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Nach Art. 38 Abs. 1 KV sind die für den Kernbereich des kantonalen Rechts wesentlichen Regelungen in der Form des Gesetzes zu erlassen; zu diesen gehören nach h. L. und Rechtsprechung unter anderem Vorschriften über Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen. Detailregelungen über den Vollzug können in Verordnungen erlassen werden.
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 KV/ZH, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft, werden alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes erlassen. Eine nicht abschliessende Aufzählung wichtiger Bereiche findet sich in Art. 38 Abs. 1 lit. a-h KV/ZH (vgl. Urteil 2C_502/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.3.2). Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen (Art. 38 Abs. 2 KV/ZH). Diese kantonale Verfassungsnorm regelt die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen im Lichte des Grundsatzes der Gewaltenteilung.”
“Dezember 2004 eine Verordnung über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden ZLV Stäfa]) erlassen, gemäss deren Art. 1 Abs. 2 die Gemeinde Stäfa freiwillige Gemeindezuschüsse im Sinn von § 20 Abs. 1 ZLG gewährt. Diese Gemeindezuschüsse bestehen gemäss Art. 1 Abs. 3 ZLV Stäfa aus allgemeinen Gemeindezuschüssen (lit. a) und aus Mietkostenzuschüssen (lit. b). Die Gemeindezuschüsse werden nach Art. 3 Abs. 1 ZLV Stäfa "maximal in gleicher Höhe gewährt wie die kantonalen Beihilfen". Gemäss Art. 5 Abs. 1 ZLV Stäfa setzt der Gemeinderat die Höhe der Beiträge der allgemeinen Gemeindezuschüsse und der Mietkostenzuschüsse sowie die Maximalbeiträge und Einkommenslimiten fest. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der Gemeinderat Stäfa den streitgegenständlichen Beschluss. 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) werden alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes erlassen. Zu den wichtigen Rechtssätzen gehören unter anderem die wesentlichen Bestimmungen über Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen (Art. 38 Abs. 1 lit. e KV). Diese Bestimmung bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf das kantonale Recht, gilt aber jedenfalls sinngemäss auch für das kommunale Recht (VGr, 5. September 2013, AN.2013.00002, E. 5.3.1; Matthias Hauser, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Zürich, Zürich etc. 2007, Art. 38 N. 50). Entsprechend müssen wichtige Rechtssätze gemäss § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) in der Form des Gemeindeerlasses beschlossen werden; die Zuständigkeit dafür liegt hier bei der Gemeindeversammlung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 14 f. GG sowie Art. 13 Ziff. 5 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Stäfa vom 22. September 2013). Das Gemeindegesetz regelt nicht näher, wann eine Regelung als wichtig zu betrachten ist. Diesbezüglich ist auf die gemäss Art. 38 KV für das kantonale Recht geltenden Kriterien abzustellen (Antrag des Regierungsrats vom 20. März 2013, S. 112 f. [ABl 2013-04-19]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5.”
Bei moderater Ausweitung oder Ergänzung subsidiärer Sozialleistungen oder von Meldepflichten genügt es nach dem zitierten Entscheid, die Grundzüge der Regelung im Gesetz zu umschreiben; die Detailregelung kann durch Delegation erfolgen. Soweit dadurch keine schwerwiegende Einschränkung verfassungsmässiger Rechte eintritt, steht Art. 38 KV einer solchen Delegation nicht entgegen.
“Der Zweck der Delegation ergibt sich mithin vorliegend aus ihr selber und bedarf keiner expliziten Erwähnung im Gesetz (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 359). Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse gehen sodann genügend klar aus § 11 Abs. 3 MERG hervor. Nachdem die Bürger durch § 11 Abs. 2 lit. a MERG i. V. m. Art. 6 RHG sowie § 11 Abs. 2 lit. b und c MERG ohnehin schon gesetzlich verpflichtet sind, den Einwohnerbehörden einen grösseren Katalog an Daten anzugeben, handelt sich denn bei der moderaten Ausweitung dieses Katalogs auch nicht um eine wichtige Regelung, welche zwingend eine Grundlage im Gesetz selbst bedurft hätte. Die Grundzüge der delegierten Materie sind somit wie verlangt in einem Gesetz (MERG) umschrieben. Keine anderen Anforderungen ergeben sich vorliegend aus Art. 36 Abs. 1 BV. Es liegt keine schwerwiegende Einschränkung eines verfassungsmässigen Rechts vor, weshalb eine Regelung auf Gesetzesstufe auch insofern entbehrlich ist. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus Art. 38 KV. 3.5.4 Demnach erfüllt § 7 Abs. 1 lit. h MERV das Erfordernis der genügenden Normstufe und stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erfassung der Elterndaten im Einwohnerregister dar. Ob dies auch für Art. 2 Abs. 2 lit. j RER gilt, kann daher offengelassen werden. Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt. 3.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Zweckbindungsgebots. Dieses findet seine kantonalrechtliche Grundlage in § 9 Abs. 1 IDG. Gemäss dieser Bestimmung darf das öffentliche Organ Personendaten nur zu dem Zweck bearbeiten, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt. Entgegen dem Beschwerdeführer beschränkt sich der Zweck des Einwohnerregisters nicht darauf, die Niedergelassenen und Aufenthalter festzuhalten. Zwar verzichtet das MERG auf eine explizite Zweckdefinition, doch ergibt sich diese implizit aus § 11 MERG: Die Einwohnerregister haben den Zweck und die Aufgabe, diejenigen Daten zu erheben und zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben von mehreren Verwaltungsstellen benötigt werden (vgl.”
