Accettato nellavotazione popolare del 24 set. 2006, in vigore dal 1° gen. 2010. Garanzia dell’AF del 12 giu. 2008 (FF 2008 5085art. 1 n. 11187). ↩
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Massnahmen zur Stärkung der Verbundenheit müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein; sie sind nach Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu prüfen.
“Auch wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 179) und verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; § 5 Abs. 2 KV; VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 179). Die Verhältnismässigkeit einer Kündigung bemisst sich dabei im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die betroffene Person (VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.2, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; vgl. BGE 136 I 17 E. 4.4 S. 26). Die Kündigung muss für das Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Mitarbeiter damit auferlegt werden (vgl. VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; BGE 140 I 353 E. 8.7 S. 373 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 514). Die letzte dieser drei Voraussetzungen wird als Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bezeichnet. Sie ist erfüllt, wenn das öffentliche Interesse an der Kündigung die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt (vgl.”
Bei nicht rechtzeitigem Beitritt bzw. verspäteter Anmeldung (Verpassen der Dreimonatsfrist) kann keine rückwirkende Zuweisung an einen Versicherer erfolgen; die Verfügung klärt in Fällen rückwirkender Prämienerhebung den tatsächlichen Versicherungsbeginn.
“Die Zuweisung erfolgte mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2023 sowohl gemäss Dispositiv als auch laut Begründung mit Wirkung ab dem Datum des Eingangs jener Verfügung beim Krankenversicherer (Urk. 14/6). Die Gesundheitsdirektion äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 nicht mehr zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. In der Begründung hielt sie lediglich fest, der Beschwerdeführer unterstehe seit dem 1. April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 2 S. 2 unten), was mit Blick auf die Rechtslage (E. 1.2 vorstehend) zutrifft. Da der zur B.___ SA gehörende Krankenversicherer A.___ SA rückwirkend ab 1. April 2022 Prämien erhoben hat (Urk. 14/21), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zuweisung Wirkung entfaltet hat. Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass der Bundesrat den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 festsetzt, unter welche Bestimmung in der Schweiz tätige Personen fallen, auf welche die Versicherungspflicht ausgedehnt wurde (Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 8 KVV sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis KVV versicherungspflichtige Personen - wie der Beschwerdeführer (vgl. lit.”
“Nach dem Gesagten untersteht der Beschwerdeführer der schweizerischen Krankenversicherungspflicht. Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann nicht nachgeholt werden. Die in vorstehender E. 1.4 genannten Ausnahmen sind hier nicht erfüllt. 3.2 Die Zuweisung erfolgte mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2023 sowohl gemäss Dispositiv als auch laut Begründung mit Wirkung ab dem Datum des Eingangs jener Verfügung beim Krankenversicherer (Urk. 14/6). Die Gesundheitsdirektion äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 nicht mehr zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. In der Begründung hielt sie lediglich fest, der Beschwerdeführer unterstehe seit dem 1. April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 2 S. 2 unten), was mit Blick auf die Rechtslage (E. 1.2 vorstehend) zutrifft. Da der zur B.___ SA gehörende Krankenversicherer A.___ SA rückwirkend ab 1. April 2022 Prämien erhoben hat (Urk. 14/21), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zuweisung Wirkung entfaltet hat. Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass der Bundesrat den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 festsetzt, unter welche Bestimmung in der Schweiz tätige Personen fallen, auf welche die Versicherungspflicht ausgedehnt wurde (Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 8 KVV sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis KVV versicherungspflichtige Personen - wie der Beschwerdeführer (vgl. lit. d) - gehalten, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, können nicht rückwirkend einem Versicherer zugewiesen werden (BGE 129 V 159”
Bei verspätetem Beitritt können private AVB zusätzliche Wartezeiten und Leistungsausschlüsse vorsehen; der Krankenversicherer entscheidet zudem über Prämienzuschläge sowie deren Festsetzung und Herabsetzung.
