17 commentaries
Das Fehlen entsprechender Koordinationshinweise in den Materialien lässt danach den Schluss zu, dass Art. 17 Abs. 3 KV nicht als generelles Ausschlussrecht für die Einsicht in Aufsichtsakten verstanden werden soll; vielmehr spricht die Kommentierung dafür, dass eine einzelfallbezogene Abwägung vorzusehen ist und kein pauschaler Geheimhaltungsanspruch begründet werden sollte.
“Der Vortrag zum KAG enthält keine Aussage zur Koordination mit dem Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 17 Abs. 3 KV und dem IG, obwohl dieses Prinzip bei Inkrafttreten des KAG bereits seit mehr als zehn Jahren Bestand hatte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich in den Materialien entsprechende Hinweise finden liessen, wenn mit dem KAG die Geltung des Prinzips generell hätte eingeschränkt werden sollen. Eine gegenteilige Argumentation würde dem mit Erlass von Art. 17 Abs. 3 KV und des IG vollzogenen Paradigmenwechsel und dem damit verbundenen Recht jeder Person auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht gerecht. Das Fehlen einer Erklärung zur Koordination der beiden Gesetze muss vor diesem Hintergrund vielmehr als Hinweis dafür interpretiert werden, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 17 Abs. 3 KV und dem IG nicht generell ausschliessen wollte. In Bezug auf Art. 18 KAG ist den Materialien zudem nichts dazu zu entnehmen, ob die Schweigepflicht über das allgemeine Amtsgeheimnis hinausgehen soll, weshalb fraglich ist, ob die Bestimmung weitergehende Geheimhaltungspflichten festlegt (vgl. BGE 146 II 265 E. 5.2.1 f. betreffend das BGÖ und die Schweigepflicht nach dem PrSG). Bereits im Vorgängererlass des KAG fanden sich Bestimmungen zur geheimen Beratung der Aufsichtsbehörde, zur Schweigepflicht ihrer Mitglieder und zur aktiven Information der Öffentlichkeit (vgl. Art. 24, 27 und 37 des Gesetzes vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher [Fürsprechergesetz, FG; GS 1984 S.”
“Der Vortrag zum KAG enthält keine Aussage zur Koordination mit dem Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 17 Abs. 3 KV und dem IG, obwohl dieses Prinzip bei Inkrafttreten des KAG bereits seit mehr als zehn Jahren Bestand hatte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich in den Materialien entsprechende Hinweise finden liessen, wenn mit dem KAG die Geltung des Prinzips generell hätte eingeschränkt werden sollen. Eine gegenteilige Argumentation würde dem mit Erlass von Art. 17 Abs. 3 KV und des IG vollzogenen Paradigmenwechsel und dem damit verbundenen Recht jeder Person auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht gerecht. Das Fehlen einer Erklärung zur Koordination der beiden Gesetze muss vor diesem Hintergrund vielmehr als Hinweis dafür interpretiert werden, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 17 Abs. 3 KV und dem IG nicht generell ausschliessen wollte. In Bezug auf Art. 18 KAG ist den Materialien zudem nichts dazu zu entnehmen, ob die Schweigepflicht über das allgemeine Amtsgeheimnis hinausgehen soll, weshalb fraglich ist, ob die Bestimmung weitergehende Geheimhaltungspflichten festlegt (vgl. BGE 146 II 265 E. 5.2.1 f. betreffend das BGÖ und die Schweigepflicht nach dem PrSG). Bereits im Vorgängererlass des KAG fanden sich Bestimmungen zur geheimen Beratung der Aufsichtsbehörde, zur Schweigepflicht ihrer Mitglieder und zur aktiven Information der Öffentlichkeit (vgl. Art. 24, 27 und 37 des Gesetzes vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher [Fürsprechergesetz, FG; GS 1984 S. 28 ff.], in Kraft bis zum 31.12.2006); diese Bestimmungen wurden weitgehend unverändert ins neue Recht überführt. Aufschlussreich ist im vorliegenden Zusammenhang der Umgang mit einer weiteren Bestimmung des FG: Art. 28 Abs. 1 FG sah ausdrücklich ein Einsichtsrecht von Drittpersonen in die Akten der Aufsichtsbehörde vor, sofern sie ein rechtserhebliches Interesse nachweisen konnten (vgl.”
“Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, ein bewusst gewollter genereller Ausschluss des Informationsrechts gemäss Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 IG setze eine besondere Gesetzesbestimmung voraus, die den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ausdrücklich festhalte. Weder aus dem Wortlaut der Art. 17 ff. KAG noch aus den Materialien ergäben sich jedoch Hinweise für die generelle Nichtöffentlichkeit von Akten der Anwaltsaufsichtsbehörde unter Ausschluss einer einzelfallweisen Abwägung. Auch aus Art. 32 Abs. 2 KAG lasse sich kein vom Gesetzgeber gewollter genereller «Informationsausschluss» im Sinn von Art. 27 Abs. 1 IG und auch kein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung im Sinn von Art. 29 IG ableiten. Die Bestimmung schliesse das Einsichtsrecht der Anzeigerin bzw. des Anzeigers im laufenden Disziplinarverfahren aus, enthalte hingegen keine Aussage über die Informationsrechte ausserhalb eines solchen Verfahrens (vgl. Beschwerde S. 11 ff.).”
