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Nach Art. 74 KV ist der Regierungsrat grundsätzlich befugt, Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge zu erlassen. Ob er in einer konkreten Verordnung seine Rechtsetzungsbefugnisse überschritten hat, ist eine Frage des materiellen Rechts.
“Nach § 74 KV erlässt der Regierungsrat Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist. Der Regierungsrat ist damit zum Erlass von Verordnungen grundsätzlich zuständig. Die Frage, ob der Regierungsrat mit den Bestimmungen in der Verordnung seine Rechtsetzungsbefugnisse überschritten hat (siehe § 63 KV), ist eine Frage des materiellen Rechts. Die Zulassungs-VO wurde im Amtsblatt Nr. 14 vom 7. April 2022 veröffentlicht. Damit liegt ein nach § 27 Abs. 1 Ziff. 2 VPO zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde gegen Erlasse vor. Die Beschwerde wurde am 11. April 2022 der Schweizerischen Post übergeben und ist am 12. April 2022 bei unserem Gericht eingegangen, womit die zehntägige Anfechtungsfrist unbestrittenermassen eingehalten wurde. Auch die übrigen Voraussetzungen an die Formalien der Beschwerdeschrift sind erfüllt. Das Kantonsgericht als Verfassungsgericht ist nach § 25 Abs.”
“Nach § 74 KV erlässt der Regierungsrat Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist. Der Regierungsrat ist damit zum Erlass von Verordnungen grundsätzlich zuständig. Die Frage, ob der Regierungsrat mit den Bestimmungen in der Verordnung seine Rechtsetzungsbefugnisse überschritten hat (siehe § 63 KV), ist eine Frage des materiellen Rechts. Die Zulassungs-VO wurde im Amtsblatt Nr. 14 vom 7. April 2022 veröffentlicht. Damit liegt ein nach § 27 Abs. 1 Ziff. 2 VPO zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde gegen Erlasse vor. Die Beschwerde wurde am 11. April 2022 der Schweizerischen Post übergeben und ist am 12. April 2022 bei unserem Gericht eingegangen, womit die zehntägige Anfechtungsfrist unbestrittenermassen eingehalten wurde. Auch die übrigen Voraussetzungen an die Formalien der Beschwerdeschrift sind erfüllt. Das Kantonsgericht als Verfassungsgericht ist nach § 25 Abs.”
Nach § 74 Abs. 2 KV entscheiden die Stimmberechtigten über Veränderungen im Bestand und im Gebiet von Gemeinden. Vereinigungen und Aufteilungen bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates; Verlegungen von Gemeindegrenzen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Ausgestaltung und Nebenfolgen von Vereinigung oder Teilung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, der ebenfalls der Zustimmung der Stimmberechtigten bedarf (vgl. § 60 Abs. 1 GG).
“§ 74 der Verfassung des Kantons Luzern (KV; SRL Nr. 1) sieht vor, dass über Veränderungen im Bestand und im Gebiet von Gemeinden deren Stimmberechtigte zu beschliessen haben. Vereinigun-gen und Aufteilungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates, Verlegungen von Gemeindegrenzen jener des Regierungsrates (§ 74 Abs. 2 KV). Nach § 60 Abs. 1 des Gemeinde-gesetzes (GG; SRL Nr. 150) sind die Ausgestaltung und die Nebenfolgen der Vereinigung oder Tei-lung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser bedarf der Genehmigung der Stimmbe-rechtigten.”
“§ 74 der Verfassung des Kantons Luzern (KV; SRL Nr. 1) sieht vor, dass über Veränderungen im Bestand und im Gebiet von Gemeinden deren Stimmberechtigte zu beschliessen haben. Vereinigun-gen und Aufteilungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates, Verlegungen von Gemeindegrenzen jener des Regierungsrates (§ 74 Abs. 2 KV). Nach § 60 Abs. 1 des Gemeinde-gesetzes (GG; SRL Nr. 150) sind die Ausgestaltung und die Nebenfolgen der Vereinigung oder Tei-lung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser bedarf der Genehmigung der Stimmbe-rechtigten.”