“Des Weiteren erbringt die Barmenia Krankenversicherung AG keine oder nur eingeschränkte Leistungen für Folgen von Kriegsereignissen sowie auf Vorsatz beruhenden Krankheiten, für Entziehungsmassnahmen, Kur- und Sanatoriumsbehandlungen und Rehabilitationsmassnahmen oder für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung (vgl. § 5 Ziff. 1). Dies, obwohl die genannten Einschränkungen auf dem Formular A von der Barmenia Krankenversicherung AG nicht angegeben wurden (vgl. Urk. 6/2/4 S. 3). Demgegenüber besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 lit d KVG ein uneingeschränkter Kostenvergütungsanspruch bei medizinischer Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG). Sodann ist die Barmenia Krankenversicherung AG gemäss den AVB höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die sie bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz verlegt (§ 1 Ziff. 5 und Ziff. 5.1). Auch werden allgemeine und besondere Wartezeiten statuiert (vgl. § 3), welche so im KVG nicht enthalten sind (vgl. Art. 5 KVG). Abschliessend wies die Beschwerdegegnerin auch berechtigterweise darauf hin, dass die Pflegegeldleistungen der Barmenia Krankenversicherung AG im Pflegefall in Abhängigkeit der Pflegestufe 1-5 null bis maximal 901 Euro im Monat betragen würden (AVB für die private Pflegeversicherung [Urk. 12/3], Tarifstufe PVN S. 4), wodurch die im schweizerischen Obligatorium nach Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) vorgesehenen Pflegeleistungen nicht annähernd gedeckt seien, da neben Leistungen der Akut- und Übergangspflege auch die Langzeitpflege umfasst werde (vgl. Urk. 14 S. 3 Mitte). Bei dieser Ausgangslage ist eine uneingeschränkte Übernahme der Pflichtleistungen nicht erstellt und durch die AVB sowie die Angaben im Formular A eine eingeschränkte Kostenübernahme ausgewiesen.”
“- gehalten, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, können nicht rückwirkend einem Versicherer zugewiesen werden (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.3). Beim verspäteten Versicherungsbeitritt ist für den Beginn der Versicherungsdeckung auf den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Krankenversicherer abzustellen (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz. 127). Die beitrittspflichtige Person hat keinen Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsbeginn, auch nicht bei Zwangszuweisung (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz. 128; Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Dies bedeutet, dass auch nicht rückwirkend Prämien eingefordert werden können (Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Die Zwangszuweisung bei Verspätung bedeutet nicht die Herstellung jenes Zustandes, der bestanden hätte, wenn die beitrittspflichtige Person rechtzeitig gehandelt hätte. Die Versicherung beginnt daher auch bei Zwangszuweisung frühestens im Zeitpunkt des Anmeldungseingangs beim Krankenversicherer (Eugster SBVR, S. 450 f. Rz. 146 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es einen Unterschied machen sollte, ob die nicht rechtzeitig Versicherten sich selber verspätet versichert haben oder ob sie zwangsversichert respektive einer Versicherung zugewiesen wurden. Es folgt, dass die Versicherung im Zeitpunkt des (hier unfreiwilligen) Beitritts respektive der Zuweisung begonnen hat, wobei es nach vorstehend Gesagtem auf den Eingang beim Krankenversicherer ankommt und erst ab dann Prämien erhoben werden können. Bei verspätetem Beitritt, dessen Verspätung nicht entschuldbar ist, ist indes in der Regel ein Prämienzuschlag zu erheben (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV). Die Zuständigkeit, um über die Pflicht zu befinden, bei verspätetem Versicherungsbeitritt einen Prämienzuschlag zu entrichten, um den Beitragszuschlag festzusetzen sowie um über dessen Herabsetzung zu entscheiden, liegt beim Krankenversicherer (BGE 129 V 159 Regeste und E.”
Bei Zwangszuweisung beginnt die Versicherung frühestens mit dem Eingang der Anmeldung beim Krankenversicherer.
