1 commentary
Art. 30 Abs. 1 KV richtet sich nach der zitierten Rechtsprechung primär an den Gesetzgeber und ist nicht als unmittelbar anwendbare Norm mit Vorrang gegenüber anderen Verfassungszielen zu verstehen. Aus der Verfassung lässt sich nicht ableiten, dass Zielsetzungen wie die Förderung einer umweltgerechten und energiesparenden Mobilität im Abwägungsfall automatisch höher zu gewichten wären als andere öffentliche Interessen. Im konkret entschiedenen Fall konnten die privaten Interessen des Rekurrenten das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Aussenbereichs nicht überwiegen; die Anordnung der Entfernung war verhältnismässig.
“Die privaten Interessen des Rekurrenten am Erhalt des witterungsgschützten Bereichs vor dem Aussenwandschrank und der damit verbundenen Vorteile für den Betriebsablauf können jedoch nicht als derart gewichtig angesehen werden, dass sie das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Aussenbereichs im Zustand vor der Einrichtung der Lagerbox überwiegen könnten. Die Anordnung der Entfernung des Vordachs ist daher mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Einklang. Daran ändern entgegen den Ausführungen des Rekurrenten auch die von ihm erwähnten Bestimmungen der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (§§ 6 Abs. 2, 7 ff., 15, 26 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 2 und 33 ff. der Kantonsverfassung [KV, SG 111.100; Rekursbegründung, Rz 2]) und der angerufene gemeinwohlorientierte Vereinszweck des Rekurrenten bzw. seines Ladenbetriebs nichts. Bei diesen Verfassungsbestimmungen handelt es nicht um unmittelbar anwendbare Normen, sondern richten sich wie etwa die Verpflichtung des Staates zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung (§ 26 Abs. 1 KV), zur Förderung einer umweltgerechten und energiesparenden Mobilität (§ 30 Abs. 1 KV) oder der Wiederwertung von Abfällen und Altstoffen (§ 33 Abs. 3 KV) an den Gesetzgeber. Abgesehen davon ist der Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht nur der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und den ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen gegenwärtiger und künftiger Generationen verpflichtet (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 KV), sondern auch anderen Staatszielen und -aufgaben wie namentlich der Erhaltung von Ortsbildern und Denkmälern (§ 35 Abs. 2 KV). Aus der Verfassung lässt sich nicht ableiten, dass einzelnen Staatszielen oder -aufgaben ein grösseres Gewicht als anderen zukäme und infolgedessen einzelne öffentliche Interessen im konkreten Anwendungsfall andere öffentliche Interessen grundsätzlich überwiegen würden. Die Baurekurskommission ist dem Rekurrenten in der Abwägung der betroffenen Interessen bereits erheblich entgegengekommen, indem sie seinem privaten Interesse an der Lagerung grösserer Vorratsgebinde in einem witterungsgeschützten Aussenwandschrank grösseres Gewicht beigemessen hat als an der ungeschmälerten Erhaltung der rückwärtigen Fassade einer Liegenschaft in der Schutzzone.”
“Die privaten Interessen des Rekurrenten am Erhalt des witterungsgschützten Bereichs vor dem Aussenwandschrank und der damit verbundenen Vorteile für den Betriebsablauf können jedoch nicht als derart gewichtig angesehen werden, dass sie das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Aussenbereichs im Zustand vor der Einrichtung der Lagerbox überwiegen könnten. Die Anordnung der Entfernung des Vordachs ist daher mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Einklang. Daran ändern entgegen den Ausführungen des Rekurrenten auch die von ihm erwähnten Bestimmungen der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (§§ 6 Abs. 2, 7 ff., 15, 26 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 2 und 33 ff. der Kantonsverfassung [KV, SG 111.100; Rekursbegründung, Rz 2]) und der angerufene gemeinwohlorientierte Vereinszweck des Rekurrenten bzw. seines Ladenbetriebs nichts. Bei diesen Verfassungsbestimmungen handelt es nicht um unmittelbar anwendbare Normen, sondern richten sich wie etwa die Verpflichtung des Staates zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung (§ 26 Abs. 1 KV), zur Förderung einer umweltgerechten und energiesparenden Mobilität (§ 30 Abs. 1 KV) oder der Wiederwertung von Abfällen und Altstoffen (§ 33 Abs. 3 KV) an den Gesetzgeber. Abgesehen davon ist der Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht nur der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und den ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen gegenwärtiger und künftiger Generationen verpflichtet (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 KV), sondern auch anderen Staatszielen und -aufgaben wie namentlich der Erhaltung von Ortsbildern und Denkmälern (§ 35 Abs. 2 KV). Aus der Verfassung lässt sich nicht ableiten, dass einzelnen Staatszielen oder -aufgaben ein grösseres Gewicht als anderen zukäme und infolgedessen einzelne öffentliche Interessen im konkreten Anwendungsfall andere öffentliche Interessen grundsätzlich überwiegen würden. Die Baurekurskommission ist dem Rekurrenten in der Abwägung der betroffenen Interessen bereits erheblich entgegengekommen, indem sie seinem privaten Interesse an der Lagerung grösserer Vorratsgebinde in einem witterungsgeschützten Aussenwandschrank grösseres Gewicht beigemessen hat als an der ungeschmälerten Erhaltung der rückwärtigen Fassade einer Liegenschaft in der Schutzzone.”
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