Bei Einsichtsgesuchen sind die Interessen am Schutz des Anwaltsgeheimnisses sowie am reibungslosen Funktionieren des Anwaltsaufsichtsverfahrens im Rahmen der Interessenabwägung als gewichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
“Zusammenfassend ergeben sich weder aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck von Art. 17-19 und Art. 32 Abs. 2 KAG Hinweise für die generelle Nichtöffentlichkeit von Akten in aufsichtsrechtlichen Verfahren der Anwaltsaufsichtsbehörde. Nach dem Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip würde die Einführung eines generellen Ausschlusses des Akteneinsichtsrechts jedoch eine eindeutige gesetzliche Regelung voraussetzen. Das KAG schliesst die Einsichtnahme in die entsprechenden Akten demnach nicht generell aus. Das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers ist somit nach Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 ff. IG zu beurteilen (vgl. E. 5 hiernach). Den gewichtigen, insbesondere durch die Art. 17 f. KAG zum Ausdruck gebrachten Interessen am Schutz des Anwaltsgeheimnisses und dem Funktionieren des Anwaltsaufsichtsverfahrens (vgl. vorne E. 4.5.4) ist dabei im Rahmen der Interessenabwägung gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BGer 1C_538/2016 vom 20.2.2017, in ZBl 2018 S. 436 E. 3.2; VGer BS VD.2015.142 vom”
“Zusammenfassend ergeben sich weder aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck von Art. 17-19 und Art. 32 Abs. 2 KAG Hinweise für die generelle Nichtöffentlichkeit von Akten in aufsichtsrechtlichen Verfahren der Anwaltsaufsichtsbehörde. Nach dem Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip würde die Einführung eines generellen Ausschlusses des Akteneinsichtsrechts jedoch eine eindeutige gesetzliche Regelung voraussetzen. Das KAG schliesst die Einsichtnahme in die entsprechenden Akten demnach nicht generell aus. Das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers ist somit nach Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 ff. IG zu beurteilen (vgl. E. 5 hiernach). Den gewichtigen, insbesondere durch die Art. 17 f. KAG zum Ausdruck gebrachten Interessen am Schutz des Anwaltsgeheimnisses und dem Funktionieren des Anwaltsaufsichtsverfahrens (vgl. vorne E. 4.5.4) ist dabei im Rahmen der Interessenabwägung gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BGer 1C_538/2016 vom 20.2.2017, in ZBl 2018 S. 436 E. 3.2; VGer BS VD.2015.142 vom”
Ist die angefochtene Verfügung in einer bestimmten Amtssprache ergangen, richtet sich die Verfahrenssprache des Gerichts nach dieser Sprache. Den Parteien bleibt es jedoch unbenommen, Rechtsschriften in der anderen Amtssprache einzureichen (vgl. E. 1.7, 102 2022 172; Art. 17 KV).
Bei Akteneinsicht in verwaltungsgerichtlichen oder gerichtlichen Unterlagen ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Zugang entgegenstehen; dazu können namentlich die Interessen der betroffenen Gerichte oder der Parteien gehören.
“Selbst wenn es jedoch als zulässig anzusehen wäre, dass der Beschwerde- führer beim verfahrensbeteiligten Verwaltungsgericht ein Gesuch um Infor- mationszugang stellt, so würde der Zugang zu amtlichen Dokumenten auch bei Anwendung des IDG nur gewährt, wenn nicht öffentliche oder private In- teressen überwiegen (Art. 23 Abs. 1 IDG). Dies entspricht im Übrigen auch Art. 17 KV. Zu prüfen wäre demnach, ob dem Interesse des Beschwerdefüh- rers am Zugang zur massgeblichen Stellungnahme öffentliche oder private Interessen, namentlich jene des Verwaltungsgerichts als beaufsichtigte Be- hörde, entgegenstehen.”
Das Fehlen jedwelcher koordinierender Hinweise in den Materialien zum KAG legt nahe, dass mit dem KAG das Einsichtsrecht nach Art. 17 Abs. 3 KV nicht generell eingeschränkt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist Zurückhaltung bei der Annahme weitergehender Generalausschlüsse des Einsichtsrechts geboten.
“Der Vortrag zum KAG enthält keine Aussage zur Koordination mit dem Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 17 Abs. 3 KV und dem IG, obwohl dieses Prinzip bei Inkrafttreten des KAG bereits seit mehr als zehn Jahren Bestand hatte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich in den Materialien entsprechende Hinweise finden liessen, wenn mit dem KAG die Geltung des Prinzips generell hätte eingeschränkt werden sollen. Eine gegenteilige Argumentation würde dem mit Erlass von Art. 17 Abs. 3 KV und des IG vollzogenen Paradigmenwechsel und dem damit verbundenen Recht jeder Person auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht gerecht. Das Fehlen einer Erklärung zur Koordination der beiden Gesetze muss vor diesem Hintergrund vielmehr als Hinweis dafür interpretiert werden, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 17 Abs. 3 KV und dem IG nicht generell ausschliessen wollte. In Bezug auf Art. 18 KAG ist den Materialien zudem nichts dazu zu entnehmen, ob die Schweigepflicht über das allgemeine Amtsgeheimnis hinausgehen soll, weshalb fraglich ist, ob die Bestimmung weitergehende Geheimhaltungspflichten festlegt (vgl.”
“Der Vortrag zum KAG enthält keine Aussage zur Koordination mit dem Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 17 Abs. 3 KV und dem IG, obwohl dieses Prinzip bei Inkrafttreten des KAG bereits seit mehr als zehn Jahren Bestand hatte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich in den Materialien entsprechende Hinweise finden liessen, wenn mit dem KAG die Geltung des Prinzips generell hätte eingeschränkt werden sollen. Eine gegenteilige Argumentation würde dem mit Erlass von Art. 17 Abs. 3 KV und des IG vollzogenen Paradigmenwechsel und dem damit verbundenen Recht jeder Person auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht gerecht. Das Fehlen einer Erklärung zur Koordination der beiden Gesetze muss vor diesem Hintergrund vielmehr als Hinweis dafür interpretiert werden, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 17 Abs. 3 KV und dem IG nicht generell ausschliessen wollte. In Bezug auf Art. 18 KAG ist den Materialien zudem nichts dazu zu entnehmen, ob die Schweigepflicht über das allgemeine Amtsgeheimnis hinausgehen soll, weshalb fraglich ist, ob die Bestimmung weitergehende Geheimhaltungspflichten festlegt (vgl. BGE 146 II 265 E. 5.2.1 f. betreffend das BGÖ und die Schweigepflicht nach dem PrSG). Bereits im Vorgängererlass des KAG fanden sich Bestimmungen zur geheimen Beratung der Aufsichtsbehörde, zur Schweigepflicht ihrer Mitglieder und zur aktiven Information der Öffentlichkeit (vgl. Art. 24, 27 und 37 des Gesetzes vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher [Fürsprechergesetz, FG; GS 1984 S. 28 ff.], in Kraft bis zum 31.12.2006); diese Bestimmungen wurden weitgehend unverändert ins neue Recht überführt. Aufschlussreich ist im vorliegenden Zusammenhang der Umgang mit einer weiteren Bestimmung des FG: Art. 28 Abs. 1 FG sah ausdrücklich ein Einsichtsrecht von Drittpersonen in die Akten der Aufsichtsbehörde vor, sofern sie ein rechtserhebliches Interesse nachweisen konnten (vgl.”
