Il Consiglio di Stato fissa gli obiettivi dell’operato statale, fatte salve le competenze del Gran Consiglio. Pianifica e coordina le attività del Cantone.
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Bei Quorumsabstimmungen im Sinn von Art. 86 Abs. 3 KV sind die Mitglieder des Gemeindevorstands – namentlich die Präsidentin oder der Präsident – als Stimmberechtigte zu zählen; die Regelung von § 24 Abs. 3 GG, wonach die Präsidentin oder der Präsident bei offenen Abstimmungen nicht mitstimmt, findet auf Quorumsabstimmungen keine Anwendung.
“], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 23 N. 10; vgl. auch Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 13). Entsprechend dürfen selbstredend auch Antragsteller über ihren eigenen Antrag abstimmen. 5.2 Das Antragsrecht gemäss § 22 Abs. 2 GG steht allen Stimmberechtigten zu – auch der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission. B war berechtigt, einen Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung zu stellen. Andere Gründe, die gegen die Zulässigkeit dieses Antrags sprechen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 5.3 Eine Bestimmung, die die Teilnahme der Mitglieder des Gemeindevorstands an Abstimmungen einschränkt, existiert nicht. Einzig die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands stimmt gemäss § 24 Abs. 3 GG bei offenen Abstimmungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. Diese Regelung ist jedoch auf die Abstimmung über einen Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung nicht anwendbar. Gemäss Art. 86 Abs. 3 KV reicht es für eine nachträgliche Urnenabstimmung aus, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Antrag zustimmen. Zu den Stimmberechtigten zählt auch die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands. Das in Art. 86 Abs. 3 KV vorgegebene Quorum würde unzulässigerweise erhöht, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands dem Antrag nicht zustimmen dürfte. Zudem spricht der Wortlaut von § 24 Abs. 3 GG gegen eine Anwendbarkeit der Bestimmung bei Quorumsabstimmungen, da eine Stimmengleichheit bei solchen gar nicht vorliegen kann (in diesem Sinn etwa auch § 94 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 [LS 171.1], wonach die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident bei Abstimmungen im Kantonsrat nicht mitstimmt, mit Ausnahme der Quorumsbeschlüsse). Sämtliche Mitglieder des Gemeindevorstands durften demnach an der Abstimmung über eine nachträgliche Urnenabstimmung teilnehmen. Es kann deshalb offenbleiben, ob sie dies auch tatsächlich taten.”
Art. 86 Abs. 2 KV überträgt dem Kantonsgericht die «selbständige Verfassungsgerichtsbarkeit». Dazu gehören insbesondere die Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte sowie – ausdrücklich genannt – Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie.
“1 Weiter ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerden der Einwohnergemeinden als verwaltungsgerichtliche Beschwerden (§§ 43 ff. VPO) oder als Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (§ 41 VPO) entgegengenommen werden können. Das Kantonsgericht hat in der Vergangenheit Beschwerden von Gemeinden gegen Nichtgenehmigungsentscheide von kommunalen Reglementen als Autonomiebeschwerden (vgl. Urteil des Verfassungsgerichts Basel-Landschaft Nr. 79 vom 9. Juli 1997 E. 1, in: BLVGE 1997 S. 17) und als verwaltungsgerichtliche Beschwerden entgegengenommen und behandelt (vgl. KGE VV vom 25. August 2021 [810 20 281] E. 1.2). 2.2 Durch die Kantonsverfassung (§ 86 KV) wurde im Bereich der Rechtspflege die sog. "selbständige Verfassungsgerichtsbarkeit", d.h. die Kontrolle der Verfassungsmässigkeit in besonderen Verfahren, eingeführt und dem heutigen Kantonsgericht übertragen (vgl. Vorlage an den Landrat 91/124 betreffend Erlass eines Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Vorlage VPO] vom 4. Juni 1991 S. 2 f.). § 86 Abs. 2 KV sieht vor, dass das Kantonsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten (lit. a), Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen Gemeinden (lit. b) und Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (lit. c) beurteilt. Die "selbständige Verfassungsgerichtsbarkeit" wurde in der Folge auf Gesetzesstufe im Rahmen der Verwaltungsprozessordnung umgesetzt, indem mit der Beschwerde gegen Erlasse (§§ 27 ff. VPO), der Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (§§ 32 ff. VPO), der Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte (§§ 37 ff. VPO), der Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (§ 41 VPO) und der Klage bei Kompetenzstreitigkeiten (§ 42 VPO) eigene ("selbständige") Rechtsmittelverfahren neben der bestehenden Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen wurden (vgl. Vorlage VPO S. 4). Vor Inkrafttreten der totalrevidierten Kantonsverfassung und der Verwaltungsprozessordnung übte das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts) bereits in gewissen Bereichen der Sache nach "Verfassungsrechtsprechung" aus.”
Wird die Aufsichtskompetenz des Regierungsrats auf eine Fachkommission übertragen, rechtfertigt dies, die auf dieser Grundlage erlassenen (Nicht-)Genehmigungsentscheide der Fachkommission als letztinstanzliche Verfügungen einer Direktion anzuerkennen; sie können damit als Anfechtungsobjekte im Sinne der VPO direkt beim Kantonsgericht angefochten werden.
