Accettato nellavotazione popolare del 24 nov. 2013, in vigore dall’11 dic. 2013. Garanzia dell’AF l’11 mar. 2015 (FF 2015 2545art. 1 n. 1, 2014 7845). ↩
Accettato nellavotazione popolare del 24 nov. 2013, in vigore dall’11 dic. 2013. Garanzia dell’AF l’11 mar. 2015 (FF 2015 2545art. 1 n. 1, 2014 7845). ↩
Accettato nellavotazione popolare del 24 nov. 2013, in vigore dall’11 dic. 2013. Garanzia dell’AF l’11 mar. 2015 (FF 2015 2545art. 1 n. 1, 2014 7845). ↩
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Bei verspäteter Anmeldung/Versicherung entfällt die rückwirkende Zuweisung an einen Versicherer (keine Rückwirkung bei verspäteter Versicherung bzw. verspäteter Anmeldung); relevant insbesondere bei rückwirkend erhobenen Prämien (z. B. Prämien ab 1.4.2022).
“März 2023 sowohl gemäss Dispositiv als auch laut Begründung mit Wirkung ab dem Datum des Eingangs jener Verfügung beim Krankenversicherer (Urk. 14/6). Die Gesundheitsdirektion äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 nicht mehr zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. In der Begründung hielt sie lediglich fest, der Beschwerdeführer unterstehe seit dem 1. April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 2 S. 2 unten), was mit Blick auf die Rechtslage (E. 1.2 vorstehend) zutrifft. Da der zur B.___ SA gehörende Krankenversicherer A.___ SA rückwirkend ab 1. April 2022 Prämien erhoben hat (Urk. 14/21), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zuweisung Wirkung entfaltet hat. Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass der Bundesrat den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 festsetzt, unter welche Bestimmung in der Schweiz tätige Personen fallen, auf welche die Versicherungspflicht ausgedehnt wurde (Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 8 KVV sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis KVV versicherungspflichtige Personen - wie der Beschwerdeführer (vgl. lit. d) - gehalten, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, können nicht rückwirkend einem Versicherer zugewiesen werden (BGE 129 V 159”
Bei den Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 KV handelt es sich um Mindestkriterien. Fehlt ein spezifischer Ausschlussgrund nach Art. 7 Abs. 3 KV, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Einbürgerung erfolgen muss. In diesem Fall erfolgt die weitere Beurteilung im Rahmen des Bundesrechts gestützt auf die kantonale Gesetzgebung.
“E. 3.3). Laut dessen Bst. c wird namentlich nicht eingebürgert, wer nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt. Bei den Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 KV handelt es sich um Mindest-Kriterien (BVR 2017 S. 7 E. 6.2.2). Liegt kein spezifisches Hindernis nach Art. 7 Abs. 3 KV vor, heisst dies nicht, dass die Person ohne weiteres einzubürgern ist. Vielmehr erfolgt die Beurteilung dann – im Rahmen des Bundesrechts – gestützt auf die kantonale Gesetzgebung (Art. 7 Abs. 1 KV; VGE 2016/44 vom”
Bei Versichererwechsel ist die dreimonatige Frist zwingend einzuhalten; Mitteilungen müssen bis spätestens 30.11. erfolgen. Bei Prämienmitteilung gilt jedoch eine verkürzte Frist von einem Monat.
“Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV sind in ihrem Wortlaut dahingehend eindeutig und klar, dass ein Wechsel zu einer tieferen Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV), zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV) auf das Ende eines Kalenderjahres, folglich den 31. Dezember, möglich ist. Die Verordnungsbestimmungen verweisen jeweils auf die in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Aus Art. 7 Abs. 1 KVG geht explizit hervor, dass bei einem Wechsel des Versicherers eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Ebenfalls ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG dahingehend eindeutig, dass bei der Mitteilung einer neuen Prämie die Kündigungsfrist - zugunsten der Versicherten - auf einen Monat herabgesetzt wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV, dass selbst bei einer reduzierten Kündigungsfrist im Falle einer Prämienänderung eine Mitteilung an den Versicherer betreffend den Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen, einmonatigen Kündigungsfrist zwingend bis spätestens den 30. November zu erfolgen hat. Weitergehende Reduktionen der Kündigungsfrist, mithin auch solche zu Gunsten der Versicherten, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, werden durch diesen klaren Wortlaut ausgeschlossen.”