“Der Vortrag zum KAG enthält keine Aussage zur Koordination mit dem Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 17 Abs. 3 KV und dem IG, obwohl dieses Prinzip bei Inkrafttreten des KAG bereits seit mehr als zehn Jahren Bestand hatte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich in den Materialien entsprechende Hinweise finden liessen, wenn mit dem KAG die Geltung des Prinzips generell hätte eingeschränkt werden sollen. Eine gegenteilige Argumentation würde dem mit Erlass von Art. 17 Abs. 3 KV und des IG vollzogenen Paradigmenwechsel und dem damit verbundenen Recht jeder Person auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht gerecht. Das Fehlen einer Erklärung zur Koordination der beiden Gesetze muss vor diesem Hintergrund vielmehr als Hinweis dafür interpretiert werden, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 17 Abs. 3 KV und dem IG nicht generell ausschliessen wollte. In Bezug auf Art. 18 KAG ist den Materialien zudem nichts dazu zu entnehmen, ob die Schweigepflicht über das allgemeine Amtsgeheimnis hinausgehen soll, weshalb fraglich ist, ob die Bestimmung weitergehende Geheimhaltungspflichten festlegt (vgl.”
Für ein Einsichtsbegehren nach Art. 17 Abs. 3 KV in Unterlagen, die Gegenstand der behördlichen Beurteilung (etwa durch die Finanzkontrolle) waren — z. B. Verkaufsunterlagen, Kaufvertrag, Preisberechnungen oder Expertisen — ist nach der Rechtsprechung keine Begründung und kein Nachweis eines persönlichen Interesses erforderlich.
“Die Finanzkontrolle bezweifelt indes sein Rechtsschutzinteresse an dem vor Verwaltungsgericht gestellten Einsichtsbegehren: Er verlange nicht mehr Einsicht in den Bericht aus dem Jahr 2019 an den Regierungsrat und in die Informationsschreiben an die politischen Aufsichtsgremien. Sein Einsichtsbegehren betreffe nur noch den Kaufvertrag über das «Viererfeld» (einschliesslich Baurechtsvertrag), die Unterlagen zu den Verkaufspreisberechnungen des Kantons sowie die Expertise des Immobilienbewertungsunternehmens. Diese Dokumente würden jedoch keinen Aufschluss über die Beurteilung des Geschäfts durch die Finanzkontrolle geben (Vernehmlassung Ziff. 11). Der Beschwerdeführer gibt zu verstehen, dass sein Interesse darin liege, die betragsmässige Differenz zwischen Markt- und Verkaufspreis zu erfahren (Replik Ziff. 3). – Ein Rechtsschutzinteresse vermag im Allgemeinen nur darzutun, wer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung des Rechtsmittels hat (Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 13 ff. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verlangt nach wie vor gestützt auf Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 ff. des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1) Einsicht in bestimmte Unterlagen betreffend den Verkauf das «Viererfelds», der Gegenstand der Beurteilung durch die Finanzkontrolle war. Für ein solches Begehren ist weder eine Begründung noch ein Interessennachweis erforderlich (statt vieler BVR 2018 S. 497 E. 3.2; VGE 2019/293/294 vom 18.3.2021 E. 1.3.1 und 5.1 [bestätigt durch BGer 1C_171/2021 und 1C_183/2021 vom 14.2.2022]; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 30). Es spielt folglich keine Rolle, inwiefern die fraglichen Akten für den Beschwerdeführer aufschlussreich sein können. Auch ist ohne Belang, ob das Informationsinteresse des Beschwerdeführers aufgrund des heute vorliegenden Berichts der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Grossen Rates vom 21. Oktober 2021 befriedigt ist oder nicht (vgl. insb. Angaben in Ziff. 4.1.3; s. zu diesem Bericht hinten E. 2.2 und 4.5). Wäre sein Interesse weggefallen, würde im Übrigen die Grundsätzlichkeit der sich stellenden Frage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gleichwohl die Beurteilung der Sache rechtfertigen (vgl.”
“Die Finanzkontrolle bezweifelt indes sein Rechtsschutzinteresse an dem vor Verwaltungsgericht gestellten Einsichtsbegehren: Er verlange nicht mehr Einsicht in den Bericht aus dem Jahr 2019 an den Regierungsrat und in die Informationsschreiben an die politischen Aufsichtsgremien. Sein Einsichtsbegehren betreffe nur noch den Kaufvertrag über das «Viererfeld» (einschliesslich Baurechtsvertrag), die Unterlagen zu den Verkaufspreisberechnungen des Kantons sowie die Expertise des Immobilienbewertungsunternehmens. Diese Dokumente würden jedoch keinen Aufschluss über die Beurteilung des Geschäfts durch die Finanzkontrolle geben (Vernehmlassung Ziff. 11). Der Beschwerdeführer gibt zu verstehen, dass sein Interesse darin liege, die betragsmässige Differenz zwischen Markt- und Verkaufspreis zu erfahren (Replik Ziff. 3). – Ein Rechtsschutzinteresse vermag im Allgemeinen nur darzutun, wer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung des Rechtsmittels hat (Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 13 ff. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verlangt nach wie vor gestützt auf Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 ff. des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1) Einsicht in bestimmte Unterlagen betreffend den Verkauf das «Viererfelds», der Gegenstand der Beurteilung durch die Finanzkontrolle war. Für ein solches Begehren ist weder eine Begründung noch ein Interessennachweis erforderlich (statt vieler BVR 2018 S. 497 E. 3.2; VGE 2019/293/294 vom 18.3.2021 E. 1.3.1 und 5.1 [bestätigt durch BGer 1C_171/2021 und 1C_183/2021 vom 14.2.2022]; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 30). Es spielt folglich keine Rolle, inwiefern die fraglichen Akten für den Beschwerdeführer aufschlussreich sein können. Auch ist ohne Belang, ob das Informationsinteresse des Beschwerdeführers aufgrund des heute vorliegenden Berichts der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Grossen Rates vom 21. Oktober 2021 befriedigt ist oder nicht (vgl. insb. Angaben in Ziff. 4.1.3; s. zu diesem Bericht hinten E. 2.2 und 4.5). Wäre sein Interesse weggefallen, würde im Übrigen die Grundsätzlichkeit der sich stellenden Frage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gleichwohl die Beurteilung der Sache rechtfertigen (vgl.”