“Dies bedeutet, dass auch nicht rückwirkend Prämien eingefordert werden können (Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Die Zwangszuweisung bei Verspätung bedeutet nicht die Herstellung jenes Zustandes, der bestanden hätte, wenn die beitrittspflichtige Person rechtzeitig gehandelt hätte. Die Versicherung beginnt daher auch bei Zwangszuweisung frühestens im Zeitpunkt des Anmeldungseingangs beim Krankenversicherer (Eugster SBVR, S. 450 f. Rz. 146 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es einen Unterschied machen sollte, ob die nicht rechtzeitig Versicherten sich selber verspätet versichert haben oder ob sie zwangsversichert respektive einer Versicherung zugewiesen wurden. Es folgt, dass die Versicherung im Zeitpunkt des (hier unfreiwilligen) Beitritts respektive der Zuweisung begonnen hat, wobei es nach vorstehend Gesagtem auf den Eingang beim Krankenversicherer ankommt und erst ab dann Prämien erhoben werden können. Bei verspätetem Beitritt, dessen Verspätung nicht entschuldbar ist, ist indes in der Regel ein Prämienzuschlag zu erheben (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV). Die Zuständigkeit, um über die Pflicht zu befinden, bei verspätetem Versicherungsbeitritt einen Prämienzuschlag zu entrichten, um den Beitragszuschlag festzusetzen sowie um über dessen Herabsetzung zu entscheiden, liegt beim Krankenversicherer (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.4-2.5; Eugster SBVR, a.a.O., S. 452 Rz. 151; Eugster KVG, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 5 KVG). Diese Frage bildet indessen nicht Streitgegenstand, denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E.”
Bei Bezug oder Übernahme durch die Sozialhilfe entfällt der Prämienzuschlag.
“Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Krankenversicherer haben die Befugnis, einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag analog zu Art. 79 Abs. 1 SchKG zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, bei einem verspäteten Beitritt, der nicht entschuldbar ist, von der versicherten Person einen Prämienzuschlag zu erheben. In Art. 8 Abs. 1 KVV werden die Erhebungsdauer und die Höhe des Prämienzuschlags geregelt. Der Zuschlag muss während der doppelten Dauer der Verspätung höchstens jedoch fünf Jahre lang erhoben werden und beträgt 30 bis 50 % der Prämie. Der Versicherer hat den Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten festzusetzen. Hat die Zahlung des Prämienzuschlags eine Notlage für die Versicherten zur Folge, setzt der Versicherer einen Zuschlag von weniger als 30 % fest und trägt dabei der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung. Wenn eine Sozialhilfebehörde für die Prämien aufkommt, wird kein Prämienzuschlag erhoben (Art. 8 Abs. 2 KVV). Die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Prämienforderung nach KVG im Betrag von Fr.”
Bei Zwangszuweisung bzw. verspätetem Beitritt beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit dem Eingang der Anmeldung beim Krankenversicherer.
“- gehalten, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, können nicht rückwirkend einem Versicherer zugewiesen werden (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.3). Beim verspäteten Versicherungsbeitritt ist für den Beginn der Versicherungsdeckung auf den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Krankenversicherer abzustellen (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz. 127). Die beitrittspflichtige Person hat keinen Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsbeginn, auch nicht bei Zwangszuweisung (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz. 128; Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Dies bedeutet, dass auch nicht rückwirkend Prämien eingefordert werden können (Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Die Zwangszuweisung bei Verspätung bedeutet nicht die Herstellung jenes Zustandes, der bestanden hätte, wenn die beitrittspflichtige Person rechtzeitig gehandelt hätte. Die Versicherung beginnt daher auch bei Zwangszuweisung frühestens im Zeitpunkt des Anmeldungseingangs beim Krankenversicherer (Eugster SBVR, S. 450 f. Rz. 146 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es einen Unterschied machen sollte, ob die nicht rechtzeitig Versicherten sich selber verspätet versichert haben oder ob sie zwangsversichert respektive einer Versicherung zugewiesen wurden. Es folgt, dass die Versicherung im Zeitpunkt des (hier unfreiwilligen) Beitritts respektive der Zuweisung begonnen hat, wobei es nach vorstehend Gesagtem auf den Eingang beim Krankenversicherer ankommt und erst ab dann Prämien erhoben werden können. Bei verspätetem Beitritt, dessen Verspätung nicht entschuldbar ist, ist indes in der Regel ein Prämienzuschlag zu erheben (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV). Die Zuständigkeit, um über die Pflicht zu befinden, bei verspätetem Versicherungsbeitritt einen Prämienzuschlag zu entrichten, um den Beitragszuschlag festzusetzen sowie um über dessen Herabsetzung zu entscheiden, liegt beim Krankenversicherer (BGE 129 V 159 Regeste und E.”
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