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Wird ein kommunales Reglement öffentlich mit Hinweis auf die Referendumsmöglichkeit bekannt gemacht (5% der Stimmberechtigten innert 60 Tagen), so kann dies — wie in E.5.2 des Entscheids 100 2023 119 dargelegt — als hinreichende demokratische Legitimation gewertet werden. Ein derartiges, nicht genehmigungspflichtiges Reglement kann daher nach dieser Rechtsprechung die Wirkung eines formellen Gesetzes entfalten.
“Gemäss Art. 35 GO bzw. Art. 34 Abs. 1 OrgR, auf den das kommunale Recht hinsichtlich des Referendums verweist, können fünf Prozent der Stimmberechtigten innert sechzig Tagen seit Veröffentlichung eines Beschlusses des Gemeinderats betreffend den Erlass eines Reglements im Amtsanzeiger (heute: amtlicher Anzeiger) verlangen, dass das Reglement der Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet wird. Das entspricht den Vorgaben für ein kommunales Referendumsrecht gemäss Art. 116 Abs. 2 KV und Art. 14 GG. Den Beschluss des MWAR hat die Gemeinde im Anzeiger Region Erlach vom 19. Januar 2018 mit Hinweis auf die Referendumsmöglichkeit öffentlich bekannt gemacht (vgl. «Bescheinigung» am Schluss des MWAR). Das MWAR ist somit hinreichend demokratisch legitimiert. Die Vorschrift in Art. 142 Abs. 4 BauG, wonach die Gemeinden den Ausgleich von Planungsvorteilen in einem Reglement zu regeln haben, steht dem nicht entgegen. Denn unter Reglement im Sinn von Art. 142 BauG ist ein nicht genehmigungspflichtiger kommunaler Erlass gemäss Art. 50 Abs. 2 GG mit Wirkung eines formellen Gesetzes zu verstehen (Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des BauG, in Tagblatt des Grossen Rates 2019/3 S. 383, Ziff. 8, einsehbar unter: <www.gr.be.ch>, Rubriken «Geschäfte/Geschäftssuche/Geschäft Nr. 2018.JGK.410»; Michael Pflüger, a.a.O., S. 271 und dort insb. Fn. 16 mit Hinweisen). Zwar ist das MWAR kein Erlass der Stimmbevölkerung oder des Gemeindeparlaments, es ist nach dem Erwogenen aber genügend demokratisch legitimiert, um als Gesetz im formellen Sinn zu gelten (vgl.”
“Gemäss Art. 35 GO bzw. Art. 34 Abs. 1 OrgR, auf den das kommunale Recht hinsichtlich des Referendums verweist, können fünf Prozent der Stimmberechtigten innert sechzig Tagen seit Veröffentlichung eines Beschlusses des Gemeinderats betreffend den Erlass eines Reglements im Amtsanzeiger (heute: amtlicher Anzeiger) verlangen, dass das Reglement der Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet wird. Das entspricht den Vorgaben für ein kommunales Referendumsrecht gemäss Art. 116 Abs. 2 KV und Art. 14 GG. Den Beschluss des MWAR hat die Gemeinde im Anzeiger Region Erlach vom 19. Januar 2018 mit Hinweis auf die Referendumsmöglichkeit öffentlich bekannt gemacht (vgl. «Bescheinigung» am Schluss des MWAR). Das MWAR ist somit hinreichend demokratisch legitimiert. Die Vorschrift in Art. 142 Abs. 4 BauG, wonach die Gemeinden den Ausgleich von Planungsvorteilen in einem Reglement zu regeln haben, steht dem nicht entgegen. Denn unter Reglement im Sinn von Art. 142 BauG ist ein nicht genehmigungspflichtiger kommunaler Erlass gemäss Art. 50 Abs. 2 GG mit Wirkung eines formellen Gesetzes zu verstehen (Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des BauG, in Tagblatt des Grossen Rates 2019/3 S. 383, Ziff. 8, einsehbar unter: <www.gr.be.ch>, Rubriken «Geschäfte/Geschäftssuche/Geschäft Nr. 2018.JGK.410»; Michael Pflüger, a.a.O., S. 271 und dort insb. Fn. 16 mit Hinweisen). Zwar ist das MWAR kein Erlass der Stimmbevölkerung oder des Gemeindeparlaments, es ist nach dem Erwogenen aber genügend demokratisch legitimiert, um als Gesetz im formellen Sinn zu gelten (vgl.”
