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Art. 122 KVV regelt nicht die extrasystemische Koordination; Überschneidungen kantonaler personaler Leistungen/Personalbeiträge bleiben davon unberührt.
“Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beitrag für personale Leistungen gemäss dem kantonalem Recht (§ 7 BHG) teilweise dieselben Bereiche abdeckt wie die in Art. 7 Abs. 2 KLV erwähnten, vom Krankenversicherer zu übernehmenden Massnahmen. Da die Frage, in welchem Verhältnis die beiden Leistungen zueinander stehen, die extrasystemische Koordination betrifft, lässt sie sich nicht aufgrund der Bestimmung des Art. 69 ATSG beantworten, denn das darin statuierte Überentschädigungsverbot hat alleine die intersystemische Leistungskoordination zum Gegenstand, d.h. das Zusammentreffen sozialversicherungsrechtlicher Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweige (BGE 142 V 448 E. 4.3; UELI BGE 150 V 281 S. 293 KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 69 ATSG; MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 4 zu Art. 69 ATSG). Nicht weiter führt auch die Bestimmung des Art. 122 KVV, denn diese befasst sich ebenso wenig mit der extrasystemischen Koordination (vgl. dazu BGE 148 V 28 E. 6.2.2; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 1 und 5 zu Art. 78 KVG).”
Art. 122 Abs. 3 KV gewährt den Gemeinden ein Vorberatungs- und Antragsrecht in die sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten. Hieraus ergibt sich jedoch keine eigenständige kommunale Autonomie der Rechnungslegung: Das Rechnungslegungsrecht ist kantonal geregelt und der Grundsatz der Vergleichbarkeit spricht gegen unterschiedliche Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften durch die Gemeinden.
“Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 146 I 36 E. 3.1, 145 I 52 E. 3.1). 2.2 Nach Art. 122 KV sorgen Kanton und Gemeinden für einen gesunden Finanzhaushalt (Abs. 1). Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit (Abs. 2). Budget und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit (Abs. 3). Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Autonomie der Gemeinden im Bereich der Rechnungslegung. Im Gegenteil ist das Rechnungslegungsrecht für die Gemeinden kantonalrechtlich normiert und bleibt kein Raum für kommunale Vorschriften (vgl. §§ 118 ff. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]). Das ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Vergleichbarkeit nach Art. 122 Abs. 3 KV, dem eine unterschiedliche Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften durch die Gemeinden zuwiderlaufen würde (vgl. auch § 119 Abs. 1 GG und hierzu Andreas Bergmann/Christoph Schuler, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017 [Kommentar GG], § 119 N. 15; siehe zum Ganzen auch VGr, 3. März 2021, VB.2020.00655, E. 2.2, und 3. Dezember 2020, VB.2020.00654, E. 3.2). 3. 3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Bewertung einer Spitalliegenschaft, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dient und damit zum Verwaltungsvermögen zu zählen ist (§ 121 Abs. 4 GG; vgl. auch VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00154, E. 3.3). Verwaltungsvermögen zeichnet sich dadurch aus, dass es nicht frei realisierbar ist und damit keinen Vermögenswert, sondern nur einen Gebrauchswert hat (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2205 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.”
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