Der Gesetzgeber kann in bestimmten Bereichen durch eine generelle gesetzliche Regelung die Akteneinsicht ausschliessen. In diesen Fällen ist die von Art. 17 Abs. 3 KV vorgesehene einzelfallweise Interessenabwägung nicht vorzunehmen.
“Diese bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses und müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 28 KV). Der Gesetzgeber kann in einzelnen Bereichen durch eine generelle Regelung den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vorsehen und die Akteneinsicht ausschliessen (vgl. BVR 2013 S. 397 E. 2.1, 2010 S. 241 E. 3.1, 2000 S. 1 2b, 2c/bb, je mit Hinweisen; Vortrag der Verfassungskommission betreffend die Totalrevision der Verfassung [nachfolgend: Vortrag KV], in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 21 S. 22 ff., 41). So erklärt beispielsweise Art. 11 Abs. 3 IG – unter Vorbehalt einer anderslautenden kommunalen Regelung – sämtliche Diskussionsprotokolle über die Sitzungen verschiedener kommunaler Behörden als nicht öffentlich. Eine Interessenabwägung im Einzelfall hat diesfalls nicht zu erfolgen. Wo kein genereller Ausschluss die Einsichtnahme verbietet, kann die Verweigerung der Akteneinsicht im konkreten Fall dennoch geboten sein (vgl. BVR 2009 S. 97 E. 3.1, 2000 S. 1 E. 2c, 3d/cc; Ivo Schwegler, a.a.O., S. 364 f. N. 25 ff.), wie sich aus der Verfassung selber ergibt (vgl. Art. 17 Abs. 3 KV; vgl. auch Art. 27 ff. IG).”
“Im Licht der Verfassung (verfassungskonforme Auslegung; vgl. BVR 2010 S. 193 E. 3.5.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 1 N. 8) ist Folgendes beachtlich: Art. 17 Abs. 3 KV garantiert das Einsichtsrecht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dieses Recht besteht demnach nicht uneingeschränkt, sondern nur, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Schranken sind durch den formellen Gesetzgeber nach Massgabe des Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips zu konkretisieren (vgl. vorne E. 3.1). Dies hat er einerseits mit Erlass des IG, insbesondere dessen Art. 27-30 getan. Andererseits ist nach der Verfassung zulässig und bestätigt das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber in bestimmten Bereichen durch eine generelle Regelung die sonst von Art. 17 Abs. 3 KV vorgeschriebene einzelfallweise Abwägung von Einsichtsinteressen ausschliessen kann (vgl. Kälin/Bolz, a.a.O., Art. 17 N. 5b; BVR 2000 S. 1 E. 2b und 2c/bb; seither BVR 2022 S. 487 E. 4.3, 2011 S. 385 E. 3.3, 2010 S. 241 E. 3.1, 2009 S. 97 E. 3.1). Die Materialien machen den dahingehenden Willen des Verfassungsgebers deutlich (vgl. Vortrag Totalrevision KV, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 21 S. 40 f.; Tagblatt des Grossen Rates 1992 [erste Lesung] S. 488 ff., Voten Steinlin und Schmid S. 491, 493; Bericht der Verfassungskommission betreffend die Anträge für die zweite Lesung, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 59 S. 31 f.; ebenso Nuspliger/Mäder, Bernisches Staatsrecht und Grundzüge des Verfassungsrechts der Kantone, 4. Aufl. 2012, S. 105 f.; Ivo Schwegler, a.a.O., S. 364). Die Nichtöffentlichkeit bestimmter Akten kann sich folglich aus einem generellen Ausschluss in der Gesetzgebung ergeben und Einsicht ist diesfalls nicht über eine einzelfallweise Verhältnismässigkeitsprüfung erhältlich.”
Bei politisch oder institutionell bedeutsamen Fragen kann das öffentliche Einsichtsinteresse gegenüber pauschalen Geheimhaltungsvorbehalten überwiegen. Ausnahmen (z.B. Art. 28 KFKG) sind so auszulegen, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Öffentlichkeitsprinzip von Art. 17 Abs. 3 KV gewahrt bleiben.
“Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Interessenabwägung vorgenommen. Es treffe zwar zu, dass Art. 28 Abs. 1 KFKG gewisse Akten der Finanzkontrolle als nicht öffentlich bezeichne. Art. 28 KFKG sei jedoch in einer Art und Weise auszulegen, welche das Verhältnismässigkeitsprinzip beachte. Dies ergebe sich sowohl aus Art. 17 Abs. 3 KV als auch aus dem Informationsgesetz. Sämtliche Akten der Finanzkontrolle der Öffentlichkeit zu entziehen, sei unverhältnismässig und rechtlich nicht haltbar (vgl. Beschwerde Ziff. 21 ff., 29 ff.; Replik Ziff. 4 f., 7 f.). Im Bericht vom 30. Juni 2020 gehe es um die Gründe, weshalb die Finanzkontrolle ihre Aufsicht über die BLS bisher nicht wahrnehmen konnte bzw. welche Faktoren und Stellen sie dabei behinderten. Es gehe nicht um einen «normalen» Prüfbericht, d.h. nicht um den Inhalt einer durchgeführten Finanzkontrolle und konkrete Finanzzahlen, sondern um grundsätzliche institutionelle Fragen des Kantons Bern, die von grösstem politischem Interesse seien. Solche Themen könne das KFKG nicht generell für nicht-öffentlich erklären (vgl. Beschwerde Ziff. 9 und 32; Replik Ziff. 3, 8).”