Art. 7 Abs. 3 KV geht auf die am 24. November 2013 angenommene Volksinitiative zurück. Die Praxis verlangte bereits vor Einreichung der Initiative eine Bestätigung der Verständigungsfähigkeit in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises.
“E. 4.2). Bereits aus dieser Überlegung steht Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG nicht in Widerspruch zu Art. 7 Abs. 3 Bst. c KV. Hinzu kommt Folgendes: Art. 7 Abs. 3 KV entstammt der am 24. November 2013 angenommenen Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern». Sie trat am 11. Dezember 2013 in Kraft (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Bereits vor Einreichung der Initiative war eine Bestätigung der Verständigungsfähigkeit in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises verlangt (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. h und Art. 11b Abs. 1 aEbüV in der vom 1.1.2010 bis”
Art. 7 Abs. 3 KV enthält nach Rechtsprechung einen nicht abschliessenden Katalog negativer Einbürgerungsvoraussetzungen. Das bedeutet, dass neben den ausdrücklich genannten Tatbeständen auch andere — gegebenenfalls leichtere — Verstösse gegen die Rechtsordnung einer Einbürgerung entgegenstehen können.
“Kantonalrechtlich können Ausländerinnen und Ausländer auf Gesuch hin in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie neben den Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes (vgl. E. 2.2 hiervor) auch diejenigen nach Art. 7 KV und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfüllen (Art. 10 Abs. 1 KBüG). Art. 7 Abs. 3 KV enthält einen nicht abschliessenden Katalog von (negativen) Einbürgerungsvoraussetzungen (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Das KBüG fordert unter dem Titel der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 12 ff. KBüG) in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht eine erfolgreiche Integration (Art. 12 KBüG).”
“Kantonalrechtlich können Ausländerinnen und Ausländer auf Gesuch hin in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie neben den Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes (vgl. E. 2.2 hiervor) auch diejenigen nach Art. 7 KV und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfüllen (Art. 10 Abs. 1 KBüG). Art. 7 Abs. 3 KV enthält einen nicht abschliessenden Katalog von (negativen) Einbürgerungsvoraussetzungen (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Nicht eingebürgert wird namentlich, wer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Bst. a). Vorliegend ist dieses Einbürgerungshindernis nicht einschlägig, was aber nicht heisst, dass leichtere Verstösse gegen die Rechtsordnung der Einbürgerung nicht auch entgegenstehen können (vgl. dazu VGE 2018/253 vom”
Bei Mitteilung einer Prämienänderung ist die einmonatige Kündigungsfrist der Versicherten in der Praxis so zu handhaben, dass die Kündigung spätestens am 30. November erfolgen muss; andernfalls ist der Wechsel auf Ende Jahr (31. Dezember) bzw. die Monatsfrist versäumt.
“Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV sind in ihrem Wortlaut dahingehend eindeutig und klar, dass ein Wechsel zu einer tieferen Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV), zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV) auf das Ende eines Kalenderjahres, folglich den 31. Dezember, möglich ist. Die Verordnungsbestimmungen verweisen jeweils auf die in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Aus Art. 7 Abs. 1 KVG geht explizit hervor, dass bei einem Wechsel des Versicherers eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Ebenfalls ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG dahingehend eindeutig, dass bei der Mitteilung einer neuen Prämie die Kündigungsfrist - zugunsten der Versicherten - auf einen Monat herabgesetzt wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV, dass selbst bei einer reduzierten Kündigungsfrist im Falle einer Prämienänderung eine Mitteilung an den Versicherer betreffend den Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen, einmonatigen Kündigungsfrist zwingend bis spätestens den 30. November zu erfolgen hat. Weitergehende Reduktionen der Kündigungsfrist, mithin auch solche zu Gunsten der Versicherten, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, werden durch diesen klaren Wortlaut ausgeschlossen.”