Art. 38 Abs. 1 verlangt, dass wesentliche Regelungen des kantonalen Rechts in Form eines formellen Gesetzes erlassen werden. Dazu gehören namentlich Bestimmungen, die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte begründen, sowie die Festlegung der Grundzüge einer delegierten Materie. Eine Gesetzesdelegation ist grundsätzlich zulässig; was als gesetzgeberisch "wesentlich" festzulegen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls und ist im Lichte des Gewaltenteilungsprinzips eng zu prüfen.
“In Art. 3 in Verbindung mit Art. 38 KV ist der Grundsatz der Gewaltenteilung auf kantonaler Ebene verankert (vgl. dazu Giovanni Biaggini, in: Kommentar KV, Art. 3 N. 12). Insbesondere bestimmt Art. 38 Abs. 1 KV, dass alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes zu erlassen sind, und zählt auf, welche Regelungen einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn bedürfen. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte (lit. b). Die Kantonsverfassung weist die Zuständigkeit zum Erlass von Gesetzen dem Kantonsrat und dem Stimmvolk zu (vgl. Art. 29, 32 f., 54 KV und dazu Matthias Hauser, in: Kommentar KV, Art. 38 N. 7). Eine Gesetzesdelegation ist grundsätzlich zulässig, auch wenn damit das Gewaltenteilungsprinzip durchbrochen wird. Was als wichtig bzw. wesentlich erscheint und deshalb vom Gesetzgeber selbst im Sinn der "Grundzüge der delegierten Materie" festzulegen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls (VGr, 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 3.5 mit Hinweisen). Dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung wird auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Nachachtung verschafft. Es bedeutet namentlich, dass Bestimmungen, die in einem Gesetz im formellen Sinn stehen müssen, nicht durch andere Organe erlassen werden dürfen, es sei denn aufgrund gültiger Gesetzesdelegation (BGE 147 I 478 E.”
“Im Kanton Zug wird der Grundsatz der Gewaltenteilung durch § 21 KV gewährleistet. Danach sind die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt getrennt. Keine Gewalt darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungskreis der anderen eingreifen (Abs. 1). Gemäss § 38 Abs. 1 KV übt der 80 Mitglieder umfassende Kantonsrat die gesetzgebende und aufsehende Gewalt aus (Abs. 1). Insbesondere obliegt ihm - mit Vorbehalt näher genannter, hier nicht relevanter Ausnahmen - das ausschliessliche Recht der Gesetzgebung (§ 41 Abs. 1 lit. b KV). Der Regierungsrat ist gemäss § 47 KV mit dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen die in Abs. 1 lit. a-k näher bezeichneten Befugnisse und Verpflichtungen zu. Dies umfasst gemäss lit. d insbesondere den Erlass notwendiger Verordnungen.”
Delegationen an Verordnungen sind nur zulässig, wenn die Verfassung oder ein formelles Gesetz sie vorsieht. Die Delegation muss sich auf einen genau umschriebenen Gegenstand beschränken, und die Grundzüge der delegierten Regelung (Inhalt, Zweck und Ausmass) müssen im Gesetz selbst bestimmt sein. Bei Fragen mit erhöhtem Legitimationsbedarf (z. B. bedeutende Eingriffe in Grundrechte oder wesentliche finanzielle Auswirkungen) ist eine Regelung auf Gesetzesstufe eher erforderlich.
“Sachverhalte, die Intensität eines Eingriffs in Grundrechtspositionen Betroffener, die Bedeutung der Norm für das politische System, die finanziellen Auswirkungen der Regelung oder deren Akzeptanz bei den Betroffenen gehören (vgl. Georg Müller/Felix Uhlmann, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 226 ff., 230 ff.; Matthias Hauser, Kommentar KV, Art. 38 N. 3 und 15; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 19 Rz. 4 ff. [auch zum Nachfolgenden]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 350 ff. sowie namentlich Rz. 353 ff.). Wegleitend kann auch eine verbreitete, seit Langem bestehende und in anderen Kantonen ebenfalls gängige Rechtswirklichkeit sein; eine Regelung auf Verordnungsstufe ist eher zulässig, wenn sie dem allgemein üblichen Standard entspricht – für bisher unübliche Regelungen ist demgegenüber ein formelles Gesetz erforderlich (BGE 128 I 113 E. 3c mit Hinweisen; Müller/Uhlmann, Rz. 231). Insofern ist von einer "wichtigen" Frage auszugehen, wenn aus dem einen oder anderen Grund ein erhöhter Legitimationsbedarf auszumachen ist. Ist die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen durch die Verfassung nicht ausgeschlossen (wie eben bei "wichtige[n] Rechtssätze[n]" im Sinn von Art. 38 Abs. 1 KV oder explizitem Ausschluss in einer anderen Verfassungsnorm), hat sie sodann folgende weitere – von Lehre und Rechtsprechung entwickelte – Voraussetzungen zu erfüllen: Die Delegation muss in einem formellen Gesetz enthalten sein (so ausdrücklich Art. 38 Abs. 3 KV, wonach Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können), die Delegation muss sich auf einen bestimmten, genau umschriebenen Gegenstand beschränken, und die Grundzüge (Inhalt, Zweck und Ausmass) der delegierten Regelung müssen im Gesetz selber umschrieben sein, soweit die Rechtsstellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (zum Ganzen Hauser, Art. 38 N. 40; ferner statt vieler BGE 128 I 113 E. 3c mit Hinweisen). 5.2 5.2.1 Öffentlich-rechtliche Anstalten (wie die Beschwerdegegnerin) sind befugt, ihre Nutzung durch Private sowie deren Rechte und Pflichten durch eine Verordnung oder eine Betriebs- bzw. Hausordnung zu regeln. Diese kann auch Regeln betreffend die geordnete Benutzung enthalten, deren Missachtung mittels Disziplinarmassnahmen geahndet werden kann (vgl.”
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