Il Cantone e i Comuni provvedono all’ordine pubblico e alla sicurezza.
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Fehlt eine ausdrückliche kantonale Zuständigkeitszuteilung, kann das allgemeine kantonale Dringlichkeitsrecht für Gesetze nach Art. 37 KV nicht bereits als Zuständigkeitsgrund zugunsten des Regierungsrats im Sinn von Art. 36 Abs. 2 RPG betrachtet werden.
“Ausserdem knüpft Art. 36 Abs. 2 RPG die Zuständigkeit des Regierungsrats an die Voraussetzung, dass das kantonale Recht noch keine anderen Behörden bezeichnet hat. Diese Anforderung ist so zu verstehen, dass das kantonale Recht noch keine anderen Behörden als zuständig für den Erlass der infrage stehenden vorläufigen Regelungen bezeichnet haben darf (vgl. BGr, 19. November 2019, 1C_551/2018, E. 2.2; Ruch, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Art. 36 N. 22). Unter Bezugnahme auf diesen Massstab kann das allgemeine Dringlichkeitsrecht für Gesetze nach Art. 37 KV entgegen der Beschwerdeführerin nicht bereits als Zuständigkeitszuweisung (an den formellen Gesetzgeber) im Sinn von Art. 36 Abs. 2 RPG erachtet werden. Hingegen ist kurz auf die Regelung von § 344 PBG einzugehen. Diese kantonale Bestimmung ermöglicht eine (aufsichtsrechtliche) Ersatzvornahme durch die Baudirektion, indem sie die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen kann, wenn die für den Vollzug des PBG nötigen kommunalen Nutzungsplanungen und Bauvorschriften nicht fristgemäss erlassen werden (vgl. dazu Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,”
Eine kantonale Regelung (vgl. § 344 PBG) erlaubt eine aufsichtsrechtliche Ersatzvornahme durch die Baudirektion: Sie kann notwendige vorläufige Regelungen treffen, wenn die für den Vollzug des PBG erforderlichen kommunalen Nutzungsplanungen und Bauvorschriften nicht fristgemäss erlassen werden.
“Ausserdem knüpft Art. 36 Abs. 2 RPG die Zuständigkeit des Regierungsrats an die Voraussetzung, dass das kantonale Recht noch keine anderen Behörden bezeichnet hat. Diese Anforderung ist so zu verstehen, dass das kantonale Recht noch keine anderen Behörden als zuständig für den Erlass der infrage stehenden vorläufigen Regelungen bezeichnet haben darf (vgl. BGr, 19. November 2019, 1C_551/2018, E. 2.2; Ruch, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Art. 36 N. 22). Unter Bezugnahme auf diesen Massstab kann das allgemeine Dringlichkeitsrecht für Gesetze nach Art. 37 KV entgegen der Beschwerdeführerin nicht bereits als Zuständigkeitszuweisung (an den formellen Gesetzgeber) im Sinn von Art. 36 Abs. 2 RPG erachtet werden. Hingegen ist kurz auf die Regelung von § 344 PBG einzugehen. Diese kantonale Bestimmung ermöglicht eine (aufsichtsrechtliche) Ersatzvornahme durch die Baudirektion, indem sie die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen kann, wenn die für den Vollzug des PBG nötigen kommunalen Nutzungsplanungen und Bauvorschriften nicht fristgemäss erlassen werden (vgl. dazu Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,”
“Ausserdem knüpft Art. 36 Abs. 2 RPG die Zuständigkeit des Regierungsrats an die Voraussetzung, dass das kantonale Recht noch keine anderen Behörden bezeichnet hat. Diese Anforderung ist so zu verstehen, dass das kantonale Recht noch keine anderen Behörden als zuständig für den Erlass der infrage stehenden vorläufigen Regelungen bezeichnet haben darf (vgl. BGr, 19. November 2019, 1C_551/2018, E. 2.2; Ruch, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Art. 36 N. 22). Unter Bezugnahme auf diesen Massstab kann das allgemeine Dringlichkeitsrecht für Gesetze nach Art. 37 KV entgegen der Beschwerdeführerin nicht bereits als Zuständigkeitszuweisung (an den formellen Gesetzgeber) im Sinn von Art. 36 Abs. 2 RPG erachtet werden. Hingegen ist kurz auf die Regelung von § 344 PBG einzugehen. Diese kantonale Bestimmung ermöglicht eine (aufsichtsrechtliche) Ersatzvornahme durch die Baudirektion, indem sie die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen kann, wenn die für den Vollzug des PBG nötigen kommunalen Nutzungsplanungen und Bauvorschriften nicht fristgemäss erlassen werden (vgl. dazu Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,”
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