“In der Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. September 1998 (BBl 1999 I 793) wird ebenfalls klar zum Ausdruck gebracht, dass gerade keine Regelungsautonomie der Versicherer bei der Festlegung der Kündigungsfristen durch den Gesetzgeber gewollt war (BBl 1999 I 793, 836): «Dieser Absatz (Anmerkung des Gerichts: Art. 7 Abs. 2 KVG) wurde auch bezüglich der Fristen für die Mitteilung der Prämien neu formuliert. Auf der Grundlage der gegenwärtigen Formulierung hätten die Versicherten beispielsweise bei der Ankündigung einer neuen Prämie im Oktober grundsätzlich die Möglichkeit, den Versicherer bereits auf den 1. Dezember zu wechseln ("auf das Ende eines Monats"). Der Wechsel des Versicherers erfolgt jedoch grundsätzlich auf den 31. Dezember. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird der Termin für den Wechsel des Versicherers künftig vereinheitlicht (wenn die Prämien ab dem”
Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nicht. Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen bzw. Eignungskriterien erfüllt, entscheidet die zuständige Gemeinde- oder kantonale Behörde grundsätzlich nach Ermessen, ob eingebürgert wird. Diese Entscheidung muss sachlich sowie verfassungs- und gesetzeskonform erfolgen; insbesondere sind das Willkürverbot, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die in der gesetzlichen Ordnung enthaltenen Wertungen zu beachten.
“Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nicht (Art. 7 Abs. 4 KV; Art. 19 KBüG). Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, entscheidet demnach die zuständige kommunale oder kantonale Behörde grundsätzlich nach Ermessen, ob die gesuchstellende Person eingebürgert werden kann (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Vorbehalten bleibt dabei das Bundesrecht (vgl. Art. 1 KBüG). Die Behörden entscheiden – wiewohl diesem Vorgang auch eine politische Komponente innewohnt – im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots, des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Verhältnismässigkeitsprinzips, sowie unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Ordnung angelegten Wertungen (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 146 I 49 E. 2.6 mit Hinweisen).”
“Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nicht (Art. 7 Abs. 4 KV; Art. 19 KBüG). Sind die Eignungskriterien erfüllt, entscheidet demnach die zuständige kommunale oder kantonale Behörde grundsätzlich nach Ermessen, ob die gesuchstellende Person eingebürgert werden kann (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Vorbehalten bleibt dabei das Bundesrecht (vgl. Art. 1 KBüG). Die Behörden entscheiden – wiewohl diesem Vorgang auch eine politische Komponente innewohnt – im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots, des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Verhältnismässigkeitsprinzips, sowie unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Ordnung angelegten Wertungen (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 146 I 49 E. 2.6 mit Hinweisen).”
Art. 7 Abs. 3 KV enthält nach der Rechtsprechung einen nicht abschliessenden Katalog negativer Einbürgerungsvoraussetzungen. Kantonsrecht kann daneben materielle Einbürgerungsvoraussetzungen vorsehen; das KBüG verlangt beispielsweise unter Art. 12 ff. eine erfolgreiche Integration.
“Kantonalrechtlich können Ausländerinnen und Ausländer auf Gesuch hin in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie neben den Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes (vgl. E. 2.2 hiervor) auch diejenigen nach Art. 7 KV und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfüllen (Art. 10 Abs. 1 KBüG). Art. 7 Abs. 3 KV enthält einen nicht abschliessenden Katalog von (negativen) Einbürgerungsvoraussetzungen (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Das KBüG fordert unter dem Titel der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 12 ff. KBüG) in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht eine erfolgreiche Integration (Art. 12 KBüG).”
Bei Prämienmitteilungen muss das BAG genehmigte Inkrafttreten und Hinweise zum Wechselrecht berücksichtigen.
“Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Nichteintretensentscheid vom 6. August 2018, mit welcher die Vorinstanz auf das Gesuch um Ausstand der Abteilung Versicherungsaufsicht des BAG (Ziff. 1), auf den Antrag auf umgehenden Erlass einer anfechtbaren Verfügung gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 25a VwVG mit dem Inhalt, dass das BAG seine Dienstanweisungen betreffend die Prämienfakturierung (Art. 90 KVV) und die Kündigungsfristen in Bezug auf einen Wechsel von einer besonderen Versicherungsform in die ordentliche Krankenpflegeversicherung sowie bei einer Reduktion der Jahresfranchise (Art. 94 Abs. 2, Art. 100 Abs. 3 KVV i.V.m. Art. 7 KVG) widerruft und künftig nicht mehr erlässt (Ziff. 2), sowie auf den Eventualantrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Dienstanweisungen (Ziff. 3), nicht eintrat.”
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht. Die Gemeindebürgerschaft wird in der Praxis durch den Gemeinderat zugesichert, wobei diese Zusicherung typischerweise unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts steht.
“1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben (Art. 14 Abs. 3 BüG). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (BVR 2016 S. 293 E. 2.1, 2012 S. 193 E. 2.1, je mit Hinweisen; s. auch BGE 146 I 83 E. 2.3). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Gemeinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1]; Art. 18 Abs. 3 der Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111]). Auf Einbürgerung besteht kein Anspruch (Art. 7 Abs. 4 KV).”
“Nach Art. 7 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV/BE; BSG 101.1) werden Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt von Abs. 2-4 der gleichen Bestimmung geregelt. Gemäss Art. 7 Abs. 2 KV/BE beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht. Art. 7 Abs. 3 lit. a-e KV/BE enthalten Ausschlussgründe für die Einbürgerung; nach lit. c wird insbesondere nicht eingebürgert, wer nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt. Gemäss Art. 7 Abs. 4 KV/BE besteht kein Anspruch auf Einbürgerung. Nach Art. 6 Abs. 1 KV/BE sind das Deutsche und das Französische die bernischen Landes- und Amtssprachen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d des bernischen Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1) setzt eine erfolgreiche Integration unter anderem voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinden verfügt, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können. Nach Art. 13 KBüG überprüfen die Gemeinden unter anderem die Sprachanforderungen mit einem Test, womit sie Dritte beauftragen können. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der bernischen Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111) liegen gute Kenntnisse laut Art. 12 Abs. 1 lit. d KBüG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des GER verfügt.”
Zur Umsetzung der bundesrechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfolgt die konkrete Beurteilung gestützt auf kantonale Gesetzgebung (Art. 7 Abs. 1 KV). Kantonale Vorschriften können dabei etwa Nachweise über Sprachkenntnisse vorsehen.
“E. 3.3). Laut dessen Bst. c wird namentlich nicht eingebürgert, wer nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt. Bei den Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 KV handelt es sich um Mindest-Kriterien (BVR 2017 S. 7 E. 6.2.2). Liegt kein spezifisches Hindernis nach Art. 7 Abs. 3 KV vor, heisst dies nicht, dass die Person ohne weiteres einzubürgern ist. Vielmehr erfolgt die Beurteilung dann – im Rahmen des Bundesrechts – gestützt auf die kantonale Gesetzgebung (Art. 7 Abs. 1 KV; VGE 2016/44 vom”
Bei verspäteter Anmeldung besteht eine Deckungslücke: Die Versicherungspflicht beginnt nicht rückwirkend, sondern erst mit dem effektiven Beitritt, sodass bei verspäteter Anmeldung Versicherungslücken für die Zeit vor dem effektiven Beitritt auftreten können.
“Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a und f sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 7 Abs. 1 KVV).”
“Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a und f der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 7 Abs. 1 KVV). Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Abs. 2 dieser Norm). Im Kanton Bern sorgt das ASV für die Einhaltung der Versicherungspflicht; ihm obliegt u.a. die Zuweisung von zu versichernden Personen an einen Versicherer (Art. 1 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]).”
Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nicht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die zuständige kommunale oder kantonale Behörde nach Ermessen. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss innerhalb von Verfassung und Gesetz auszuüben; dabei sind sachliche Grundsätze zu beachten, namentlich das Willkürverbot, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Vorbehalt besteht für Bundesrecht (vgl. Art. 1 KBüG).
“Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nicht (Art. 7 Abs. 4 KV; Art. 19 KBüG). Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, entscheidet demnach die zuständige kommunale oder kantonale Behörde grundsätzlich nach Ermessen, ob die gesuchstellende Person eingebürgert werden kann (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Vorbehalten bleibt dabei das Bundesrecht (vgl. Art. 1 KBüG). Die Behörden entscheiden – wiewohl diesem Vorgang auch eine politische Komponente innewohnt – im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots, des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Verhältnismässigkeitsprinzips, sowie unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Ordnung angelegten Wertungen (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 146 I 49 E. 2.6 mit Hinweisen).”
“Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nicht (Art. 7 Abs. 4 KV; Art. 19 KBüG). Sind die Eignungskriterien erfüllt, entscheidet demnach die zuständige kommunale oder kantonale Behörde grundsätzlich nach Ermessen, ob die gesuchstellende Person eingebürgert werden kann (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Vorbehalten bleibt dabei das Bundesrecht (vgl. Art. 1 KBüG). Die Behörden entscheiden – wiewohl diesem Vorgang auch eine politische Komponente innewohnt – im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots, des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Verhältnismässigkeitsprinzips, sowie unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Ordnung angelegten Wertungen (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 146 I 49 E. 2.6 mit Hinweisen).”
Fehlen spezifische Hindernisse nach Art. 7 Abs. 3 KV, gelten diese Bestimmungen als Mindestkriterien; die Frage der Einbürgerung wird in diesem Fall im Rahmen des Bundesrechts gestützt auf die kantonale Gesetzgebung nach Art. 7 Abs. 1 KV weiter beurteilt.
“E. 3.3). Laut dessen Bst. c wird namentlich nicht eingebürgert, wer nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt. Bei den Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 KV handelt es sich um Mindest-Kriterien (BVR 2017 S. 7 E. 6.2.2). Liegt kein spezifisches Hindernis nach Art. 7 Abs. 3 KV vor, heisst dies nicht, dass die Person ohne weiteres einzubürgern ist. Vielmehr erfolgt die Beurteilung dann – im Rahmen des Bundesrechts – gestützt auf die kantonale Gesetzgebung (Art. 7 Abs. 1 KV; VGE 2016/44 vom”
Innerhalb der Dreimonatsfrist muss — bei Prüfung der Versicherungsunterstellung — das Befreiungsgesuch gestellt werden.
“Nicht die Motivation des Wechsels, sondern lediglich die Tatsache, dass die Wahl und der Wechsel stattgefunden hätten, spiele eine Rolle. Mit seiner Wahl der Schweizer Krankenversicherung habe er auf eine weitere Befreiung verzichtet. Das Krankenversicherungsobligatorium beruhe nicht auf einem Opportunitäts-, sondern auf dem Solidaritätsprinzip. Ein besonderer Grund für einen Widerruf liege vor, wenn sich die neue Situation ohne Verschulden der betroffenen Person ergeben habe. Ein Widerruf der Befreiung könne zum Beispiel gerechtfertigt sein, wenn eine Person ohne ihr Verschulden aus der ausländischen Versicherung ausgeschlossen oder sich der Deckungsumfang wesentlich verschlechtere. Hier gehe es hingegen um den Widerruf eines Verzichts aus finanziellen Gründen, da die deutsche Versicherung nach Ablösung von der Sozialhilfe wieder vorteilhafter erscheine (Beschwerde, S. 4 f.; Duplik, S. 1). Zudem seien Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 lit. a und f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 KVV verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherung aber erst am 29. November 2023 beziehungsweise am 20. Dezember 2023 gestellt, um wieder in die deutsche Versicherung wechseln zu können. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es geboten, die Gesuche spätestens innerhalb von drei Monaten anlässlich der Prüfung der Versicherungsunterstellung zu stellen. So wäre auch infolge der abgelaufenen Frist eine erneute Geltendmachung des Wahlrechts gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nicht möglich (Beschwerde, Rz. 5; Duplik, S. 2 f.). Schliesslich sei die deutsche Versicherung dem KVG nicht gleichwertig, geschweige denn erheblich besser im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV (Beschwerde, S. 6; Duplik, S. 3 f.). 2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20.”
