36 commentaries
Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst alle im Verfahren erstellten oder beigezogenen Unterlagen; es bedarf keines besonderen Interesses und dies unabhängig davon, ob die Behörde die Akten für entscheidwesentlich hält. Zum rechtlichen Gehör gehört das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachverhalten zu äussern, sowie die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) umfasst unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Es bezieht sich auf sämtliche Akten, die für dieses Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2, 129 I 249 E. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet weiter das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf den Anspruch hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Das rechtliche Gehör beschlägt in erster Linie die für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachfragen; hingegen besteht grundsätzlich kein Anspruch, zur rechtlichen Beurteilung derselben noch besonders angehört zu werden, da die Behörden das Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 20a Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 139 E. 5.1.1, 2016 S. 247 [VGE 2015/332 vom 23.2.2016] nicht publ. E. 4.2.1). Entscheidend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen; BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 4.2). Aus dem Gehörsanspruch folgt schliesslich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) umfasst unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Es bezieht sich auf sämtliche Akten, die für dieses Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2, 129 I 249 E. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet weiter das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf den Anspruch hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Das rechtliche Gehör beschlägt in erster Linie die für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachfragen; hingegen besteht grundsätzlich kein Anspruch, zur rechtlichen Beurteilung derselben noch besonders angehört zu werden, da die Behörden das Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 20a Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 139 E. 5.1.1, 2016 S. 247 [VGE 2015/332 vom 23.2.2016] nicht publ. E. 4.2.1). Entscheidend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen; BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 4.2). Aus dem Gehörsanspruch folgt schliesslich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl.”
Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf kantonale oder kommunale Vergaben Anwendung finden, ist ihr wesentlicher Gehalt beschränkt und entspricht weitgehend den verfassungsrechtlichen Ansprüchen auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 26 Abs. 1 KV).
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
Die strikte Wahrung von Fristen und Formerfordernissen steht dem Anspruch auf Anhörung und rechtliches Gehör nicht per se entgegen. Ein «überspitzter Formalismus» liegt nur vor, wenn die Formstrenge ohne sachliche Rechtfertigung verfolgt wird, zum Selbstzweck wird und damit die Durchsetzung materieller Rechte in unzumutbarer Weise verhindert. Die bloss strikte Anwendung von Formvorschriften ist demgegenüber nicht automatisch unverhältnismässig.
“Nach dem Gesagten ist die StRK zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe den behaupteten Rückerstattungsanspruch erst mit Eingabe vom 1. Juni 2018 und somit nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist erstmals tatsächlich geltend gemacht (angefochtene Entscheide E. 7). Dies erweist sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 26 Abs. 2 KV): Ein sog. überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Die strikte Anwendung der Formvorschriften allein stellt jedoch keinen überspitzten Formalismus dar. Das ist nur der Fall, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (statt vieler BGE 149 IV 9 E. 7.2, 142 I 10 E. 2.4.2; BVR 2022 S. 379 E. 2.3, 2015 S. 301 E. 3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 10; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 94). Wie dargelegt handelt es sich bei der in Art. 244 Abs. 2 StG bzw.”
“Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen des Grundbuchamts, den nach Ablauf der Frist angetretenen Nachweis nicht zu beachten, auch nicht als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; vorne E. 3.3). Ein sog. überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Die strikte Anwendung der Formvorschriften allein stellt jedoch keinen überspitzten Formalismus dar. Das ist nur der Fall, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BVR 2015 S. 301 E. 3; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 10; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 94). Bei der Stundungsfrist nach Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 17a Abs. 1 HG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die abgesehen von der spezialgesetzlichen Verlängerungsmöglichkeit für die Einzugsfrist nach Art.”
Bei Konzessionsvergaben besteht gegenüber dem öffentlichen Beschaffungsrecht ein weitergehender Beurteilungsspielraum: Es können weniger formalistische Verfahren vorgesehen und Zuschlagskriterien stärker nach öffentlichen Interessen ausgestaltet werden. Beschaffungsrechtliche Grundsätze gelten nur in ihrem wesentlichen Gehalt, wobei ihre Tragweite im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben wie Art. 26 Abs. 1 KV zu sehen ist.
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Wird eine behördliche Entscheidung zugunsten einer höheren Belastung der Partei (reformatio in peius) ohne vorgängige Anhörung getroffen, verletzt dies regelmässig das in Art. 26 Abs. 2 KV verankerte rechtliche Gehör. Eine solche Gehörsverletzung führt im Allgemeinen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Heilung durch nachträgliches Verhalten der Oberinstanz kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht (etwa wenn die Partei erklärt, sie hätte das Rechtsmittel auch trotz der Schlechterstellung nicht zurückgezogen, oder der Rückzug hätte nicht angenommen werden dürfen).
“statt Fr. 1.2138). Infolgedessen betragen die (satzbestimmend zu berücksichtigenden) Erträge umgerechnet neu rund Fr. 14'973.-- und damit mehr als die von der Steuerverwaltung errechneten Fr. 14'735.--; die StRK hat die Einspracheentscheide 2011 im entsprechenden Umfang aufgehoben und die Akten zur Vornahme der in diesem Sinn anzupassenden Veranlagungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen (angefochtene Entscheide E. 6.2 und 9 f. bzw. Dispositiv-Ziff. 1 und 2; vgl. vorne E. 1.1). Insoweit hat die StRK mithin die Steuerveranlagungen 2011 zum Nachteil der Beschwerdeführenden geändert (sog. reformatio in peius), ohne diese aber vorher dazu angehört zu haben. Die Missachtung der Verpflichtung, die betroffene Partei zu einer beabsichtigten reformatio in peius vorgängig anzuhören, stellt grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 21 ff. VRPG verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, die – dessen formeller Natur entsprechend (statt vieler BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2014 S. 105 E. 3.6; BGE 144 I 11 E. 5.3) – in der Regel die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht. Eine oberinstanzliche Heilung kommt nur in Betracht, wenn die beschwerdeführende Partei zu erkennen gibt, dass sie ihr Rechtsmittel auch im Wissen um die Möglichkeit einer Schlechterstellung nicht zurückgezogen hätte, oder wenn die Beschwerdebehörde einem Rückzug nicht hätte stattgeben müssen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 73 N. 17 f., 21; zur Heilung von Gehörsverletzungen statt vieler BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2007 S. 395 E. 5.3.1, je mit Hinweisen; BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; vgl. zu Art. 62 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] auch Thomas Häberli, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3.”