“Aufgrund dieser Kompetenzdelegation hat die FKD anstelle des Regierungsrats die Aufsicht über die Gemeinden übernommen, weshalb es sich rechtfertigt, die gestützt darauf erlassenen (Nicht-)Genehmigungsentscheide der FKD als letztinstanzliche Verfügungen einer Direktion anzuerkennen. Die im Rahmen der Rechtssetzungsaufsicht ergangenen Genehmigungsentscheide der FKD stellen damit zulässige Anfechtungsobjekte im Sinne der VPO dar, die direkt beim Kantonsgericht angefochten werden können. 2.1 Weiter ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerden der Einwohnergemeinden als verwaltungsgerichtliche Beschwerden (§§ 43 ff. VPO) oder als Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (§ 41 VPO) entgegengenommen werden können. Das Kantonsgericht hat in der Vergangenheit Beschwerden von Gemeinden gegen Nichtgenehmigungsentscheide von kommunalen Reglementen als Autonomiebeschwerden (vgl. Urteil des Verfassungsgerichts Basel-Landschaft Nr. 79 vom 9. Juli 1997 E. 1, in: BLVGE 1997 S. 17) und als verwaltungsgerichtliche Beschwerden entgegengenommen und behandelt (vgl. KGE VV vom 25. August 2021 [810 20 281] E. 1.2). 2.2 Durch die Kantonsverfassung (§ 86 KV) wurde im Bereich der Rechtspflege die sog. "selbständige Verfassungsgerichtsbarkeit", d.h. die Kontrolle der Verfassungsmässigkeit in besonderen Verfahren, eingeführt und dem heutigen Kantonsgericht übertragen (vgl. Vorlage an den Landrat 91/124 betreffend Erlass eines Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Vorlage VPO] vom 4. Juni 1991 S. 2 f.). § 86 Abs. 2 KV sieht vor, dass das Kantonsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten (lit. a), Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen Gemeinden (lit. b) und Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (lit. c) beurteilt. Die "selbständige Verfassungsgerichtsbarkeit" wurde in der Folge auf Gesetzesstufe im Rahmen der Verwaltungsprozessordnung umgesetzt, indem mit der Beschwerde gegen Erlasse (§§ 27 ff. VPO), der Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (§§ 32 ff. VPO), der Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte (§§ 37 ff.”
Nach Art. 86 KV beurteilt das Kantonsgericht unter anderem Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden sowie zwischen Gemeinden. Das Kantonsgericht hat Beschwerden von Gemeinden gegen Nichtgenehmigungsentscheide sowohl als verwaltungsgerichtliche Beschwerden (§§ 43 ff. VPO) wie auch als Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (§ 41 VPO) entgegengenommen. Ferner hat das Kantonsgericht anerkannt, dass aufgrund der delegierten Aufsichtstätigkeit die Genehmigungs‑ bzw. Nichtgenehmigungsentscheide der FKD als letztinstanzliche Verfügungen einer Direktion gelten und daher anfechtbar sind.
“Aufgrund dieser Kompetenzdelegation hat die FKD anstelle des Regierungsrats die Aufsicht über die Gemeinden übernommen, weshalb es sich rechtfertigt, die gestützt darauf erlassenen (Nicht-)Genehmigungsentscheide der FKD als letztinstanzliche Verfügungen einer Direktion anzuerkennen. Die im Rahmen der Rechtssetzungsaufsicht ergangenen Genehmigungsentscheide der FKD stellen damit zulässige Anfechtungsobjekte im Sinne der VPO dar, die direkt beim Kantonsgericht angefochten werden können. 2.1 Weiter ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerden der Einwohnergemeinden als verwaltungsgerichtliche Beschwerden (§§ 43 ff. VPO) oder als Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (§ 41 VPO) entgegengenommen werden können. Das Kantonsgericht hat in der Vergangenheit Beschwerden von Gemeinden gegen Nichtgenehmigungsentscheide von kommunalen Reglementen als Autonomiebeschwerden (vgl. Urteil des Verfassungsgerichts Basel-Landschaft Nr. 79 vom 9. Juli 1997 E. 1, in: BLVGE 1997 S. 17) und als verwaltungsgerichtliche Beschwerden entgegengenommen und behandelt (vgl. KGE VV vom 25. August 2021 [810 20 281] E. 1.2). 2.2 Durch die Kantonsverfassung (§ 86 KV) wurde im Bereich der Rechtspflege die sog. "selbständige Verfassungsgerichtsbarkeit", d.h. die Kontrolle der Verfassungsmässigkeit in besonderen Verfahren, eingeführt und dem heutigen Kantonsgericht übertragen (vgl. Vorlage an den Landrat 91/124 betreffend Erlass eines Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Vorlage VPO] vom 4. Juni 1991 S. 2 f.). § 86 Abs. 2 KV sieht vor, dass das Kantonsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten (lit. a), Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen Gemeinden (lit. b) und Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (lit. c) beurteilt. Die "selbständige Verfassungsgerichtsbarkeit" wurde in der Folge auf Gesetzesstufe im Rahmen der Verwaltungsprozessordnung umgesetzt, indem mit der Beschwerde gegen Erlasse (§§ 27 ff. VPO), der Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (§§ 32 ff. VPO), der Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte (§§ 37 ff.”
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