Werden Prämienänderungen bereits im Oktober angekündigt, wird systematisch ein einheitlicher Wechseltermin per 31. Dezember angewendet; der Versichererwechsel erfolgt in der Praxis grundsätzlich per 31. Dezember.
“Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV sind in ihrem Wortlaut dahingehend eindeutig und klar, dass ein Wechsel zu einer tieferen Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV), zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV) auf das Ende eines Kalenderjahres, folglich den 31. Dezember, möglich ist. Die Verordnungsbestimmungen verweisen jeweils auf die in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Aus Art. 7 Abs. 1 KVG geht explizit hervor, dass bei einem Wechsel des Versicherers eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Ebenfalls ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG dahingehend eindeutig, dass bei der Mitteilung einer neuen Prämie die Kündigungsfrist - zugunsten der Versicherten - auf einen Monat herabgesetzt wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV, dass selbst bei einer reduzierten Kündigungsfrist im Falle einer Prämienänderung eine Mitteilung an den Versicherer betreffend den Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen, einmonatigen Kündigungsfrist zwingend bis spätestens den 30. November zu erfolgen hat. Weitergehende Reduktionen der Kündigungsfrist, mithin auch solche zu Gunsten der Versicherten, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, werden durch diesen klaren Wortlaut ausgeschlossen.”
“In der Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. September 1998 (BBl 1999 I 793) wird ebenfalls klar zum Ausdruck gebracht, dass gerade keine Regelungsautonomie der Versicherer bei der Festlegung der Kündigungsfristen durch den Gesetzgeber gewollt war (BBl 1999 I 793, 836): «Dieser Absatz (Anmerkung des Gerichts: Art. 7 Abs. 2 KVG) wurde auch bezüglich der Fristen für die Mitteilung der Prämien neu formuliert. Auf der Grundlage der gegenwärtigen Formulierung hätten die Versicherten beispielsweise bei der Ankündigung einer neuen Prämie im Oktober grundsätzlich die Möglichkeit, den Versicherer bereits auf den 1. Dezember zu wechseln ("auf das Ende eines Monats"). Der Wechsel des Versicherers erfolgt jedoch grundsätzlich auf den 31. Dezember. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird der Termin für den Wechsel des Versicherers künftig vereinheitlicht (wenn die Prämien ab dem”
Wechselwünsche (z.B. zu tieferer Franchise oder zu einem anderen Versicherer) nach Kenntnis einer Prämienmitteilung müssen ebenfalls spätestens bis zum 30. November erklärt werden, damit der Wechsel zum Jahresende wirksam wird.
“Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV sind in ihrem Wortlaut dahingehend eindeutig und klar, dass ein Wechsel zu einer tieferen Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV), zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV) auf das Ende eines Kalenderjahres, folglich den 31. Dezember, möglich ist. Die Verordnungsbestimmungen verweisen jeweils auf die in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Aus Art. 7 Abs. 1 KVG geht explizit hervor, dass bei einem Wechsel des Versicherers eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Ebenfalls ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG dahingehend eindeutig, dass bei der Mitteilung einer neuen Prämie die Kündigungsfrist - zugunsten der Versicherten - auf einen Monat herabgesetzt wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV, dass selbst bei einer reduzierten Kündigungsfrist im Falle einer Prämienänderung eine Mitteilung an den Versicherer betreffend den Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen, einmonatigen Kündigungsfrist zwingend bis spätestens den 30. November zu erfolgen hat. Weitergehende Reduktionen der Kündigungsfrist, mithin auch solche zu Gunsten der Versicherten, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, werden durch diesen klaren Wortlaut ausgeschlossen.”