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Im Verkehr mit kantonalen Behörden besteht grundsätzlich kein Anspruch, in einer anderen als der kantonalen Amtssprache zu verkehren; im Kanton Zürich ist dies Deutsch (Art. 48 KV). Fremdsprachige Eingaben müssen nicht akzeptiert werden. Zur Vermeidung exzessiver Formstrenge ist jedoch in der Regel eine Frist zur Behebung des Mangels (z.B. Nachreichung einer deutschsprachigen Schrift) unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen.
“Der Beschwerdeführer rügt, seine an das Verwaltungsgericht gerichtete Eingabe sei mit der Ausrede bzw. unter dem Vorwand ignoriert worden, im Kanton Zürich würden nur auf Deutsch verfasste Rechtsschriften zugelassen. Soweit er damit sinngemäss einen Verstoss gegen die Sprachenfreiheit geltend machen will, verkennt er, dass im Verkehr mit kantonalen Behörden grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, in einer anderen als der Amtssprache des Kantons zu verkehren. Im Kanton Zürich ist Deutsch Amtssprache (Art. 48 KV). Fremdsprachige Eingaben müssen nicht akzeptiert werden. Um allerdings eine exzessive Formstrenge zu vermeiden (vgl. BGE 143 IV 117 E. 2; 106 Ia 299 E. 2b/cc S. 306; 102 Ia 35 E. 1 S. 37), ist eine Frist zur Behebung des Mangels unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen - so wie es das Verwaltungsgericht denn auch getan hat. In Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG/ZH wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine auf Deutsch verfasste Beschwerdeschrift einzureichen. Zugleich wurde er auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (Antrag und Begründung) gemäss § 54 Abs. 1 VRG/ZH hingewiesen. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht. Zudem hat er weder vor Bundesgericht noch im kantonalen Verfahren geltend gemacht, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse oder fehlender geeigneter Hilfestellungen nicht in der Lage (gewesen) zu sein, eine verbesserte bzw. auf Deutsch verfasste Beschwerdeschrift innert angesetzter Frist einzureichen. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht aber keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, als es auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten ist, nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Mangelbehebung nicht nachgekommen war.”
Bei der Auslegung von Art. 48 Abs. 2 KV ist unter den zulässigen Deutungen vorrangig jene zu wählen, die dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und mit übergeordnetem Recht vereinbar ist (verfassungskonforme Auslegung). Dabei sind die in Art. 48 Abs. 2 genannten Elemente — namentlich die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons — bei mehreren zulässigen Auslegungen zu berücksichtigen.
“Aus § 48 Abs. 2 KV und § 14 des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum (IRG, SG 131.100) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich, dass kantonale Initiativen nicht übergeordnetem Recht widersprechen dürfen (BGE 147 I 183 E. 5). Im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche andererseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint (BGE 147 I 183 E. 6.2 und 144 I 193 E. 7.3.1 mit Hinweisen; VGE VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 E. 2.2.3 und VG.2018.1 vom 15. Januar 2019 E. 2.2). Bei der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung, welche wie vorliegend auf eine ausformulierte Gesetzesinitiative zurückgeht (oben E. 4.6.1), ist dieser Grundsatz analog anzuwenden. Da für die in der Übergangsbestimmung von § 22a Abs.”
“Aus § 48 Abs. 2 KV und § 14 des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum (IRG, SG 131.100) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich, dass kantonale Initiativen nicht übergeordnetem Recht widersprechen dürfen (BGE 147 I 183 E. 5). Im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche andererseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint (BGE 147 I 183 E. 6.2 und 144 I 193 E. 7.3.1 mit Hinweisen; VGE VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 E. 2.2.3 und VG.2018.1 vom 15. Januar 2019 E. 2.2). Bei der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung, welche wie vorliegend auf eine ausformulierte Gesetzesinitiative zurückgeht (oben E. 4.6.1), ist dieser Grundsatz analog anzuwenden. Da für die in der Übergangsbestimmung von § 22a Abs.”
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