Mit Ausnahme des in Art. 74 Abs. 3 KV vorgesehenen Notverordnungsrechts darf der Regierungsrat auf Verordnungsstufe keine grundlegenden oder wichtigen Bestimmungen erlassen. Seine Regelungsbefugnis beschränkt sich auf ergänzende materielle Normen von geringerer Bedeutung sowie auf gesetzesvollziehende Bestimmungen im Rahmen und auf Grundlage der Gesetze.
“Die Verteilung der Rechtssetzungsbefugnisse obliegt der Verfassung. Sie kann die Rechtssetzungsbefugnisse auf verschiedene Arten und gemäss verschiedenen Kriterien den Staatsorganen zuweisen (BLKGE 2005 Nr. 30 E. 6a). Gemäss § 61 Abs. 1 KV ist der Landrat die gesetzgebende Behörde des Kantons. Die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden (§ 36 Abs. 1 KV). Damit wird das Kantonsparlament verpflichtet, alle wichtigen und grundlegenden rechtssetzenden Bestimmungen im Rahmen eines Gesetzes zu beschliessen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Regierungsrat - unter Ausklammerung des Notverordnungsrechts (§ 74 Abs. 3 KV) - nicht befugt ist, auf der Verordnungsstufe grundlegende und wichtige Bestimmungen zu erlassen. Seine in § 74 KV unter der Marginalie "Rechtsetzung" statuierte Gesetzgebungskompetenz beschränkt sich auf den Erlass ergänzender materieller Normen von geringerer Bedeutung sowie gesetzesvollziehender Bestimmungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist (§ 74 Abs. 2 KV; vgl. KGE VV vom 31. Mai 2023 [810 22 286] E. 4.3.3; KGE VV vom 18. Januar 2023 [810 22 81] E. 5.2.3; KGE VV vom 18. Juli 2007 [810 07 104] E. 4; BLKGE 2006 Nr. 35 E. 4).”
Der Vereinigungsvertrag ist der Pflicht unterworfen, den Stimmberechtigten vorzulegen (vgl. Art. 74 Abs. 1 KV) und erfährt in Verbindung mit der Kantonsratsgenehmigung eine doppelte demokratische Legitimation.
“Angesichts der sich durch verschiedene Besonderheiten auszeichnende Rechtsnatur des Vereini-gungsvertrags (vgl. Beatrix Zahner, Gemeindevereinigungen − öffentlich-rechtliche Aspekte, Diss. Zürich 2005 S. 236), hat sich die Auslegung primär an den Vorgaben betreffend Staatsverträge zu orientieren. Ferner ist zu bedenken, dass der Vereinigungsvertrag einerseits durch die Pflicht, den Vertrag den Stimmberechtigten vorzulegen (vgl. § 74 Abs. 1 KV; § 60 Abs. 1 GG), anderseits durch die Genehmigung des Kantonsrats (vgl. § 74 Abs. 2 KV; § 61 Abs. 2 GG) eine zweifache demokrati-sche Legitimation erfährt. Der Vereinigungsvertrag rückt damit, von seinem politischen Gehalt abge-sehen, in die inhaltliche Nähe eines Rechtserlasses, wobei zum besseren Verständnis des Ver-tragstexts dessen Systematik, Entstehungsgeschichte und dessen Zweck zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.4.1).”
“Angesichts der sich durch verschiedene Besonderheiten auszeichnende Rechtsnatur des Vereini-gungsvertrags (vgl. Beatrix Zahner, Gemeindevereinigungen − öffentlich-rechtliche Aspekte, Diss. Zürich 2005 S. 236), hat sich die Auslegung primär an den Vorgaben betreffend Staatsverträge zu orientieren. Ferner ist zu bedenken, dass der Vereinigungsvertrag einerseits durch die Pflicht, den Vertrag den Stimmberechtigten vorzulegen (vgl. § 74 Abs. 1 KV; § 60 Abs. 1 GG), anderseits durch die Genehmigung des Kantonsrats (vgl. § 74 Abs. 2 KV; § 61 Abs. 2 GG) eine zweifache demokrati-sche Legitimation erfährt. Der Vereinigungsvertrag rückt damit, von seinem politischen Gehalt abge-sehen, in die inhaltliche Nähe eines Rechtserlasses, wobei zum besseren Verständnis des Ver-tragstexts dessen Systematik, Entstehungsgeschichte und dessen Zweck zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.4.1).”
Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf Grundlage und im Rahmen der Gesetze. Ausnahmsweise kann das Gesetz dem Landrat die Zuständigkeit für den Erlass ausführender Bestimmungen in Form eines Dekrets übertragen.
“Auf der dritten Stufe der Normenhierarchie steht das Dekret. Ein Dekret ist ein vom Landrat erlassener rechtsetzender Akt (auch Parlamentsverordnung genannt), welcher nicht der Volksabstimmung unterliegt. Gemäss § 63 Abs. 3 KV kann der Landrat ausführende Bestimmungen in der Form des Dekrets erlassen, sofern ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete sind für die Regelung von Angelegenheiten reserviert, welche zwar nicht die Wichtigkeit von Gesetzesbestimmungen erreichen, aber doch zuviel Gewicht besitzen, um der Exekutive überlassen zu werden; sie sind insbesondere für Verordnungsrecht mit erhöhtem Legitimationsbedarf geeignet (vgl. BGE 124 I 216 E. 4b; Andreas Auer, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, 2016, Rz. 691). Erlasse der Exekutive ergehen in Gestalt einer Verordnung (vierte Stufe der Normenhierarchie). Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen zuständig ist (§ 74 Abs. 2 KV). Darüber hinaus ist der Regierungsrat gemäss § 74 Abs. 3 KV befugt, weitergehende Bestimmungen in Form von dringlichen Verordnungen (Notverordnungen) zu erlassen, "um eingetretenen und unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen" (vgl. Biaggini, a.a.O., S. 14). Solche Verordnungen sind sofort durch den Landrat genehmigen zu lassen und fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin (§ 74 Abs. 3 KV). 4.4 § 1 des Dekrets zum Energiegesetz in der ursprünglichen Fassung vom 26. Januar 2016 lautete: § 1 Anteil erneuerbarer Energie – Brauchwarmwassererwärmung 1 Das Brauchwarmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50 % mit erneuerbarer Energie oder mit Abwärme erwärmt werden. 2 Absatz 1 gilt auch beim Ersatz eines zentralen Brauchwarmwassererwärmers. 3 Ist dies technisch nicht möglich, muss die Bauherrschaft beim AUE eine Ausnahmebewilligung beantragen.”
“Auf der dritten Stufe der Normenhierarchie steht das Dekret. Ein Dekret ist ein vom Landrat erlassener rechtsetzender Akt (auch Parlamentsverordnung genannt), welcher nicht der Volksabstimmung unterliegt. Gemäss § 63 Abs. 3 KV kann der Landrat ausführende Bestimmungen in der Form des Dekrets erlassen, sofern ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete sind für die Regelung von Angelegenheiten reserviert, welche zwar nicht die Wichtigkeit von Gesetzesbestimmungen erreichen, aber doch zuviel Gewicht besitzen, um der Exekutive überlassen zu werden; sie sind insbesondere für Verordnungsrecht mit erhöhtem Legitimationsbedarf geeignet (vgl. BGE 124 I 216 E. 4b; Andreas Auer, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, 2016, Rz. 691). Erlasse der Exekutive ergehen in Gestalt einer Verordnung (vierte Stufe der Normenhierarchie). Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen zuständig ist (§ 74 Abs. 2 KV). Darüber hinaus ist der Regierungsrat gemäss § 74 Abs. 3 KV befugt, weitergehende Bestimmungen in Form von dringlichen Verordnungen (Notverordnungen) zu erlassen, "um eingetretenen und unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen" (vgl. Biaggini, a.a.O., S. 14). Solche Verordnungen sind sofort durch den Landrat genehmigen zu lassen und fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin (§ 74 Abs. 3 KV). 4.4 § 1 des Dekrets zum Energiegesetz in der ursprünglichen Fassung vom 26. Januar 2016 lautete: § 1 Anteil erneuerbarer Energie – Brauchwarmwassererwärmung 1 Das Brauchwarmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50 % mit erneuerbarer Energie oder mit Abwärme erwärmt werden. 2 Absatz 1 gilt auch beim Ersatz eines zentralen Brauchwarmwassererwärmers. 3 Ist dies technisch nicht möglich, muss die Bauherrschaft beim AUE eine Ausnahmebewilligung beantragen.”