Zum Zweck einer zielführenden und effektiven Finanzaufsicht räumt der Gesetzgeber der Vertraulichkeit der Berichterstattung Vorrang vor dem Öffentlichkeitsgrundsatz ein. Diese Schranke, die in Art. 17 Abs. 3 KV angelegt und durch Art. 28 Abs. 1 KFKG konkretisiert wird, dient dazu, die Aufsicht nicht durch Bedenken der geprüften Stellen an Publizität zu beeinträchtigen. Als Begründung wird angeführt, dass geprüfte Stellen der Finanzkontrolle auch besonders sensible Daten offenlegen müssen und die Finanzkontrolle ihrerseits gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegt.
“Wie dargelegt konkretisiert Art. 28 Abs. 1 KFKG formellgesetzlich die Schranken, die bereits in Art. 17 Abs. 3 KV angelegt sind (vgl. vorne E. 3.5.2). Die Bestimmung ist klar und auf die finanzaufsichtsrechtliche Kontroll- und Berichtstätigkeit der Finanzkontrolle beschränkt. Der Gesetzgeber hat mit ihr dem öffentlichen Interesse an einer zielführenden und effektiven Finanzaufsicht mittels Vertraulichkeit der Berichterstattung eingeschlossen der Akten den Vorrang vor dem Grundsatz der Öffentlichkeit eingeräumt. Es soll damit verhindert werden, dass die Aufsicht der Finanzkontrolle wegen Bedenken beteiligter Stellen hinsichtlich Publizität beeinträchtigt wird (vgl. vorne E. 3.4 und 3.6). Dafür bestehen gute Gründe: Die geprüften Stellen haben der Finanzkontrolle alles offenzulegen, darunter auch ausgesprochen sensible Daten (vgl. Art. 19 Abs. 1 KFKG). Die Finanzkontrolle unterliegt daher ihrerseits der Geheimhaltungspflicht, soweit sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die gesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen unterliegen (vgl. Art. 19 Abs. 3 KFKG). Um die Finanzaufsicht vollständig und richtig vornehmen zu können, ist die Finanzkontrolle auf die Kooperation mit und den offenen Zugang zu den ihrer Aufsicht unterliegenden Ämtern, Behörden, Organisationen und Personen (inkl.”
“Wie dargelegt konkretisiert Art. 28 Abs. 1 KFKG formellgesetzlich die Schranken, die bereits in Art. 17 Abs. 3 KV angelegt sind (vgl. vorne E. 3.5.2). Die Bestimmung ist klar und auf die finanzaufsichtsrechtliche Kontroll- und Berichtstätigkeit der Finanzkontrolle beschränkt. Der Gesetzgeber hat mit ihr dem öffentlichen Interesse an einer zielführenden und effektiven Finanzaufsicht mittels Vertraulichkeit der Berichterstattung eingeschlossen der Akten den Vorrang vor dem Grundsatz der Öffentlichkeit eingeräumt. Es soll damit verhindert werden, dass die Aufsicht der Finanzkontrolle wegen Bedenken beteiligter Stellen hinsichtlich Publizität beeinträchtigt wird (vgl. vorne E. 3.4 und 3.6). Dafür bestehen gute Gründe: Die geprüften Stellen haben der Finanzkontrolle alles offenzulegen, darunter auch ausgesprochen sensible Daten (vgl. Art. 19 Abs. 1 KFKG). Die Finanzkontrolle unterliegt daher ihrerseits der Geheimhaltungspflicht, soweit sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die gesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen unterliegen (vgl. Art. 19 Abs. 3 KFKG). Um die Finanzaufsicht vollständig und richtig vornehmen zu können, ist die Finanzkontrolle auf die Kooperation mit und den offenen Zugang zu den ihrer Aufsicht unterliegenden Ämtern, Behörden, Organisationen und Personen (inkl.”
“Wie dargelegt konkretisiert Art. 28 Abs. 1 KFKG formellgesetzlich die Schranken, die bereits in Art. 17 Abs. 3 KV angelegt sind (vgl. vorne E. 3.5.2). Die Bestimmung ist klar und auf die finanzaufsichtsrechtliche Kontroll- und Berichtstätigkeit der Finanzkontrolle beschränkt. Der Gesetzgeber hat mit ihr dem öffentlichen Interesse an einer zielführenden und effektiven Finanzaufsicht mittels Vertraulichkeit der Berichterstattung eingeschlossen der Akten den Vorrang vor dem Grundsatz der Öffentlichkeit eingeräumt. Es soll damit verhindert werden, dass die Aufsicht der Finanzkontrolle wegen Bedenken beteiligter Stellen hinsichtlich Publizität beeinträchtigt wird (vgl. vorne E. 3.4 und 3.6). Dafür bestehen gute Gründe: Die geprüften Stellen haben der Finanzkontrolle alles offenzulegen, darunter auch ausgesprochen sensible Daten (vgl. Art. 19 Abs. 1 KFKG). Die Finanzkontrolle unterliegt daher ihrerseits der Geheimhaltungspflicht, soweit sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die gesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen unterliegen (vgl. Art. 19 Abs. 3 KFKG). Um die Finanzaufsicht vollständig und richtig vornehmen zu können, ist die Finanzkontrolle auf die Kooperation mit und den offenen Zugang zu den ihrer Aufsicht unterliegenden Ämtern, Behörden, Organisationen und Personen (inkl.”
Auf kantonaler und auf Gemeindeebene gehören zu den politischen Rechten das Ergreifen und das Unterzeichnen von Volksinitiativen; auf kantonaler Ebene besteht zudem eine Gesetzesinitiative (vgl. § 21 KV).
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2). Zu den politischen Rechten gehören unter anderem das Ergreifen und Unterzeichnen von Volksinitiativen (Art. 136 BV; § 17 KV). Den Stimmberechtigten des Kantons Luzern steht auch die Gesetzesinitiative zu (§ 21 KV). Auf Gemeindeebene können die Stimmberechtigten mittels Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt (§ 38 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]; § 10 Abs. 1 GO). Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig (§ 38 Abs. 3 GG; vgl. § 10 Abs. 1 GO).”
