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Beim Standard-Modell wurde das Wahlrecht nicht eingeschränkt; die Gatekeeper-Option blieb ungenutzt, sodass Versicherte ohne eingeschränktes Wahlrecht auf eine Prämienermässigung aus Gatekeeper-Modellen verzichten.
“Unstrittig hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin im Grundversicherungsbereich das "Standard-Versicherungsmodell" BASIS abgeschlossen, das insbesondere das Recht beinhaltet, für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung geeignet sind, frei wählen zu können (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 KVG). Keinen Gebrauch gemacht hat die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, ihr Wahlrecht gemäss Art. 41 Abs. 4 KVG (in Verbindung mit Art. 99 Abs. 1 KVV) im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin auf Leistungserbringer zu beschränken, welche diese im Hinblick auf eine kostengünstigere - und für die versicherten Personen regelmässig mit einer Prämienermässigung einhergehende - Versorgung ausgewählt hat (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG, Art. 90c KVV) mit der Folge, dass nur die Kosten für diejenigen Leistungen zu übernehmen sind, die von den betreffenden Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst wurden (sog. Gatekeeper-Modelle; vgl. dazu Urteil 9C_878/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1 f., in: SVR 2015 KV Nr. 9 S. 36; ferner eingehend Kerstin Noëlle Vokinger/Noah Rohner, Gatekeeper-Modelle und Obligatorische Krankenpflegeversicherung, Rechtliche Würdigung eines neuen Standardmodells, in: Jusletter 7. November 2022).”
Versicherer können die freie Arztwahl einschränken bzw. Behandlungen prospektiv ablehnen, wenn diese unwirksam, unzweckmässig oder unwirtschaftlich sind (nicht WZW-konform). Die Beweislast dafür liegt beim Versicherer.
“Was zunächst die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe explizit angerufene Pflichtleistungsvermutung anbelangt, kann diese, wie in E. 3.4 hiervor dargelegt, durch den Krankenversicherer im Einzelfall (etwa mittels einer medizinischen Expertise) umgestossen werden, wenn sich die vorgesehenen Heilanwendungen als unwirksam, unzweckmässig oder unwirtschaftlich erweisen. Gleiches gilt mit Blick auf das in Art. 41 Abs. 1 KVG verankerte Prinzip der freien Arztwahl, steht der Pflichtleistungscharakter jeder darauf beruhenden ärztlichen Behandlung doch ebenfalls stets unter dem allgemeinen Vorbehalt der WZW-Kriterien (so E. 3.2 hiervor). Erscheint eine ins Auge gefasste Therapie oder Behandlung im Lichte der bereits in Anspruch genommenen Massnahmen schon vorgängig als nicht mit diesen Anforderungen kompatibel, wofür der Krankenversicherer die Beweislast trägt, ist es deshalb zulässig, diese prospektiv abzulehnen (dazu E. 3.2.2 hiervor).”
Bewilligungspflichten für Gesundheitsberufe sind geeignet und erforderlich, um die fachliche Qualifikation von Personen, die Menschen untersuchen und behandeln, zu prüfen und so den Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 41 Abs. 1 KV) sicherzustellen. Es ist zumutbar, für die Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitswesen eine behördliche Bewilligung zu verlangen; eine solche Regelung gilt nach den zitierten Erwägungen nicht als unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit.
“Der Umstand, dass die Verteidigung der Homöopathie als esoterischem Glaubenssystem jegliche Wirkung abspricht, bedeutet nicht, dass der Tätigkeit auf diesem Gebiet regulatorischer Bedarf abgesprochen werden muss. Letztendlich hat diese zum Zweck, Krankheiten, Verletzungen und andere Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit an Menschen gemäss der Fachkunde der Homöopathie festzustellen und zu behandeln, womit sie lege artis als Tätigkeit des Gesundheitswesens zu qualifizieren ist. Die Bewilligungspflicht für Gesundheitsberufe ist denn auch geeignet und erforderlich, die Qualität für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung sicherzustellen. Die Prüfung der fachlichen Qualifikation von Personen, die Menschen untersuchen und behandeln, ist notwendig, um garantieren zu können, dass sie von Personal mit genügend Fähigkeiten und der erforderlichen praktischen Erfahrung behandelt werden, was schliesslich eine einwandfreie Berufsausübung voraussetzt. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung stellt eine der wichtigsten staatlichen Aufgaben dar (Art. 41 Abs. 1 KV). Es ist zumutbar, bei den Behörden um eine Bewilligung für die Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitswesen, ob nun gründend auf einem esoterischen Glaubenssystem oder nicht, zu ersuchen. Es wird dadurch jedenfalls nicht in unverhältnismässiger Weise in das Recht auf Wirtschaftsfreiheit eingriffen. Die Sanktionierung des Beschuldigten erscheint daher auch ohne konkrete Gefährdung der Gesundheit seiner Patienten nicht als unverhältnismässig. Nach dem Gesagten ergibt die konkrete Normenkontrolle, dass Art. 15 Abs. 2 GesG/BE i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r GesV/BE die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen und weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzen.”
