Accettata nellavotazione popolare del 12 mar. 2023, in vigore dal 1° gen. 2024. Garanzia dell’AF del 14 mar. 2024 (FF 2024 665art. 1; 2023 2671). ↩
Accettata nellavotazione popolare del 24 set. 2006, in vigore dal 1° gen. 2010. Garanzia dell’AF del 12 giu. 2008 (FF 2008 5085art. 1 n. 11187). ↩
Accettata nellavotazione popolare del 12 mar. 2023, in vigore dal 1° gen. 2024. Garanzia dell’AF del 14 mar. 2024 (FF 2024 665art. 1; 2023 2671). ↩
Accettata nellavotazione popolare del 12 mar. 2023, in vigore dal 1° gen. 2024. Garanzia dell’AF del 14 mar. 2024 (FF 2024 665art. 1; 2023 2671). ↩
Accettata nellavotazione popolare del 12 mar. 2023, in vigore dal 1° gen. 2024. Garanzia dell’AF del 14 mar. 2024 (FF 2024 665art. 1; 2023 2671). ↩
Accettata nellavotazione popolare del 12 mar. 2023, in vigore dal 1° gen. 2024. Garanzia dell’AF del 14 mar. 2024 (FF 2024 665art. 1; 2023 2671). ↩
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
2 commentaries
In seiner Funktion als Genehmigungsinstanz verletzt der Regierungsrat Art. 50 BV und § 68 Abs. 2 KV nicht, wenn er im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsbefugnisse (insbesondere § 20 PBG) sachgerecht überprüft. Er kann dabei auch Zwecksmässigkeitskontrollen vornehmen und – innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Grenzen – Änderungen anordnen.
“E. 1.2.4). In seiner Funktion als Genehmigungsinstanz verletzt der Regierungsrat weder Art. 50 BV noch § 68 Abs. 2 KV, wenn er seiner Überprüfungsbefugnis und Überprüfungsverpflichtung im Rahmen von § 20 Abs. 2 und 3 PBG nachkommt (LGVE 2013 IV Nr. 9 E. 4.1, auch zum Folgenden). Der Gesetzgeber hat dem Regierungsrat an sich weitgehende Kompetenzen eingeräumt. Demnach kann sich eine Gemeinde dann nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie berufen, wenn der Regierungsrat die Befugnis zur Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit einer Ortsplanungsrevision in sachgerechter Weise wahrnimmt und kommunales Recht auf die Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht bzw. übergeordneter Planung überprüft. Dabei hat der Regierungsrat jene Grenzen zu beachten, die ihm der Gesetzgeber vorgegeben hat. Nach § 20 Abs. 3 PBG darf der Regierungsrat auch im Rahmen einer blossen Zweckmässigkeitskontrolle Änderungen vornehmen, wenngleich diesbezüglich nur aus wichtigen Gründen. Er darf indes nicht erst einschreiten, wenn die Gemeinde ohne sachliche Gründe eine Lösung getroffen hat oder diese unhaltbar wäre. Er ist vielmehr gehalten, bereits dann korrigierend einzugreifen, wenn sich die Haltung des kommunalen Planungsträgers auf Grund der überkommunalen Rechtslage als unzweckmässig erweist oder wenn diese – mit Blick auf Bundesrecht – den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung weder entspricht noch in sachgerechter Weise Rechnung trägt.”
Bei der Dreijahres-/periodischen Überprüfung nach Art. 68 Abs. 1 KVV kann das Bundesverwaltungsgericht anstelle einer sofortigen Streichung Auflagen, Bedingungen oder sonstige Limitierungen anordnen, um die Listung fortzusetzen.
“Entsprechend dem Grundsatz, dass ein in der SL aufgeführtes Arzneimittel die Aufnahmebedingungen gemäss der Zielsetzung von Art. 32 Abs. 2 KVG jederzeit erfüllen muss (ansonsten es von der SL gestrichen wird; vgl. Art. 68 Abs. 1 lit. a KVV), kann das BAG dafür auch anlässlich der dreijährlichen Überprüfung nach aArt. 65d KVV Bedingungen und Auflagen anordnen, um die Einhaltung der Aufnahmebedingung weiterhin zu garantieren (BGE 148 V 128 E. 4.4; 143 V 369 E. 5.3.2; 142 V 26 E. 5.4). Dies gilt auch für die Einführung einer Limitierung.”