Treffen Auskunftsbegehren auf Personendaten, kann es zu einer Grundrechtskollision zwischen dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Akten (Art. 17 Abs. 3 KV) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommen. Beide Schutzansprüche sind daher gegeneinander zu koordinieren und abzuwägen.
“Sind von einem Auskunftsbegehren wie hier Personendaten betroffen, die wie andere Daten grundsätzlich (auch) dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegen (vgl. E. 4 f. hiernach), kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 18 KV) dem Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen (Art. 17 Abs. 3 KV) entgegenstehen. Es liegt mithin eine (potenzielle) Grundrechtskollision vor. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und der Anspruch auf Datenschutz sind daher miteinander zu koordinieren (vgl. dazu Isabelle Häner, Das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung im Bund und in den Kantonen – Neuere Entwicklungen, in ZBl 2003 S. 281 ff., 295 f.; BVR 1997 S. 241 E. 3c). In der Folge ist auf beide Regelungsbereiche näher einzugehen.”
Das Öffentlichkeitsprinzip schafft Transparenz und fördert Vertrauen sowie das Verständnis für staatliches Handeln. Es soll Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, politische Abläufe zu erkennen und zu beurteilen. Der rechtzeitige Zugang zu amtlichen Informationen ist notwendig für die Ausübung demokratischer Rechte und die wirksame Geltendmachung persönlicher Ansprüche.
“Nach Art. 17 Abs. 3 KV hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Verfassung hat damit vom früher geltenden Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gewechselt. Sie gewährleistet das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung als verfassungsmässiges Recht (vgl. Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 275 ff.). Das Öffentlichkeitsprinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung gefördert und die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Im Übrigen ist der rechtzeitige Zugang zu amtlichen Informationen notwendig zur Ausübung demokratischer Rechte oder zur wirksamen Geltendmachung von persönlichen Ansprüchen (vgl. BVR 2018 S. 497 E. 3.2, 2011 S. 385 E. 3.1, 2010 S. 241 E. 3.”
“Nach Art. 17 Abs. 3 KV hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Verfassung hat damit vom früher geltenden Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gewechselt. Sie gewährleistet das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung als verfassungsmässiges Recht (vgl. Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 275 ff.). Das Öffentlichkeitsprinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung gefördert und die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Im Übrigen ist der rechtzeitige Zugang zu amtlichen Informationen notwendig zur Ausübung demokratischer Rechte oder zur wirksamen Geltendmachung von persönlichen Ansprüchen (vgl. BVR 2018 S. 497 E. 3.2, 2011 S. 385 E. 3.1, 2010 S. 241 E. 3.”
Art. 17 Abs. 3 KV gewährleistet ein Einsichtsrecht in amtliche Akten nur, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Schranken sind vom formellen Gesetzgeber nach dem Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip zu konkretisieren (vgl. u.a. IG Art. 27–30). Ferner kann der Gesetzgeber in bestimmten Bereichen durch generelle Regelungen die sonst von Art. 17 Abs. 3 KV vorgesehene einzelfallweise Abwägung ausschliessen.
“Im Licht der Verfassung (verfassungskonforme Auslegung; vgl. BVR 2010 S. 193 E. 3.5.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 1 N. 8) ist Folgendes beachtlich: Art. 17 Abs. 3 KV garantiert das Einsichtsrecht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dieses Recht besteht demnach nicht uneingeschränkt, sondern nur, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Schranken sind durch den formellen Gesetzgeber nach Massgabe des Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips zu konkretisieren (vgl. vorne E. 3.1). Dies hat er einerseits mit Erlass des IG, insbesondere dessen Art. 27-30 getan. Andererseits ist nach der Verfassung zulässig und bestätigt das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber in bestimmten Bereichen durch eine generelle Regelung die sonst von Art. 17 Abs. 3 KV vorgeschriebene einzelfallweise Abwägung von Einsichtsinteressen ausschliessen kann (vgl. Kälin/Bolz, a.a.O., Art. 17 N. 5b; BVR 2000 S. 1 E. 2b und 2c/bb; seither BVR 2022 S. 487 E. 4.3, 2011 S. 385 E. 3.3, 2010 S. 241 E. 3.1, 2009 S. 97 E. 3.1). Die Materialien machen den dahingehenden Willen des Verfassungsgebers deutlich (vgl. Vortrag Totalrevision KV, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 21 S. 40 f.; Tagblatt des Grossen Rates 1992 [erste Lesung] S. 488 ff., Voten Steinlin und Schmid S. 491, 493; Bericht der Verfassungskommission betreffend die Anträge für die zweite Lesung, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 59 S. 31 f.; ebenso Nuspliger/Mäder, Bernisches Staatsrecht und Grundzüge des Verfassungsrechts der Kantone, 4. Aufl. 2012, S. 105 f.; Ivo Schwegler, a.a.O., S. 364). Die Nichtöffentlichkeit bestimmter Akten kann sich folglich aus einem generellen Ausschluss in der Gesetzgebung ergeben und Einsicht ist diesfalls nicht über eine einzelfallweise Verhältnismässigkeitsprüfung erhältlich.”
“Im Licht der Verfassung (verfassungskonforme Auslegung; vgl. BVR 2010 S. 193 E. 3.5.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 1 N. 8) ist Folgendes beachtlich: Art. 17 Abs. 3 KV garantiert das Einsichtsrecht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dieses Recht besteht demnach nicht uneingeschränkt, sondern nur, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Schranken sind durch den formellen Gesetzgeber nach Massgabe des Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips zu konkretisieren (vgl. vorne E. 3.1). Dies hat er einerseits mit Erlass des IG, insbesondere dessen Art. 27-30 getan. Andererseits ist nach der Verfassung zulässig und bestätigt das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber in bestimmten Bereichen durch eine generelle Regelung die sonst von Art. 17 Abs. 3 KV vorgeschriebene einzelfallweise Abwägung von Einsichtsinteressen ausschliessen kann (vgl. Kälin/Bolz, a.a.O., Art. 17 N. 5b; BVR 2000 S. 1 E. 2b und 2c/bb; seither BVR 2022 S. 487 E. 4.3, 2011 S. 385 E. 3.3, 2010 S. 241 E. 3.1, 2009 S. 97 E. 3.1). Die Materialien machen den dahingehenden Willen des Verfassungsgebers deutlich (vgl.”