“statt Fr. 1.2138). Infolgedessen betragen die (satzbestimmend zu berücksichtigenden) Erträge umgerechnet neu rund Fr. 14'973.-- und damit mehr als die von der Steuerverwaltung errechneten Fr. 14'735.--; die StRK hat die Einspracheentscheide 2011 im entsprechenden Umfang aufgehoben und die Akten zur Vornahme der in diesem Sinn anzupassenden Veranlagungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen (angefochtene Entscheide E. 6.2 und 9 f. bzw. Dispositiv-Ziff. 1 und 2; vgl. vorne E. 1.1). Insoweit hat die StRK mithin die Steuerveranlagungen 2011 zum Nachteil der Beschwerdeführenden geändert (sog. reformatio in peius), ohne diese aber vorher dazu angehört zu haben. Die Missachtung der Verpflichtung, die betroffene Partei zu einer beabsichtigten reformatio in peius vorgängig anzuhören, stellt grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 21 ff. VRPG verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, die – dessen formeller Natur entsprechend (statt vieler BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2014 S. 105 E. 3.6; BGE 144 I 11 E. 5.3) – in der Regel die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht. Eine oberinstanzliche Heilung kommt nur in Betracht, wenn die beschwerdeführende Partei zu erkennen gibt, dass sie ihr Rechtsmittel auch im Wissen um die Möglichkeit einer Schlechterstellung nicht zurückgezogen hätte, oder wenn die Beschwerdebehörde einem Rückzug nicht hätte stattgeben müssen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 73 N. 17 f., 21; zur Heilung von Gehörsverletzungen statt vieler BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2007 S. 395 E. 5.3.1, je mit Hinweisen; BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; vgl. zu Art. 62 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] auch Thomas Häberli, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3.”
Enthält eine Eingabe, auch eine behördliche Stellungnahme, neue und erhebliche Gesichtspunkte, so muss die Behörde der betroffenen Partei aktiv und förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren (sog. Replikrecht im engeren Sinn). Parteien haben zudem grundsätzlich das Recht, von jedem Aktenstück Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern.
“Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, die neben Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) auch Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 21 ff. VRPG umsetzt, haben die Parteien nicht nur in Gerichts-, sondern auch in Verwaltungs(justiz)verfahren das Recht, von jedem Aktenstück und jeder der Behörde eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie den Entscheid tatsächlich zu beeinflussen vermag. Enthält eine Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte, zu denen sich die betroffene Partei noch nicht hat äussern können, hat die Behörde aktiv Gelegenheit zur Äusserung zu geben, d.h. förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (sog. Replikrecht im engeren Sinn; vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.3.2; BGer 1C_159/2014 vom 10.10.2014, in ZBl 2015 S. 323 E. 4 mit Kommentar von Gerold Steinmann, 1C_597/2014 vom”
Art. 26 Abs. 2 KV umfasst auch die Beweisabnahmepflicht: Beantragte, für den Entscheid erhebliche Beweise sind von der Behörde nach pflichtgemässem Ermessen abzunehmen. Unterlässt die Behörde die Abnahme solcher entscheidserheblicher Beweise, verletzt dies das rechtliche Gehör.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 21 ff. VRPG) umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Beweisabnahmepflicht; statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15). – Das ZMG hat in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet und einzig auf eine kurze E-Mail des RG Moutier vom 29. Oktober 2024 abgestellt (vorne E. 2.2), um sodann auf rechtmässige Haftbedingungen zu schliessen (angefochtener Entscheid S. 7). Die beantragte Beweismassnahme wäre jedoch nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen gewesen, um die konkrete bauliche, organisatorische und betreuerische Situation in der Haftanstalt mit Blick auf die Unterbringung von Untersuchungshäftlingen während der Haft des Beschwerdeführers abzuklären. Indem das ZMG den beantragten entscheiderheblichen Beweis nicht abgenommen hat, hat es das rechtliche Gehör verletzt.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 21 ff. VRPG) umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Beweisabnahmepflicht; statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15). – Das ZMG hat in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet und einzig auf eine allgemein gehaltene E-Mail des RG Moutier vom 7. November 2024 abgestellt (vorne E. 2.2), um sodann auf rechtmässige Haftbedingungen zu schliessen (angefochtener Entscheid S. 4 f.). Die beantragte Beweismassnahme wäre jedoch nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen gewesen, um die konkrete bauliche, organisatorische und betreuerische Situation in der Haftanstalt mit Blick auf die Unterbringung von Untersuchungshäftlingen während der Haft des Beschwerdeführers abzuklären. Indem das ZMG den beantragten entscheiderheblichen Beweis nicht abgenommen hat, hat es das rechtliche Gehör verletzt.”
Art. 26 Abs. 1 KV gewährleistet in Verfahren vor Verwaltungsbehörden den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Verfahrensgleichheit) und entspricht damit einem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz.
“7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Zur Akteneinsicht bei Polizeijournalen hat die Vorinstanz ausgeführt, dass ein Journaleintrag als (zwingend) erforderlich erachtet werden kann und die Behörde den Nutzen bzw. den konkreten Bezug des Eintrags zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben darlegen muss; die Vorinstanz erachtete die Begründungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 KV als erfüllt.
“Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Journaleintrag betreffend den Beschwerdeführer für die Arbeit der Kapo weiterhin als (zwingend) erforderlich erachtet. Insbesondere geht es um Erkenntnisse für allfällige weitere Einsätze der Kapo im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, dass eine Anonymisierung des Journaleintrags als milderes taugliches Mittel ausser Betracht fällt. Mit Blick auf die Ausführungen zum Nutzen des Journaleintrags und die allgemeine Schwierigkeit bei der Umschreibung der polizeilichen Aufgaben und der dafür erforderlichen Datenbearbeitungen ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, den Bezug zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht konkret aufgezeigt zu haben. Sie hat ihren Entscheid mithin auch genügend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. zur Begründungspflicht statt vieler BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör demnach nicht verletzt.”
