Accettato nellavotazione popolare del 12 mar. 2023, in vigore dal 1° gen. 2024. Garanzia dell’AF del 14 mar. 2024 (FF 2024 665art. 1; 2023 2671). ↩
Accettato nellavotazione popolare del 12 mar. 2023, in vigore dal 1° gen. 2024. Garanzia dell’AF del 14 mar. 2024 (FF 2024 665art. 1; 2023 2671). ↩
Accettato nellavotazione popolare del 12 mar. 2023, in vigore dal 1° gen. 2024. Garanzia dell’AF del 14 mar. 2024 (FF 2024 665art. 1; 2023 2671). ↩
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Art. 97 Abs. 1 KV verankert nach den zitierten Ausführungen das Subsidiaritätsprinzip und steht — vor dem Hintergrund der Verfassungsbestimmungen zur Gemeindeautonomie — einer engen Auslegung kommunaler Zuständigkeiten entgegen. Die Rechtsprechung hält sich demnach bei der Überprüfung kommunaler Beschlüsse zurück: Eingriffe erfolgen nur bei klarer Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht. Bei der Erlasskontrolle hebt das Verwaltungsgericht Normen nur auf, wenn sich diese einer rechtskonformen Auslegung vollständig entziehen.
“Dem Sozialhilfegesetz kann keine abschliessende Regelung der zulässigen kommunalen Massnahmen entnommen werden. Schliesslich kann vorliegend als Verfassungsgrundlage auch Art. 107 KV herangezogen werden, der unter dem Titel "Wirtschaft und Arbeit" Kanton und Gemeinden die Wirtschaftspolitik und namentlich bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen überträgt. Sodann ist die kommunale Zuständigkeit im Licht der kantonalen Verfassungsordnung zu betrachten. Nach Art. 83 Abs. 1 KV nehmen die politischen Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kantone zuständig sind; nach Art. 85 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig und gewährt ihnen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Wie sich aus dem Inhalt und der Systematik der Bestimmung ergibt, gilt Letzteres nicht nur in Bezug auf die Gemeindeautonomie, sondern auch beim Vollzug des kantonalen Rechts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.1; Tobias Jaag, Kommentar KV, Art. 85 N. 14). Art. 97 Abs. 1 KV verankert das Subsidiaritätsprinzip. Die Regelung der Gemeinde in der Kantonsverfassung und die Offenheit der Aufgabenbestimmungen sprechen gegen eine enge Auslegung der kommunalen Kompetenzen. Entsprechend wahrt auch die Praxis die kommunalen Spielräume. So hielt das Verwaltungsgericht zur früheren Gemeindebeschwerde fest, dass sich die Rechtsmittelbehörden bei der Frage, ob ein Beschluss der Stimmberechtigten mit den Zwecken der Gemeinde noch zu vereinbaren sei, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hätten (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00354, E. 2.4; der Begriff der Gemeindezwecke verwies nicht nur auf das kommunale, sondern auch auf das übergeordnete Recht: H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 Ziff. 4.3.1). Diese Überlegung stützte sich auch auf die Gemeindeautonomie und ist daher trotz der Abschaffung der Gemeindebeschwerde nicht überholt. Ebenso übt übrigens das Verwaltungsgericht bei der Erlasskontrolle Zurückhaltung, wenn nicht – wie hier – das übergeordnete Recht, sondern die fragliche Norm selber auszulegen ist; in diesen Fällen hebt es die Norm nur auf, wenn sie sich einer rechtskonformen Auslegung ganz entzieht (näher z.”
“Dem Sozialhilfegesetz kann keine abschliessende Regelung der zulässigen kommunalen Massnahmen entnommen werden. Schliesslich kann vorliegend als Verfassungsgrundlage auch Art. 107 KV herangezogen werden, der unter dem Titel "Wirtschaft und Arbeit" Kanton und Gemeinden die Wirtschaftspolitik und namentlich bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen überträgt. Sodann ist die kommunale Zuständigkeit im Licht der kantonalen Verfassungsordnung zu betrachten. Nach Art. 83 Abs. 1 KV nehmen die politischen Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kantone zuständig sind; nach Art. 85 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig und gewährt ihnen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Wie sich aus dem Inhalt und der Systematik der Bestimmung ergibt, gilt Letzteres nicht nur in Bezug auf die Gemeindeautonomie, sondern auch beim Vollzug des kantonalen Rechts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.1; Tobias Jaag, Kommentar KV, Art. 85 N. 14). Art. 97 Abs. 1 KV verankert das Subsidiaritätsprinzip. Die Regelung der Gemeinde in der Kantonsverfassung und die Offenheit der Aufgabenbestimmungen sprechen gegen eine enge Auslegung der kommunalen Kompetenzen. Entsprechend wahrt auch die Praxis die kommunalen Spielräume. So hielt das Verwaltungsgericht zur früheren Gemeindebeschwerde fest, dass sich die Rechtsmittelbehörden bei der Frage, ob ein Beschluss der Stimmberechtigten mit den Zwecken der Gemeinde noch zu vereinbaren sei, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hätten (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00354, E. 2.4; der Begriff der Gemeindezwecke verwies nicht nur auf das kommunale, sondern auch auf das übergeordnete Recht: H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 Ziff. 4.3.1). Diese Überlegung stützte sich auch auf die Gemeindeautonomie und ist daher trotz der Abschaffung der Gemeindebeschwerde nicht überholt. Ebenso übt übrigens das Verwaltungsgericht bei der Erlasskontrolle Zurückhaltung, wenn nicht – wie hier – das übergeordnete Recht, sondern die fragliche Norm selber auszulegen ist; in diesen Fällen hebt es die Norm nur auf, wenn sie sich einer rechtskonformen Auslegung ganz entzieht (näher z.”
Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen bereits konkrete Anspruchsvoraussetzungen und Verfahren (z. B. Wohnsitzregelung) für Prämienverbilligungen regeln.
“In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob die Rekurrenten über ein IPV-ausschliessendes Vermögen verfügen. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden und nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Kanton St. Gallen sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) sowie in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111) geregelt. In Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen bestimmt Art. 10 Abs. 1 EG-KVG, dass eine Prämienverbilligung Personen gewährt wird, die im Kanton St. Gallen am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (lit.”
“In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob die Rekurrentin über ein IPV-ausschliessendes Vermögen verfügt. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden und nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Kanton St. Gallen sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) sowie in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111) geregelt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EG-KVG wird eine Prämienverbilligung Personen gewährt, die am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben (lit.”
Bei St. Gallen gelten die EG-KVG und die Vo-EG-KVG als konkrete kantonale Ausführungsbestimmungen; dort sind kantonsspezifische Wohnsitzvoraussetzungen (z. B. 1. Jan.) und Anspruchs‑ bzw. Auszahlungsverfahren festgelegt.
“In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob die Rekurrenten über ein IPV-ausschliessendes Vermögen verfügen. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden und nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Kanton St. Gallen sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) sowie in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111) geregelt. In Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen bestimmt Art. 10 Abs. 1 EG-KVG, dass eine Prämienverbilligung Personen gewährt wird, die im Kanton St. Gallen am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (lit.”
“In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob die Rekurrentin über ein IPV-ausschliessendes Vermögen verfügt. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden und nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Kanton St. Gallen sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) sowie in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111) geregelt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EG-KVG wird eine Prämienverbilligung Personen gewährt, die am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben (lit.”