Der Regierungsrat kann gemäss Art. 74 Abs. 3 KV dringliche (Not‑)Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Diese Verordnungen sind unverzüglich durch den Landrat zu genehmigen und fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.
“Ein Dekret ist ein vom Landrat erlassener rechtsetzender Akt (auch Parlamentsverordnung genannt), welcher nicht der Volksabstimmung unterliegt. Gemäss § 63 Abs. 3 KV kann der Landrat ausführende Bestimmungen in der Form des Dekrets erlassen, sofern ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete sind für die Regelung von Angelegenheiten reserviert, welche zwar nicht die Wichtigkeit von Gesetzesbestimmungen erreichen, aber doch zuviel Gewicht besitzen, um der Exekutive überlassen zu werden; sie sind insbesondere für Verordnungsrecht mit erhöhtem Legitimationsbedarf geeignet (vgl. BGE 124 I 216 E. 4b; Andreas Auer, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, 2016, Rz. 691). Erlasse der Exekutive ergehen in Gestalt einer Verordnung (vierte Stufe der Normenhierarchie). Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen zuständig ist (§ 74 Abs. 2 KV). Darüber hinaus ist der Regierungsrat gemäss § 74 Abs. 3 KV befugt, weitergehende Bestimmungen in Form von dringlichen Verordnungen (Notverordnungen) zu erlassen, "um eingetretenen und unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen" (vgl. Biaggini, a.a.O., S. 14). Solche Verordnungen sind sofort durch den Landrat genehmigen zu lassen und fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin (§ 74 Abs. 3 KV). 4.4 § 1 des Dekrets zum Energiegesetz in der ursprünglichen Fassung vom 26. Januar 2016 lautete: § 1 Anteil erneuerbarer Energie – Brauchwarmwassererwärmung 1 Das Brauchwarmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50 % mit erneuerbarer Energie oder mit Abwärme erwärmt werden. 2 Absatz 1 gilt auch beim Ersatz eines zentralen Brauchwarmwassererwärmers. 3 Ist dies technisch nicht möglich, muss die Bauherrschaft beim AUE eine Ausnahmebewilligung beantragen. Im Gesuch muss nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb keine bzw.”
Gemäss § 74 Abs. 3 KV kann der Regierungsrat in dringenden Fällen weitergehende Bestimmungen in Form dringlicher Verordnungen (Notverordnungen) erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen sind dem Landrat unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen und fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
“Dekrete sind für die Regelung von Angelegenheiten reserviert, welche zwar nicht die Wichtigkeit von Gesetzesbestimmungen erreichen, aber doch zuviel Gewicht besitzen, um der Exekutive überlassen zu werden; sie sind insbesondere für Verordnungsrecht mit erhöhtem Legitimationsbedarf geeignet (vgl. BGE 124 I 216 E. 4b; Andreas Auer, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, 2016, Rz. 691). Erlasse der Exekutive ergehen in Gestalt einer Verordnung (vierte Stufe der Normenhierarchie). Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen zuständig ist (§ 74 Abs. 2 KV). Darüber hinaus ist der Regierungsrat gemäss § 74 Abs. 3 KV befugt, weitergehende Bestimmungen in Form von dringlichen Verordnungen (Notverordnungen) zu erlassen, "um eingetretenen und unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen" (vgl. Biaggini, a.a.O., S. 14). Solche Verordnungen sind sofort durch den Landrat genehmigen zu lassen und fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin (§ 74 Abs. 3 KV). 4.4 § 1 des Dekrets zum Energiegesetz in der ursprünglichen Fassung vom 26. Januar 2016 lautete: § 1 Anteil erneuerbarer Energie – Brauchwarmwassererwärmung 1 Das Brauchwarmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50 % mit erneuerbarer Energie oder mit Abwärme erwärmt werden. 2 Absatz 1 gilt auch beim Ersatz eines zentralen Brauchwarmwassererwärmers. 3 Ist dies technisch nicht möglich, muss die Bauherrschaft beim AUE eine Ausnahmebewilligung beantragen. Im Gesuch muss nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb keine bzw. nicht genügend erneuerbare Energie eingesetzt werden kann. Mit der Änderung vom 19. Oktober 2023 wurden die Wörter "Brauchwarmwassererwärmung" und "Brauchwarmwasser" in der Überschrift sowie in Abs. 1 durch "Warmwassererwärmung" und "Warmwasser" ersetzt. Zusätzlich wurde Abs. 2 wie folgt geändert und ergänzt (Änderungen und Ergänzung hervorgehoben): 2 Absatz 1 gilt auch beim Ersatz eines zentralen Wassererwärmers oder wenn dieser mit zusätzlichen Wassererwärmern ergänzt wird.”