Art. 26 KV gewährt den Parteien das Recht auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Eingabe nicht sofort behandelt wird; sie ist gegeben, wenn die Behörde zwar entschlussbereit erscheint, den Entscheid aber nicht binnen der Frist fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände noch als angemessen gilt. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind einschlägige Fristen oder, falls solche fehlen, Umstände des Einzelfalls (z. B. Schwierigkeit der Sache, drohender Schaden, Belastung der Beteiligten) heranzuziehen; die personellen und sachlichen Mittel der Behörde sind ebenfalls zu berücksichtigen, rechtfertigen aber nur ausnahmsweise erhebliche Verzögerungen.
“Art. 26 KV14 gibt den Parteien eines Verfahrens das Recht auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist. Dementsprechend wird das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung verletzt, wenn die Gemeinde dem aus Art. 26 KV abgeleiteten, für alle Verfahren geltenden Beschleunigungsgebot nicht genügend nachkommt. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann allerdings nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.15 Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer resp. der zwischen den einzelnen Verfahrensschritten liegenden Zeit ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften oder falls solche fehlen, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.16 Dazu gehören beispielsweise die Schwierigkeit der Sache, der allenfalls drohende Schaden, aber auch, wie stark eine Angelegenheit die Beteiligten belastet.17 Die personellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zwar ebenfalls miteinzubeziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nur ausnahmsweise zu rechtfertigen.”
“Art. 26 KV14 gibt den Parteien eines Verfahrens das Recht auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist. Dementsprechend wird das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung verletzt, wenn die Gemeinde dem aus Art. 26 KV abgeleiteten, für alle Verfahren geltenden Beschleunigungsgebot nicht genügend nachkommt. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann allerdings nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.15 Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer resp. der zwischen den einzelnen Verfahrensschritten liegenden Zeit ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften oder falls solche fehlen, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.16 Dazu gehören beispielsweise die Schwierigkeit der Sache, der allenfalls drohende Schaden, aber auch, wie stark eine Angelegenheit die Beteiligten belastet.”
Auch bei Auswahl- und Vergabeverfahren ist das Gebot der gleichen und gerechten Behandlung (Art. 26 Abs. 1 KV) zu beachten. Soweit beschaffungs- oder vergaberechtliche Grundsätze Anwendung finden, dürfen sie den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten — insbesondere der Rechtsgleichheit, dem Willkürverbot, dem Handeln nach Treu und Glauben und der Wirtschaftsfreiheit — nicht zuwiderlaufen.
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Parteien sind berechtigt, sich an der Beweiserhebung zu beteiligen und insbesondere an Instruktionsverhandlungen, amtlichen Augenscheinen sowie Personenbefragungen teilzunehmen bzw. diesen beizuwohnen. Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Augenschein besteht nur, wenn die Entscheidinstanz den Augenschein selbst durchführt; dies gilt nicht, wenn ein fachliches Gremium vor Ort Erkenntnisse erhebt, die es für seine Beurteilung benötigt.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG[4] sowie Art. 29 Abs. 2 BV[5] und Art. 26 Abs. 2 KV[6] vermittelt unter anderem das Recht, sich an der Beweiserhebung beteiligen oder zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können. Gemäss Art. 22 VRPG sind die Parteien berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen. Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Augenschein besteht, wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführt (Art. 22 VRPG), nicht aber, wenn sich ein Fachgremium, das im Rahmen des Entscheidverfahrens eine Beurteilung abzugeben hat (Art. 19 Abs. 1 VRPG), die dazu notwendigen Kenntnisse vor Ort beschafft.[7]”
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen enthalten, damit die Betroffenen die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht anfechten können. Es ist nicht verlangt, auf jedes einzelne Vorbringen ausführlich einzugehen; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
“3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf den Anspruch hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Das rechtliche Gehör beschlägt in erster Linie die für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachfragen; hingegen besteht grundsätzlich kein Anspruch, zur rechtlichen Beurteilung derselben noch besonders angehört zu werden, da die Behörden das Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 20a Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 139 E. 5.1.1, 2016 S. 247 [VGE 2015/332 vom 23.2.2016] nicht publ. E. 4.2.1). Entscheidend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen; BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 4.2). Aus dem Gehörsanspruch folgt schliesslich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2; zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 2, 15 und 28, Art. 52 N. 6 f.).”
“Er umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Verfahrenspartei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Es bezieht sich auf sämtliche Akten, die für dieses Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2, 129 I 249 E. 3). Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet deshalb auch das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Mit diesem Anhörungsrecht für die Betroffenen ist zugleich eine Anhörungspflicht der Behörde verbunden. Der Gehörsanspruch garantiert also auch das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BGer 5A_564/2023 und 5A_582/2023 vom 26.10.2023 E. 5.3.3; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht sowie seines Replikrechts: Die StRK habe ihm zwar Gelegenheit gegeben, zu den Vernehmlassungen der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen.”
“Vorab ist die Gehörsrüge des Beschwerdeführers zu prüfen. Er bringt vor, der stv. Regierungsstatthalter sei nicht auf all seine Rügen eingegangen; manche Punkte habe er schlicht ignoriert. Es müssten indes alle seine Argumente in ihrer Gesamtheit geprüft werde. Zudem habe es der Regierungsstatthalter unterlassen, verschiedene ihm unterbreitete Fragen zu beantworten (Beschwerde S. 3 f.). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Daraus folgt die behördliche Begründungspflicht (BGE 146 II 335 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2013 S. 443 E. 3.1.1; ausdrücklich Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Behörde muss die Begründung so abfassen, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Angeordneten ein Bild machen können. Sie müssen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, weshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BVR 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2; vgl. auch BGE 140 II 262 E. 6.2). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist zwar eher knappgehalten. Die Rügen und Fragen des Beschwerdeführers wurden im Wesentlichen aber behandelt. Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet und erlaubte eine sachgerechte Anfechtung.”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 KV) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten können. Sie muss zwar die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist aber, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2, 142 I 135 E. 2.1, 142 II 49 E. 9.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 529 E. 4.3, S. 402 E. 6.2).”
