunaler Kompetenzen.
“Ebenso wenig kann § 1 SHG ein Ausschluss kommunaler Mindestlohnvorschriften entnommen werden. § 1 Abs. 2 SHG mag gemäss der Weisung des Regierungsrats für eine bestimmte Massnahmenkategorie (präventive Massnahmen) geschaffen worden sein (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 23. August 2006 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, ABl 2006, 1102 ff., 1108), wobei die Aufzählung möglicher Massnahmen beispielhaft gemeint war: "Solche Massnahmen können in der Unterstützung von Vorkehren im Arbeits-, Schul-, Wohn- und Freizeitbereich oder auch in gezielter Informationstätigkeit bestehen" (Hervorhebung nicht im Original). Daraus oder aus dem Sozialhilfegesetz im Allgemeinen kann entgegen der Gerichtsmehrheit kein Konzept der Sozialhilfe für den Kanton Zürich abgeleitet werden, das kommunale Mindestlohnbestimmungen ausschlösse. Dem Sozialhilfegesetz kann keine abschliessende Regelung der zulässigen kommunalen Massnahmen entnommen werden. Schliesslich kann vorliegend als Verfassungsgrundlage auch Art. 107 KV herangezogen werden, der unter dem Titel "Wirtschaft und Arbeit" Kanton und Gemeinden die Wirtschaftspolitik und namentlich bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen überträgt. Sodann ist die kommunale Zuständigkeit im Licht der kantonalen Verfassungsordnung zu betrachten. Nach Art. 83 Abs. 1 KV nehmen die politischen Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kantone zuständig sind; nach Art. 85 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig und gewährt ihnen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Wie sich aus dem Inhalt und der Systematik der Bestimmung ergibt, gilt Letzteres nicht nur in Bezug auf die Gemeindeautonomie, sondern auch beim Vollzug des kantonalen Rechts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.1; Tobias Jaag, Kommentar KV, Art. 85 N. 14). Art. 97 Abs. 1 KV verankert das Subsidiaritätsprinzip. Die Regelung der Gemeinde in der Kantonsverfassung und die Offenheit der Aufgabenbestimmungen sprechen gegen eine enge Auslegung der kommunalen Kompetenzen.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.