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Die Wirtschaftlichkeitsanforderung zielt auf die Gewährleistung einer angemessenen, qualitativ hochwertigen Versorgung bei möglichst tiefen Kosten.
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) müssen die Versicherer die Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken. Diese Bestimmung stellt eine Ausprägung des sog. Wirtschaftlichkeitsprinzips dar, welches im Bereich der sozialen Krankenversicherung darauf abzielt, eine angemessene und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung zu möglichst niedrigen Kosten zu gewährleisten (BGE 135 V 39 E. 7.2 S. 46 f. zum inhaltlich gleichlautenden, bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Art. 22 Abs. 1 KVG; Gächter/Gerber, in: Blechta/ Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, Art. 19 KVAG N. 20 ff.).”
Die Gemeinsame Einrichtung kann verbindlich die Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004 anwenden und verfügt über entsprechende Durchsetzungs- bzw. Verfahrensbefugnisse.
“Was den Vorwurf anbelangt, die Gemeinsame Einrichtung KVG hätte die Aufhebung der internationalen Leistungsaushilfe noch nicht verfügen dürfen, weil der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit hatte, sich zur französischen Position zu äussern, ist zu sagen, dass die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, für die Vertragsstaaten zwingend ist (siehe oben Erw. 3.6.). Somit hat die Gemeinsame Einrichtung KVG auch die entsprechenden Befugnisse (vgl. Art. 19 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 KVG), diese Bestimmungen anzuwenden. Auch hat sie dem Beschwerdeführer mit der Einräumung zur Möglichkeit einer Stellungnahme das rechtliche Gehör gewährt (siehe Schreiben der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 22. Juni 2018; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2022, 9C_263/2021, E. 4.2.). Insbesondere hat sie ihm im genannten Schreiben die für die nachfolgende Verfügung massgeblichen Gründe hinreichend benannt, nämlich dass die Überprüfung bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS in Genf ergeben habe, dass der Beschwerdeführer eine Schweizer Rente beziehe, und dass er sich nunmehr nicht mehr auf eine von einem Kanton verfügte Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV stützen könne.”
Die Gemeinsame Einrichtung prüft gesamtschweizerisch Ansprüche und rechnet Behandlungskosten ab; privatversicherte Kosten sind ausgeschlossen.
“Die Leistungsaushilfe kommt beim Auseinanderfallen von Wohnmitgliedstaat und zuständigem Staat im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft im Wohnmitgliedstaat zum Tragen (Schreiber a.a.O., Art. 17 N. 1). Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften versichert wären (Art. 17 VO Nr. 883/2004). Bei der Anwendung von Art. 17 VO Nr. 883/2004 müssen sich der Versicherte und/oder seine Familienangehörigen beim Träger ihres Wohnorts eintragen lassen. Ihr Sachleistungsanspruch im Wohnmitgliedstaat wird durch ein Dokument bescheinigt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten oder auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird (Art. 24 VO Nr. 987/2009). Die Gemeinsame Einrichtung KVG erfüllt in der Schweiz unter anderem Aufgaben als aushelfende Träger am Wohn- oder Aufenthaltsort der Versicherten, für die aufgrund von Art. 95a KVG Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe besteht (Art. 18 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 KVV (BGE 146 V 152 E. 1.2.1 S. 155). Sie nimmt für die ganze Schweiz die Anspruchsprüfung vor und koordiniert die Abrechnung der Behandlungskosten sowie die Weiterverrechnung an die zuständige Krankenversicherung im Ausland. Diese Regelungen gelten jedoch nur für Personen, die einem gesetzlichen Krankenversicherungssystem angehören. Wenn eine Person privat krankenversichert ist, können die von der Privatversicherung gedeckten Kosten nicht über die Gemeinsame Einrichtung KVG abgerechnet werden (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2017, KV.2016.00104 E. 3.4, <https://www.kvg.org/privatpersonen/assistance/ wohnsitz-in-der-schweiz/>).”
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