Das rechtliche Gehör umfasst das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den entscheidwesentlichen Sachverhalten zu äussern. Voraussezung ist, dass die Parteien in geeigneter Weise über den Verfahrensverlauf sowie über die für den Entscheid erheblichen Vorgänge und Grundlagen vorgängig orientiert werden, damit sie ihren Standpunkt wirksam geltend machen können.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vorne E. 3.1.1) beinhaltet weiter das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 140 I 99 E. 3.4; BVR 2010 S. 157 E. 2.2). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4; 141 I 60 E. 3.3; 144 I 11 E. 5.3; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1; VGE 2018/71 vom”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (Art. 29 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf den Anspruch hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Das rechtliche Gehör beschlägt in erster Linie die für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachfragen; hingegen besteht grundsätzlich kein Anspruch, zur rechtlichen Beurteilung derselben noch besonders angehört zu werden, da die Behörden das Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 20a Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 139 E. 5.1.1, 2016 S. 247 [VGE 2015/332 vom 23.2.2016] nicht publ. E. 4.2.1). Entscheidend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen).”
Die Vorinstanz durfte den vollständigen Journaleintrag als für die Arbeit der Kantonspolizei weiterhin zwingend erforderlich erachten; eine Anonymisierung kam als milderes Mittel nicht in Betracht. Sie hat ihren Entscheid ausreichend begründet; die Begründungspflicht und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurden demnach nicht verletzt (Art. 26 Abs. 2 KV).
“Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Journaleintrag betreffend den Beschwerdeführer für die Arbeit der Kapo weiterhin als (zwingend) erforderlich erachtet. Insbesondere geht es um Erkenntnisse für allfällige weitere Einsätze der Kapo im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, dass eine Anonymisierung des Journaleintrags als milderes taugliches Mittel ausser Betracht fällt. Mit Blick auf die Ausführungen zum Nutzen des Journaleintrags und die allgemeine Schwierigkeit bei der Umschreibung der polizeilichen Aufgaben und der dafür erforderlichen Datenbearbeitungen ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, den Bezug zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht konkret aufgezeigt zu haben. Sie hat ihren Entscheid mithin auch genügend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. zur Begründungspflicht statt vieler BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör demnach nicht verletzt.”
“Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Journaleintrag betreffend den Beschwerdeführer für die Arbeit der Kapo weiterhin als (zwingend) erforderlich erachtet. Insbesondere geht es um Erkenntnisse für allfällige weitere Einsätze der Kapo im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, dass eine Anonymisierung des Journaleintrags als milderes taugliches Mittel ausser Betracht fällt. Mit Blick auf die Ausführungen zum Nutzen des Journaleintrags und die allgemeine Schwierigkeit bei der Umschreibung der polizeilichen Aufgaben und der dafür erforderlichen Datenbearbeitungen ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, den Bezug zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht konkret aufgezeigt zu haben. Sie hat ihren Entscheid mithin auch genügend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. zur Begründungspflicht statt vieler BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör demnach nicht verletzt.”
Bleibt ein über ein frist‑ und formgerecht eingereichtes, entscheidserhebliches Begehren (z. B. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt oder nicht im Dispositiv behandelt, begründet dies eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Gehörsverletzung nach Art. 26 Abs. 2 KV. Eine solche Verfahrensgarantieverletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
“Eine formelle Rechtsverweigerung und damit auch eine Gehörsverletzung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 ff. VRPG) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder diese nicht an die Hand nimmt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1 [Pra 107/2018 Nr. 142]; BVR 2016 S. 247 E. 2.1). Hier hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem ZMG «eventualiter» um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und dieses Begehren auch rudimentär begründet (Antrag Nr. 7 und Rz. 22 der Eingabe vom 7.6.2023, unpag. Vorakten ZMG [act. 2A]). Die Vorinstanz hat über diesen Antrag im angefochtenen Entscheid nicht im Dispositiv entschieden und auch sonst weder Stellung zu ihm genommen noch ihn überhaupt erwähnt. Zwar hat sie keine Verfahrenskosten erhoben, sodass dem Beschwerdeführer insoweit kein direkter Nachteil entstanden ist, aber durch die Unterschlagung des Gesuchs blieb jedenfalls die Entschädigungsfrage gänzlich unbehandelt. Mithin hat das ZMG eine formelle Rechtsverweigerung begangen. – Eine Verletzung dieser Verfahrensgarantie führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.”
“Eine formelle Rechtsverweigerung und damit auch eine Gehörsverletzung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 ff. VRPG) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder diese nicht an die Hand nimmt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1 [Pra 107/2018 Nr. 142]; BVR 2016 S. 247 E. 2.1). Hier hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem ZMG «eventualiter» um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und dieses Begehren auch rudimentär begründet (Antrag Nr. 7 und Rz. 22 der Eingabe vom 7.6.2023, unpag. Vorakten ZMG [act. 2A]). Die Vorinstanz hat über diesen Antrag im angefochtenen Entscheid nicht im Dispositiv entschieden und auch sonst weder Stellung zu ihm genommen noch ihn überhaupt erwähnt. Zwar hat sie keine Verfahrenskosten erhoben, sodass dem Beschwerdeführer insoweit kein direkter Nachteil entstanden ist, aber durch die Unterschlagung des Gesuchs blieb jedenfalls die Entschädigungsfrage gänzlich unbehandelt. Mithin hat das ZMG eine formelle Rechtsverweigerung begangen. – Eine Verletzung dieser Verfahrensgarantie führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.”
Bei der Abgrenzung zwischen Prävention und Behandlung kommt es auf die Wahrscheinlichkeit des konkreten, drohenden Gesundheitsschadens an; entscheidend ist, wie konkret und wahrscheinlich der Gesundheitsschaden ist, nicht bloß theoretische Risiken.
“Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Limitierung von Kalcipos-D3 unrichtig anmute, zeige auch der Vergleich mit beispielsweise Medikamenten gegen einen ebenso wenig spürbaren, im Unterschied zu einem Vitamin-D-Mangel aber regelmässig diagnostizierten zu hohen Blutdruck, denn diese gingen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, selbststverständlich ohne dass es dazu eines Eintrages in Art. 12b KLV bedürfte. Die Beschwerdeführerin vermag aus dem von ihr angestellten Vergleich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil sich die Abgrenzung, ob eine medizinische Vorkehr Krankheitsbehandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 KVG oder medizinische Prävention im Sinne von Art. 26 KVG darstellt, danach richtet, wie wahrscheinlich der Eintritt eines befürchteten Gesundheitsschadens ist. Geht es nicht nur um die Vorwegnahme eines bloss theoretisch möglichen künftigen Gesundheitsschadens, sondern droht ein solcher konkret, handelt es sich um Krankheitsbehandlung (vgl. SVR 2015 KV Nr. 2 S. 6, 9C_108/2014 E. 3.5.4; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 2 zu Art. 26 KVG). In dieser Hinsicht unterscheidet sich ein Vitamin-D-Mangel massgeblich von dem in der Beschwerde genannten (behandlungsbedürftigen) Bluthochdruck.”
Die Behörden unterliegen einer Pflicht zur vollständigen Aktenführung; daraus folgt für die Parteien ein Anspruch auf Einsicht in die verfahrensbezogenen Akten. Fehlende Angaben (etwa zu einer meldenden Person) rechtfertigen nicht von vornherein die Nicht‑Ergänzung der Akten oder die Verweigerung der Akteneinsicht. Eine Einsichtsverweigerung kommt nur in Betracht, wenn ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse oder wichtige und überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Soweit relevant, ist zudem zu prüfen, ob die fraglichen Angaben materiell für den Ausgang des Verfahrens sind.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei durch das Handeln der Gemeinde de facto das Recht auf Akteneinsicht und Berichtigung der Akten nach Art. 21 und 23 KDSG verweigert worden. Neben diesen datenschutzrechtlichen Grundlagen sei der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht in Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 23 Abs. 1 VRPG verankert. Das Akteneinsichtsrecht beziehe sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht sei auch dann zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflusse vermöge. Die Gemeinde unterliege der Aktenführungspflicht und damit einer Pflicht zur vollständigen Aktenführung, womit sich auch die Daten einer anzeigenden Person Eingang in die Akten finden müssten. Die Akteneinsicht könne nur verweigert werden, wenn ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehe oder wichtige und überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen würden (Art. 23 Abs. 2 VRPG, Art. 21 Abs. 4 KDSG). Ein solch überwiegendes privates oder öffentliches Interesse sei vorliegend nicht auszumachen und werde von der Gemeinde auch nicht geltend gemacht. Diese beharre auf dem Standpunkt, dass man die Akten nicht ergänzen könne, weil man über zu wenig bis keinerlei Informationen über die meldende Person verfüge.”
“Vorab stellt sich die Frage, auf welche Grundlage sich die Beschwerdeführerin für ihr Gesuch um Ergänzung der Akten mit den Angaben zur anzeigenden Person / zu den anzeigenden Personen sowie um anschliessende vollständige Akteneinsicht berufen kann. In Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren steht den Parteien, abgeleitet aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, Einsicht in die (gesamten) Verfahrensakten zu (Art. 29 Abs. 2 BV24, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 23 Abs. 1 VRPG). Das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht der Verfahrensparteien bildet die Aktenführungspflicht der Behörden. Akteneinsicht setzt voraus, dass die Behörde überhaupt Akten anlegt und führt. Entsprechend ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 31 VRPG) die Pflicht der Verwaltung zur vollständigen Aktenführung. Die Aktenführungspflicht ist demgemäss Teilgehalt von Art. 23 Abs. 1 VRPG. Die aus Art. 23 Abs. 1 VRPG abgeleitete Aktenführungspflicht erfüllt damit eine verfahrensrechtliche Funktion; sie dient insbesondere der korrekten Entscheidfindung.25 Die Beschwerdeführerin hat den inzwischen ergangenen Bauabschlag vom 22. Dezember 2022 mit Wiederherstellungsverfügung zwar in der Sache angefochten. Weder in ihrer hier zu beurteilenden Beschwerde noch in der Beschwerde vom 26. Januar 2023 in der Hauptsache macht sie jedoch geltend, dass die Personalien der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen für den Ausgang des Baupolizeiverfahrens und damit materiell bedeutsam sind.”
Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und bei der Entscheidfindung berücksichtigen und ihren Entscheid entsprechend begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit jedem einzelnen Vorbringen ausführlich auseinandersetzt oder jedes Argument ausdrücklich widerlegt; sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
“Er umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Verfahrenspartei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Es bezieht sich auf sämtliche Akten, die für dieses Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2, 129 I 249 E. 3). Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet deshalb auch das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Mit diesem Anhörungsrecht für die Betroffenen ist zugleich eine Anhörungspflicht der Behörde verbunden. Der Gehörsanspruch garantiert also auch das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BGer 5A_564/2023 und 5A_582/2023 vom 26.10.2023 E. 5.3.3; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht sowie seines Replikrechts: Die StRK habe ihm zwar Gelegenheit gegeben, zu den Vernehmlassungen der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen.”
“Es bezieht sich auf sämtliche Akten, die für dieses Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2, 129 I 249 E. 3). Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet deshalb auch das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Mit diesem Anhörungsrecht für die Betroffenen ist zugleich eine Anhörungspflicht der Behörde verbunden. Der Gehörsanspruch garantiert also auch das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BGer 5A_564/2023 und 5A_582/2023 vom”
“Er umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Verfahrenspartei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Es bezieht sich auf sämtliche Akten, die für dieses Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2, 129 I 249 E. 3). Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet deshalb auch das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Mit diesem Anhörungsrecht für die Betroffenen ist zugleich eine Anhörungspflicht der Behörde verbunden. Der Gehörsanspruch garantiert also auch das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BGer 5A_564/2023 und 5A_582/2023 vom 26.10.2023 E. 5.3.3; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht sowie seines Replikrechts: Die StRK habe ihm zwar Gelegenheit gegeben, zu den Vernehmlassungen der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen.”