“3 KV vorgeschriebene einzelfallweise Abwägung von Einsichtsinteressen ausschliessen kann (vgl. Kälin/Bolz, a.a.O., Art. 17 N. 5b; BVR 2000 S. 1 E. 2b und 2c/bb; seither BVR 2022 S. 487 E. 4.3, 2011 S. 385 E. 3.3, 2010 S. 241 E. 3.1, 2009 S. 97 E. 3.1). Die Materialien machen den dahingehenden Willen des Verfassungsgebers deutlich (vgl. Vortrag Totalrevision KV, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 21 S. 40 f.; Tagblatt des Grossen Rates 1992 [erste Lesung] S. 488 ff., Voten Steinlin und Schmid S. 491, 493; Bericht der Verfassungskommission betreffend die Anträge für die zweite Lesung, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 59 S. 31 f.; ebenso Nuspliger/Mäder, Bernisches Staatsrecht und Grundzüge des Verfassungsrechts der Kantone, 4. Aufl. 2012, S. 105 f.; Ivo Schwegler, a.a.O., S. 364). Die Nichtöffentlichkeit bestimmter Akten kann sich folglich aus einem generellen Ausschluss in der Gesetzgebung ergeben und Einsicht ist diesfalls nicht über eine einzelfallweise Verhältnismässigkeitsprüfung erhältlich. Im Licht von Art. 17 Abs. 3 KV erscheint Art. 28 Abs. 1 KFKG als Anwendungsfall eines Bereichs, der generell vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen ist.”
Art. 17 Abs. 3 KV ist als Ausdruck der Meinungs‑ und Informationsfreiheit zu verstehen. Das Einsichtsrecht setzt weder den Nachweis eines besonderen Interesses noch einen Bezug der Akten zur eigenen Person oder zu einem Verfahren voraus. Die Verfassung verlagert damit das frühere Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt. Zweck der Regelung ist, Transparenz zu schaffen sowie Vertrauen, Verständnis und die Akzeptanz staatlichen Handelns zu fördern.
“Nach Art. 17 Abs. 3 KV hat als Ausdruck der Meinungs- und Informationsfreiheit jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das Einsichtsrecht bedingt weder den Nachweis eines besonderen Interesses noch einen Bezug der fraglichen Akten zur eigenen Person oder einen Zusammenhang mit einem Verfahren (vgl. BVR 2018 S. 497 E. 3.2). Die Verfassung hat mit dieser Vorschrift vom früher geltenden Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gewechselt. Sie gewährleistet das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung als verfassungsmässiges Recht (vgl. Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 17 N. 3 und ff.; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 30). Das Öffentlichkeitsprinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung gefördert und die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden.”
“Nach Art. 17 Abs. 3 KV hat als Ausdruck der Meinungs- und Informationsfreiheit jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das Einsichtsrecht bedingt weder den Nachweis eines besonderen Interesses noch einen Bezug der fraglichen Akten zur eigenen Person oder einen Zusammenhang mit einem Verfahren (vgl. BVR 2018 S. 497 E. 3.2). Die Verfassung hat mit dieser Vorschrift vom früher geltenden Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gewechselt. Sie gewährleistet das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung als verfassungsmässiges Recht (vgl. Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 17 N. 3 und ff.; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 30). Das Öffentlichkeitsprinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung gefördert und die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden.”
Art. 17 Abs. 3 KV gewährt jeder Person ein Einsichtsrecht in amtliche Akten ohne Erfordernis des Nachweises eines besonderen Interesses, eines Personenbezugs oder eines Verwendungszwecks. Bei der gebotenen Interessenabwägung geht es nicht darum, die konkreten Interessen des Gesuchstellers gegen das Informationsinteresse zu stellen; vielmehr dürfen Akten nur dann versagt werden, wenn konkrete überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung vorliegen. Die Behörden haben deshalb grundsätzlich nicht nach dem Verwendungszweck der verlangten Information zu fragen.
“Nach Art. 17 Abs. 3 KV hat als Ausdruck der Meinungs- und Informationsfreiheit jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das Einsichtsrecht bedingt weder den Nachweis eines besonderen Interesses noch einen Bezug der fraglichen Akten zur eigenen Person oder einen Zusammenhang mit einem Verfahren (vgl. BVR 2018 S. 497 E. 3.2). Die Verfassung hat mit dieser Vorschrift vom früher geltenden Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gewechselt. Sie gewährleistet das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung als verfassungsmässiges Recht (vgl. Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 17 N. 3 und ff.; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 30). Das Öffentlichkeitsprinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung gefördert und die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden.”
“Nach Art. 17 Abs. 3 KV hat als Ausdruck der Meinungs- und Informationsfreiheit jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das Einsichtsrecht bedingt weder den Nachweis eines besonderen Interesses noch einen Bezug der fraglichen Akten zur eigenen Person oder einen Zusammenhang mit einem Verfahren (vgl. BVR 2018 S. 497 E. 3.2). Die Verfassung hat mit dieser Vorschrift vom früher geltenden Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gewechselt. Sie gewährleistet das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung als verfassungsmässiges Recht (vgl. Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 17 N. 3 und ff.; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 30). Das Öffentlichkeitsprinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung gefördert und die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden.”
“Das Einsichtsrecht gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IG konkretisiert das im Kanton Bern geltende Öffentlichkeitsprinzip, wie es Art. 17 Abs. 3 KV vorsieht. Danach hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten. Bei der Interessenabwägung, die Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 Abs. 1 IG verlangen, geht es nicht darum, die konkreten Interessen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers gegen die Interessen an der Nicht-Bekanntgabe bzw. Geheimhaltung abzuwägen. Denn die Information auf Anfrage ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden und die Behörden haben folglich auch nicht nach dem Verwendungszweck der verlangten Information zu fragen. Das Akteneinsichtsrecht erfordert deshalb weder den Nachweis eines besonderen Interesses noch einen Bezug der fraglichen Akten zur eigenen Person oder einen Zusammenhang mit einem Verfahren. Vielmehr müssen konkrete öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Information überwiegen, damit die Akteneinsicht verweigert werden darf.”