Nach der Rechtsprechung ist die Befugnis des Gemeinderats, formell-gesetzliche Grundlagen in dem genannten Sinn zu schaffen, durch die Stimmbevölkerung zu beschliessen. Die Festlegung einer solchen Zuständigkeitsordnung in einem obligatorisch der Volksabstimmung unterliegenden Erlass erfüllt die demokratische Funktion des Legalitätsprinzips. Das Stimmvolk kann dem Gemeinderat diese Kompetenz danach auch wieder entziehen.
“Der fakultativen Volksabstimmung können folglich nicht nur Parlamentsbeschlüsse, sondern auch Beschlüsse anderer kommunaler Organe unterstellt werden. Damit schliesst das Gemeindegesetz die Referendumsmöglichkeit gegen Erlasse der Exekutive (Gemeinderat) nicht aus (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. c GG; Peter Friedli, a.a.O., Art. 14 N. 6). Statuiert eine Gemeinde ein (obligatorisches oder fakultatives) Referendumsrecht gegen Erlasse des Gemeinderats, sichert sie damit die Mitwirkung der Stimmbevölkerung und erfüllt insoweit eine Voraussetzung dafür, dass der Erlass als formelles Gesetz gelten kann. Wird die Zuständigkeit der Exekutive zum Erlass von referendumsfähigen Regelungen als grundlegende Frage der Zuständigkeitsordnung zudem in einem obligatorisch der Volksabstimmung unterliegenden Erlass beschlossen, ist der demokratischen Funktion des Legalitätsprinzips Genüge getan. Die Ermächtigung des Gemeinderats, formell-gesetzliche Grundlagen im erwähnten Sinn zu schaffen, ist somit zwingend vom Stimmvolk zu beschliessen, dem es jederzeit freisteht, dem Gemeinderat diese Kompetenz wieder zu entziehen (vgl. Art. 116 Abs. 1 KV i.V.m. Art. 51 GG, Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. Jürg Wichtermann, a.a.O., Vorbem. zu Art. 50-60 N. 14 f.).”
“Der fakultativen Volksabstimmung können folglich nicht nur Parlamentsbeschlüsse, sondern auch Beschlüsse anderer kommunaler Organe unterstellt werden. Damit schliesst das Gemeindegesetz die Referendumsmöglichkeit gegen Erlasse der Exekutive (Gemeinderat) nicht aus (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. c GG; Peter Friedli, a.a.O., Art. 14 N. 6). Statuiert eine Gemeinde ein (obligatorisches oder fakultatives) Referendumsrecht gegen Erlasse des Gemeinderats, sichert sie damit die Mitwirkung der Stimmbevölkerung und erfüllt insoweit eine Voraussetzung dafür, dass der Erlass als formelles Gesetz gelten kann. Wird die Zuständigkeit der Exekutive zum Erlass von referendumsfähigen Regelungen als grundlegende Frage der Zuständigkeitsordnung zudem in einem obligatorisch der Volksabstimmung unterliegenden Erlass beschlossen, ist der demokratischen Funktion des Legalitätsprinzips Genüge getan. Die Ermächtigung des Gemeinderats, formell-gesetzliche Grundlagen im erwähnten Sinn zu schaffen, ist somit zwingend vom Stimmvolk zu beschliessen, dem es jederzeit freisteht, dem Gemeinderat diese Kompetenz wieder zu entziehen (vgl. Art. 116 Abs. 1 KV i.V.m. Art. 51 GG, Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. Jürg Wichtermann, a.a.O., Vorbem. zu Art. 50-60 N. 14 f.).”
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