Die Behörde kann die Teilnahme an einem Validierungsgespräch verlangen, weil auf diesem Wege die Sprachkenntnisse effektiv überprüft und bescheinigt werden können.
“[act. 14]; vorne E. 4.4). Sie muss somit nicht zwingend einen standardisierten Sprachtest ablegen, um einen Sprachnachweis zu erlangen (vgl. vorne E. 2.6). Dass von ihr die Teilnahme an einem 30-minütigen Validierungsgespräch (inklusive einem kurzen Schreibtest) verlangt ist, lässt sich wiederum damit begründen, dass die Geschäftsstelle fide nur so die Sprachkenntnisse effektiv überprüfen und bescheinigen kann. Unter diesen Umständen kann auch keine Rede davon sein, der geforderte Sprachnachweis stelle eine unzulässige «formale» Hürde dar oder erweise sich als überspitzt formalistisch (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 2 KV; zum Begriff des überspitzten Formalismus statt vieler BVR 2015 S. 301 E. 3.1 mit Hinweisen).”
Bei Freiheitsentzug (insbesondere bei ausländerrechtlicher Haft) besteht – im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör – eine besondere Informationspflicht: Die Gründe des Freiheitsentzugs sowie die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind der betroffenen, häufig rechtsunkundigen Person unverzüglich in einer für sie verständlichen, untechnischen Sprache mitzuteilen.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch beinhaltet unter anderem das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ferner eine Informationspflicht bei der Haftanordnung. Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom”
In der Praxis und Lehre wird Art. 26 KV bei Fragen zu Fristen und Verfahrensgarantien regelmässig in Verbindung mit Art. 29 BV berücksichtigt; die Normen werden in Rechtsprechung und Kommentaren nebeneinander herangezogen.
“76 VRPG Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG BVR 2017 514 BVR 2011 391 Art. 82 VRPGart. 82 LPJAart. 82 VRPG Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG BVR 2020 493 BVR 2021 139 Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG VGE 2015/329 BGE 136 V 351ATF 136 V 351DTF 136 V 351 BGE 125 V 262ATF 125 V 262DTF 125 V 262 BGE 125 V 262ATF 125 V 262DTF 125 V 262 2C_744/2014 BGE 125 V 262ATF 125 V 262DTF 125 V 262 2C_756/2010 Art. 25 VRPGart. 25 LPJAart. 25 VRPG BVR 2018 139 BVR 2012 529 BVR 2021 139 Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG BVR 2016 65 Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427 BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60 BVR 2020 113 BVR 2018 206 Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost. Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV BVR 2015 301 Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG BVR 2014 130 Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos100 2020 10626.05.2021Handänderungssteuer; nachträgliche Steuerbefreiung (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 20. Februar 2020; 2019.JGK.5591)Normen BundArt. 29 BVRechtsprechung BundBGE 144 II 427BGE 141 I 60BGE 136 V 3512C_744/20142C_756/2010Normen KantonArt. 26 KVArt. 18 VRPGArt. 20 VRPGRechtsprechung KantonVGE 26VGE 2015/329BVR 2021 139Normen Bund/Kanton”
Bei der Vergabe kantonaler oder kommunaler Konzessionen gilt der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verwaltungsverfahren (Art. 26 Abs. 1 KV). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze anwendbar sind, gelten sie nur in ihrem wesentlichen Gehalt. Im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht steht dem betroffenen Gemeinwesen ein grösserer Beurteilungsspielraum zu; es kann ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien verstärkt öffentliche Interessen berücksichtigen.
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
“7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Die Angemessenheit der Frist bemisst sich nach der Natur der Sache und den Umständen des Einzelfalls. Fehlen konkrete Fristvorschriften, sind insbesondere die Schwierigkeit der Sache, ein allfällig drohender Schaden sowie die Belastung der Parteien zu berücksichtigen. Von Rechtsverzögerung ist erst dann zu sprechen, wenn die Behörde nicht innerhalb der nach diesen Kriterien noch als angemessen zu erachtenden Frist entscheidet.
“Art. 26 KV14 gibt den Parteien eines Verfahrens das Recht auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist. Dementsprechend wird das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung verletzt, wenn die Gemeinde dem aus Art. 26 KV abgeleiteten, für alle Verfahren geltenden Beschleunigungsgebot nicht genügend nachkommt. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann allerdings nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.15 Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer resp. der zwischen den einzelnen Verfahrensschritten liegenden Zeit ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften oder falls solche fehlen, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.16 Dazu gehören beispielsweise die Schwierigkeit der Sache, der allenfalls drohende Schaden, aber auch, wie stark eine Angelegenheit die Beteiligten belastet.”
Die Akteneinsicht nach Art. 26 Abs. 2 KV wird grundsätzlich nicht von Amtes wegen gewährt; sie setzt ein Einsichtsbegehren der Parteien voraus.
“Das Recht auf Akteneinsicht ist als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV[10], Art. 26 Abs. 2 KV[11] und für hängige Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren in Art. 23 Abs. 1 VRPG verankert. Nach Art. 23 Abs. 1 VRPG haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Sowohl nach den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV als auch nach dem VRPG wird die Akteneinsicht grundsätzlich nicht von Amtes wegen gewährt, sondern setzt ein Einsichtsbegehren voraus.[12]”
“Das Recht auf Akteneinsicht ist als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV[10], Art. 26 Abs. 2 KV[11] und für hängige Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren in Art. 23 Abs. 1 VRPG verankert. Nach Art. 23 Abs. 1 VRPG haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Sowohl nach den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV als auch nach dem VRPG wird die Akteneinsicht grundsätzlich nicht von Amtes wegen gewährt, sondern setzt ein Einsichtsbegehren voraus.[12]”
Bei der Vergabe kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen steht dem Gemeinwesen im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht ein grösserer Beurteilungsspielraum und ein weniger formalisiertes Verfahren zu. Solche Verfahren müssen jedoch den wesentlichen verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung tragen, insbesondere dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 26 Abs. 1 KV).
