1 commentary
Bei der Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern verlangt die Rechtsprechung für den Schutz des Familienlebens nach Art. 13 KV ein Abhängigkeitsverhältnis, das über normale familiäre Bindungen hinausgeht.
“Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Vater eines Sohnes, von dem er nun getrennt werde (Beschwerde S. 2). Dieser ist inzwischen volljährig geworden (vgl. vorne Bst. A). Soweit er geltend macht, sein Anspruch auf Familienleben (Art. 13 KV; Art. 13 BV; Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) werde verletzt, betreffen seine Ausführungen nicht die Haft, sondern den Wegweisungsentscheid, der hier grundsätzlich nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 a.E; BVR 2016 S. 529 E. 4.2), zumal der Beschwerdeführer nicht rügt und auch nicht ersichtlich ist, dass der Entscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig wäre (dazu BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen bezieht sich der verfassungs- und konventionsrechtlich verankerte Schutz des Familienlebens nach der Rechtsprechung in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Sind demgegenüber andere familiäre Beziehungen betroffen wie diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2020 S.”
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