“Im Kanton Basel-Landschaft sind das Legalitätsprinzip und das Gewaltenteilungsprinzip in den §§ 63 und 74 KV festgehalten. Nach § 63 Abs. 1 KV erlässt der Landrat alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes. Unter dem Titel "Rechtsetzung" statuiert § 74 Abs. 2 KV, dass der Regierungsrat Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge erlässt, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist. Gemäss § 36 Abs. 1 KV darf die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden (vgl. KGE VV vom 18. Juli 2007 [810 07 104] E. 4.1). Gemäss KV ist der Regierungsrat damit nicht befugt, grundlegende und wichtige Bestimmungen zu erlassen. Eine Ausnahme sieht § 74 Abs. 3 KV vor, der dem Regierungsrat ein Notverordnungsrecht einräumt. Wobei solche Verordnungen sofort durch den Landrat genehmigen zu lassen sind. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.”
Der Regierungsrat darf Verordnungen nur auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge erlassen. Seine Verordnungsbefugnis beschränkt sich auf ergänzende und ausführende Bestimmungen von geringerer Bedeutung; grundlegende und wichtige Regelungen hat der Landrat in der Form des Gesetzes zu erlassen. Eine Überschreitung dieser Schranken (ausgenommen das Notverordnungsrecht) ist nicht gestützt.
“Sie kann die Rechtssetzungsbefugnisse auf verschiedene Arten und gemäss verschiedenen Kriterien den Staatsorganen zuweisen (BLKGE 2005 Nr. 30 E. 6a). Gemäss § 61 Abs. 1 KV ist der Landrat die gesetzgebende Behörde des Kantons. Die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden (§ 36 Abs. 1 KV). Damit wird das Kantonsparlament verpflichtet, alle wichtigen und grundlegenden rechtssetzenden Bestimmungen im Rahmen eines Gesetzes zu beschliessen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Regierungsrat - unter Ausklammerung des Notverordnungsrechts (§ 74 Abs. 3 KV) - nicht befugt ist, auf der Verordnungsstufe grundlegende und wichtige Bestimmungen zu erlassen. Seine in § 74 KV unter der Marginalie "Rechtsetzung" statuierte Gesetzgebungskompetenz beschränkt sich auf den Erlass ergänzender materieller Normen von geringerer Bedeutung sowie gesetzesvollziehender Bestimmungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist (§ 74 Abs. 2 KV; vgl. KGE VV vom 31. Mai 2023 [810 22 286] E. 4.3.3; KGE VV vom 18. Januar 2023 [810 22 81] E. 5.2.3; KGE VV vom 18. Juli 2007 [810 07 104] E. 4; BLKGE 2006 Nr. 35 E. 4).”
“Strittig und zu prüfen ist, ob der Regierungsrat befugt war, die fraglichen Reglungen in einer Verordnung zu erlassen, oder ob der Landrat die Regelungen in einem Gesetz hätte erlassen müssen. Damit stellt sich die Frage, ob die Zulassungs-VO das Gewaltentrennungsprinzip und das Legalitätsprinzip verletzt. Gemäss § 63 Abs. 1 KV erlässt der Landrat alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes. Nach § 74 Abs. 2 KV erlässt der Regierungsrat Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist.”
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