“7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Die Verordnungsgebung kann präventive Leistungen beschränken; die Verordnungsgeberin kann eine selektive, beschränkte Auswahl von Präventivleistungen aufnehmen, und die Nichtaufnahme einzelner Maßnahmen begründet kaum eine richterlich zu schließende Leistungslücke.
“Ins Leere geht auch der beschwerdeführerische Einwand, wonach die in Art. 12b lit. b KLV vorgesehene Vergütung von Vitamin D ausschliesslich während des ersten Lebensjahres zur Rachitisprophylaxe der Bestimmung des Art. 26 KVG widerspreche, gemäss welcher Norm die Kosten für vorsorgliche Massnahmen zugunsten von Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet seien, zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu gehen hätten. Es ist daran zu erinnern, dass Art. 26 KVG nicht die Aufnahme sämtlicher sinnvoller Präventivmassnahmen in den Leistungskatalog - die als abschliessend zu verstehende Positivliste (BGE 139 V 509 E. 4.1; 134 V 84 E. 4.1) - verlangt und es vielmehr dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System entspricht, dass sich der Verordnungsgeber für eine beschränkte Anzahl medizinischer Präventivmassnahmen entscheidet. In diesem Sinne ist (auch) der Leistungskatalog der medizinischen Prävention begrenzt (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung [nachfolgend: Krankenversicherung], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016 S. 570 Rz. 529 und S. 571 Rz. 531). Aus der Nichtaufnahme einer bestimmten Massnahme kann daher kaum je auf eine echte Lücke geschlossen werden, die richterliches Eingreifen erfordern würde. Ebenso wenig fällt die Nichtaufnahme aus dem Rahmen der an den Verordnungsgeber delegierten Kompetenz; ein willkürliches Handeln des Verordnungsgebers läge nur dann vor, wenn er die von ihm zu erfüllenden gesetzlichen Ziele durch eine Leistungslücke in unannehmbarer, stossender und unbegründeter Weise missachtet hätte (SVR 2023 KV Nr.”
Soweit beschaffungsrechtliche Verfahrensgrundsätze auf die Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen Anwendung finden, gelten sie nur in ihrem wesentlichen Gehalt und entsprechen insoweit weitestgehend dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 26 Abs. 1 KV).
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Die Behörde hat die Akteneinsicht so zu ermöglichen, dass das Recht auf rechtliches Gehör wirksam ausgeübt werden kann. Dazu gehört, dass sie alle für das Verfahren relevanten Akten zugänglich macht und die Vorbringen der Parteien tatsächlich prüft; die Form der Einsicht (z. B. Übersendung oder Vor-Ort-Einsicht) und die Behandlung von Fristerstreckungsgesuchen sind unter Berücksichtigung des Gehörsanspruchs zu beurteilen.
“Es bezieht sich auf sämtliche Akten, die für dieses Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2, 129 I 249 E. 3). Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet deshalb auch das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Mit diesem Anhörungsrecht für die Betroffenen ist zugleich eine Anhörungspflicht der Behörde verbunden. Der Gehörsanspruch garantiert also auch das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BGer 5A_564/2023 und 5A_582/2023 vom 26.10.2023 E. 5.3.3; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht sowie seines Replikrechts: Die StRK habe ihm zwar Gelegenheit gegeben, zu den Vernehmlassungen der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Sie habe die Zusendung der Verfahrensakten aber verweigert und ihm lediglich angeboten, die Akten vor Ort einzusehen, sofern er «symptomfrei» sei. Seit Oktober 2022 sei er aber stets erkältet gewesen. Sein (zweites) Fristerstreckungsgesuch vom 15. Februar 2023 sei trotz Beilage eines Arztzeugnisses abgelehnt worden, sodass er zur den Vernehmlassungen der Steuerverwaltung nicht habe Stellung nehmen und erst im Juli 2023 in die Akten habe Einsicht nehmen können.”
“Es bezieht sich auf sämtliche Akten, die für dieses Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2, 129 I 249 E. 3). Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet deshalb auch das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Mit diesem Anhörungsrecht für die Betroffenen ist zugleich eine Anhörungspflicht der Behörde verbunden. Der Gehörsanspruch garantiert also auch das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BGer 5A_564/2023 und 5A_582/2023 vom 26.10.2023 E. 5.3.3; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht sowie seines Replikrechts: Die StRK habe ihm zwar Gelegenheit gegeben, zu den Vernehmlassungen der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Sie habe die Zusendung der Verfahrensakten aber verweigert und ihm lediglich angeboten, die Akten vor Ort einzusehen, sofern er «symptomfrei» sei. Seit Oktober 2022 sei er aber stets erkältet gewesen. Sein (zweites) Fristerstreckungsgesuch vom 15. Februar 2023 sei trotz Beilage eines Arztzeugnisses abgelehnt worden, sodass er zur den Vernehmlassungen der Steuerverwaltung nicht habe Stellung nehmen und erst im Juli 2023 in die Akten habe Einsicht nehmen können.”
Bei Konzessionsvergaben steht dem betroffenen Gemeinwesen im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht ein grösserer Beurteilungsspielraum zu; es kann ein weniger formalisiertes Verfahren wählen und bei der Festlegung von Zuschlagskriterien öffentliche Interessen stärker berücksichtigen. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen Anwendung finden, gilt dies nur in ihrem wesentlichen Gehalt. Die Tragweite dieser Grundsätze entspricht damit weitgehend verfassungsrechtlichen Geboten wie Rechtsgleichheit, dem Willkürverbot, dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, der Wirtschaftsfreiheit und dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verwaltungsverfahren (Art. 26 Abs. 1 KV).