“Der Umstand, dass die Verteidigung der Homöopathie als esoterischem Glaubenssystem jegliche Wirkung abspricht, bedeutet nicht, dass der Tätigkeit auf diesem Gebiet regulatorischer Bedarf abgesprochen werden muss. Letztendlich hat diese zum Zweck, Krankheiten, Verletzungen und andere Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit an Menschen gemäss der Fachkunde der Homöopathie festzustellen und zu behandeln, womit sie lege artis als Tätigkeit des Gesundheitswesens zu qualifizieren ist. Die Bewilligungspflicht für Gesundheitsberufe ist denn auch geeignet und erforderlich, die Qualität für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung sicherzustellen. Die Prüfung der fachlichen Qualifikation von Personen, die Menschen untersuchen und behandeln, ist notwendig, um garantieren zu können, dass sie von Personal mit genügend Fähigkeiten und der erforderlichen praktischen Erfahrung behandelt werden, was schliesslich eine einwandfreie Berufsausübung voraussetzt. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung stellt eine der wichtigsten staatlichen Aufgaben dar (Art. 41 Abs. 1 KV). Es ist zumutbar, bei den Behörden um eine Bewilligung für die Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitswesen, ob nun gründend auf einem esoterischen Glaubenssystem oder nicht, zu ersuchen. Es wird dadurch jedenfalls nicht in unverhältnismässiger Weise in das Recht auf Wirtschaftsfreiheit eingriffen. Die Sanktionierung des Beschuldigten erscheint daher auch ohne konkrete Gefährdung der Gesundheit seiner Patienten nicht als unverhältnismässig. Nach dem Gesagten ergibt die konkrete Normenkontrolle, dass Art. 15 Abs. 2 GesG/BE i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r GesV/BE die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen und weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzen.”
Die Praxis erlaubt, den Notfallbegriff nach Art. 41 KVG als Ausnahme von Gatekeeper‑Regelungen heranzuziehen; die Vorinstanz beschränkte die Leistungsübernahme grundsätzlich auf vom Versicherer vorgängig bewilligte Gatekeeper‑Behandlungen.
“Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut und fasste Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Juni 2023 wie folgt neu: "Mit Wirkung ab dem 30. April 2023 übernimmt die Einsprachegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG ausschliesslich Kosten für diejenigen Leistungen, welche von einem den Anforderungen gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 19. September 2022 entsprechenden und vom vertrauensärztlichen Dienst der Einsprachegegnerin vorgängig bewilligten sog. Gatekeeper (Erstanlaufstelle) selbst erbracht oder (bspw. durch schriftliche Überweisung) bei Dritten veranlasst werden. Die Einsprecherin kann einen Gatekeeper vorschlagen. Bei Uneinigkeit oder Ausbleiben eines Vorschlags entscheidet die Einsprachegegnerin über den einzusetzenden Gatekeeper. Ausgenommen von dieser Regelung sind jährliche gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen sowie ausgewiesene Notfälle, wobei der Notfallbegriff von Art. 41 KVG massgebend ist. Diese Anordnung gilt bis zu ihrem Widerruf durch die Einsprachegegnerin oder solange sie sich als medizinisch notwendig erweist" (Urteil vom 22. April 2024). C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Helsana ersucht um Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Replikweise hält A.________ an ihrem Standpunkt fest.”
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