“Das Einsichtsrecht gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IG konkretisiert das im Kanton Bern geltende Öffentlichkeitsprinzip, wie es Art. 17 Abs. 3 KV vorsieht. Danach hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten. Bei der Interessenabwägung, die Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 Abs. 1 IG verlangen, geht es nicht darum, die konkreten Interessen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers gegen die Interessen an der Nicht-Bekanntgabe bzw. Geheimhaltung abzuwägen. Denn die Information auf Anfrage ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden und die Behörden haben folglich auch nicht nach dem Verwendungszweck der verlangten Information zu fragen. Das Akteneinsichtsrecht erfordert deshalb weder den Nachweis eines besonderen Interesses noch einen Bezug der fraglichen Akten zur eigenen Person oder einen Zusammenhang mit einem Verfahren. Vielmehr müssen konkrete öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Information überwiegen, damit die Akteneinsicht verweigert werden darf. Art. 29 IG enthält eine (nicht abschliessende) Aufzählung überwiegender öffentlicher und privater Interessen, die im Einzelfall dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehen können (vgl. BVR 2018 S. 497 E. 3.2, 2009 S. 97 E. 4.2; Vortrag KV S. 40; Vortrag der Staatskanzlei zum IG, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 75 S.”
Art. 17 Abs. 3 KV gewährt Einsicht nur in amtliche Akten; unfertige oder noch nicht erstellte Dokumente bzw. Register fallen nicht darunter. Ist ein Verzeichnis noch nicht erstellt, ist es vom Einsichtsrecht nicht erfasst.
“Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, existiert bislang kein EWAP-Verzeichnis mit Angabe der Wohnungsflächen, in welches Einsicht genommen werden könnte. Vom Einsichtsrecht gemäss Art. 17 Abs. 3 KV bzw. Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1) erfasst sind sodann nur «amtliche Akten». Dokumente, die noch nicht fertig gestellt sind, fallen nicht darunter (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3]; vgl. Ivo Schwegler, Informations- und Datenschutzrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 363 f. Rz. 24). Da das Register noch nicht erstellt ist (vgl. vorne E. 3.2), ist es auch vom Einsichtsrecht nicht erfasst. Sobald die EG B.________ das bestehende und im Internet veröffentlichte EWAP-Verzeichnis mit den Wohnungsflächen ergänzt hat, wird sie dieses wiederum im Internet veröffentlichen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren um Einsicht in ein noch nicht bestehendes Verzeichnis als aussichtslos beurteilt hat.”
“Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, existiert bislang kein EWAP-Verzeichnis mit Angabe der Wohnungsflächen, in welches Einsicht genommen werden könnte. Vom Einsichtsrecht gemäss Art. 17 Abs. 3 KV bzw. Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1) erfasst sind sodann nur «amtliche Akten». Dokumente, die noch nicht fertig gestellt sind, fallen nicht darunter (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3]; vgl. Ivo Schwegler, Informations- und Datenschutzrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 363 f. Rz. 24). Da das Register noch nicht erstellt ist (vgl. vorne E. 3.2), ist es auch vom Einsichtsrecht nicht erfasst. Sobald die EG B.________ das bestehende und im Internet veröffentlichte EWAP-Verzeichnis mit den Wohnungsflächen ergänzt hat, wird sie dieses wiederum im Internet veröffentlichen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren um Einsicht in ein noch nicht bestehendes Verzeichnis als aussichtslos beurteilt hat.”
“Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, existiert bislang kein EWAP-Verzeichnis mit Angabe der Wohnungsflächen, in welches Einsicht genommen werden könnte. Vom Einsichtsrecht gemäss Art. 17 Abs. 3 KV bzw. Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1) erfasst sind sodann nur «amtliche Akten». Dokumente, die noch nicht fertig gestellt sind, fallen nicht darunter (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3]; vgl. Ivo Schwegler, Informations- und Datenschutzrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 363 f. Rz. 24). Da das Register noch nicht erstellt ist (vgl. vorne E. 3.2), ist es auch vom Einsichtsrecht nicht erfasst. Sobald die EG B.________ das bestehende und im Internet veröffentlichte EWAP-Verzeichnis mit den Wohnungsflächen ergänzt hat, wird sie dieses wiederum im Internet veröffentlichen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren um Einsicht in ein noch nicht bestehendes Verzeichnis als aussichtslos beurteilt hat.”
Die Schranken von Art. 17 Abs. 3 KV sind vom formellen Gesetzgeber nach den Grundsätzen von Legalität und Verhältnismässigkeit zu konkretisieren. In bestimmten Bereichen ist es dem Gesetzgeber zulässig, durch generelle Regelungen die ansonsten erforderliche einzelfallweise Abwägung des Einsichtsrechts auszuschliessen.
“Im Licht der Verfassung (verfassungskonforme Auslegung; vgl. BVR 2010 S. 193 E. 3.5.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 1 N. 8) ist Folgendes beachtlich: Art. 17 Abs. 3 KV garantiert das Einsichtsrecht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dieses Recht besteht demnach nicht uneingeschränkt, sondern nur, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Schranken sind durch den formellen Gesetzgeber nach Massgabe des Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips zu konkretisieren (vgl. vorne E. 3.1). Dies hat er einerseits mit Erlass des IG, insbesondere dessen Art. 27-30 getan. Andererseits ist nach der Verfassung zulässig und bestätigt das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber in bestimmten Bereichen durch eine generelle Regelung die sonst von Art. 17 Abs. 3 KV vorgeschriebene einzelfallweise Abwägung von Einsichtsinteressen ausschliessen kann (vgl. Kälin/Bolz, a.a.O., Art. 17 N. 5b; BVR 2000 S. 1 E. 2b und 2c/bb; seither BVR 2022 S. 487 E. 4.3, 2011 S. 385 E. 3.3, 2010 S. 241 E. 3.1, 2009 S. 97 E. 3.1). Die Materialien machen den dahingehenden Willen des Verfassungsgebers deutlich (vgl.”
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