“7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann etwa vorliegen, wenn Vorladungen nicht dem Rechtsvertreter zugestellt werden oder wenn Verhandlungen in dessen Abwesenheit durchgeführt werden.
“E. 2 [Pra 91/2002 Nr. 142]). Indem das ZMG in der Folge die Vorladung zur mündlichen Haftverhandlung vom 18. August 2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht zustellte und die Haftverhandlung in dessen Abwesenheit durchführte, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 81 Abs. 1 Satz 2 AIG; Art. 15 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 22 VRPG; vgl. auch etwa VGE 2009/316 vom”
In dem zitierten Entscheid wurde Art. 26 KV im Zusammenhang mit kantonalen Verwaltungsakten herangezogen; Art. 26 KV wurde damit in diesem verwaltungsrechtlichen Kontext berücksichtigt.
“Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerschaft 1 - Einwohnergemeinde Sigriswil - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 03 Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG Art. 35 BauGart. 35 LCart. 35 BauG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG BGE 136 II 539ATF 136 II 539DTF 136 II 539 BVR 2013 120 BVR 2010 411 BVR 2010 411 Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG BVR 2019 550 VGE 2017/220 Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11 BGE 140 I 99ATF 140 I 99DTF 140 I 99 BVR 2018 281 BVR 2012 28 Art. 22 VRPGart. 22 LPJAart. 22 VRPG Art. 19 VRPGart. 19 LPJAart. 19 VRPG 2C_686/2021 VGE 2017/351 Art. 23 VRPGart. 23 LPJAart. 23 VRPG Art. 33a BauGart. 33a LCart. 33a BauG Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost. Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC BGE 140 I 271ATF 140 I 271DTF 140 I 271 1C_364/2021 VGE 2016/82 VGE 2014/197 Art. 7 USGart. 7 LPEart. 7 LPAmb Art. 2 LSVart. 2 OPBart. 2 OIF Art. 25 USGart. 25 LPEart. 25 LPAmb Art. 38 LSVart. 38 OPBart. 38 OIF Art. 39 LSVart. 39 OPBart. 39 OIF VGE 2017/319 1C_389/2019 1C_63/2019 BGE 141 II 476ATF 141 II 476DTF 141 II 476 BGE 137 II 30ATF 137 II 30DTF 137 II 30 VGE 2017/319 1C_603/2018 VGE 2017/352 VGE 2017/319 Art. 11 USGart. 11 LPEart. 11 LPAmb Art. 7 LSVart. 7 OPBart. 7 OIF BGE 141 II 476ATF 141 II 476DTF 141 II 476 BGE 124 II 517ATF 124 II 517DTF 124 II 517 VGE 2017/319 Art. 2 LSVart. 2 OPBart. 2 OIF 1C_418/2019 BGE 141 II 476ATF 141 II 476DTF 141 II 476 1C_389/2019 1C_389/2019 1C_418/2019 1C_389/2019 1C_389/2019 BVR 2020 455 BVR 2016 222 Art.”
Wird die Begründung der Verfügung aufgrund von Geheimhaltungsinteressen reduziert, so sind dennoch Mindestanforderungen einzuhalten: Die Behörde muss wenigstens kurz und nachvollziehbar die die Entscheidung tragenden Erwägungen nennen, damit die Verfügung für den Adressaten verständlich bleibt und eine sachgerechte Anfechtung möglich ist.
“23 VRPG Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Abs. 1). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn die Behörde dieser von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Abs. 2). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Im Weiteren verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Begründungspflicht (BGE 146 II 335 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; ausdrücklich Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Behörde muss die Begründung ihres Entscheids zumindest so abfassen, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Minimalanforderungen an die Begründung sind auch einzuhalten, wenn die Begründungsdichte reduziert wird, um geheim zu haltende Informationen nicht offenzulegen (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 30). Die Verfügung muss für den Adressaten zumindest verständlich sein (vgl. BGE 141 I 201 E. 4.5.2).”
“23 VRPG Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Abs. 1). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn die Behörde dieser von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Abs. 2). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Im Weiteren verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Begründungspflicht (BGE 146 II 335 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; ausdrücklich Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Behörde muss die Begründung ihres Entscheids zumindest so abfassen, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Minimalanforderungen an die Begründung sind auch einzuhalten, wenn die Begründungsdichte reduziert wird, um geheim zu haltende Informationen nicht offenzulegen (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 30). Die Verfügung muss für den Adressaten zumindest verständlich sein (vgl. BGE 141 I 201 E. 4.5.2).”
Bei kantonalen oder kommunalen Konzessionsvergaben steht dem Gemeinwesen ein grösserer Beurteilungsspielraum zu; das Verfahren darf weniger formalisiert sein. Beschaffungsrechtliche Grundsätze sind nur in ihrem wesentlichen Gehalt anwendbar und sind so auszulegen, dass sie dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verwaltungsverfahren (Art. 26 Abs. 1 KV) entsprechen.
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Art. 26 Abs. 1 KV gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Soweit bei Konzessionsvergaben oder ähnlichen kommunalen Übertragungen beschaffungsrechtliche Grundsätze angewendet werden, gelten diese nur in ihrem wesentlichen Gehalt und entsprechen weitgehend dem Schutzgehalt von Art. 26 Abs. 1 KV; deshalb ist dieser Verfassungsanspruch auch für verwaltungsinterne Vergabefragen von Bedeutung.
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Nach Art. 26 Abs. 2 KV kann in Einzelfällen der Einblick in die Verfahrensakten uneingeschränkt gewährt und – wie im entschiedenen Fall – eine Kopie eines relevanten Berichts ausgehändigt werden.
“E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden) und Äusserungsrechts als Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden (vgl. Art. 21 ff. VRPG, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 29 Abs. 2 BV; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Indes hat die Gemeinde anlässlich wiederholter Besprechungen uneingeschränkt Einblick in die Verfahrensakten gewährt und dem Beschwerdeführer insbesondere auch eine Kopie des Sozialinspektionsberichts ausgehändigt (vgl. Aktennotiz vom 8.9.2020, act. 4N). Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine umfassende Kenntnis sämtlicher, der Rückerstattungsverfügung vom”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.